Alle Wege führen über Brüssel nach Rom Internationales Privatrecht nach den Verordnungen Rom I und Rom II. Prof. Dr. A. Staudinger
|
|
- Martin Küchler
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Alle Wege führen über Brüssel nach Rom Internationales Privatrecht nach den Verordnungen Rom I und Rom II
2 Teil I Verordnung Nr. 864/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II - VO)
3 Rom II-Verordnung Sachlicher Anwendungsbereich (1) Außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen mit Bezug zum Recht verschiedener Staaten, Art. 1 I (1) Rom II-VO, ausgenommen: Steuer- und Zollsachen, Art. 1 I (2) Rom II-VO, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Art. 1 I (2) Rom II-VO, Staatshaftung für Handlungen und Unterlassungen in Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii), Art. 1 I (2) Rom II-VO (wohl nicht die Polizeifahrt), außervertragliche Schuldverhältnisse aus Familien- oder vergleichbaren Verhältnissen, einschließlich Unterhaltverhältnisse, Art. 1 II a) Rom II-VO, aus ehelichen oder vergleichbaren Güterständen, Testament und Erbrecht, Art. 1 II b) Rom II-VO, aus Wechseln, Schecks, Eigenwechseln und anderen handelbaren Wertpapieren, sofern die Verpflichtungen aus der Handelbarkeit entstehen, Art. 1 II c) Rom II-VO, aus Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht sowie dem Recht der juristischen Personen, Art. 1 II d) Rom II- VO, aus den Beziehungen eines durch Rechtsgeschäft errichteten Trusts, Art. 1 II e) Rom II-VO, solche, die sich durch Schäden durch Kernenergie ergeben, Art 1 II f) Rom II-VO, sowie solche aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung, Art. 1 II g) Rom II-VO. Für diese Bereiche bleibt es bei dem Rückgriff auf das nationale Kollisionsrecht.
4 Sachlicher Anwendungsbereich (2) Erfasst sind ebenso: Schuldverhältnisse, die noch nicht entstanden sind, deren Entstehen aber wahrscheinlich ist, Art. 2 II Rom II-VO. Schadensbegründende Ereignisse bzw. Schäden, deren Eintritt wahrscheinlich ist, Art. 2 III Rom II-VO, z.b. Unterlassungsansprüche. Gefährdungshaftung, Erwägungsgrund Nr. 11 S. 3. Deliktsfähigkeit, Art. 15 lit. a) Rom II-VO, Erwägungsgrund Nr. 12. Sachverhalte innerhalb der Schiedsgerichtsbarkeit, Erwägungsgrund Nr. 8.
5 Räumlicher & Intertemporaler Anwendungsbereich Räumlich: Art. 1 IV Rom II-VO sowie Erwägungsgründe Nr. 39 und 40: Die Verordnung gilt, da das Vereinigte Königreich und Irland sich an Annahme und Anwendung der Verordnung beteiligen, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks. Intertemporal: Schadensbegründende Ereignisse werden laut Art. 31 Rom II-VO nach dem Inkrafttreten des Sekundärrechtsaktes erfasst. Inkrafttreten ist gem. Art. 254 I EG 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt anzunehmen. Diese erfolgte am Mithin trat die VO bereits am in Kraft. Anwendbar grds. ab dem 11. Januar Folglich kann die VO ab 11. Januar 2009 angewendet werden auf schadensbegründende Ereignisse nach dem Art. 29 Rom II-VO (Pflicht zur Übermittlung der bestehenden Übereinkommen) bereits am 11. Juli 2008.
6 Drittstaatenrecht und -sachverhalte Art. 3 Rom II-VO normiert den universellen Charakter der Harmonisierungsmaßnahme: Die berufene Rechtsordnung ist selbst dann heranzuziehen, wenn sie eine nicht mitgliedstaatliche ist. Dies entspricht Art. 2 EVÜ, siehe demnächst Art. 2 Rom I-VO-E (loi uniforme). Der Rechtsakt erfasst nicht allein intrakommunitäre Fallgestaltungen, sondern auch solche mit geringem Binnenmarktbezug sowie reine Drittstaatsachverhalte (vgl. Art. 1 I Rom II-VO Verbindung zum Recht verschiedener Staaten, nicht Mitgliedstaaten). Eine Anwendbarkeit gegenüber Dänemark ist zweifelhaft (vgl. Art. 2 Protokoll Nr. 5 zum EUV über die Position Dänemarks, ABlEG 2006 Nr. C321E S. 201), erscheint aber aus Gründen des effet utile vorzugswürdig.
7 Konkurrenzen Andere Harmonisierungsmaßnahmen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die für besondere Gegenstände Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten, sind vorrangig, Art. 27 Rom II-VO. Staatsverträge Abkommen mit Drittstaatenbeteiligung sind selbst bei rein innergemeinschaftlichen Sachverhalten vorrangig (Art. 28 I Rom II-VO), z.b. HStrÜ. Ausschließlich zwischen Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte werden von der Rom II-VO verdrängt, Art. 28 II Rom II-VO.
8 Verweisungsziel Rück- und Weiterverweisung (renvoi) sind gem. Art. 24 Rom II-VO ausgeschlossen. Es besteht somit stets ein Sachnormverweis. Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Regelungen für außervertragliche Schuldverhältnisse hat, gilt die jeweilige Gebietseinheit als Staat i.s.d. Verordnung (= Ausschluss eines interlokalen Rechts).
9 Kollisionsrechtliches System der Rom II- VO Die Vorschriften zur Anknüpfung außervertraglicher Schuldverhältnisse sind in den Kapiteln II und III des Sekundärrechtsakts festgelegt, wobei ersteres unerlaubte Handlungen betrifft und das folgende andere außervertragliche Schuldverhältnisse regelt. Kapitel V beinhaltet gemeinsame Vorschriften. Sofern etwa der Bereich der unerlaubten Handlung einschlägig ist, sollte in einem ersten Schritt geprüft werden, ob eine Sonderkollisionsnorm eingreift oder es bei den allgemeinen Anknüpfungsregeln verbleibt. Für diese gilt es wiederum eine bestimmte Prüfungsreihenfolge zu beachten.
10 Rechtswahl Art. 14 Rom II-VO: Rechtswahl Grundsatz: Vereinbarung nach Schadenseintritt, Art. 14 I (1) lit. a) Rom II-VO. Sonderfall: Wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen auch frei ausgehandelte Vereinbarung vor Schadenseintritt möglich, wohl nicht unter Ausschluss einer einseitigen Formularabrede, Art. 14 I (1) lit. b) Rom II-VO. Rechte Dritter bleiben unberührt, Art. 14 I (2) Rom II-VO. Demzufolge gilt die Rechtswahl nur inter partes. Zumindest im Falle einer Benachteiligung des Dritten verbleibt es bezüglich seiner Person bei der objektiven Anknüpfung. Zwingendes Recht: Sind alle Elemente des Sachverhalts zur Zeit des schadensbegründenden Ereignisses in einem anderen Staat belegen, so erweisen sich dessen zwingende Bestimmungen als rechtswahlfest, Art. 14 II Rom II-VO. Gilt dies für einen oder mehrere Mitgliedstaaten, so greift zwingendes Gemeinschaftsrecht durch (wohl unter Einschluss strengerer Transformationsbestimmungen), Art. 14 III-Rom II-VO.
11 Deliktsrecht: Allg. Anknüpfung (1) Art. 5 9 Rom II-VO: Beachte vorrangige Sonderkollisionsnormen, vgl. Darstellung i.f. Art. 14 I RomII-VO: Rechtswahl sonst Art. 4 II Rom II-VO: Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Beachte: Diese Auflockerung ist zwingend, es besteht kein Beurteilungsspielraum für die Gerichte. sonst
12 Deliktsrecht: Allg. Anknüpfung (2) Art. 4 I Rom II-VO (Regelfall): Erfolgsort Staat, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. ggf. Korrektur des Ergebnisses nach Art. 4 I oder II durch Art. 4 III Rom II-VO: Wesentlich engere Verbindung Beachte: Aufgeführt ist nur das Beispiel eines bestehenden Vertrages, einzubeziehen sind aber auch womöglich andere Sonder- (z.b. familienrechtliche) oder rein tatsächliche Beziehungen (z.b. Gefälligkeitsfahrt).
13 Deliktsrecht: Sonderfälle (1) Straßenverkehrsunfälle Die Sachgerechtigkeit der Ausnahmevorschrift in Art. 4 II Rom II-VO (gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt) ist hier ggf. in Zweifel zu ziehen: Art. 4 II Rom II-VO setzt bei einem internationalen Verkehrsunfall keine Verstärkung durch weitere Faktoren voraus (z.b. Zulassung und Versicherung beider oder eines der beteiligten Kfz im gemeinsamen Aufenthaltsstaat). Ist der schädigende PKW, z.b. ein Mietwagen, im Tatortstaat zugelassen und versichert, so besteht die Gefahr, dass die nach dem Recht am gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Schadensersatzansprüche den Umfang des Versicherungsschutzes (in einem Drittstaat) übersteigen. Hier bietet ggf. Art. 4 III S. 1 Rom II-VO einen Ausweg, indem angesichts der Zulassung und Versicherung des schädigenden PKW eine engere Verbindung zum Tatortrecht angenommen werden kann. Erwägungsgrund Nr. 33: Gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen über den Schadensersatz für Opfer von Straßenverkehrsunfällen sollte das befasste Gericht bei der Schadensberechnung für Personenschäden in Fällen, in denen sich der Unfall in einem anderem Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthalts des Opfers ereignet, alle relevanten tatsächlichen Umstände des jeweiligen Opfers berücksichtigen, insbesondere einschließlich tatsächlicher Verluste und Kosten für Nachsorge und medizinische Versorgung. Jedoch handelt es sich um eine reine Soll-Bestimmung, die somit keinen zwingenden Charakters hat. Hieraus folgt keine Durchbrechung der Regelanknüpfung.
14 Deliktsrecht: Sonderfälle (2) Produkthaftung Erfasst sind sowohl verschuldensabhängige als auch -unabhängige Haftungstatbestände. Möglich ist zunächst eine Rechtswahl nach Art. 14 Rom II-VO. Besteht ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, so ist in Ermangelung einer Rechtswahl vorrangig an diesen anzuknüpfen, Art. 5 I i.v.m 4 II Rom II-VO. Ansonsten greift die Regelanknüpfung des Art. 5 I S. 1 Rom II-VO: Soweit das Produkt dort in Verkehr gebracht wurde, ist anzuknüpfen an den: lit. a): Gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten, ansonsten lit. b): Ort des Produkterwerbs, ansonsten lit. c): Erfolgsort Ausnahmsweise ist abweichend von den lit. a) bis c) gem. Art. 5 I S. 2 Rom II-VO das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Haftenden anzuwenden, soweit das Inverkehrbringen des Produkts im ermittelten Staat für ihn nicht vorhersehbar war. Eine Korrektur ist nach Art. 5 II Rom II-VO angezeigt, soweit eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht.
15 Deliktsrecht: Sonderfälle (3) Unlauterer Wettbewerb Eine Rechtswahl ist nach Art. 6 IV Rom II-VO ausgeschlossen. Liegt nur ein Geschädigter vor, so greift gem. Art. 6 II der Art. 4 Rom II-VO. Ansonsten verbleibt es beim Regelfall des Art. 6 I Rom II-VO. Hiernach ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden (Auswirkungsprinzip).
16 Deliktsrecht: Sonderfälle (4) Wettbewerbsbeeinträchtigung Der Anknüpfungsgegenstand ergibt sich im Zusammenspiel mit Erwägungsgrund Nr. 23: Sonderanknüpfung unter anderem für Kartellrechtsverstöße im Sinne des Art. 81, 82 EG-Vertrag. Eine Rechtswahl ist nach Art. 6 IV Rom II-VO ausgeschlossen. Bei einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen Beeinträchtigung in mehreren Staaten greift Art. 6 III lit. b) Rom II-VO: Klagt der Geschädigte vor einem Gericht im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Beklagten gelangt nach Hs. 1 die lex fori zur Anwendung, sofern dessen Markt wesentlich und unmittelbar beeinträchtigt ist. Klagt er dabei gegen mehrere Beklagte, so greift nach Hs. 2 ebenfalls die lex fori, wenn das Verhalten des jeweiligen Beklagten auch dessen Markt wesentlich und unmittelbar beeinträchtigt. Ansonsten verbleibt es beim Regelfall des Art. 6 III lit. a) Rom II-VO. Hiernach ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird.
17 Deliktsrecht: Sonderfälle (5) Umweltschädigung Möglich ist zunächst eine Rechtswahl nach Art. 14 Rom II-VO. Ansonsten greift der Regelfall des Art. 7 Rom II-VO, der auf Art. 4 I Rom II-VO verweist, mithin den Erfolgsort. Abweichend steht dem Geschädigten eine Option zugunsten des Handlungsortes gem. Art. 7 a.e. Rom II-VO offen.
18 Deliktsrecht: Sonderfälle (6) Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums Eine Rechtswahl schließt Art. 8 III Rom II-VO aus. Grundsätzlich ist gem. Art. 8 I Rom II-VO das Recht des Staates anwendbar, für den der Anspruchsteller Schutz begehrt. (Schutzlandprinzip). Wird gemeinschaftsweit geltendes Recht des geistigen Eigentums verletzt, so ist bezüglich derjenigen Fragen, die nicht dem betreffenden Gemeinschaftsakt unterfallen, an den Handlungsort anzuknüpfen.
19 Deliktsrecht: Sonderfälle (7) Arbeitskampfmaßnahmen Möglich ist zunächst eine Rechtswahl nach Art. 14 Rom II-VO. Besteht ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, so ist vorrangig an diesen anzuknüpfen, Art. 9 i.v.m 4 II Rom II-VO. Ansonsten greift der Regelfall des Art. 9 Rom II-VO, der das Recht desjenigen Staates zur Anwendung beruft, in dem die Arbeitskampfmaßnahme erfolgt ist oder erfolgen soll (Handlungsort).
20 Direktklage gegen den Versicherer Art. 18 Rom II-VO: Dem Geschädigten steht die Möglichkeit einer Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden zu, wenn dies alternativ nach dem Recht des für das außervertragliche Schuldverhältnis geltenden Statuts oder des Versicherungsvertragsstatuts vorgesehen ist. Dem Wortlaut nach ist nur über das ob der Direktklage zu entscheiden. Ein Günstigkeitsprinzip für den Inhalt und Umfang eines solchen Anspruchs ist hieraus nicht abzuleiten.
21 Sicherheits- und Verhaltensregeln Es gelten gem. Art. 17 Rom II-VO die Regeln, die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses (Handlungsort) in Kraft sind faktisch und soweit angemessen. Ihnen kommt als local data lediglich eine Tatbestandswirkung zu.
22 Zwingende Vorschriften Art. 16 Rom II-VO: Das angerufene Gericht kann die Eingriffsnormen der lex fori heranziehen. Eine Legaldefinition fehlt, die Formulierung im Erwägungsgrund Nr. 32 S. 1 deutet jedoch darauf hin, dass die international zwingenden Bestimmungen dem Schutz des öffentlichen Interesses dienen müssen. Dies scheint aber nicht a priori dagegen zu sprechen, etwa Verbraucherschutznormen zum Kreis der international zwingenden Vorschriften zu zählen. Die Möglichkeit zur Anwendung von Eingriffsnormen eines anderen Staates fehlt im Ggs. zu Art. 7 II EVÜ (s. nunmehr mit Einschränkungen Art. 8 III Rom I-VO-E) und vorherigen Regelungsvorschlägen. Auch wenn dem Art. 10 II EG-Vertrag das Prinzip der Gemeinschaftstreue zu entnehmen ist, erscheint die Rom II-VO hierdurch nicht primärrechtswidrig. Unter der Prämisse, dass die Rom II-VO ein abschließendes Anknüpfungssystem schafft, dürfte es einem Gericht vielmehr selbst unter Hinweis auf Art. 10 II EG-Vertrag verwehrt sein, eine fremde Eingriffsnorm heranzuziehen.
23 Ordre Public Es wird in Ausnahmefällen von der Anwendung einer Sachnorm abgesehen, soweit das Ergebnis einen offenkundigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung desjenigen Staates begründet, dessen Gerichtsbarkeit mit dem Fall befasst ist, Art. 26 Rom II-VO. Der ordre public-vorbehalt wird zutreffend nicht näher präzisiert. Die Mitgliedstaaten besitzen, wie es sich auch aus Erwägungsgrund Nr. 32 S. 1 des Sekundärrechtsakts ergibt, trotz des gemeinschaftsrechtlichen Standorts der Vorschrift die Definitionshoheit und können festlegen, welche Vorschriften zum Kreis ihrer nationalen öffentlichen Ordnung zählen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Abwehr eines Anspruchs auf Zahlung von Strafschadensersatz (punitive damages; Erwägungsgrund Nr. 32 S. 2 Rom II-VO). Dem EuGH wird letztlich die Aufgabe zuwachsen, die Grenzen aufzuzeigen, damit das gemeinschaftsrechtliche Anknüpfungssystem nicht konterkariert wird. Dies entspricht der Rechtslage bei der Brüssel I-VO. Art. 26 Rom II-VO enthält keinen ausdrücklichen Verweis auf die nationalen Grundrechte. Diese sind als anerkanntermaßen wesentliche Grundsätze eines Staates aber dennoch erfasst. Ein Inlandsbezug als Korrektiv ist nicht aufgenommen, jedoch als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hineinzulesen. Ein besondere Vorbehaltsklausel für die öffentliche Ordnung der Gemeinschaft besteht nicht.
24 Teil II Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I - VO)
25 Anwendungsbereich (1) Zeitlich Artikel 29 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit): Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 17. Dezember 2009, mit Ausnahme des Artikels 26, der ab dem 17. Juni 2009 gilt.
26 Territorial Anwendungsbereich (2) Erwägungsgrund 45: Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung, die Für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. Erwägungsgrund 46: Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist.
27 Anwendungsbereich (3) Artikel 1, Absatz 4 (Territorialer Anwendungsbereich): Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist. In Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 7 bezeichnet der Begriff jedoch alle Mitgliedstaaten. Artikel 2 (Universelle Anwendung): Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
28 Art. 29 EGBGB (1) (1) Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines solchen Geschäfts darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird, 1. wenn dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, 2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder 3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat in einen anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluss zu veranlassen.
29 Art. 29 EGBGB (2) (2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen zustande gekommen sind, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Auf Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen geschlossen worden sind, ist Artikel 11 Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. Die Form dieser Verträge unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für 1. Beförderungsverträge, 2. Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie gelten jedoch für Reiseverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen
30 Art. 6 Rom I - VO (1) (1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ( Verbraucher ), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt ( Unter-nehmer ), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. (3) Sind die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so gelten für die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendenden Rechts die Artikel 3 und 4.
31 Art. 6 Rom I - VO (2) 4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; b) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen [15]; c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG; d) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt; e) Verträge, die innerhalb der Art von Systemen geschlossen werden, auf die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h Anwendung findet.
32 Erwägungsgrund 24 Rom I - VO Insbesondere bei Verbraucherverträgen sollte die Kollisionsnorm es ermöglichen, die Kosten für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu senken, die häufig einen geringen Streitwert haben, und der Entwicklung des Fernabsatzes Rechnung zu tragen. Um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zu wahren, ist zum einen als Voraussetzung für die Anwendung der Verbraucherschutznorm auf das Kriterium der ausgerichteten Tätigkeit zu verweisen und zum anderen auf die Notwendigkeit, dass dieses Kriterium in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und der vorliegenden Verordnung einheitlich ausgelegt wird, wobei zu beachten ist, dass eine gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission zu Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ausführt, dass es für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c nicht ausreicht, dass ein Unternehmen seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder auf mehrere Staaten einschließlich des betreffenden Mitgliedstaats, ausrichtet, sondern dass im Rahmen dieser Tätigkeiten auch ein Vertrag geschlossen worden sein muss. Des Weiteren heißt es in dieser Erklärung, dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Artikel 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch den Vertragsabschluss im Fernabsatz anbietet und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer. Dabei sind auf einer Website die benutzte Sprache oder die Währung nicht von Bedeutung.
33 Erwägungsgrund 25 Rom I - VO Die Verbraucher sollten dann durch Regelungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts geschützt werden, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, wenn der Vertragsschluss darauf zurückzuführen ist, dass der Unternehmer in diesem bestimmten Staat eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der gleiche Schutz sollte gewährleistet sein, wenn ein Unternehmer zwar keine beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten in dem Staat, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausübt, seine Tätigkeiten aber unabhängig von der Art und Weise, in der dies geschieht auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertragsschluss auf solche Tätigkeiten zurückzuführen ist.
34 Art. 15 Brüssel I - VO (1) (1) Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt, a) wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt, b) wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder c) in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgend einem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
35 Art. 15 Brüssel I - VO (2) (2) Hat der Vertragspartner des Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hätte. (3) Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden.
36 Art. 28 EGBGB (1) (1) Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Lässt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewandt werden. (2) Es wird vermutet, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen lässt.
37 Art. 28 EGBGB (2) (3) Soweit der Vertrag ein dingliches Recht an einem Grundstück oder ein Recht zur Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem das Grundstück belegen ist. (4) Bei Güterbeförderungsverträgen wird vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Als Güterbeförderungsverträge gelten für die Anwendung dieses Absatzes auch Charterverträge für eine einzige Reise und andere Verträge, die in der Hauptsache der Güterbeförderung dienen. (5) Die Vermutungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist.
38 Art. 5 Rom I - VO (1) (1) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden. (2) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
39 Art. 5 Rom I - VO (2) Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen, a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder d) in dem sich der Abgangsort befindet oder e) in dem sich der Bestimmungsort befindet. (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
40 Download Die Unterlagen zu diesem Vortrag können im Internet unter der Adresse: direkt heruntergeladen werden. Alternativ steht ab unter der Link bereit.
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Art. 27-37 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2494) Fünfter Abschnitt. Schuldrecht Erster Unterabschnitt. Vertragliche
MehrROM II Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Mag. Huberta Maitz-Straßnig Rp 10/08/MSt/Va 15.01.2008 ROM II Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht im Überblick Die Verordnung (EG) Nr. 864/207 vom 11. Juli
MehrAußervertragliche Schuldverhältnisse
Außervertragliche Schuldverhältnisse Außervertragliche Schuldverhältnisse Rom II-VO Umfasst Alle außervertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener
MehrRom I - Anknüpfungen. Art 3: Rechtswahl. Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung
Rom I - Anknüpfungen Art 3: Rechtswahl Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung Sonderanknüpfungen: Art 5: Beförderungsverträge Art 6: Verbraucherverträge Art 7: Versicherungsverträge
Mehr(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB.
Fall 8: Flambierte Bananen 1. Teil: Anwendbares Recht I. Qualifikation - vertragliche Ansprüche - deliktische Ansprüche II. Ermittlung des anwendbaren Rechts 1) Vertragsstatut a) vorrangige Abkommen/EG-Recht
MehrFall Nr. 21: Bruno, der Bär
Fall Nr. 21: Bruno, der Bär Im bayerisch-österreichischen Grenzgebiet zieht seit einigen Wochen ein Braunbär umher und hat bereits einige Schafe gerissen. Als er zum Abschuss freigegeben wird, beschließt
MehrRom I-VO - Anwendungsbereich
Rom I-VO Überblick Anwendungsbereich sachlich, räumlich, zeitlich Umfang des Schuldstatuts Rechtswahl (subjektive Anknüpfung) Allgemeine objektive Anknüpfung Besondere Anknüpfung zb Beförderung, Verbraucherverträge,
MehrVERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 17. Juni 2008
L 177/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union 4.7.2008 VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen
2008R0593 DE 24.07.2008 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008 DES EUROPÄISCHEN
MehrVERORDNUNG (EG) 593/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER
MehrGrenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO)
Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Am 17.6.2008 hat das Europäische Parlament und der Rat die (Nr. 593/2008) erlassen. Diese VO legt fest, welches
Mehr(ABl. Nr. L 177 S. 6) EU-Dok.-Nr R Nichtamtliche Inhaltsübersicht
Rom I-VO 4 4. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. Nr. L 177 S. 6) EU-Dok.-Nr.
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 31. März 2008 (OR. en) 2005/0261 (COD) PE-CONS 3691/07 JUSTCIV 334 COC 1401 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: Verordnung
MehrNachtrag zu 11 Form. Nachtrag zu 11 Form. Außervertragliche Schuldverhältnisse
Nachtrag zu 11 Form Internationales Privatrecht II Wirkungsstatut für Verpflichtungsgeschäft : deutsches Recht, Art. 4 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO V K Ortsrecht: italienisches Recht Prof. Dr. Martin Gebauer
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 24. April 2014 (OR. en) 2013/0268 (COD) PE-CONS 30/14 JUSTCIV 32 PI 17 COC 339 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG
MehrWiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05 AG Internationales Privatrecht. Fälle zum Aufwärmen
Fälle zum Aufwärmen Fall 1 2) ohne hinreichenden Auslandsbezug ist ein Einstieg in die IPR-Prüfung nicht erforderlich. Hier ist der einzige Auslandsbezug, dass es sich um ein französisches Auto handelt
Mehr(ABl. Nr. L 177 S. 6) EU-Dok.-Nr R 0593
Rom I-VO 4 4. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. Nr. L 177 S. 6) EU-Dok.-Nr.
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung
MehrProf. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS Abschlussklausur am
Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht SS 2013 Abschlussklausur am 18.07.2013 Fall 1 Der österreichische Porzellanproduzent P bietet jeden ersten Sonntag im Monat Busfahrten von Kiel
Mehr[1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1. Def. Internationales Privatrecht?
Test IPR [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Def. Internationales Privatrecht? [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Internationales Privatrecht I. Einführung 1. Begriff Gesamtheit der Rechtssätze, die bei
MehrZivilrecht unter europäischem Einfluss
Zivilrecht unter europäischem Einfluss Kommentierung der wichtigsten EU-Verordnungen von Dr. Thomas Wiedmann, Prof. Dr. Martin Gebauer 2., überarbeitete und erweiterte Auflage Zivilrecht unter europäischem
MehrArt. 1 Anwendungsbereich
Europäische Union - ROM II STATUT Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II")
MehrANWENDBARES RECHT BEI INTERNATIONALEN VERTRÄGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN UND VERBRAUCHERN IM INTERNET (B2C)
ANWENDBARES RECHT BEI INTERNATIONALEN VERTRÄGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN UND VERBRAUCHERN IM INTERNET (B2C) STAND: Juli 2014 ANWENDBARES RECHT BEI INTERNATIONALEN VERTRÄGEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN UND VERBRAUCHERN
MehrSN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Januar 2014 (05.02) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0268 (COD) SN 1316/14 LIMITE VERMERK Betr.: Verordnung (EU) Nr..../20.. des Europäischen Parlaments
Mehr(ABl. Nr. L 199 S. 40) EU-Dok.-Nr R 0864
Rom-II-VO 2 2. Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ) (ABl. Nr. L 199 S.
MehrEU-Kartellrecht im globalen Kontext
Prof. Dr. Florian Bien EU-Kartellrecht im globalen Kontext Sommersemester 2017 - Abschlussklausur am Freitag, 2.6.2017, 14:00 15:00 Uhr, HS xxx Aufgabe 1 (40 %) Vergleichen Sie die Umsetzung von Art. 10
MehrPrüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht
Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 2. Halbjahr 2014 Termin: 7. August 2014 Bearbeitungszeit: 5 Stunden Hilfsmittel:
MehrInternationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011)
Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Eine Verweisungsnorm ist eine Bestimmung/Norm, die nicht selbst in der Sache entscheidet,
MehrVerträge mit. Partnern. ausländischen. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015.
Verträge mit ausländischen Partnern Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015 Harald Müller Der Fall: Bibliothek kauft DVD bei Händler in Peru. DVD
MehrENTWURF EINER STELLUNGNAHME
Europäisches Parlament 2014-2019 Rechtsausschuss 2016/0152(COD) 19.1.2017 ENTWURF EINER STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz zu dem des Europäischen
MehrÜbungsfall 3. Fragen. 1) Welche Funktion hat Art. 6 EGBGB und wann wird er angewandt?
Prof. Dr. K. P. Berger, LL.M. GK Internationales Privatrecht Übungsfall 3 Teil I Der deutsche Staatsangehörige D betreibt ein Exportunternehmen mit Sitz in Hamburg. D möchte für sein Unternehmen einen
MehrInt. Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II)
2 Int. Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II) VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
MehrINHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG INTERNATIONALES KARTELLRECHT... 3
INHALTSVERZEICHNIS 1 EINLEITUNG... 1 2 INTERNATIONALES KARTELLRECHT... 3 I. Kartellprivatrecht Sachrecht... 3 1. Rechtsquellen des Unionsrechts... 5 2. Rechtsquellen im deutschen Recht... 6 a.) Verbotsnormen...
MehrFall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen (Vertiefungsfall)
Fall Nr. 17: Auch ein Weingott hat mal Sorgen (Vertiefungsfall) Der Immobilienmakler Bacchus ist bekannt für seine rauschenden Feste in seiner luxuriösen Villa in Würzburg. Demnächst steht wieder eine
Mehr* ENTWURF EINES BERICHTS
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Rechtsausschuss 21.9.2009 2009/0023(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls über das auf Unterhaltspflichten
MehrANWENDBARES RECHT FÜR HOTELBUCHUNGEN IM INTERNET
ANWENDBARES RECHT FÜR HOTELBUCHUNGEN IM INTERNET ZWISCHEN EINEM ÖSTERREICHISCHEN HOTELIER UND EINEM AUSLÄNDI- SCHEN VERBRAUCHER ALS HOTELGAST (B2C) STAND: September 2014 2 Inhaltsverzeichnis Allgemeine
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XIII
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XIII Erster Abschnitt: Einführung... 1 I. Funktion des IPR... 1 II. Begriff und Terminologie... 1 A. Internationales Privatrecht...1
MehrLeseprobe zu. Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht
Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Einfach hier klicken und online versandkostenfrei direkt beim Verlag bestellen. Leseprobe zu Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Das
MehrEuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union
März 2011 Seite: 2 EuGH, Urteil vom 15.03.2011, Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union EINLEITUNG: Bei Fällen, die Anknüpfungspunkte zu mehreren
MehrInhalt. I. Einleitung 9. II. Klausurtechnik 11. III. Prüfungsschema 14. A. Allgemeiner Teil 17. I. Warum ein AT? 17. II. Was ist eine Kollision?
Inhalt Einführung I. Einleitung 9 II. Klausurtechnik 11 III. Prüfungsschema 14 A. Allgemeiner Teil 17 I. Warum ein AT? 17 II. Was ist eine Kollision? 17 III. Anknüpfung 20 1. Normaufbau 20 2. Anknüpfungsarten
MehrOBLIGATION: außertragliches Schuldverhältnis gemäß EGBGB. Art. 5 EGBGB - Personalstatut
OBLIGATION: außertragliches Schuldverhältnis gemäß EGBGB Art. 5 EGBGB - Personalstatut (1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist
MehrDas neue internationale Erbrecht der Europäischen Union
Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...
MehrInhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Allgemeine Fragen
Abkürzungsverzeichnis... 1. Allgemeine Fragen... 1/1 1 A. Zusätzliche Rechtsfragen bei grenzüberschreitenden Privatrechtsfällen... 1/1 1 B. Rechtsquellenübersicht... 1/13 6 1. Nationale Quellen... 1/13
MehrDas neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union. Gliederung. Gliederung... I
Das neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union Gliederung Gliederung... I Das neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union... 1 I. Einleitung... 1 II. Historische Entwicklung... 2
Mehr9352/01 FR/lu DG H I DE
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (OR. en) 9352/01 LIMITE FRONT 41 COMIX 419 RECHTSAKTE UND ANDERE INSTRUMENTE Betr.: Richtlinie des Rates zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel
Mehr(ABl. Nr. L 199 S. 40) EU-Dok.-Nr R Nichtamtliche Inhaltsübersicht
Rom II-VO 2 2. Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ) (ABl. Nr. L 199 S.
MehrErgo Insurance und Gjensidige Baltic
Ergo Insurance und Gjensidige Baltic Regress zwischen Haftpflichtversicherern im Kollisionsrecht EuGH 21.1.2016, C-359/14 und C-475/14, ERGO Insurance SE/If P&C Insurance AS und Gjensidige Baltic/PZU Lietuva
MehrKapitel 5: Außervertragliche Schuldverhältnisse. PD Dr. Oliver Mörsdorf 1
Kapitel 5: Außervertragliche Schuldverhältnisse PD Dr. Oliver Mörsdorf 1 Rechtsquellen Rom II-VO (Vorrang, vgl Art. 3 EGBGB) anwendbar auf Fälle seit 11.1.2009 aber: Beschränkungen des sachlichen Anwendungsbereichs
MehrFragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB
Symposium 2016 der Deutschen Gesellschaft für Transportrecht Fragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.) Auslöser für Artikel 6 EGHGB Transformation
MehrDer Verbraucher kann auf die ihm aufgrund dieser Richtlinie eingeräumten Rechte nicht verzichten.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1985 S. 0031-0033
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren
MehrFachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.v. Die Grundlagen des deutschen Internationalen Privatrechts (IPR)
Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.v. Anlage 2 Kreisschulungen 2016 Die Grundlagen des deutschen Internationalen s (IPR) Glossar (Grundbegriffe und Rechtsquellen
MehrFRAGEBOGEN ZUR SELBSTBEWERTUNG (mit Anworten) 1.-) Der Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001:
THEMA 13.- ZUGANG ZUM RECHT. OPFER VON STRAFTATEN (RICHTLINIE 2004/80 UND RAHMENBESCHLUSS 2001/220/JI). MEDIATION (RICHTLINIE 2008/52). RECHTSKOSTENHILFE (RICHTLINIE 2002/8). FRAGEBOGEN ZUR SELBSTBEWERTUNG
MehrInternationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2012 (25. Juni 2012)
Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2012 (25. Juni 2012) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Die Bestimmung figuriert bei den Verweisungsnormen zum anwendbaren Recht des Internationalen
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 200/25
31.7.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 200/25 VERORDNUNG (EG) Nr. 662/2009 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 13. Juli 2009 zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss
MehrIPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht
IPR Familien- und Erbrecht (mit AT) IPR Erbrecht WissMit. Alexander Metzing A. Materielles Erbstatut I. Einführung Rechtsordnung, welcher die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt regelt alle mit
MehrIPR. Schuld- und Sachenrecht (mit AT)
IPR Schuld- und Sachenrecht (mit AT) Kollisionsrechtliche Durchsetzung zwingender Bestimmungen findet statt bei bestimmten Vertragstypen (Verbrauchervertrag, Arbeitsvertrag) sowie ohne Beschränkung auf
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung
MehrEuGVÜ - Synopse. Gegenüberstellung
EuGVÜ - Synopse Gegenüberstellung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der Fassung
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
L 359/30 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2014 R KOMMISSION vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU)
MehrEU-Erbrechtsverordnung. Law Days St. Gallen 2016
EU-Erbrechtsverordnung Law Days St. Gallen 2016 29. April 2016 2 Einführung in die Problemstellung Inhaltliche Verschiedenheit der nationalen Rechtsordnungen Internationale Sachverhalte Zuständigkeit?
MehrVertragsschluss im Internet
Christoph Glatt Vertragsschluss im Internet Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in der Europäischen Union und des internationalen Verbrauchervertrages Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
MehrAllgemeines Geltungsbereich. 1. Käufer. 2. Vertragsschluss, Storno. 3. Preis, Aufrechnung, Versandkosten und Lieferung
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen Allgemeines Geltungsbereich Diese Bedingungen der Metzgerei Grosse Mannheim gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen
MehrBESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)
22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische
MehrINTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten
MehrTeilstoffplan. für die. Arbeitsgemeinschaft 4.6. (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Oktober 2017)
Teilstoffplan für die Arbeitsgemeinschaft 4.6 (Teilbereich: Internationales Recht) (überarbeitet Oktober 2017) 1 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung Seite 3 Teilgebiet: Internationales Privatrecht, Internationales
MehrTeil 4. Internationales Privatrecht
Teil 4. Internationales Privatrecht A. Internationales Versicherungsvertragsrecht.... 1 I. Vorbemerkung.... 1 II. Geschichtliche Entwicklung.. 2 III. Rechtsentwicklung im deutschen internationalen Versicherungsprivatrecht....
MehrInhalt. II. Klausurtechnik 11. III. Prüfungsschema 13. A. Allgemeiner Teil 16. I. Warum ein AT? 16 II. Was ist eine Kollision? 16 III.
Inhalt Einführung I. Einleitung 9 II. Klausurtechnik 11 III. Prüfungsschema 13 A. Allgemeiner Teil 16 I. Warum ein AT? 16 II. Was ist eine Kollision? 16 III. Anknüpfung 19 1. Normaufbau 20 2. Anknüpfungsarten
MehrInternationales Privatrecht. Einheit 6: Außervertragliche Schuldverhältnisse
Internationales Privatrecht Einheit 6: Außervertragliche Schuldverhältnisse Überblick über Einheit 6 Zusammenspiel von EGBGB und Rom-II-VO EGBGB o Verletzung von Persönlichkeitsrechten Rom-II-VO o Allgemeine
MehrRechtssache C-459/03. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland
Rechtssache C-459/03 Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
MehrGrundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13
Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012 Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 A. Der Aufbau des BGB I. Überblick Allgemeiner Teil 1-240 Schuldrecht 241-853 Sachenrecht
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 1 Einführung 1. Vorstellung 2. Formalia 3. Begriffsklärung Vertiefung IPR (Int l FamR) 4. Vorlesungsüberblick 5. Wiederholung Grundlagen
MehrERA Europäische Verkehrsrechtstage Trier VIII. Die künftige Rechtslage in Europa (Haager Übereinkommen und Rom II)
ERA Europäische Verkehrsrechtstage Trier VIII Die künftige Rechtslage in Europa (Haager Übereinkommen und Rom II), Bielefeld 18. Oktober 2007 Vortragsübersicht I. Überblick 1. Aktuelle Rechtslage 2. Rom
MehrGutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem
MehrXI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom (Haager Unterhaltsprotokoll) 1
XI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (Haager Unterhaltsprotokoll) 1 Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das
MehrFür Verträge über die Bereitstellung einer Ferienunterkunft gilt das Reisevertragsrecht entsprechend
651 a ff. BGB Für Verträge über die Bereitstellung einer Ferienunterkunft gilt das Reisevertragsrecht entsprechend BGH, Urt. v. 23.10.2012 X ZR 157/11 Fall Die Beklagte, die ihren Sitz in Dänemark hat,
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
MehrAchte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz
MehrVorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Bundesrat Drucksache 588/03 (Beschluss) 17.10.03 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
MehrEUROPÄISCHES PARLAMENT
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 ««««««««««««Rechtsausschuss 2009 2.5.2005 PE 357.792v02-00 ÄNRUNGSANTRÄGE 51-128 Entwurf eines Berichts (PE 349.977v02-00) Diana Wallis Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse
MehrGV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER MITTEILUNG
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER Brüssel, 18. Januar 2019 REV1 ersetzt die Mitteilung vom 21. November 2017 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0272-L/12 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom 16. Februar 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Mehr6. EU Richtlinie über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
6. EU Richtlinie über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998; Amtsblatt Nr. L 166 vom 11/06/1998 S. 0051 0055) DAS
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
MehrFassung:
0.110 Anhang XIX Verbraucherschutz 1 Verzeichnis nach Art. 72 Einleitung Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für
Mehr***I ENTWURF EINES BERICHTS
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009 2014 Rechtsausschuss 13.12.2013 2013/0268(COD) ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
MehrEuropäisches Verfahrens-, Kollisions- und Privatrecht
Textbuch Deutsches Recht Europäisches Verfahrens-, Kollisions- und Privatrecht Vorschriftensammlung Bearbeitet von Markus Artz, Prof. Dr. Ansgar Staudinger 1. Auflage 2010. Taschenbuch. X, 749 S. Paperback
MehrFreizügigkeit und Sozialpolitik im EWR und ihre Umsetzung im österreichischen Recht
Freizügigkeit und Sozialpolitik im EWR und ihre Umsetzung im österreichischen Recht Inhaltsverzeichnis Einführung 5 Vorwort 7 Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 17 1. Grundlagen
Mehr(Stand 9. Juni 2016) Artikel 1 Anwendungsbereich
1 NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG REVIDIERTER ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ZUR ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN (JUDGMENTS PROJECT) (Stand 9. Juni 2016) KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION
21.6.2018 L 158/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 R KOMMISSION vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von
MehrArt. 1. Gegenstand des Schutzes
0.110 Protokoll 28 über geistiges Eigentum Art. 1 Gegenstand des Schutzes 1) In diesem Protokoll umfasst der Begriff "geistiges Eigentum" auch den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gemäss
MehrGesetzentwurf. Der Bundesregierung
05.09.2018 Gesetzentwurf Der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz
MehrOriginaltext: 8. GSGV
Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
MehrInt. Übereinkommen Vereinheitlichung Regeln zivilger. Zuständigkeit Schiffszusst.
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen (BGBl. 1972 II, 653, 663) 10.5.1952 Die Hohen Vertragsparteien - in Erkenntnis
Mehrvom 11. Juli
0.110.038.90 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2017 Nr. 188 ausgegeben am 12. Juli 2017 Kundmachung vom 11. Juli 2017 des Beschlusses Nr. 194/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss
Mehr