Artikel I AktG GesRÄG 2005 Leo Chini. Besonderer Teil

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1 Artikel I AktG GesRÄG 2005 Leo Chini Der Nationalrat hat beschlossen: Besonderer Teil Artikel I Änderung des Aktiengesetzes 1965 Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, wird wie folgt geändert: Abs. 1 lautet: (1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Unternehmen betreiben, noch Aufsichtsratsmandate in Unternehmen annehmen, die mit der Gesellschaft nicht konzernmäßig verbunden sind oder an denen die Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt ( 228 Abs. 1 HGB) ist, noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen. EB: Aufsichtsratsmandate in konzernfremden Unternehmen sowie in Unternehmen, an denen die Gesellschaft nicht unternehmerisch im Sinn des 228 Abs. 1 HGB beteiligt ist, sollen Vorstandsmitglieder in Zukunft nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen dürfen. Solche mehrfache Organfunktionen sollen nur möglich sein, wenn aus Sicht der Gesellschaft dagegen keine Bedenken bestehen. Die Bestimmung übernimmt den Gedanken der Regel 26 des Österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK). Die übrigen in dieser Regel aufgezählten Funktionen als Mitglied des Leitungsorgans in anderen Gesellschaften (Vorstand oder Geschäftsführer) sind bereits bisher vom Verbot erfasst, ohne Einwilligung des Aufsichtsrats ein Handelsgewerbe zu betreiben (s. Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 79 Rz 2). Eine Beteiligung nach 228 Abs. 1 HGB die üblicherweise als unternehmerische Beteiligung bezeichnet wird liegt vor, wenn die Gesellschaft verbriefte oder nicht verbriefte Anteile an einem anderen Unternehmen hält, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Hält die Gesellschaft Anteile über zumindest 20% des Nennkapitals des anderen Unternehmens, wird vermutet, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Eine unterneh- 20

2 Leo Chini GesRÄG 2005 Artikel I AktG merische Beteiligung kann aber durchaus auch vorliegen, wenn weniger als 20% der Anteile gehalten werden, sofern die Gesellschaft aus strategischen Überlegungen beabsichtigt, die Anteile auf Dauer zu halten. Um diese Absicht zweifelsfrei zu dokumentieren, hat die Gesellschaft z.b. die Möglichkeit, unternehmerische Beteiligungen unter 20% im Anhang zum Jahresabschluss auszuweisen (Beteiligungen ab 20% sind verpflichtend im Anhang anzugeben, vgl. 238 Z 2 HGB). Der terminologische Vorgriff auf das geplante Handelsrechts-Änderungsgesetz (Unternehmen statt Handelsgewerbe und unternehmerisch tätige Gesellschaft statt Handelsgesellschaft) ist auch ohne das Unternehmergesetzbuch sinnvoll und entspricht auch eher der Formulierung des 24 Abs. 1 GmbHG. Für Geschäftsführer einer GmbH besteht für die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten das Erfordernis der Einwilligung der Gesellschaft bereits nach geltendem Recht. Gemäß 54 SEG gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats einer SE mit monistischem System 89 AktG sinngemäß. ÖCGK 26. Die Übernahme von Organfunktionen von Vorstandsmitgliedern als Aufsichtsrat, Vorstand oder Geschäftsführer in Unternehmen außerhalb des Konzerns bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats oder der zuständigen Ausschüsse. Vergleichbare Nebentätigkeiten von leitenden Mitarbeitern bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Geltung des gesetzlichen Wettbewerbsverbots. Regel 25 enthält das Prinzip, dass das für den Vorstand geltende gesetzliche Wettbewerbsverbot vom AR nicht aufgehoben werden darf. Die Bezugnahme auf die leitenden Mitarbeiter ist verunglückt, weil zum einen das AktG diesen Begriff nicht kennt (das AktG verweist in verschiedenen Stellen auf,leitende Angestellte, vgl dazu Wahl [Der leitende Angestellte im Aktienrecht, RdW 2002] 5, s auch Interpretationen) und für die Aufhebung des sich aus dem AngG ergebenden Wettbewerbsverbots von leitenden Angestellten der Vorstand und nicht der AR zuständig ist (vgl auch den letzten Satz von Regel 26 hinsichtlich Nebentätigkeiten). Um Regel 25 einen Anwendungsbereich zu verschaffen, muss daher die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands die Aufhebung des Wettbewerbsverbots für leitende Mitarbeiter zu einem zustimmungspflichtigen Geschäft gem 95 Abs 5 AktG machen. Geltungsbereich und Umfang. 79 AktG erfasst Vorstandsmitglieder einer inländischen AG, wobei die von dieser Bestimmung erfassten Aktivitäten der Vorstandsmitglieder aber ohne Rücksicht darauf verboten sind, ob sie im Inland oder im Ausland erfolgen oder sich auf inländische oder ausländische Gesellschaften oder Handelsgewerbe beziehen. Der Geschäftszweig der Gesellschaft ergibt sich aus dem in der Satzung beschriebenen Unternehmensgegenstand und der tatsächlich von der 21

3 Artikel I AktG GesRÄG 2005 Leo Chini Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit. Das Wettbewerbsverbot des 79 AktG ist eine Teilausprägung der umfassenden Treuepflicht der Vorstandsmitglieder und enthält grundsätzlich die folgenden drei Verbote: Echtes Wettbewerbsverbot. Erstens besteht das Verbot, im Geschäftszweig der Gesellschaft auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen. Hierbei handelt es sich um ein echtes Wettbewerbsverbot. Gewerbsmäßigkeit ist nicht erforderlich, eine vereinzelte Geschäftstätigkeit erfüllt bereits den Tatbestand eines Verbotsverstoßes (Wünsch [Das Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers, GesRZ 1982] 270). Unechtes Wettbewerbsverbot. Zweitens normiert 79 Abs. 1 AktG [Anmerkung des Verfassers: alter Text] das Verbot, ein Handelsgewerbe zu betreiben und drittens das Verbot, sich an einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter zu beteiligen. In beiden Fällen muss kein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis mit der Gesellschaft bestehen (unechte Wettbewerbsverbote). Beim unechten Wettbewerbsverbot wird vorrangig darauf abgestellt, dass die Arbeitskraft des Vorstandsmitglieds der Gesellschaft zur Gänze zukommt und nicht durch Nebentätigkeiten zum Nachteil der Gesellschaft beansprucht wird. Tätigkeit in einem Geschäftsführungsorgan außerhalb des Konzerns. Da sich Regel 25 undifferenziert auf das gesetzliche Wettbewerbsverbot bezieht, folgt daraus, dass der AR seine Zustimmung weder zu Tätigkeiten, die unter das echte noch zu solchen, die unter das unechte Wettbewerbsverbot fallen, erteilen soll. In diesem Zusammenhang weicht Regel 26 von der hl in Österreich ab. Die hl geht davon aus, dass eine Tätigkeit im Geschäftsführungsorgan einer Kapitalgesellschaft ohne Rücksicht auf den Geschäftszweig dieser Kapitalgesellschaft den Betrieb eines Handelsgewerbes darstellt (Strasser [Die Innehabung von Geschäftsführungsmandaten in fremden Gesellschaften als Betrieb eines Handelsgewerbes isd 79 AktG, FS Kastner, 1992] Rz 73 mwn; so auch Pichler/Weninger [Aktienrecht in der Managerpraxis, 2002] 106) und vom unechten Wettbewerbsverbot gem 79 Abs 1 AktG umfasst ist. Dies ist konsequent, weil das gesetzliche Vertretungsorgan einer Kapitalgesellschaft zwangsläufig das Handelsgewerbe dieser Kapitalgesellschaft betreibt. Folgt man der hl, müsste daher die Übernahme einer Tätigkeit im Geschäftsführungsorgan einer Kapitalgesellschaft gem Regel 25 jedenfalls vom AR untersagt werden. Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder. Demgegenüber normiert Regel 26, dass Vorstandsmitglieder Organfunktionen als AR, Vorstand oder Geschäftsführer in Unternehmen außerhalb des Konzerns übernehmen können, sofern der AR (bzw der dafür zuständige Ausschuss) seine Zustimmung erteilt. Regel 26 geht somit davon aus, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder handelt (arg,vergleichbare Nebentätigkeiten von leitenden Mitarbeitern, Regel 26 letzter Satz), die nicht per se dem Wettbewerbsverbot gem 79 Abs 1 AktG widersprechen. Vielmehr kann der AR diese Nebentätigkeiten genehmigen, sofern sie nicht bei einem Wettbewerber (der im Geschäftszweig der Gesellschaft tätig ist) ausgeübt werden und das einzelne Vorstandsmitglied dadurch nicht überbeansprucht wird. Bei Beachtung dieser beiden letztgenannten Vorgaben sind auch alle anderen Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder in anderen Gesellschaften grundsätzlich erlaubt und bedürfen keiner besonderen Genehmigung durch den AR. 22

4 Leo Chini GesRÄG 2005 Artikel I AktG Erteilung der Zustimmung. Ist eine Zustimmung erfolgt, so erfolgt sie durch Beschluss des AR bzw von dessen Personalausschuss (vgl dazu auch Regel 43) oder/und durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung im Vorstandsvertrag. Eine konkludente Zustimmung des AR zu einer vom Vorstandsmitglied nach seiner Bestellung aufgenommenen und unter 79 Abs 1 AktG fallenden Tätigkeit scheidet aus. Allenfalls kann eine konkludente Zustimmung vorliegen, wenn der AR schon im Zeitpunkt des Bestellungsbeschlusses Kenntnis von der unter 79 Abs 1 AktG fallenden Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes hatte. Ein Widerruf der Zustimmung ist jederzeit möglich, sofern die Zustimmung nur durch AR-Beschluss erfolgt ist oder der Vorstandsvertrag eine Widerrufsklausel enthält. Dauer des Wettbewerbsverbots. Das Wettbewerbsverbot beginnt mit der Annahme der Bestellung durch das Vorstandsmitglied, weil in diesem Zeitpunkt die die Treuepflicht begründende körperschaftsrechtliche Bindung zur Gesellschaft entsteht und erlischt grundsätzlich mit dem Ende der Vorstandsfunktion, dh dem Ausscheiden aus dem Vorstand. Dabei ist es gleichgültig aus welchem Grund die Vorstandsfunktion endet. Die Vereinbarung eines nach dem Ende der Vorstandsfunktion (weiter) geltenden Wettbewerbsverbotes (Konkurrenzklausel) ist hingegen in den Grenzen der guten Sitten zulässig. Solche oder andere Verschärfungen des Wettbewerbsverbotes sind im Wege des Vorstandsvertrags, nicht jedoch durch die Satzung oder einseitig durch AR-Beschluss zulässig. 6 Praxiskommentar: Die bisherigen drei Verbote (Unternehmen betreiben, im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, sich an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen) werden durch eine vierte Zustimmungsverpflichtung ergänzt. Dieses untersagt dem Vorstand die Annahme von Aufsichtsratsmandaten ohne Einwilligung des Aufsichtsrates in anderen Unternehmen. Davon ausgenommen sind Unternehmen, die mit der Gesellschaft konzernmäßig verbunden sind oder an denen die Gesellschaft unternehmerisch beteiligt ist. Der Beteiligungsbegriff entspricht 228 Abs 1 HGB. Es war auch schon bisher den Vorständen untersagt, Tätigkeiten anzunehmen, wenn dadurch ein Konkurrenzverhältnis zur Gesellschaft entstanden ist. Die volle Arbeitskraft des Vorstandes soll nicht durch Annahme von Aufsichtsratmandaten reduziert werden. Hier wird insbesondere auf die strategische Dimension der Aufsichtsratstätigkeit abgestellt. Es war schon bisher üblich und zweckmäßig, den Aufsichtsrat von der Übernahme von Aufsichtsratsmandaten zu informieren. Nun ist eine ausdrückliche Zustimmung dafür erforderlich. Die Einwilligung des Aufsichtsrates kann und wird zweckmäßigerweise im Einzelfall zu erteilen sein. Eine generelle Einwilligung im Anstellungsvertrag Hausmaninger/Kletter/Burger, Corporate Governance (2003), 157 ff. 23

5 Artikel I AktG GesRÄG 2005 Leo Chini 4 ist zwar formal denkbar, widerspricht jedoch der Zielsetzung der Norm. Es ist davon auszugehen, dass die Einwilligung des Aufsichtsrates vor Antritt des Aufsichtsratsmandates eingeholt wird. Der Vorstand muss von sich aus einen entsprechenden Antrag um Einwilligung an den Aufsichtsrat stellen. Da die Regelung in die Zukunft gerichtet ist, sind bereits bestehende Aufsichtsratsmandate bis zum zeitlichen Ablauf des Mandats nicht davon betroffen. Zweckmäßigerweise sollten die Vorstände den Aufsichtsrat über alle bestehenden Aufsichtsratsmandate informieren. Gemäß Abs 2 kann für den Fall, dass ein Aufsichtsratsmandat ohne Einwilligung des Aufsichtsrates angenommen wird, die Gesellschaft Schadenersatz fordern. Voraussetzung ist ein schuldhaftes Verhalten des Vorstandes und der Beweis der Gesellschaft hinsichtlich Eintritt und Höhe des Schadens lautet: 86. Zusammensetzung des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei natürlichen Personen. Die Satzung kann eine höhere Zahl, höchstens jedoch 20, festsetzen. EB: Dass nur natürliche, nicht aber juristische Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt werden können, ergab sich bereits bisher aus dem ersten Satz des Abs. 2 (s. Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG 86 Rz 43); dies soll nunmehr durch eine einfachere und deutlichere Formulierung zum Ausdruck gebracht werden. Die Ersetzung der bisher vom Grundkapital der Aktiengesellschaft abhängigen Höchstzahlen der Aufsichtsratsmitglieder durch eine generelle Höchstzahl beruht auf der Überlegung, dass die Komplexität der Aufgaben des Aufsichtsrats, die eine höhere Zahl an Mitgliedern erfordern kann, nicht notwendigerweise von der Höhe des Grundkapitals der Gesellschaft abhängig ist. Die Aktionäre sollen daher innerhalb des gesetzlichen Rahmens frei festlegen können, wie viele Mitglieder der Aufsichtsrat ihrer Gesellschaft haben soll, um seine Aufgaben bestmöglich wahrzunehmen. ÖCGK 51. Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats (ohne Arbeitnehmervertreter) beträgt höchstens zehn. 1 Praxiskommentar: Das Gesetz versteht unter der Bezeichnung Aufsichtsrat die Kapitalvertreter im Aufsichtsrat. Die Arbeitnehmer im Aufsichtsrat werden im 110 Abs 1 ArbVG geregelt. Die Satzungen können auch Stellvertreter von Aufsichts- 24

6 Leo Chini GesRÄG 2005 Artikel I AktG ratsmitgliedern und Ersatzmitgliedern vorsehen. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Mindest- und Höchstzahlen kann die Satzung die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder festlegen. Auf die Mitgliederzahlen im Rahmen des Gesetzes sind alle Kapitalvertreter im Aufsichtsrat unabhängig von der Form der Bestellung anzurechnen. Die Anzahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ergeben sich gemäß 110 ArbVG. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung haben Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen keine Auswirkungen auf die Höchstzahlen mehr. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll sich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen an den unternehmensspezifischen Erfordernissen orientieren. Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern, die im Gegensatz zu den Stellvertretern von Vorstandsmitgliedern ( 85) im Gesetz nicht erwähnt werden, können nach richtiger Auffassung nur dann gewählt und/oder von bestimmten Aktionären gemäß 88 entsendet werden, wenn dies die Satzung vorsieht. Sie treten für die Zeit, da ein ordentliches AR-Mitglied an der Amtsausübung verhindert ist, mit allen Rechten und Pflichten an dessen Stelle. Dabei fungieren sie jedoch keines Falls als direkte oder indirekte Vertreter von verhinderten AR-Mitgliedern, sondern als AR-Mitgliederkraft eigenen Rechtes und eigener Verantwortung. 7 Im Gegensatz dazu sind unter Ersatzmitgliedern jene zu verstehen, die in den Aufsichtsrat nachrücken, sofern ein Mitglied auf Dauer aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Das Ziel dieser Norm ist, den rechtlichen Rahmen für eine zweckmäßige Organisationsstruktur des Aufsichtsrates zu schaffen. Die Größe des Aufsichtsrates wird primär nicht von der Größe der Gesellschaft, sondern von der Komplexität und dem Informationsbedarf der Aufsichtsratstätigkeit bestimmt. Diese Ansicht war der Anlass für das Wegfallen der Bindung der Anzahl der Mandate an die Höhe des Grundkapitals. Die Anzahl der Aufsichtsräte in der Form der Kapitalvertreter löst in der weiteren Folge über eine Relation die Anzahl der Arbeitnehmervertreter aus. Die Besetzung der einzelnen Aufsichtsratmandate sollte nach Anzahl und Qualifikation so erfolgen, dass ein effizientes Kollegialorgan der Gesellschaft zur Verfügung steht. Die Anzahl der Aufsichtsräte bestimmt sich daher durch das erforderliche Fachwissen in Kombination mit einer Meinungsvielfalt. Das Überschreiten der im Gesetz oder in der Satzung festgelegten Höchstzahl hat die Konsequenz, dass der Wahlbeschluss nichtig ist. Wenn mehrere Aufsichtsratsmitglieder zugleich in einem Beschluss (Blockabstimmung) zulässigerweise in den Aufsichtsrat ge Jabornegg/Strasser, AktG II

7 12 A-QSG Regina Reiter 1 Praxiskommentar: Mit der Durchführung von externen Qualitätsprüfungen können natürliche Personen oder Prüfungsgesellschaften beauftragt werden. Voraussetzung sind in beiden Fällen die Anerkennung als Qualitätsprüfer und die aufrechte Eintragung in der vom Arbeitsausschuss geführten Liste. Die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung durch eine Prüfungsgesellschaft darf nur unter der Leitung und Verantwortung eines eingetragenen Qualitätsprüfers erfolgen, wobei dieser Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer im Falle einer Kapitalgesellschaft oder vertretungsbefugter Personengesellschafter oder angestellter Revisor eines Revisionsverbandes oder des Sparkassen-Prüfungsverbandes sein muss. Qualifizierte Assistenten 12. Qualitätsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der externen Qualitätsprüfung heranzuziehen. 1 2 Praxiskommentar: Externe Qualitätsprüfungen vor allem mittlerer und großer Prüfungsbetriebe erfordern nicht nur einen großen Zeitaufwand, sondern üblicherweise auch den Einsatz eines Prüferteams mit umfangreichem fachlichem Know-how. Vor allem bei größeren Prüfungsbetrieben wird es für eine Person in der Regel nicht möglich sein, den Prüfungsauftrag allein durchzuführen. Dies wird bereits aus Gründen der zeitlichen Beanspruchung kaum möglich sein, aber auch die fachlichen Anforderungen wird eine Person allein oft nicht erfüllen können. Bei der externen Qualitätsprüfung muss der Prüfer das Fachwissen für die wesentlichen Bereiche des geprüften Betriebes haben. Spezialwissen ist ua für die unterschiedlichen geprüften Branchen erforderlich; beispielhaft seien die häufig mit höherem Prüferrisiko eingeschätzten Dienstleistungsbranchen Kreditinstitute, Versicherungen, Bauunternehmen, Speditionen und die Unternehmen der New Economy genannt. Spezialwissen ist ebenso erforderlich für börsennotierte Unternehmen und die Prüfung von nach IFRS erstellten Jahresabschlüssen oder Jahresabschlüssen von an der SEC in New York notierten Unternehmen. Der Qualitätsprüfer darf entsprechend qualifizierte Assistenten bei der Qualitätsprüfung einsetzen. Die Forderung der entsprechenden Qualifizierung bedeutet, dass es sich um Personen handelt, die langjährige Berufserfahrung haben müssen, wobei die Abschlussprüfung einen wesentlichen Anteil der Berufsausübung einnehmen muss und diese Personen bei Abschlussprüfun- 212

8 Regina Reiter A-QSG 13 gen entweder die Anleitung und Kontrolle über die Prüfungsdurchführung sowie die Entscheidung über den Bestätigungsvermerk haben oder zumindest wesentlichen Einfluss auf diese Aufgaben ausüben. Entsprechend qualifizierte Assistenten können sein: andere eingetragene Qualitätsprüfer Wirtschaftsprüfer und Revisoren mit entsprechender Prüfungserfahrung Prüfer, die über langjährige Erfahrung bei Abschlussprüfungen verfügen und bei Abschlussprüfungen unter der Verantwortung des zuständigen Wirtschaftsprüfers in leitender Funktion tätig sind Entsprechend qualifizierte Assistenten sollten jedenfalls über Erfahrungen im Bereich der Qualitätssicherung verfügen. International tätige Prüfungsunternehmen, welche seit vielen Jahren interne Qualitätskontrollen durchführen, stellen üblicherweise gewisse Mindestanforderungen an die Teams für Qualitätskontrollen. So wird häufig verlangt, dass ein bestimmter Anteil des Teams aus Partnern (= Vorstand, Geschäftsführer) zu rekrutieren ist und nur ein kleinerer Teil aus Managern (= leitende Mitarbeiter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), zb 2/3 Partner, 1/3 Manager. Die ungeteilte Verantwortung für die Qualitätsprüfung verbleibt ungeachtet der Qualifikation der Assistenten beim bestellten Qualitätsprüfer Prüfbericht 13. (1) Der Qualitätsprüfer hat über die erfolgte externe Qualitätsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Der schriftliche Prüfbericht hat zu enthalten: 1. den Gegenstand, die Art und den Umfang der Prüfung, 2. die Feststellungen betreffend die externe Qualitätsprüfung und 3. eine abschließende Beurteilung. (2) Die abschließende Beurteilung hat, wenn keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, wie folgt zu lauten: Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind angemessen. Die abschließende Beurteilung ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite der abschließenden Beurteilung zu vermeiden. 213

9 13 A-QSG Regina Reiter (3) Der Wortlaut der abschließenden Beurteilung ist einzuschränken, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen. Einschränkungen der abschließenden Beurteilung sind zu begründen. Ebenso hat der Qualitätsprüfer Empfehlungen zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel abzugeben. (4) Die abschließende Beurteilung hat, wenn wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen festgestellt wurden, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen, wie folgt zu lauten: Die Qualitätssicherungsmaßnahmen des der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsbetriebes sind unzureichend. Eine derartige abschließende Beurteilung ist zu begründen. (5) Prüfhemmnisse, die während einer externen Qualitätsprüfung aufgetreten sind, sind ebenfalls in der abschließenden Beurteilung festzuhalten. (6) Der schriftliche Prüfbericht ist unter Angabe von Ort und Tag vom verantwortlichen Qualitätsprüfer zu unterzeichnen. Der schriftliche Prüfbericht ist von dem der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Abschlussprüfer oder von der der externen Qualitätsprüfung unterzogenen Prüfungsgesellschaft unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu übermitteln. (7) Der Arbeitssausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist berechtigt, dem Qualitätsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen. EB: 13 enthält Angaben über den Inhalt der Berichterstattung über die Qualitätskontrolle und die Dokumentation des Prüfungsergebnisses. Die Qualitätskontrolle kann eine uneingeschränkte Erklärung zum Ergebnis haben, eine Einschränkung oder eine Versagung. Zusätzlich ist eine Ergänzung möglich. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Im Fall der Versagung ist die Bescheinigung über die Teilnahme an der externen Qualitätskontrolle nicht zu erteilen. Im Fall der Einschränkung aufgrund festgestellter wesentlicher Mängel im Qualitätssicherungssystem hat der Prüfer für Qualitätskontrolle Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel zu geben. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen entscheidet darüber, ob Maßnahmen zur Gewährung der Qualität der Berufsausübung erforderlich sind. 214

10 Regina Reiter A-QSG 13 Praxiskommentar: Der Qualitätsprüfer hat über seine Tätigkeit einen ausführlichen und detaillierten Bericht zu verfassen. 13 Abs 1 A-QSG nennt den Mindestinhalt des Prüfberichtes. Dieser muss geeignet sein, den Organen des Qualitätssicherungssystems, dem Arbeitsausschuss und der Qualitätskontrollbehörde einen umfassenden Einblick in den Prüfungsbetrieb und insbesondere dessen Qualitätssicherungsmaßnahmen zu vermitteln. Der Bericht ist die Basis für die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung und allenfalls anzuordnende Maßnahmen. Für den Auftraggeber soll der Prüfbericht zusammen mit den Besprechungen mit dem Qualitätsprüfer während und zum Abschluss der Prüfung eine Hilfe zur Erkennung seiner Verbesserungsmöglichkeiten, Schwachstellen und Mängel sein. Für den Arbeitsausschuss soll der Prüfbericht darüber hinaus auch ein Hinweis für die Qualität der durchgeführten Qualitätsprüfung und das Basismaterial für seine jährliche Berichterstattung sein. Dazu werden Statistiken im Prüfbericht erforderlich sein, sowohl über den geprüften Betrieb, insbesondere die Prüfungsaufträge, aufgewendeten Prüfungsstunden, eingesetzten Wirtschaftsprüfer und Mitarbeiter, als auch über den Umfang der Qualitätsprüfung, insbesondere Anzahl und Auswahl der Stichproben sowie die Ergebnisse der Prüfungshandlungen. Der Qualitätsprüfer hat die im Rahmen der externen Qualitätsprüfung getroffenen Feststellungen im Prüfbericht anzuführen. Es sind nicht nur solche Feststellungen in den Bericht aufzunehmen, die zu Ergänzungen, Einschränkungen oder einer Versagung der abschließenden Beurteilung führen, sondern alle Feststellungen, welche dem Geprüften zur Kenntnis gebracht werden sollen. Dazu gehören auch Feststellungen, welche, auch ohne dass es sich um bestehende Mängel handeln muss, Schwachstellen und Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen. Der Umfang der Berichterstattung über solche Feststellungen wird im pflichtgemäßen Ermessen des Qualitätsprüfers liegen. Einen wesentlichen Teil des Prüfberichtes werden die Verbesserungsvorschläge und Empfehlungen zur Mängelbeseitigung ausmachen. Die abschließende Beurteilung ist die zusammenfassende Aussage über die Angemessenheit der Qualitätssicherungsmaßnahmen des Prüfungsbetriebes. Sie ist keine Wertung im Sinne von Schulnoten und vor allem keine Beurteilung einzelner durchgeführter Prüfungsaufträge. Der Qualitätsprüfer muss am Ende der externen Qualitätsprüfung aufgrund der Ergebnisse seiner Prüfungshandlungen beurteilen, ob die für den Prüfungsbetrieb gesetzten Qualitätssicherungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit für den Prüfungsbetrieb zum Zeitpunkt der Qualitätsprüfung angemessen sind

11 14 A-QSG Regina Reiter Die abschließende Beurteilung kann uneingeschränkt oder eingeschränkt sein sowie auch versagt werden. Ergänzungen sind zulässig. Insoweit sind die Bestimmungen der Abs 2, 3 und 4 mit 274 HGB, idf gültig bis 31. Dezember 2005, vergleichbar. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen. Die Formulierung der Einschränkung wird lauten:... sind angemessen, mit der Einschränkung, dass... Die Besonderheit des Abs 3 liegt in der Verpflichtung des Qualitätsprüfers, Empfehlungen zur Beseitigung der aufgezeigten Mängel abzugeben. Diese Verpflichtung wurde dem Qualitätsprüfer für den Fall der Versagung bewusst nicht auferlegt, da es ihm im Falle eines solch umfassend mangelhaften Qualitätssicherungssystems nicht zumutbar wäre, dieses für den Geprüften de facto zu konzipieren. Prüfhemmnisse sind gem Abs 5 in der abschließenden Beurteilung festzuhalten. Sie werden, wenn sie wesentlich sind, zu einer Einschränkung oder Versagung führen. Wesentlich sind Prüfhemmnisse jedenfalls, wenn sie den Qualitätsprüfer an der abschließenden Urteilsbildung hindern oder diese beeinträchtigen. Auf die in 8 Abs 1 A-QSG angeführten Mitwirkungspflichten des Geprüften sowie die zugehörigen EB und die Kommentierung wird verwiesen. Abs 7 ermächtigt den Arbeitsausschuss zur Anforderung von Ergänzungen zum schriftlichen Prüfbericht. Dies wird erforderlich sein, wenn der Arbeitsausschuss aufgrund des eingereichten Prüfberichtes keine Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung oder die Anordnung von Maßnahmen treffen kann, weil entweder die Informationen über den Prüfungsgegenstand, Art und Feststellungen mangelhaft sind oder die Informationen über die Durchführung und den Umfang der Qualitätsprüfung mangelhaft sind. Ergänzungen gem Abs 7 sind schriftlich zu erbringen, dies auch im Falle der mündlich erfolgten Ausführungen des Qualitätsprüfers im Rahmen einer Arbeitsausschusssitzung, da die Ergänzungen Teil des Prüfberichtes sind und denselben Anforderungen wie dieser unterliegen. Auch ermöglicht nur die Schriftform eine allenfalls zu einem anderen Zeitpunkt erfolgende Behandlung in einer Sitzung der Qualitätskontrollbehörde. Bescheinigung 14. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der 15 ff zu entscheiden. 216

12 Regina Reiter A-QSG 15 EB: Die Teilnahme an der Qualitätskontrolle ist vom Arbeitsausschuss binnen sechs Wochen zu bescheinigen, wobei auf das jeweilige Prüfungsurteil Bedacht zu nehmen ist. Praxiskommentar: Die Frist von sechs Wochen zur Auswertung des Prüfberichtes und anschließende Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung erscheint knapp bemessen. Ein kurzer Fristenlauf ist jedoch erforderlich, um den Geprüften im Falle der Erteilung nicht in seiner laufen Erwerbstätigkeit zu beeinträchtigen, ihm vor allem weiterhin die Annahme von Aufträgen für Abschlussprüfungen zu erlauben und ihn im Falle der Versagung der Bescheinigung bis zum Nachweis angemessener Qualitätssicherungsmaßnahmen an der Annahme von Abschlussprüfungsaufträgen unter Androhung berufsrechtlicher Disziplinarmaßnahmen (siehe 120 Z 26 WTBG) zu hindern. Die Auswertung des Prüfberichtes erstreckt sich ua darauf, ob dieser inhaltlich den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berichterstattung entspricht, ob bei der Durchführung der Qualitätsprüfung schwerwiegende Verstöße gegen das A-QSG oder die Qualitätssicherungsrichtlinie erkennbar sind, ob die Qualitätsprüfung so geplant und durchgeführt wurde, dass eine abschließende Beurteilung abgegeben werden kann, insbesondere ob die Mitglieder des Prüfungsteams gem 12 A-QSG entsprechend qualifiziert und der Umfang der Prüfung ausreichend erscheinen, ob aufgezeigte Feststellungen und Mängel die abschließende Beurteilung rechtfertigen. Im Rahmen der Auswertung des Prüfberichtes kann der Arbeitsausschuss beim Qualitätsprüfer und dem Geprüften Auskünfte einholen sowie Stellungnahmen und Unterlagen anfordern Erteilung der Bescheinigung 15. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn 1. a) keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß 13 Abs. 2 geführt haben oder 217

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