Vernehmlassung zum UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (ICRPD)
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- Walther Fried
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1 Pro Infirmis Pro Infirmis Postfach Zürich Direktion für Völkerrecht Sektion Menschenrechte Bundeshaus Nord 3003 Bern Sozialpolitik und Dachorganisationen per an: Feldeggstrasse 71 Postfach Zürich Tel Fax Zuständig Urs Dettling Leiter Sozialpolitik und Dachorganisation Tel. direkt: April 2011 Vernehmlassung zum UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (ICRPD) Sehr geehrte Frau Bundesrätin Gerne nimmt Pro Infirmis Stellung zur Frage des Beitritts der Schweiz zum UNO- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (ICRPD). Pro Infirmis begrüsst es sehr, wenn die Schweiz die UNO-Behindertenkonvention rasch unterzeichnet und ratifiziert. Die Schweiz bezeichnet bis heute die Förderung der Menschenrechte als ein aussenpolitisches Ziel der Schweiz (vgl. Website des EDA). Wenn es um Menschen mit einer Behinderung geht, zeigt sich aber die Notwendigkeit, in der Schweiz selber die täglichen Diskriminierungen zu beseitigen und Behindertengleichstellung konsequent als Menschenrechts-Anspruch zu verstehen und umzusetzen. In diesem Sinne soll die UNO-Behinderten-Konvention die strategische Grundlage für die Weiterentwicklung des Gleichstellungs- und Antidiskriminierungsrechts in der Schweiz sein. Nachfolgend begründen wir unsere Positionen zur ICRPD. Pro Infirmis unterstützt überdies die umfassende Stellungnahme der Fachstelle Egalité Handicap, der Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe und des Behindertengleichstellungsrates. Pro Infirmis fordert, dass die Schweiz das UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen rasch unterzeichnet und ratifiziert. Die UNO-Konvention zeigt umfassend alle Lebensbereiche, in welchen Menschen infolge ihrer Behinderung heute auch in der Schweiz - Diskriminierungen erleiden und in welchen sie zu ihrem Nachteil ungleich behandelt werden. Die Schweiz hat mit Art. 8 der Bundesverfassung und dem Behindertengleichstellungsgesetz mit ersten Korrekturen begonnen. Allerdings waren Bundesrat, Parlament, Volk und Stände unter anderem aus finanziellen Gründen nicht bereit, eine umfassendere gleichstellungsrechtliche Verfassungsgrundlage zu schaffen. Die entsprechende Volksinitiative zur Behindertengleichstellung wurde im Mai 2003 abgelehnt. Auch beim Behinderten- PC
2 , Seite 2/5 gleichstellungsgesetz wurden gleichstellungsrechtliche Ansprüche behinderter Menschen in den Lebensbereichen Schule und Ausbildung, Arbeit und beim Bauen zu wenig gewichtet. Allgemein besteht der Eindruck, dass die politische Mehrheit in der Schweiz die Gleichstellungspolitik für Menschen mit einer Behinderung weder inhaltlich noch zeitlich als prioritär erachtet. Die UNO-Behindertenkonvention wurde immerhin schon 2006 geschaffen und die grosse Mehrheit aller Staaten sind ihr inzwischen beigetreten. Dass die Eidgenossenschaft erst 4 Jahre später die politische Diskussion zur Konvention aufgenommen hat, ist daher schon erklärungsbedürftig; dies um so mehr, als die Schweiz im internationalen Auftritt sich stark auf ihre humanitäre und grundrechtlich fortschrittlichetradition beruft. Mit der UNO-Konvention sagen auch wir ja zur Anpassung unserer gesellschaftlichen Strukturen und Angebote auch an die Bedürfnisse von Menschen mit einer Behinderung (im Sinne von Inklusion) und zu einer griffigeren Ausgestaltung des bestehenden schweizerischen Behindertenrechts Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung Behinderter (EBBG), angesiedelt im Eidg. Departement des Innern, hat im Dezember 2009 in seinem Bericht zu 5 Jahre BehiG die Mängel im Behindertengleichstellungsrecht aufgezeigt. Je nach Lebenssituation, sei dies Ausbildung, Beruf, Arbeit oder Alter, erschweren diese Mängel den Alltag behinderter Menschen. Mängel, die ein grosser Teil der Bevölkerung und Politiker und Politikerinnen zu wenig wahrnehmen, sei es aus mangelnder Kenntnis, aus fehlendem Interesse, aus Gleichgültigkeit oder aus Kostengründen. Der Beitritt zum ICRPD ist für die Schweiz daher auch eine Chance, sich mit den Lebenssituationen ihrer Einwohnerinnen und Einwohner mit einer Behinderung ganzheitlich zu befassen, Benachteiligungen konsequent abzubauen und die Gleichstellung aktiv zu fördern. Es ist an der Zeit, dass künftig die Bedürfnisse der Behinderten in der Ausgestaltung der gesellschaftlichen, staatlichen und wirtschaftlichen Einrichtungen in der Schweiz immer miteinbezogen sind. Das kann in gewissen Fällen zu erhöhten Kosten führen. Es kann, v.a. wenn von Anfang an miteinbezogen, aber auch Kosten einsparen, indem keine Sonderlösungen zu schaffen sind. Grundsätzlich ist das Kostenargument aber in Frage zu stellen, wenn damit grundrechtliche Ansprüche von Menschen mit einer Behinderung bestritten werden sollen. In einer Strategie für die Gleichstellung Behinderter muss das Kostenargument klar untergeordnet sein. Zu Art. 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Menschen sind in der Schweiz in Folge ihrer Behinderung im Alltag Gewalt und Missbrauch ausgesetzt. Aktuelle Medienberichterstattungen in Einzelfällen zeigen nur ein begrenztes Bild der tatsächlichen Gewaltanwendung und des Missbrauchs an behinderten. Zu oft genügen sich verantwortliche Organisationen, Behörden und Personen darin, nach publizierten Fallsituationen nur Massnahmen zu diskutieren, ohne diese zu beschliessen und nachhaltig umzusetzen. Mit Art. 16 ICRPD werden Massnahmen und deren Umsetzung gefordert, um solche Missbräuche möglichst nachhaltig zu verhindern. 2
3 , Seite 3/5 Zu Art. 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gesellschaft Unter unabhängiger Lebensführung ist selbstbestimmtes Leben zu verstehen; dieser Ausdruck ist heute gebräuchlicher. So sollen Menschen mit einer Behinderung z.b. selber entscheiden, wo und mit wem sie leben. Es ist dafür zu sorgen, dass Behinderte mit der notwendigen Assistenz und Unterstützung in der von ihnen gewählten Wohnform leben können. Zu Art. 20 Persönliche Mobilität Die Schweiz hat in den vergangenen Jahren mit den notwendigen Anpassungen im öffentlichen Verkehr das Reisen für Mobilitätsbehinderte erleichtert. Allerdings darf dies insofern als eine Selbstverständlichkeit bezeichnet werden, als die notwendigen technologischen Entwicklungen (z.b. Niederflurtechnologie) heute ohnehin Markt bestimmend sind. Die Schweiz hat mit dem Behindertengleichstellungsgesetz für die bestehenden Anlagen und Rollmaterialien eine Frist für die Anpassungen bis 2024 gesetzt, womit unter anderem auch die Lebensdauer der Infrastrukturen berücksichtigt worden ist. In diesem Sinne bewegt sich die Schweiz bereits auf dem in der Konvention vorgezeichneten Weg. Die noch vorhandenen Lücken müssen jedoch noch geschlossen werden. Art. 24 Pro Infirmis sagt ja zu einem gemeinsamen Bildungssystem, das alle Kinder umfasst In allen Kantonen werden derzeit Strukturen für die integrative Schulung umgesetzt. Die Kantone sind seit der Umsetzung des NFA generell für die Schulung der Kinder mit einer Behinderung verantwortlich. Das Tempo und die Art und Weise der Umsetzung in den Kantonen sind unterschiedlich. Ein gemeinsamer Nenner ist für einen Teil der Kantone das Sonderpädagogische Konkordat. Wie bei allen Neuerungen gibt es bei der Umsetzung der integrativen Schulung aber auch Opposition. Pro Infirmis begrüsst daher den klaren Ansatz der Konvention, dass die Bildungssysteme, auf der Basis der Chancengleichheit, auf allen Ebenen für alle gemeinsam anzubieten sind. So sollen die schulischen Strukturen und Abläufe unter der Voraussetzung weiter entwickelt werden, dass alle Kinder in denselben Strukturen und Abläufen geschult werden. Dabei können auch besondere Bedürfnisse einzelner Kinder berücksichtigt werden. In einem solchen gemeinsamen Bildungssystem profitieren und lernen alle Kinder im Sinne einer gesellschaftlichen Lebensschule von den Fähigkeiten und Erfahrungen anderer Kinder, welchen sie bei einer segregativen Schule, aufgrund ihrer eigenen Lebenssituation sonst nicht begegnen würden. Art. 27 Arbeit und Beschäftigung Die UNO-Konvention will Menschen mit einer Behinderung den freien Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglichen und ruft dazu auf, Diskriminierung zu beseitigen. Dieser Anspruch sollte in der Schweiz, welche in den letzten Jahren die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV verstärkt hat, eigentlich in allen politischen Lagern auf offene Ohren stossen; das Parlament hat mit der Verabschiedung der IVG-Revision 6.a. selber ja dazu gesagt, dass mehr als 16'000 Rentner und Rentnerinnen beruflich reintegriert werden sollen. Behinderte erleben aber im Alltag immer wieder bei der 3
4 , Seite 4/5 Suche nach einem Arbeitsplatz oder auch am Arbeitsplatz selber Diskriminierungen, welche in Zukunft konsequenter verhindert und abgebaut werden müssen. Menschen mit einer Behinderung haben persönliche und berufliche Erfahrungen, welche in unserer Wirtschaft als starke Ressourcen eingesetzt werden können. Die Rolle des Staates soll sowohl im Schaffen von Anreizen für öffentliche und private Arbeitgeber bestehen als auch im Vorangehen mit dem guten Beispiel, indem die öffentliche Hand selber mehr Arbeitsplätze für Arbeitnehmer mit einer Behinderung anbietet. Art. 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport Auch wenn in den letzten zehn Jahren Fortschritte gemacht worden sind, werden Behinderte in der Schweiz heute noch immer durch vielfältige Behinderungen und Hindernisse an der aktiven und passiven Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport eingeschränkt und wegen zum Teil massiver Behinderungen auch davon ausgeschlossen. Zu Art. 33 Pro Infirmis verlangt, dass genügend Ressourcen für die Umsetzung des Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden. Stärkung / Schaffung staatlicher Anlaufstellen Die bisherige Praxis des Behindertengleichstellungsrechts zeigt die Notwendigkeit, dass es auf den Ebenen Bund, Kantone und Gemeinden eigens dafür zuständige Stellen braucht, welche sich mit der Umsetzung befassen. Mit dem EBGB haben wir eine solche Stelle; ihre Kompetenzen und Aufgaben sowie ihre Kapazitäten müssten aber überprüft und bedürfnisgerecht entwickelt werden. Die Kantone sind in vielen Lebensbereichen (wie öffentlicher Verkehr, Schule, Ausbildung, Bauen oder Wohnen) zuständig, in welchen Behinderte immer wieder diskriminiert werden. Daher müssen auch in den Kantonen entsprechende Anlaufstellen geschaffen werden. Diese Stellen sind nicht nur wünschbar, wie der Bundesrat darstellt, sondern notwendig. Als Beispiel einer bereits funktionierenden Stelle sei hier die Behinderten-Gleichberechtigungsstelle des Kantons Basel-Stadt erwähnt. Zu Art. 33 Monitoring / Einbezug Zivilgesellschaft Der Bundesrat ist für Pro Infirmis in dieser Fragestellung zu offen. Es braucht für den Schutz und die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens in der Schweiz die notwendigen Strukturen. Diese müssen erst noch geschaffen werden. Unter anderem ist die Rechtspraxis zur Behindertengleichstellung systematisch zu dokumentieren. Dazu gehören z. B. die Erfassung aller relevanten Entscheide von Behörden und Gerichten der drei staatlichen Ebenen. Damit können allfällige Fehlinterpretationen der ICRPD rechtzeitig erkannt und die notwendigen Korrekturen eingeleitet werden 4
5 , Seite 5/5 Pro Infirmis fordert, dass die Schweiz auch das Zusatzprotokoll ratifiziert Leider hat der Bundesrat in diesem Vernehmlassungsverfahren die Frage für den Beitritt auch zum Zusatzprotokoll nicht gestellt. Im Sinne einer umfassenden und auch selbstkritischen Menschenrechtspolitik fordert Pro Infirmis, dass die Schweiz auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet. Damit können sich Personen und Organisationen in Einzelfällen von Benachteiligungen an den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen wenden. Die Schweiz würde damit Stärke zeigen, indem sie sich einer objektiven und konstruktiven Beurteilung ihrer Rechtsgrundlagen und ihrer Rechtspraxis durch Dritte nicht entzieht. Freundliche Grüsse Pro Infirmis Rita Roos-Niedermann Direktorin Urs Dettling Stv. Direktor 5
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