Durchführungserlass. zum Gemeinsamen Waldbrandrunderlass

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1 Durchführungserlass zum Gemeinsamen Waldbrandrunderlass des Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und des Innenministeriums 25. Juni 1999 geändert am , , , , , , , , , , , , Lesefassung Juli 2016

2 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Grundlagen Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden 2.1 Leitforstämter für den Waldbrandschutz (Leitforstämter) 2.2 Kreiswaldbrandschutzbeauftragter 2.3 Waldbrandgefahrenklassen (WBGKl) Waldbrandgefahrenstufen (WGST) 2.5 Waldbrandschutz-technische Maßnahmen Anlage und Unterhaltung von Schutzstreifen Anlage und Unterhaltung von Wundstreifen Anlage und Unterhaltung von Waldbrandriegeln Löschwasserentnahmestellen (LWE) Waldbrandüberwachung Handgeräte, Gerätedepots Maschinen- und Fuhrparke Hinweisschilder Sicherung der Waldwege (Wegesperren) EU-Förderung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung Zur Beratung, Betreuung und Beteiligung des Nichtstaatswaldes Verbrennen von Reisig im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft Befahren und Betreten von Wäldern 2.9 Bereitschafts-, Einsatz- und Alarmunterlagen Aufgaben der Forstämter und Nationalparkämter Aufgaben der Leitforstämter Aufgaben der unteren Forstbehörde Aufgaben der Abteilung Forstwirtschaft des LU Aufgaben des Lagezentrums des Innenministeriums Aufgaben der Fachämter 2.10 Überwachung, Alarmierung Kameragestützte Waldbrandüberwachung Waldbrandstreifendienste Waldbrandbereitschaftsdienste Alarmierung Kommunikationsmittel

3 3. Zusammenarbeit zwischen Forstbehörden, Stadt- und Kreisverwaltungen und Feuerwehren bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden AG Waldbrandschutz 3.2 Sondereinsatzpläne, Katastrophenabwehrkalender 3.3 Einsatzleitung 3.4 Hinweis auf Auslösung des Katastrophenfalles bei Waldbränden Einsatz von Luftfahrzeugen zur Waldbrandbekämpfung 3.6 Kartenmaterial 3.7 Amtshilfe 4. Waldbrandherdnachsorge 5. Berichterstattung Sofortmeldungen Der Forstbehörden Der Leitstellen Monatsmeldung/Waldbrandstatistik/Schadensermittlung 5.3 Anzeige von vermutlich vorsätzlichen Brandstiftungen 6. Aus- und Fortbildung, Übungen, Belehrungen 6.1 Aus- und Fortbildung 6.2 Übungen zur Waldbrandbekämpfung Funk- und Alarmierungsübungen 6.4 Belehrungen 7. Öffentlichkeitsarbeit 8. Inkrafttreten 9. Außerkrafttreten Anlagenübersicht

4 1. GRUNDLAGEN Auf Basis des Gemeinsamen Waldbrandrunderlasses des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei (LU) und des Innenministeriums (IM) des Landes M-V vom 25 Juni 1999 (ABl. M-V S. 659) ergeht nachstehender Durchführungserlass. Er enthält weiterführende Festlegungen zur Umsetzung des Waldbrandrunderlasses. Durch Gesetz zur Errichtung der Landesforstanstalt M-V vom (GVOBl. S. 326) wurden ab der Landesforstanstalt M-V (LFoA M-V), Fritz Reuter Platz 9 in Malchin entsprechende Aufgaben des Waldbrandschutzes als untere Forstbehörde für die ehemalige obere Forstbehörde (Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete) und Forstämter (FoÄ) übertragen. Die Nationalparkämter (NPÄ) nehmen weiterhin ihre Aufgaben als untere Forstbehörde wahr. Weitergehende Festlegungen zur Zusammenarbeit der unteren Forstbehörden in Bezug auf die Regelungen dieses Erlasses, werden mittels Verwaltungsvereinbarung(en) zwischen der LFoA M-V und den NPÄ geregelt. Diese Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der obersten Forstbehörde und ggf. im Einzelfall der des Verwaltungsrates der LFoA M-V. Die in Ziffer 2.5, bis 2.5.9, 2.7 bis 2.9, bis und 5.3 genannten Aufgaben der unteren Forstbehörde LFoA M-V, werden auf die Forstamtsleiter übertragen. 2. MAßNAHMEN ZUR VORBEUGUNG VON WALDBRÄNDEN 2.1 Leitforstämter für den Waldbrandschutz (Leitforstämter) Leitforstämter werden gemäß 1 Abs. 6 der Waldbrandschutzverordnung festgelegt. Bis zur Änderung der Waldbrandschutzverordnung nimmt diese Zuständigkeit die oberste Forstbehörde auf Vorschlag der Zentrale der LFoA M-V wahr. Die Grenzen der Leitforstämter berücksichtigen, soweit sinnvoll, die Landkreisgrenzen und die jeweilige Waldbrandgefahrenklasse. Die aktuelle Aufstellung ist in Anlage 1 enthalten. Die Zentrale der LFoA M-V übermittelt dem LU jährlich bis zum die aktuellen Vorschläge für Leitforstämter und deren Zuständigkeitsbereich nach Anlage Kreiswaldbrandschutzbeauftragter Die Leiter der Leitforstämter für Waldbrandschutz nehmen die Aufgaben des Kreiswaldbrandschutzbeauftragten wahr. Je Leitforstamt benennt die Zentrale der LFoA M-V einen Vertreter aus dem jeweiligen Koordinierungsgebiet. Diese sollen die Zusammenarbeit der Forstbehörden mit den Landkreisen und kreisfreien Städten in den unter Ziffer 3.1 des Runderlasses genannten Arbeitsgruppen für Waldbrandschutz koordinieren. Dabei ist die zum Teil ungünstige Struktur der Landkreisgrenzen im Verhältnis zu den Außengrenzen der Leitforstamtsbereiche in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Eine Aufstellung ist in Anlage 2 enthalten. Die Zentrale der LFoA M-V teilt dem LU die jeweils aktuelle Auflistung der Kreiswaldbrandschutzbeauftragten und ihrer Stellvertreter nach Anlage 2 jährlich bis zum mit. 4

5 2.3 Waldbrandgefahrenklassen (WBGKl) Die oberste Forstbehörde setzt auf Vorschlag der Zentrale der LFoA M-V die WBGKl für den Gesamtwald fest. Der Vorschlag der unteren Forstbehörden basiert auf einem Verfahren, welches in der unteren Forstbehörde LFoA M-V Fachgebiet forstliches Versuchswesen entwickelt wurde. Die Veränderungen sind dem LU jährlich bis durch die Zentrale der LFoA M-V vorzuschlagen. Das LU erwirkt daraufhin eine Änderung der Waldbrandschutzverordnung. Bis zur Änderung der Waldbrandschutzverordnung gelten die in Anlage 3 benannten WBGKl. 2.4 Waldbrandgefahrenstufen (WGST) Für das Ermitteln, Auslösen, Verändern und Aufheben der WGST in der Waldbrandsaison (i.d.r. vom bis des Jahres) und die damit verbundenen Informationspflichten sind lt. Waldbrandschutzverordnung die Leitforstämter verantwortlich. Die Leitforstämter haben die WGST unverzüglich wie folgt mitzuteilen an: - Forst-/ Nationalparkämter, Bundesforst Hauptstellen, nichtstaatliche Forstverwaltungen. Diese informieren die jeweiligen Forstreviere, Vorstände von forstlichen Zusammenschlüssen (z.b. FBG) und nichtstaatliche Waldbesitzer ab 30 ha Größe, - Leitstellen der Fachämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Diese wiederum informieren die Gemeinde- und Stadtverwaltungen, die ihrerseits die Gemeinde- und Ortswehrführer informieren, - Waldbrandzentrale FoA Mirow (WBZ) werktäglich (Dienstag Freitag) am Vortag bis 15:00 Uhr und vor Wochenenden bzw. dienstfreien Tagen bis 14:30 Uhr. Nach Wochenenden und nach Feiertagen ist die WGST bis spätestens 8:00 Uhr des jeweiligen Tages zu melden. Die WBZ übermittelt die WGST werktäglich bis 15:30 Uhr und vor Wochenenden bzw. dienstfreien Tagen bis 14:30 Uhr an: - LU, Fachreferat Waldbau, - DB-AG, - Deutschen Wetterdienst (DWD) mit Sitz in Potsdam und in Schleswig, - diverse Versorgungsunternehmen in M-V, - Verantwortlichen für Internetpräsentation unter Das LU informiert umgehend das Lagezentrum des IM, das Landesamt für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz und das Landeskommando M-V (LKdo MV S3). In der dienstfreien Zeit kann der jeweils Diensthabende des Leitforstamtes nach Rücksprache mit den Diensthabenden der betroffenen FoÄ/ NPÄ/ BFB die WGST heruntersetzen aber nicht erhöhen. Zur Bestimmung und Festsetzung der WGST sind die Prognosedaten des DWD als Hilfsmittel zu verwenden. Aktuell werden M-V zwei Prognose Indices vom DWD zur Verfügung gestellt. Diese können von den Leitforstämtern wahlweise genutzt werden. Die bisherige Anlage 4 wird aufgehoben. Zur Orientierung kann bei von der Prognose abweichenden Niederschlagsereignissen die Tabelle 6 auf Seite 37 weiterhin als Hilfsmittel verwendet werden. Zur Sicherung der Entscheidung der Leitforstämter sind für 5

6 alle Forstdienststellen handelsübliche Regenmesser vorzuhalten, da die Niederschlagsmenge dabei das entscheidende Kriterium ist. Die Zentrale der LFoA M-V regelt mit dem DWD die tägliche Bereitstellung der benötigten meteorologischen Daten als Entscheidungsgrundlage für die Leitforstämter. 2.5 Waldbrandschutz-technische Maßnahmen Die nach Maßgabe der Waldbrandschutzverordnung 6-14 anzulegenden und zu unterhaltenden waldbrandschutz-technischen Maßnahmen sind durch die Waldbesitzer durchzuführen und von den unteren Forstbehörden sicherzustellen Anlage und Unterhaltung von Schutzstreifen Schutzstreifen sind gemäß 1 Abs. 2 Waldbrandschutzverordnung mit Bäumen bestandene und von leicht brennbarem Material, wie Schlagreisig, Gestrüpp, Dürr- und Restholz, frei zuhaltende Flächen, die einseitig/ beidseitig zwischen den nachgenannten Wundstreifen und der Bahnlinie/ Autobahn/ Straße liegen können. Die Freihaltung ist durch gezieltes Beräumen des v.g. Materials zu erreichen. Das dabei gewonnene Material ist entweder ins Waldinnere hinter den Wundstreifen zu bringen, bzw. in nicht waldbrandgefährdeten Zeiten zu verbrennen (s. Ziffer 2.7.1) Anlage und Unterhaltung von Wundstreifen Wundstreifen sind gemäß 1 Abs. 3 Waldbrandschutzverordnung von jedem brennbaren Material freizuhaltende und vom humosen Oberboden bis auf den Mineralboden befreite Flächen von über einem Meter Breite einseitig/ beidseitig entlang der Bahnlinie/ Autobahn/ Straße. Sie sind im Sinne von 6 und 7 Waldbrandschutzverordnung in einem Abstand bis zu 15 Metern vom Fuß des Bahnkörpers/ Fahrbahnrandes anzulegen und zu unterhalten. Dies geschieht in der Regel durch Pflügen oder Eggen. Im Laufe der Waldbrandsaison kann es zum Bewuchs der Wundstreifen und somit zur Notwendigkeit der Wiederholung kommen. Dies ist dann der Fall, wenn der Wundstreifen seiner Funktion, das Durchlaufen eines Bodenfeuers zu verhindern, nicht mehr gerecht wird. Wundstreifen auf Stillegungsflächen und Getreideschlägen Auf Stillegungsflächen und abgenutzten Getreideflächen an der Grenze zum Wald sind ab WGST 3 zur Umsetzung von einvernehmlichen Regelungen vor Ort die Festlegungen des Schreibens vom (s. Anlage. 5) bei entsprechender Gefährdung anzuwenden. Regelung in Bezug auf die Deutsche Bahn AG Die unteren Forstbehörden übernehmen die Koordinierung der im Schreiben vom festgelegten Grundsätze bei der Zusammenarbeit mit der Deutschen Bahn AG ggf. auch mit anderen Bahnnetzbetreibern. 6

7 2.5.3 Anlage und Unterhaltung von Waldbrandriegeln Ein Waldbrandriegel ist gemäß 1 Abs. 5 der Waldbrandschutzverordnung eine Fläche von mindestens 100 Metern Breite, deren Bestockung, Bodenflora oder sonstige Oberflächenbeschaffenheit die Ausbreitung eines Bodenfeuers verhindert und dadurch die Bekämpfung von Waldbränden erleichtert. Zum Schutz größerer Waldflächen, v.a. im Bereich der Waldbrandgefahrenklasse A, können mehrere Riegel zu einem System verbunden sein. Die Zielstellung ist durch eine geeignete Bewirtschaftung zu sichern. Im Zuge von Betriebsregelungsarbeiten sind diese Flächen, soweit nicht bereits im Rahmen der Waldfunktionenkartierung erfolgt, mit der Waldfunktion -351 bzw zu belegen Löschwasserentnahmestellen (LWE) LWE sind gemäß 12 der Waldbrandschutzverordnung bei Löschwasserversorgungslücken an geeigneten Standorten in Abstimmung mit dem zuständigem Fachamt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen (Fachämter, s. Anlage 1 bzw. 2) anzulegen und zu unterhalten. Neuanlagen von LWE sind bevorzugt im Landeswald bzw. im Wald der LFoA M-V nach Maßgabe des Haushaltes unter Berücksichtigung der Ziffer zu planen und umzusetzen. Die Erreichbarkeit der LWE mit den Tanklöschfahrzeugen der örtlichen Feuerwehren ist hierbei besonders zu berücksichtigen. Eine geeignete Abdeckung mit LWE ist auch in den BFB und im Nichtstaatswald (s. Ziffer 2.6) zu sichern Waldbrandüberwachung Die Zuständigkeit für die Sicherung der Waldbrandüberwachung mittels kameragestützten automatischen Waldbrandfrüherkennungs- und Alarmierungssystemen (AWFS) wurde der unteren Forstbehörde LFoA M-V für die in ihrem Bereich befindlichen Türme und AWFS übertragen. Hierzu zählen alle Maßnahmen wie Bau, Miete, Wartung, Sanierung incl. Absicherung des Betriebes (vgl. auch ). Erforderliche Maßnahmen sind möglichst entsprechend der jeweiligen Förderrichtlinien im Rahmen von Förderprojekten durchzuführen. Weiterhin sind Kostenbeteiligungen bevorteilter Waldbesitzer gem. 14 Abs. 2 Waldbrandschutzverordnung durchzusetzen. Für den im Bereich des NPA Müritz befindlichen AWFS-Mobilfunkturm ist das Land zuständig. Diese Zuständigkeit wurde an den Betrieb für Bau und Liegenschaften (BBL) übertragen. Die weitere Nutzung des Turmes zur automatischen Waldbrandüberwachung ist zwischen dem BBL und den unteren Forstbehörden (LFoA M-V, NPA Müritz) in einer Vereinbarung zu regeln. Weiterhin wird auf die Regelungen des Erlasses VI 220a vom zu AWFS verwiesen. Zur Installation von Mobilfunkeinrichtungen auf Kameraüberwachungsanlagen auf Mobilfunktürmen gelten die Festlegungen der Erlasse VI 220b vom zuletzt geändert mit Erlass vom , VI 220a vom sowie VI-220a vom Darüber hinaus ist jede Mitnutzung von Mobilfunkbetreibern durch Vertrag zu regeln. Alle neuen Verträge sind für den Bereich der LFoA M-V von dieser und für den Bereich der Nationalparkämter von der obersten Forstbehörde zu genehmigen. Bis zum erteilte Genehmigungen behalten ihre Gültigkeit. 7

8 Zur Einsatzbereitschaft der AWFS übermittelt die Zentrale der LFoA M-V dem LU jährlich bis die aktuelle Aufstellung bzw. Prüfergebnisse gemäß Anlage Handgeräte, Gerätedepots Waldarbeiter und Bedienstete im Außendienst haben nach Anweisung der Leiter der unteren Forstbehörden in waldbrandgefährdeten Zeiten geeignete Geräte wie Spaten, Schaufeln, Äxte, ggf. Feuerlöscher im PkW mit sich zu führen. Darüber hinaus entscheiden die unteren Forstbehörden je nach regionaler Gefährdungssituation sowie nach Maßgabe des Haushaltes über die Einrichtung bzw. Erhaltung von Gerätedepots bei den Forstdienststellen. Diese sind mit geeigneten Handgeräten wie Schaufeln, Spaten, Feuerpatschen u.a. auszustatten Maschinen- und Fuhrparke Die Einsatzbereitschaft von forsteigenen Maschinen, Transportfahrzeugen und Wasseranhängern ist von den unteren Forstbehörden ständig zu sichern. Mängel sind nach Maßgabe des Haushaltes zu beseitigen Hinweisschilder An jeder Forstdienststelle sind in geeigneter Weise für die Öffentlichkeit sichtbare (z.b. Einfahrt zur Forstdienststelle) Hinweisschilder mit der Möglichkeit der Bekanntgabe der aktuellen WGST anzubringen. Darüber hinaus sind die untere Forstbehörden nach 11 (3) Waldbrandschutzverordnung befugt, diese an besonders frequentierten Orten im oder am Wald an geeigneter Stelle aufzustellen und aktuell zu halten. Ergänzt werden sollten diese mit im Handel erhältlichen Warntafeln zur Waldbrandgefahr und Verhaltenshinweisschildern. Der Zustand ist laufend zu prüfen. Beschaffung und Ersatz ist von den unteren Forstbehörden nach Maßgabe des Haushaltes in geeigneter Form zu realisieren. Beschädigte Schilder sind bis zum Ersatz zu entfernen Sicherung der Waldwege (Wegesperren) Zu der Frage, ob nichtöffentliche Waldwege mit Wegesperren zu versehen sind, erfolgt eine einvernehmliche Abstimmung innerhalb der AG Waldbrandschutz. Gleiches gilt für die Fragen ob und wann diese Wegesperren verschlossen werden sollen. Bei der Entscheidung sind die Interessen der nichtstaatlichen Waldbesitzer zu berücksichtigen. Innerhalb der AG Waldbrandschutz wird beim Votum für den Einsatz von Verschlusseinrichtungen das Verschlusssystem einheitlich festgelegt. Schlüssel der Sperren sind den nichtstaatlichen Waldbesitzern, örtlichen Feuerwehren und der Polizei in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Funktionsfähigkeit der Schlösser ist von den unteren Forstbehörden laufend sicher zu stellen. Eine Beschaffung sowie der Ersatz kann nur nach Maßgabe des Haushaltes erfolgen. 8

9 EU-Förderung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung Für die aktuelle Förderperiode nach VO 1305/2013 ( ) gilt als Förderkulisse die Revierweise Einstufung in die Waldbrandgefahrenklasse A und B gem. Anlage 8. Die entsprechenden Erlasse für Maßnahmen des Landes und der Landesforst M-V sowie Richtlinien für nichtstaatliche Waldbesitzer sind zu beachten. Zur Sicherung von einheitlichen Standards in den gefährdeten Gebieten und der Minimierung des Verwaltungsaufwandes wird für die Wundstreifenbearbeitung gem. Ziffer entgegen der Festlegungen zur Kostenbeteiligung in Ziffer 2.6 für die laufende Förderperiode für die Gebiete nach Anlage 8 folgendes verfügt: Die unteren Forstbehörden sollen die Wundstreifenbearbeitung Eigentümerübergreifend durchführen. Waldbesitzer können auf eigenen Wunsch die Bearbeitung eigenständig durchführen. 9

10 2.6 Zur Beratung, Betreuung und Beteiligung des Nichtstaatswaldes Das Land, vertreten durch die Forstbehörden, übernimmt alle Maßnahmen und Kosten zum vorbeugenden Waldbrandschutz und der Waldbrandnachsorge außerhalb von Bundesforsten bis zu einem zusammenhängenden Waldbesitz bis 30,00 Hektar Größe. Bei forstlichen Zusammenschlüssen sind die Besitzverhältnisse des einzelnen Waldbesitzers zu Grunde zu legen und nicht die des gesamten Zusammenschlusses. Nichtstaatliche Waldbesitzer mit einem zusammenhängenden Waldbesitz über 30,00 Hektar (sowie nichtstaatliche Reviere und Forstverwaltungen gem. 41 LWaldG) sollen an den Kosten wie folgt beteiligt werden. Nichtstaatliche Waldbesitzer mit einer zusammenhängenden Waldeigentumsfläche von über 30,00 bis 99,99 ha haben die Hälfte der Kosten zu tragen. Ab 100,00 ha zusammenhängendem nichtstaatl. Waldbesitz sind die Kosten in voller Höhe vom Waldbesitzer zu tragen. Haushaltstechnisch wird wie folgt verfahren: 1. Waldbesitzer von > 30,00 bis 99,99 Hektar a) Der Waldbesitzer lässt die Maßnahmen durch einen Unternehmer ausführen: Der Unternehmer stellt auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zwei Rechnungen: - 50 % des Rechnungsbetrages werden dem Waldbesitzer und - 50 % des Rechnungsbetrages dem zuständigen FoA/ NPA in Rechnung gestellt. Das FoA/ NPA überprüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und begleicht die Rechnung. Es wird vorausgesetzt, dass der Waldbesitzer das günstigste Angebot wählt. b) Der Waldbesitzer führt die Maßnahmen selber durch: Der Waldbesitzer stellt dem zuständigem FoA/ NPA 50 % seiner erbrachten Leistung in Rechnung. Das FoA/ NPA überprüft die sachliche und rechnerische Richtigkeit und begleicht die Rechnung. Zur Prüfung zieht das Forst-/ NPA den amtsüblichen Kostensatz heran. c) Der Waldbesitzer lässt die Maßnahmen durch das FoA/ NPA durchführen: Das FoA/ NPA stellt dem Waldbesitzer 50 % seiner erbrachten Leistung in Rechnung und vereinnahmt die Mittel entsprechend. 2. Waldbesitzer von 100,00 Hektar Lässt der Waldbesitzer Maßnahmen durch das FoA/ NPA durchführen, stellt dieses eine Rechnung und vereinnahmt die Mittel entsprechend. Die Waldbesitzer sind soweit noch nicht geschehen durch die Forstbehörden in geeigneter Weise an die Erfordernisse der Waldbrandvorbeugung und die Waldbrandnachsorge heranzuführen. Sollte mit dem Waldbesitzer keine Einigung zu den Vorgaben der Waldbrandschutzverordnung erzielt werden und werden die Hinweise nicht entsprechend der örtlichen Gegebenheiten umgesetzt, ist von der zuständigen unteren Forstbehörde eine entsprechende Anordnung auszusprechen und durchzusetzen. Die unteren Forstbehörden erarbeiten dazu entsprechende Musterhinweise und anordnungen in Anlehnung an die bisherigen Anlagen 9 und 10, die hiermit aufgehoben werden.. 10

11 2.7 Verbrennen von Reisig im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft Nach 4 Abs. 2a) und c) der Waldbrandschutzverordnung können Waldbesitzer und Nutzungsberechtigte bei WGST 1, 2 und 3 Feuer unter den Bedingungen des 4 Abs. 4 und 5 der Waldbrandschutzverordnung anlegen. Die Absicht, außerhalb von genehmigten Feuerstellen Feuer zu machen, ist: der unteren Forstbehörde 1 Tag vorher anzuzeigen. Ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen nach 4 Abs. 4 der Waldbrandschutzverordnung sind sicherzustellen. Weiterhin haben alle Waldbesitzer, auch Forstbehörden oder Nutzungsberechtigte gemäß 2 Abs. 2 der Pflanzenabfalllandesverordnung vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 281): das Verbrennen der zuständigen Feuerwehrleitstelle spätestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Die unteren Forstbehörden weisen nichtstaatliche Waldbesitzer darauf hin, dass diese die Absicht Feuer zu machen, sowohl der Forstbehörde als auch der Leitstelle anzuzeigen haben. Aufgrund der Anordnungsbefugnis der unteren Forstbehörden ist die Anlage von Feuer ab WGST 3 zu versagen, wenn die aktuelle Brandgefährdung dies, z.b. im Schwellenbereich zur WGST 4, rechtfertigt. 2.8 Befahren und Betreten von Wäldern Grundsätzlich gilt für das Befahren und das Betreten des Waldes 28 des LWaldG. Ausnahmeregelungen und für das Befahren der nach 28 Abs. 4 des LWaldG gesperrten Waldwege erteilt die zuständige Forstbehörde gemäß folgender Erlasse: VI 200a vom , Befahrregelung für fischereiwirtschaftliche Pächter und Angelkarteninhaber VI 200a vom Verfahrensweise zur Genehmigung für das Befahren von Waldwegen durch Vertreter der DB-AG VI 220b-VI200a vom Verfahrensweise zur Genehmigung für das Befahren von Waldwegen durch Vertreter von Energie- und Gasunternehmen des Landes VI 220b - VI 200a vom , geändert am , und Dabei ist auf die in der Waldbrandsaison gegebene Möglichkeit einer Sperrung der Waldwege und -gebiete nach 16 der Waldbrandschutzverordnung hinzuweisen. Die Interessen der nichtstaatlichen Waldbesitzer sind zu berücksichtigen. Laut 16 Abs. 1 der Waldbrandschutzverordnung können die unteren Forstbehörden im Einvernehmen mit den Landräten und Oberbürgermeistern bei hoher Waldbrandgefahr (ab WGST 4) das Betreten und Befahren von Waldgebieten untersagen. Laut 16 Abs. 2 ist diese Anordnung sowie deren Aufhebung öffentlich bekanntzugeben. Die Sperrung von Wäldern ist durch die (Forst-) Amtsleiter, welche Kreiswaldbrandschutzbeauftragte sind, in der Kreiswaldbrandschutz AG abzustimmen. Danach stellen diese (Forst-) Amtsleiter das Einvernehmen zur Sperrung mit den Landräten und Oberbürgermeistern her. Anschließend verfügen diese Forstamtsleiter, im Bereich der LFoA die Sperrung bzw. deren Aufhebung im Auftrag des Vorstandes. Für den Bereich der Nationalparkämter erfolgt die Verfügung durch deren Amtsleiter. Von den Verfügungen sind die betroffenen FoÄ, NPÄ, BFB, die LFoA und die oberste Forstbehörde sowie die Öffentlichkeit umgehend zu informieren. 11

12 2.9 Bereitschafts-, Einsatz- und Alarmunterlagen Bereitschaftsdienste in den Forstbehörden sind nach folgenden Grundsätzen zu planen, dabei ist die Einbeziehung der BFB, nichtstaatlicher Forstverwaltungen und Waldbesitzer sinnvoll vorzunehmen: Während der Dienstzeit (7.00 bis Uhr) ist in der jeweiligen Forstbehörde der Leiter bzw. der Bereich Waldbau/ Waldschutz erster Ansprechpartner im Falle von Alarmierungen oder Einsätzen. Der (Ruf-) Bereitschaftsdienst beginnt nach Beendigung der regulären Dienstzeit und ist also nur für die dienstfreie Zeit zu planen (ab 15.30). Die hier unter beschriebenen Bereitschafts-, Einsatz- und Alarmunterlagen sind spätestens bis zum 24. Februar (2.9.1 a bis 20. Februar) in aktueller Fassung an die jeweils unter benannte Behörde oder Dienststelle zu übergeben. Die Bereitschaftsdienstpläne werden bei ausgelöster WGST wirksam. Sie liegen jeweils zum Monatsende in aktueller Form für den Folgemonat bei allen beteiligten Behörden vor. Die einzelnen Leiter der FoÄ, NPÄ und BFB sichern intern den Bereitschaftsdienst in Abstimmung mit dem Leitforstamt ab (vgl. Ziffer und ). Der Einsatz von Waldarbeitern ist im Rahmen der Erfordernisse in Verantwortung der Amts- und Revierleiter zu organisieren. Dabei ist der jeweils zuständige örtliche Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu informieren bzw. zu beteiligen. Ab ausgelöster WGST 2 müssen die jeweiligen Diensthabenden während der unter festgelegten Waldbrandbereitschaftsdienstzeiten ständig erreichbar sein. Dies gilt auch für davon abweichende Waldbrandbereitschaftsdienstzeiten und Zeiten im Rahmen von Sondereinsatzplänen und Sonderfestlegungen für besonders waldbrandgefährdete Gebiete. Ergeben sich innerhalb der Waldbrandsaison notwendige Veränderungen, sind diese umgehend an die jeweils benannten Behörden oder Dienststellen zu übergeben Aufgaben der Forstämter und Nationalparkämter a) Spätestens zum 20. Februar übergeben die FoÄ und NPÄ ihrem zuständigen Leitforstamt ihre aktualisierten Unterlagen mit folgendem Inhalt: Bereitschaftsdienstpläne Telefon-, Handy- und Anschriftenverzeichnis der Forstdienststellen (s. Anlage 12) Stand Unterhaltung Wundstreifensystem Einsatzbereitschaft der forsteigenen Löschtechnik Standorte und Ausrüstung der Gerätedepots (s. dazu Ziffer 2.5.6) Standorte und Erreichbarkeit der Löschwasserentnahmestellen handschriftlich aktualisierte Kopie der Waldbrandschutzkarte b) Der Zentrale der LFoA M-V ist bis zum des Jahres ein Telefon-, Handy- und Anschriftenverzeichnis der möglichen Diensthabenden nach Anlage 12 zu übergeben. 12

13 c) WBZ meldet nach Überprüfung der Kameraüberwachungssysteme deren Einsatzbereitschaft nach Anlage 7 bis zum an die Zentrale der LFoA M-V Aufgaben der Leitforstämter Bis spätestens übergeben die Leitforstämter dem zuständigen Fachamt ihre aktualisierten Unterlagen wie folgt: Hinweise zur Aktualisierung der Waldbrandeinsatzkarte (S. Ziffer und 3.6), speziell zur Lage der Forstdienststellen, Waldbrandgerätedepots, Löschwasserentnahmestellen, der Kameraüberwachungsysteme sowie zur Befahrbarkeit der Wege Telefon-, Handy- und Anschriftenverzeichnis der Forstdienststellen Bereitschaftsdienstpläne des gesamten Bereiches eines Leitforstamtes Die Fachämter geben die Unterlagen zügig an die jeweilige Informations- und Koordinationsstelle der Landkreise und kreisfreien Städte -Kreis-Leitstelle- sowie an die zuständige überregional agierende -Integrierte Leitstelle- weiter Aufgaben der unteren Forstbehörden a) Nationalparkämter Die aktuellen Adressen, Telefon-, Fax- und Handynummern (dienstlich und privat) der Amtsleiter und der Stellvertreter/Vertreter für Waldbrandbelange sind ebenso wie die Waldbrandhandynummern der 3 NLP zum von den NPÄ an das LU, Referat Waldbau, zu übergeben. Sie werden vom LU genutzt, sobald für den entsprechend zuständigen Leitforstamtsbereich die WGST 4 oder 5 ausgelöst ist. b) Landesforstanstalt M-V Die Bereitschaftsdienstpläne für den Dienstsitz Malchin und die aktuellen Adressen, Telefon-, Fax- und Handynummern (dienstlich und privat) des Vorstandes und der Stellvertreter/Vertreter für Waldbrandbelange sind ebenso wie die Waldbrandhandynummern der Zentrale und der 29 FoÄ zum von der LFoA M-V (ohne Pläne der FoÄ) an das LU, Referat Waldbau, und die Leitforstämter zu übergeben. Sie werden wirksam, sobald für einen Leitforstamtsbereich die WGST 4 oder 5 ausgelöst ist. Der Zentrale der LFoA M-V, obliegt die Anleitung und Kontrolle der Leitforstämter Aufgaben der Abteilung Forstwirtschaft des LU Der Bereitschaftsdienstplan der Abteilung Forstwirtschaft ist jeweils für die gesamte Waldbrandsaison zum an die unteren Forstbehörden, das Lagezentrum des IM und das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz zu übergeben. Er wird wirksam, sobald für einen Leitforstamtsbereich die WGST 4 oder 5 ausgelöst ist. Dem Lagezentrum des IM und dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz sind von der Abt. Forstwirtschaft ebenfalls zum die Bereitschaftsdienstpläne der unteren Forstbehörden nach zu übergeben Aufgaben des Lagezentrums des Innenministeriums Die Aufgaben der Lagezentrums des IM sind unter Ziffer 2.4 im Runderlass geregelt. 13

14 2.9.6 Aufgaben der Fachämter Die Aufgaben der Fachämter sind unter Ziffer 2.4 im Runderlass geregelt. 14

15 2.10 Überwachung, Alarmierung Kameragestützte Waldbrandüberwachung Die kameragestützte Waldbrandüberwachung wird in der WBZ im FoA Mirow durchgeführt. Die PC Arbeitsplätze sind entsprechend den Dienstzeiten nach Ziffer zu besetzen. Durch die WBZ ist auch die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch bei kameragestützten Waldbrandmeldungen mit den BFB sowie mit den benachbarten Bundesländern zu sichern Waldbrandstreifendienste Ab WGST 4 sind in Gebieten der WBGKl A und B oder bei extremer Gefährdungslage im Landes- und Treuhandwald operativ durch die Leiter der unteren Forstbehörden Waldbrandstreifendienste einzusetzen. Die unteren Forstbehörden weisen in diesen Zeiten nichtstaatliche Waldbesitzer ab 30,00 ha darauf hin, dass operative Waldbrandstreifendienste einzusetzen sind. Die untere Forstbehörde trifft Festlegungen zu den entsprechenden Waldteilen (s. dazu Ziffer 2.6). Nichtstaatliche Waldbesitzer können damit ihrer allgemeinen Pflicht entsprechend 19 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes und 5 Abs. 1 Buchstabe b der Waldbrandschutzverordnung nachkommen. Im Weiteren gelten die unter Ziffer 2.6 genannten Festlegungen. Im Auftrag des Landes und der LFoA M-V eingesetzte Waldbrandstreifendienste sind, nach Maßgabe des Haushaltes mit Mobiltelefonen auszurüsten, um eine schnelle Brandmeldung zu gewährleisten. Fahrzeuge, die im Waldbrandstreifendienst eingesetzt werden, sind mit einer Fahrgenehmigung der zuständigen unteren Forstbehörden zu kennzeichnen, soweit sie nicht bereits als Forst- oder Nationalparkverwaltung gekennzeichnet sind Waldbrandbereitschaftsdienste Die unteren Forstbehörden, BFB, nichtstaatliche Forstverwaltungen und Waldbesitzer stellen sicher, dass die jeweiligen Diensthabenden und Waldarbeiter entsprechend der Bereitschaftsdienstpläne bei ausgelösten WGST in Bereitschaft sind. Näheres zu den Bereitschaftsdienstplänen ist unter Ziffer 2.9 geregelt. Der Leiter der unteren Forstbehörde entscheidet nach örtlichen Gegebenheiten und den technischen Voraussetzungen über den Dienstort. Dabei ist der jeweils zuständige Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu informieren bzw. zu beteiligen. Folgende personelle Mindestabsicherung ist dabei von den unteren Forstbehörden zu gewährleisten: Ab ausgelöster WGST 2 ist mindestens ein Diensthabender pro FoA oder NPA vorzusehen. 15

16 Waldbrandbereitschaftsdienstarten und -dienstzeiten Waldbrandbereitschaftsdienstarten Besetzung der Kameraüberwachungszentralen Waldbrandbereitschaftsdienstzeiten bei Waldbrandgefahrenstufen Waldbrandbereitschaftsdienst der unteren Forstbehörden Mo- Fr davor regulärer Dienst Mo- Fr : Sa, So, Feiertage Es wird kein Unterschied zwischen der MEZ und der MESZ gemacht, da fast die gesamte Waldbrandsaison in die MESZ fällt. Die oberste Forstbehörde, die unteren Forstbehörden, das Leitforstamt in Abstimmung mit den Leitern der betroffenen unteren Forstbehörden und FoÄ sowie den betroffenen BFB und nichtstaatlichen Waldbesitzern können in besonderen Gefahrensituationen für ihren Zuständigkeitsbereich diese Dienstzeiten sowie die Anzahl der Diensthabenden angemessen verändern. Die in das Melde- und Alarmierungssystem einbezogenen Stellen sind darüber sofort zu informieren. Ausgleich bzw. Vergütung von Waldbrandbereitschaftsdiensten Ausgleich und Vergütung für den Waldbrandbereitschaftsdienst (als Ruf-, Arbeitsbereitschaft; Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme Dienst- oder Arbeitzeit in Form von Überwachungs-, Aufklärungs-, Streifen-, Bekämpfungs- und Brandwachentätigkeit) erfolgen nach den tarif- und beamtenrechtlichen Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung Alarmierung Bei allen Alarmierungen ist eine möglichst schnelle Brandherdortung und Waldbrandbekämpfung sicherzustellen. Fehlalarmierungen sind möglichst zu vermeiden. Erst-Waldbrandmeldung bei Forstbehörden Die Alarmierungswege sind durch die Leiter der unteren Forstbehörden, der BFB und der nichtstaatlichen Forstverwaltung im Einvernehmen mit dem jeweiligem Leitforstamt und der Leitstelle festzulegen. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten, vor allem die Art und Weise der Brandherdortung, zur Verfügung stehende Kommunikationsmittel, Waldbrandgefährdung etc. pp. zu berücksichtigen. Während der Dienstzeit gehen die Waldbrandmeldungen direkt an das jeweilige FoA/ NPA, die Bundesforst Hauptstelle oder die nichtstaatliche Forstverwaltung. Außerhalb der Dienstzeit sind die jeweiligen Diensthabenden zu informieren. Erst-Waldbrandmeldung bei Leitstellen 1. Ruf: Zuständige Feuerwehr entsprechend der jeweiligen Ausrückeordnung 2. Ruf: Zuständiges FoA/ NPA, Bundesforst Hauptstelle oder die nichtstaatliche Forstverwaltung, bzw. der jeweilige Diensthabende 16

17 Diese Verfahrensweise ist erforderlich um die schnelle Zuführung von Forstkräften zur Unterstützung der Waldbrandbekämpfung zu sichern. Des Weiteren wird hierdurch die Übergabe der gelöschten Brandstelle von der Feuerwehr an den Waldbesitzer bzw. die Forstbehörde gesichert. Nur so kann der Waldbesitzer seiner Verpflichtung nach 5 Abs. 2 der Waldbrandschutzverordnung nachkommen, die die Absicherung der gelöschten Brandstelle erfordert. Bei allen Alarmierungen kann der Waldbrandalarmplan laut Anlage 13, S. 1 angewendet werden. Für Kameraüberwachungssysteme wird auf das Schema in Anlage 13, S. 2 verwiesen Kommunikationsmittel Neben dem öffentlichen Telefonnetz werden in den unteren Forstbehörden Mobiltelefone nach Maßgabe des Haushaltes eingesetzt. 3. ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN FORSTBEHÖRDEN, STADT- UND KREIS- VERWALTUNGEN UND FEUERWEHREN BEI DER VERHÜTUNG UND BE- KÄMPFUNG VON WALDBRÄNDEN 3.1 AG Waldbrandschutz Die unter Ziffer 2.2 benannten Kreiswaldbrandschutzbeauftragten vertreten die Forstbehörden, BFB und nichtstaatlichen Forstverwaltungen in der von den Landkreisen oder kreisfreie Städten einberufenen AG Waldbrandschutz. Erforderlichenfalls können auf Anforderung kompetente Vertreter von Unternehmen (DB AG, Gas- und Energieversorger, etc pp.) als sachkundige Mitarbeiter in die nach 18 der Waldbrandschutzverordnung zu bildenden Arbeitsgruppen vom Landrat bzw. Oberbürgermeister bestellt werden. 3.2 Sondereinsatzpläne, Katastrophenabwehrkalender Die Forstbehörden, BFB und nichtstaatlichen Forstverwaltungen arbeiten über den Kreiswaldbrandschutzbeauftragten an der Erstellung dieser Unterlagen mit. 3.3 Einsatzleitung Näheres zur Einsatzleitung unterhalb und im Katastrophenfall sowie zur Mitwirkung der Forstbehörden in der Einsatzleitung ist im Waldbrandrunderlass unter Ziffer 3.3, geregelt. 17

18 3.4 Hinweis auf Auslösung des Katastrophenfalles bei Waldbränden Näheres zur Auslösung des Katastrophenfalles bei Waldbränden ist im Waldbrandrunderlass unter Ziffer 3.4 geregelt. 3.5 Einsatz von Luftfahrzeugen zur Waldbrandbekämpfung Näheres ist zum Einsatz von Luftfahrzeugen zur Waldbrandbekämpfung im Waldbrandrunderlass unter Ziffer 3.5 geregelt. 3.6 Kartenmaterial Die Waldbrandeinsatzkarte M-V ist durch die untere Forstbehörde LFoA M-V bei Bedarf, mindestens aber alle fünf Jahre für den Gesamtwald zu aktualisieren und kostenfrei an die Forstbehörden herauszugeben. Die FoÄ/ NPÄ arbeiten der unteren Forstbehörde LFoA M-V die aktuellen Veränderungen auf Anforderung zu. Die BFB und nichtstaatlichen Forstverwaltungen sind in geeigneter Weise in entsprechende Überarbeitungen einzubeziehen. Zur Auslieferung der Karten durch die untere Forstbehörde LFoA M-V an die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sowie Dritte enthält der Waldbrandrunderlass in Ziffer 3.6 entsprechende Regelungen. Diese Regelungen gelten auch für die Auslieferung an BFB und nichtstaatlichen Forstverwaltungen. Im Bereich der unteren Forstbehörden sind darüber hinaus Karten mit größerem Maßstab (Amts- und Revierkarten) in ausreichender Anzahl zur örtlichen Einweisung bereitzuhalten. Diese sind von der untere Forstbehörde LFoA M-V auf Anforderung kostenfrei bereitzustellen. 3.7 Amtshilfe Der gegenseitige Einsatz von Kräften und Technik der unteren Forstbehörden bei der Brandbekämpfung geschieht jeweils auf Anforderung des Hilfebedürftigen auf dem Wege der Amtshilfe. 4. WALDBRANDHERDNACHSORGE Gem. 5 Abs.4 der Waldbrandschutzverordnung ist eine gelöschte Brandstelle abzusichern (Waldbrandnachsorge). Es ist sicherzustellen, dass von einem gelöschten Waldbrandherd kein neuer Waldbrand entsteht. Da jeder abgelöschte Brandherd im Wald durch günstige Bedingungen (Wind, lange Trockenheit, Humusauflage etc.) wieder aufflammen kann, kommt der Waldbrandnachsorge mit geeigneten Mitteln, wie: Waldbrandwachen vor Ort Pflügen von Wundstreifen bis auf den Mineralboden um die Brandfläche herum Bewässern von Glutnestern mit Hilfe von Wasserwagen eine entsprechend hohe Bedeutung zu. Im Landes- und Treuhandwald handeln die unteren Forstbehörden entsprechend der Erfordernisse bei der Sicherung eines abgelöschten Brandherdes. Nichtstaatliche Waldbesitzer sind von der unteren Forstbehörde oder dem jeweiligem Diensthabenden 18

19 über den Waldbrand, den Stand der Waldbrandbekämpfung und den Erfordernissen der Waldbrandnachsorge zu informieren. Wenn es vorkommt, dass nichtstaatliche Waldbesitzer personell, technisch und finanziell nicht in der Lage sind, diese Maßnahmen zu ergreifen, bzw. die Waldbesitzer nicht verfügbar oder unbekannt sind, handeln die unteren Forstbehörden gemäß 19 Abs. 2 LWaldG (Geschäftsführung ohne Auftrag) unmittelbar. Die Kosten die dabei entstehen, sind entsprechend Ziffer 2.6 abzurechnen. 5. BERICHTERSTATTUNG 5.1 Sofortmeldungen Der Forstbehörden Alle Waldbrände im Bereich der unteren Forstbehörden sind durch die FoÄ/ NPÄ bei ausgelöster WGST 2 ab 1,00 ha sofort, alle Übrigen spätestens jedoch an dem auf den Brand folgenden Werktag mit folgenden Angaben an die untere Forstbehörde LFoA M-V, Fachgebiet 22 zu melden: untere Forstbehörde Forst-/Nationalparkamt Revier Abteilung oder Ortsbezeichnung Zeitpunkt der Brandmeldung (Datum, Uhrzeit) Flächengröße Baumart Alter Eigentumsart und Eigentümer (soweit nicht aus der Eigentumsart ersichtlich) Brandursache (soweit bekannt) Stand der Brandbekämpfung (unter Kontrolle oder gelöscht?, wenn nein, welche Kräfte sind im Einsatz, Ausbreitungstendenz, Meldekopf oder Einsatzleitung) geschätzter Schaden (pro ha Bodenfeuer ca. 3,6 T, pro ha Vollfeuer ca. 13,3 T ). Die BFB und nichtstaatlichen Forstverwaltungen werden gebeten diese Sofortmeldungen bei den jeweiligen Leitforstämtern abzugeben. Diese leiten die Meldung an die untere Forstbehörde LFoA M-V, Fachgebiet 22 weiter. Bei ausgelöster WGST 2 sind Brände während der Dienstzeit ab 1,00 ha durch die untere Forstbehörde LFoA M-V sofort telefonisch, alle übrigen ab 0,10 ha am darauf folgenden Werktag bis 9.00 Uhr der obersten Forstbehörde zu melden. Außerhalb der Dienstzeit sind bei WGST 4 und 5 nur Waldbrände ab 10,00 ha Größe mit Ausbreitungstendenz vom Diensthabenden der unteren Forstbehörde LFoA M-V an den jeweils Diensthabenden obersten Forstbehörde über die Mobilfunk Nr.: zu melden. Der Diensthabende der obersten Forstbehörde informiert seinerseits den Abteilungsleiter Forst oder seinen Stellvertreter. 19

20 5.1.2 Der Leitstellen Die Meldepflicht der Leitstellen ist im Waldbrandrunderlass unter Ziffer geregelt. 5.2 Monatsmeldung/ Waldbrandstatistik/Schadensermittlung Die operative Nachweisführung über das Brandgeschehen erfolgt wie bisher im Waldschutzkontrollbuch auf Revier- und Amtsbasis. Die Berichterstattung der Waldschutzmeldestellen erfolgt im Rahmen der monatlichen Waldschutzmeldung. Die Einzelnachweise zur statistischen Erfassung und zur Schadensermittlung (Waldbrandberichtsbögen) werden mittels Formblatt (siehe Anlage 14), für alle Waldbrände, geführt. Die Bundesforstverwaltung beschränkt sich auf die monatliche Waldschutzmeldung, da sie die Waldbrandstatistik und -schadensermittlung in Eigenregie durchführt. Die unteren Forstbehörden sichern, dass die geforderten Daten zur statistischen Auswertung des Waldbrandgeschehens und zur Schadensbewertung der Landeswaldschutzmeldestelle, jeweils zum Termin der Waldschutzmeldung (10. Kalendertag des Folgemonats) übermittelt werden. Die untere Forstbehörde LFoA M-V (hier: Landeswaldschutzmeldestelle) sichert die Erfassung und Auswertung der Waldbrandberichtsbögen für die unteren Forstbehörden. Die Schadensermittlung erfolgt getrennt nach den Brandarten Voll- (Stamm- oder Wipfel), Dickungsvoll- oder Bodenfeuer. Der berechnete Schaden wird den Waldschutzmeldestellen auf Anfrage mitgeteilt. Das Verfahren ist im Runderlass Ziffer geregelt. Berechnungsgrundlage sind die Angaben im Datenspeicher Wald (DSW). Die Berechnungen sind i.d.r. kostenfrei. Sollten nichtstaatliche Waldbesitzer im Rahmen von Schadensersatzforderungen an Dritte Gutachten in Auftrag geben, so sind diese auf entsprechende Kostenverordnungen bzw. Richtlinien über die Inanspruchnahme von Leistungen der LFoA M-V hinzuweisen. 5.3 Anzeige von vermutlich vorsätzlichen Brandstiftungen Besteht bei auftretenden Waldbränden der Verdacht auf vermutlich vorsätzliche Brandstiftung, so ist in jedem Fall von Seiten der zuständigen der unteren Forstbehörde umgehend Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten. 6. AUS- UND FORTBILDUNG, ÜBUNGEN, BELEHRUNGEN 6.1 Aus- und Fortbildung An angebotenen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zum Thema Waldbrandschutz ist teilzunehmen. Die Besatzungen von Kameraüberwachungszentralen sind mindestens einmal jährlich vor Aufnahme der Tätigkeit in Hinsicht auf Waldbrandherdortung, allgem. Kenntnisse und Alarmierungswege zu schulen. Die Schulung ist zu protokollieren. 20

21 6.2 Übungen zur Waldbrandbekämpfung Die Termine der im Rahmen des Gemeinsamen Runderlasses durchzuführenden Übungen sind bei Bekanntwerden dem LU auf dem Dienstweg nach Anlage 15 mitzuteilen. Die beteiligten Behörden und Dienststellen treffen Festlegungen zur anteiligen Kostenübernahme. Es gilt der Grundsatz, dass jeder die Kosten für seine daran beteiligten Mitarbeiter und die eingesetzte Technik trägt. 6.3 Funk- und Alarmierungsübung Einmal jährlich, spätestens bis Ende März organisieren die Leitforstämter gemeinsam mit den Fachämtern unter Einbeziehung aller an der Waldbrandbekämpfung beteiligten Dienststellen eine Alarmierungsübung unter Einbeziehung der zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel. 6.4 Belehrungen Die Belehrungen über brandschutzgerechtes Verhalten erfolgen nach 10 der Waldbrandschutzverordnung. Darüber hinaus kann anliegendes Muster verwandt werden (Anlage 11). 7. ÖFFENTLICHKEITSARBEIT Neben den Informationen der Bevölkerung durch Rundfunk, Fernsehen, Presse und ortsübliche Bekanntmachung über die aktuelle Waldbrandgefährdung (WGST) und die damit verbundenen Gefahren haben die Forstbehörden durch Einschaltung der örtlichen Presse, Verteilung von Aufklärungsmaterialien gezielte Öffentlichkeitsarbeit (Schüler, Urlauber) für die weitere Aufklärung der Bevölkerung entsprechend 11 der Waldbrandschutzverordnung Sorge zu tragen. Die anderen für den Waldbrandschutz zuständigen Behörden beteiligen sich daran mindestens ab WGST INKRAFTTRETEN Dieser Erlass tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. 21

22 9. AUßERKRAFTTRETEN Es treten hiermit folgende Erlasse außer Kraft Entschädigung von Waldbrandbereitschaftsdiensten für Beamte und Angestellte vom ; ergänzt am , Anforderungen vom Wochenendbereitschaft der Abt. Forstwirtschaft des Ministeriums für Landwirtschaft und Naturschutz bei ausgelöster WWST 3 und 4 vom ; geändert am Erlass zu den Waldbrandursachen in der Forstwirtschaft vom Waldbrandübungen, Funk- und Alarmierungsübungen vom , Anforderung vom Aktualisierung der Erfassung von Wundstreifen von 1992 vom , Anforderung vom Waldbrandvorbeugung gem. Runderlass vom ; Anforderung vom Her- und Weiterleitung von WWST durch die Leitforstämter; Sofortmeldungen von Waldbränden durch die Forstbehörden vom Zusammenführung Waldbrandberichtsbogen und Waldbrandschadensermittlung vom Führung eines einheitlichen Waldbrandschutzsymbol vom Erlass zur Vorbereitung der Waldbrandsaison vom Festlegungen des LFG zum Waldbrandschutz vom Erlass zum Waldbrandschutz 2000, Hinweise zur aktuellen Situation vom Im Auftrag gez. Hube/Schreiber 22

23 Anlagenübersicht Seite Anlage 1 (1 Seite) Übersicht Leitforstämter für den Waldbrandschutz 23 Anlage 2 (2 Seiten) Kreiswaldbrandschutzbeauftragte 24 Anlage 3 (1 Seite) Waldbrandgefahrenklassen 26 Anlage 4 (10 Seiten) Bestimmung und Vorhersage der Waldbrandgefahrenstufen; bis auf Tabelle 6, S. 37 aufgehoben 27 Anlage 5 (2 Seiten) Festlegungen zur Anlage von Wundstreifen auf Stillegungsflächen und Getreideschlägen 37 Anlage 6 (1 Seite) Übersicht Fachämter für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen der Landkreise und kreisfreien Städte; aufgehoben, da mit Anlage 1 zusammengefasst, s. auch Anl Anlage 7 (1 Seite) Meldeschema Frühjahrsbereitschaft Waldbrandschutz 40 Anlage 8 (Seite 41a bis 41g) EU-Waldbrandrisikogebiete; Revierweise Auflistung der Waldbrandgefahrenklassen, 41 Anlage 9 (7 Seiten) Musterhinweis Pflichten im Waldbrandschutz für nichtstaatliche Waldbesitzer, 2016 aufgehoben 42 Anlage 10 (7 Seiten) Musteranordnung Pflichten im Waldbrandschutz für nichtstaatliche Waldbesitzer, 2016 aufgehoben 43 Anlage 11 (2 Seiten) Muster Belehrungstext 44 Anlage 12 (1 Seite) Muster Telefon- und Adressenübersicht der Diensthabenden 46 Anlage 13 (2 Seiten) Muster Waldbrandalarmplan, Meldeweg Kameraüberwachung, 47 Anlage 14 (3 Seiten) Waldbrandberichtsbogen mit Erläuterungen 49 Anlage 15 (1 Seite) 52 23

24 Meldeschema Waldbrandübungen 55 24

25 Anlage 1: Leitforstämter für Waldbrandschutz 2016 Leitforstamt betreute Ämter 1. Radelübbe Grevesmühlen Stand WBGKL C C Landkreisbeteiligung (> 30 %) LUP, NWM, SN NWM, LUP Wetterstationen Boltenhagen, Schwerin 2. Jasnitz Schildfeld Grabow Kaliß BFB-Trave, Bereich Lübtheen A B A A A LUP LUP LUP LUP LUP Schwerin, Boizenburg (Marnitz), 3. Sandhof Karbow Friedrichsmoor Gädebehn BFB-Trave, Bereich Schweriner Land B B B B A LUP, LRO LUP LUP, SN LUP, SN LUP Goldberg, Marnitz, Waren, Schwerin 4. Bad Doberan Billenhagen C C LRO, NWM LRO, HRO, VR Rostock, Laage 5. Güstrow Schlemmin Dargun C C C LRO LRO, NWM, LUP LRO, MSE Laage, Goldberg 6. Mirow Neustrelitz NPA Müritz Wredenhagen Nossentiner Heide BFB Vorpommern Strelitz A B A B B A MSE MSE MSE MSE, LUP MSE, LRO MSE MSE Feldberg, Waren, 7. Neubrandenburg Stavenhagen Lüttenhagen C C B MSE, VG MSE, LRO MSE Feldberg, Waren 8. Poggendorf Schuenhagen Rügen NPA Vorpommern Jägerhof C C C C C VR, MSE, VG VR VR VR VG Greifswald, Barth, Puttbus 9. Torgelow Rothemühl Neu Pudagla BFB Vorpommern Strelitz A B B A VG VG, MSE VG VG Ueckermünde, Grünow, Greifswald Befinden sich Reviere oder Revierteile der Bundesforstbetriebe im Zuständigkeitsbereich mehrerer Leitforstämter, legen die betroffenen Leitforstämter gemeinsam mit den zuständigen Bundesforstbetrieben die weitere Verfahrensweise fest. Für weitere größere Waldbesitzer (bspw. Kommunen) gilt dieses entsprechend. 23

26 Anlage 2 Landkreis (LKR) Nordwestmecklenburg Ludwigslust- Parchim Schwerin Rostock Vorpommern- Rügen Vorpommern- Greifswald Mecklenburgische Seenplatte Benennung der Kreiswaldbrandschutzbeauftragten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Stand Leitforstamt- Bereich (LFoAB) Radelübbe Beauftragter und Stellvertreter Anschrift Telefon-Nr. Dr. Christoph Darsow (KWB) Herr Peter Rabe (KWB-Stellv.) 24 Forstamt Radelübbe Bakendorfer Weg Radelübbe Forstamt Grevesmühlen An der B Gostorf Jasnitz Herr Dietmar Schoop (KWB) Forstamt Jasnitz Lange Straße Jasnitz Sandhof Sandhof Bad Doberan Güstrow Poggendorf Torgelow Mirow Neubrandenburg Herr Frank Zerbe (KWB-Stellv.) Herr Christian Lange (Ansprechpartner für Stadt Schwerin) Herr Hartmut Pencz (KWB) Herr Dr. Bernhard Graf von Finckenstein (Ansprechpartner für Stadt Rostock) Herr Ralf Neuss (KWB-Stellv.) Herr Dr. Thomas Gottlob (KWB) Herr Andreas Baumgart (KWB-Stellv.) Herr Dr. Thomas König (KWB) Herr Felix Adolphi (KWB-Stellv.) Frau Angela Wilke (KWB) Beisitzer Manager Waldbrandzentrale Herr Peter Hartwig (KWB-Stellv.) Forstamt Sandhof Waldstr Sandhof Forstamt Friedrichsmoor Schlossallee Friedrichsmoor Forstamt Bad Doberan Neue Reihe Bad Doberan Forstamt Billenhagen Billenhagen Blankenhagen Forstamt Güstrow Gleviner Burg Güstrow Forstamt Poggendorf Grimmener Str Süderholz Forstamt Schuenhagen Am Kronenwald Schuenhagen Forstamt Torgelow Anklamer Str Torgelow Forstamt Neu Pudagla Post Ückeritz Seebad Ückeritz Forstamt Mirow Rudolf-Breitscheid- Str Mirow Forstamt Neubrandenburg Oelmühlenstraße Neubrandenburg / / / / / / / / / / / / / /

27 Notizen 25

28 Anlage 3 Waldbrandgefahrenklassen (WBGKL) 2014 lfd. Nr. FoÄ/ NPÄ/ BFB Waldbrandgefahrenklassen (2002) 2 Rothemühl B B 3 Lüttenhagen B B 5 Mirow A A 6 Neustrelitz B B 7 Neubrandenburg C C 8 Torgelow A A 9 Neu Pudagla B B 10 Jägerhof C C 11 Poggendorf C C 13 Schuenhagen C C 14 Rügen C C 15 Dargun C C 16 Stavenhagen C C 17 Nossentiner Heide B B 18 Wredenhagen B B 19 Sandhof B B 20 Güstrow C C 21 Billenhagen C C 22 Bad Doberan C C 23 Schlemmin C C 24 Gädebehn B C 26 Grevesmühlen C C 27 Radelübbe C C 28 Friedrichsmoor B B 29 Karbow B B 30 Grabow A A 31 Kaliß A A 32 Jasnitz A A 33 Schildfeld B B 72 NPA Müritz A B 74 NPA Vorpommern C C Stadtverwaltung Hansestadt Rostock C C BFB Vorpommern Strelitz, Bereich B/C B/C Küste BFB Vorpommern Strelitz, Bereich A/B/C A/B/C Binnenland BFB Trave, Bereich Lübtheen A A BFB Trave, Bereich Schweriner Land A A s. auch Anlage 8 26

29 Anlage 4 bis auf Tabelle 6 S. 37 aufgehoben Bestimmung und Vorhersage der Waldbrandwarnstufen (Verfahren M 68 nach KAESE) Das Verfahren zur Vorhersage der Waldbrandgefährdung basiert auf dem korrelativen Zusammenhang zwischen Witterungsverlauf und Vegetationsstand einerseits und der Zünd- und Brennbereitschaft andererseits. Für die Berechnung der gegenwärtig bestehenden Waldbrandgefährdung werden gemessene, für die Vorhersage der zu erwartenden Waldbrandgefährdung vorhergesagte meteorologische Daten verwendet. Zur Charakterisierung des Vegetationsstandes dienen phänologische Beobachtungsdaten. Der Grad der Waldbrandgefährdung wird in Waldbrandkennziffern ausgedrückt, die die Grundlage für die Festlegung der Waldbrandwarnstufen bilden. Waldbrandgefahrenklasse = Kennzeichnung der räumlichen Unterschiede der Waldbrandgefährdung Waldbrandkennziffer (WZ) = dimensionslose Kennziffer zur Charakterisierung der Zünd- und Brennbereitschaft des Waldes Waldbrandwarnstufe (WST) = Kennzeichnung des Grades der Waldbrandgefährdung Meteorologische Ausgangsdaten Zur Berechnung der Waldbrandkennziffer sind Beobachtungsdaten zu verwenden von: Meteorologischen Stationen des Deutschen Wetterdienstes, Leitforstämtern für Waldbrandschutz. Die phänologischen Beobachtungen sind an normal entwickelten Bäumen auf repräsentativen Standorten durchzuführen. 27

30 Verfahrensablauf 2 Die Waldbrandwarnstufe wird vom Leitforstamt für die ihm zugeordneten Forstämter, Bundesforstämter und nichtstaatliche Waldbesitzer festgelegt. Mit der täglichen Berechnung der Waldbrandwarnstufen ist am 1. März zu beginnen. Wenn an diesem Tag eine geschlossene Schneedecke von 1 cm Höhe besteht, ist mit der Berechnung am ersten Tag nach dem restlosen Abtauen der Schneedecke zu beginnen. Einzelne Schneeflecken z.b. an Bestandesrändern oder in Gräben gelten nicht als Schneedecke. Sofern sich nach Beginn der Berechnung nochmals eine geschlossene Schneedecke bildet, sind am ersten oder zweiten Tag mit geschlossener Schneedecke die Niederschlagskorrekturen nach Tabelle 4 anzubringen und am dritten Tag WZ 4 und WZ 6 gleich Null zu setzen. Mit den erneuten Berechnungen der Waldbrandkennziffer ist erst wieder nach dem Abtauen der Schneedecke zu beginnen. Die Berechnung ist grundsätzlich am zu beenden, bei Fortbestand der Waldbrandgefährdung jedoch weiterzuführen. Die Uhrzeiten entsprechen Mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Während der Gültigkeit der Mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) gelten um eine Stunde spätere Zeiten als die angegebenen bzw. um eine Stunde versetzte Zeitspannen, z.b.: P a bis Uhr statt P a bis Uhr. Soweit nichts anderes vermerkt, beziehen sich alle Rechengänge auf die Daten, die für den Tag der Berechnung zutreffen. Für die Dokumentation der Daten und die erforderlichen Berechnungen ist der Vordruck dieser Anlage bzw. die im Leitforstamt vorliegende Diskette zu verwenden. Eintragung der Ausgangsdaten in den Vordruck dieser Anlage: Spalte 1: Datum Spalten 2 bis 6: Ausgangsdaten der meteorologischen Station für den Tag der Berechnung Spalten 14 bis 16: Ausgangsdaten aus der Wettervorhersage für den Vorhersagetag. Bei von-bis- Spannen für t max. und U min. ist der kleinere Zahlenwert einzutragen. 28

31 Spalte 21: Gemessene Niederschlagshöhe von Uhr des Vortages bis 7.00 Uhr des Tages, für den die Vorhersage gilt. Felder am unteren Rand: Eintrittsdaten für die phänologischen Phasen Rückseite: Niederschlagsvorhersage In den Spalten 6 und 16 sind Windgeschwindigkeiten ab 9 m/s besonders zu kennzeichnen: 3 Herleitung der berechneten Daten: VF: PF: WZ 1: VF aus Tabelle 3 ablesen und in Spalte 7 eintragen. Tageswerte von P a und d n aus Spalten 4 und 5 ablesen, Wert für PF aus Tabelle 4 entnehmen und in Spalte 8 eintragen. Treffen 2 Werte gleichzeitig zu, z. B. 3,5 mm Niederschlagshöhe am 2. Tag mit geschlossener Schneedecke, so ist der niedrigere der zutreffenden PF zu wählen, im Beispiel PF = 0,25. Tageswert von t und U aus Spalten 2 und 3 ablesen, Wert für WZ 1 aus Tabelle 2 entnehmen und in Spalte 9 eintragen. WZ 2: WZ 3 des Vortages (Spalte 11) mit PF des Berechnungstages (Spalte 8) multiplizieren, Produkt als WZ 2 in Spalte 10 eintragen. WZ 3: WZ 4: WZ 1 (Spalte 9) und WZ 2 (Spalte 10) addieren und die Summe als WZ 3 in Spalte 11 eintragen. WZ 3 (Spalte 11) mit VF (Spalte 7) multiplizieren und Produkt als WZ 4 in Spalte 12 eintragen. WSTa: Wert von WZ 4 aus Spalte 12 ablesen, Wert für WSTa unter Berücksichtigung von v 13 (Spalte 6) und der Waldbrandgefahrenklasse aus Tabelle 5 entnehmen und in Spalte 13 eintragen. Anmerkung: Diese Kennziffer hat nur statistische Bedeutung, z. B. für Vergleich zwischen vorhergesagter und tatsächlicher Waldbrandwarnstufe. 29

32 Herleitung der vorherzusagenden Waldbrandwarnstufe WSTc: 4 WZ 5: WZ 6: WZ 7: Vorhersagewert von t max. und U min. Spalten 14 und 15 ablesen, Wert für WZ 5 aus Tabelle 2 entnehmen und in Spalte 17 eintragen. WZ 5 (Spalte 17) mit VF (Spalte 7) multiplizieren, Produkt als WZ 6 in Spalte 18 eintragen. WZ 4 des Vortrages (Spalte 12) und WZ 6 (Spalte 18) addieren und die Summe als WZ 7 in Spalte 19 eintragen. WSTb: Wert von WZ 7 aus Spalte 19 ablesen, Wert für WSTb unter Berücksichtigung von v M (Spalte 16) und der Waldbrandgefahrenklasse aus Tabelle 5 entnehmen und in Spalte 10 eintragen. WSTc: Wert von WSTb aus Spalte 20 ablesen, Wert für WSTc Berücksichtigung von P b (Spalte 21) aus Tabelle 6 entnehmen und in Spalte 22 eintragen. Anmerkung: Die Korrektur der Waldbrandwarnstufe WSTc ist nur erforderlich, wenn für P b eine Niederschlagshöhe von mindestens 1,0 mm gemessen wurde. Sonderregelung Bei der Vorhersage der Waldbrandwarnstufe für die Wochenenden und Feiertage kann unter Berücksichtigung der zu erwartenden Witterung die nächsthöhere Waldbrandwarnstufe festgelegt werden, wenn sich für die vorhergesagte Waldbrandkennziffer WZ 7 Werte knapp unter dem festgelegten Schwellenwert nach Tabelle 5 ergeben. Wenn in besonderen Ausnahmefällen die vorhergesagte Waldbrandwarnstufe WSTb und WSTc den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht entspricht, ist die Waldbrandwarnstufe an dem betreffenden Tag zu erhöhen, zu verringern oder zu löschen. Derartige Fälle sind auf der Rückseite des Vordruckes dieser Anlage zu erläutern. 30

33 5 Tabelle 1 Formelzeichen Benennung Formelzeichen Einheitenzeichen Verwendung Phänologische Phase Birke, Erste Blätter Birke BO - Tabelle Feld unten links Phänologische Phase Robinie, Erste Blüten Robinie b - Tabelle Feld unten rechts Lufttemperatur um Uhr t 13 C Tabelle Spalte 2 Relative Luftfeuchte um Uhr U 13 % Tabelle Spalte 3 Tagessumme der Niederschlagshöhe von P a mm Tabelle Spalte bis Uhr Schneehöhe um 7.00 Uhr d n cm Tabelle Spalte 5 Windgeschwindigkeit 10-Minuten-Mittel um v 13 m/s Tabelle Spalte Uhr Vegetationsfaktor VF - Tabelle Spalte 7 Niederschlagsfaktor PF - Tabelle Spalte 8 Waldbrandkennziffer, berechneter Tageswert WZ 1 - Tabelle Spalte 9 Waldbrandkennziffer, berechneter Zwischenwert Waldbrandkennziffer, berechnete Summe Waldbrandkennziffer, berechneter Endwert Waldbrandwarnstufe, berechnet Für den Folgetag vorhergesagtes Maximum der Lufttemperatur Für den Folgetag vorhergesagtes Minimum der relativen Luftfeuchte WZ 2 - Tabelle Spalte 10 WZ 3 - Tabelle Spalte 11 WZ 4 - Tabelle Spalte 12 WSTa - Tabelle Spalte 13 t max. (V) C Tabelle Spalte 14 U min (v) % Tabelle Spalte 15 31

34 6 Benennung Formelzeichen Einheitenzeichen Verwendung Für die Mittagsstunden des Folgetages vorhergesagte Windgeschwindigkeit Vorhergesagte Waldbrandkennziffer, unkorrigierter Tageswert Vorhergesagte Waldbrandkennziffer, korrigierter Tageswert Vorhergesagte Waldbrandkennziffer Vorhergesagte Waldbrandwarnstufe 18stündige Niederschlagshöhe von bis 7.00 Uhr Vorhergesagte Waldbrandwarnstufe, korrigiert v M (V) m/s Tabelle Spalte 16 WZ 5 - Tabelle Spalte 17 WZ 6 - Tabelle Spalte 18 WZ 7 - Tabelle Spalte 19 WSTb - Tabelle Spalte 20 P b mm Tabelle Spalte 21 WSTc - Tabelle Spalte 22 32

35 33

36 8 Tabelle 2 Bestimmung der Waldbrandkennziffern WZ 1; WZ 5 U 13 t ) ) - 5 4) ) bei Lufttemperaturen unter - 5 C sind WZ 1 und WZ 5 = 0 zu setzen 5) bei relativer Luftfeuchte über 97 % sind WZ 1 und WZ 5 = 0 zu setzen 6) bei relativer Luftfeuchte unter 8 % sind die für 10 % geltenden Werte zu verwenden 34

37 9 Tabelle 3 Ermittlung des Vegetationsfaktors VF VF = 3 VF = 2 VF = 1 VF = 0,5 Anfang der Beobachtungen Birke, BO P a 5 mm nach Robinie, b P a 5 mm nach dem 1. September Ende der Beobachtungen Tabelle 4 Ermittlung des Niederschlagsfaktors PF Niederschlagshöhe P a in mm Schneehöhe d n = 1 cm Niederschlagsfaktor PF bis 0,9-1 1,0 bis 4,9 1. Tag 0,5 5,0 bis 9,9 2. Tag 0,25 über 10,0 ab 3. Tag 0 Tabelle 5 Bestimmung und Vorhersage der Waldbrandwarnstufe WSTa und WSTb Windgeschwindigkeit WZ 4 8 m/s > 8 m/s WZ 7 Waldbrandgefahrenklasse A B C A B C bis bis bis bis bis bis bis über

38 10 Tabelle 6 Bestimmung der korrigierten Waldbrandwarnstufe WSTc Niederschlagshöhe P b mm 1,0 bis 4,9 5,0 bis 9,9 10,0 WSTb WSTc 1 keine 2 1 Warnstufe

39 Anlage 5 Festlegungen zur Anlage von Wundstreifen auf Stillegungsflächen und Getreideschlägen 37

40 38

41 Anlage 6, S.1 und 2 Aufgehoben. Zur Zuordnung der Kreise s. Anlage 1 und 2 39

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