Ergo Insurance und Gjensidige Baltic

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ergo Insurance und Gjensidige Baltic"

Transkript

1 Ergo Insurance und Gjensidige Baltic Regress zwischen Haftpflichtversicherern im Kollisionsrecht EuGH , C-359/14 und C-475/14, ERGO Insurance SE/If P&C Insurance AS und Gjensidige Baltic/PZU Lietuva Dr. Judith Schacherreiter, Priv.-Doz. KNOETZL HAUGENEDER NETAL Rechtsanwälte GmbH Herrengasse Wien 1

2 SACHVERHALT Deutschland Unfall Geschädigter Versicherungsvertrag Versicherungsvertrag Direktanspruch (befriedigt) Litauen Versicherung Anhänger Regress? Versicherung Zugmaschine 2

3 MATERIELLES RECHT Deutsches Recht ( 17 StVG) Im Zweifel Haftung zu gleichen Teilen Regress zu 50% Litauisches Recht Alleinige Haftung des Zugmaschinenversicherers, wenn der Anhänger im Unfallzeitpunkt angekoppelt war 3

4 MAßGEBLICHES KOLLISIONSRECHT Mögliche einschlägige kollisionsrechtliche Regelungen: Haager Straßenverkehrsübereinkommen Europäisches Sekundärrecht (Kfz-Haftpflichtversicherungs-RL 2009/103) Rom I / Rom II 4

5 ROM I ODER ROM II Argumente für Rom I Grundlage für den Regress sind Versicherungsverträge zwischen Zugmaschinenhalter und seinem Versicherer zwischen Anhängerhalter und seinem Versicherer Einschlägig daher: Rom I Nach Rom I: Anwendung litauischen Rechts 5

6 ROM I ODER ROM II Argumente für Rom II Unterscheidung zwischen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüchen im Gleichklang mit der EuGVVO EuGH zur EuGVVO: Freiwilligkeit der Verpflichtung Direktes Vertragsverhältnis (keine Vertragskette) EuGH C-26/91, Handte EuGH C-375/13, Kolassa 6

7 ANKNÜPFUNG NACH ROM II Maßgebliche Bestimmungen Art 4 Rom II (allgemeine Anknüpfung) Art 18 Rom II (Direktklage) Art 19 Rom II (Legalzession) Art 20 Rom II (Haftung einer Schuldnermehrheit) 7

8 ANKNÜPFUNG NACH ROM II Artikel 4. Allgemeine Kollisionsnorm (1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt [ ] Artikel 15. Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts Das nach dieser Verordnung auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für a) den Grund und den Umfang der Haftung einschließlich der Bestimmung der Personen, die für ihre Handlungen haftbar gemacht werden können; b) die Haftungsausschlussgründe sowie jede Beschränkung oder Teilung der Haftung [ ] 8

9 ANKNÜPFUNG NACH ROM II Artikel 19. Gesetzlicher Forderungsübergang Hat eine Person ( der Gläubiger ) aufgrund eines außervertraglichen Schuldverhältnisses eine Forderung gegen eine andere Person ( den Schuldner ) und hat ein Dritter die Verpflichtung, den Gläubiger zu befriedigen, oder befriedigt er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehungen maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. 9

10 Art 19 Rom II Schuldner / Schädiger Schadenersatzforderung Legalzession Versicherer Gläubiger / Geschädigter Entschädigung

11 ANKNÜPFUNG NACH ROM I Artikel 20. Mehrfache Haftung Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner vollständig oder teilweise befriedigt worden, so bestimmt sich der Anspruch dieses Schuldners auf Ausgleich durch die anderen Schuldner nach dem Recht, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger aus dem außervertraglichen Schuldverhältnis anzuwenden ist. 11

12 Art 20 Rom II 2. Schuldner / Schädiger Schadenersatzforderung Gläubiger / Geschädigter Regress Entschädigung 1. Schuldner / Schädiger

13 ERGO INSURANCE Anknüpfung des EuGH Art 4 ivm 15: Deliktsstatut entscheidet über Haftung des Halters der Zugmaschine / des Anhängers Pflicht des Haftpflichtversicherers folgt aus Versicherungsvertrag Art 19 Rom II: Recht, wonach geleistet wird Es folgt: Maßgeblichkeit des Versicherungsvertragsstatuts 13

14 Art 19 Rom II Schuldner / Schädiger Schadenersatzforderung Gläubiger / Geschädigter Entschädigung Versicherer

15 Schuldner / Schädiger Schadenersatzforderung Gläubiger / Geschädigter Versicherungsvertrag Entschädigung Versicherer

16 Schuldner / Schädiger Schadenersatzforderung Gläubiger / Geschädigter Versicherungsvertrag Entschädigung Versicherer

17 ANKNÜPFUNG NACH ROM II Artikel 18. Direktklage gegen den Versicherer des Haftenden Der Geschädigte kann seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf das außervertragliche Schuldverhältnis oder nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist. 17

18 Art 20 Rom II 2. Schuldner / Schädiger Schadenersatzforderung Gläubiger / Geschädigter Regress Entschädigung 1. Schuldner / Schädiger

19 ANKNÜPFUNG NACH ROM I 2 Ob 35/15h, ZVR 2016, 367 (Rudolf) Sachverhalt: Unfall mit zwei schadensursächlichen Fahrzeugen und einem dritten Geschädigten Kollisionsrechtliche Lösung: (1) Besteht ein Ausgleichsanspruch des ersten gegen den zweiten Schädiger? Art 20 Rom II VO (2) Geht dieser Ausgleichsanspruch auf den Versicherer über? Art 19 Rom II VO 19

20 Art 20 Rom II 2. Schuldner / Versicherer Direktanspruch Gläubiger / Geschädigter Regress Entschädigung 1. Schuldner / Versicherer

21 ANKNÜPFUNG NACH ROM I Anknüpfung nach Art 20 ivm Art 18 Rom II VO (1) Statut, das konkret die Direktklage erlaubt (2) Statut, auf das sich das entschädigte Opfer konkret berief (3) Versicherungsvertragsstatut (alleine) (4) Deliktsstatut (alleine) 21

Außervertragliche Schuldverhältnisse

Außervertragliche Schuldverhältnisse Außervertragliche Schuldverhältnisse Außervertragliche Schuldverhältnisse Rom II-VO Umfasst Alle außervertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII

Inhaltsverzeichnis VII Die Kfz-Haftpflichtversicherung... 1 Wolfgang Reisinger I. Die Kfz-Haftpflichtversicherung im System des Versicherungsrechts... 1 A. Rechtsquellen... 2 B. Pflichtversicherung... 2 1. Kraftfahrgesetz...

Mehr

Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011)

Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011) Internationales Privatrecht I Korrekturschema für Prüfung FS 2011 (10. Juni 2011) I. Allgemein-theoretische Fragen ad 1 Eine Verweisungsnorm ist eine Bestimmung/Norm, die nicht selbst in der Sache entscheidet,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XIII

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XIII Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... IX Literaturverzeichnis... XIII Erster Abschnitt: Einführung... 1 I. Funktion des IPR... 1 II. Begriff und Terminologie... 1 A. Internationales Privatrecht...1

Mehr

Nachtrag zu 11 Form. Nachtrag zu 11 Form. Außervertragliche Schuldverhältnisse

Nachtrag zu 11 Form. Nachtrag zu 11 Form. Außervertragliche Schuldverhältnisse Nachtrag zu 11 Form Internationales Privatrecht II Wirkungsstatut für Verpflichtungsgeschäft : deutsches Recht, Art. 4 Abs. 1 lit. c) Rom I-VO V K Ortsrecht: italienisches Recht Prof. Dr. Martin Gebauer

Mehr

Fall Nr. 21: Bruno, der Bär

Fall Nr. 21: Bruno, der Bär Fall Nr. 21: Bruno, der Bär Im bayerisch-österreichischen Grenzgebiet zieht seit einigen Wochen ein Braunbär umher und hat bereits einige Schafe gerissen. Als er zum Abschuss freigegeben wird, beschließt

Mehr

Vertragsrecht III. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld

Vertragsrecht III. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld Vertragsrecht III Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld Gläubigermehrheiten (Überblick) Teilgläubigerschaft, 420 BGB Gesamtgläubigerschaft, 428 430 BGB Mitgläubigerschaft, 432 BGB

Mehr

ROM II Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

ROM II Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Mag. Huberta Maitz-Straßnig Rp 10/08/MSt/Va 15.01.2008 ROM II Die Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht im Überblick Die Verordnung (EG) Nr. 864/207 vom 11. Juli

Mehr

Aktuelle Judikatur zum Internationalen Verkehrsrecht

Aktuelle Judikatur zum Internationalen Verkehrsrecht Aktuelle Judikatur zum Internationalen Verkehrsrecht Wien, 15.9.2016 RA Dr. Alexander Wittwer, LL.M. Dornbirn/Ulm eine Reihe der Inhaltsübersicht I. Internationale Zuständigkeit in Verkehrssachen Aktivgerichtsstand

Mehr

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in der Abweisung des Zahlungsbegehrens (30.

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in der Abweisung des Zahlungsbegehrens (30. 2 Ob 50/16s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den

Mehr

[1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1. Def. Gesamtschuld?

[1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1. Def. Gesamtschuld? Test Gesamtschuld [1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1 Def. Gesamtschuld? [1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1 Gesamtschuld I. Einführung 1. Def., 421 - Mehrere schulden eine Leistung. - Jeder Schuldner ist zur

Mehr

Fragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB

Fragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB Symposium 2016 der Deutschen Gesellschaft für Transportrecht Fragen der Anwendung deutschen Seefrachtrechts nach Artikel 6 EGHGB Dr. Beate Czerwenka, LL.M. (Duke Univ.) Auslöser für Artikel 6 EGHGB Transformation

Mehr

[1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1. Def. Internationales Privatrecht?

[1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1. Def. Internationales Privatrecht? Test IPR [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Def. Internationales Privatrecht? [1] Dr. Jacoby IPR Einführung I. 1 Internationales Privatrecht I. Einführung 1. Begriff Gesamtheit der Rechtssätze, die bei

Mehr

ENTWURF EINER 6. KRAFTFAHRZEUGRICHTLINIE

ENTWURF EINER 6. KRAFTFAHRZEUGRICHTLINIE Fassung vom 15. Mai 2006 ENTWURF EINER 6. KRAFTFAHRZEUGRICHTLINIE TRAGWEITE DER PFLICHTVERSICHERUNG Die Richtlinie 72/166/EWG geht davon aus, dass der Gegenstand der Kfz-Versicherung darin besteht, die

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 2 Ob 35/15h

IM NAMEN DER REPUBLIK. 2 Ob 35/15h IM NAMEN DER REPUBLIK 2 Ob 35/15h 2 2 Ob 35/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger

Mehr

(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB.

(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB. Fall 8: Flambierte Bananen 1. Teil: Anwendbares Recht I. Qualifikation - vertragliche Ansprüche - deliktische Ansprüche II. Ermittlung des anwendbaren Rechts 1) Vertragsstatut a) vorrangige Abkommen/EG-Recht

Mehr

Art. 1 Anwendungsbereich

Art. 1 Anwendungsbereich Europäische Union - ROM II STATUT Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II")

Mehr

Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers (Differenztheorie, Differenzmethode)

Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers (Differenztheorie, Differenzmethode) Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers (Differenztheorie, Differenzmethode) Gesetzliche Grundlage Anwendungen in der Praxis Literaturverweise Rechtsprechung in Österreich Zession - Legalzession Begriffserläuterungen:

Mehr

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Allgemeine Fragen

Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 1. Allgemeine Fragen Abkürzungsverzeichnis... 1. Allgemeine Fragen... 1/1 1 A. Zusätzliche Rechtsfragen bei grenzüberschreitenden Privatrechtsfällen... 1/1 1 B. Rechtsquellenübersicht... 1/13 6 1. Nationale Quellen... 1/13

Mehr

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 14.07.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 7: Das Schuldverhältnis bei der Beteiligung mehrerer Personen II. Der Austausch des Schuldners 1. Grundideen Wie der Gläubiger kann auch

Mehr

(ABl. Nr. L 199 S. 40) EU-Dok.-Nr R 0864

(ABl. Nr. L 199 S. 40) EU-Dok.-Nr R 0864 Rom-II-VO 2 2. Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ) (ABl. Nr. L 199 S.

Mehr

Regulierungssysteme und Rechtsanwendung Mag. Josef Schörghuber. Expertentreffen Risiko und Schaden mit Auslandsbezug Hinterstoder, 18.

Regulierungssysteme und Rechtsanwendung Mag. Josef Schörghuber. Expertentreffen Risiko und Schaden mit Auslandsbezug Hinterstoder, 18. Regulierungssysteme und Rechtsanwendung Mag. Josef Schörghuber Expertentreffen Risiko und Schaden mit Auslandsbezug Hinterstoder, 18. Oktober 2013 Abenteurer sind weltweit unterwegs Unfall in Kroatien

Mehr

BGH: Ernstlichkeit ist keine Voraussetzung für den Versicherungsfall in der D&O

BGH: Ernstlichkeit ist keine Voraussetzung für den Versicherungsfall in der D&O Dr. Mark Wilhelm, Lars Winkler Versicherungspraxis, Juni 2016 D&O-Versicherung BGH: Ernstlichkeit ist keine Voraussetzung für den Versicherungsfall in der D&O Der Bundesgerichtshof hat durch zwei fast

Mehr

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS 29.05.1956 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0009236 Entscheidungsdatum 29.05.1956 Geschäftszahl 2Ob311/56; 2Ob634/56; 2Ob87/58; 1Ob170/58; 2Ob243/59; 7Ob27/62; 2Ob59/65; 2Ob143/71; 2Ob23/72; 8Ob121/72; 8Ob27/73;

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einleitung 1. A. Problemstellung in der Klausur 1. B. Grundprobleme des Regresses 3. I. Typische Regresskonstellation 3

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einleitung 1. A. Problemstellung in der Klausur 1. B. Grundprobleme des Regresses 3. I. Typische Regresskonstellation 3 INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung 1 A. Problemstellung in der Klausur 1 B. Grundprobleme des Regresses 3 I. Typische Regresskonstellation 3 II. Rückgriffstechniken 4 1. Legalzession (cessio legis) 4 2. Pflicht

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 1

Inhaltsverzeichnis. Einleitung 1 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIX Einleitung 1 Kapitel 1: Einführung in die Problematik 5 1 Technische Grundlagen 5 A. Internetdienste 5 B. Beteiligte Personen 6 C. Software 7 I. Definition

Mehr

Subrogation und Regress im schweizerischen und im internationalen Verhältnis

Subrogation und Regress im schweizerischen und im internationalen Verhältnis Subrogation und Regress im schweizerischen und im internationalen Verhältnis AIDA - Swiss Chapter, Zürich, 25. März 2013 Association Internationale de Droit des Assurances Swiss Chapter Ablauf der Veranstaltung

Mehr

Die Gläubigerrechte bei Leistungsstörung nach Abtretung

Die Gläubigerrechte bei Leistungsstörung nach Abtretung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Stefan Golla Die Gläubigerrechte bei Leistungsstörung nach Abtretung Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 15 Einleitung 27 A. Der Meinungsstand in Rechtsprechung

Mehr

(ABl. Nr. L 199 S. 40) EU-Dok.-Nr R Nichtamtliche Inhaltsübersicht

(ABl. Nr. L 199 S. 40) EU-Dok.-Nr R Nichtamtliche Inhaltsübersicht Rom II-VO 2 2. Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( Rom II ) (ABl. Nr. L 199 S.

Mehr

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen)

Mehr

Haftung nach dem StVG

Haftung nach dem StVG Voraussetzungen der Haftung aus 7 I StVG: 4. Kein Ausschluss durch höhere Gewalt Definition wie im HPflG: - Einwirkung von außerhalb des Betriebes - So außergewöhnlich, dass nach menschlicher Einsicht

Mehr

Leseprobe zu. Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht

Leseprobe zu. Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Weitere Informationen unter www.otto-schmidt.de Einfach hier klicken und online versandkostenfrei direkt beim Verlag bestellen. Leseprobe zu Reithmann/Martiny (Hrsg.) Internationales Vertragsrecht Das

Mehr

Internationales Privatrecht. Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner Folien erste Einheit

Internationales Privatrecht. Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner Folien erste Einheit Internationales Privatrecht Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner Folien erste Einheit Allgemeiner Teil Allgemeiner Teil IPR Übersicht IPR - Begriff Rechtsquellen Verweisung Kollisionsnorm Qualifikation Verweisungsgrenze

Mehr

Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers - Verhelfen Sie Ihren Kunden zu mehr Geld!

Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers - Verhelfen Sie Ihren Kunden zu mehr Geld! Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers - Verhelfen Sie Ihren Kunden zu mehr Geld! Das Quotenvorrecht beschränkt den Anspruch der Versicherung gem. 86 VVG auf Übergang der Ansprüche des Versicherungsnehmers

Mehr

OBLIGATION: außertragliches Schuldverhältnis gemäß EGBGB. Art. 5 EGBGB - Personalstatut

OBLIGATION: außertragliches Schuldverhältnis gemäß EGBGB. Art. 5 EGBGB - Personalstatut OBLIGATION: außertragliches Schuldverhältnis gemäß EGBGB Art. 5 EGBGB - Personalstatut (1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist

Mehr

7 Ob 187/12v. gefasst:

7 Ob 187/12v. gefasst: 7 Ob 187/12v Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter

Mehr

Haste Makes Waste. Das neue VVG in der Schweiz und das baldige Ende von Gini/Durlemann. Lars Gerspacher 24. Januar 2008

Haste Makes Waste. Das neue VVG in der Schweiz und das baldige Ende von Gini/Durlemann. Lars Gerspacher 24. Januar 2008 Haste Makes Waste Das neue VVG in der Schweiz und das baldige Ende von Gini/Durlemann Lars Gerspacher 24. Januar 2008 Aufbau Kurzer Rückblick Gini/Durlemann Die wichtigsten Konsequenzen des Entscheides

Mehr

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 27-37 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch Fassung der Bekanntmachung vom 21.09.1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2494) Fünfter Abschnitt. Schuldrecht Erster Unterabschnitt. Vertragliche

Mehr

1. Das Wesen von grenzübergreifenden Direktiven

1. Das Wesen von grenzübergreifenden Direktiven Tytuł prezentacji Ärztehaftpflicht gegenüber behandelten Patienten im Rahmen der neuen EU Direktive zur Anwendung von Patientenrechten bei der grenzübergreifenden Gesundheitsversorgung Wrocław, 15.11.2014

Mehr

Rom I-VO - Anwendungsbereich

Rom I-VO - Anwendungsbereich Rom I-VO Überblick Anwendungsbereich sachlich, räumlich, zeitlich Umfang des Schuldstatuts Rechtswahl (subjektive Anknüpfung) Allgemeine objektive Anknüpfung Besondere Anknüpfung zb Beförderung, Verbraucherverträge,

Mehr

Verträge mit. Partnern. ausländischen. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015.

Verträge mit. Partnern. ausländischen. Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015. Verträge mit ausländischen Partnern Digitale Medien in Bibliotheken - die rechtliche Seite - Fortbildung, Berlin 16./17. April 2015 Harald Müller Der Fall: Bibliothek kauft DVD bei Händler in Peru. DVD

Mehr

Der Forderungsübergang bei Haftpflichtschäden nach 119 SGB X. Kurzskript. Philipp Lange Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Der Forderungsübergang bei Haftpflichtschäden nach 119 SGB X. Kurzskript. Philipp Lange Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Der Forderungsübergang bei Haftpflichtschäden nach 119 SGB X Kurzskript Philipp Lange Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Fortbildungsseminar für registrierte RentenberaterInnen ( 10 RDG) März

Mehr

Auslandsunfälle in der Praxis

Auslandsunfälle in der Praxis Unfall im Ausland Regulierung daheim Auslandsunfälle in der Praxis Oskar Riedmeyer Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Eick & Partner GbR München oskar.riedmeyer@dr-eick.de Einführung Regulierungssystem der

Mehr

Corporate Presentation 1

Corporate Presentation 1 Claims Conference 2013 24./25. Oktober 2013 in Thun Workshop: ie Regulierungswege der Verkehrsopfer: Welche Optionen gibt es und was gilt es zu beachten? Martin Hoffmann, Van Ameyde (Switzerland) AG r.

Mehr

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung Vorlesungsüberblick 1. Wiederholung Grundlagen des IPR 2. Eheschließung 3. Allgemeine Ehewirkung 4. Namensrecht 5. Ehescheidung

Mehr

PRÄAMBEL. Muster 1. VERWENDUNG DES EU UMWELTZEICHENS

PRÄAMBEL. Muster 1. VERWENDUNG DES EU UMWELTZEICHENS VERTRAG Nr. DE/YYY/ZZZ ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES UMWELTZEICHENS DER GEMEINSCHAFT Die zuständige Stelle PRÄAMBEL RAL ggmbh, mit Sitz in Siegburger Str. 39, 53757 Sankt Augustin, nachstehend

Mehr

Vorläufige Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf

Vorläufige Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf Vorläufige Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnis anzuwendende Recht (Rom I)

Mehr

Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen: Rom II, das Haager Übereinkommen und die Kfz- Haftpflichtversicherungsrichtlinie

Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen: Rom II, das Haager Übereinkommen und die Kfz- Haftpflichtversicherungsrichtlinie GENERALDIREKTION INTERNE POLITIKBEREICHE FACHABTEILUNG C: BÜRGERRECHTE UND KONSTITUTIONELLE ANGELEGENHEITEN RECHTSANGELEGENHEITEN Rechtswahl bei grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen: Rom II, das Haager

Mehr

Der Sozialversicherungsregreß nach 116 SGBX im Internationalen Privatrecht

Der Sozialversicherungsregreß nach 116 SGBX im Internationalen Privatrecht Volker Daum Der Sozialversicherungsregreß nach 116 SGBX im Internationalen Privatrecht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung: Der Sozialversicherungsregreß bei

Mehr

ERA Europäische Verkehrsrechtstage Trier VIII. Die künftige Rechtslage in Europa (Haager Übereinkommen und Rom II)

ERA Europäische Verkehrsrechtstage Trier VIII. Die künftige Rechtslage in Europa (Haager Übereinkommen und Rom II) ERA Europäische Verkehrsrechtstage Trier VIII Die künftige Rechtslage in Europa (Haager Übereinkommen und Rom II), Bielefeld 18. Oktober 2007 Vortragsübersicht I. Überblick 1. Aktuelle Rechtslage 2. Rom

Mehr

Das neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union. Gliederung. Gliederung... I

Das neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union. Gliederung. Gliederung... I Das neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union Gliederung Gliederung... I Das neue Internationale Privatrecht der Europäischen Union... 1 I. Einleitung... 1 II. Historische Entwicklung... 2

Mehr

Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder)

Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder) Aufgabe A (Prof. Dr. Schnyder) 1. Was verstehen Sie unter der ultra-vires-doktrin? Welche Regelung enthält diesbezüglich die Erste gesellschaftsrechtliche Richtlinie der EWG? Es handelt sich um die Lehre,

Mehr

Rom I - Anknüpfungen. Art 3: Rechtswahl. Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung

Rom I - Anknüpfungen. Art 3: Rechtswahl. Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung Rom I - Anknüpfungen Art 3: Rechtswahl Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung Sonderanknüpfungen: Art 5: Beförderungsverträge Art 6: Verbraucherverträge Art 7: Versicherungsverträge

Mehr

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2174 Urteil Nr. 65/2002 vom 28. März 2002 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 80 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle

Mehr

Zivilrecht unter europäischem Einfluss

Zivilrecht unter europäischem Einfluss Zivilrecht unter europäischem Einfluss Kommentierung der wichtigsten EU-Verordnungen von Dr. Thomas Wiedmann, Prof. Dr. Martin Gebauer 2., überarbeitete und erweiterte Auflage Zivilrecht unter europäischem

Mehr

ROM II-STATUT - GdM. Im vertraglichen Schuldverhältnis darf kein außervertragliches Schuldverhältnis entstehen - pacta sunt servanda.

ROM II-STATUT - GdM. Im vertraglichen Schuldverhältnis darf kein außervertragliches Schuldverhältnis entstehen - pacta sunt servanda. ROM II-STATUT - GdM Im vertraglichen Schuldverhältnis darf kein außervertragliches Schuldverhältnis entstehen - pacta sunt servanda. Anzuwenden ist das Völkerstrafrecht bei unerlaubten Handlungen gegen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 4. Jänner 2002 Teil I 11. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

Mehr

sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB

sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB 1 Das System der Ansprüche A) Vertragliche Ansprüche I) Primäransprüche sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB II)

Mehr

C. Leistung Zug um Zug. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Leistung Zug um Zug. VO Schuldrecht AT - Lukas C. Leistung Zug um Zug 38 C. Leistung Zug um Zug Der Leistungsaustausch hat (mangels abweichender Vereinbarung) Zug um Zug zu erfolgen. Im Zweifel ist kein Vertragsteil berechtigt, vom anderen Vorleistung

Mehr

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung B. Sekundäransprüche 1) Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) a) Anfängliche Unmöglichkeit: 311 a II BGB b) Nachträgliche

Mehr

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Gläubigerverzug. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Gläubigerverzug. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 25.06.2008 Gläubigerverzug Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Die Herausgabe des stellvertretenden

Mehr

Die Anwendbarkeit ausländischer normen im Lichte der Rom und Rom

Die Anwendbarkeit ausländischer normen im Lichte der Rom und Rom Lisa Günther Die Anwendbarkeit ausländischer normen im Lichte der Rom und Rom Verlag Alma Mater, Saarbrücken Inhaltsverzeichnis Vorwort VII Teil 1: Problemstellung und theoretische Grundlagen Kapitel:

Mehr

Kostengutsprache und Rahmenvereinbarung. juristische Qualifikation und berufsrechtliche

Kostengutsprache und Rahmenvereinbarung. juristische Qualifikation und berufsrechtliche Rechtsschutzversicherung und Anwalt Kostengutsprache und Rahmenvereinbarung juristische Qualifikation und berufsrechtliche Schranken 4. April 2017 Prof. Dr. Walter Fellmann Überblick Ausgangslage Mandatierung

Mehr

Der Anwendungsbereich der Rom I - Verordnung - Vertragsbegriff und vorvertragliche Rechtsverhältnisse

Der Anwendungsbereich der Rom I - Verordnung - Vertragsbegriff und vorvertragliche Rechtsverhältnisse Der Anwendungsbereich der Rom I - Verordnung - Vertragsbegriff und vorvertragliche Rechtsverhältnisse MATTHIAS LEHMANN I. Einleitung... 17 II. Vertragliche Schuldverhältnisse im Allgemeinen... 19 1. Nationaler

Mehr

Internationales Privatrecht. Einheit 1: Überblick

Internationales Privatrecht. Einheit 1: Überblick Internationales Privatrecht Einheit 1: Überblick Allgemeines IPR Überblick über die Vorlesung Besonderes IPR o Natürliche Personen und Rechtsgeschäfte o Vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse

Mehr

Der Regressprozess. Frédéric Krauskopf. Institut für Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Universität Bern. Art. 72 Abs. 1 ATSG

Der Regressprozess. Frédéric Krauskopf. Institut für Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Universität Bern. Art. 72 Abs. 1 ATSG Der Regressprozess Institut für Haftpflicht- und Versicherungsrecht Universität Bern Art. 72 Abs. 1 ATSG «Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt der Versicherungsträger im

Mehr

together Gesamtschuldnerausgleich in Kartellschadensersatzverfahren aus juristischer Sicht Dr. Jürgen Beninca KOMPETENZ. LÖSUNGEN VERLÄSSLICH

together Gesamtschuldnerausgleich in Kartellschadensersatzverfahren aus juristischer Sicht Dr. Jürgen Beninca KOMPETENZ. LÖSUNGEN VERLÄSSLICH together KOMPETENZ. LÖSUNGEN VERLÄSSLICH Gesamtschuldnerausgleich in Kartellschadensersatzverfahren aus juristischer Sicht Dr. Jürgen Beninca www.morganlewis.de I. Ist ein Gesamtschuldnerausgleich notwendig

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. 1 Einleitung 1. Kapitel 1 - Grundlagen

Inhaltsübersicht. Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis. 1 Einleitung 1. Kapitel 1 - Grundlagen Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XI XXI 1 Einleitung 1 Kapitel 1 - Grundlagen 2 Haftpflichtversicherung 7 3 Direktanspruch in der Haftpflichtversicherung 30 4 Völker- und unionsrechtliche

Mehr

Schließlich wurde dem EuGH die Frage der Auslegung jener Vorschrift der Richtlinie 68/151, in der die Nichtigkeitsgründe geregelt waren, vorgelegt.

Schließlich wurde dem EuGH die Frage der Auslegung jener Vorschrift der Richtlinie 68/151, in der die Nichtigkeitsgründe geregelt waren, vorgelegt. Marleasing EuGH Rs C-106/89, Marleasing Im Zuge eines Rechtsstreits zwischen zwei Kapitalgesellschaften, der Firma Marleasing SA und der La Comercial Internacional de Alimentación SA, beantragte die Firma

Mehr

Der Regress des Sozialversicherers auf den Haftpflichtversicherer in internationalen Verhältnissen

Der Regress des Sozialversicherers auf den Haftpflichtversicherer in internationalen Verhältnissen Der Regress des Sozialversicherers auf den Haftpflichtversicherer in internationalen Verhältnissen 1 Bernhard Pabst, DGUV / Thierry Décaillet, Suva Interlaken 2008 Inhalt 1. Fallbeispiel deutscher SVT

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld Bundesrat Drucksache 127/17 (Beschluss) 10.03.17 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I 1. Nach welcher Norm geht das Eigentum am Fahrzeugbrief bei der Veräußerung eines Kfz über? 952 BGB entsprechend. 2. Nur welche Merkmale einer Sache können zu ihren verkehrswesentlichen

Mehr

Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen

Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Die neue EUInsVO Änderungen und Auswirkungen Steigenberger Airport Hotel Frankfurt 30. Oktober 2015 Frankfurt am Main Rechtsanwalt, Achern Die neue EuInsVO - Änderungen & Auswirkungen Frankfurt a.m. 30.

Mehr

Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG)

Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) "Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Mehr

Massenkollisionen GV SGHVR 2012 Entwurf Pflichtversicherungsgesetz

Massenkollisionen GV SGHVR 2012 Entwurf Pflichtversicherungsgesetz Massenkollisionen GV SGHVR 212 Entwurf Pflichtversicherungsgesetz Auffahrunfälle nach Anzahl involvierter Fahrzeuge, 1992 211 Anzahl Fahrzeuge 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 1 2 3 4 5 6 7 8 9

Mehr

über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Übereinkommen über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Übersetzung^ Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das auf die ausservertragliche

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS VERSICHERUNGSRECHT

EINFÜHRUNG IN DAS VERSICHERUNGSRECHT EINFÜHRUNG IN DAS VERSICHERUNGSRECHT Thonfeld TransSecure - Dienstleister im Problembereich Transportschaden Themenüberblick Auf welchen Rechtsgrundlagen basieren Versicherungen? Was ist der Unterschied

Mehr

Strassenverkehrsgesetz

Strassenverkehrsgesetz Strassenverkehrsgesetz (SVG) Änderung vom 4. Oktober 2002 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. April 2002 1, beschliesst:

Mehr

DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES

DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES Prof. Dr. Dieter Schwampe Szenarien Fallgruppe I: Ferngesteuerte Schiffe Das Schiff kommt von der vorgesehenen Route ab, weil (1) der Remote Controller

Mehr

Die Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers im Internationalen Privatrecht

Die Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers im Internationalen Privatrecht Zusammenfassung der Dissertation mit dem Titel Die Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers im Internationalen Privatrecht Dissertation vorgelegt von Leonard Kirscht Erstgutachter: Prof. Dr. Dres. h.c.

Mehr

Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren

Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren Internationales Privatrecht Allgemeine Lehren Das internationale Privatrecht ist nicht internationales, sondern nationales, innerstaatliches Recht. Jede nationale Rechtsordnung hat ihr eigenes internationales

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 3180 Urteil Nr. 193/2005 vom 21. Dezember 2005 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 1 und 29bis des Gesetzes vom 21. November

Mehr

Fall 2: Morgengabe. A. Qualifikation

Fall 2: Morgengabe. A. Qualifikation Fall 2: Morgengabe A. Qualifikation Morgengabe = Islamischer Brauch eines Schenkungsversprechens des Mannes an die Frau anlässlich der Eheschließung über Geld oder Güter. Möglichkeiten: 1) Eheschließung

Mehr

Europäisches Kollisionsrecht

Europäisches Kollisionsrecht PraxisEuroparecht Matthias Weller [Hrsg.] Europäisches Kollisionsrecht Nomos PraxisEuroparecht Prof. Dr. Matthias Weller, Mag.rer.publ. [Hrsg.] Europäisches Kollisionsrecht Dr. David-Christoph Bittmann,

Mehr

Selbststeuernde Fahrzeuge: Reformbedarf beim zivilen Haftungsrecht (?)

Selbststeuernde Fahrzeuge: Reformbedarf beim zivilen Haftungsrecht (?) Prof.Dr.Gerald Spindler, Institute of Economic Law Corporate, Securities and E- Commerce Law Selbststeuernde Fahrzeuge: Reformbedarf beim zivilen Haftungsrecht (?) Phänomene Haftung für selbststeuernde

Mehr

Kapitel 5: Außervertragliche Schuldverhältnisse. PD Dr. Oliver Mörsdorf 1

Kapitel 5: Außervertragliche Schuldverhältnisse. PD Dr. Oliver Mörsdorf 1 Kapitel 5: Außervertragliche Schuldverhältnisse PD Dr. Oliver Mörsdorf 1 Rechtsquellen Rom II-VO (Vorrang, vgl Art. 3 EGBGB) anwendbar auf Fälle seit 11.1.2009 aber: Beschränkungen des sachlichen Anwendungsbereichs

Mehr

EU-Kartellrecht im globalen Kontext

EU-Kartellrecht im globalen Kontext Prof. Dr. Florian Bien EU-Kartellrecht im globalen Kontext Sommersemester 2017 - Abschlussklausur am Freitag, 2.6.2017, 14:00 15:00 Uhr, HS xxx Aufgabe 1 (40 %) Vergleichen Sie die Umsetzung von Art. 10

Mehr

Das neue Schweizer VVG und seine Bedeutung in der Transport- und Verkehrshaftungsversicherung

Das neue Schweizer VVG und seine Bedeutung in der Transport- und Verkehrshaftungsversicherung Das neue Schweizer VVG und seine Bedeutung in der Transport- und Verkehrshaftungsversicherung 5. Transportanlass Zürich Lars Gerspacher 21. Mai 2012 Übersicht Stand Gesetzgebungsverfahren Subrogation nach

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Rechtsscheinsträger

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Rechtsscheinsträger Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was

Mehr

Hüßtege Mansel BGB. Rom-Verordnungen. zum Internationalen Privatrecht. Band 6. Nomos. DeutscherAnwaltVerein

Hüßtege Mansel BGB. Rom-Verordnungen. zum Internationalen Privatrecht. Band 6. Nomos. DeutscherAnwaltVerein NomosKommentar In Verbindung mit dem Deutschen Anwaltverein Herausgegeben von Dauner-Lieb Heidel Ring Hüßtege Mansel BGB Rom-Verordnungen zum Internationalen Privatrecht Band 6 Nomos DeutscherAnwaltVerein

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),

Mehr

Systematik des Allgemeinen Schuldrechts

Systematik des Allgemeinen Schuldrechts Einführung Folie 1 Systematik des Allgemeinen Schuldrechts Zweites Buch des BGB Allgemeiner Teil: 241-432, d.h.: Vorschriften anwendbar für alle Schuldverhältnisse ( Klammerprinzip ) (z.b.: 122, 823, 989

Mehr

Int. Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II)

Int. Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II) 2 Int. Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II) VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

Mehr

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen das LKW-Kartell in Österreich. Wien, 10. Jänner 2017

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen das LKW-Kartell in Österreich. Wien, 10. Jänner 2017 Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen das LKW-Kartell in Österreich Wien, 10. Jänner 2017 RA Dr. Stephan Polster, M.A. RA Dr. Ingo Kapsch Das LKW-Kartell Die Eckdaten Kartellanten MAN, Volvo/Renault,

Mehr

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.

Art. 55 ZGB. Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. Der Organbegriff im Gesellschaftsrecht (Art. 55 ZGB) und die Verantwortlichkeit der Organe Prof. Dr. Bettina Hürlimann-Kaup Vortrag vom 30. November 2016 Prof. Bettina Hürlimann-Kaup 30. November 2016

Mehr