Der offene Strafvollzug heute

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der offene Strafvollzug heute"

Transkript

1 Dr. iur. Benjamin F. Brägger Lehrbeauftragter für Strafvollzugsrecht an den Universitäten von Bern und Lausanne Brugerastrasse Düdingen Der offene Strafvollzug heute Am Beispiel der Anstalten Witzwil / BE Inhaltsübersicht: I. Allgemeine Ziele und Aufgaben des schweizerischen Strafvollzuges II. Der offene Strafvollzug in der Schweiz 1. Definition 2. Ziele und Aufgaben des offenen Strafvollzuges am Beispiel der Anstalten Witzwil / BE a. Konsequente Anwendung des Normalisierungsgrundsatzes b. Permanente Vorbereitung der Insassen auf die Entlassung c. Kostensparende Vollzugsform d. Rückfallsvermeidende Vollzugsform III. Zusammenfassung 20. Juni 2012

2 Der offene Strafvollzug heute: Am Beispiel der Anstalten Witzwil / BE -2- I. Allgemeine Ziele und Aufgaben des schweizerischen Strafvollzuges Gemäss der Bestimmung von Art. 75 Abs. 1 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) hat der Strafvollzug das soziale Verhalten der Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Die Wiedereingliederung (sog. Resozialisierung) der Strafgefangenen mit dem Fokus auf die Rückfallsminderung bildet also das allgemeine schweizerische Vollzugsziel. Dieses allgemeine Vollzugsziel soll dadurch erreicht werden, indem der Strafvollzugsalltag den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen hat, die Betreuung der Gefangenen zu gewährleisten und den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken ist. Zudem soll der Strafvollzug dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung tragen. Die Forschung hat für diese vier besonderen Vollzugsgrundsätze (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB), die es bei der Ausgestaltung des Strafvollzuges in der Schweiz zwingend einzuhalten gilt, folgende Begriffe geprägt 1 : a) das Normalisierungsprinzip; b) das Entgegenwirkungsprinzip, (sog. Prinzip des nil nocere); c) das Prinzip der besonderen Fürsorgepflicht (Betreuungsprinzip); d) das Sicherungsprinzip (Incapacitation). Diese gesetzlichen Grundsätze stellen mithin ein klares Bekenntnis und Auftrag für einen auf Humanität und Wiedereingliederung ausgerichteten Straf- und Massnahmenvollzug dar. Es ist folglich weder mit dem schweizerischen Rechtsverständnis noch mit der schweizerischen Rechtstradition vereinbar, Inhaftierte vollständig von der Aussenwelt abzuschotten. Steht der Schutz der öffentlichen Sicherheit im Vordergrund, bietet das Massnahmenrecht mit dem Instrument der Verwahrung eine Alternative, bei welcher der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren schwerwiegenden Straftaten im Vordergrund des Vollzuges steht. Ein Strafvollzug, welcher die Erniedrigung und die Züchtigung der Insassen zulässt oder gar gewollt verfolgt und die Unschädlichmachung der Täter zum Ziel hat wie beispielsweise die sog. Neutralisierungskriminalpolitik (Incapacitation) in den USA liegt deutlich ausserhalb des moralischen und gesetzlichen Rahmens der Schweiz 2. Die wesentlichen Pfeiler eines derart auf soziale Integration ausgerichteten Vollzuges bilden der sog. Gruppenvollzug mit sozialpädagogischer Betreuung der Insassen 3 und der seit 2007 im Strafgesetzbuch für obligatorisch erklärte Vollzugsplan 4. Dieser stellt ein Planungsinstrument dar, welches insbesondere die Voraussetzungen und Bedingungen festlegt, welche ein Insasse zu erfüllen hat, um im Rahmen des sog. progressiven Vollzugsverlaufes von Vollzugsprogressionen, wie Urlaube oder einer Verlegung in den offenen Vollzug, profitieren zu können. 1 Vgl. dazu die ausführlichen Erläuterungen der vier Prinzipien bei BENJAMIN F. BRÄGGER, Basler Kommentar zum Strafecht (BKS I 2 ), Art. 75 N 1 ff. 2 Vgl. dazu BENJAMIN F. BRÄGGER, BSK Strafecht I 2, Art. 74 N 10 mit zusätzlichen Literaturhinweisen. 3 Vgl. dazu REGINE SCHNEEBERGER GEORGESCU, Betreuung im Strafvollzug, Das Betreuungspersonal zwischen Helfen und Strafen, Bern Vgl. dazu Art. 75 Abs. 3 und 4 StGB; BENJAMIN F. BRÄGGER, Die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zum Straf- und Massnahmenvollzug: Das Neue scheint nicht gut, und das Gute ist nicht wirklich neu!, in: ZStrR 126(2008) , insbesondere S. 399 ff.; zum Vollzugsplan allgemein: Der individuelle Vollzugsplan, Bd. 7 der Reihe Kriminalität, Justiz und Sanktionen (KJS), Bern 2005.

3 Der offene Strafvollzug heute: Am Beispiel der Anstalten Witzwil / BE -3- Angesichts der grundsätzlichen Gegensätzlichkeit der Vollzugsziele der Resozialisierung und der Sicherung kommt es im Vollzugsalltag und bei der Erarbeitung sowie Umsetzung des Vollzugsplanes immer wieder zu vollzugsimmanenten Zielkonflikten. Art. 75 Abs. 1 zählt das allgemeine Vollzugsziel der Rückfallsverhinderung und die besonderen Vollzugsgrundsätze der Normalisierung, der Entgegenwirkung, der Betreuung und der Sicherung auf, ohne dabei einen Vorrang oder eine Präferenz vorzunehmen. Es gilt, die verschiedenen Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Situation gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung muss immer auf das Vollzugsregime und Vollzugsstufe abgestimmt sein und die Interessen des Gefangenen und der Öffentlichkeit vor Schutz verhältnismässig berücksichtigen. Dieser Ermessensentscheid muss sodann bei endlichen Freiheitsstrafen immer im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgen, welche festhält, dass bei zeitlich befristeten Freiheitsstrafen die Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen sei und bewertet werden müsse, ob diese bei einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen werde. Zudem sei zu prüfen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Schutzaufsicht eher zu einer Resozialisierung des Täters führe als die Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV , E. 4d/aa/bb). II. Der offene Strafvollzug in der Schweiz 1. Definition Art. 76 StGB bestimmt unter der der Marginale Vollzugsort, dass Freiheitsstrafen in geschlossenen oder offenen Strafanstalten vollzogen werden. Der Gefangene darf jedoch nur in eine geschlossene Strafanstalt eingewiesen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht. Die schweizerische Rechtsordnung sieht somit das Primat des offenen Vollzuges vor, d.h. mit anderen Worten, dass Strafgefangene im Grundsatz in den offenen Vollzug einzuweisen sind. Davon darf nur abgewichen werden, wenn durch die Einweisung in den offenen Vollzug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit entstehen würde. Der gesetzliche Begriff offene Anstalten umfasst die sog. halboffenen wie auch offenen Anstalten. Sie zeichnen sich durch fehlende oder verminderte Vorkehrungen gegen Fluchten oder Entweichungen aus 5. Halboffene Anstalten verfügen deshalb i.d.r. über keine Umfriedungsmauer. Neuerdings werden sie jedoch je länger je mehr durch Zäune, welche z.t. auch unter Detektion stehen, gesichert. Geprägt durch die aktuelle kriminalpolitische Diskussion werden zudem die bisher eher niedrigen baulichen und technischen Sicherheitsstandards im halboffenen Vollzug erhöht und verstärkt. Die zentralen Insassenwohngebäude werden vermehrt durch Zäune umgeben, welche technisch gesichert sind und beim Übersteigen Alarm auslösen. Während der Nachtruhe sind die Eingewiesenen in ihren Zellen, die i.d.r. wegen des zeitgemässen Ausbaustandards zum Teil auch Zimmer genannt werden, eingeschlossen. Die Fenster weisen bauliche Vorkehren auf, damit eine Flucht nicht ohne Anwendung von Gewalt (Zersägen von nicht speziell gesicherten Gittern oder Zerschlagen von Sicherheitsscheiben) möglich ist. Während des Tages arbeiten die Gefangenen entweder in den anstaltseigenen Gewer- 5 KAISER/SCHÖCH, Strafvollzug, 5. Auflage, Heidelberg 2003, S. 143.

4 Der offene Strafvollzug heute: Am Beispiel der Anstalten Witzwil / BE -4- bebetrieben oder auf der Landwirtschaftsdomäne, die sich teilweise im nicht umzäunten Perimeter befinden. Sog. Arbeitsmeister, welche vielfach über eine agogische Zusatzausbildung verfügen, betreuen die Insassen, leiten sie beruflich an und überwachen sie während der Arbeitszeit. Ausserhalb der Arbeitszeit ist sog. Aufsichtspersonal oder neuerdings vermehrt auch pädagogisch geschultes Personal für die Betreuung verantwortlich. Die Sicherheit wird überwiegend nicht durch bauliche d.h. durch Instrumente sog. der passiven Sicherheit, sondern durch personelle Mittel, d.h. durch Massnahmen der sog. aktiven Sicherheit, gewährleistet. Gewissen Eingewiesenen ist es erlaubt, an freieren Arbeitsplätzen zu arbeiten, d.h. sie werden nur sporadisch durch Anstaltspersonal überwacht und betreut sowie angeleitet, dies ganz im Sinne des Normalitätsprinzips. Ausserhalb der Arbeitszeit bis zum Zimmereinschluss können sich die Insassen im umzäunten und gesicherten inneren Anstaltsperimeter frei bewegen. Beziehungsurlaube dienen der Aufrechterhaltung oder dem erneuten Aufbau eines nichtkriminellen Kontaktnetzes, welches die Wiedereingliederung nach der Entlassung stark fördert. Urlaube bilden somit einen wichtigen Bestandteil des halboffenen progressiven Vollzugsregimes. Offene Anstalten oder Anstaltsabteilungen wie auch private Übergangsheime sind i.d.r. nicht umzäunt. Es bestehen grundsätzlich auch keine baulichen Sicherungsmittel für die Zimmer, d.h. es gibt keine Gitter oder keine verstärkten Fenster wie auch keinen Zimmereinschluss am Abend. Im Sinne eines progressiven Vollzugs erleichtert diese Vollzugsform die Wiedereingliederung in der Endphase der Strafverbüssung vor der bedingten Entlassung. Entweder dient der offene Vollzug als freieres Regime mit vermehrten Kontaktmöglichkeiten zur Aussenwelt bei längeren Strafen oder aber für den Vollzug des Arbeitsexternates, bei welchem der Gefangene bereits wieder einer Arbeit ausserhalb der Anstalt nachgeht und i.d.r. nur noch unter der Woche im Heim wohnt Ziele und Aufgaben des offenen Strafvollzuges am Beispiel der Anstalten Witzwil / BE Die Anstalten Wizwil decken das gesamte Spektrum des sog. halboffenen und auch offenen Vollzuges ab. Zudem können die in der Anstalt für den Strafvollzug verantwortlichen Mitarbeiter rasch auf schwierige Vollzugsverläufe reagieren, indem der betreffende Insasse in die sog. geschlossene Abteilung der Anstalten Witzwil verlegt wird 7. Somit kann dem Sicherheitsaspekt während des offenen Vollzuges situativ angemessen Rechnung getragen werden. a. Konsequente Anwendung des Normalisierungsgrundsatzes Mit seinem Wohngruppensystem, mit integrierter sozialer Betreuung und dem Konzept der agogischen Vermittlung von beruflichen Fähigkeiten wird in den Anstalten Witzwil das sog. Normalisierungsprinzip, welches besagt, dass der Strafvollzugs den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen hat, in beispielhafter Art und Weise umgesetzt. Indem dem Gefangenen während seines Vollzugsalltags viel Vertrauen entgegengebracht wird, kann er selbstverantwortliches Handeln und das Widerstehen vor Versuchungen einüben. Darüber hinaus bietet der offene Vollzug - wie er in Witzwil praktiziert wird - die besten Voraussetzungen für eine progressive Gewährung von Vollzugslockerungen und eine weitgehende Angleichung des Vollzuges an die allgemeinen Lebensverhältnisse 8. 6 Vgl. dazu BENJAMIN F. BRÄGGER, BSK Strafecht I 2, Art. 76 N 1 ff. mit zusätzlichen Literaturhinweisen. 7 Vgl. BENJAMIN F. BRÄGGER, Geschlossene Wohngruppe der Anstalten Witzwil Eine Spezialität des halboffenen Strafvollzuges in der Schweiz, in KrimBul 2/1997, S Vgl. dazu KAISER/SCHÖCH, Strafvollzug, 5. Auflage, Heidelberg 2003, S. 143.

5 Der offene Strafvollzug heute: Am Beispiel der Anstalten Witzwil / BE -5- b. Permanente Vorbereitung der Insassen auf die Entlassung Der Eintritt des Strafgefangenen über die sog. Eintritts- und Evaluationsabteilung der Anstalten Witzwil und die konsequente Ausarbeitung eines detaillierten Vollzugsplans, welcher sich insbesondere auf die Evaluationsresultate der Eintrittsableitung stützt, richtet den Vollzugsverlauf in den Anstalten Witzwil bereits vom Eintrittstag stets auf die Entlassung aus. Als besonders günstig für die Entlassung und auf die Wiedereingliederungschancen wirken sich neben den Übungsfeldern der Urlaube die sog. externe Arbeit und das sog. Wohnund Arbeitsexternat aus (vgl. dazu Art. 77a StGB) 9. Beide Vollzugsstufen werden in den Anstalten Witzwil durchgeführt. Der Vollzugsplan bestimmt die Vollzugsziele und regelt darüber hinaus die Unterbringung, die Beschäftigung, die Aus- und Weiterbildung, den Betreuungs- und Therapiebedarf sowie allfällige Lockerungsschritte 10. Er ist zwischen der Anstaltsleitung und dem Inhaftierten auszuarbeiten, wobei der Insasse beim Erstellen und bei der Umsetzung der Inhalte aktiv mitzuwirken hat (Art. 75 Abs. 4 StGB). Sinn und Zweck des Vollzugsplans ist es, das Vollzugsziel der Resozialisierung auf den individuellen Vollzugsverlauf des Inhaftierten zu konkretisieren. Der Plan muss somit Auskunft geben, über die Eigenheiten, Bedürfnisse und auch die Schwächen des Insassen und möglichst präzis gefasste, zeitlich strukturierte Vorschläge und Ziele beinhalten, um daraufhin zu wirken, vorhandene Lücken beim Eingewiesenen schliessen zu können. In Deutschland wird von der sog. Behandlungsuntersuchung gesprochen, welche während der Eintrittsphase durchgeführt wird und dazu dient, die Persönlichkeit und Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. Idealerweise sollte diese Diagnose der Täterpersönlichkeit mittels Anamnese, Exploration, Verhaltensbeobachtung und standardisierter Testverfahren erfolgen. Die gewonnen Erkenntnisse gilt es zusammen mit dem Insassen zu besprechen, um dann festzulegen, welche Probleme in welcher Reihenfolge angegangen werden sollen, um die Resozialisierungschancen zu erhöhen. Dabei ist der realen Aufenthaltszeit im Strafvollzug eine grosse Bedeutung zuzumessen. Je kürzer der Aufenthalt, desto geringer werden die Möglichkeiten der Verbesserung sein. Es gilt sich ein klares Bild über folgende Bereiche des Insassen zu machen: Gesundheit (psychische und physische), inkl. Sucht- und Abhängigkeitsproblematik, schulische und berufliche Ausbildung und Arbeitssituation, Finanzen (Schuldenzusammenstellung) und soziale Sicherheit (überprüfen der Sozialversicherungen), Freizeit und Freizeitgestaltung, persönliches Beziehungsumfeld (Kontaktpflege während des Vollzugs), Norm- und Werteverständnis des Insassen sowie im Hinblick auf die Entlassung die Wohnsituation. Eine Analyse der Stärken und Schwächen in diesen Bereichen lässt dann eine zielgerichtete und mit Prioritäten versehene Vollzugsplanung entstehen 11. Die Anstalten Witzwil haben einerseits die Eintrittsabklärungen, welche in der sog. Eintrittsabteilung durchgeführt werden, stark standardisiert und somit auch professionalisiert. Der Vollzugsplan wird sodann regelmässig einer interdisziplinären Evaluation und Anpassung unterzogen. Diese Vorgehensweisen ermöglichen eine gezielte Förderung der Insassen, indem diese durch realistisch gesetzte und periodisch überprüfte Vollzugsziel gefordert werden, dies nach dem Leitmotiv: Förderung durch Forderung. Somit wird die Vollzugszeit sinnvoll im Sinne der gesetzlichen Vorlage der Resozialisierung genutzt. Oberste Richtschnur muss dabei immer das allgemeine Vollzugsziel der Wiedereingliederung und Rückfallsverhütung sein. Aufgabe der Vollstreckungsplanung ist es sodann diese 9 Vgl. dazu auch KAISER/SCHÖCH, Strafvollzug, 5. Auflage, Heidelberg 2003, S BGE 6A.32/2003, 1 5, E. 3.3, Vgl. dazu BENJAMIN F. BRÄGGER, BSK Strafecht I 2, Art. 75 N 19 ff. mit zusätzlichen Literaturhinweisen.

6 Der offene Strafvollzug heute: Am Beispiel der Anstalten Witzwil / BE -6- Elemente in die Prognosebewertung einfliessen zu lassen, um dabei dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren schweren Straftaten anlässlich von Vollzugslockerungen angemessen Rechnung zu tragen. Es gilt somit zwischen dem allgemeinen Vollzugsziel der Resozialisierung einerseits und dem Sicherungsprinzip andererseits abzuwägen. Diese Abwägung wird in den Anstalten Witzwil auf sehr professionelle Art und Weise in interdisziplinären Vollzugssitzungen vorgenommen. Zum Wohle der Eingewiesenen und zum Wohle der Gesellschaft, denn ein Strafvollzug ohne Übungsfelder (d.h. ohne Urlaube und Vollzugsöffnungen) verschiebt und verstärkt das Rückfallsrisiko im Sinne einer Sankt-Florians- Taktik auf die Haftentlassung. c. Kostensparende Vollzugsform Der offene Vollzug ist ein kostensparendes Mittel zur Verwirklichung des allgemeinen Vollzugsziels 12. Die Sicherheitskosten sind weniger ausgeprägt, als im geschlossenen Vollzug. Zudem generieren die auf realitätsbezogene Produktion ausgerichteten Werkstätten und der Landwirtschaftsbetrieb Einnahmen, welche sich kostensenkend auf das Budget der Anstalten Witzwil auswirken. Schliesslich wird ein grosser Teil der Nahrungsmittel der Gefangenen auf dem anstaltseigenen Gutsbetrieb unter Mitarbeit der Strafgefangenen erzeugt. d. Rückfallsvermeidende Vollzugsform Neuere Forschungsergebnisse weisen zudem darauf hin, dass Strafgefangene, welche aus dem offenen Vollzug entlassen werden, besser auf die Wiedereingliederung vorbereitet sind, weniger vollzugstypische Schädigungen aufweisen und deshalb weniger rückfällig werden, im Vergleich zu Entlassungen aus dem geschlossenen Vollzug Vgl. dazu Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5. Auflage, Heidelberg 2003, S Vgl. dazu etwa die Studie des englischen Justizministeriums: Compendium of reoffending statistics and analysis, Ministry of Justice, Statistics bulletin, Published 4 November 2010, insb. S. 54 ff., publiziert unter: (besucht am ), welche eine zwei bis viermal niedrige Rückfallrate für Entlassene aus dem offenen Vollzug ausweisen; zu weiteren Forschungsergebnissen vgl. die zitierte Literatur bei: FRANK ARLOTH, StVollzG, Kommentar, 3. Auflage, München 2011, 10 N 1, bei welcher z.t. auch auf den Faktor der sog. positiven Selektion hingewiesen wird.

7 Der offene Strafvollzug heute: Am Beispiel der Anstalten Witzwil / BE -7- III. Zusammenfassung Der halboffene und offene Vollzug ist klar auf die allgemeinen Vollzugsziele der Wiedereingliederung der Strafgefangenen in die Gesellschaft und auf Rückfallsminderung ausgerichtet. Diese Form des Strafvollzuges vermag somit die gesetzlichen Anforderungen und Ziele hervorragend und auch noch unter Schonung der staatlichen Mittel zu erfüllen 14. Die Anstalten Witzwil setzten dabei beispielhafte Akzente, indem der Strafvollzug in sog. Wohngruppen mit integrierter sozialer Betreuung durchgeführt wird. Negative Folgen des Freiheitsentzuges, wie sie im geschlossenen Strafvollzug wegen der starken und längerdauernden Isolation der Gefangenen regelmässig auftreten, können deshalb ausgeschlossen werden. Die berufliche Wiedereingliederung folgt sog. agogischen Grundsätzen, was die Integration in die Arbeitswelt nach der Entlassung erheblich erleichtert. Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Rahmen der Vollzugsplanung erlaubt es, die Schwächen der Gefangenen gezielt anzugehen und in Stärken umzuwandeln. Kombiniert mit einem progressiven Vollzugsverlauf mit Vollzugslockerungen (Urlauben) werden die Gefangenen bestmöglich auf die Entlassung vorbereitet. Dies schlägt in der gegenüber dem geschlossenen Vollzug vorteilhafteren Rückfallstatistik zu Buche. Düdingen/Bösingen, 20. Juni 2012 Dr. iur. Benjamin F. Brägger Lehrbeauftragter für Strafvollzugsrecht an den Universitäten Bern und Lausanne 14 Zur Situation des offen Strafvollzuges in Europa und zu seinen Vorteilen vgl. die durch das französische Justizministerium in Auftrag gegebene Studie: PAUL-ROGER GONTARD, Le régime ouvert de détention peut-il être étendu dans le champ pénitentiaire français?- Synthèse du rapport - Paris, Mars 2010; publiziert unter: (besucht am ).

Strafe und Gefängnis... oder wer schuldig ist, soll sühnen und nicht büssen

Strafe und Gefängnis... oder wer schuldig ist, soll sühnen und nicht büssen Strafe und Gefängnis... oder wer schuldig ist, soll sühnen und nicht büssen Fachtagung an der Paulus-Akademie Zürich, 16.-17. September 2010 Dr. Benjamin F. Brägger, Vorsteher des Amtes für Strafvollzug

Mehr

Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone

Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone Verwahrungsvollzug in der Schweiz: Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und des deutschen Bundesverfassungsgerichtshof Von Dr. Benjamin F. Brägger, Sekretär des Strafvollzugskonkordats

Mehr

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION R I C H T L I N I E N über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber

Mehr

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 10.0

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 10.0 Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 10.0 R I C H T L I N I E N für - die Verlegung in freier geführte Institutionen oder Abteilungen - die externe Beschäftigung - den Vollzug des Wohn-

Mehr

Strafvollzug in einer geschlossenen Anstalt

Strafvollzug in einer geschlossenen Anstalt Strafvollzug in einer geschlossenen Anstalt Thomas Noll, Dr. iur. Dr. med. Seite 1 Geschlossene Vollzugsinstitutionen der Schweiz JVA Pöschwies, Regensdorf JVA Bostadel, Menzingen JVA Lenzburg JVA Thorberg

Mehr

Die Position der Sozialen Arbeit. an der Schnittstelle zwischen. Rückfallprävention und sozialer Integration

Die Position der Sozialen Arbeit. an der Schnittstelle zwischen. Rückfallprävention und sozialer Integration Die Position der Sozialen Arbeit an der Schnittstelle zwischen Rückfallprävention und sozialer Integration Früher Idee der sozialen Integration von Straftätern entstand vor 200 Jahren In der Ära der Aufklärung

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht) Änderung vom 24. März 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

Mehr

über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft Die lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden

über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft Die lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden . Beschluss vom 5. September 008 über den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft Die lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden gestützt auf die Artikel

Mehr

Strafvollzug in Deutschland. björn heinz Strafvollzug 1

Strafvollzug in Deutschland. björn heinz Strafvollzug 1 Strafvollzug in Deutschland björn heinz Strafvollzug 1 Gliederung 1. Strafvollzug 2. Rechtliche Grundlagen 3. Zahlenmäßige Bedeutung 4. Durchführung des Vollzuges 5. Sonderformen des Vollzugs 6. Rückfallquoten

Mehr

KON F E RE N Z DE R JUST IZ - UN D POL IZ E I DI RE KT OR E N DE R L AT E I N I SCH E N SCHWE IZ (L KJPD)

KON F E RE N Z DE R JUST IZ - UN D POL IZ E I DI RE KT OR E N DE R L AT E I N I SCH E N SCHWE IZ (L KJPD) KON F E RE N Z DE R JUST IZ - UN D POL IZ E I DI RE KT OR E N DE R L AT E I N I SCH E N SCHWE IZ (L KJPD) DIE LATEINISCHE KONFERENZ DER IN STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUGSFRAGEN ZUSTAENDIGEN BEHOERDEN Beschluss

Mehr

Justizvollzugsanstalt Meppen

Justizvollzugsanstalt Meppen Justizvollzugsanstalt Meppen 4510/0 Vollzugskonzept der Justizvollzugsanstalt Meppen Stand: 07/2013 Autorenteam: Feldhaus, Herbers, Keller I. Leitbild Korrekter, fairer und höflicher Umgang mit Besucherinnen

Mehr

Der offene Vollzug. Voraussetzungen, Chancen und Eignung

Der offene Vollzug. Voraussetzungen, Chancen und Eignung Der offene Vollzug. Voraussetzungen, Chancen und Eignung www.justiz.nrw Der offene Vollzug hat in Nordrhein-Westfalen seit Jahrzehnten eine große Bedeutung. Mit ihrer Öffnung nach außen bietet diese Vollzugsform

Mehr

Vorentwurf der Verordnung

Vorentwurf der Verordnung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Vorentwurf der Verordnung zum revidierten StGB vom. Dezember 00 (VE-VStGB) Bundesamt für Justiz Januar 006 Verordnung zum Schweizerischen Strafgesetzbuch

Mehr

über die Liste der Anstalten für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen

über die Liste der Anstalten für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen 4.0 Reglement vom 5. September 008 über die Liste der Anstalten für den ordentlichen oder vorzeitigen Vollzug der freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen Die lateinische Konferenz der in Straf- und

Mehr

über das Arbeitsexternat und das Arbeits- und Wohnexternat Die lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden

über das Arbeitsexternat und das Arbeits- und Wohnexternat Die lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden .6 Beschluss vom 5. September 008 über das Arbeitsexternat und das Arbeits- und Wohnexternat Die lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden gestützt auf die Artikel

Mehr

Übergangsmanagement im Justizvollzug. Dr. Helmut Roos Vortrag BAG Wohnungslosenhilfe

Übergangsmanagement im Justizvollzug. Dr. Helmut Roos Vortrag BAG Wohnungslosenhilfe Übergangsmanagement im Justizvollzug 1 Entlassen. Vorbereitet? Empfangsraum???? 2 Aufgabe des Strafvollzugs 2 Strafvollzugsgesetz v. 16.3.1976 Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden,

Mehr

Justizvollzugsanstalt Meppen

Justizvollzugsanstalt Meppen Justizvollzugsanstalt Meppen 4510/0 Vollzugskonzept der Justizvollzugsanstalt Meppen Stand: 05/2017/He I. Leitbild Korrekter, fairer und höflicher Umgang mit Besucherinnen und Besuchern, ehrenamtlichen

Mehr

Vorwort. Verzeichnis der Ergänzungstexte Abkürzungsverzeichnis. 1. Strafrecht, Strafe, Strafvollzug 3

Vorwort. Verzeichnis der Ergänzungstexte Abkürzungsverzeichnis. 1. Strafrecht, Strafe, Strafvollzug 3 Vorwort Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der Ergänzungstexte Abkürzungsverzeichnis Seite V VII XIII XIX Teil I: Einführung 1. Strafrecht, Strafe, Strafvollzug 3 2. Geschichte der Freiheitsstrafe und ihres

Mehr

Ein Blick zurück aus der Zukunft: Menschenrechte, Maßregelvollzug und die Zivilgesellschaft 2020

Ein Blick zurück aus der Zukunft: Menschenrechte, Maßregelvollzug und die Zivilgesellschaft 2020 Ein Blick zurück aus der Zukunft: Menschenrechte, Maßregelvollzug und die Zivilgesellschaft 2020 Ernst Friedrich Wilhelm Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Mehr

Die Gesetzgebung zur Sicherungsverwahrung und ihre Auswirkung auf den Strafvollzug in Deutschland Vortrag auf dem 16. BUKO am 19. April 2012 in Wien

Die Gesetzgebung zur Sicherungsverwahrung und ihre Auswirkung auf den Strafvollzug in Deutschland Vortrag auf dem 16. BUKO am 19. April 2012 in Wien Die Gesetzgebung zur Sicherungsverwahrung und ihre Auswirkung auf den Strafvollzug in Deutschland Vortrag auf dem 16. BUKO am 19. April 2012 in Wien Prof. Dr. Jörg Kinzig Gliederung I. Die kriminalpolitische

Mehr

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug Vortrag von Prof. Dr. Rudolf Egg in der Klinik Nette-Gut am 07. November

Mehr

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion PD Dr. iur. Stefan Heimgartner 21.04.16 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, (Autor) Seite 1 Bedingte Entlassung

Mehr

der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer

der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer RICHTLINIE SSED.0 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom. November 07 Nach Art. 75 des Schweizerischen

Mehr

Lange Freiheitsstrafen

Lange Freiheitsstrafen Lange Freiheitsstrafen Straftheoretische und rechtstatsächliche Aspekte 15. Berliner Junitagung für Forensische Psychiatrie und Psychologie, 24.6.2011 Überblick 1. Sinn und Zweck von Strafe 2. Langer Freiheitsentzug

Mehr

Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (EM-Verordnung) vom (Stand

Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (EM-Verordnung) vom (Stand 4. Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (EM-Verordnung) vom 6.05.999 (Stand 0.08.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 87 Absatz

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Theorien über die Funktion des Strafrechts und die Wirkung von Strafe Übersicht: Strafzwecktheorien Absolute Theorien Vergeltungstheorie Sühnetheorie Relative Theorien Generalprävention Positive Negative

Mehr

Welche Folgen haben die zu erwartenden Tatei le Taten für die Allgemeinheit? Dr. P. Grampp 2

Welche Folgen haben die zu erwartenden Tatei le Taten für die Allgemeinheit? Dr. P. Grampp 2 Hat der Angeklagte bei der Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit ( 20 StGB) oder der sicher feststellbaren eingeschränkten Schuldfähigkeit ( 21 StGB) gehandelt? Sind von dem Angeklagten infolge dieses (zur

Mehr

Ausschreibung: Seminar auf Masterstufe zum schweizerischen Strafsanktionen und Strafvollzugsrecht (Version 27. Mai 2015)

Ausschreibung: Seminar auf Masterstufe zum schweizerischen Strafsanktionen und Strafvollzugsrecht (Version 27. Mai 2015) Institut für Strafrecht + Kriminologie, Schanzeneckstr. 1, PF 8573 CH-3001 Bern Prof. Dr. Jonas Weber 15. Mai 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht und Kriminologie Ausschreibung:

Mehr

Einführung: Ziele der Arbeit und Gang der Darstellung 27

Einführung: Ziele der Arbeit und Gang der Darstellung 27 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Verzeichnis der Schaubilder 21 Verzeichnis der Tabellen 24 Einführung: Ziele der Arbeit und Gang der Darstellung 27 1. Teil: Die Vorschriften zur Sicherungsverwahrung:

Mehr

Grußwort. von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Bausback. bei der Fachtagung

Grußwort. von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Bausback. bei der Fachtagung Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Grußwort von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Bausback bei der Fachtagung Der lange Weg zurück in die Gesellschaft; Resozialisierung -

Mehr

Wiedereingliederung heisst Justizvollzugsanstalt Hindelbank

Wiedereingliederung heisst Justizvollzugsanstalt Hindelbank Wiedereingliederung heisst Justizvollzugsanstalt Hindelbank 1 ISFPP 2018 RESOZIALISIERUNG Kanton Bern Polizei- und Militärdirektion Amt für Justizvollzug JVA Hindelbank - Auftrag 2 Einzige Justizvollzugsanstalt

Mehr

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION R I C H T L I N I E N für die Vollzugsplanung vom 7. April 2006 1 Nach Art. 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) hat der Strafvollzug das soziale Verhalten

Mehr

Zusammenarbeit Bewährungshilfe und Polizei am Beispiel von KURS Niedersachsen

Zusammenarbeit Bewährungshilfe und Polizei am Beispiel von KURS Niedersachsen Zusammenarbeit Bewährungshilfe und Polizei am Beispiel von KURS Niedersachsen Gliederung Generelle Aussagen zum KURS-Konzept Besonderheiten der Zusammenarbeit KURS Niedersachsen Konzeption zum Umgang mit

Mehr

Vollzugslockerungen und bedingte Entlassung im deutschen und französischen Strafvollzug

Vollzugslockerungen und bedingte Entlassung im deutschen und französischen Strafvollzug Mareike Fritsche Vollzugslockerungen und bedingte Entlassung im deutschen und französischen Strafvollzug MG 2005 Forum Verlag Godesberg Inhaltsübersicht Vorwort Frieder Dünkel Mareike Fritsche Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Einführung in das Strafrecht

Einführung in das Strafrecht Theorien über die Funktion des Strafrechts Übersicht: Strafzwecktheorien Absolute Theorien Vergeltungstheorie Sühnetheorie Relative Theorien Generalprävention Positive Negative Spezialprävention Positive

Mehr

Gesprächsleitfaden für die Interviews mit den Anstaltsleitungen

Gesprächsleitfaden für die Interviews mit den Anstaltsleitungen 1 Anhang IV Gesprächsleitfaden für die Interviews mit den Anstaltsleitungen I. Unterschiede zwischen Straf- und Sicherungsverwahrungsvollzug 1. Personal a) Unterscheiden sich die Personalschlüssel der

Mehr

Porträt der Vollzugseinrichtungen Zürich

Porträt der Vollzugseinrichtungen Zürich Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Amt für Justizvollzug Vollzugseinrichtungen Zürich Direktion Porträt der Vollzugseinrichtungen Zürich 1. Unsere Organisation Die Hauptabteilung Vollzugseinrichtungen

Mehr

Strafvollzug in Litauen

Strafvollzug in Litauen Gintautas Sakalauskas Strafvollzug in Litauen Kriminalpolitische Hintergriinde, rechtliche Regelungen, Reformen, Praxis und Perspektiven MG 2006 Forum Verlag Godesberg Inhaltsiibersicht Vorwort: Frieder

Mehr

JVA Bützow. Binnendifferenzierungskonzept

JVA Bützow. Binnendifferenzierungskonzept JVA Bützow Binnendifferenzierungskonzept 1 Inhaltsverzeichnis Präambel 1. Aufnahmeabteilung A 2. Vollzugabteilung B - Untersuchungshaftabteilung 3. Vollzugsabteilung C Suchttherapeutische Abteilung 4.

Mehr

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG Konferenz zur Umsetzung eines modernen Maßnahmenvollzugs I. Überblick Strafgerichtliche Einbettung des Maßnahmenrechts Durchgehende Zuständigkeit der Justiz und der Strafgerichtspflege

Mehr

Inhalt. A. Transsexualität als psychische Störung der Geschlechtsidentität 13

Inhalt. A. Transsexualität als psychische Störung der Geschlechtsidentität 13 Inhalt Inhalt V Einleitung 1 A. Anlass der Arbeit und Stand der Diskussion 3 B. Kernproblem und Ziel der Arbeit 5 C. Gang der Untersuchung 8 Erster Teil: Das Phänomen der Transsexualität 11 A. Transsexualität

Mehr

Allgemeine Anforderungen Folgende Voraussetzungen und Verhaltensweisen muss der Eingewiesene erfüllen:

Allgemeine Anforderungen Folgende Voraussetzungen und Verhaltensweisen muss der Eingewiesene erfüllen: Amt für Justizvollzug Vollzugszentrum Klosterfiechten nmodell Arbeitsexternat aus Massnahmen im Vollzugszentrum Klosterfiechten Zielsetzung Das nmodell definiert fünf n, für welche keine zeitlichen Vorgaben

Mehr

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION R I C H T L I N I E N für die Vollzugsplanung vom 7. April 006 Nach Art. 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) hat der Strafvollzug das soziale Verhalten

Mehr

Intimbesuche im geschlossenen Freiheitsentzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen & praktische Umsetzung

Intimbesuche im geschlossenen Freiheitsentzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen & praktische Umsetzung Intimbesuche im geschlossenen Freiheitsentzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen & praktische Umsetzung Dr. iur. Benjamin F. Brägger Interdisziplinäres Kolloquium des Bereichs Erwachsenenforensik UPK BS:

Mehr

Erwachsenenstrafrecht

Erwachsenenstrafrecht 16.2.01. Erwachsenenstrafrecht Rechtsgrundlagen Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB), SR 311.0 Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 (V-StGB-MStG),

Mehr

Menschenwürdige U-Haft: Eine Vision

Menschenwürdige U-Haft: Eine Vision Menschenwürdige U-Haft: Eine Vision Konkrete Anleitung zur Verbesserung der Haftbedingungen in einem föderalen Vollzugssystem Vortrag von Dr. Benjamin F. Brägger Tagung der Fachgruppe Reform im Strafwesen

Mehr

Polmedinform II/2018. Ratschlag zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug Konzept Gesundheitsversorgung in den Gefängnissen

Polmedinform II/2018. Ratschlag zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug Konzept Gesundheitsversorgung in den Gefängnissen Polmedinform II/2018 Ratschlag zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug Konzept Gesundheitsversorgung in den Gefängnissen Regierungsrat Baschi Dürr, Vorsteher Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Mehr

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION R I C H T L I N I E N über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor)

Mehr

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION R I C H T L I N I E N betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom 7. April 006 Nach Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) kann die zuständige

Mehr

Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht

Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht UPK Basel Interdisziplinäres Kolloquium vom 30. August 2016 Massnahmenfähigkeit aus juristischer Sicht Klaus Feller, Staatsanwalt Massnahmenfähigkeit Medizinische Sicht Der forensisch-psychiatrische Experte

Mehr

Die besondere Bedeutung der Prognose im Maßregelvollzug

Die besondere Bedeutung der Prognose im Maßregelvollzug Die besondere Bedeutung der Prognose im Maßregelvollzug Forensik Was ist das? Forensik befasst sich mit Rechtsfragen, die psychisch kranke Menschen betreffen, d.h. mit den medizinisch psychologischen Problemen

Mehr

Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen

Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Qualitätsstandard: Grundsätze für Lockerungsentscheidungen in Maßregelvollzugseinrichtungen (Forensische Fachabteilungen / Forensische Fachkliniken) Stand: 17.10.2013 (Forensische Fachabteilungen/Forensische

Mehr

Sie sind fähig erworbenes Fachwissen auf konkrete Fallgestaltungen anzuwenden und aufgabenorientiert

Sie sind fähig erworbenes Fachwissen auf konkrete Fallgestaltungen anzuwenden und aufgabenorientiert - 13 - Studienplan Vollzugsrecht - Studium II Lernziele: Den Studieninhalten des Fachs Vollzugsrecht II entsprechend sollen die Studierenden mit den Verhältnissen im Bereich der Strafvollzugabteilung vertraut

Mehr

Überblick Strafsanktionenrecht

Überblick Strafsanktionenrecht Strafvollzug Überblick Strafsanktionenrecht Vorlesung vom 4. März 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Strafvollzugsrecht > Strafvollzug: Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen

Mehr

Entwicklung des modernen Strafvollzugs in Europa

Entwicklung des modernen Strafvollzugs in Europa Ministerialrat Dr. Rüdiger Wulf, Justizministerium Baden-Württemberg, Schillerplatz 4, D-70173 Stuttgart Entwicklung des modernen Strafvollzugs in Europa Expertengespräch der Konrad-Adenauer-Stiftung Modernisierung

Mehr

Die Resozialisierungsidee im strafvollzug Bestandsaufnahme und Reformanregungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Vollzugsgrundsatze des 3 StvollzC

Die Resozialisierungsidee im strafvollzug Bestandsaufnahme und Reformanregungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Vollzugsgrundsatze des 3 StvollzC Beatrice du Menil Die Resozialisierungsidee im strafvollzug Bestandsaufnahme und Reformanregungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Vollzugsgrundsatze des 3 StvollzC I/T/T= -I- EVHALTSVERZEICHNIS ABKURZUNGSVERZEICHNIS

Mehr

über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte

über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte Reglement vom 25. September 2008 Inkrafttreten: 01.11.2008 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte Die lateinische Konferenz der in Strafund Massnahmenvollzugsfragen

Mehr

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 06.2

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 06.2 Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 06.2 für den geschlossenen Strafvollzug (Version Dezember 2010) vom 2.11.2007 Gilt für die Vollzugsinstitutionen - Lenzburg - Thorberg - Bostadel -

Mehr

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION R I C H T L I N I E N über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 1 Dem Gefangenen ist nach Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)

Mehr

der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer

der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer RICHTLINIE SSED 09.0 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 9. November 0 Gesetzliche Grundlagen

Mehr

Strafvollzugsrecht (7) Dr. Michael Kilchling

Strafvollzugsrecht (7) Dr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht (7) Dr. Michael Kilchling Struktur der Berufe Personalstruktur des Strafvollzugs (Baden-Württemberg 2005, absolut u. in () Gefangene pro Stelle): Strafvollzugspersonal (-stellen) insgesamt:

Mehr

Rechtliche und rechtstatsächliche Aspekte der Wiedereingliederung von Strafgefangenen im europäischen Vergleich

Rechtliche und rechtstatsächliche Aspekte der Wiedereingliederung von Strafgefangenen im europäischen Vergleich Rechtliche und rechtstatsächliche Aspekte der Wiedereingliederung von Strafgefangenen im europäischen Vergleich, Universität Greifswald 2011 Internationale Fachtagung Positionslichter 2011 vom 4.-6.5.2011

Mehr

Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug

Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug 1. Ausgangslage Aus Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung (SR 101) ergibt sich der Grundsatz, dass der strafrechtliche Sanktionenvollzug

Mehr

Strafvollzugsrecht (5) Dr. Michael Kilchling

Strafvollzugsrecht (5) Dr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht (5) Dr. Michael Kilchling 5. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafvollzugs Verfassungsrechtliche Grundlagen Bis in die 1970er Jahre wurden die mit dem Strafvollzug verbundenen Freiheitsbeschränkungen

Mehr

der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone

der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone RICHTLINIE SSED 10.0 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend - die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen

Mehr

Dr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht (5)

Dr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht (5) Dr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht (5) Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2009/2010 1 Unmittelbare Auswirkungen Psychische Auswirkungen Psychische Beeinträchtigungen Selbstschädigungen,

Mehr

Reglement. Die lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden. vom 29. Oktober 2010

Reglement. Die lateinische Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden. vom 29. Oktober 2010 342.10 Reglement vom 29. Oktober 2010 über die Liste der für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge (Untersuchungshaft, Strafen und Massnahmen bzw. ordentlicher oder vorzeitiger Vollzug von

Mehr

Alter, Krankheit und Sterben im Justizvollzug. Zusammenfassung der Studie Lebensende im Gefängnis Rechtlicher Kontext, Institutionen und Akteure

Alter, Krankheit und Sterben im Justizvollzug. Zusammenfassung der Studie Lebensende im Gefängnis Rechtlicher Kontext, Institutionen und Akteure Alter, Krankheit und Sterben im Justizvollzug Zusammenfassung der Studie Lebensende im Gefängnis Rechtlicher Kontext, Institutionen und Akteure Juni 2015 Das Projekt Menschen im Gefängnis können nicht

Mehr

Übergangsmanagement für besonders förderbedürftige junge Strafgefangene in Hessen. Januar 2010 Juni 2012

Übergangsmanagement für besonders förderbedürftige junge Strafgefangene in Hessen. Januar 2010 Juni 2012 Übergangsmanagement für besonders förderbedürftige junge Strafgefangene in Hessen Januar 2010 Juni 2012 DBH-Fachtagung Übergangsmanagement 03. / 04.07.2012 Jutta Hoffmann und Mario Watz 1 JVA Rockenberg

Mehr

- Vollzugliche Integrationsansätze -

- Vollzugliche Integrationsansätze - Fachtagung Positionslichter 05. Mai 2011 Vom Vollzugsplan zum Eingliederungsplan bei kurzen Freiheitsstrafen - Vollzugliche Integrationsansätze - 2 Gliederung Ausgangslage Bisherige Entwicklungen Impulse

Mehr

Praktikum in der Justizvollzugsanstalt Gießen. Dipl.-Psych. Henriette Winter Carina Reich

Praktikum in der Justizvollzugsanstalt Gießen. Dipl.-Psych. Henriette Winter Carina Reich Praktikum in der Justizvollzugsanstalt Gießen Dipl.-Psych. Henriette Winter Carina Reich Grundlage ist das Hessische Strafvollzugsgesetz (HStVollzG) Am 01. November 2010 neu in Kraft getreten Eingliederungsauftrag

Mehr

Strafvollzugsrecht (6) Dr. Michael Kilchling

Strafvollzugsrecht (6) Dr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht (6) Dr. Michael Kilchling 6. Ziele und Aufgaben des Strafvollzugs Zielsetzungen des Strafvollzugsgesetzes 2 StVollzG Aufgaben des Vollzuges "Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene

Mehr

Strafvollzugsrecht. Dr. Rolf-Peter Calliess. o. Professor an der Universität Hannover. 3. Auflage

Strafvollzugsrecht. Dr. Rolf-Peter Calliess. o. Professor an der Universität Hannover. 3. Auflage Strafvollzugsrecht Dr. Rolf-Peter Calliess o. Professor an der Universität Hannover 3. Auflage C. H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG MÜNCHEN 1992 Inhaltsverzeichnis l.teil. Grundlagen des Strafvollzugsrechts

Mehr

ASF 2012_002 INTERKANTONALES RECHT. Reglement

ASF 2012_002 INTERKANTONALES RECHT. Reglement INTERKANTONALES RECHT Inkrafttreten: 01.01.2011 Reglement vom 29. Oktober 2010 über die Liste der für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge (Untersuchungshaft, Strafen und Massnahmen bzw. ordentlicher

Mehr

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 08.0

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 08.0 Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz 08.0 R I C H T L I N I E N für die Zusammenarbeit zwischen der Bewährungshilfe, den Vollzugsinstitutionen und den Einweisungsbehörden vom 4. November

Mehr

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 311.01 vom 19. September 2006 (Stand am 21. November 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben

Mehr

Eingliederung und Nachsorge

Eingliederung und Nachsorge Eingliederung und Nachsorge Auf der Suche nach dem Platz zurück in die Gesellschaft. Darstellung der aktuellen Situation und Problematik bei der Entlassungsvorbereitung von Untergebrachten, die in eine

Mehr

ASF 2016_047 INTERKANTONALES RECHT. Reglement

ASF 2016_047 INTERKANTONALES RECHT. Reglement INTERKANTONALES RECHT Reglement Inkrafttreten : 01.01.2011 Stand: 01.01.2016 vom 29. Oktober 2010 über die Liste der für den Vollzug der strafrechtlichen Freiheitsentzüge (Untersuchungshaft, Strafen und

Mehr

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION R I C H T L I N I E N über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 1 Dem Gefangenen ist nach Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)

Mehr

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil II Massnahmen Teil 1 (allgemeine Voraussetzungen, therapeutische Massnahmen) Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, 7 Ziff. 1-4; STRATENWERTH

Mehr

Gesuch des Opfers um Information im Sinne von Art. 92a StGB

Gesuch des Opfers um Information im Sinne von Art. 92a StGB Amt für Justizvollzug Strafvollzug Gesuch des Opfers um Information im Sinne von Art. 92a StGB Gemäss Art. 92a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) können Opfer von Straftaten Informationen über

Mehr

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/1736 Landtag Wahlperiode. Große Anfrage der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/1736 Landtag Wahlperiode. Große Anfrage der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/1736 Landtag 26.06. 2018 19. Wahlperiode Große Anfrage der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN Wie beurteilt der Senat die derzeitige Situation im Strafvollzug in

Mehr

05.081 s StGB. Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter

05.081 s StGB. Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter Nationalrat Herbstsession 007 05.08 s StGB. Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter Geändertes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Anträge der Kommission für Rechtsfragen

Mehr

Vollzugsplan Konzept

Vollzugsplan Konzept Vollzugsplan Konzept MB-G202.242-Vollzugsplan Konzept JVA Grosshof - Dezember 2016 Seite 1 von 9 1 Grundlagen Vollzugsplan 1.1. Strafgesetzbuch Art. 75 Abs. 3+4 3 Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen

Mehr

DEUTSCHER PRÄVENTIONSTAG

DEUTSCHER PRÄVENTIONSTAG DEUTSCHER PRÄVENTIONSTAG Ü-Management für bes. förderbedürftige junge Strafgefangene von Jutta Hoffmann Mario Watz Dokument aus der Internetdokumentation des Deutschen Präventionstages www.praeventionstag.de

Mehr

Kopie der Identitätskarte oder des Passes der gesuchstellenden Person liegt dem Antrag

Kopie der Identitätskarte oder des Passes der gesuchstellenden Person liegt dem Antrag Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug Telefon 041 469 42 44 Telefax 041 469 42 50 Antrag auf Opferbenachrichtigung i.s.v. Art. 92a StGB Gemäss Art. 92a des Strafgesetzbuches (StGB) können

Mehr

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) 311.01 vom 19. September 2006 (Stand am 1. März 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben

Mehr

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION R I C H T L I N I E N über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom 26.

Mehr

Ausgestaltung des Vollzugs (Forts.); Strafrechtliche Massnahmen, Massnahmenvollzug

Ausgestaltung des Vollzugs (Forts.); Strafrechtliche Massnahmen, Massnahmenvollzug Strafvollzug Ausgestaltung des Vollzugs (Forts.); Strafrechtliche Massnahmen, Massnahmenvollzug Vorlesung vom 15. April 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Beziehungen zur Aussenwelt

Mehr

I. Geltungsbereich. II. Konkordatsanstalten. A. Die vorhandenen Konkordatsanstalten. vom 4. März 1959

I. Geltungsbereich. II. Konkordatsanstalten. A. Die vorhandenen Konkordatsanstalten. vom 4. März 1959 . Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwestund Innerschweiz vom 4. März 959 Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden,

Mehr

Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014

Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014 Zwangsmassnahmen im Massnahmenvollzug in der Schweiz: rechtlicher Rahmen UPK Basel: 13. Februar 2014 Grundsätze Die verschiedenen Haftarten Zivilrechtliche Haft: Fürsorgerischer Freiheitsentzug (FFE) (397a

Mehr

Das System strafrechtlicher Sanktionen. Prof. Dr. Felix Herzog

Das System strafrechtlicher Sanktionen. Prof. Dr. Felix Herzog Das System strafrechtlicher Sanktionen System der strafrechtlichen Sanktionen Strafen, 38 ff. StGB Strafen sind Sanktionen, die - unter Berücksichtigung des Strafzwecks (Vergeltungsgedanke, Generalprävention,

Mehr

Sozialarbeiterisches Handlungskonzept zum Umgang mit Drogenabhängigen in der JVA

Sozialarbeiterisches Handlungskonzept zum Umgang mit Drogenabhängigen in der JVA Sozialarbeiterisches Handlungskonzept zum Umgang mit Drogenabhängigen in der JVA Drogenkonsum & Knast Strafvollstreckung und Strafvollzug 12. Fachtagung Arbeitskreis Drogen & Justiz Welche Ziele verfolgt

Mehr

Mensch - Natur. Leitbild

Mensch - Natur. Leitbild Mensch - Natur Leitbild Unser Auftrag Die berufliche und soziale Integration verstehen wir als gesellschaftspolitischen Auftrag. Wir fördern versicherte Personen in ihrem individuellen Lern- und Entwicklungsprozess.

Mehr

Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte 1)

Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte 1) Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für minderjährige Verurteilte ) vom.0.0 (Stand 0.0.04) Die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung jugendlicher

Mehr