Häufige Fragen im Zusammenhang mit dem Baurecht (Stand Ende April 2016)

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1 Häufige Fragen im Zusammenhang mit dem Baurecht (Stand Ende April 06) Die Bauverordung (BauV) des Kantons Aargau regelt gestützt auf das Kant. Baugesetz (BauG) unter anderem die Baubegriffe wie Gebäude- und Grenzabstände, Geschossigkeit, Gebäudehöhen etc. Zudem legt sie fest, für welche Bauten keine Baugesuche einzureichen sind. Nachfolgend haben wir einen Ausschnitt der Baurechtlichen Bestimmungen aufgeführt, welche am Meisten nachgefragt werden (BauG: Stand ; BauV: Stand: ): Baubewilligungspflicht: Nach 59 BauG: Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen des Bundesrechts und die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bau von öffentlichen Strassen und den Wasserbau. Die Gemeinden können die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen erweitern. Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen: Nach 49 Bauv: 49 Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen ( 59 BauG) bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet: a) herkömmliche Weidezäune bis zu,50 m Höhe, b) Tiergehege von höchstens 5 m Fläche und Zaunhöhe bis zu,50 m, c) Wildschutzzäune bis,50 m Höhe zum Schutz von Spezialkulturen des Obst-, Gemüseund Weinbaus ausserhalb von Wildtierkorridoren. Wildschutzzäune müssen wieder entfernt werden, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, d) verfestigte Laufhöfe und Trockenplätze bis zu 300 m Fläche ohne Hartbelag für die Rindvieh- und Pferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben, e) Wanderwagen für Bienen bis zu einer Aufstelldauer von 8 Monaten am gleichen Ort sowie freistehende Magazin- oder andere Beuten für maximal Bienenvölker, f) Fahnenstangen, Verkehrssignale, Strassentafeln, Strassenbeleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen, einzelne Pfähle und Stangen, Messeinrichtungen, Schaltkästen, Hydranten und dergleichen, Hauptstrasse 7 Tel Homepage 5076 Bözen Fax kanzlei@verwaltung3plus.ch

2 g) Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m, h) einfache Feuerstellen für maximal 0 Personen ohne fest mit dem Boden verbundene Einrichtungen, i) Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 00 m Fläche, j) Aufstellschwimmbecken sowie begehbare Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus bis zu einer Aufstelldauer von 6 Monaten pro Kalenderjahr. bestimmte Schutzzonen, in den Bauzonen: a) Einfriedungen bis zu,0 m Höhe und Stützmauern bis zu 80 cm Höhe, b) Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt, c) Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 0 m, d) Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m und einer Gesamthöhe bis,50 m, wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände, e) bis zu einer Dauer von zwei Monaten. Materialablagerungen und Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zelte, Hütten, Buden, Baracken, Stände,. einzelne bewohnte Mobilheime und Wohnwagen. Während der Nichtbetriebszeit dürfen Mobilheime, Wohnwagen und Boote auf bestehenden rechtmässigen Abstellflächen ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden. Pflichtparkfelder dürfen nicht benutzt werden. 3 bestimmte Schutzzonen, unbeleuchtete temporäre Strassenreklamen mit einer Fläche bis 3,5 m, welche innerorts und bis 00 m ausserorts aufgestellt werden. Sie müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss der «Richtlinie über Strassenreklamen» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom. Mai 0[7] erfüllen und dürfen bei a) Wahlplakaten während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, b) Abstimmungsplakaten während maximal acht Wochen vor dem Abstimmungssonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden, c) anderen Plakaten während maximal sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden. 4 Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften. Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durch zuführen; davon ausgenommen sind temporäre Strassenreklamen gemäss Absatz 3, die gemäss der Richtlinie aufgestellt werden. 5 Eine Nutzung, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, ist baubewilligungspflichtig, auch wenn die Nutzung selbst nur kurz dauert. 49a * Solaranlagen (Art. 8a RPG[8] und 3a RPV[9]) Solaranlagen auf Gebäuden in Industrie-, Arbeits- und Gewerbezonen sind baubewilligungsfrei, auch wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um mehr als 0 cm überragen. - -

3 Solaranlagen auf Gebäuden unter Substanzschutz oder in Zonen mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich Weilerzonen mit Ortsbild von nationaler Bedeutung, Dorf-, Altstadt- oder Kernzonen, bedürfen einer Baubewilligung. 3 Baubewilligungsfreie Solaranlagen sind dem Gemeinderat mit einem kantonalen Formular[0] zu melden. Der Meldung sind ein Ansichtsplan des Gebäudes mit der geplanten Anlage und ein Schnitt mit Massangaben beizulegen. 4 Baubewilligungsfreie Solaranlagen dürfen ausgeführt werden, wenn die Behörde innert 30 Tagen nach Eingang der Meldung keine Einwände erhebt. Bauten im vereinfachten Verfahren Nach 6 BauG: Vereinfachtes Verfahren Der Gemeinderat kann Bauvorhaben von geringer Bedeutung ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. Den direkten Anstössern ist Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen Einwendungen zu erheben, wenn sie nicht im Voraus schriftlich dem Bauvorhaben zugestimmt haben. * Nach 50 BauV: Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren ( 6 BauG) Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren werden namentlich beurteilt a) Klein- und Anbauten innerhalb Bauzonen, b) Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen. Liegen sie ausserhalb Bauzonen oder in der Umgebung eines geschützten Baudenkmals, ist eine kantonale Zustimmung nötig, c) * Abstandsvorschriften von Einfriedigungen, Stützmauern, Böschungen und Pflanzungen Immer wieder zur Diskussionen Anlass geben die Abstandvorschriften von Einfriedigungen, Stützmauern und Pflanzen. Um auch hier Klarheit zu schaffen seien die entsprechenden Vorschriften zitiert: Gegenüber Strassen: Nach BauG: Abstände Die vom Strassenmark gemessenen Abstände betragen: * a) für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen 6 m, gegenüber Gemeindestrassen 4 m; die Gemeinden können für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder gegenüber Gemeindestrassen andere Abstände festlegen, b) * c) für Einfriedigungen bis zu 80 cm Höhe gegenüber Kantonsstrassen m; gegenüber Gemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, - 3 -

4 d) für Einfriedigungen von mehr als 80 cm bis zu.80 m Höhe und für einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen m; gegenüber Gemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen. Gegenüber Privateigentum gelten nach BNO für Einfriedungen und Stützmauern: Elfingen: Nach BNO: Einfriedigung Einfriedigung dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen. Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. 3 Ausserhalb des Baugebietes gelten hinsichtlich der Einfriedigungen die Vorschriften von 9 EG ZGB. 4 Zum Bau und Unterhalt von Einfriedigungen darf das Nachbargrundstück betreten werden, nicht jedoch zur Unzeit und nur gegen Ersatz des allfällig dadurch verursachten Schadens. Nach 3 BNO: Stützmauern aufgehoben (es gilt 9 AbauV) Hornussen: Nach 3 BNO: Einfriedigungen Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen. Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. Gegenüber Privateigentum gelten nach Bauverordnung für Böschungen: Nach 8 BauV: Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen ( 47 BauG) 3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als :3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante einen Grenzabstand von 60 cm einhalten. Bezüglich Pflanzungen: Gilt gegenüber dem benachbarten Grundeigentum das kantonale Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz. Es besagt in den 88 9 folgendes: Nach 88 EG ZGB: Für neue Pflanzungen gelten, gemessen ab Stockmitte, folgende Vorschriften: * Hochstämmige Bäume, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie Nuss- und Kastanienbäume dürfen nur in einer Entfernung von 6 m, andere Obstbäume nur in einer Entfernung von 3 m, Zwergbäume, Zierbäume und Sträucher, die nicht höher sind als 3 m, nur in einer solchen von m und Reben nur in einer solchen von ½ m von der Grenze gepflanzt - 4 -

5 werden. Zierbäume dürfen bis auf die Entfernung von 3 m gepflanzt werden, sofern sie eine Höhe von 6 m nicht übersteigen. 3 * 4 Gegenüber Rebland erhöhen sich diese Entfernungen für Bäume, die nicht Zwergbäume sind, um je m. * 5 Gegenüber Waldboden beträgt die Entfernung für alle Pflanzungen nur ½ m. 6 Gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone, die nicht zum Rebland zählen, muss ein Grenzabstand von 60 cm ab Gehölzrand eingehalten werden. * Nach 89 * EG ZGB: Gegenüber Grundstücken in der Bauzone dürfen Gehölze, die nicht höher sind als,80 m, bis auf 60 cm, ab Stockmitte gemessen, an die Grenze gesetzt und müssen so geschnitten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen. Gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone müssen sie einen Grenzabstand von mindestens 60 cm ab Gehölzrand einhalten. 3 Mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Eigentümer können die Abstände reduziert oder aufgehoben werden. Nach 90 EG ZGB: Für die Abstände gegenüber den öffentlichen Strassen, Plätzen und Gewässern bleiben in allen Fällen besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten. Nach 9 * EG ZGB: Der Eigentümer darf das Nachbargrundstück nach Vorankündigung betreten, um Gehölze an der Grenze zu schneiden sowie Mauern, Zäune und dergleichen an oder auf der Grenze zu unterhalten oder wieder in Stand zu setzen. Für daraus entstehenden Schaden hat er Ersatz zu leisten. Stellungnahme des Kantons: Nach 63 BauG: Zustimmung und Bewilligung anderer Behörden Der Gemeinderat hat Gesuche vor seinem Entscheid dem zuständigen kantonalen Departement vorzulegen und darf sie nur mit dessen Zustimmung bewilligen, sofern sie zum Gegenstand haben: a) Abbau von Materialien wie Kies, Sand, Steinen, Erden und dergleichen; b) Bauten und Anlagen, welche die Verkehrsverhältnisse auf Kantons- oder Nationalstrassen wesentlich beeinflussen können oder die im Bereich projektierter Kantonsstrassen liegen; c) Bauten und Anlagen, welche die Baulinien oder den gesetzlichen Abstand von Gewässern, Wäldern, Kantonsstrassen oder Nationalstrassen nicht einhalten; d) Bauten und Anlagen an bestehenden oder projektierten Linien von Nebenbahnen; e) Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen; f) * Bauten und Anlagen, die aus Gründen des Natur-, Landschafts- oder Ortsbildschutzes durch Dekret des Grossen Rates einer kantonalen Prüfung unterstellt werden; g) andere Bauten und Anlagen, sofern dieses oder ein anderes Gesetz eine Zustimmung des Kantons vorschreibt

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