Alle Wege führen über Brüssel nach Rom Internationales Privatrecht nach den Verordnungen Rom I und Rom II. Prof. Dr. A. Staudinger

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1 Alle Wege führen über Brüssel nach Rom Internationales Privatrecht nach den Verordnungen Rom I und Rom II

2 Teil I Verordnung Nr. 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II - VO)

3 Rom II-Verordnung Sachlicher Anwendungsbereich (1) Außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen mit Bezug zum Recht verschiedener Staaten, Art. 1 I (1) Rom II-VO, ausgenommen: Steuer- und Zollsachen, Art. 1 I (2) Rom II-VO, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Art. 1 I (2) Rom II-VO, Staatshaftung für Handlungen und Unterlassungen in Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii), Art. 1 I (2) Rom II-VO (wohl nicht die Polizeifahrt), außervertragliche Schuldverhältnisse aus Familien- oder vergleichbaren Verhältnissen, einschließlich Unterhaltverhältnisse, Art. 1 II a) Rom II-VO, aus ehelichen oder vergleichbaren Güterständen, Testament und Erbrecht, Art. 1 II b) Rom II-VO, aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus der Handelbarkeit entstehen, Art. 1 II c) Rom II-VO, aus Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht sowie dem Recht der juristischen Personen, Art. 1 II d) Rom II- VO, aus den Beziehungen eines durch Rechtsgeschäft errichteten Trusts, Art. 1 II e) Rom II-VO, solche, die sich durch Schäden durch Kernenergie ergeben, Art 1 II f) Rom II-VO, sowie solche aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung, Art. 1 II g) Rom II-VO. Für diese Bereiche bleibt es bei dem Rückgriff auf das nationale Kollisionsrecht.

4 Sachlicher Anwendungsbereich (2) Erfasst sind ebenso: Schuldverhältnisse, die noch nicht entstanden sind, deren Entstehen aber wahrscheinlich ist, Art. 2 II Rom II-VO. Schadensbegründende Ereignisse bzw. Schäden, deren Eintritt wahrscheinlich ist, Art. 2 III Rom II-VO, z.b. Unterlassungsansprüche. Gefährdungshaftung, Erwägungsgrund Nr. 11 S. 3. Deliktsfähigkeit, Art. 15 lit. a) Rom II-VO, Erwägungsgrund Nr. 12. Sachverhalte innerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit, Erwägungsgrund Nr. 8.

5 Räumlicher & Intertemporaler Anwendungsbereich Räumlich: Art. 1 IV Rom II-VO sowie Erwägungsgründe Nr. 39 und 40: Die Verordnung gilt, da das Vereinigte Königreich und Irland sich an Annahme und Anwendung der Verordnung beteiligen, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Intertemporal: Schadensbegründende Ereignisse werden laut Art. 31 Rom II-VO nach dem Inkrafttreten des Sekundärrechtsaktes erfasst. Inkrafttreten ist gem. Art. 254 I EG 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt anzunehmen. Diese erfolgte am Mithin trat die VO bereits am in Kraft. Anwendbar grds. ab dem 11. Januar Folglich kann die VO ab 11. Januar 2009 angewendet werden auf schadensbegründende Ereignisse nach dem Art. 29 Rom II-VO (Pflicht zur Übermittlung der bestehenden Übereinkommen) bereits am 11. Juli 2008.

6 Drittstaatenrecht und -sachverhalte Art. 3 Rom II-VO normiert den universellen Charakter der Harmonisierungsmaßnahme: Die berufene Rechtsordnung ist selbst dann heranzuziehen, wenn sie eine nicht mitgliedstaatliche ist. Dies entspricht Art. 2 EVÜ, siehe demnächst Art. 2 Rom I-VO-E (loi uniforme). Der Rechtsakt erfasst nicht allein intrakommunitäre Fallgestaltungen, sondern auch solche mit geringem Binnenmarktbezug sowie reine Drittstaatsachverhalte (vgl. Art. 1 I Rom II-VO Verbindung zum Recht verschiedener Staaten, nicht Mitgliedstaaten). Eine Anwendbarkeit gegenüber Dänemark ist zweifelhaft (vgl. Art. 2 Protokoll Nr. 5 zum EUV über die Position Dänemarks, ABlEG 2006 Nr. C321E S. 201), erscheint aber aus Gründen des effet utile vorzugswürdig.

7 Konkurrenzen Andere Harmonisierungsmaßnahmen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die für besondere Gegenstände Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten, sind vorrangig, Art. 27 Rom II-VO. Staatsverträge Abkommen mit Drittstaatenbeteiligung sind selbst bei rein innergemeinschaftlichen Sachverhalten vorrangig (Art. 28 I Rom II-VO), z.b. HStrÜ. Ausschließlich zwischen Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte werden von der Rom II-VO verdrängt, Art. 28 II Rom II-VO.

8 Verweisungsziel Rück- und Weiterverweisung (renvoi) sind gem. Art. 24 Rom II-VO ausgeschlossen. Es besteht somit stets ein Sachnormverweis. Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Regelungen für außervertragliche Schuldverhältnisse hat, gilt die jeweilige Gebietseinheit als Staat i.s.d. Verordnung (= Ausschluss eines interlokalen Rechts).

9 Kollisionsrechtliches System der Rom II- VO Die Vorschriften zur Anknüpfung außervertraglicher Schuldverhältnisse sind in den Kapiteln II und III des Sekundärrechtsakts festgelegt, wobei ersteres unerlaubte Handlungen betrifft und das folgende andere außervertragliche Schuldverhältnisse regelt. Kapitel V beinhaltet gemeinsame Vorschriften. Sofern etwa der Bereich der unerlaubten Handlung einschlägig ist, sollte in einem ersten Schritt geprüft werden, ob eine Sonderkollisionsnorm eingreift oder es bei den allgemeinen Anknüpfungsregeln verbleibt. Für diese gilt es wiederum eine bestimmte Prüfungsreihenfolge zu beachten.

10 Rechtswahl Art. 14 Rom II-VO: Rechtswahl Grundsatz: Vereinbarung nach Schadenseintritt, Art. 14 I (1) lit. a) Rom II-VO. Sonderfall: Wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen auch frei ausgehandelte Vereinbarung vor Schadenseintritt möglich, wohl nicht unter Ausschluss einer einseitigen Formularabrede, Art. 14 I (1) lit. b) Rom II-VO. Rechte Dritter bleiben unberührt, Art. 14 I (2) Rom II-VO. Demzufolge gilt die Rechtswahl nur inter partes. Zumindest im Falle einer Benachteiligung des Dritten verbleibt es bezüglich seiner Person bei der objektiven Anknüpfung. Zwingendes Recht: Sind alle Elemente des Sachverhalts zur Zeit des schadensbegründenden Ereignisses in einem anderen Staat belegen, so erweisen sich dessen zwingende Bestimmungen als rechtswahlfest, Art. 14 II Rom II-VO. Gilt dies für einen oder mehrere Mitgliedstaaten, so greift zwingendes Gemeinschaftsrecht durch (wohl unter Einschluss strengerer Transformationsbestimmungen), Art. 14 III-Rom II-VO.

11 Deliktsrecht: Allg. Anknüpfung (1) Art. 5 9 Rom II-VO: Beachte vorrangige Sonderkollisionsnormen, vgl. Darstellung i.f. Art. 14 I RomII-VO: Rechtswahl sonst Art. 4 II Rom II-VO: Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Beachte: Diese Auflockerung ist zwingend, es besteht kein Beurteilungsspielraum für die Gerichte. sonst

12 Deliktsrecht: Allg. Anknüpfung (2) Art. 4 I Rom II-VO (Regelfall): Erfolgsort Staat, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. ggf. Korrektur des Ergebnisses nach Art. 4 I oder II durch Art. 4 III Rom II-VO: Wesentlich engere Verbindung Beachte: Aufgeführt ist nur das Beispiel eines bestehenden Vertrages, einzubeziehen sind aber auch womöglich andere Sonder- (z.b. familienrechtliche) oder rein tatsächliche Beziehungen (z.b. Gefälligkeitsfahrt).

13 Deliktsrecht: Sonderfälle (1) Straßenverkehrsunfälle Die Sachgerechtigkeit der Ausnahmevorschrift in Art. 4 II Rom II-VO (gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt) ist hier ggf. in Zweifel zu ziehen: Art. 4 II Rom II-VO setzt bei einem internationalen Verkehrsunfall keine Verstärkung durch weitere Faktoren voraus (z.b. Zulassung und Versicherung beider oder eines der beteiligten Kfz im gemeinsamen Aufenthaltsstaat). Ist der schädigende PKW, z.b. ein Mietwagen, im Tatortstaat zugelassen und versichert, so besteht die Gefahr, dass die nach dem Recht am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Schadensersatzansprüche den Umfang des Versicherungsschutzes (in einem Drittstaat) übersteigen. Hier bietet ggf. Art. 4 III S. 1 Rom II-VO einen Ausweg, indem angesichts der Zulassung und Versicherung des schädigenden PKW eine engere Verbindung zum Tatortrecht angenommen werden kann. Erwägungsgrund Nr. 33: Gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen über den Schadensersatz für Opfer von Straßenverkehrsunfällen sollte das befasste Gericht bei der Schadensberechnung für Personenschäden in Fällen, in denen sich der Unfall in einem anderem Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthalts des Opfers ereignet, alle relevanten tatsächlichen Umstände des jeweiligen Opfers berücksichtigen, insbesondere einschließlich tatsächlicher Verluste und Kosten für Nachsorge und medizinische Versorgung. Jedoch handelt es sich um eine reine Soll-Bestimmung, die somit keinen zwingenden Charakters hat. Hieraus folgt keine Durchbrechung der Regelanknüpfung.

14 Deliktsrecht: Sonderfälle (2) Produkthaftung Erfasst sind sowohl verschuldensabhängige als auch -unabhängige Haftungstatbestände. Möglich ist zunächst eine Rechtswahl nach Art. 14 Rom II-VO. Besteht ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, so ist in Ermangelung einer Rechtswahl vorrangig an diesen anzuknüpfen, Art. 5 I i.v.m 4 II Rom II-VO. Ansonsten greift die Regelanknüpfung des Art. 5 I S. 1 Rom II-VO: Soweit das Produkt dort in Verkehr gebracht wurde, ist anzuknüpfen an den: lit. a): Gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten, ansonsten lit. b): Ort des Produkterwerbs, ansonsten lit. c): Erfolgsort Ausnahmsweise ist abweichend von den lit. a) bis c) gem. Art. 5 I S. 2 Rom II-VO das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Haftenden anzuwenden, soweit das Inverkehrbringen des Produkts im ermittelten Staat für ihn nicht vorhersehbar war. Eine Korrektur ist nach Art. 5 II Rom II-VO angezeigt, soweit eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht.

15 Deliktsrecht: Sonderfälle (3) Unlauterer Wettbewerb Eine Rechtswahl ist nach Art. 6 IV Rom II-VO ausgeschlossen. Liegt nur ein Geschädigter vor, so greift gem. Art. 6 II der Art. 4 Rom II-VO. Ansonsten verbleibt es beim Regelfall des Art. 6 I Rom II-VO. Hiernach ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden (Auswirkungsprinzip).

16 Deliktsrecht: Sonderfälle (4) Wettbewerbsbeeinträchtigung Der Anknüpfungsgegenstand ergibt sich im Zusammenspiel mit Erwägungsgrund Nr. 23: Sonderanknüpfung unter anderem für Kartellrechtsverstöße im Sinne des Art. 81, 82 EG-Vertrag. Eine Rechtswahl ist nach Art. 6 IV Rom II-VO ausgeschlossen. Bei einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen Beeinträchtigung in mehreren Staaten greift Art. 6 III lit. b) Rom II-VO: Klagt der Geschädigte vor einem Gericht im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Beklagten gelangt nach Hs. 1 die lex fori zur Anwendung, sofern dessen Markt wesentlich und unmittelbar beeinträchtigt ist. Klagt er dabei gegen mehrere Beklagte, so greift nach Hs. 2 ebenfalls die lex fori, wenn das Verhalten des jeweiligen Beklagten auch dessen Markt wesentlich und unmittelbar beeinträchtigt. Ansonsten verbleibt es beim Regelfall des Art. 6 III lit. a) Rom II-VO. Hiernach ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird.

17 Deliktsrecht: Sonderfälle (5) Umweltschädigung Möglich ist zunächst eine Rechtswahl nach Art. 14 Rom II-VO. Ansonsten greift der Regelfall des Art. 7 Rom II-VO, der auf Art. 4 I Rom II-VO verweist, mithin den Erfolgsort. Abweichend steht dem Geschädigten eine Option zugunsten des Handlungsortes gem. Art. 7 a.e. Rom II-VO offen.

18 Deliktsrecht: Sonderfälle (6) Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums Eine Rechtswahl schließt Art. 8 III Rom II-VO aus. Grundsätzlich ist gem. Art. 8 I Rom II-VO das Recht des Staates anwendbar, für den der Anspruchsteller Schutz begehrt. (Schutzlandprinzip). Wird gemeinschaftsweit geltendes Recht des geistigen Eigentums verletzt, so ist bezüglich derjenigen Fragen, die nicht dem betreffenden Gemeinschaftsakt unterfallen, an den Handlungsort anzuknüpfen.

19 Deliktsrecht: Sonderfälle (7) Arbeitskampfmaßnahmen Möglich ist zunächst eine Rechtswahl nach Art. 14 Rom II-VO. Besteht ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, so ist vorrangig an diesen anzuknüpfen, Art. 9 i.v.m 4 II Rom II-VO. Ansonsten greift der Regelfall des Art. 9 Rom II-VO, der das Recht desjenigen Staates zur Anwendung beruft, in dem die Arbeitskampfmaßnahme erfolgt ist oder erfolgen soll (Handlungsort).

20 Direktklage gegen den Versicherer Art. 18 Rom II-VO: Dem Geschädigten steht die Möglichkeit einer Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden zu, wenn dies alternativ nach dem Recht des für das außervertragliche Schuldverhältnis geltenden Statuts oder des Versicherungsvertragsstatuts vorgesehen ist. Dem Wortlaut nach ist nur über das ob der Direktklage zu entscheiden. Ein Günstigkeitsprinzip für den Inhalt und Umfang eines solchen Anspruchs ist hieraus nicht abzuleiten.

21 Sicherheits- und Verhaltensregeln Es gelten gem. Art. 17 Rom II-VO die Regeln, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses (Handlungsort) in Kraft sind faktisch und soweit angemessen. Ihnen kommt als local data lediglich eine Tatbestandswirkung zu.

22 Zwingende Vorschriften Art. 16 Rom II-VO: Das angerufene Gericht kann die Eingriffsnormen der lex fori heranziehen. Eine Legaldefinition fehlt, die Formulierung im Erwägungsgrund Nr. 32 S. 1 deutet jedoch darauf hin, dass die international zwingenden Bestimmungen dem Schutz des öffentlichen Interesses dienen müssen. Dies scheint aber nicht a priori dagegen zu sprechen, etwa Verbraucherschutznormen zum Kreis der international zwingenden Vorschriften zu zählen. Die Möglichkeit zur Anwendung von Eingriffsnormen eines anderen Staates fehlt im Ggs. zu Art. 7 II EVÜ (s. nunmehr mit Einschränkungen Art. 8 III Rom I-VO-E) und vorherigen Regelungsvorschlägen. Auch wenn dem Art. 10 II EG-Vertrag das Prinzip der Gemeinschaftstreue zu entnehmen ist, erscheint die Rom II-VO hierdurch nicht primärrechtswidrig. Unter der Prämisse, dass die Rom II-VO ein abschließendes Anknüpfungssystem schafft, dürfte es einem Gericht vielmehr selbst unter Hinweis auf Art. 10 II EG-Vertrag verwehrt sein, eine fremde Eingriffsnorm heranzuziehen.

23 Ordre Public Es wird in Ausnahmefällen von der Anwendung einer Sachnorm abgesehen, soweit das Ergebnis einen offenkundigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung desjenigen Staates begründet, dessen Gerichtsbarkeit mit dem Fall befasst ist, Art. 26 Rom II-VO. Der ordre public-vorbehalt wird zutreffend nicht näher präzisiert. Die Mitgliedstaaten besitzen, wie es sich auch aus Erwägungsgrund Nr. 32 S. 1 des Sekundärrechtsakts ergibt, trotz des gemeinschaftsrechtlichen Standorts der Vorschrift die Definitionshoheit und können festlegen, welche Vorschriften zum Kreis ihrer nationalen öffentlichen Ordnung zählen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Abwehr eines Anspruchs auf Zahlung von Strafschadensersatz (punitive damages; Erwägungsgrund Nr. 32 S. 2 Rom II-VO). Dem EuGH wird letztlich die Aufgabe zuwachsen, die Grenzen aufzuzeigen, damit das gemeinschaftsrechtliche Anknüpfungssystem nicht konterkariert wird. Dies entspricht der Rechtslage bei der Brüssel I-VO. Art. 26 Rom II-VO enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf die nationalen Grundrechte. Diese sind als anerkanntermaßen wesentliche Grundsätze eines Staates aber dennoch erfasst. Ein Inlandsbezug als Korrektiv ist nicht aufgenommen, jedoch als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hineinzulesen. Ein besondere Vorbehaltsklausel für die öffentliche Ordnung der Gemeinschaft besteht nicht.

24 Teil II Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I - VO)

25 Anwendungsbereich (1) Zeitlich Artikel 29 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit): Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 17. Dezember 2009, mit Ausnahme des Artikels 26, der ab dem 17. Juni 2009 gilt.

26 Territorial Anwendungsbereich (2) Erwägungsgrund 45: Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die Für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. Erwägungsgrund 46: Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.

27 Anwendungsbereich (3) Artikel 1, Absatz 4 (Territorialer Anwendungsbereich): Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist. In Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 7 bezeichnet der Begriff jedoch alle Mitgliedstaaten. Artikel 2 (Universelle Anwendung): Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.

28 Art. 29 EGBGB (1) (1) Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines solchen Geschäfts darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird, 1. wenn dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, 2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder 3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat in einen anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluss zu veranlassen.

29 Art. 29 EGBGB (2) (2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen zustande gekommen sind, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Auf Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen geschlossen worden sind, ist Artikel 11 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Die Form dieser Verträge unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für 1. Beförderungsverträge, 2. Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie gelten jedoch für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen

30 Art. 6 Rom I - VO (1) (1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ( Verbraucher ), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt ( Unter-nehmer ), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. (3) Sind die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so gelten für die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendenden Rechts die Artikel 3 und 4.

31 Art. 6 Rom I - VO (2) 4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; b) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen [15]; c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG; d) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt; e) Verträge, die innerhalb der Art von Systemen geschlossen werden, auf die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h Anwendung findet.

32 Erwägungsgrund 24 Rom I - VO Insbesondere bei Verbraucherverträgen sollte die Kollisionsnorm es ermöglichen, die Kosten für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu senken, die häufig einen geringen Streitwert haben, und der Entwicklung des Fernabsatzes Rechnung zu tragen. Um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu wahren, ist zum einen als Voraussetzung für die Anwendung der Verbraucherschutznorm auf das Kriterium der ausgerichteten Tätigkeit zu verweisen und zum anderen auf die Notwendigkeit, dass dieses Kriterium in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und der vorliegenden Verordnung einheitlich ausgelegt wird, wobei zu beachten ist, dass eine gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ausführt, dass es für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c nicht ausreicht, dass ein Unternehmen seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder auf mehrere Staaten einschließlich des betreffenden Mitgliedstaats, ausrichtet, sondern dass im Rahmen dieser Tätigkeiten auch ein Vertrag geschlossen worden sein muss. Des Weiteren heißt es in dieser Erklärung, dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Artikel 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch den Vertragsabschluss im Fernabsatz anbietet und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer. Dabei sind auf einer Website die benutzte Sprache oder die Währung nicht von Bedeutung.

33 Erwägungsgrund 25 Rom I - VO Die Verbraucher sollten dann durch Regelungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts geschützt werden, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, wenn der Vertragsschluss darauf zurückzuführen ist, dass der Unternehmer in diesem bestimmten Staat eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der gleiche Schutz sollte gewährleistet sein, wenn ein Unternehmer zwar keine beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausübt, seine Tätigkeiten aber unabhängig von der Art und Weise, in der dies geschieht auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertragsschluss auf solche Tätigkeiten zurückzuführen ist.

34 Art. 15 Brüssel I - VO (1) (1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt, a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt, b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

35 Art. 15 Brüssel I - VO (2) (2) Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte. (3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.

36 Art. 28 EGBGB (1) (1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Lässt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewandt werden. (2) Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen lässt.

37 Art. 28 EGBGB (2) (3) Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist. (4) Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen. (5) Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.

38 Art. 5 Rom I - VO (1) (1) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden. (2) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

39 Art. 5 Rom I - VO (2) Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen, a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder d) in dem sich der Abgangsort befindet oder e) in dem sich der Bestimmungsort befindet. (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

40 Download Die Unterlagen zu diesem Vortrag können im Internet unter der Adresse: direkt heruntergeladen werden. Alternativ steht ab unter der Link bereit.

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