Römisch-Katholische Kirche im Aargau Landeskirche. Organisationsstatut. der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau

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1 Römisch-Katholische Kirche im Aargau Landeskirche Organisationsstatut der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 2. Juni 2004

2 Die Römisch-Katholische Synode des Kantons Aargau beschliesst gestützt auf Artikel 110 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 folgendes Organisationsstatut Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1. Landeskirche a) Begriff Sitz Art. 1 1 Die Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau umfasst alle römisch-katholischen Kirchgemeinden. 2 Sie ist eine selbständige Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Aarau. b) Zweck Art. 2 1 Die Römisch-Katholische Landeskirche fördert und unterstützt die pastoralen Tätigkeiten der Römisch-Katholischen Kirche im Kanton Aargau, im Bistum Basel und in der Schweiz. 2 Sie unterstützt die Kirchgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2. Stimm- und Wahlrecht Art. 3 1 Stimm- und wahlberechtigt in Angelegenheiten der Landeskirche und der Kirchgemeinden sind alle römisch-katholischen Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz im Kanton Aargau, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Ausschlussgründe nach staatlichem Recht.

3 Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 3 Unter den gleichen Voraussetzungen sind römisch-katholische Ausländerinnen und Ausländer stimm- und wahlberechtigt, sofern sie die Niederlassungs- oder die Jahresaufenthaltsbewilligung besitzen. Art. 4 Wählbar in Behörden und Ämter der Landeskirche und der Kirchgemeinden sind alle Stimmberechtigten. 3. Wählbarkeit Art. 5 Die Amtsdauer für die Organe der Landeskirche, der Kirchgemeinden und der Kirchgemeindeverbände sowie für die Pfarreileitungen beträgt vier Jahre. 4. Amtsdauer Art. 6 1 Soweit in diesem Organisationsstatut oder in den entsprechenden Ausführungserlassen Vorschriften fehlen, ist das kantonale Recht über die Körperschaften des öffentlichen Rechts sinngemäss anzuwenden. 5. Staatliches und kirchliches Recht 2 Die kirchliche Zuständigkeitsordnung bleibt vorbehalten. Art. 7 Die Organe der Landeskirche, der Kirchgemeinden und der Kirchgemeindeverbände können sich von kirchlichen Stellen Aufgaben übertragen lassen. 6. Kirchliche Aufgaben

4 Zweiter Abschnitt: Die Landeskirche I. Organe und ihre Aufgaben 1. Organe der Landeskirche Art. 8 Die Organe der Landeskirche sind: a) die Synode b) der Kirchenrat c) die Geschäftsprüfungskommission d) das Rekursgericht 2. Synode a) Stellung b) Zusammensetzung und Wahl Orientierungspflicht Art. 9 Die Synode ist das oberste Organ der Landeskirche. Art. 10 Die Synode zählt 150 Mitglieder. Für die Wahl gilt Folgendes: a) zunächst erhält jede Kirchgemeinde beziehungsweise jede Ortskirchgemeinde einen Sitz; b) die übrigen Sitze werden den einzelnen Kirchgemeinden beziehungsweise Ortskirchgemeinden entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder zugeteilt; der Kirchenrat nimmt die Zuteilung der Sitze aufgrund der Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung oder bei deren Fehlen einer anderen vom Kirchenrat bezeichneten amtlichen Statistik vor; c) die Mitglieder der Synode sind verpflichtet, die Kirchenpflege ihrer Wohnsitz-Kirchgemeinde über die Geschäfte und Beschlüsse der Synode zu orientieren. c) Konstituierung Art Die Synode wird nach den Neuwahlen erstmals durch den Kirchenrat einberufen. Das Kirchenratspräsidium leitet die Verhandlungen bis zur Konstituierung. 2 Die Synode wählt aus ihrer Mitte ein Präsidium, ein Vizepräsidium und vier Stimmenzählende. Diese bilden zusammen das Büro der Synode.

5 Zweiter Abschnitt: Die Landeskirche Art Die Synode versammelt sich in der Regel zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen. d) Sitzungen Beschlussfähigkeit 2 Die Einberufung der Synode hat mindestens 14 Tage zum Voraus und unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. 3 Das Präsidium hat zu einer ausserordentlichen Sitzung einzuladen: a) auf Verlangen des Büros der Synode; b) auf Verlangen des Kirchenrats; c) auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Synode. 4 Die Synode ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Art. 13 Die Synode hat folgende Rechte und Pflichten: a) Genehmigung der Protokolle über die Wahl der Synodalen; b) Wahl der Mitglieder und des Präsidiums des Kirchenrats, der Geschäftsprüfungskommission sowie des Rekursgerichts; c) Wahl der beiden Diözesanabgeordneten; d) Erlass und Abänderung des Organisationsstatuts unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat; e) Erlass von Vorschriften, namentlich über: - den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden, - die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen, - den Finanzhaushalt von Landeskirche und Kirchgemeinden, - die Geschäftsführung der Organe in Landeskirche und Kirchgemeinden, - die Kreiskirchgemeinden (vgl. Art. 41), - die Kirchgemeindeverbände (vgl. Art. 42); e) Zuständigkeit 5

6 Zweiter Abschnitt: Die Landeskirche f) Erlass von Richtlinien, namentlich über die Besoldungen und die weiteren Anstellungsbedingungen für die hauptamtlichen Mitarbeitenden in der Landeskirche, in den Kirchgemeinden und in den Kirchgemeindeverbänden; g) Oberaufsicht über die Verwaltung der Landeskirche und der Kirchgemeinden; h) Beschlussfassung über den Voranschlag und die Jahresrechnung der Landeskirche sowie über die Höhe der Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche; i) Beschlussfassung über Verpflichtungskredite; k) Genehmigung des Jahresberichts des Kirchenrats; l) Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken sowie über die Begründung, Änderung und Aufhebung von dinglichen Rechten im Grundbuch; m) Genehmigung von Kirchgemeindebeschlüssen über die Veränderung im Bestand (Vereinigung, Trennung, Umteilung) bisheriger und über die Errichtung neuer Kirchgemeinden, aufgrund eines Antrages der betroffenen Kirchgemeinden; n) Anordnung des Beitritts von Kirchgemeinden zu einem Kirchgemeindeverband (vgl. Art. 44); o) Beitritt der Landeskirche zu diözesanen oder interdiözesanen Organisationen, sofern diese Beschlüsse fassen können, die für die Landeskirche verbindlich sind; p) Festsetzung des Sitzungsgeldes und der Reiseentschädigung für die Mitglieder der Synode. f) Behandlung pastoraler Fragen Art Die Synode kann im Anschluss an den geschäftlichen Teil ihrer Sitzungen auch pastorale Fragen behandeln. 2 Diesen Teil der Sitzung leitet ein Mitglied der diözesanen Regionalleitung oder eine von dieser beauftragte Person. Die Themen legt die diözesane Regionalleitung in Absprache mit dem Büro der Synode fest. 6

7 Zweiter Abschnitt: Die Landeskirche Art Der Kirchenrat ist das leitende und vollziehende Organ der Landeskirche. 3. Kirchenrat a) Stellung 2 Er vertritt die Landeskirche nach innen und nach aussen. Art Der Kirchenrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen vier hauptamtlich in der Seelsorge tätig sein müssen. 2 Die Mitglieder des Kirchenrats können nicht gleichzeitig der Synode angehören; sie nehmen jedoch an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil. b) Zusammensetzung Einberufung Beschlussfähigkeit 3 Der Kirchenrat besammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn fünf Mitglieder es verlangen. Er ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig. 4 Ein Mitglied der diözesanen Regionalleitung kann im Einvernehmen mit dem Kirchenrat an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Art Der Kirchenrat hat folgende Rechte und Pflichten: a) Vorbereitung der Geschäfte der Synode und Vollzug der dort gefassten Beschlüsse; Bestimmung des Publikationsorgans der Landeskirche; b) Anordnung von Wahlen; c) Genehmigung der Protokolle über Wahlen von Kirchenpflege und Pfarreileitung; d) Anstellung von Spezialseelsorgerinnen und Spezialseelsorgern in Verbindung mit den zuständigen Stellen des Bistums; e) Leitung der landeskirchlichen Verwaltung und Anstellung des hierfür erforderlichen Personals; f) Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens und Führung der besonderen Fonds; c) Zuständigkeit

8 Zweiter Abschnitt: Die Landeskirche g) Aufsicht über die Kirchgemeinden und in Zusammenarbeit mit der diözesanen Regionalleitung Vermittlung bei Konflikten zwischen Seelsorgerinnen/Seelsorgern und Kirchenpflegen oder Kirchgemeinden; h) Prüfung des Voranschlags und der Jahresrechnung der Kirchgemeinden; i) Anordnung der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben durch zwei oder mehr Kirchgemeinden (vgl. Art. 40); k) Genehmigung der Satzungen von Kirchgemeindeverbänden (vgl. Art. 44); l) Bestellung von Kommissionen und Arbeitsgruppen, die soweit notwendig in Zusammenarbeit mit der diözesanen Regionalleitung erfolgt; m) Erteilung von befristeten Ausnahmebewilligungen in Fällen, wo das kantonale Unvereinbarkeitsgesetz zur Anwendung kommt; n) Erfüllung von Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Landeskirche zugewiesen sind. 2 Der Kirchenrat und die beiden Diözesanabgeordneten üben vor Ernennung der aargauischen Domherren und vor der Wahl des Bischofs diejenigen Befugnisse aus, welche gemäss dem Bistumskonkordat und den übrigen für das Bistum Basel geltenden Bestimmungen dem Stand Aargau eingeräumt sind. 4. Geschäftsprüfungskommission Art Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern; mindestens drei Mitglieder müssen gleichzeitig auch der Synode angehören. 2 Sie prüft den Voranschlag und die Jahresrechnung der Landeskirche, den Jahresbericht des Kirchenrats sowie alle weiteren Geschäfte, welche der Kirchenrat der Synode unterbreitet. 8

9 Zweiter Abschnitt: Die Landeskirche Art Das Rekursgericht ist das richterliche Organ der Landeskirche; es besteht aus fünf Mitgliedern. Gewählt werden fünf ordentliche Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. 5. Rekursgericht 2 Von den fünf Mitgliedern müssen mindestens zwei über ein juristisches Studium verfügen und ein Mitglied muss hauptamtlich in der Seelsorge tätig sein. 3 Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Rekursgerichts dürfen weder dem Kirchenrat noch der Synode angehören. II. Finanzordnung Art Die Kirchgemeinden leisten Beiträge für die Bedürfnisse der Landeskirche. Die Höhe wird jährlich durch die Synode festgesetzt. Beiträge der Kirchgemeinden Verwendung der Mittel 2 Die finanziellen Mittel der Landeskirche können verwendet werden für: a) den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden; b) die Förderung der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben durch zwei oder mehr Kirchgemeinden; c) regionale und kantonale Seelsorgeaufgaben; d) Besoldungen und Sozialleistungen namentlich auch für die berufliche Vorsorge der Mitarbeitenden in der Landeskirche, in den Kirchgemeinden und in den Kirchgemeindeverbänden; e) die Bildungs- und Medienarbeit; f) die Ausrichtung von Stipendien; g) die Förderung des Kirchengesanges und der Kirchenmusik; h) die Unterstützung diözesaner und interdiözesaner Aufgaben; i) die Deckung des Verwaltungsaufwandes; k) die Unterstützung weiterer kirchlicher, sozialer und kultureller Aufgaben. 9

10 Dritter Abschnitt: Die Kirchgemeinden I. Allgemeine Bestimmungen 1. Kirchgemeinde a) Zugehörigkeit Rechtsnatur Austritt Art Die Kirchgemeinde umfasst sämtliche innerhalb ihres Gebietes wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Konfession. 2 Sie ist eine selbständige Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts. 3 Der Austritt aus der Kirchgemeinde kann jederzeit erfolgen. Er setzt die Erklärung der austretenden Person voraus, dass sie der römisch-katholischen Konfession nicht mehr angehören will. Diese Erklärung ist beim Pfarramt oder bei der Kirchenpflege zu hinterlegen. b) Zweck Art. 22 Die Kirchgemeinde schafft die äusseren Voraussetzungen zur Entfaltung des kirchlichen Lebens. Sie fördert und unterstützt die Seelsorge, namentlich in Verkündigung, Liturgie, Diakonie und Pflege der Gemeinschaft. 2. Rechtsstellung Aufgaben Art Die Kirchgemeinden ordnen im Rahmen des Organisationsstatuts ihre Angelegenheiten selbständig. 2 Sie können eine Kirchgemeindeordnung erlassen. Diese darf den Bestimmungen des Organisationsstatuts und der dazu gehörenden Erlasse nicht widersprechen. 3 Sie beschaffen und verwalten die für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben notwendigen Mittel. 4 Sie wirken mit bei der Schaffung und Besetzung von Stellen für die Seelsorge und pflegen die Zusammenarbeit mit den kirchlichen und staatlichen Stellen. 10

11 Dritter Abschnitt: Die Kirchgemeinden Art An der Urne erfolgen: a) die Gesamterneuerungswahl der Kirchenpflege (Mitglieder und Präsidium) sowie der Mitglieder der Synode; b) die Neuwahl und die Wiederwahl der Pfarreileitung. 3. Befugnisse der Stimmberechtigten a) Wahlen 2 Können bei der Gesamterneuerungswahl der Kirchenpflege oder der Mitglieder der Synode nicht für alle zu besetzenden Sitze Kandidatinnen oder Kandidaten gefunden werden, ist eine Ergänzungswahl gemäss Art. 24 Abs. 3 lit. a) durchzuführen. 3 In der Kirchgemeindeversammlung erfolgen: a) die Ersatz- und Ergänzungswahlen während der Amtsperiode in die Kirchenpflege (Mitglieder und Präsidium) und in die Synode; b) die Wahl der Finanzkommission (Mitglieder und Präsidium); c) die Wahl der Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen. Art. 25 Auf Ersuchen der Kirchenpflege kann der Kirchenrat für die Wahlen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b) in der Kirchgemeinde Wahlkreise festlegen, die sich auf das Zuständigkeitsgebiet der zu wählenden Pfarreileitung beschränken. b) Wahlkreise Art. 26 An der Urne entscheiden die Stimmberechtigten über: a) Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, gegen die das Referendum zustande gekommen ist; b) die Bildung einer Kreiskirchgemeinde; c) Veränderungen im Bestand der Kirchgemeinde (Vereinigung, Trennung, Umteilung). c) Abstimmungen 11

12 Dritter Abschnitt: Die Kirchgemeinden II. Organe und ihre Aufgaben 1. Organe der Kirchgemeinde Art. 27 Die Organe der Kirchgemeinde sind: a) die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne b) die Kirchgemeindeversammlung c) die Kirchenpflege d) die Finanzkommission 2. Gesamtheit der Stimmberechtigten Art. 28 Das oberste Organ der Kirchgemeinde ist die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne. 3. Kirchgemeindeversammlung a) Zusammensetzung b) Einberufung Durchführung Art. 29 Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Kirchgemeinde. Art Die Kirchgemeindeversammlung wird durch die Kirchenpflege einberufen. 2 Durch ein schriftliches und begründetes Begehren, in dem auch der Verhandlungsgegenstand zu bezeichnen ist, kann von einem Zehntel aller oder von mindestens 200 Stimmberechtigten die Einberufung einer ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlung verlangt werden. 3 Mindestens 14 Tage vor der Versammlung sind die Traktanden öffentlich bekannt zu machen und die für die Behandlung der Geschäfte notwendigen Unterlagen öffentlich aufzulegen. 4 Nur über ordnungsgemäss angekündigte Verhandlungsgegenstände kann Beschluss gefasst werden. 12

13 Dritter Abschnitt: Die Kirchgemeinden 5 20 oder mehr Stimmberechtigte können verlangen, dass ein bestimmtes Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten Kirchgemeindeversammlung gesetzt wird. Ein solches Begehren ist zu begründen und der Kirchenpflege mindestens 90 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen. Art. 31 Die Kirchgemeindeversammlung hat folgende Rechte und Pflichten: a) Entscheid über die Mitgliederzahl der Kirchenpflege und der Finanzkommission; b) Wahlen gemäss Art. 24 Abs. 3; c) Erlass einer Kirchgemeindeordnung; d) Erlass von Reglementen; e) Beschlussfassung über den Voranschlag, den Steuerfuss und die Jahresrechnung; f) Beschlussfassung über Verpflichtungskredite, einschliesslich der Bewilligung neuer Stellen; g) Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken sowie über die Begründung, Änderung und Aufhebung von dinglichen Rechten im Grundbuch; h) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in einem Kirchgemeindeverband und über dessen Satzungen; i) Beschlussfassung über Verträge, welche die Zusammenarbeit mit anderen Kirchgemeinden betreffen. c) Zuständigkeit Art. 32 Positive und negative Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung sind der Urnenabstimmung zu unterstellen, wenn dies von einem Fünftel aller oder von mindestens 300 Stimmberechtigten innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich verlangt wird. d) Fakultatives Referendum 13

14 Dritter Abschnitt: Die Kirchgemeinden 4. Kirchenpflege a) Stellung Art Die Kirchenpflege ist das leitende und vollziehende Organ der Kirchgemeinde. 2 Sie vertritt die Kirchgemeinde nach innen und nach aussen. b) Zusammensetzung Einberufung Beschlussfähigkeit Art Die Kirchenpflege besteht aus 5 bis 15 Mitgliedern, unter Einschluss der Pfarreileitung; diese gehört der Kirchenpflege von Amtes wegen an. 2 Sind für die Leitung einer Pfarrei mehrere Personen gewählt worden, ist eine von ihnen zur Wahl in die Kirchenpflege vorzuschlagen. 3 In besonderen Fällen, namentlich für kleine Kirchgemeinden, kann der Kirchenrat die Mindestzahl für die Mitglieder der Kirchenpflege herabsetzen. 4 Die Kirchenpflege versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern, oder wenn die Mehrheit der Mitglieder es verlangt. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. c) Zuständigkeit Art. 35 Die Kirchenpflege hat folgende Rechte und Pflichten: a) Vorbereitung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung und Vollzug der dort gefassten Beschlüsse; Bestimmung des Publikationsorgans der Kirchgemeinde; b) Anordnung von Wahlen und Abstimmungen sowie die Sicherstellung des Stimmregisters; c) Anstellung der Mitarbeitenden für die Seelsorge in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Stellen sowie des weiteren Personals; Befugnis, Mitarbeitende, auch Seelsorgerinnen und Seelsorger, soweit sie nicht der Urnenwahl unterstehen, privatrechtlich anzustellen. Dies ist im Arbeitsvertrag festzuhalten; 14

15 Dritter Abschnitt: Die Kirchgemeinden d) die Aufsicht über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinde; e) Verwaltung des Kirchgemeindevermögens, Unterhalt der Gebäulichkeiten sowie des Inventars und Erlass von Benützungsordnungen; f) Führung des Kirchgemeindearchivs; g) Bestellung von Kommissionen und Arbeitsgruppen. Art Die Kirchenpflege unterstützt die Arbeit des Pfarreirats. d) Pfarreirat 2 Mindestens einmal pro Jahr lädt die Kirchenpflege den Pfarreirat zu einem Gespräch ein. Art Die Finanzkommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. 5. Finanzkommission 2 Sie prüft den Voranschlag und die Jahresrechnung sowie auf Wunsch der Kirchenpflege oder aufgrund eines Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung weitere Geschäfte. 3 Sie bildet zusammen mit den Stimmenzählern und den Stimmenzählerinnen das Wahlbüro. III. Finanzordnung Art. 38 Die Kirchgemeinden erheben Steuern für die Erfüllung oder Sicherstellung ihrer eigenen Aufgaben, jener der Landeskirche, des Bistums Basel, der Kirche in der Schweiz und der Universalkirche, namentlich für Verkündigung, Liturgie, Diakonie und für Werke der Solidarität; für allgemeine und besondere Seelsorge; für Unterricht und Bildung; für Mission und Ökumene; für Finanzausgleich und Verwaltung. 1. Kirchensteuer 15

16 Dritter Abschnitt: Die Kirchgemeinden 2. Finanzhaushalt Grundsätze Finanzverwaltung Art Der Finanzhaushalt ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Solidarität und der Sparsamkeit zu führen. 2 Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. 3 Der Finanzverwalter/die Finanzverwalterin kann nicht Mitglied der Kirchenpflege sein. In Einzelfällen, die zu begründen sind, kann der Kirchenrat befristete Ausnahmen bewilligen. IV. Zusammenarbeit und Verbände der Kirchgemeinden 1. Zusammenarbeit von Kirchgemeinden durch Vertrag Art Zwei oder mehr Kirchgemeinden können durch Vertrag die gemeinsame Erfüllung einzelner Aufgaben vereinbaren oder deren Erfüllung einer Kirchgemeinde übertragen. 2 Der Kirchenrat kann die gemeinsame Erfüllung von Aufgaben durch zwei oder mehr Kirchgemeinden nach deren Anhören anordnen, wenn nur dadurch eine sachgerechte Verwaltung sichergestellt wird, oder wenn die Bedürfnisse der Seelsorge dies erfordern. 2. Kreiskirchgemeinde Art. 41 Eine Kirchgemeinde, die das Gebiet mehrerer politischer Gemeinden sowie mehrere Pfarreien umfasst, kann sich als Kreiskirchgemeinde organisieren. 3. Kirchgemeindeverbände a) Begriff Zweck Rechtsnatur Art Die Kirchgemeinden können zum Zweck der Erfüllung eigener oder regionaler Aufgaben Kirchgemeindeverbände bilden. 16

17 Dritter Abschnitt: Die Kirchgemeinden 2 Der Kirchgemeindeverband ist eine aus mehreren Kirchgemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er tritt im Umfang seiner Aufgaben an die Stelle der angeschlossenen Kirchgemeinden. Art Der Kirchgemeindeverband entsteht als Körperschaft nach der Annahme der Satzungen durch die Verbandsgemeinden und deren Genehmigung durch den Kirchenrat. b) Entstehung Finanzielle Mittel 2 Die Kirchgemeindeverbände können von den beteiligten Kirchgemeinden Beiträge und Gebühren erheben. Art Der Beitritt zum Kirchgemeindeverband erfolgt mit der Annahme seiner Satzungen durch die Kirchgemeindeversammlung. c) Beitritt 2 Durch Beschluss der Synode kann eine Kirchgemeinde, nachdem sie vorher angehört worden ist, zum Beitritt verpflichtet werden: a) wenn dieser in ihrem eigenen Interesse als dringend erforderlich erscheint, oder b) wenn der Zweck des Kirchgemeindeverbandes sonst nicht oder nur stark erschwert erreicht werden kann. 3 Die Synode kann einen Kirchgemeindeverband verpflichten, eine Kirchgemeinde auf deren begründetes Gesuch hin aufzunehmen. 4 Ein nachträglicher oder auf einen Teil der Verbandsaufgaben beschränkter Beitritt weiterer Kirchgemeinden ist möglich. Er ist dem Kirchenrat zur Kenntnis zu bringen. 17

18 Dritter Abschnitt: Die Kirchgemeinden d) Organisation Art. 45 Über die Organisation eines Kirchgemeindeverbands, namentlich auch über die Auflösung und über den Austritt von Verbandsgemeinden, erlässt die Synode Ausführungsbestimmungen. 18

19 Vierter Abschnitt: Rechtsmittel Art Verfügungen und Entscheide der Organe der Landeskirche, der Kirchgemeinden und der Kirchgemeindeverbände können Konfessionsangehörige, Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände durch Beschwerde anfechten, sofern sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen. 1. Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide Grundsatz Legitimation Frist 2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, von der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids an gerechnet. Art Allgemein verbindliche Erlasse (wie Reglemente, Ausführungsvorschriften), Wahlen sowie Verwaltungsakte, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen (wie Voranschlag, Rechnung, Ausgabenbeschlüsse) können mit Beschwerde angefochten werden. 2 Zur Beschwerdeführung sind befugt die stimmberechtigten Angehörigen der betreffenden landeskirchlichen Körperschaften sowie die Kirchenpflegen. 2. Beschwerden gegen Erlasse Wahlen und Verwaltungsakte Grundsatz Legitimation Frist 3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit der Veröffentlichung beziehungsweise der Vornahme einer Wahl. Art Gegen Behörden der Kirchgemeinden und der Kirchgemeindeverbände können Tatsachen, die im öffentlichen Interesse liegen und ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern, beim Kirchenrat angezeigt werden. 3. Aufsichtsanzeige 2 Aufsichtsanzeigen sind, soweit sie nicht missbräuchlich erfolgen, schriftlich zu beantworten. 19

20 Vierter Abschnitt: Rechtsmittel 4. Zuständigkeit a) Kirchenrat Schlichtungsstelle Art Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der Organe der Kirchgemeinden und der Kirchgemeindeverbände werden vom Kirchenrat beurteilt. 2 Bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gibt der Kirchenrat, nach Anhörung der Beteiligten, lediglich eine Empfehlung ab. Er kann diese Zuständigkeit an eine von ihm zu bezeichnende Schlichtungsstelle, in der beide Geschlechter vertreten sein müssen, delegieren. 3 Innert 30 Tagen nach Zustellung der Empfehlung stellt die zuständige Stelle eine neue Verfügung oder einen neuen Beschluss zu. Dagegen kann die betroffene Person innert 30 Tagen beim Rekursgericht Beschwerde führen beziehungsweise Klage einreichen. b) Rekursgericht, Beschwerde Klageverfahren Rechtsmittel Art Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse oder Entscheide der Organe der Landeskirche werden vom Rekursgericht beurteilt. 2 Das Rekursgericht beurteilt im Klageverfahren: a) Streitigkeiten, an denen ausschliesslich Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und die Landeskirche beteiligt sind, sofern nicht die Beschwerdemöglichkeit gegeben war; b) vertragliche Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis; c) vermögensrechtliche Streitigkeiten, sofern nicht der Zivilrichter zuständig ist, oder die Beschwerdemöglichkeit gegeben war. 3 Die Rechtsmittel gegen Entscheide des Rekursgerichts richten sich nach dem kantonalen und eidgenössischen Recht. 20

21 Vierter Abschnitt: Rechtsmittel Art Die Verfahren vor den Organen der Kirchgemeinden und der Landeskirche sind in der Regel kostenlos. 5. Verfahrensbestimmungen 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. 21

22 Fünfter Abschnitt: Revision Einleitung Vorgehen Art Eine Revision des Organisationsstatuts ist einzuleiten, wenn die Synode sie beschliesst, oder wenn ein Viertel der Kirchenpflegen sie verlangt. 2 Für die Ausarbeitung des Entwurfs kann die Synode entweder eine besondere Kommission bestellen oder dem Kirchenrat einen entsprechenden Auftrag erteilen. 22

23 Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Art Die Inkraftsetzung dieses Organisationsstatuts erfolgte nach Erlass durch die Synode und Genehmigung durch den Grossen Rat durch den Kirchenrat auf den 1. Januar Inkrafttreten 2 Bis zum Erlass neuer Ausführungsvorschriften bleiben die bisherigen Verordnungen und Reglemente der Landeskirche weiterhin in Kraft. Art. 54 Das vorliegende Organisationsstatut ersetzt jenes vom 15. Juni 1977, teilrevidiert am 7. November Aufgehobenes Recht Aarau, den 2. Juni 2004 Im Namen der Synode Die Präsidentin: Carla Bättig Der Sekretär: Otto Wertli Gestützt auf Art. 110 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 genehmigte der Grosse Rat das vorliegende Organisationsstatut am 16. August

24 ANHANG Auszug aus der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 Siebenter Abschnitt: Staat und Kirche Religionsgemeinschaften Die evangelisch-reformierte, die römisch-katholische und die christkatholische Kirche werden als Landeskirchen mit öffentlich-rechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt. 2 Der Grosse Rat kann weitere Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlich-rechtlich anerkennen, womit für sie die nachfolgenden Vorschriften sinngemäss zur Anwendung kommen. 3 Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht. Sie haben die Möglichkeit, die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder in staatlichen Registern eintragen zu lassen. Selbständigkeit der Landeskirchen Die Landeskirchen organisieren sich im Rahmen dieser Verfassung nach demokratischen Grundsätzen selbständig. 2 Sie geben sich ein Organisationsstatut, dessen Erlass und Änderung der Genehmigung des Grossen Rates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organisationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht. 3 Oberstes Organ jeder Landeskirche ist die Synode. Diese wählt das vollziehende Organ und erlässt das Organisationsstatut. 24

25 Anhang Kantonseinwohner gehören der Landeskirche ihrer Konfession an, wenn sie die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen. Zugehörigkeit zu den Landeskirchen 2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung vorgenommen werden. 3 Das Stimm- und Wahlrecht wird durch das Organisationsstatut geregelt Die Landeskirchen setzen sich nach den Bestimmungen ihres Organisationsstatuts aus Kirchgemeinden zusammen. Kirchgemeinden 2 Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Jede Kirchgemeinde wählt eine Kirchenpflege als vollziehendes Organ, ihre Abgeordneten in die Synode und ihre Pfarrer Für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben, die im Organisationsstatut aufgezählt sind, können die Kirchgemeinden von ihren Angehörigen Steuern erheben. Finanzwesen 2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der staatlichen Steuergesetzgebung und Veranlagung. Das Organisationsstatut hat für die Beschlüsse der Kirchgemeinden über Steuerfuss und Ausgaben ein Referendumsrecht vorzusehen. 3 Den Landeskirchen steht das Recht zu, von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge zu beziehen. 4 Die Landeskirchen sind für den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt. 25

26 Anhang 5 Die Landeskirchen und Kirchgemeinden verwalten ihr Vermögen und ihre Einkünfte selbständig nach den staatlichen Grundsätzen, die für die Verwaltung öffentlichen Gutes und öffentlicher Einkünfte gelten. Rechtsschutz Die Landeskirchen sind für einen genügenden Rechtsschutz der Konfessionsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt. 2 Letztinstanzliche Entscheide der landeskirchlichen Behörden sind nach Massgabe der Gesetzgebung an staatliche Organe weiterziehbar. Diesen steht die Kontrolle hinsichtlich der Übereinstimmung der Entscheide mit der Verfassung und dem Organisationsstatut zu. Verhältnis zum Bistum Basel 115 Die Bistumsverhältnisse der Römisch-Katholischen Landeskirche richten sich nach den Übereinkommen der Diözesanstände unter sich und mit der Kurie. Die Vertretung des Kantons in der Diözesankonferenz des Bistums Basel wird durch Abgeordnete der Römisch-Katholischen Landeskirche besorgt. 26

27

28 Römisch-Katholische Landeskirche des Kantons Aargau Feerstrasse 8 Postfach, 5001 Aarau Telefon , Fax landeskirche@ag.kath.ch,

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