E N T W U R F. Verordnung über die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Risikogebiet Peene des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ÜSG Peene-VO)
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1 Verordnung über die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Risikogebiet Peene des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ÜSG Peene-VO) Aufgrund des 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und aufgrund des 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 583) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz: 1 Festsetzung der Überschwemmungsgebiete Innerhalb des Risikogebietes Peene werden alle Flächen, in denen ein Hochwasserereignis im statistischen Mittel einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festgesetzt. (1) Die Überschwemmungsgebiete sind 2 Räumlicher Geltungsbereich 1. für das Gebiet Demmin in der in Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : , 2. für das Gebiet Verchen in der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : , 3. für das Gebiet Malchin in der als Anlage 3 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : , 4. für das Gebiet Neukalen in der als Anlage 4 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : jeweils schraffiert dargestellt. Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung. (2) Die maßgeblichen Grenzen der Überschwemmungsgebiete sind in Detailkarten für 1. das Gebiet Demmin, 2. das Gebiet Verchen, 3. das Gebiet Malchin, 4. das Gebiet Neukalen, jeweils im Maßstab 1 : und darin jeweils als durchgezogene rote Linie dargestellt. Die Detailkarten sind Bestandteil der Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Detailkarten sind bei 1. dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte Neustrelitzer Straße Neubrandenburg, 2. dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat - Platanenstraße Neubrandenburg
2 3. der Hansestadt Demmin - Der Bürgermeister Markt Demmin, 4. der Peenestadt Neukalen - Der Bürgermeister - Markt Neukalen 5. dem Amt Demmin-Land - Der Amtsvorsteher - Goethestraße Demmin 6. dem Amt Malchin am Kummerower See - Der Amtsvorsteher - Am Markt Malchin hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Die maßgeblichen Grenzen der Überschwemmungsgebiete (Umrisslinien) können nach Abschluss des Verfahrens in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) eingesehen und heruntergeladen werden. (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Überschwemmungsgebieten gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Überschwemmungsgebiete nicht. 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen In den Überschwemmungsgebieten gelten die Verbote nach 78 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für Ausnahmen und Zulassungen im Einzelfall gelten die Bestimmungen des 78 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes. 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2046 außer Kraft. Schwerin, den Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Dr. Till Backhaus
3 Begründung I Allgemeiner Teil Mit dieser Verordnung folgt die oberste Wasserbehörde den gesetzlichen Vorgaben des 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (im Folgenden WHG genannt). Danach sind die Länder verpflichtet, alle Gebiete innerhalb von Risikogebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Die Festsetzung hat durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde nach 107 Absatz 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden LWaG genannt) zu erfolgen. Mit dieser Verordnung werden für das Risikogebiet der Peene die Überschwemmungsgebiete konkret bezeichnet und förmlich festgesetzt. Die Festsetzung der Gebiete basiert auf den Ergebnissen der nach 74 WHG erstellten Gefahren- und Risikokarten. Deren Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern [Gefahrenkarten und Risikokarten im Rahmen der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie vom 11. Dezember 2013 (AmtBl. M-V S. 913)]. Die Festsetzung dient der Vorsorge und dem Schutz vor hochwasserbedingten Schäden sowie der Regelung vorhandener und künftiger Flächennutzungen. Die räumliche Abgrenzung der Überschwemmungsgebiete (Überflutungen bei einem einhundertjährigen Abflussereignis) von nicht gefährdeten Bereichen wird Städten und Gemeinden sowie Dritten die notwendige Planungssicherheit für die kommunale Bauleitplanung oder sonstige Vorhaben geben. Durch diese Rechtsverordnung werden keine Entschädigungsansprüche der Betroffenen ausgelöst, weil ihr allein keine unmittelbar rechtsbeeinträchtigende Wirkung zukommt. II. Besonderer Teil Zu 1: Mit der Regelung in 1 werden alle Flächen innerhalb des Risikogebietes Peene in Mecklenburg-Vorpommern als Überschwemmungsgebiete förmlich festgesetzt, die bei einem hundertjährigen Hochwasserereignis überschwemmt werden können. Grundlage für diese Festlegung bildet der 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WHG, der das 100-jährige Hochwasser als Bemessungshochwasser übernimmt. Die fachliche Grundlage basiert auf den hydraulischen Berechnungen und Untersuchungen entlang der Peene. Die dargestellten Grenzen des Überschwemmungsgebietes Peene ergeben sich aus den Hochwassergefahrenkarten nach 73 WHG für ein Hochwasserereignis, das statistisch gesehen einmal in hundert Jahren stattfinden kann. Zu 2: 2 beschreibt den räumlichen Geltungsbereich der Überschwemmungsgebiete näher. In Absatz 1 Satz 1 wird die Lage der Überschwemmungsgebiete, die sich in den Bereichen Demmin, Verchen, Malchin und Neukalen befinden, näher bestimmt. Die Gebiete sind jeweils in einer Übersichtskarte schraffiert dargestellt. Für das Überschwemmungsgebiet Demmin wird festgelegt, dass die Gebietsdarstellung der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : entnommen werden kann; für das Überschwemmungsgebiet Verchen wird festgelegt, dass sich die Gebietsdarstellung aus der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : ergibt; für das Überschwemmungsgebiet Malchin wird festgelegt, dass sich die Gebietsdarstellung aus der als Anlage 3 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : ergibt; für das
4 Überschwemmungsgebiet Neukalen wird festgelegt, dass sich die Gebietsdarstellung aus der als Anlage 4 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : ergibt. Alle vier Karten sind in Satz 2 als Anlagen 1 bis 4 zum Bestandteil der Verordnung erklärt. In Absatz 2 Satz 1 erfolgt eine genaue Darstellung und Beschreibung der maßgeblichen Grenzen der Überschwemmungsgebiete sowie der betroffenen Flurstücke durch Verweis auf die Detailkarten jeweils im Maßstab 1 : und die darin jeweils vorgenommene Grenzziehung. Die jeweilige Grenze ist eine durchgezogene rote Linie. Dem Erfordernis einer flurstücksscharfen Gebietsfestsetzung und präziser Angaben des Grenzverlaufs wird mit dieser Regelung Rechnung getragen. Die Untersuchungen zur Bestimmung der Wasserspiegellagen für die Überschwemmungsgebiete fanden im Zeitraum 2011 bis 2013 im Rahmen der Erstellung der Gefahrenkarten und Risikokarten statt. Zur Bestimmung der Wasserspiegellagen wurden statistische Auswertungen und numerische Berechnungsansätze verwendet. Die Überschwemmungsgebiete wurden durch Verschneidung der ermittelten Wasserspiegellagen mit einem digitalen Geländemodell (DGM) bestimmt. Satz 2 regelt die Verwahrung der Detailkarten. Durch die Festlegung, dass die bei den bezeichneten Stellen hinterlegten Karten Bestandteil der Verordnung sind, wird gesichert, dass nur die dort hinterlegten Kopien die Grundlage für Entscheidungen bilden. Die Regelungen in Satz 3 bestimmen die Orte, an denen die mit dieser Verordnung verbundenen Karten kostenfrei von jeder Person eingesehen werden können. Jeder Person ist es möglich, ohne unzumutbaren Aufwand detaillierte Informationen über den Verlauf der Grenzen der Gebiete zu erhalten. Diese Regelung folgt den Bestimmungen des Umweltinformations- und Informationsfreiheitsrechtes. Die Regelung in Absatz 3 ist erforderlich, damit sich die Grenzen der Überschwemmungsgebiete auch bei künftigen Maßnahmen der Flurbereinigung oder Zusammenlegungen von Flurstücken nicht verändern. Zu 3: In dieser Vorschrift wird auf die bundesweit verbindlich geltenden Ge- und Verbote verwiesen. Die in 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 9 WHG normierten Ge- und Verbote gelten, solange es keine behördlichen Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall gibt. Verstöße gegen diese Genehmigungsvorbehalte stellen damit Zuwiderhandlungen im Sinne des 103 Absatz 1 Nummer 16 WHG dar. Zu 4: Absatz 1 regelt das In- und Außerkrafttreten der Verordnung. Diese Verordnung ist auf 30 Jahre befristet, da sich die in den Karten ausgewiesenen Flächen eines hundertjährigen Hochwasserereignisses nur langfristig ändern können. Dies liegt an der zur Bestimmung des Ereignisses verwendeten Extremwertstatistik, in der alle aufgetretenen Hochwasserereignisse berücksichtigt werden müssen. Hier macht nur eine langfristige Betrachtung Sinn, da die Auswirkungen sonst im Zentimeterbereich liegen und die Auswirkungen auf den Flächenanteil eher gering einzustufen sind. Die 30 Jahre stellen somit ein realistisches Zeitfenster dar.
5 Überschwemmungsgebiete der Peene Anlage 1 Übersichtskarte der Überschwemmungsgebiete in Demmin (Peene und Tollense) (Maßstab 1 : )
6 Anlage 2 Übersichtskarte der Überschwemmungsgebiete in Verchen (Peene) (Maßstab 1 : )
7 Anlage 3 Übersichtskarte der Überschwemmungsgebiete in Malchin (Peene) (Maßstab 1 : )
8 Anlage 4 Übersichtskarte der Überschwemmungsgebiete in Neukalen (Teterower Peene) (Maßstab 1 : )
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