Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate

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1 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate Vom 4. Juni 2012 Kurztitel: Abstimmungs- und Wahlplakate Zuständige Abteilung: Öffentliche Sicherheit

2 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate Vom 4. Juni 2012 Der Stadtrat der Stadt Baden, gestützt auf 37 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember , 81 Abs. 1 des Gesetzes über über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar und 2 der Verordnung über die vorübergehende Benützung von öffentlichem Grund zu Sonderzwecken vom 12. Juni , beschliesst: 1 Zweck Diese Verordnung regelt ergänzend zur kantonalen "Richtlinie über Strassenreklamen" 4 und zum "Merkblatt Wahl- und Abstimmungsplakate" 5 das Plakatieren bei Abstimmungen und Wahlen in der Stadt Baden. 2 Plakatständer 1 Plakatständer dürfen bei Abstimmungen und Wahlen auf öffentlichem Grund bewilligungsfrei wie folgt aufgestellt werden: - In der Innenstadt ein Plakatständer Weltformat F4 pro Partei und Standort an folgenden Standorten: Cordulaplatz vor der Post, Schlossbergplatz vor Ex Libris, unterer Bahnhofplatz - Kandidieren mehrere Personen einer Partei, darf trotzdem nur ein Ständer pro Partei und Standort aufgestellt werden. 2 Die Parteien können eigene Plakatständer verwenden oder beim Werkhof Baden Plakatständer mieten (CHF 250 pro Partei für drei Standorte). 3 Im Übrigen gelten die kantonalen Regelungen für Plakate auf öffentlichem Grund analog. 1 SAR SAR Kommunale Erlasssammlung der Stadt Baden, 4 Anhang 1 5 Anhang 2 Seite 2 von 5

3 3 Kandelaber-Plakate 1 Kandelaber-Plakate (beidseitig) dürfen bei Abstimmungen und Wahlen bewilligungsfrei entlang folgender Kantonsstrassen angebracht werden: - Neuenhoferstrasse ab Querung Eisenbahnbrücke Richtung Neuenhof, - Hochbrücke ab Brückenkopf Ost Richtung Wettingen, - Mellingerstrasse ab Schadenmühleplatz Richtung Dättwil, - Bruggerstrasse ab Obersiggenthalerbrücke Richtung Brugg. 2 An einem Kandelaber darf nicht mehr als ein Plakat angebracht werden. 4 Unzulässige Plakate Nicht gestattet sind: - Plakate, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Zu Kreiseln, Signalen und Verzweigungen muss ein Abstand von 30 m eingehalten werden. Die Plakate dürfen nicht sichtbehindern aufgestellt werden; - Abstimmungs- und Wahlplakate an Werbeständern der Geschäfte; - Plakate an Kandelabern entlang Gemeindestrassen. 5 Befristung Alle Abstimmungs- und Wahlplakate dürfen frühestens acht Wochen vor dem Abstimmungs-/Wahltermin aufgestellt/aufgehängt werden und sind bis spätestens sieben Tage nach dem Urnengang wieder zu entfernen. 6 Entfernung nicht vorschriftsgemässer Plakate 1 Nicht vorschriftsgemässe Plakate sind auf Anordnung der Stadtpolizei unverzüglich zu entfernen. 2 Leisten die Verantwortlichen der Anordnung keine Folge, oder können diese nicht festgestellt werden, werden die nicht vorschriftsgemässen Plakate durch die öffentliche Hand entfernt, unter Kostenfolgen für die eruierbaren Verantwortlichen. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Seite 3 von 5

4 Baden, 4. Juni 2012 Stadtrat Baden Stadtammann: ATTIGER Stadtschreiber: KUBLI Seite 4 von 5

5 Anhang zur Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate Vom 4. Juni Richtlinie über Strassenreklamen vom 1. Mai 2011 des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen 2. Merkblatt Wahl- und Abstimmungsplakate des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen Seite 5 von 5

6 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Baubewilligungen Richtlinie über Strassenreklamen vom 1. Mai 2011 Diese Richtlinie dient als Entscheidungshilfe. Die anwendende Behörde kann in begründeten Fällen davon abweichen. I. Rechtliche Grundlagen Die Richtlinie über Strassenreklamen stützt sich auf verkehrsrechtliche und baurechtliche Vorschriften des Bundesrechts wie auch des kantonalen Rechts. Verkehrsrechtlich Art. 6 SVG 1 Art. 95 ff. SSV 2 GVS 3 SVV 4 Baurechtlich RPG 5 BauG 6 BauV 7 Richtlinie über Strassenreklamen II. Geltungsbereich Unter diese Richtlinie fallen alle Strassenreklamen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SSV, welche sich im Wahrnehmungsbereich von Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch befinden. III. Begriffe Strassenreklamen Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG). Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV). Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 (GVS). Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 12. November 1984 (Strassenverkehrsverordnung, SVV). Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG). Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG). Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV) Art. 95. Abs. 1 SSV.

7 Richtlinie über Strassenreklamen vom 1. Mai 2011 Nicht als Strassenreklamen gelten insbesondere: Rein informative Anschriften an Kantonsund Gemeindegebäuden wie Gemeindeverwaltung, Bauamt, Werkhof, Feuerwehr usw. Heraldische Fahnen Fassadenschmuck Regionale Begrüssungsund 9 Willkommenstafeln Eigenreklamen Eigenreklamen sind Strassenreklamen, die für Produkte, Dienstleistungen und dergleichen werben. Sie stehen mit dem Anbringungsort in einem örtlichen und sachlichen Zusammenhang. Firmenanschriften Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen und allenfalls einem Firmensignet. Sie sind am Gebäude des Unternehmens selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht. 10 Reklamengruppen Eine Reklamengruppe besteht aus mehreren freistehenden Reklamen oder Fassadenreklamen, die insgesamt als Gruppe wirken. IV. Bewilligungspflicht Grundsätzliche Bewilligungspflichten Grundsätzlich bedarf das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen einer strassenverkehrsrechtlichen Bewilligung. 11 Sofern es sich bei der betreffenden Strassenreklame um eine neue Baute handelt, ist zudem eine Baubewilligung erforderlich. 12 Zuständige Behörde Für bewilligungspflichtige Strassenreklamen ist ein Gesuch einzureichen. Zuständige Behörde für die Erteilung von Bewilligungen für Strassenreklamen ist der Gemeinderat. 13 Ist eine kantonale Zustimmung erforderlich, hat die Gemeinde das Gesuch an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) weiterzuleiten. 14 Das Verfahren ist kostenpflichtig Vgl. Merkblatt Regionale Begrüssungs- und Willkommenstafeln (Merkblatt RM.TV.011). Vgl. Art. 95 Abs. 2 SSV. Art. 99 Abs. 1 SSV. 6 und 59 BauG. 3 Abs. 1 GVS, 7 Abs. 1 lit. b SVV, 59 Abs. 1 BauG. 14 Vgl. 3 Abs. 3 GVS, 6 und 14 Abs. 1 SVV sowie 63 und 67 BauG. Seite 2

8 Bewilligungsfreie Reklamen 16 Richtlinie über Strassenreklamen vom 1. Mai 2011 Wahl- und Abstimmungsplakate sowie andere temporäre Strassenreklamen dürfen nach den Voraussetzungen, wie sie in 49 Abs. 3 BauV 17 umschrieben sind, bewilligungsfrei aufgestellt werden. Auch wenn Strassenreklamen bewilligungsfrei aufgestellt werden, muss die Verkehrssicherheit gewährleist sein (vgl. unter Ziff. V, VI und VII). V. Verkehrssicherheit Gemäss Art. 96 SSV sind Strassenreklamen untersagt, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Eine derartige Beeinträchtigung ist grundsätzlich in den nachfolgend dargestellten Fällen gegeben. Hinweis: Sämtliche Distanzangaben gelten als Richtwerte. In Sichtzonen 18 Bei Kreiseln und Verzweigungen. An Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe (beachte Art. 97 SSV) Richtlinien für die Festlegung von Gebühren für die strassenverkehrsrechtliche Zustimmung bei Reklamen; Verordnung über die vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt für Entscheide über Baugesuche zu erhebenden Gebühren vom 17. August 1994 (SAR-Nr ). 49 Abs. 3 BauV und 14a SVV. 49 Abs. 3 BauV lautet wie folgt: " 3 Keiner Baubewilligung bedürfen, unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit einer Fläche bis 3,5 m 2, welche innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss der «Richtlinie über Strassenreklamen» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Mai 2011 erfüllen und dürfen bei a) Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungssonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden." BauV mit Verweis auf das «Merkblatt Sicht an Knoten und Ausfahrten» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. März Seite 3

9 Richtlinie über Strassenreklamen vom 1. Mai 2011 Mögliche Verwechslung mit Markierungen oder Signalen. Als Wegweiser / mit Signalen oder wegweisenden Elementen. Bei Fussgängerstreifen. Behinderung der Fussgänger auf Verkehrsflächen für Fussgänger. Eindringen in das Lichtraumprofil der Strasse (VSS-Norm). Über die Fahrbahn gespannt. An Unfallschwerpunkten. In signalisierten Tunneln und Unterführungen ohne Gehweg. An / auf Brücken über Strassen. Bei anderen Brücken sind Reklamen nur parallel zur Brücke erlaubt und nicht höher als die Brüstung / das Geländer. max. 0.7m 2 An Kandelabern und ähnlichen Anlagen. Ausnahme: Wahl- und Abstimmungsplakate bis zu einer Grösse von maximal 0.7 m 2. Vorbehalten bleiben abweichende kommunale Bestimmungen. Für das Anbringen von Plakaten an Kandelabern ist überdies die Zustimmung der Eigentümerin / des Eigentümers erforderlich. Eigentümerin von Kandelabern an Kantonsstrassen innerorts und an Gemeindestrassen ist die Gemeinde Abs. 2 BauG. Seite 4

10 Richtlinie über Strassenreklamen vom 1. Mai 2011 Besondere Regeln gelten im Bereich von Autobahnen und Autostrassen: An Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen aufgrund der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahme: Firmenanschriften. Hinweis: Die Zuständigkeit des Bundesamts für Strassen ASTRA ist zu berücksichtigen. Beleuchtung Die Beleuchtung einer Strassenreklame kann die Verkehrssicherheit ebenfalls beeinträchtigen. Namentlich in folgenden Fällen handelt es sich um eine verkehrsgefährdende und somit unzulässige Beleuchtung: Reflektierende, selbstleuchtende, blendende, blinkende oder durch wechselnde Lichteffekte wirkende Reklame. Bewegte oder projizierte Reklame. Beleuchtete Reklame an sonst unbeleuchteten Orten. Sofern die unmittelbare Umgebung beleuchtet ist, entsteht durch die Beleuchtung der Reklame keine zusätzliche Ablenkung. Abstandsvorschriften Es gilt im Einzelfall zu prüfen, wie gross der Abstand zum Fahrbahnrand sein muss, damit die Verkehrssicherheit gewahrt ist. Zentral für die Beurteilung sind insbesondere der Standort in Zusammenhang mit der dortigen Verkehrssituation, die Strassenanlage und die Grösse der jeweiligen Strassenreklame. Zur Wahrung der Verkehrssicherheit gelten für freistehende Strassenreklamen grundsätzlich die nachfolgenden Mindestabstände. Zusätzliche Einschränkungen, die sich aus der Baugesetzgebung ergeben, bleiben vorbehalten. Seite 5

11 Richtlinie über Strassenreklamen vom 1. Mai 2011 Reklamefläche bis 7 m² 3 m bis 14 m² 6 m über 14 m² Mindestabstand zum Fahrbahnrand 10 m Reklameanhäufungen Fahrzeuglenkende dürfen nicht über eine längere Strecke permanent der Einwirkung von Reklamen unterworfen sein, da sonst eine übermässige, verkehrsgefährdende Ablenkung möglich ist. Zwischen einzelnen Reklamen oder Reklamengruppen ist ein Freiraum von mindestens 50 m einzuhalten. Ausgenommen sind Wahl- und Abstimmungsplakate sowie Eigenreklamen. VI. Verkehrssicherheitsanforderungen für spezielle Reklameformen Fahnen und Fahnengruppen Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind nur gespannte Knatterfahnen an Einzelmasten oder an Auslegern von Gebäudefassaden zulässig. Innerhalb einer Fahnengruppe müssen alle Fahnen dieselbe Grösse aufweisen. Der gegenseitige Abstand der einzelnen Fahnen innerhalb einer Fahnengruppe darf höchstens 5 m betragen (vgl. III, Reklamengruppen). Eine Fahnengruppe darf aus maximal 5 Fahnen bestehen. Es gelten die allgemeinen Abstandsvorschriften (V.). Die Fläche der einzelnen Fahne ist massgebend. Grossreklamen Strassenreklamen, die über 40 m 2 gross sind, sind als Fremdreklamen unzulässig, als Eigenreklamen grundsätzlich bewilligungsfähig, wenn sie die Verkehrsteilnehmenden nur wenig ablenken. Seite 6

12 Richtlinie über Strassenreklamen vom 1. Mai 2011 VII. Hinweise Strassenreklamen ausserhalb Baugebiet Ausserhalb des Baugebiets sind Strassenreklamen in der Regel unzulässig. Sie können zugelassen werden, wenn die Zonenkonformität, die Standortgebundenheit oder ein Zusammenhang mit der Besitzstandsgarantie gegeben ist. Vorbehalten bleibt die Regelung für temporäre Strassenreklamen gemäss 49 Abs. 3 BauV. Kommunale Vorschriften Neben den strassenverkehrsrechtlichen sind auch die kommunalen Vorschriften (insbesondere Reklamereglemente sowie ortsbildpflegerische Bestimmungen in Nutzungsplänen) zu beachten. Entfernen unzulässiger Strassenreklamen Die Gemeinde als Bewilligungsbehörde sorgt dafür, dass verkehrsgefährdende Reklamen entfernt werden. Die Regionalpolizei bzw. die Kantonspolizei und das BVU als Aufsichtsbehörde unterstützen die Gemeinden beim Vollzug in Sachen Strassenreklamen. Seite 7

13 Merkblatt: Wahl- und Abstimmungsplakate Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Baubewilligungen Nach 49 Abs. 3 BauV dürfen Wahl- und Abstimmungsplakate während einer gewissen Zeit im Strassenbereich grundsätzlich bewilligungsfrei aufgestellt werden, wobei vorausgesetzt wird, dass der Eigentümer das Einverständnis dazu abgegeben hat (z.b. Kandelaber Gemeinde). Folgende Regeln sind zu beachten: Reklamefläche max. 0,7 m 2 max. 0.7m 2 Reklame An Kandelabern sind Wahl- und Abstimmungsplakate bis zu einer Grösse von maximal 0,7 m 2 zulässig. Freistehende Plakate dürfen maximal 3,5 m 2 gross sein. Aufstellzeitpunkt und Aufstelldauer Wahl- und Abstimmungsplakate dürfen frühestens 8 Wochen vor der Wahl / Abstimmung aufgehängt werden. Bis Spätestens 7 Tage nach dem Urnengang sind sie zu entfernen. An Kandelabern Plakate an Strassen ohne Gehsteig haben mindestens 0,3 m Abstand zur Strasse einzuhalten. An Strassen mit Gehsteig müssen die Plakate mindestens 2,5 m über Boden angebracht werden. Freistehende Plakate Wahl!! Freistehende Plakate müssen einen Mindestabstand zum Fahrbahnrand von 3 m einhalten. Mindestabstand 3 m Erlaubter Bereich Wahl- und Abstimmungsplakate dürfen nur innerorts und bis 100 m ausserorts aufgestellt werden. Verbotene Standorte Bei Kreiseln In Sichtzonen Bei Verzweigungen An Signalen Strassenreklamen sind untersagt, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Dies ist insbesondere an folgenden Standorten der Fall: Bei Kreiseln und Verzweigungen In Sichtzonen An Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe.

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