Satzung des Sozialdienst Elisabeth von Thüringen
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- Hans Baumhauer
- vor 7 Jahren
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1 Satzung des Sozialdienst Elisabeth von Thüringen 1 Namen, Sitz, Geschäftsjahr, und Gerichtsstand ( 1 ) Der Verein heißt Sozialdienst Elisabeth von Thüringen. ( 2 ) Sitz des Vereins ist: Gräfenthal ( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Ziele und Aufgaben 2 ( 1 ) Zweck des Vereins ist es, Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe und Pflege anderer angewiesen sind, selbstlos zu unterstützen bzw. zu versorgen, insbesondere Krankenhaus- und Heimaufenthalte zu verhindern und abzukürzen. ( 2 ) Der Verein stellt zu diesem Zweck ausgebildetes Personal zur Verfügung. ( 3 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke. ( 4 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. ( 5 ) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet werden. ( 6 ) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. ( 7 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. ( 8 ) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten
2 3 Mitglieder ( 1 ) Mitglied des Vereins kann jeder werden, der den Zweck des Vereins für förderwürdig hält. ( 2 ) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann hiergegen innerhalb 4 Wochen Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. ( 3 ) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Schüler und Studenten werden von den Beiträgen befreit. Arbeitslose und finanziell schlechtgestellte Familien und Einzelpersonen können auf Antrag von den Beiträgen freigestellt werden. ( 4 ) Die Mitgliedschaft endet: a.) durch Austritt, die Austrittserklärung hat schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erfolgen; dabei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten; b.) durch Tod; c.) durch Ausschluss; dieser erfolgt: bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, oder wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als zwei Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer zweiwöchigen Frist, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in Zukunft seinen Pflichtengegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe in geeigneter Weise bekannt zugeben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung muss innerhalb einer Monatsfrist nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung gegeben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist ausgeschlossen. 4 Recht und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte. Unbeschadet sich aus dieser Satzung ergebender sonstiger Rechte, sind sie befugt, der Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anträge einzureichen und den Verein in allen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, die in sein Aufgabengebiet ( 2 Absatz 1) fallen
3 5 Organe Organe des Vereins sind: ( 1 ) Der Vorstand Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, und zwar: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schriftführer und Kassierer (in einer Person). Gesetzliche Vertreter des Vereins sind die Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht stattgefunden hat. Der Vorstand kann vor Ablauf der Zweijahresfrist abgesetzt werden, wenn zwingende Gründe dies erforderlich machen und in der Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Anschließend findet die Neuwahl des Vorstandes statt. Endet die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes durch Tod oder Ausschluss aus dem Verein, so ist sein Posten im Vorstand durch Wahl neu zu besetzen. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein gegenüber nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Für die Anschaffung von Gegenständen, die den Wert von 800,00 übersteigen, ist die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei oder drei Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse des Vorstandes müssen protokolliert und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und im nachhinein von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Kommt ein Beschluss im Vorstand nicht zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Vorstandsmitglied kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt insoweit einen pauschalen Abgeltungsbetrag festzusetzen. Der Nachweis höherer Aufwendungen wird dadurch nicht ausgeschlossen. Für den Vorstand und die Geschäftsführung wird durch den Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen
4 ( 2 ) Die Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die geschieht unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich für alle Mitglieder. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Kalenderjahr; Entlastung des Vorstandes; Wahl des Vorstandes; Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen Aufgaben, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand unterbreitet werden; Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung nach der Satzung übertragen sind; Beschlussfassung über Absetzung des Vorstandes; Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge; Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; Wahl zweier Revisoren, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören; die Wahl der Revisoren erfolgt zeitgleich mit der Wahl des Vorstandes; die Revisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Beschlussfassung über die Absetzung der Revisoren. ( 3 ) Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn: mindestens ein Zehntel der Mitglieder einen schriftlichen begründeten Antrag stellen; durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder Auflösen des Vorstandes Neuwahlen notwendig werden; es das Vereinsinteresse erfordert. ( 4 ) Sofern die Satzung oder das Gesetz nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen wirksam. Soll eine Wahl oder Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens ein Drittel der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Vorstand kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten und von mindestens einem der beiden Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Geschäftsführung 6 ( 1 ) Die Geschäftsführung wird von den Mitgliedern des Vorstandes im Einvernehmen berufen und abberufen. ( 2 ) Sie führt die laufenden Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung nach Weisung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes des Vereins durch. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vereins ohne Stimmrecht teil, sofern, solange und soweit die Vorstände es wünschen. Die Geschäftsführung ist besonderer Vertreter im Sinne des 30 BGB
5 7 Satzung Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Mitgliederversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Schiedsgericht 8 ( 1 ) Bei Streitfällen der Vereinsmitglieder untereinander oder zwischen Verein und einem oder mehreren Mitgliedern aus der Mitgliedschaft entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte das im Einzelfall zu bildende Schiedsgericht. Dieses ist nicht zuständig für die gerichtliche Geltendmachung von Beiträgen und gegebenenfalls Umlagen. ( 2 ) Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und dem Obmann. Die Schiedsrichter werden im Falle des Streites der Mitglieder untereinander vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Streitfällen zwischen dem Verein und einem oder Mitgliedern aus der Mitgliedschaft ernennt jeder Streitteil einen der beiden Schiedsrichter. Die gewählten Schiedsrichter einigen sich über einen Obmann. ( 3 ) Im übrigen gelten für die Bildung und Verfahren des Schiedsgerichts die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung. Auflösung 9 Die Auflösung des Vereins ist möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband übertragen, der es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Salvatorische Klausel 10 Sollte eine Regel dieser Satzung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften nicht
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