Ausführungsvorschriften über die Zusammenarbeit in Gemeinsamen Einsatzleitungen bei der Berliner Feuerwehr

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1 Ausführungsvorschriften über die Zusammenarbeit in Gemeinsamen Einsatzleitungen bei der Berliner Feuerwehr (AV Gemeinsame Einsatzleitungen) Vom 9. Januar 2004 (DBl. I S. 1) Inn III D 24 Telefon: oder , intern Auf Grund des 68 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz ASOG Bln vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 67), wird bestimmt: 1 - Geltungsbereich und Zweck Die Ausführungsvorschriften regeln das Zusammenwirken der Berliner Feuerwehr mit a) den Ordnungsbehörden im Sinne von 2 Abs. 2 ASOG Bln, b) den nachgeordneten Ordnungsbehörden im Sinne von 2 Abs. 3 ASOG Bln und c) der Polizei in Gemeinsamen Einsatzleitungen bei der Abwehr von Gefahren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen. 2 - Grundlagen Die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die Polizei sind verpflichtet, bei der Gefahrenabwehr ( 1 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln) zusammenzuwirken, soweit dies zum wirksamen Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen ( 1 Abs. 1 Satz 2 ASOG Bln).

2 3 - Bildung Gemeinsamer Einsatzleitungen (1) Die Feuerwehr bildet in Abhängigkeit von der konkreten Gefahrenlage gemäß der Feuerwehrdienstvorschrift 100/ Berlin (FwDV 100/ Berlin) Einsatzleitungen der Führungsstufen A, B, C und D. Sind für die Abwehr einer Gefahrenanlage neben der Feuerwehr andere Behörden zuständig oder ist die Unterstützung durch Dritte mit eigener Zuständigkeit erforderlich, wird bei der jeweiligen Einsatzleitung der Berliner Feuerwehr eine Gemeinsame Einsatzleitung gebildet (Anlage 1). (2) In den Gemeinsamen Einsatzleitungen wirken die Vertreter der Behörden in eigener Zuständigkeit mit. Eine Verlagerung von Aufgaben und Zuständigkeiten einzelner Behörden auf die Gemeinsame Einsatzleitung oder die Berliner Feuerwehr erfolgt nicht. Die Regelung des 3 Abs. 1 ASOG Bln über die Hilfszuständigkeit der Berliner Feuerwehr bleibt davon unberührt. (3) Neben den Vertretern der Ordnungsbehörden des Landes Berlin, der Polizei und der Hilfsorganisationen kommt die Mitwirkung von Beauftragten - der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, - der Bundeswehr, - des Bundesgrenzschutzes, - der Werkfeuerwehren, - der Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsunternehmen, - sonstiger betroffener Unternehmen und - für psychosoziale Unterstützung (Angehörigen-/Opferbetreuung und Einsatznachsorge) in den Gemeinsamen Einsatzleitungen in Betracht. 4 - Vorsitz und Aufgaben der Gemeinsamen Einsatzleitungen (1) Mit der Bildung der Gemeinsamen Einsatzleitung übernimmt der Einsatzleiter der Feuerwehr zusätzlich den Vorsitz in der Gemeinsamen Einsatzleitung. Während er innerhalb der Einsatzleitung der Feuerwehr weiterhin hierarchisch in die Befehlsstruktur eingebunden ist, sorgt er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Gemeinsamen Einsatzleitung dafür, dass: a) die Vertreter der Behörden über das Lagebild durch die Einsatzleitung der Berliner Feuerwehr unterrichtet werden, b) die Vertreter der Behörden sich gegenseitig über bereits veranlasste Maßnahmen informieren, c) die von den Behörden und Dritten zu treffenden Entscheidungen abgestimmt und d) die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen koordiniert werden.

3 (2) In den Gemeinsamen Einsatzleitungen verständigen sich die Mitglieder auch über die Maßnahmen zur Information und Warnung der Bevölkerung sowie über eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit. (3) Die Gemeinsamen Einsatzleitungen werden bei ihren Aufgaben technisch und personell durch die Sachgebiete der Einsatzleitung unterstützt, die die Berliner Feuerwehr gemäß der Feuerwehrdienstvorschrift 100/Berlin (FwDV/100 Berlin) für die jeweilige Führungsstufe einrichtet. 5 - Alarmierung (1) Die Alarmierung der Behörden und sonstiger Dritter erfolgt durch die Leitstelle der Berliner Feuerwehr. (2) Die Behörden haben sicherzustellen, dass sie für die Berliner Feuerwehr und die Polizei jederzeit erreichbar sind und sie auch außerhalb der allgemeinen Dienstzeit Vertreter in die Gemeinsamen Einsatzleitungen entsenden können. Die Bezirksämter benennen je vier Mitarbeiter für folgende Aufgaben: - Bau- und Wohnungsaufsicht - Straßenaufsicht - Gesundheitsaufsicht - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht - Umweltschutz - Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit - Katastrophenschutz - Grünflächen und Gartenbau (3) Zum Zwecke der Alarmierung erhalten die Berliner Feuerwehr und die Polizei sowie nachrichtlich die Senatsverwaltung für Inneres von den Senatsverwaltungen und Bezirksämtern - jeweils zusammengefasst für ihren Geschäftsbereich - Benachrichtigungslisten mit den dienstlichen und privaten Telefonnummern der benannten Dienstkräfte (Muster Anlage 2). Für die Aufnahme der privaten Telefonnummern in die Benachrichtigungsliste und deren Weitergabe ist die Einwilligung der Dienstkräfte einzuholen. (4) Die Behörden können die Erreichbarkeit auch durch einen Dauerdienst sicherstellen, der die Benachrichtigungsliste führt und bei Bedarf die Alarmierung der benannten Dienstkräfte übernimmt. Für die Alarmierung und Weitergabe von Informationen erhalten die Berliner Feuerwehr und die Polizei die Nummern der ständig erreichbaren Telefonanschlüsse.

4 (5) Die Behörden sind verpflichtet, die Benachrichtigungslisten und die Liste der ständig erreichbaren Telefonanschlüsse unaufgefordert zu aktualisieren. 6 - Schlussvorschriften (1) Die Ausführungsvorschriften treten am Tage der Bekanntmachung im Dienstblatt des Senats von Berlin in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten der Ausführungsvorschriften treten der Erlass über die Bildung Gemeinsamer Einsatzleitungen bei der Berliner Feuerwehr bei Schadensereignissen (GELtg-Erlass) vom 3. August 1995 (DBl. I S. 201) sowie das Rundschreiben über die Erreichbarkeit der Senatsverwaltungen und Bezirksämter außerhalb der allgemeinen Dienstzeit für Feuerwehr und Polizei vom 1. Juli 1992 (DBl. I S. 113), geändert durch Rundschreiben vom 1. Mai 1994 (DBl. I S. 34), außer Kraft.

5 Einsatzleitung Feuerwehr (Führungsstufe D, Stab) mit Gemeinsamer Einsatzleitung Einsatzleitung Feuerwehr Gemeinsame Einsatzleitung Leiter des Stabes und Vorsitzender der Gemeinsamen Einsatzleitung (in Personalunion) S 1 Personal/ Innerer Dienst S 2 Lage S 3 S 4 S 5 Presse und Medien S 6 IuK- Wesen Einsatz Versorgung Behördenvertreter: BA WSA Dritte mit eigener Zuständigkeit: z.b. BSR z.b. Senatsverwaltung Wasserbetriebe Fachberater ohne eigene Zuständigkeit Sanitäts- und Betreuungsdienst ABC-Dienst Brandschutzdienst LAGetSi Polizei BGS S-Bahn BVG Notfallseelsorge Anlage 1

6 Anlage 2 Muster Bezirksamt Neukölln von Berlin Karl-Marx-Str. 83, Berlin Tel.: Amt: /int.: (963) - 1 Fax: Amt: /int.: (963) Dauerdienst: Amt: /int.: (963) Name Benachrichtigungsliste für Feuerwehr und Polizei Stand:... - Bearbeiter: Fr. Aufmerksam, App.: Telefon Dienst Privat 1. Bau- und Wohnungsaufsicht Mustermann Musterfrau Amt: Engel N. N. 2. Straßenaufsicht 3. Gesundheitsaufsicht 4. Umweltschutz 5. Grünflächen/Gartenbau 6. Veterinär-/Lebensmittelaufsicht 7. Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit 8. Katastrophenschutz

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