Aktenordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Stand:
|
|
- Jesko Salzmann
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Aktenordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Stand: Grundsätze 2. Schriftgutverwaltung 2.1 Konventionelle Akten (Papier) 2.2 Elektronische Dokumente 3. Aufbewahrungsfristen 4. Aktenplan 5. Aussonderung 1
2 1. Grundsätze Die Aktenordnung der Heinrich-Heine-Universität gibt Grundsätze der Schriftgutverwaltung inklusive Aufbewahrungsfristen und das Verfahren der Aussonderung an. Unter Schriftgutverwaltung werden alle Arbeiten verstanden, die mit der Aufbewahrung der im Zuge der Verwaltungstätigkeit entstehenden schriftlichen und digitalen Unterlagen zusammenhängen. Ziel ist die Schaffung einer systematischen Ordnung, die sowohl ein Auffinden einzelner Schriftstücke als auch eine regelmäßige Aussonderung nicht mehr benötigter Unterlagen ermöglicht. Unter Aussonderung wird der Prozess der Mengenreduktion der in der Verwaltung gelagerten Akten verstanden. Nach Ablauf der vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist (s.u. Punkt 3) entscheidet die aktenführende Stelle, ob und welche Unterlagen sie noch benötigt. Das Universitätsarchiv übernimmt dann die historisch wertvollen Altakten bzw. Vorgänge und genehmigt die Vernichtung der übrigen. In allen Fragen der Schriftgutverwaltung berät das Universitätsarchiv. 2
3 2. Schriftgutverwaltung Allgemein ist es das Ziel jeder Schriftgutverwaltung, Informationen möglichst bedarfsgerecht und schnell wiederauffindbar zu machen, und zwar sowohl für die aktenführende Person oder Stelle selbst, als auch für andere, z.b. Urlaubsvertretungen oder Nachfolger im Amt. 2.1 Konventionelle Akten (Papier) Die einzelnen Schriftstücke werden in Akten abgelegt. Eine Akte enthält unabhängig von der gewählten äußeren Form (Stehordner, Hängeordner, Jurismappe, Schnellhefter usw.) solche Unterlagen, die sich unter einem gemeinsamen eindeutigen Aktentitel zusammenfassen lassen. Folgende Aktentypen sollten in der Heinrich-Heine-Universität genutzt werden: a) Sachakten: Enthalten Schriftstücke, die sich unter einem gemeinsamen Sachtitel führen lassen ( Organisation Tagung XY, Beschaffung eines XY, Einrichtung des Instituts für XY ) b) Serienakten: Enthalten in chronologischer Reihenfolge alle Schreiben von oder an eine bestimmte Stelle, Protokolle eines bestimmten Gremiums usw., oder die Erledigung einer immer wieder gleichen Routineaufgabe (z.b. Erstellung des Vorlesungsverzeichnisses) c) Personenbezogene Akten: Enthalten alle Unterlagen zu einer bestimmten natürlichen Person (Personalakten, Patientenakten, Prüfungsakten usw.). Der Aktentitel ist der Personenname, die Ablage erfolgt alphabetisch nach dem Nachnamen. In der Praxis ist die Bildung von Sachakten der Führung von Serienakten vorzuziehen, da das Wiederauffinden von einzelnen Schriftstücken zu einer bestimmten Thematik insbesondere nach längerer Zeit oder nach einem Sachbearbeiterwechsel unter einem Sachtitel wesentlich leichter fällt. Es sollte in jedem Fall vermieden werden, Akten als Mischformen zwischen den verschiedenen Aktentypen zu führen. 3
4 Innerhalb der Sachakten werden einzelne Vorgänge durch Heftstreifen, Trenner oder Einhängehefter unterschieden. Vorgänge lassen sich zwar unter einem gemeinsamen Sachtitel führen, bilden aber eine feinere Untergliederung der Akte und erleichtern damit insbesondere bei umfangreichen Akten das Wiederauffinden benötigter Informationen. Auf gleiche Weise werden A- und B-Akten innerhalb einzelner Sach-, Serien- oder Personenbezogener Akten angelegt, die jeweils mit einem großen A oder B gekennzeichnet werden. A-Akten bzw. A-Vorgänge enthalten das eigentlich wichtige, aus der eigenen Arbeit entstandene Schriftgut und solches, das aus juristischen Gründen aufbewahrenswert ist. B-Akten bzw. B-Vorgänge enthalten Unterlagen, die zur Aufgabenerledigung herangezogen wurden, aber nicht dauerhaft benötigt werden (Kopien von Gesetzestexten, Preislisten, Zeitungsausschnitte usw.) Sowohl die Vorgangsbildung als auch die Unterscheidung von A- und B-Akten erleichtert das Halten der Ordnung und ermöglicht gleichzeitig eine regelmäßige Aussonderung von Teilen der Akten, die weniger lang als andere Teile aufbewahrt werden müssen. Bevor ein Schriftstück einer Akte zugeordnet wird, sollte immer überprüft werden, ob es sich um eine Weglegesache handeln könnte, die nur kurzfristige oder gar keine Bedeutung hat und dementsprechend nach einem Jahr vernichtet werden kann. Um dies zu ermöglichen, sollten Weglegesachen in gesonderten Ordnern aufbewahrt werden, damit sie regelmäßig ohne Suchaufwand ausgesondert werden können. Unter Weglegesachen können verstanden werden: Unverlangt eingesandte Prospekte, Werbung, Einladungen usw. Rundschreiben einer anderen Stelle Kurzfristig bedeutsame Mitteilungen Aktuelle Preislisten, Fahrpläne usw. Zeitungsausschnitte Kopien von Schriftstücken, die im Original an anderer Stelle verwahrt werden 4
5 Alle Aktentypen werden systematisch in das Schema eines hierarchischen Aktenplans eingeordnet, der auf die Art der Aufgaben und des anfallenden Schriftguts der jeweils aktenführenden Stelle abzustimmen ist. Ein Aktenplan kann schriftlich geführt oder durch die bloße Anwendung gewisser Grundsätze befolgt werden. Bei der Entwicklung eines Aktenplans berät das Universitätsarchiv. 2.2 Zum Umgang mit elektronischen Dokumenten Unter elektronischen Dokumenten werden solche verstanden, die in der EDV erstellt, gespeichert und weiterverarbeitet werden, ohne dass ein Ausdruck in Papierform zu den Akten genommen wird 1. Die Archivierungspflicht besteht für diese Dokumente genauso wie für konventionelle Akten. Um eine langfristige Speicherung im Archiv zu ermöglichen, sollte bei der Einführung von rein EDV-gestützten Anwendungen das Universitätsarchiv beteiligt werden, damit entsprechende technische Vorkehrungen von Anfang an berücksichtigt werden können. Für bereits bestehende Anwendungen müssen die technischen Lösungen zur Archivierung im Einzelfall festgelegt werden. Eine sogenannte hybride Aktenführung ist unbedingt zu vermeiden. Hybrid ist eine Akte, wenn ein Teil der Unterlagen in Papierform vorliegt (also z.b. eingegangene Post), während ein anderer Teil nur elektronisch vorhanden ist (also v.a. die Konzepte eigener Schreiben oder s zum Gegenstand). Dadurch geht die Übersicht verloren. Daher sollten alle ausgehenden Schreiben in jedem Fall als Ausdruck zur Akte genommen werden. Nachfolger im Amt oder Vertretungen können dann auf alle notwendigen Informationen zurückgreifen, auch ohne die gleichen Zugriffsrechte im Netzwerk zu besitzen. s sollten behandelt werden wie Telefonate: Haben sie einen bedeutsamen Inhalt, sollten sie ausgedruckt und wie eine Telefonnotiz zu den Akten genommen 1 Das gilt nicht für s, die nur vorübergehende Bedeutung etwa zu einer Terminbestätigung usw. haben. Diese sind als Weglegesachen zu behandeln. 5
6 werden. Ging es nur um eine Terminabsprache etc., kann sie ohne Ausdruck gelöscht werden. Es bleibt den Sachbearbeitern aber unbenommen, für ihre Zwecke Dokumente und s langfristig zu speichern, in der Regel mit dem Ziel, rationeller zu arbeiten. Es handelt sich dann jedoch nicht um Aktenführung oder Schriftgutverwaltung, sondern um die Gestaltung einer elektronischen Arbeitshilfe. Sinnvollerweise sind dann die Dateien in einer hierarchischen Ordnerstruktur abzulegen, die sich möglichst eng an den Aktenplan anlehnt. Die Ordnernamen sollten den Aktenzeichen bzw. Gruppentiteln entsprechen. Das gleiche System sollte für alle vorkommenden Dateitypen (WORD-Dokumente, s, etc.) verwendet werden, um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten. Von der Möglichkeit, veraltete Dateien zu löschen, sollte schon zur Entlastung des Servers, aber auch zur Wahrung der Übersichtlichkeit, reichlich Gebrauch gemacht werden. Da die Akten alle wichtigen Schreiben enthalten, besteht keine Gefahr einer versehentlichen Löschung wichtiger Informationen. 6
7 3. Aufbewahrungsfristen Die Aufbewahrungsfrist einer Akte gibt den Zeitraum an, für den eine Akte auch nach ihrer Schließung aufzubewahren ist, bevor eine Aussonderung durchgeführt werden kann. Zu unterscheiden sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen, auf die die Heinrich-Heine- Universität keinen Einfluss nehmen kann, und solche, die hochschulintern festgesetzt werden können. Im Zweifelsfall obliegt es dem jeweiligen Sachbearbeiter, einschlägige gesetzliche Aufbewahrungsfristen in seinem Aufgabenbereich zu kennen und anzuwenden. Die Fristen geben an, wann die Akten frühestens ausgesondert werden dürfen. Eine Verlängerung ist möglich, falls sachliche Gründe dafür vorliegen. Für alle hier nicht aufgeführten Akten gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von n, soweit nicht durch gesonderte Rechtsvorschrift oder durch eine gesonderte Anordnung eine längere Frist festgelegt wird. Anmerkung: Bei den dauernd aufzubewahrenden Unterlagen kann eine Abgabe an das Universitätsarchiv zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die Verwaltung sie nicht mehr für die tägliche Arbeit benötigt. Akten über Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung Aktenplan Aktenverzeichnisse Angebote bei Auftragsvergabe Arbeitsstundennachweise Ausschreibungsunterlagen B-Akten, B-Vorgänge Berufungsakten Beschaffung (sog. Blockzettel) Datenschutzunterlagen Dienststrafsachen Dienstwohnungsakten 20 Jahre 1 Jahr nach Ausscheiden 7
8 Disziplinarvorgänge Finanzierungsunterlagen Gerichtsakten Geschäftsgänge Grunderwerbsakten 30 Jahre Gründungsakten von Einrichtungen Handakten (nur Kopien usw.) 1 Jahr Kontoauszüge Matrikelbücher/ -kartei/ -datei Organisationspläne Personalakten betrifft nur Dez. 3 Personalvertretungssachen Planungsangelegenheiten 30 Jahre Protokolle/ Protokollbücher Prüfungsakten 2 Prüfungsarbeiten Rechnungswesen betrifft nur Dez. 5 Satzungen Stellenausschreibungen, Unterlagen abgelehnter 1 Jahr Bewerber Studierendenakten Tageskopien 1 Jahr Unfallakten Versorgungsausgleichsakten 50 Jahre Verträge Verwaltungsberichte Verwaltungsgebührennachweise Weglegesachen 1 Jahr Zeugnisse und Urkunden über Prüfungsergebnisse 2 Dauerhaft aufzubewahren sind Zweitschriften der Zeugnisse und zugehörige rechtssichernde Bescheinigungen. Diese werden vor der Aussonderung den Akten entnommen und gesondert abgelegt. 8
9 4. Aktenplan Der Aktenplan der Universitätsverwaltung wird in Anlehnung an die Organisationseinheiten (Geschäftsverteilungsplan) geführt. Die Verantwortung für die Schriftgutverwaltung liegt also bei den Dezernaten bzw. Stabsstellen. Innerhalb der Dezernate kann, sofern es für sinnvoll gehalten wird, die Verantwortung an die Abteilungen delegiert werden. Diese Verantwortung muss als solche wahrgenommen werden, in der Regel durch Benennung einer Person als Dezernats- oder Abteilungs-Schriftgutverwalter mit der Aufgabe, die Umsetzung der Richtlinien zu überwachen, Probleme zu erkennen und Veränderungen einzuleiten. Aktenzeichen erhalten eine vorangestellte Kennung, die die dezentrale Stelle angibt, nach deren Aktenplan das Aktenzeichen erstellt wurde. Nach dieser Kennung kann dann ein Aktenzeichen folgen, dessen Aufbau und Anlage den Bedürfnissen der jeweiligen Organisationseinheit folgt. Bei der Umsetzung berät das Universitätsarchiv. 9
10 5. Aussonderung Um die zu verwahrenden Aktenmengen möglichst klein zu halten, sollten alle Stellen der Heinrich-Heine-Universität in regelmäßigen Abständen ihre Altakten aussondern, soweit die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Soweit keine längeren Aufbewahrungsfristen gelten, sollten Altakten spätestens nach n ausgesondert werden. Dazu ist Kontakt mit dem Universitätsarchiv aufzunehmen, das die historisch wertvollen Altakten übernimmt und die Vernichtung der übrigen genehmigt. Nur Weglegesachen können ohne Beteiligung des Archivs vernichtet werden. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das Archiv einzelnen Stellen sogenannte unbefristete Vernichtungsgenehmigungen erteilen, die eine automatische Vernichtung bestimmten Aktenarten erlaubt. In die im Universitätsarchiv gelagerten Akten kann die abgebende Stelle jederzeit bei Bedarf Einsicht nehmen. Eine selbständige Vernichtung dienstlicher Unterlagen gleich welcher Art ohne Beteiligung des Universitätsarchivs ist untersagt. 3 3 Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen vom , 3 Abs
Aufbewahrung, Angebot und Vernichtung von Unterlagen
Handreichung - allgemein - Stand: 11/2015 Aufbewahrung, Angebot und Vernichtung von Unterlagen Das Universitätsarchiv ist gemäß Archiv-Gesetz NRW für die Archivierung, Sicherung und Nutzbarmachung aller
Mehrbo nr Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN 1. Aktenordnung der Hochschule Bochum vom Seiten 3-6
bo nr. 869 23.02.2016 Amtliche Bekanntmachungen BULLETIN 1. Aktenordnung der Hochschule Bochum vom 22.02.2016 Seiten 3-6 ªº Hochschule Bochum Handbuch der Hochschulverwaltung Dez. 1 Aktenordnung der Hochschulverwaltung
MehrOrdnung über die Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Dokumenten der Hochschule Rhein-Waal (Aufbewahrungsordnung)
Ordnung über die Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Dokumenten der Hochschule Rhein-Waal (Aufbewahrungsordnung) vom 22.06.2016 Aufgrund des 2 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über die
MehrDienstanweisung über die Bereitstellung, Sicherung und Erschließung von Dokumenten zum Zwecke der Archivierung (DA Archiv)
Dienstanweisung über die Bereitstellung, Sicherung und Erschließung von Dokumenten zum Zwecke der Archivierung (DA Archiv) 01.07.2014 Seite 1/6 Inhalt 1. Präambel... 3 2. Registraturgut... 3 3. Beteiligung
MehrAmtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen. Nr. 12 / 2014
Amtliche Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 12 / 2014 Hagen, 06. Oktober 2014 Inhalt: 1. Ordnung zur Aufhebung der Ordnung über Aufbewahrungsfristen und das Vernichten von Dokumenten der FernUniversität
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN
AMTLICHE MITTEILUNGEN VERKÜNDUNGSBLATT DER FACHHOCHSCHULE DÜSSELDORF HERAUSGEBER: DIE PRÄSIDENTIN DATUM: 01.04.2014 NR. 376 Ordnung über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Schriftgut
MehrVom 22. Dezember 2005
Gemeinsame Anordnung der Ministerien über die Verwaltung des Schriftguts der Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes (AnO Schriftgut) Vom 22. Dezember 2005 Az.: 1-0211.4/95 (IM),
MehrAmtliches Mitteilungsblatt
Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta 06/2018 1 Amtliches Mitteilungsblatt 06/2018 Richtlinie über die Sicherung und Nutzung von Archivgut Vechta, 13.04.2018 (Tag der Veröffentlichung) Herausgeber:
MehrDienstanweisung zur Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Schriftgut der Universität Oldenburg
Dienstanweisung zur Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung von Schriftgut der Universität Oldenburg vom 14.06.2018 Inhalt 1. Allgemeines 2. Anbietungspflicht und Aufbewahrungsfristen 3. Bewertung 4.
MehrArchivsatzung der Mittelstadt St. Ingbert
Archivsatzung der Mittelstadt St. Ingbert Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben und Stellung des Stadtarchivs... 3 2 Beteiligung des Archivs... 4 3 Aussonderung von Unterlagen... 4 4 Vernichtung... 5 5 Benutzung
MehrRegistraturordnung der staatlichen Schulämter (RegO StSchÄ)
Registraturordnung der staatlichen Schulämter (RegO StSchÄ) 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck und Gegenstand Die Registraturordnung regelt die hausinterne Schriftgutverwaltung und ergänzt sowie konkretisiert
MehrVom 7. Juli Az.: /95 (IM) -
Gemeinsame Anordnung der Ministerien über die Verwaltung des Schriftguts der Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes (AnO Schriftgut) Vom 7. Juli 2016 - Az.: 1-0211.4/95 (IM) - INHALTSÜBERSICHT
Mehr1 Rechtliche Stellung und Leitung. Archivordnung. der Senat der Hochschule Magdeburg-Stendal. vom
Archivordnung der Hochschule Magdeburg-Stendal (FH) vom 10.11.2010 Auf der Grundlage des Landesarchivgesetzes Sachsen-Anhalt (ArchG-LSA) vom 28.06.1995, veröffentlicht in GVBl. LSA Nr. 22/1995 vom 04.07.1995,
MehrHandreichung zu Aufbewahrungsfristen VERSION 1.0
Handreichung zu Aufbewahrungsfristen VERSION 1.0 Dokumentenhistorie Version 0.1 0.2 0.3 0.4 1.0 Arbeitsstand/Änderungen Erstellung eines Entwurfs (Schlemmer, LAV NRW) Überarbeitung durch Dezernat F 4 (LAV
Mehrdbs hwk Sachakte d.velop AG
dbs hwk Sachakte Definition der Sachakte Themen: Strukturen und Handhabung Sachakte / Fallakte Lebenszyklus einer Akte und Aussonderung aufgabenbezogene Ablage vs. organisationsbezogene Ablage Rechtekonzept
MehrVwV Registraturordnung
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
MehrDienstanweisung zur Aktenaussonderung bei der Landeshauptstadt München
Dienstanweisung zur Aktenaussonderung bei der Landeshauptstadt München Dienstanweisung zur Aktenaussonderung bei der Landeshauptstadt München I. Allgemeines 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Dienstanweisung
MehrI. Allgemeines 1. Geltungsbereich 2. Begriffsbestimmungen 3. Zuständigkeit 4. Organisatorische Hilfsmittel
PDF-Datei der Seite: http://www.ku.de/universitaetsarchiv/aussonderungsordnung/ Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Nach Art 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind alle Frauen und Männer gleichberechtigt. Daher
MehrOrdnung. über die Verwaltung, Aufbewahrung, Aussonderung und Kassation von Schriftgut der Kirchgemeinden (Schriftgut- und Kassationsordnung)
Ordnung über die Verwaltung, Aufbewahrung, Aussonderung und Kassation von Schriftgut der Kirchgemeinden (Schriftgut- und Kassationsordnung) Vom 27. Oktober 2015 (ABl. 2015 S. A 262) Inhaltsübersicht *
MehrAktenaussonderung an den Fakultäten der TU Ilmenau
Aktenaussonderung an den Fakultäten der TU Ilmenau 18.10.2017 Seite 1 Gliederung 1. Universitätsarchiv Ilmenau 2. Rechtliche Rahmenbedingungen der Aktenführung 3. Aussonderung analoger und elektronischer
MehrArchivsatzung der Stadt Lauchhammer
Nichtamtliche Lesefassung Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Amtsblatt für die Stadt Lauchhammer veröffentlichten Satzungstexte. Bekanntmachung der Archivsatzung der Stadt Lauchhammer im
MehrAktenaussonderung an der Fakultät für Maschinenbau der TU Ilmenau
Aktenaussonderung an der Fakultät für Maschinenbau der TU Ilmenau 19.05.2016 Seite 1 Gliederung 1. Universitätsarchiv Ilmenau 2. Rechtliche Rahmenbedingungen der Aktenführung 3. Aussonderung analoger und
MehrRichtlinie der Universität zu Lübeck zur Führung, Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten vom 5.
Richtlinie der Universität zu Lübeck zur Führung, Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Akten vom 5. September 2017 Aufgrund des 22 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HSG) in
MehrBegriffe der Informationsverwaltung
Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Staatsarchiv Begriffe der Informationsverwaltung Stand: April 2016 Ablieferung Übergabe der als archivwürdig bewerteten Unterlagen ans Staatsarchiv zur
MehrGeschäftsprozessoptimierung und Informationsmanagement: Die elektronische (Prüfungs-)Akte
Geschäftsprozessoptimierung und Informationsmanagement: Die elektronische (Prüfungs-)Akte Karsten Huth Was macht ein Archiv? Archive als Dienstleister des Informationsmanagements Universitätsarchiv Prüfungsakten
MehrArchivgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
Archivgesetz Archiv-G 630 Archivgesetz der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 26. April 1997 KABl. S. 177 Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck hat am 26. April 1997
MehrRundschreiben Nr. 5 / 1995
Rundschreiben Nr. 5 / 1995 Richtlinien zur Aufbewahrung und Aussonderung von Registraturgut der akade-mischen Prüfungsämter, insbesondere der Prüfungsakten. 1 Allgemeines Diese Richtlinien gelten für die
MehrGlossar. Kanton St.Gallen Departement des Innern. Amt für Kultur Staatsarchiv St.Gallen
Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Kultur Staatsarchiv St.Gallen Glossar Dieses Glossar richtet sich an die Aktenbildner des Kantons St.Gallen. Es dient der Definition und Klärung von wichtigen
MehrSchriftgutordnung für die Kirchengemeinden, Dekanate, Propsteien und Verbände der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Schriftgutordnung SGO 965-1977 Schriftgutordnung für die Kirchengemeinden, Dekanate, Propsteien und Verbände der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 1. August 1977 (ABl. 1977 S. 172) Die Kirchenleitung
MehrArchivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda
Archivsatzung für die Stadt Bad Liebenwerda Aufgrund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbGKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/ 07, [Nr. 19], S.286), in Verbindung mit den 1, 2, 4,
MehrMuster-Aktenordnung VERSION 1.0
Muster-Aktenordnung VERSION 1.0 Dokumentenhistorie Version 0.1 0.2 0.3 0.4 1.0 Arbeitsstand/Änderungen Aus redaktionellen Gründen nicht vorhanden Erstellung eines Entwurfs (Dezernat F 4, LAV NRW) Überarbeitung
MehrSatzung des Archivs des Landkreises Rostock
Inhalt... 1 1 Stellung des Kreisarchivs... 1 2 Begriffsbestimmungen... 1 3 Funktion und Aufgabe des Kreisarchivs... 2 4 Anbietungspflicht... 3 5 Übernahme von Archivgut und Kassation... 3 6 Nutzung des
MehrVerfahrensanweisung. Lenken von produktbezogenen Dokumenten
Verfahrensanweisung Lenken von produktbezogenen Dokumenten Erstellt: Geprüft: Freigegeben: Druck Dat. : 27.12.2013 Vers.: 01 / va_qm_05_lenken_von_produktbez_dokumenten_v01.doc Seite 1 / 12 Historie Vers.:
MehrDas digitale Zwischenarchiv beim Bundesarchiv als Shared Service für die Bundesverwaltung. Bundesarchiv
Das digitale Zwischenarchiv beim als Shared Service für die Bundesverwaltung Dr. Michael Hollmann Michael Hollmann 13. Mai 2009 1 Prozessmodell des Digitalen Archivs des s Gesamtlösung(Prozesshoheit) Fachverfahren
MehrBemerkungen. Checkliste für das Neuerstellen oder Überarbeiten von Aktenplänen
Koblenz, den 23. Mai 2007 Checkliste für das Neuerstellen oder Überarbeiten von Bestandsaufnahme Verwaltungskultur Grundlagen schaffen: Ist der Geschäftsgang bekannt und wird er eingehalten? Traditionen
MehrABestB-HKR 03/2004 ABestB-HKR 05/2013
1. Anwendungsbereich der Aufbewahrungsbestimmungen Die Aufbewahrungsbestimmungen regeln das Aufbewahren, das Übertragen auf andere Speichermedien, das Aussondern, das Abgeben und das Vernichten aufbewahrungspflichtiger
MehrDienstanweisung zur Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Schriftgut der Technischen Universität Clausthal Vom 3.
Verwaltungshandbuch Dienstanweisung zur Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Schriftgut der Technischen Universität Clausthal Vom 3. Dezember 2013 (Mitt. TUC 2014, Seite 20) 1.Allgemeines
MehrÜbernahme - Erschließung - Benutzung oder: Die Verwandlung von Schriftgut zu Archiv- und Kulturgut. Dr. Jörg Pawelletz
Übernahme - Erschließung - Benutzung oder: Die Verwandlung von Schriftgut zu Archiv- und Kulturgut Dr. Jörg Pawelletz Dr. Jörg Pawelletz 06. Oktober 2010 Folie 1 Anbietung und Bewertung kurze Zusammenfassung
MehrBemerkungen. Checkliste für das Neuerstellen oder Überarbeiten von Aktenplänen
Stand Oktober 2016 Bestandsaufnahme Verwaltungskultur Grundlagen schaffen: Ist der Geschäftsgang bekannt und wird er eingehalten? Traditionen hinterfragen: Was ist wirklich noch notwendig und wofür gibt
Mehr1. Einführung in die Schriftgutverwaltung
1. Einführung in die Schriftgutverwaltung 2 Schriftgutverwaltung Schriftgut sind alle aus der Geschäftstätigkeit erwachsenen amtlichen Unterlagen, unabhängig von dem Material, auf dem Aufzeichnung erfolgt.
MehrAmtliches Mitteilungsblatt 23/2011
Amtliches Mitteilungsblatt 23/2011 Richtlinie zu en von Prüfungsunterlagen und prüfungsbezogenen Dokumenten Vechta, 29.08.2011 (Tag der Veröffentlichung) Herausgeberin: Die Präsidentin der Universität
MehrRechtsverordnung für das Ausscheiden und Vernichten wertlosen Schriftguts (Kassationsordnung)
Kassationsordnung 621-1981 Rechtsverordnung für das Ausscheiden und Vernichten wertlosen Schriftguts (Kassationsordnung) Vom 20. Oktober 1981 (KABl. S. 156) Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche
MehrBenutzeranleitung für den ELDORADO-Drucker (Recherche-Modul) Stand 29.07.2009
Benutzeranleitung für den ELDORADO-Drucker (Recherche-Modul) Stand 29.07.2009 1. Grundsatz Mit dem ELDORADO-Drucker (virtueller ELDORADO-Printer) können elektronische Dokumente (E-Mails, Vermerke, Tabellen
MehrUmgang mit elektronischem Schriftverkehr in Sportvereinen und Sportverbänden
Umgang mit elektronischem Schriftverkehr in Sportvereinen und Sportverbänden Landessportbund Hessen, AK Sport und Geschichte Dr. Anke Stößer 11. Mai 2017 Umgang mit elektronischem Schriftverkehr Zentrale
MehrTipps zum Umgang mit s im Büro
UNIVERSITÄTSARCHIV Tipps zum Umgang mit E-Mails im Büro E-Mail-Ablage und -Archivierung Karsten Kühnel Universitätsarchivar Einführung E-Mail-Archivierung stellt ein Archiv vor die Herausforderung, E-
MehrInformationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung 1 in der Justizverwaltung
Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung 1 in der Justizverwaltung Das Dezernat 3 des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist zuständig
MehrDiese Verordnung regelt * a * die Archivführung der Regierungsstatthalterämter, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
5.5 Direktionsverordnung über die Archivführung der dezentralen Verwaltung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (ArchDV JGK) vom..009 (Stand 0.08.08) Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
MehrDienstanweisung für das Schriftgut und Registraturwesen in der Stadt Kitzingen (Schriftgutordnung) vom
STADT KITZINGEN Dienstanweisung für das Schriftgut und Registraturwesen in der Stadt Kitzingen (Schriftgutordnung) vom 12.01.1995 Inkrafttreten: 01.02.1995 Stand. 01.09.1996 2 Dienstanweisung Schriftgutordnung
MehrMERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten?
MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? Steuerrechtlich gelten folgende Aufbewahrungsfristen: Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (01.01.2015: Vernichtung aus 2004 und früher) Bücher und Aufzeichnungen
Mehrvom Az.: /77
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Aussonderung von Verschlusssachen und deren Übernahme durch das Verschlusssachenarchiv der staatlichen Archivverwaltung (VS-Archiv-Richtlinien
MehrArchivierung und Aufbewahrung
Archivierung und Aufbewahrung nach DSGVO AUFBEWAHRUNGSFRISTEN NACH BERUFS - UND HANDELSRECHT Agenda Fakten (Pflichten) gemäß DSGVO Rechtsgrundlagen Übersicht löschfähiger Dokumente Jahresdatensicherung
MehrBeiSchulen handelt es sich nicht um Verwaltungen im klassischen Sinne. Das hat
1 2 BeiSchulen handelt es sich nicht um Verwaltungen im klassischen Sinne. Das hat Auswirkungen auf die Schriftgutverwaltung: Die zentrale Zuständigkeit für die Schriftgutverwaltung liegt beim Schulsekretariat.
MehrPersonen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Anordnung gelten jeweils auch in weiblicher Form.
Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für die Verarbeitung personenbezogener Daten in den katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Bistum Essen (KDO-Schulen) 1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung
MehrVerkündungsblatt. Inhalt. Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Hochschule Braunschweig/Wolfenbüttel
Verkündungsblatt 20. Jahrgang Wolfenbüttel, den 27.01.2017 Nummer 05 Inhalt Leitfaden für die Archivierung von Prüfungsunterlagen und prüfungsbezogenen Dokumenten der Ostfalia Hochschule für angewandte
MehrZürcher Steuerbuch Nr. 30/211 elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten Vernichtung von Papierakten
Zürcher Steuerbuch Nr. 30/211 elektronische Erfassung und Vernichtung von Papierakten Weisung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und sowie die Vernichtung von Papierakten (ab Steuerperiode
MehrVerwaltungsvorschrift über Aufbewahrungsfristen, Aussonderung und das Vernichten von Dokumenten der FernUniversität in Hagen vom 01.10.
Verwaltungsvorschrift über Aufbewahrungsfristen, Aussonderung und das Vernichten von Dokumenten der FernUniversität in Hagen vom 01.10.2014 1. Zweck Diese Verwaltungsvorschrift beinhaltet die Grundsätze
MehrUniversität Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 1
Duisburg-Essen und Ordnungen Seite 1 Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von an der Universität Duisburg-Essen Vom 23. September 2016 (Verkündungsblatt Jg. 14, 2016
MehrSchriftgutordnung Kreis Siegen-Wittgenstein
Schriftgutordnung Kreis Siegen-Wittgenstein Hauptamt 10 43 07 Inkrafttreten: 01.06.2017 Schriftgutordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein - Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck und Geltungsbereich 2. Organisation
MehrKreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz. Digitale Schriftgutordnung
des Landkreises Osterholz zuständiges Amt Hauptamt - Amt 10 - KRS-Nr. 7.26 Kurzbezeichnung Digitale Schriftgutordnung Dienstanweisung für die Verwaltung des elektronischen Schriftgutes des Landkreises
MehrArbeitsgruppe 1: Praktische Probleme der archivischen Zuständigkeit: Personenstandsunterlagen
Brandenburgischer Archivtag 2008 Arbeitsgruppe 1: Praktische Probleme der archivischen Zuständigkeit: Personenstandsunterlagen Die Reform des Personenstandsrechtes durch das Personenstandsrechtsreformgesetz
MehrReglement über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Gemeindeverwaltung
Stand: Dezember 2017 SKR: 1.255.0 Reglement über die elektronische Geschäftsverwaltung in der Gemeindeverwaltung (GEVER-Reglement) (vom 6. September 2016) GEVER-Reglement SKR 1.255.0 Seite 2 / 11 Inhalt
MehrV e r k ü n d u n g s b l a t t
V e r k ü n d u n g s b l a t t der Universität Duisburg-Essen - Amtliche Mitteilungen Jahrgang 14 Duisburg/Essen, den 26. September 2016 Seite 663 Nr. 99 Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung
MehrSatzung für das Stadtarchiv der Hansestadt Greifswald
Satzung für das Stadtarchiv der Hansestadt Greifswald Aufgrund von 5 Abs.1 und 22 Abs. 3 Nr.6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S.249)
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSVERWALTUNG (GEVER-VERORDNUNG) VOM 21. MÄRZ 2019
VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSVERWALTUNG (GEVER-VERORDNUNG) VOM 21. MÄRZ 2019 A U S G A B E 2 1. M Ä R Z 2 0 1 9 N R. 3 2 1 INHALT I. GRUNDLAGEN 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Geltungsbereich 3 Art. 3 Begriffe
MehrRichtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Unterlagen für die Universität Bielefeld vom 4.
Verkündungsblatt Universität Bielefeld Amtliche Bekanntmachungen 12/47 115 Richtlinien über Aufbewahrung, Aussonderung, Archivierung und Vernichtung von Unterlagen für die Universität Bielefeld vom 4.
MehrDie Archivierung elektronischer Daten richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften für die Zentralverwaltung.
5.5 Direktionsverordnung über die Archivführung der dezentralen Verwaltung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (ArchDV JGK) vom..009 (Stand 0.0.00) Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
MehrDer Lebenszyklus in der elektronischen Aktenführung VERSION 1.0
Der Lebenszyklus in der elektronischen Aktenführung VERSION 1.0 Dokumentenhistorie Version 0.1 0.2 0.3 0.4 1.0 Arbeitsstand/Änderungen Erstellung eines Entwurfs (Friederich, LAV NRW) Überarbeitung durch
MehrGesetz über Aktenführung und Archivierung (ArchivG)
Vernehmlassungsentwurf Gesetz über Aktenführung und Archivierung (ArchivG) vom... I.. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich und Zweck Dieses Gesetz regelt die Aktenführung der öffentlichen Organe, die
MehrInformationsverwaltung
1/6 I. Ziel und Zweck Diese Weisung stellt die rechtskonforme und geordnete Informationsverwaltung sicher, damit das Handeln an der, unter Berücksichtigung der kantonalen Regelungen und Richtlinien, jederzeit
MehrAusführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten
Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung von Steuerakten vom. Dezember 05 (Stand. Januar 06) 6. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 89a des Steuergesetzes vom 0. Oktober
MehrHandreichung zur Erstellung eines Registraturplans
Handreichung zur Erstellung eines Registraturplans Staatsarchiv des Kanton Solothurn Die unten stehende Tabelle illustriert den Aufbau eines Registraturplanes anhand eines fiktiven Beispiels. Die Spalten
MehrAussonderung und Archivierung elektronischer Akten in Verwaltung und Parlamentsarchiv des Deutschen Bundestages
Vortrag auf der Informationsveranstaltung des Bundesarchivs am 9. Juni 2005 Aussonderung und Archivierung elektronischer Akten in Verwaltung und Parlamentsarchiv des Deutschen Bundestages Informationsveranstaltung
MehrPraxistipps für eine effektive Büro - Organisation von Gisela Krahnke
Wie können wir zeitsparend Akten archivieren? Jahr für Jahr das gleiche Ritual. Regale ausräumen, damit die neuen Papier- Dokumente gleich ihren richtigen Platz bekommen. Die Fachböden feucht auswischen.
Mehr3. Potsdamer I-Science Tag. Schaffung einer verbindlichen Basis zur (behördlichen) Schriftgutverwaltung Die Normungsarbeit des AK Schriftgutverwaltung
3. Potsdamer I-Science Tag Schaffung einer verbindlichen Basis zur (behördlichen) Schriftgutverwaltung Die Normungsarbeit des AK Schriftgutverwaltung im DIN NABD 15 Steffen Schwalm Potsdam, den 06.03.2012
MehrAussonderung nach DOMEA: Ergebnisbericht zur Testphase im DMS VISkompakt
Aussonderung nach : Ergebnisbericht zur Testphase im DMS VISkompakt Konrad Meckel, Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar Hauptstaatsarchiv Weimar, Marstall-Gebäude, Quelle: ThHStAW, 2007 Hintergründe
MehrDer Oberbürgermeister - FB 11/ 1 - Aktenordnung der Stadt Aachen ( Stand: )
Der Oberbürgermeister - FB 11/ 1 - Aktenordnung der Stadt Aachen ( Stand: 15.09.2010) INHALTSANGABE 1. Zweck und Geltungsbereich der Aktenordnung 1.1 Zweck 1.2 Geltungsbereich 2. Schriftgutarten 2.1 Akten
MehrArchivreglement vom 16. Dezember 2015
Seite 2 8 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Artikel Seite Grundlage 1 3 Zweck 2 3 Geltung 3 3 II. Begriffe Archivgutverwaltung 4 3 Unterlagen 5 3 Lebenszyklus 6 3 Laufende Ablage 7 4 Ruhende Ablage 8 4
MehrDie digitale Herausforderung im Spiegel der aktuellen deutschen Archivgesetzgebung
Die digitale Herausforderung im Spiegel der aktuellen deutschen Archivgesetzgebung 17. Deutsch - Niederländisches Archivsymposium 17e Nederlands - Duits Archiefsymposium 2013 Musterseite ohne Animation
MehrAnordnung des Innenministeriums über die Aussonderung polizeilicher Unterlagen Vom 8. November Az.: /2 -
Anordnung des Innenministeriums über die Aussonderung polizeilicher Unterlagen Vom 8. November 2012 - Az.: 3-1237.6/2-1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zuständige Abteilungen des Landesarchivs sind die -
MehrArchivsatzung der Gemeinde Wadgassen
Archivsatzung der Gemeinde Wadgassen Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben und Stellung des Gemeindearchivs... 2 Beteiligung des Archivs... 3 Aussonderung von Unterlagen... 4 Vernichtung... 5 Benutzung des Archivs...
MehrVwV Aktenführung. Vom 31. Mai 2013
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
MehrHessisches Landesarchiv Unser Service für die Verwaltung
Unsere Zuständigkeit 1 Hessisches Landesarchiv Unser Service für die Verwaltung 2 Unser Profil Unsere Zuständigkeit Inhalt 3 INHALT 4 Historisches Wissen für künftiges Handeln 6 Aufgaben und Zuständigkeiten
MehrReglement betreffend das Archivieren an der Universität Basel
Reglement betreffend das Archivieren an der Universität Basel Vom 0. August 008 Das Rektorat erlässt gestützt auf 9 lit. k des Universitätsstatus und unter Vorbehalt der Genehmigung der Regenz folgendes
MehrNr.: V1.0. Archivierung der Unterlagen der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität
Diese beschreibt den Prozess im Umgang mit archiv- und nichtarchivwürdigen Unterlagen konventionell und elektronisch der Medizinischen Fakultät Carl Gustav Carus (MFD) der Technischen Universität Dresden
MehrZeit. Dafür habe ich eigentlich keine Zeit!
Zeit Dafür habe ich eigentlich keine Zeit! Ziele Zeit Organisation 13.03.2008 www.waldhoff-koch.de www.grit-wunderlich.de 2 Warum haben viele Menschen ein Zeitproblem? - Familie (Kinder, Eltern) - Beruf
MehrArbeitskreis Wissenschaftliche Archive in Berlin. Workshop zur -Archivierung. 30. November 2016 International Mathematical Union
Arbeitskreis Wissenschaftliche Archive in Berlin Workshop zur E-Mail-Archivierung 30. November 2016 International Mathematical Union 1. Status quo 1.1 Derzeitige Verfahrensweise in den Institutionen Zugang
MehrDer Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 28 Abs. 2 der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 1), beschliesst:
5. 8. Juni 00 Der Grosse Burgerrat gestützt auf Art. 8 Abs. der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 7. Juni 998 ), beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gegenstand Dieses Reglement regelt die Bearbeitung
MehrRegelung des Nordelbischen Kirchenarchivs über die selbstständige Vernichtung von allgemeinem Verwaltungsschriftgut 1
AVA Schriftgutvernichtung SchrVernAVA 6.301-503 N Regelung des Nordelbischen Kirchenarchivs über die selbstständige Vernichtung von allgemeinem Verwaltungsschriftgut 1 Vom 2. März 1999 (GVOBl. S. 65) 1
MehrTextredaktion: Dr. Christoph Schmidt, Landesarchiv NRW Dr. Karoline Riener, Landesarchiv NRW Fachbereich Grundsätze Stand:
Sechs Fragen & Antworten Zur Anbietung und Archivierung staatlicher Altakten aus der Versorgungsverwaltung nach BVG und Nebengesetzen Düsseldorf 2012 Impressum Landesarchiv Nordrhein-Westfalen Textredaktion:
Mehrenaio OPTIMAL SYSTEMS Software für Macher
Mirko Schwellenbach Senior Account Manager Sales OPTIMAL SYSTEMS Vertriebsgesellschaft Hannover GmbH email: schwellenbach@optimal-systems.de Tel: 0511-123315-115 Archivierung Dokumentenmanagement Workflow
MehrGesetz über Aktenführung und Archivierung
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 47. Gesetz über Aktenführung und Archivierung vom 9. April 0 (Stand. Juli 0) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 0. August
Mehrbeschlossen in der 185. Sitzung des Präsidiums am 18.10.2012 AMBl. der Universität Osnabrück Nr. 02/2013 vom 13.02.2013, S. 59
DIENSTANWEISUNG ZUR AUFBEWAHRUNG, AUSSONDERUNG, ARCHIVIERUNG UND VERNICHTUNG VON SCHRIFTGUT DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK beschlossen in der 185. Sitzung des Präsidiums am 18.10.2012 AMBl. der Universität
MehrLastenheft Musterorganisation Funktionale Anforderungen Abschnitt 03: Vorgangsbegriff und Vorgangsordner
Musterorganisation Funktionale en Abschnitt 03: Vorgangsbegriff und Vorgangsordner / 03.01 Vorgangsbegriff 03.01.01 Es besteht zur Vorgangsbildung. Das DMS lässt es nicht zu, dass Vorgangsdokumente direkt
MehrGrundlagen der Langzeitarchivierung elektronischer Unterlagen
Grundlagen der Langzeitarchivierung elektronischer Unterlagen Martin Stürzlinger Vortrag am 6. September 2011 Was ist ein Archiv? Ein Archiv ist eine Organisation, die darauf gerichtet ist, Information
MehrBasisanforderungen an ein Records- Management-System
Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Staatsarchiv Basisanforderungen an ein Records- Management-System Inhalt 1. EINLEITUNG 2 2. BEGRIFFE 2 3. ELEKTRONISCHE INFORMATIONSVERWALTUNG 3 4. ANFORDERUNGEN
MehrGesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz)
6 Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) Vom. Mai 006 (Stand. Januar 0) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: Allgemeine Bestimmungen Zweck Dieses Gesetz bezweckt die Nachvollziehbarkeit
MehrDer Lebenslauf einer Akte
Der Lebenslauf einer Akte Vorschriften Papier vs. Elektronik BSIG-Weisung Checkliste VG-Merkblatt Erfahrungen Aktenmässigkeit der Verwaltung Archiv Einsichtsrecht Edition für Gericht Aktenedition Archivierung
MehrBewertungskatalog für die Studienseminare und Prüfungsstellen der Hessischen Lehrkräfteakademie
Bewertungskatalog für die Studienseminare und Prüfungsstellen der Hessischen Lehrkräfteakademie [Stand: 25.07.2017] 1 1. Vorbemerkung Die Hessische Lehrkräfteakademie besteht seit dem 1. April 2015. 1
Mehr