Vortrag. Neuerungen der EnEV 2013 EEWärmeG Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf, Öko-Zentrum NRW

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1 Vortrag Neuerungen der EnEV 2013 EEWärmeG Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf, Öko-Zentrum NRW

2 Öko-Zentrum NRW Planen Beraten Qualifizieren Wir sind. Ansprechpartner für alle Fragen rund um das nachhaltige Bauen, Sanieren und Modernisieren. 20 feste Mitarbeiter, überwiegend Architekten und Ingenieure. kompetent in Theorie und Praxis. Wer ist und was macht das Öko-Zentrum NRW?

3 Weiterbildungen des Öko-Zentrums NRW berufsbegleitenden Fernlehrgänge - gebäudeenergieberater24 - energieplaner24 - effizienzhausplaner24 - baubiologie24 - feuchteschimmel24 Seminare und Schulungen - Energieeffizienz - Nachhaltigkeit von Gebäuden Überblick Weiterbildungen

4 Ingenieurleistungen des Öko-Zentrums NRW Energieoptimierung Bauwerksanalyse & Schadensgutachten - Feuchteschutz - Holzschutz Gebäudesanierungskonzepte & Machbarkeitsstudien HOAI-Leistungen - Architektur - Bauphysik Nachhaltiges Bauen - Koordination, Qualitätssicherung - Zertifizierung DGNB Überblick Ingenieurleistungen

5 Einführung seit über 20 Jahren im Fokus der Forschung große Einigkeit bei Forschern (IPCC) verheerende Folgen möglich Quelle: Vierter Sachstandsbericht des IPCC/Fourth Assessment Report (AR4), 2007 Klimawandel und Erderwärmung

6 Einführung Entwicklung der Energiepreise

7 Gesetzliche Vorgaben Energy Performance of Buildings Directive Quelle: Vortrag Erhorn, Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2010)

8 Umsetzung der EnEV und neues Wärmegesetz Energieeinsparverordnung Energetische Inspektion von Klimaanlagen - Anforderungen an Klima- und Lüftungsanlagen - Änderungen im Bestand und Nachrüstverpflichtungen - Bewerteung von KWK s: DIN oder DIN V ? Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG): - Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmeerzeugung beim Neubau - Bioenergie, Solarthermie, Geothermie oder Umweltwärme - Ersatzmaßnahmen (KWK, EnEV-Unterschreitung, Fernwärme) Überblick

9 Anforderungen an Gebäude Hauptanforderungsgröße: Jahresprimärenergiebedarf Q p Nebenanforderungen: spezifischer Transmissionswärmeverlustkoeffizient H T sommerlicher Wärmeschutz Neu nach EnEV 2014: - Umstellung der Nebenanforderung zum Berechnung von gekühlten Wohngebäuden nach DIN V Verschärfung Primärenergie ab (-25%) EnEV 2014

10 Anforderungen Primärenergiefaktoren (aus DIN V , Berichtigung von März 2013): Ab : f p = 1,8 Für Verdrängungsstrommix im EnEV-Nachweis gilt dennoch weiterhin f p = 2,8 Die EnEV 2014

11 Energetische Inspektion von Klimaanlagen ( 12) - Überprüfung der Effizienz wesentlicher Komponenten der Anlage - Überprüfung der Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes, insbesondere von Veränderungen bei - der Raumnutzung und belegung - der Nutzungszeiten - der internen Wärmequellen - der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes - der vom Betreiber geforderten Sollwerte Auch beachten: Dämmung von Leitungen Plicht zur Inspektion

12 Anforderungen an den Neubau von Klimaanlagen 15 EnEV 2014

13 Anforderungen an den Neubau von Klimaanlagen 15, Abs. 2 - Nachrüstverpflichtung für Klimaanlagen

14 Anforderungen an den Neubau von Klimaanlagen 15, Abs. 4 & 5 - Pflicht zur Leitungsdämmung und WRG

15 Änderungen im Bestand Verschärfung der Anforderungen für Bestandsgebäude Keine grundsätzliche Verschärfung für Sanierungsmaßnahmen Ausweitung der Außerbetriebnahmepflicht für alte Heizkessel ab 2015 auf alle Heizkessel, die vor dem eingebaut wurden bzw. danach auf alle >30 Jahre ausgenommen NT- und BW-Kessel. Nachrüstverpflichtung für oberste Geschossdecken, wenn diese den Mindestwärmeschutz nach DIN nicht erfüllen. Verstöße gegen Nachrüstverpflichtungen werden nun als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Übersicht der Änderungen der EnEV 2014 im Bestand

16 Nachrüstverpflichtungen - Heizkessel Änderungen Nachrüstverpflichtungen EnEV 2014

17 Änderungen im Bestand Nachweis nach EnEV 2014 bei Änderungen im Bestand: entweder 140%-Regel: - Überschreitung des Jahresprimärenergiebedarfs des Referenzgebäudes um max. 40% - Überschreitung des H T Wertes um max. 40% oder Bauteilnachweis: - Einhaltung der U-Werte der betroffenen Außenbauteile nach Anlage 3 zusätzlich bei beiden Nachweisarten: - Aufrechterhaltung der energetischen Qualität nach 11 (Wartung) - Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugern ( 13, CE-Kennzeichnung) Möglichkeiten des Nachweises

18 Änderungen im Bestand 140%-Regel als Nachweisverfahren alternativ zum Bauteilverfahren Überschreitung des Jahresprimärenergiebedarfs des Referenzgebäudes um max. 40% Überschreitung des H T Wertes um max. 40% Beim Nachweis von Änderungen im Bestand keine Verschärfung des Referenzgebäudes um 25% zum Beim Nachweis von Änderungen im Bestand keine Umstellung der Nebenanforderung auf den H T -Wert des Referenzgebäudes zum %-Regel bei Änderungen im Bestand

19 Nachrüstverpflichtung Dämmung oberste Geschossdecke Änderungen Nachrüstverpflichtungen EnEV 2014

20 Nachrüstverpflichtung Dämmung oberste Geschossdecke Ausnahmen, Ausnahmen, Ausnahmen Unveränderte Nachrüstverpflichtungen EnEV 2014

21 Nachrüstverpflichtungen Durchsetzung der Nachrüstverpflichtungen

22 Nachrüstverpflichtungen Außerbetriebnahme von Nachstromspeicherheizungen 10a: - vor eingebaut -> bis danach eingebaute nach 30 Jahren - in Wohngebäude mit mehr als 5 WE - in Nichtwohngebäuden, wenn mehr als 500 m² so beheizt Außnahmen gelten, wenn: - Leistung weniger als 20 W/m² - Gebäude nach 1994 gebaut oder auf Niveau der WschV 1995 Wegfall der Anforderungen an Nachtspeicher

23 Änderungen im Bestand Anbauten und Erweiterungen nach EnEV 2014 ( 9, Absatz 4 und 5) Erweiterungen um bis zu 50m² -> Nachweis im Bauteilverfahren (U-Werte nach Anlage 3) Erweiterungen über 50m² ohne neuen Wärmeerzeuger -> Nachweis im Bauteilverfahren (U-Werte nach Anlage 3) -> Einhaltung der Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz Erweiterungen über 50m² mit neuem Wärmeerzeuger -> Nachweis nach 3 bzw. bei Nichtwohngebäuden nach 4 (Jahresprimärenergiebedarf, H T -Wert und sommerlicher Wärmeschutz) -> keine Verschärfung des Referenzgebäudes um 25% zum > keine Umstellung der Nebenanforderung bei Wohngebäuden auf den H T -Wert des Referenzgebäudes zum > Luftdichtheit beim Referenzgebäude wie beim hinzukommenden Gebäudeteil Anbauten und Erweiterungen nach EnEV 2014

24 Berechnungsverfahren oder DIN (Verweis aus KfW) KWK wird analog zur Nah-/Fernwärme angesetzt. Das beeinflusst den Primärenergiefaktor und damit Q P Bei fossilen Brennstoffen: Anteil Wärmeerzeugung aus der KWK min. 70%: f P =0,7 Anteil Wärmeerzeugung aus der KWK weniger als 70%: f P =1,3 DIN V (Verweis aus EnEV 2014) Ermöglicht detaillierte Berechnung evtl. anteilig mit Spitzenlastkessel Führt in der Regel zu besseren Ergebnissen (ca. -15%) Aktuelle Software muss vorhanden sein regelmäßige Updates Verfahren B Bilanzierung eines Primärenergiefaktors für die Wärme Primärenergiebedarf Q P

25 Änderungen im Bestand Anbauten und Erweiterungen nach EnEV 2014

26 Änderungen im Bestand Anbauten und Erweiterungen nach EnEV 2014

27 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011)

28 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz geänderte Fassung 2011

29 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Absatz 2 gilt nach 19, Absatz 3 nicht wenn: - Bauantrag oder anzeige vor dem oder - bei genehmigungsfreien Vorhaben Baubeginn vor dem ! Nutzungspflicht für erneuerbare Energien

30 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 2, Absatz 2, Punkt 5 des EEWärmeG 2011: Definition öffentliche Gebäude

31 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 2, Absatz 2, Punkt 2 des EEWärmeG 2011: Definition grundlegende Renovierung

32 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Übersicht der Deckungsgrade zur Erfüllung der Nutzungspflicht: Erneuerbare Energie Deckungsanteil bei Neubau nach 5 Deckungsanteil bei grundlegender Sanierung öffentlicher Gebäude nach 5a Solarenergie 15% 15% gasförmige Biomasse 30% 25% flüssige Biomasse 50% 15% feste Biomasse 50% 15% Geothermie oder Umweltwärme 50% 15% Nutzungspflicht für erneuerbare Energien

33 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Erfüllung der Nutzungspflicht mittels Solarenergie: - Deckung von mind. 15% des Wärmebedarfs - die Anforderung gilt als erfüllt, wenn - bei Ein- und Zweifamilienhäusern mind. 0,04 m² - bei Mehrfamilienhäusern mind. 0,03 m² Kollektorfläche je m² Wohn-/Nutzfläche installiert werden. - die genutzten Solarkollektoren müssen nach DIN EN mit dem europäischen Prüfzeichen Solar Keymark zertifiziert sein. (siehe Anlage Nr. I EEWärmeG) Nutzungspflicht - Solarenergie

34 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Erfüllung der Nutzungspflicht mittels Geothermie: - Deckung von mind. 50% des Wärmebedarfs im Neubau - Deckung von mind. 15% des Wärmebedarfs bei Sanierung - Anforderungen an die Jahresarbeitszahl (Bei Wärmepumpen in bereits errichteten Gebäuden, verringert sich die Anforderung an die Jahresarbeitszahl um den Wert 0,2.) - Wärmemengen- und Strom-/Brennstoffzähler, deren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl ermöglichen - gemeinschaftliches Umweltzeichen Euroblume, Umweltzeichen Blauer Engel oder Prüfzeichen Europen Quality Label for Heat Pumps (Version 1.3) (siehe Anlage Nr. III EEWärmeG) Nutzungspflicht - Geothermie

35 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz nur Heizung Heizung + WW bei bereits errichteten Gebäuden JAZ + 0,2 Nutzungspflicht - Geothermie

36 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Erfüllung der Nutzungspflicht mittels gasförmiger Biomasse: - Deckung von mind. 30% des Wärmebedarfs im Neubau - Deckung von mind. 25% des Wärmebedarfs bei Sanierung - die Nutzung von Biogas im Neubau muss in einer KWK-Anlage erfolgen, (bei Sanierung Brennwertkessel oder KWK-Anlage) - an Biogas, das auf Erdgasqualität aufbereitetet und eingespeist wird, werden Anforderungen gestellt. Die Einhaltung muss der Brennstofflieferant bescheinigen. - Abrechnungen des Brennstofflieferanten müssen - für die ersten 5 Jahre der zuständigen Behörde vorlegt werden - für die folgenden 10 Jahre jeweils mind. 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahrt und auf Verlangen vorlegt werden. Nutzungspflicht - Biogas

37 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Erfüllung der Nutzungspflicht mittels flüssiger Biomasse: - Deckung von mind. 50% des Wärmebedarfs im Neubau - Deckung von mind. 15% des Wärmebedarfs bei Sanierung - die Nutzung von Bioöl muss in einem Heizkessel erfolgen, der der besten verfügbaren Technik entspricht (Brennwertkessel) - Anforderungen an nachhaltiges Bioöl nach Anlage II, Punkt 2 des EEWärmeG - Abrechnungen des Brennstofflieferanten müssen - für die ersten 5 Jahre der zuständigen Behörde vorlegt werden - für die folgenden 10 Jahre jeweils mind. 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahrt und auf Verlangen vorlegt werden. Nutzungspflicht - Bioöl

38 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Erfüllung der Nutzungspflicht mittels feste Biomasse: - Deckung von mind. 50% des Wärmebedarfs im Neubau - Deckung von mind. 15% des Wärmebedarfs bei Sanierung - Biomassekessel oder automatisch beschickter Biomasseofen mit Wassertasche -> keine handbeschickten Öfen - Anforderungen der 1.BImSchV müssen erfüllt werden, - ausschließlich Scheitholz, Hackschnitzel, Pellets, Späne oder Stroh nach 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 der 1. BImSchV eingesetzen - der Kesselwirkungsgrad für Biomasseheizungsanlagen bis 50 kw darf 86 % und ab 50 kw - 88 % nicht unterschreiten - Abrechnungen des Brennstofflieferanten müssen für die ersten 15 Jahre jeweils mind. 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahrt und auf Verlangen vorlegt werden Nutzungspflicht - Holzbrennstoffe

39 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung des EEWärmeG: Bei Neubau und grundlegender Renovierung: - Unterschreitung der Anforderungen der geltenden EnEV (Jahresprimärenergie und Transmissionswärme) - Deckung von mind. 50 % des Wärmebedarfs aus Abwärme oder Kraft-Wärme-Kopplung - Deckung des Wärmebedarfs aus Nah- oder Fernwärme, die anteilig aus Erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird. Ersatzmaßnahmen

40 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Erfüllung des Gesetzes mittels Ersatzmaßnahme - EnEV: (außer bei öffentlichen Gebäuden nach EEWärmeG) - Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmaßnahme, wenn damit bei der Errichtung von Gebäuden - der jeweilige Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs und - die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 % unterschritten werden. - Wenn andere Rechtsvorschriften (z.b. Landesrecht) höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz stellen, treten diese Anforderungen an die Stelle der Anforderungen nach der EnEV. Ersatzmaßnahmen EnEV-Unterschreitung

41 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Erfüllung des Gesetzes mittels Ersatzmaßnahme - EnEV: (bei öffentlichen Gebäuden nach EEWärmeG) Maßnahmen zur Einsparung von Energie gelten nur dann als Ersatzmaßnahme, wenn a) bei Errichtung öffentlicher Gebäude der Transmissionswärmetransferkoeffizient des Referenzgebäudes um mindestens 30 % oder b) bei grundlegender Renovierung öffentlicher Gebäude der 1,4fache Wert des Transmissionswärmetransferkoeffizienten des Referenzgebäudes um mindestens 20 % unterschritten werden oder c) bei grundlegender Renovierung öffentlicher Gebäude die Neubau- Anforderungen nach 4 der EnEV erfüllt werden. Ersatzmaßnahmen EnEV-Unterschreitung

42 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Erfüllung des Gesetzes mittels Ersatzmaßnahme - Abwärme: - Deckung von mind. 50% des Wärmebedarfs aus Abwärme - Wenn Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die Anforderungen an Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl + Label) - Wenn Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt wird, gilt dies als Ersatzmaßnahme, wenn - die Wärmerückgewinnung der Anlage mind. 70 % und - der Stromeinsatz für den Betrieb der RLT-Anlage höchstens 10% der aus Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme beträgt. Ersatzmaßnahmen - Abwärme

43 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Erfüllung des Gesetzes mittels Ersatzmaßnahme - KWK: - Deckung von mind. 50% des Wärmebedarfs aus KWK - Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen gilt nur dann als Erfüllung der Pflicht wenn die KWK-Anlage hocheffizient im Sinne der EU-Richtlinie 2004/8/EG ist. - KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung unter einem Megawatt sind hocheffizient, wenn sie Primärenergieeinsparungen im Sinne von Anhang III der EU-Richtlinie 2004/8/EG erbringen. - Bescheinigung des Anlagenherstellers oder -betreibers Ersatzmaßnahmen Kraft-Wärme-Kopplung

44 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Erfüllung des Gesetzes mittels Ersatzmaßnahme - Fernwärme: - Deckung von mind. 100% des Wärmebedarfs unmittelbar aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung - Nah- oder Fernwärme gilt nur dann als Ersatzmaßnahme, wenn die Wärme - zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien, - zu mindestens 50 % aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme, - zu mindestens 50 % aus KWK-Anlagen oder - zu mindestens 50 % aus einer Kombination der o.g. Maßnahmen stammt - Bescheinigung des Wärmenetzbetreibers Ersatzmaßnahmen Nah- oder Fernwärme

45 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Kombination von Maßnahmen nach EEWärmeG Kombinationsmöglichkeiten

46 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz Kombination von Maßnahmen nach EEWärmeG Installiert der Eigentümer eines Einfamilienhauses eine solarthermische Anlage mit nur 0,02 Quadratmeter Kollektorfläche je Quadratmeter Nutzfläche, weil er mit einem sehr geringen Warmwasserbedarf rechnet, erfüllt er seine Nutzungspflicht damit nur zu 50%. Wenn er in diesem Falle die übrige Pflicht durch Energieeinsparmaßnahmen (EnEV-Unterschreitung) erfüllen möchte, muss er die Anforderungen nach Nummer VI der Anlage zum EEWärmeG ebenfalls zu 50% erfüllen, also die Anforderungen der EnEV um 7,5% unterschreiten. Beispiel Kombinationsmöglichkeiten - EEWärmeG

47 Nachweisführung nach EEWärmeG Anbauten und Erweiterungen nach EEWärmeG

48 Nachweisführung nach EEWärmeG Was ist ein Gebäude im Sinne des EEWärmeG? (Neu geschaffene) Teile eines Gebäudes, wie Wohnungen und andere Nutzungseinheiten, sind begriffsnotwendig keine Gebäude i. S. des 3 Abs. 1 EEWärmeG. Vielmehr befinden sie sich in einem Gebäude und sind Teil dieses Gebäudes. Zur Abgrenzung eines neuen Gebäudes von einem neuen Teil eines bereits errichteten Gebäudes können bestimmte Umstände meistens mehrere gemeinsam als Anhaltspunkte herangezogen werden. Für das Vorliegen eines neuen Gebäudes können z. B. sprechen: - die selbständige Nutzbarkeit, - ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, - die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, - eine eigene Hausnummer, - die Eigentumsgrenzen, - ein eigener Eingang, - die Trennung durch Brandwände oder - eine eigenständige Wärmeversorgung. Anbauten und Erweiterungen nach EEWärmeG

49 Nachweisführung nach EEWärmeG Wie sind Anbauten im Sinne des EEWärmeG zu bewerten? Anbauten an bestehende Gebäude fallen nur unter die Nutzungspflicht des 3 Abs. 1 EEWärmeG, wenn der Anbau ein selbständiges neues Gebäude bildet, also der Anbau selbst die Voraussetzungen eines Gebäudes im o. a. Sinne erfüllt. Dies ist im Einzelfall anhand der Gesamtschau der Umstände zu beurteilen. Beispiele: Der Anbau eines Hobbyraums, Wintergarten oder Arbeitszimmers schafft kein neues Gebäude und löst die Nutzungspflicht nach 3 Abs. 1 EEWärmeG nicht aus. Der Anbau einer Doppelhaushälfte schafft in der Regel ein neues Gebäude und löst die Nutzungspflicht nach 3 Abs. 1 EEWärmeG aus. Anbauten und Erweiterungen nach EEWärmeG

50 Nachweisführung nach EEWärmeG Wie sind Ausbaumaßnahmen im Sinne des EEWärmeG zu bewerten? Ausbaumaßnahmen [ ] sind grundsätzlich Maß-nahmen an bereits errichteten Gebäuden i. S. des 3 Abs. 2 EEWärmeG. [ ] Ausbaumaßnahmen an einem bereits errichteten Gebäude können ausnahmsweise nur dann als Neubauten angesehen werden, wenn sich die bauliche Maßnahme nach der Gesamtschau der Umstände für einen objektiven Dritten nicht als Ausbau eines bestehenden Gebäudes darstellt, sondern als Errichtung eines neuen Gebäudes, das als solches die Voraussetzungen eines selbständigen Gebäudes im o. a. Sinne erfüllt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die bauliche Maßnahme auf ein gesamtes Gebäude [ ] bezieht und dieses Gebäude baulich und anlagentechnisch so grundlegend verändert wird, dass objektiv ein neues Gebäude entsteht. Das kann nur angenommen werden, wenn die für den Wärmebedarf relevanten Bauteile und Bestandteile der Anlagentechnik des Gebäudes (Fundamente, Decken, Außenwände, Fenster, Türen, wärmebedarfsrelevante Haustechnik) in der ganz überwiegenden Mehrheit ersetzt werden; nur dann kann der Bauherr in gleicher Weise wie bei einem Neubau die Integration Erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung seiner Baumaßnahme einplanen. Anbauten und Erweiterungen nach EEWärmeG

51 Nachweisführung nach EEWärmeG Wie sind Ausbaumaßnahmen im Sinne des EEWärmeG zu bewerten? Beispiel: Die vollständige Erneuerung eines Gebäudes oder die Erneuerung eines Gebäudes, bei der lediglich die Bodenplatte unverändert bleibt, ist eine Maßnahme, durch die anstelle des bestehenden Gebäudes ein neues Gebäude geschaffen wird, so dass das Gebäude der Nutzungspflicht nach 3 Abs. 1 EEWärmeG unterfällt. [ ] Die Sanierung lediglich einzelner Stockwerke eines mehrgeschossigen Gebäudes oder der Ausbau eines unbeheizten Dachbodens zu einer Dachgeschosswohnung lösen nicht die bundesrechtliche Nutzungspflicht nach 3 Abs. 1 EEWärmeG aus, können aber ggf. landesrechtlichen Anforderungen unterliegen. Anbauten und Erweiterungen nach EEWärmeG

52 Infoportal zur Energieeinsparverordnung

53 Auslegungen zur Energieeinsparverordnung BBSR-Hotline zum Energiesparrecht: 0228 / enev@bbr.bund.de

54 das war s. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung: Michael Scharf - Dipl.-Ing. Architekt Öko-Zentrum NRW Sachsenweg 8, Hamm Tel.: scharf@oekozentrum-nrw.de Kontaktdaten

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