DEUTSCH-FRANZÖSISCH- SCHWEIZERISCHE OBERRHEINKONFERENZ CONFERENCE FRANCO-GERMANO-SUISSE DU RHIN SUPERIEUR. Arbeitsgruppe Landwirtschaft

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1 DEUTSCH-FRANZÖSISCH- SCHWEIZERISCHE OBERRHEINKONFERENZ Arbeitsgruppe Landwirtschaft CONFERENCE FRANCO-GERMANO-SUISSE DU RHIN SUPERIEUR Groupe de Travail Agriculture Bericht des Expertenausschusses Jagd an das Präsidium der Oberrheinkonferenz zum Thema Schwarzwildbejagung am Oberrhein / Anpassungsstrategien zu veränderten Schwarzwildbeständen ( Schwarzwildbericht ) Keiler - 1 -

2 Inhalt Seite 3 Seite 4 Vorwort Problemlage Expertenausschuss Jagd Seite 5 Beteiligte Einrichtungen Seite 6 Seite 7 Zahlen Daten Fakten Flächen (Jagdfläche, Waldfläche) Schwarzwildstrecken Seite 9 Seite 11 Seite 16 Rechtliche Grundlagen / Rahmenbedingungen Bejagung / Jagdmethoden Fütterung Wildschadensregelung Seite 21 Vorschläge zur Optimierung der Schwarzwildbejagung aus Sicht des EA Seite 29 Schlusswort Seite 30 Anhang Mitglieder des EA Frischlinge - 2 -

3 Vorwort Problemlage Der vorliegende Bericht widmet sich dem Problem überhöhter Schwarzwildbestände auch am Oberrhein. Das Schwarzwild ist eine Wildart, die seit Menschengedenken in Europa beheimatet ist, zeitweise nahezu ausgerottet wurde, insbesondere aber in den letzten 30 Jahren wieder stark zugenommen und ehemalige Lebensräume zurückerobert hat. Die stark erhöhten Schwarzwildpopulationen in den letzten Jahren haben gleichzeitig zu einer Zunahme der Wildschäden im Feld geführt. Die Wildschadenskonflikte geben häufig Anlass zu Kontroversen zwischen Jägerschaft und Landwirten, in die auch kommunale und staatliche Stellen eingebunden sind. Die Schadensausmaße haben zum Teil für Jäger, die für die Wildschäden aufzukommen haben, und für die Landwirte als Leidtragende der Wildschäden die Toleranzgrenze überschritten. Mittlerweile wirkt sich die Wildschadenssituation auch auf die Verpachtbarkeit von (Feld-) Revieren mit hohem Schadensrisiko aus. Auch in der öffentlichen Wahrnehmung werden die zunehmenden Schwarzwildbestände registriert, z.b. durch das Vordringen in Siedlungsgebiete / städtische Bereiche, durch Berichte in Rundfunk und Presse oder durch die Veranstaltung von Runden Tischen zum Schwarzwildmanagement. Nicht zu verkennen sind zunehmende Verkehrsunfälle mit Schwarzwild, welche neben einem erheblichen Sachschaden auch zu Personenschäden führen können. Erhöhte Schwarzwildbestände haben aber auch Einfluss auf die Ausbreitung von Tierseuchen, insbesondere der Klassischen Schweinepest (KSP) bei Hausschweinen, wobei man Wildschweine als Infektionsquelle vermutet. U.a. in Rheinland-Pfalz und im Norden des Unterelsass ist die Schweinepestsituation ein Problem, das unmittelbar mit der Wildschweinproblematik korreliert. Die erhöhten Schwarzwildstrecken und die damit verbundenen Auswirkungen sind aber kein nationales bzw. regionales Phänomen, sondern auch grenzüberschreitend (europaweit) zu verzeichnen. Wie in den meisten europäischen Ländern haben in den Ländern der Oberrheinregion (D, F, CH) die Bestände exponentiell zugenommen. In Frankreich ist die Wilddichte so groß, dass die Bejagung auch teilweise unter der Rubrik Schädlingsbekämpfung durchgeführt wird, was dem traditionellen Selbstverständnis von Jagd nicht entspricht. Die Ursachen für die Bestandszunahmen sind vielfältig mit regionalen Unterschieden und bedürfen einer vertieften Diskussion, um das Jagdmanagement den verschiedenen ländlichen Gebieten anzupassen. Aufgrund der beschriebenen Situation ist allgemein anerkannt, dass zur Problemlösung eine abgestimmte Vorgehensweise bzw. eine verbesserte und angepasste Bewirtschaftung der Wildart Schwarzwild vonnöten ist. Nur durch ein Schwarzwildmanagement aller Beteiligten kann die Bestandsentwicklung bzw. Wilddichte so gesteuert werden, dass Wildschäden und Seuchen möglichst vermieden werden können

4 Vorwort Die Arbeitsgruppe Landwirtschaft der Oberrheinkonferenz hat sich diese Problemlage bewusst gemacht und beschlossen, sich - auch aufgrund der europäischen Dimension - grenzüberschreitend der Schwarzwildproblematik und des damit verbundenen Anstiegs von Verkehrsunfällen mit Sach- und Personenschäden anzunehmen und an Lösungskonzepten zu arbeiten. Expertenausschuss Jagd Die Arbeitsgruppe Landwirtschaft ist übereingekommen, zur Aufarbeitung des allgemeinen Themas Schwarzwildproblematik einen Expertenausschuss Jagd zu gründen. Dieser hatte am seine konstituierende Sitzung. Man einigte sich auf einen Austausch unter Vertretern der Jagdverwaltungen des Oberrheingebietes, aus dem Elsass, der Pfalz, der Nordwestschweiz und aus Baden. Der EA Jagd hat zur Bearbeitung des Themas Schwarzwildbejagung viermal getagt: Am in Freiburg i. Brsg., am in Straßburg, am in Neustadt a.d.w. und am in Karlsruhe. Die Runde tauschte sich in den Sitzungen über die unterschiedliche Struktur bzw. den Aufbau der Jagdverwaltungen in den Teilregionen aus. Weiter befasste man sich mit den Zielen / Aufgabenschwerpunkten eines Expertenausschusses Jagd und einigte sich auf das allgemeine Thema Anpassungsstrategien zu veränderten Schwarzwildbeständen. Die Schwarzwildproblematik (u.a. Jagdstatistiken, Wildökologie) wurde anhand von Präsentationen vorgestellt und in der Runde diskutiert. Man tauschte sich weiter aus über Vorschläge und Bewertungen von Maßnahmen zur Reduktion der Schwarzwildbestände. Zur Diskussion standen die unterschiedlichen Modalitäten (z.b. Nachtjagden, Staatsjagden, Lastenbuch, Frischlingsjagden, Fütterungsbestimmungen, Schonzeiten, Umgang mit Schwarzwildunfällen, Schwarzwildschäden und Entschädigungen). Der vorliegende Bericht hat zum Ziel, die unterschiedlichen Gegebenheiten, rechtlichen Bestimmungen und Bejagungsstrategien vergleichend darzustellen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen und Vorschläge für Bejagungsstrategien speziell im Oberrheingebiet zu erarbeiten, um dem Problem der überhöhten Schwarzwildbestände am Oberrhein besser gerecht zu werden. Die Arbeit des Expertenausschusses Jagd wird von der Arbeitsgruppe Landwirtschaft in ihrer Koordinierungsfunktion aktiv begleitet und unterstützt

5 Beteiligte Einrichtungen Beteiligte Einrichtungen Folgende Institutionen sind im Expertenausschuss Jagd vertreten: Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 3 - Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen D Freiburg i. Brsg./B.-W. Regierungspräsidium Karlsruhe Abteilung 3 - Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen D Karlsruhe/B.-W. LAZBW - Landwirtschaftliches Zentrum Baden-Württemberg - Wildforschungsstelle D Aulendorf/B.-W. Landesforsten Rheinland-Pfalz Zentralstelle der Forstverwaltung - Fiskalische Jagdverwaltung - D Neustadt a.d.w./rheinland-pfalz Landesforsten Rheinland-Pfalz Zentralstelle der Forstverwaltung - Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft - D Trippstadt/Rheinland-Pfalz Kanton Basel-Land VJF - Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen - CH Sissach/Basel-Land DDT - Direction Départementale des Territoires du Bas-Rhin F Straßburg/Elsass DDT - Direction Départementale des Territoires du Haut-Rhin F Colmar/Elsass ONCFS - Office National de la Chasse et de la Faune Sauvage F - Moulins les Metz, Gerstheim, La Petite Pierre und Cernay Gemeinsames Sekretariat der Oberrheinkonferenz D Kehl/B.-W

6 Zahlen Daten Fakten Vergleich der Flächen (Jagdflächen, Waldflächen) Die Region Oberrhein umfasst das deutsch-französisch-schweizerische Grenzgebiet und setzt sich aus den vier Teilgebieten Elsass, Nordwestschweiz, Südpfalz und Baden zusammen. Das Elsass (Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin) und Baden (Regierungsbezirke Karlsruhe und Freiburg), beide annähernd gleich groß, nehmen zusammen mit 76 % den größten Anteil der Gesamtfläche ein. Das übrige Viertel der Fläche verteilt sich auf die Südpfalz (7 %) mit den Landkreisen Südliche Weinstrasse, Germersheim, die Stadt Landau und Teile des Landkreises Südwestpfalz sowie auf die Nordwestschweiz (17 %) mit den fünf Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau, Jura und Solothurn. Die Gesamtfläche im Oberrheingebiet beträgt ca km². Die Waldflächen machen 43 %, die Jagdflächen 83 % der Gesamtfläche aus. Einige statistische Daten und Fakten: Vergleich der Gesamt-, Jagd- und Waldflächen in den Teilregionen am Oberrhein Region / Teilgebiete Oberrhein Gesamtfläche (in km²) Waldfläche (in km²) Anteil (in %) Jagdfläche (in km²) Anteil (in %) Südpfalz km² 765 km² 50, km² 83,3 Elsass ges km² km² 38, km² 78.6 Dép. Bas-Rhin km² km² 36, km² 77,6 Dép. Haut-Rhin km² km² 41, km² 80,4 Baden ges km² km² 46, km² 86,5 Reg.bez. Karlsruhe km² 874 km² 40, km² 81,2 Reg.bez. Freiburg km² km² 48, km² 88,4 Nordwestschweiz km² km² 40, km² 85,3 ges. Basel-Stadt 37 km² 5 km² 13,5 10 km² 27,0 Basel-Landschaft 518 km² 216 km² 41,7 430 km² 83,0 Aargau km² 518 km² 36, km² 82,2 Jura 839 km² 371 km² 44,2 785 km² 93,6 Solothurn 791 km² 341 km² 43,1 684 km² 86,5 Oberrheingebiet ges km² km² 42, km² 83,3-6 -

7 Zahlen Daten Fakten Vergleich der Schwarzwildstrecken Schwarzwild war schon immer in der Oberrheinregion bzw. in ganz Europa heimisch. Im 19. Jahrhundert wurde die Wildart nahezu ausgerottet. Seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts werden wieder nennenswerte Strecken erzielt. Sie indizieren in den letzten 30 Jahren deutliche Zuwächse der Bestände. Den Teilregionen gemeinsam ist der langfristig ansteigende Trend in der Entwicklung der Schwarzwildstrecken im Oberrheingebiet (wie auch in ganz Europa). Langfristig zeigt sich eine massive Zunahme des Bestandes in Form eines exponentiellen Wachstums. Warum haben die Bestände langfristig zugenommen?: Schwarzwild hat von allen Schalenwildarten die höchste Fortpflanzungsrate (bis zu 300 %). Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen Nahrungsangebot, Geschlechtsreife und Reproduktionsrate. Ein gutes Angebot an natürlichen Nahrungsquellen, insb. die Eichel- u. Buchenmast, führt zu hohen Reproduktionsraten im Folgejahr. Die Baummast hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen, Jahre mit Fehlmast werden immer seltener. Zudem sorgt die Zunahme der Maisanbauflächen in der Landwirtschaft für eine gute Ernährungslage des Schwarzwildes. Ebenso ist eine unsachgemäße Kirrung und/oder Fütterung in Fehlmastjahren eine attraktive Nahrungsalternative. Schwarzwild ist wärmeliebend, d.h. zunehmend mildere Winter verhindern die natürliche Regulierung des Schwarzwildes durch eine deutlich geringere Frischlingssterblichkeit und es besteht dann auch keine Nahrungsknappheit durch tiefgefrorene Böden. Kurzfristig schwanken jedoch die Strecken von Jahr zu Jahr, was mit verschiedenen Einflüssen erklärt werden kann, z.b. Schwankungen in der Zuwachsrate in Fehlmastjahren, Bejagungsintensität, Wetterbedingungen, Umweltweinflüsse. Ein Vergleich der Schwarzwildstrecken im Oberrheingebiet (s. Tabelle) kam zu folgenden Ergebnissen: Die absoluten Zahlen sind aufgrund der unterschiedlichen Größe der Teilgebiete nicht unbedingt vergleichbar. Im nationalen Vergleich zeigt sich jedoch, dass z.b. die elsässischen Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin zu den 7 Dép. mit absoluten Strecken von über erlegten Tieren gehören. Alle anderen Départements liegen darunter. Die relativen Jagdstrecken (bezogen auf 100 ha Jagdfläche) sind aber durchaus Grundlage für eine Vergleichbarkeit und fallen in den Teilregionen unterschiedlich hoch aus

8 Zahlen Daten Fakten Zum Vergleich: Das Elsass hat eine Schwarzwildstrecke von ca. 3,9/100 ha jagdbare Fläche, Baden-Württemberg von 1,1/100 ha, Rheinland-Pfalz 2,3/100 ha. In Baden (v. a. in Südbaden (1,1 bis 1,3/100 ha) sind die Jagdstrecken relativ gering. Nordbaden hat deutlich größere Jagdstrecken (2,79 bis 3,26/100 ha). Die Südpfalz weist wie ganz Rheinland-Pfalz relativ hohe Jagdstrecken auf (2,96 bis 3,23/100 ha) - vergleichbar mit Nordbaden. Die Nordwestschweiz weist Zahlen vergleichbar mit Südbaden auf (0,92 bis 1,1/100 ha). Vergleich der absoluten und relativen Jagdstrecken Südpfalz Baden Elsass Nordwestschweiz (Meldung (Meldung Jäger) (Schätzung) (Statistik) Jäger) Absolute durchschnittliche jährli (Südbaden) (Oberelsass) che Jagdstrecke (2007/ /10) (Nordbaden) (Unterelsass) Absolute durchschnittliche jährli (Südbaden) (Oberelsass) che Jagdstrecke (2005/ /10) (Nordbaden) (Unterelsass) Relative durchschnittliche jährli- 2,96/100 ha 1,89/100 ha 1,30/100 ha (Süd- 4,70/100 ha (Oberel- 1,1/100 ha che Jagdstrecke (bezogen auf die Jagdfläche) baden) 3,26/100 ha (Nordbaden) sass) 4,09/100 ha (Unterelsass) (2007/ /10) Relative durch- 3,23/100 ha 1,62/100 ha 0,92/100 ha schnittliche jährliche Jagdstrecke (bezogen auf die 1,11/100 ha (Südbaden) 2,79/100 ha (Nord- 4,70/100 ha (Oberelsass) 3,76/100 ha (Unter- Jagdfläche) (2005/ /10) baden) elsass) - 8 -

9 Rechtliche Grundlagen/Rahmenbedingungen Bejagung / Jagdmethoden In untenstehender Tabelle werden die unterschiedlichen Rahmenbedingungen für die Bejagung in den Teilregionen incl. Jagd- und Schonzeiten dargestellt. Vergleich der Bejagung / Jagdmethoden Rheinland-Pfalz (Südpfalz) Jagdzeit: Frischlinge und Überläufer ganzjährig erlaubt, adulte Tiere: Baden-Württemberg (Baden) Jagdzeit: Frischlinge und Überläufer ganzjährig erlaubt, adulte Tiere: Elsass Jagdzeit: Schweiz (Nordwestschweiz) Jagdzeit: Frischlinge und Überläufer ganzjährig auf dem Feld erlaubt, Schonzeit: derzeit aufgehoben (wg. KSP-Bekämpfung) Schonzeit: adulte Tiere: Schonzeit: Schonzeit: Ausnahmegenehmigungen sind möglich. Der Schutz des zur Aufzucht notwendigen Muttertieres bleibt jedoch in jedem Fall bestehen. Nachtjagd: ganzjährig erlaubt Nachtjagd: ganzjährig erlaubt Nachtjagd: Nachtjagd: erlaubt keine amtliche Ergänzungsjagd keine amtliche Ergänzungsjagd Amtliche Jagd zur Schädlingsbekämpfung : keine amtliche Ergänzungsjagd Jagdzeit: Schonzeit: Keine Schonzeit in der Schweinepestzone Ansitzjagd: ja Ansitzjagd: ja Ansitzjagd: ja Ansitzjagd: Treibjagd: ja Treibjagd: ja Treibjagd: ja Treibjagd: ja Treibjagd (revierüber- Treibjagd (revierüber- Treibjagd (revierübergrei- Treibjagd (revierüber- greifend): ja, ausdrück- greifend): ja, ausdrück- fend): ja greifend): lich gewünscht bzw. ge- lich gewünscht bzw. ge (im Jan. fordert fordert ohne Jagdhunde) - 9 -

10 Rechtliche Grundlagen/Rahmenbedingungen Anordnungsrecht der Anordnungsrecht der Anordnungsrecht der Anordnungsrecht der Jagdbehörde: ja Jagdbehörde: ja Jagdbehörde: ja Jagdbehörde: ja Verwaltungstreibjagd Verwaltungstreibjagd Verwaltungstreibjagd Verwaltungstreibjagd durch amtliche Jäger: durch amtliche Jäger: durch amtliche Jäger: durch amtliche Jäger: nein nein ja nein, keine Regelung Pirsch: ja Pirsch: ja Pirsch: ja Pirsch: ja (gefördert mit Pirschkursen) Nachtjagd: ja Nachtjagd: ja Nachtjagd.: ja, auf dem Feld, aber nicht im Wald Nachtjagd: ja Abschuss bei Nacht mit künstliche Lichtquellen: ja (nur Taschenlampe) künstliche Lichtquellen: nein künstliche Lichtquellen: nein Licht: mit genereller Bewilligung für alle Abschuss bei Nacht: Jagdberechtigten zugelassen (nicht im Wald) Einsatz von Nachtziel- Einsatz von Nachtziel- Einsatz von Nachtzielge- Einsatz von 3 Nacht- geräten nicht erlaubt geräten nicht erlaubt räten nicht erlaubt zielgeräten (Basel-L, nur bei hohem Schadensaufkommen im Feld) wird von Jagdbehörde im Einzelfall bewilligt. Kennzeichnung Treibjagd Überläufer

11 Rechtliche Grundlagen/Rahmenbedingungen Fütterung Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten der Fütterung. Hier die Definition der Begriffe: 1. Winter- bzw. Notzeitfütterung: Dies ist die traditionelle Fütterungsmethode aus Tierschutzgründen bzw. zur Erhaltung des Wildbestandes und erfolgt üblicherweise nur in Notzeiten (hohe Schneelage oder langer Dauerfrost). 2. Ablenkungsfütterung: Darunter versteht man die Fütterung im Wald zur Ablenkung des Bestandes von landwirtschaftlichen Flächen. Sie dient damit der unmittelbaren Wildschadensvermeidung. 3. Kirrung: Die Kirrung dient als Jagdhilfsmittel zur Anlockung des Wildes mit geringen Futtermengen mit dem Ziel des Abschusses. Warum werden Kirrungen bzw. die Fütterung teilweise kritisch betrachtet? Alle Fütterungsarten sind insgesamt in ihrer Berechtigung umstritten und bleiben in der Diskussion. Die Kirrung und die Ablenkungsfütterung stellen einen zusätzlichen Futtereintrag dar und stehen im Verruf des Missbrauchs als verdeckte bestandserhöhende Grundfütterung. Die untenstehende Tabelle (sowie Tabelle im Anhang) zeigt die unterschiedlichen Rahmenbedingungen für die Fütterung in den Teilregionen. Überläufer

12 Rechtliche Grundlagen/Rahmenbedingungen Rheinland-Pfalz (Südpfalz) Baden-Württemberg (Baden) Elsass Schweiz (Nordwestschweiz) a) Kirrung: ganzjährig erlaubt, a) Kirrung: ganzjährig erlaubt, Kirrung / «Fütterung») Unterelsass 67 a) Kirrungen Eidgenössische Pra- nur inn. des Waldes, an einer bestimmten (Kirr-) Stelle xishilfe rät von Kirrun- Begrenzung auf 1 l Begrenzung auf 3 l Futter- oder linear; gen in der Schweiz Futtermittel pro Kirrstelle mittel je Bejagungseinrichtung, beschränkt pro Tag 10kg/ Tag / 100 ha Waldfläche ab. Im Kanton BL auf Ausbringen von Verordnungsstufe ge- Hand, Oberelsass 68 regelt: Anzahl: max. 2 für Anzahl: 1 Kirrung/50 ha an einer bestimmten (Kirr-) Stelle : Anzahl: 1 Kirrung /100 die ersten 150 ha, danach 1/150 ha Revierfläche, Waldfläche, aber mind. 2 Kirrungen / Jagdbezirk 1 Stelle / 50 ha Waldfläche (+1 Anlockstelle in den Wäldern von 10 bis 25 ha) ha Waldfläche, Abstand zum Waldrand mindestens 100 ausschließlich Getreide, Lineare Fütterung : auf 500 m Kirrung / 50 ha Waldfläche m Vorkehrungen erforderlich, die das Futter für anderes Wild Vorkehrungen erforderlich, die das Futter für anderes Wild unzugänglich machen. Fütterung pro Tag begrenzt : vom bis : 8 kg/tag; in Wäldern von 10 ha bis 25 ha : unzugänglich machen. 1kg pro Anlockstelle b) Fütterung: b) Ablenkungsfütterung Räumliches Verbot: b) Ablenkungsfütte- nur bei besonderen ganzjährig im Wald, aber unter 100 m der Agrarflächen, der rung: Bedingungen und Mindestabstand von der Wiesen und der Straßen. nicht zulässig Naturkatastrophen, Wald-Feld-Grenze 300 m genehmigungspflichtig, nur Heu, Grassilage, heimische Baum-/ Feldfrüchte Vorkehrungen erforderlich, die das Futter für anderes Wild unzugänglich machen. Bejagungseinrichtungen und Bejagung im Umkreis von < 100 m nicht erlaubt. c) Winterfütterung: in der Zeit vom ,Fütterung nur mit Getreide (Mais) UnterElsass Unter 100 m der Quellen Bei Waldflächen unter 25 ha das gesamte Jahr und bei 100 ha vom bis OberElsass Bei naheliegenden Wasserquellen In kleinen Wäldern mit weniger als 10 ha

13 Rechtliche Grundlagen/Rahmenbedingungen Fütterung im Schwarzwald in auerhuhnrelevanten Gebieten unzulässig, Kirrung dort nur 1 l/ Kirrstelle von erlaubt Zeitliches Verbot : OberElsass (Verordnung des Präfekten vom 23 März 2011) : Verbot im Winter und oberhalb von 700 Metern (Verordnung aufgehoben durch Urteil des T.A. Strasbourg vom 05. Oktober 2011) Kirrungen nur im Wald zulässig Fütterungsbestimmungen 1. Rheinland-Pfalz (Südpfalz) In Rheinland-Pfalz gilt die Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild (= Fütterungs- und KirrVO) vom (in Kraft seit ). Die Einführung der Verordnung wird nach einer Evaluierung der Verordnung ( von den befragten Jagdbehörden positiv bewertet, da seither weniger Missbrauch betrieben werde. a) Fütterung ( 1): Fütterung ist jede Form von Darreichung von Futtermitteln, Nährstoffen o. Nahrungsergänzungsstoffen an das Wild. Die Fütterung ist nur bei besonderen Witterungsbedingungen oder bei Naturkatastrophen zulässig. Sie bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde, die im Benehmen mit der örtlich zuständigen Forstbehörde entscheidet. Futtermittel ( 2): Zugelassen sind ausschließlich Heu, Grassilage sowie heimische Feld- und Baumfrüchte. b) Kirrung ( 3): Die Kirrung dient ausschließlich dem Ziel, Wild anzulocken, um es zu erlegen. Die Kirrung bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht mehr als 2 Kirrstellen für die ersten 150 ha Revierfläche, danach nicht mehr als 1 Kirrstelle pro 150 ha Revierfläche ausgebracht werden. Die Kirrstellen sind nur innerhalb des Waldes zulässig. Als Kirrmittel ist ausschließlich Getreide einschließlich Mais erlaubt. Je Kirrstelle darf nicht mehr als 1 Liter Kirrmittel ausgebracht werden. Das Ausbringen muss von Hand erfolgen und so ausgebracht werden, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist. 2. Baden-Württemberg (Baden) In Baden-Württemberg gilt das Landesjagdgesetz vom , zuletzt geändert durch Gesetz v (LJagdG) sowie die Durchführungsverordnung des MLR

14 Rechtliche Grundlagen/Rahmenbedingungen zum LJagdG (LJagdGDVO) vom , zuletzt geändert durch VO vom 15. Juli 2008: a) Schutz des Wildes vor Futternot (Winterfütterung): Nach 19 LJagdG ist die Winterfütterung nur zulässig in der Zeit vom bis Nach 2 LJagdGDVO darf Schwarzwild nur mit Getreide einschließlich Mais als Futtermittel gefüttert werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass diese Futtermittel für anderes Schalenwild unzugänglich sind. b) Kirrung: Die Kirrung (= Anlocken von Wild mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung) ist nach 20 Abs. 2 LJagdG ganzjährig erlaubt. Nach 2 LJagdGDVO darf Schwarzwild nur mit Getreide einschließlich Mais als Kirrmaterial gekirrt werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass dieses Kirrmaterial für anderes Schalenwild unzugänglich ist. Nach 3 Abs. 3 LJagdGDVO darf für eine Kirrung nicht mehr als 3 Liter Futtermittel je Bejagungseinrichtung verwendet werden. Pro 50 ha Waldfläche darf nicht mehr als eine Kirrung betrieben werden, wobei je Jagdbezirk mind. 2 Kirrungen zulässig sind. c) Ablenkungsfütterung: Fütterungen zur Ablenkung von Schwarzwild im Wald sind nach 20 LJagdG ganzjährig zulässig. Nach 3 Abs. 2 LJagdGDVO ist eine Ablenkungsfütterung im Feld unzulässig. Zudem muss innerhalb des Waldes ein Mindestabstand von 300 m von der Wald-Feldgrenze eingehalten werden. 3. Elsass Im Elsaß gilt in den beiden départements das jeweilige Schéma départemental de Gestion Cynégétique (= SDGC), gültig von Das Ziel dieser Schemata ist ein Gleichgewicht von Landwirtschaft, Wald, Jagd und Naturschutz zu erreichen soll eine Neuauflage erscheinen, die neue Regelungen für die Schwarzwildfütterung enthalten wird. (Eine Verordnung des Präfekten vom 23. März 2011 sah für den Haut-Rhin ein Verbot von Kirrung vom 15. November bis zum 28. Februar und in einer Höhe von über 700 Metern für das gesamte Jahr vor. Diese Verordnung wurde Ende Oktober 2011 aufgehoben, da sie nicht dem SDGC entsprach.) Die SDGC ist praktisch die Ermächtigungsgrundlage für Verordnungen des Präfekten. Das neue SDGC ab 2013 muss nun so geregelt werden, dass eine entsprechende darauf fußende Verordnung dann regelkonform ist. Die DDT (Direction Départementale des Territoires) hat jedoch keinen Einfluss auf den Inhalt der SDGC, da diese von der Jägervereinigung beraten und erstellt wird. Die DDT/der Präfekt prüfen lediglich, ob das Regelwerk den rechtlichen Vorgaben entspricht

15 Rechtliche Grundlagen/Rahmenbedingungen Das SDGC für den Haut- Rhin und den Bas-Rhin werden derzeit neu ausgearbeitet. Ab 2012 und 2013 müssen diese beiden Schemata die obligatorischen Bestimmungen, welche durch das Rundschreiben des Umweltministeriums (MEDDTL) vom vorgegeben werden, enthalten. Die verschiedenen Arten der Fütterung müssen so geregelt sein, dass eine genaue Kontrolle möglich ist. 4. Nordwestschweiz Unter Kirrung versteht man einen genau festgelegten Ort, wo Nahrung in kleinen Mengen ausgelegt wird, um die Wildschweine anzulocken und zu bejagen. Das Ziel einer Kirrung besteht darin, den Abschuss von Wildschweinen zu ermöglichen oder zu vereinfachen und damit die Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen zu verringern. Der Zweck der Kirrung besteht hingegen weder in einer Fütterung der Tiere noch darin, sie vom Eindringen in die Landwirtschaftszone abzuhalten. Daher wird in der Schweiz gemäß der Eidgenössischen Praxishilfe im Allgemeinen vom Anlegen von Kirrungen abgeraten. Danach ist grundsätzlich das Ausbringen von Nahrung im Wald nicht erwünscht. Dies könne eine übermäßige Fütterung der wildlebenden Tiere und so erhebliche Probleme verursachen. Es würden bei weitem nicht alle Wildschweine, die an einer Kirrung Nahrung aufnehmen, geschossen. Durch das Füttern werde die Reproduktion und das Überleben junger Wildschweine begünstigt, was wesentlich zum Anstieg der Bestände beitrage. Außerdem sei es schwierig, die in einer Region insgesamt ausgebrachten Nahrungsmengen zu kontrollieren. Kirrungen sollen daher in der Schweiz auf bestimmte Einzelfälle beschränkt werden: als Ergänzung, wenn andere Jagdmethoden nicht mehr ausreichend Wirkung zeigen als Ergänzung zur Schadensverhütung, wenn die Schäden weiter zunehmen oder nach wie vor zu groß sind (auch als Ablenkungsfütterung). In den Nordwestschweizer Revierjagdkantonen ist die Ansitzjagd an Kirrungen die am häufigsten praktizierte Jagd auf Schwarzwild. Sie hat sich in den letzten 15 Jahren etabliert und > 80 % der Strecke wird an den Kirrungen erzielt. Im Wissen um die Problematik der Kirrungen, werden diese aber in ihrer Anzahl beschränkt und die Lage im Revier kann bestimmt werden. Generell arbeitet man daran, die Anzahl der Kirrungen zu reduzieren

16 Rechtliche Grundlagen/Rahmenbedingungen Eine Kirrung muss im Waldesinnern, nicht zu weit vom Waldrand entfernt eingerichtet werden. Dabei werden Zonen mit gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen gemieden. Andererseits ist von Kirrungen im Inneren größerer Wälder abzusehen; hier sollen die Wildschweine nicht durch regelmäßige jagdliche Eingriffe vergrämt werden. Aus demselben Grund ist die Errichtung einer Kirrung in der Nähe von bevorzugten Einständen im Wald zu vermeiden. Pro Kirrung ist 1 kg Futter am Tag bezogen auf die Trockensubstanz erlaubt, aber nur einheimische Futtermittel wie Mais, Nüsse, Früchte etc. Es ist nur 1 Kirrung auf 100 ha Wald erlaubt. Wildschadensregelung Mit der Zunahme der Schwarzwildpopulationen seit über 20 Jahren ist auch die Anzahl der Wildschäden (vor allem im Feld, im waldnahen Bereich bis ca. 50 m zum Waldrand) angestiegen. Schäden im Mais und Schäden im Grünland, vor allem beschädigte Grasnarbe und Aufwuchsschäden, werden als die bedeutendsten Schäden angegeben. Da die gesamten Feld- und Gartenfrüchte sowie unterirdisch u. a. Würmer, Insektenlarven und -puppen und Mäuse zum natürlichen Nahrungsspektrum des Schwarzwildes gehören, zudem das Stochern, Wühlen und Brechen zur natürlichen Verhaltensweise des Schwarzwildes gehört, sind Wildschäden in Gebieten mit hohem Vorkommen von Schwarzwild unausweichlich. Schäden im Mais

17 Rechtliche Grundlagen/Rahmenbedingungen Schadensschwerpunkte liegen vor allem in den Monaten März bis Mai und August bis November. Der tatsächliche sächliche Schadensumfang im Feld, zusätzlich aber auch persönliche Konflikte, Vorurteile und Fehlinformationen führen häufig zu einer Verschärfung des Problems. Die Schadensausmaße haben teilweise für Landwirte und Jäger die Grenze des Tragbaren erreicht. Im folgenden werden die Arten des Umgangs mit Wildschäden und deren Entschädigung dargestellt. 1. Rheinland-Pfalz (Südpfalz) Zur Wildschadensregulierung in Rheinland-Pfalz gibt es keinen Fonds o. ä.. Der Jagdrechtsinhaber (Jagdgenossenschaft) hat nach dem Gesetz (29 BJG) den kompletten Wildschaden zu zahlen; diese Verpflichtung wird aber in der Regel im Pachtvertrag auf den Jagdpächter übertragen. 2. Baden-Württemberg (Baden) In B.W. gilt vom Ausgangspunkt die gleiche bundesrechtliche Rechtslage ( 29 BJG) wie in Rheinland-Pfalz. In der Praxis wird die Wildschadensverpflichtung auf die Jagdpächter übertragen (zu 99 %). Nur vereinzelt gibt es Diskussionen über die Aufteilung der Kosten. Der Wildschadensausgleich ist eine bilaterale, zivilrechtliche Angelegenheit zwischen Jäger und Landwirt. Aufgrund der hohen auf die Jäger entfallenden Kosten gibt es vermehrt Probleme, Pächter zu finden. In wildschadensträchtigen Gebieten fallen die Pachtpreise. Leider fehlen Statistiken über Wildschäden. Laut einer Auswertung der Wildforschungsstelle Aulendorf können als grober Schätzwert und Mittelwert für Reviere mit Schwarzwildvorkommen in ganz B.-W. ca. 2 pro ha Feld pro Jahr (oder hochgerechnet 1 bis 3 Mio. insgesamt) angenommen werden. Es gibt aber je nach Schwarzwildvorkommen und jeweiliger Landnutzung große regionale Unterschiede. 3. Elsass Die Schwarzwildschäden (im Feld) im Elsass entwickelten sich in der Weise, dass sich von 2007 bis 2010 die Schadensflächen und die Kosten (innerhalb von 3 Jahren!) verdoppelt haben. Für das Jahr 2010 entsprach dies Kosten in Höhe von ca ha Schadensfläche. Für die Entschädigung von Schäden, die von Wildschweinen verursacht worden sind, gibt es im Elsass und dem Département Moselle einen Fond. Dieser ist eine Art Versicherung, da dieser Fonds départemental nach dem zivilrechtlichen Vereinsrecht geregelt ist. Der Beitrag beträgt 12% der jährlichen Pacht. Der Beitrag ist vom Pächter/Jäger zu zahlen; der Staat zahlt nicht in den Fond ein

18 Rechtliche Grundlagen/Rahmenbedingungen Zum Vergleich: Im restlichen Frankreich erfolgt die Entschädigung durch eine Zulage/Steuer auf den Jagdschein. Diese Steuer muss der Jäger nur bezahlen, wenn er angibt, dass er Schwarzwild jagen will. Dieser Beitrag/Fonds wird von der Jägervereinigung verwaltet, wobei der Präfekt die Aufsicht über die Jägervereinigung hat. Hat der Jäger einen Wildschaden, sind zwei Zeiträume maßgeblich. Für Schäden im Zeitraum November bis April ist der 15. April und im Zeitraum April bis November der 01. November Ausschlussfrist zur Schadensmeldung. Nach Schätzung des Schadens durch Experten wird dieser aus dem Wildschadensfonds beglichen. Der Wildschadensersatz im Elsass beläuft sich auf ca. 3,4 bis 4 Mio. /Jahr. Die Höhe der Wildschäden korreliert mit der Höhe der Schwarzwildstrecken. Bei zunehmender Populationsdichte und zunehmenden Wildschäden steigen im Elsass auch die Pachtpreise (ca. 35 /ha Ackerland, ca. 120 /ha Wald im Unterelsass). Die hohen Kosten führen überdies zu einer Selektion der Jäger und damit zu einer Elitenbildung. Das Elsass hat durch die weitaus größeren Wildschadenssummen - im Vergleich zu anderen Regionen in Frankreich - mit größeren Problemen zu kämpfen. Die Berechnung der Beiträge und Zuschläge zum Entschädigungsfonds bei Schwarzwildschäden im Bas-Rhin und Haut-Rhin geschieht wie folgt: Bas-Rhin- und Haut-Rhin-Fonds: Die jährlichen fixen Einnahmen dieser Fonds umfassen die Mitgliedsbeiträge (12 % des Betrags der Jagdpachten), den Anteil für die Lizenz grand gibier national (nationale Edelwildjagd) und den Anteil für die Lizenz sanglier départemental (Schwarzwildjagd im Departement); hinzu kommt der Betrag für die zusätzliche Départementssteuer. Jeder Jagdverbund, genannt Jagdinteressenverbund (GIC) im Haut-Rhin und Jagdverwaltungsverbund (GGC) im Bas-Rhin, erhält pro Sektor einen Anteil dieser Einnahmen im Verhältnis zu seiner Fläche. Die Ausgaben betreffen die Schäden, Schätz-, Schutz- und Verwaltungskosten. Die Bilanz zwischen Einnahmen und Ausgaben ergibt entweder einen Überschuss oder ein Defizit, der bzw. das auszugleichen ist. Bei Überschüssen: keine zusätzliche Sektorsteuer für den Jagdverbund. Bei einem Defizit wird dieser um die positiven Überschüsse der Jagdverbünde gemindert. Der übrige Saldo wird je nach bewaldeter und nicht bewaldeter Fläche des Jagdverbunds aufgeteilt (25 Sektoren im Département Haut-Rhin und 20 Sektoren im Bas- Rhin). Ein Vergleich aller französischen Départements zeigt, dass bei den durch Zusammenstöße mit Wild verursachten Verkehrsunfällen das Dép. Haut-Rhin an 6. Stelle (432 in 2008, 584 in 2009 wg. Schwarzwild) und das Dép. Bas-Rhin an 3. Stelle stehen.(571 in 2008 und 512 in 2009)

19 Rechtliche Grundlagen/Rahmenbedingungen 4. Nordwestschweiz Auch die Schweiz hat mit hohen Wildschäden zu kämpfen. Diese treten vor allem im Wiesland (Grünland), gefolgt von Mais und Getreide auf. Die Schäden im Getreide treten vor allem im Juli (Erntezeit) auf, Schäden im Mais vor allem im September (Erntezeit), Schäden im Wiesland (Grünland) vor allem im Frühjahr (Tauwetter) und Spätherbst. Für die Wildschäden kommt in der Schweiz der Kanton auf (Art. 13 Bundesjagdgesetz, Art. 10 Bundesjagdverordnung). Die Kantone nehmen ihre Regelungskompetenz wahr und je nach Kanton ist diese unterschiedlich. Im Kanton Basel-Landschaft wird zum Jagdpass eine zusätzliche Gebühr für die Vergütung der Wildschäden erhoben, gleichzeitig fließen 20 % der Pachtzinseinnahmen der Gemeinden an den Kanton, ebenfalls für die Vergütung der Wildschäden. Im Kanton Solothurn müssen die Jagdreviere direkt 50 % der tatsächlichen Wildschäden im gepachteten Revier entrichten. Im Kanton Aargau entrichten die Jagdgesellschaften maximal 25 % des Jahrespachtzinses an Wildschäden. Die Höhe der Wildschäden hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Bestandsgröße und Futterangebot im Wald (Mastjahr). Je nach Kanton wird ab einer bestimmten Schadenshöhe bei den Jagdgesellschaften interveniert (2.000 SFR im Kanton BL) oder fallen die Schäden höher als 75 % des Jahrespachtzinses aus, kann im Kanton Aargau Regress auf die Jagdgesellschaften genommen werden (bei nachgewiesener Nichterfüllung der jagdlichen Pflichten). Schäden im Grünland

20 Rechtliche Grundlagen/Rahmenbedingungen Die folgende Tabelle fasst die wesentlichen unterschiedlichen Wildschadensregelungen zusammen: Vergleich der Wildschadensregelungen Rheinland-Pfalz (Südpfalz) Baden-Württemberg (Baden) Elsass Schweiz (Nordwestschweiz) Jäger kommen für Wild- Jäger kommen zu 99 % Wildschadensfonds der Kanton kommt für Wild- schäden auf. für Wildschäden auf. Départements kommt schäden auf. für Wildschäden auf. Keine Wildschadens- Kein Beitrag des Jägers Jäger zahlt 12 % des Je nach Kanton unter- kasse in Fonds, nur vereinzelt Pachtzinses in den schiedliche Lösungen, Wildschadenskassen Fonds (Pflicht), zusätzli- aber sowohl die Jagd- (freiwillig). cher Beitrag nach Be- berechtigen wie die darf Gemeinden, sofern ihnen das Jagdregal (= Jagdhoheit) gehört, werden an den Wildschäden beteiligt. Kosten: keine Angaben Kosten ca. 1-3 Mio. jährlich (ges. B.W.) Ca.2 pro ha Jagdfläche bzw. ca pro erlegtes Schwein (ges. B.W. in Revieren mit Schwarzwildvorkommen) Pachtpreise: Pachtpreise: keine Angaben ca. 20 /ha Kosten: ca. 3,4-4 Mio. jährlich, = ca. im Schnitt 5,6 / ha Jagdfläche bzw. ca pro erlegtes Schwein Pachtpreise (Unterelsass): 35 /ha Ackerland 120 /ha Wald Kosten: ca jährlich = 2,77 / ha Jagdfläche bzw. ca. 300 pro erlegtes Schwein Pachtpreise: je nach Kanton unterschiedlich, Baselland 10 / ha Wald und 6 / ha Ackerland

21 Optimierungsvorschläge Vorschläge zur Optimierung der Schwarzwildbejagung Die Schwarzwildbewirtschaftung muss sich an übergeordneten Zielen orientieren. Dazu zählen neben der Bestandskontrolle (Verringerung des Bestandes und Ausgleich von Schwankungen) auch die Seuchenvermeidung. Da Schwarzwild schon immer ein natürliches Mitglied der heimischen Fauna war, ist unstrittig, dass Wildschäden in Gebieten mit Schwarzwildvorkommen unvermeidbar sind. Sie stellen dort in der Regel auch kein größeres Problem dar. Ein gewisses Maß an Wildschäden muss daher auch toleriert werden. Überschreiten Sie aber in einzelnen Jagdbezirken ein gewisses Maß, ist dies als Misserfolg der Hege zu werten. Schwarzwildbewirtschaftung ist daher übergeordnet insbesondere auch Wildschadensvermeidung! Beim Vergleich des Umgangs mit der Schwarzwildproblematik in den Teilregionen des Oberrheingebietes kommt der Expertenausschuss Jagd zu folgenden Schlüssen bzw. Handlungsempfehlungen, um den o.g. übergeordneten Zielen gerecht zu werden: 1. Schlüsselfaktor für die weitere Entwicklung ist die intensive Bejagung Wie grenzüberschreitend festgestellt wurde, hat man es nicht geschafft, das Schwarzwild durch Bejagung ausreichend zu regulieren. Eine weitere Bestandzunahme ist prognostizierbar, wenn die Bejagung nicht an die veränderten Verhältnisse angepasst wird. Die Jägerschaft wird nur dann ihre Berechtigung als Regulator des Wildbestandes behalten, wenn sie nachhaltig und intensiv bejagt. Eine intensive Schwarzwildbejagung sollte auch und gerade in Jahren mit geringer Dichte erfolgen, da man bei hohem Zuwachs diesen nicht vollständig abschöpfen kann. Beispielhaft ist der Nationale Plan zur Beherrschung des Schwarzwildes (PNMS) der französischen Regierung, welcher das ausdrückliche Ziel vorsieht, durch 13 verschiedene Aktionen die Schwarzwildbestände durch scharfe Bejagung unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten zu verringern. Auch in Rheinland-Pfalz gibt es ein Handlungsprogramm, das eine intensive, nachhaltige Bejagung ausdrücklich vorsieht. Baden- Württemberg (WFS) empfiehlt in seinem 10-Punkte-Plan eine den Verhältnissen angepasste und intensivierte Bejagung. In der Nordwestschweiz verfolgt man ebenfalls das Ziel (Beispiel Baselbieter Schwarzwildkonzept), die Jägerschaft zu einer nachhaltigen Bejagung anzuhalten und die Bejagungsintensität mit Nachdruck aufrechtzuhalten. 2. Schwarzwild sollte ohne Selektionskriterien bejagt werden Unstrittig ist, dass die Bejagung nur im Sinne der Waidgerechtigkeit unter Einhaltung tierschutzgerechter Vorschriften erfolgen darf. Zur Aufzucht noch notwendige (säugende) Bachen dürfen daher auf keinen Fall bejagt werden

22 Optimierungsvorschläge Alters- und Geschlechterstruktur In der Nordwestschweiz wird z.b. mit dem Ziel gejagt, dass das Geschlechterverhältnis 1 : 1 beträgt. Dennoch werden mehr Keiler als Bachen geschossen. Der Bachenabschuss ist aber essentiell notwendig. Jede Gelegenheit, eine nicht führende Bache zu schießen, sollte genutzt werden. Zudem sollte bei der Bejagung ein Eingriff in alle Altersklassen erfolgen. Insbesondere muss der Focus auf das Erlegen von Frischlingen gelegt werden, da Frischlinge den größten Anteil an der Population stellen. Überdies ist auch die scharfe Bejagung der Überläufer notwendig. Gewichtsbeschränkungen sind daher nicht zielführend, weil somit ein großer Teil der Überläufer von der Bejagung ausgeschlossen wird. Die Maßgabe lautet somit: jung vor alt Saugatter Die Ausbildung von Jagdhunden in Saugattern (= eingezäuntes Gelände) wird in allen Regionen des Oberrheingebietes aus Sicht des Tierschutzes teilweise kritisch gesehen, wird aber in der Wissenschaft unterschiedlich bewertet. Nach einer Dissertation an der Universität Hannover stellt ein Saugatter für das Wildschwein jedoch kein Problem dar, löst aber beim Hund Stress aus. Saugatter sind aber eine hilfreiche Methode, die Eignung der Hunde zu überprüfen, wobei auch überscharfe Hunde vom jagdlichen Einsatz auf Schwarzwild ausgeschlossen werden können. Auch im Elsass waren zwar in vergangener Zeit noch nie Saugatter eingerichtet worden. Der Expertenausschuss Jagd der ORK spricht sich einstimmig aufgrund der unbestrittenen Vorteile für die Anlage von Saugattern bei entsprechenden tierschutzrechtlichen Vorkehrungen aus. 3. Für eine ausreichende Bestandsregulierung ist die Ausnutzung aller Jagdarten erforderlich. In vielen Revieren ist die Einzeljagd bisher die einzige oder überwiegende Jagdmethode. Sie wird am häufigsten in Form der Ansitzjagd an der Kirrung ausgeübt. Mit dieser Jagdart werden die meisten Wildschweine erlegt; sie ist eine wichtige Jagdmethode, obwohl sie mit dem Nachteil des Futtereintrages verbunden ist. Der (nächtliche) Zeitaufwand bei der Ansitzjagd auf Schwarzwild ist sehr hoch und kaum steigerbar. Ohne Lockfutter ist die Ansitzjagd wenig effizient. Der Ansitz an Schadflächen im Feld (ohne zusätzliches Lockfutter) ist dennoch eine wichtige und notwendige Maßnahme zur Wildschadensvermeidung mit Vergrämungseffekt

23 Optimierungsvorschläge Im Baselbiet beispielsweise erfolgt die Jagd zu % als Ansitzjagd, zu 40 % im Unterelsass. Aber auch die Treibjagd und Pirsch (Nachtpirsch, Pirsch im Feld) nimmt in der Nordwestschweiz zu. Da gerade die Nachtpirsch sehr gute Revierkenntnisse erfordert, wird diese Jagdart mit Pirschkursen gefördert. Allgemein wird die Drückjagd als effizientere Jagdmethode im Vergleich zur Einzeljagd angesehen. Gerade in Mastjahren hätte man mit der Ansitzjagd an Kirrungen keinen ausreichenden Erfolg, da - solange Mast zur Verfügung stehe- diese vom Schwarzwild bevorzugt aufgenommen werde. Zielführend sind insbesondere revierübergreifende Drückjagden. Häufigkeit und zeitliche Abstände sollten für jedes Gebiet spezifisch festgelegt werden, z.b. 1 Treibjagd/Monat oder häufiger. Die Verringerung der Populationen hat einen starken Einfluß auf die Schäden in der Landwirtschaft. Im Elsass hat der Präfekt die Möglichkeit, Staatsjagden zur Schädlingsbekämpfung anzuordnen, wobei die Staatsjäger mit polizeilichen Kompetenzen ausgestattet sind. Weiter können von der Präfektur bestimmte Jagdmethoden angeordnet werden (nur unter Kontrolle der Lieutenants de louveteries, z.b. Ansitzjagd mit Einsatz von künstlichen Lichtquellen). In Deutschland kann die zuständige Behörde die Verringerung des Wildbestandes anordnen und auch den Wildbestand auf Rechnung des Jagdausübungsberechtigten vermindern lassen, wenn er dieser Anordnung nicht nachkommt (siehe 27 BJagdG). Dies wurde bisher aber kaum praktiziert. In diesem Zusammenhang ist auch zu diskutieren, ob Betretungsbeschränkungen sowie Erleichterungen für Verkehrssicherungsmaßnahmen - zumindest während der Durchführung einer Bewegungsjagd - zur Minimierung der Gefährdung ermöglicht werden sollten. Der EA Jagd empfiehlt, die Vorteile aller Jagdarten auszunützen, die Ansitzjagd aufgrund der hohen Jagdstrecken weiterhin durchzuführen, aber offen zu sein für andere Jagdmethoden. Nur eine Kombination verschiedener Jagdmethoden kann dauerhaft zum gewünschten Erfolg führen. Dies erfordert aber auch die Bereitschaft der Jagdbehörden und der Jäger, Geld und Zeit zu investieren (z.b. für Datenauswertung, Koordination der gemeinsamen Jagden, Erfahrungsaustausch, Weiterbildung, Umsetzungskontrollen). Insbesondere spricht sich der EA Jagd für folgende Bejagungsstrategien aus: Vermehrte ganzjährige Bejagung in den gefährdeten Feldgebieten bei gleichzeitig verringertem Jagddruck im Wald während der Vegetationsperiode (Schwerpunktbejagung und Wildlenkung)

24 Optimierungsvorschläge Erleichterung/Organisation von speziellen, großräumigen Bewegungsjagden im Spätherbst/Winter Erarbeitung von Konzepten für Gebiete/Wildräume mit besonders großen Schäden in Spezialkulturen unter Einbezug der örtlichen Jäger- und Landwirtschaft Unterstützung der Jäger bei der Vermarktung des Wildes. 4. Jagd- und waffenrechtliche Ausnahmegenehmigungen können bei der Schwarzwildjagd hilfreich sein. Aufhebung der Schonzeit In Baden-Württemberg z.b. gibt es eine Schonzeit für adulte Keiler und Bachen ( ). Eine ganzjährige Jagd ist nur auf Frischlinge und Überläufer - vorbehaltlich des Schutzes der zur Aufzucht notwendigen Muttertiere - möglich. Der Aufhebung der Schonzeit wird entgegengehalten, dass fast alle Bachen in dieser Zeit reproduzieren und daher durch den bestehenden Muttertierschutz ( 22 BJagdG) sowie aus Gründen des Tierschutzes nicht erlegt werden können. Hinzu kommt, dass ein sicheres Ansprechen durch hohes Gras erschwert wird und dadurch Fehlabschüsse leichter erfolgen können. Die Aufhebung der Schonzeit bliebe dann ohne Effekt. Das Schießen von Muttertieren während der 3-4-monatigen Säugeperiode stellt ganzjährig eine Straftat dar. In der Schweiz kann die Schonzeit ( ) bei hohen Wildschäden vom Kanton aufgehoben werden. Das Elsass hat eine Schonzeit für Schwarzwild als Wild vom bis (Ausnahme: Schweinepestzone). Im Zeitraum zwischen dem und dem kann die Verwaltung, nach einem einfachen Antrag, Genehmigungen zum Erlegen der Wildschweine an die Jagdpächter sowie an die von den Schäden betroffenen Eigentümer erteilen. Die Polizeijagd ist das ganze Jahr möglich. Überdies gibt es in ganz Frankreich im Gesetz keinen Schutz für die Muttertiere. In Rheinland-Pfalz ist die Schonzeit derzeit aufgrund der Schweinepestsituation aufgehoben. Die aktuellen Handlungsempfehlungen behalten die Aufhebung der Schonzeit bei. Einsatz von Nachtsichtgeräten In Baden-Württemberg sind nach 19 Abs. 5 BJagdG künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verboten. Erlaubt sind hingegen Nachtsichtgeräte zur Beobachtung von Wild. In Baden-Württemberg und im Elsass (ausgenommen ist die Jagdpolizei ) ist jeglicher Einsatz von Nachtzielgeräten verboten. In Rheinland-Pfalz wurde jedoch neu in die Handlungsempfehlungen 2011/12 an die Jagdausübungsberechtigten, die Jagdrechtsinhaber

25 Optimierungsvorschläge und die zuständigen Jagdbehörden die Aufforderung aufgenommen, alle jagdpraktischen und rechtlichen Möglichkeiten zur Optimierung der Schwarzwildbejagung auszuschöpfen.nach 26 Abs. 4 LJG kann die Untere bzw. Obere Jagdbehörde in Rheinland- Pfalz aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Jagdbezirke zulassen, dass Schwarzwild unter Verwendung künstlicher Lichtquellen (gemeint sind handelsübliche Taschenlampen) erlegt werden darf. In der Nordwestschweiz sind künstliche Lichtquellen für die Schwarzwildbejagung generell bewilligt. Auch in der Schweiz sind Nachtsichtgeräte generell zulässig. Nachtzielfernrohre (zählen als Kriegsmaterial) müssen aber von der Polizeidirektion genehmigt werden und sind nur im Feld erlaubt. Der Kanton Basel-Land hat 3 Nachtzielgeräte angeschafft, die nur bei Interventionsbedarf zur Wildschadensminderung im Feld an die betroffenen Jäger personenbezogen an die Hand gegeben werden. Die Geräte bleiben im Besitz und der Hoheitsgewalt des Kantons. Durch kontrollierte Übergabe und gerade nicht freie Verfügbarkeit könne ein Missbrauch verhindert werden. In bestimmten Gebieten seien die Geräte gut und wirksam, wobei ein guter Jäger sie nicht unbedingt benötige. Der Einsatz von Nachtzielgeräten läuft als Versuch; bisher wurden 10 % der Sauen erlegt. Vgl.: Die Wildforschungsstelle in B.-W. vertritt die Position, dass mit Nachtzielgeräten die Grundbedürfnisse der Art tangiert werden, indem die letzten verbliebenen Ruhephasen entfallen und die ohnehin schon geringe Beobachtbarkeit des Schwarzwildes sich weiter verringert. Zudem hätte man in B.-W. nicht die Kontrolle auf die Fläche wie in der Schweiz. Als Grundlage für künftige Empfehlungen sollten die Auswirkungen von Ausnahmegenehmigungen in den Regionen, in denen sie zur Anwendung kommen, sorgfältig analysiert werden. Wichtige Fragen sind in diesem Zusammenhang u.a.: Ist ein wildschadensmindernder Effekt festzustellen? Wie viele Stücke (differenziert nach Altersklasse und Geschlecht) werden im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung erlegt? Wird eine höhere Jagdstrecke im Gesamtjahr erzielt? In welchem Umfang werden alternative Jagdmethoden zur nächtlichen Ansitzjagd genutzt? Erhöhen waffentechnische Hilfsmittel die Erlegungschancen bei der Nachtjagd nachhaltig? 5. Künstlicher Futtereintrag durch Kirrungen und Fütterungen sollte reduziert bzw. möglichst vermieden werden. Mit der Darreichung von Kirrmaterial (in der Regel Mais) wird die Effizienz der Ansitzjagd nachweislich gesteigert. Dennoch muss die dabei eingesetzte Menge auf das geringst mögliche Maß beschränkt werden. Mageninhaltsuntersuchungen in Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz haben gezeigt, dass selbst bei gesetzlich vorgeschriebener

26 Optimierungsvorschläge Begrenzung der Anzahl von Kirrungen pro Flächeneinheit und der Futtermenge pro Kirrung ein erheblicher Teil der jährlichen Energieversorgung des Schwarzwildes aus dargereichtem Futter entstammt. Dies kann zur Aushebelung natürlicher Nahrungsengpässe insbesondere in Jahren mit geringem Angebot an Baummast führen. Diese Befunde unterstreichen die Bedeutung alternativer Jagdmethoden. Zwar sind nicht überall Drückjagden möglich, aber im Rahmen eines Modellprojekts zur Schwarzwildbewirtschaftung konnte die Wildforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg aufzeigen, dass selbst in einem Ballungsraum durchschnittlich 50% (in Jahren mit geringer Schwarzwilddichte sogar bis zu 77%) der gesamten Jahresstrecke bei revierübergreifenden Drückjagden erzielt werden können. Das Modellprojekt hat außerdem aufgezeigt, worauf es bei einer erfolgreichen Regulation von Schwarzwildbeständen ankommt: Nicht das Erzwingen des einen oder anderen zusätzlich möglichen Abschusses bei der Einzeljagd ist von entscheidender Bedeutung, sondern die konzentrierte Bejagung in den Einständen, zu einer Zeit, in der effiziente Jagdmethoden ohne weitgehende Bejagungseinschränkungen möglich sind - und das ist im Wald zwischen Mitte November und Mitte Januar, insbesondere bei revierübergreifenden Drückjagden der Fall. Rheinland-Pfalz verzichtet in großen Teilen der nicht-verpachteten Regiejagdflächen des Hochwaldes und des Pfälzerwaldes seit Herbst 2010 zwecks Vermeidung weiterer Energieeinträge komplett auf die Kirrjagd. Zwecks Überprüfung der Wirksamkeit dieses Kirrverzichts wird das Vorhaben von der FAWF wissenschaftlich begleitet. Auch nach Angaben aus anderen Ländern/Bundesländern zeigt sich, dass ohne Kirrung oder mit sehr zurückhaltender Kirrung hohe Jagdstrecken zu erzielen sind. Z.B. werden in Luxemburg nach einer Recherche der FAWF von 2006 ca. 80 % aller Sauen auf herbstlichen Drückjagden erlegt. Dabei ist der durchschnittliche Jagderfolg in Luxemburg ähnlich hoch wie im benachbarten Rheinland-Pfalz, wo nur ca. 30 % der Sauen während der Drückjagd gestreckt werden. Auch die Schweiz rät von Kirrungen im Allgemeinen ab und schränkt diese für die Fälle ein, wenn hohe Schwarzwildschäden zu verzeichnen sind (diese hat dann aber auch den Charakter einer Ablenkungsfütterung). Das Oberelsass hat durch Verordnung des Präfekten die Winterfütterung eingeschränkt bzw. oberhalb 700 m verboten. Die Verordnung wurde aus formalen Gründen aufgehoben, da dessen Ermächtigungsgrundlage (die SDGC) in 2012 neu erlassen werden muss. Jeder Futtereintrag hat auch den Nebeneffekt der Wildlenkung. Dieser kann erwünscht sein (im Falle der Ablenkungsfütterung), aber auch unerwünschte Folgen haben. Futtergaben in der Nähe wildschadensgefährdeter Kulturen müssen daher unterbleiben. Der Kanton Basel-Land wird die Wirkung von eiweißhaltigen Futtermitteln (Erbsen, Ackerbohnen u.a.) bei der Ablenkungsfütterung zur Wildschadensminderung überprüfen

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