Ergo Insurance und Gjensidige Baltic
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- Dominic Ursler
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1 Ergo Insurance und Gjensidige Baltic Regress zwischen Haftpflichtversicherern im Kollisionsrecht EuGH , C-359/14 und C-475/14, ERGO Insurance SE/If P&C Insurance AS und Gjensidige Baltic/PZU Lietuva Dr. Judith Schacherreiter, Priv.-Doz. KNOETZL HAUGENEDER NETAL Rechtsanwälte GmbH Herrengasse Wien 1
2 SACHVERHALT Deutschland Unfall Geschädigter Versicherungsvertrag Versicherungsvertrag Direktanspruch (befriedigt) Litauen Versicherung Anhänger Regress? Versicherung Zugmaschine 2
3 MATERIELLES RECHT Deutsches Recht ( 17 StVG) Im Zweifel Haftung zu gleichen Teilen Regress zu 50% Litauisches Recht Alleinige Haftung des Zugmaschinenversicherers, wenn der Anhänger im Unfallzeitpunkt angekoppelt war 3
4 MAßGEBLICHES KOLLISIONSRECHT Mögliche einschlägige kollisionsrechtliche Regelungen: Haager Straßenverkehrsübereinkommen Europäisches Sekundärrecht (Kfz-Haftpflichtversicherungs-RL 2009/103) Rom I / Rom II 4
5 ROM I ODER ROM II Argumente für Rom I Grundlage für den Regress sind Versicherungsverträge zwischen Zugmaschinenhalter und seinem Versicherer zwischen Anhängerhalter und seinem Versicherer Einschlägig daher: Rom I Nach Rom I: Anwendung litauischen Rechts 5
6 ROM I ODER ROM II Argumente für Rom II Unterscheidung zwischen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen im Gleichklang mit der EuGVVO EuGH zur EuGVVO: Freiwilligkeit der Verpflichtung Direktes Vertragsverhältnis (keine Vertragskette) EuGH C-26/91, Handte EuGH C-375/13, Kolassa 6
7 ANKNÜPFUNG NACH ROM II Maßgebliche Bestimmungen Art 4 Rom II (allgemeine Anknüpfung) Art 18 Rom II (Direktklage) Art 19 Rom II (Legalzession) Art 20 Rom II (Haftung einer Schuldnermehrheit) 7
8 ANKNÜPFUNG NACH ROM II Artikel 4. Allgemeine Kollisionsnorm (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt [ ] Artikel 15. Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für a) den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können; b) die Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung oder Teilung der Haftung [ ] 8
9 ANKNÜPFUNG NACH ROM II Artikel 19. Gesetzlicher Forderungsübergang Hat eine Person ( der Gläubiger ) aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses eine Forderung gegen eine andere Person ( den Schuldner ) und hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. 9
10 Art 19 Rom II Schuldner / Schädiger Schadenersatzforderung Legalzession Versicherer Gläubiger / Geschädigter Entschädigung
11 ANKNÜPFUNG NACH ROM I Artikel 20. Mehrfache Haftung Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner vollständig oder teilweise befriedigt worden, so bestimmt sich der Anspruch dieses Schuldners auf Ausgleich durch die anderen Schuldner nach dem Recht, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger aus dem außervertraglichen Schuldverhältnis anzuwenden ist. 11
12 Art 20 Rom II 2. Schuldner / Schädiger Schadenersatzforderung Gläubiger / Geschädigter Regress Entschädigung 1. Schuldner / Schädiger
13 ERGO INSURANCE Anknüpfung des EuGH Art 4 ivm 15: Deliktsstatut entscheidet über Haftung des Halters der Zugmaschine / des Anhängers Pflicht des Haftpflichtversicherers folgt aus Versicherungsvertrag Art 19 Rom II: Recht, wonach geleistet wird Es folgt: Maßgeblichkeit des Versicherungsvertragsstatuts 13
14 Art 19 Rom II Schuldner / Schädiger Schadenersatzforderung Gläubiger / Geschädigter Entschädigung Versicherer
15 Schuldner / Schädiger Schadenersatzforderung Gläubiger / Geschädigter Versicherungsvertrag Entschädigung Versicherer
16 Schuldner / Schädiger Schadenersatzforderung Gläubiger / Geschädigter Versicherungsvertrag Entschädigung Versicherer
17 ANKNÜPFUNG NACH ROM II Artikel 18. Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist. 17
18 Art 20 Rom II 2. Schuldner / Schädiger Schadenersatzforderung Gläubiger / Geschädigter Regress Entschädigung 1. Schuldner / Schädiger
19 ANKNÜPFUNG NACH ROM I 2 Ob 35/15h, ZVR 2016, 367 (Rudolf) Sachverhalt: Unfall mit zwei schadensursächlichen Fahrzeugen und einem dritten Geschädigten Kollisionsrechtliche Lösung: (1) Besteht ein Ausgleichsanspruch des ersten gegen den zweiten Schädiger? Art 20 Rom II VO (2) Geht dieser Ausgleichsanspruch auf den Versicherer über? Art 19 Rom II VO 19
20 Art 20 Rom II 2. Schuldner / Versicherer Direktanspruch Gläubiger / Geschädigter Regress Entschädigung 1. Schuldner / Versicherer
21 ANKNÜPFUNG NACH ROM I Anknüpfung nach Art 20 ivm Art 18 Rom II VO (1) Statut, das konkret die Direktklage erlaubt (2) Statut, auf das sich das entschädigte Opfer konkret berief (3) Versicherungsvertragsstatut (alleine) (4) Deliktsstatut (alleine) 21
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