Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (EM-Verordnung) vom (Stand

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1 4. Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (EM-Verordnung) vom (Stand ) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 87 Absatz 4 Buchstabe a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom. Dezember 97 (StGB ) ) und Artikel 9 des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. Juni 00 (SMVG ) ), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, * beschliesst: Art. * Grundlage * Der Vollzug von Freiheitsstrafen in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring ist im Rahmen der Bewilligung des Schweizerischen Bundesrates vom 4. Dezember 009 möglich. * Art. * Anwendungsbereich Electronic Monitoring kann zur Anwendung gelangen * a * anstelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen von 0 Tagen bis zu zwölf Monaten, b * anstelle des Arbeits- und Wohnexternats bei Freiheitsstrafen von mindestens 8 Monaten für in der Regel drei bis neun Monate. * Während des Vollzuges von Freiheitsstrafen bis zu zwölf Monaten im Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft ist ein Wechsel in die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring nicht möglich. * 4 * ) SR.0 ) BSG 4. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 99-55

2 4. Art. * Berechnung der Strafdauer Für die Zulassung zu Electronic Monitoring ist folgende Berechnung der Strafdauer massgebend: a die vom Gericht ausgesprochene Strafe bei unbedingten Freiheitsstrafen, b der vom Gericht ausgesprochene unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe bei teilbedingten Freiheitsstrafen. Die Dauer von Untersuchungshaft oder bereits erstandener Teilstrafen werden unter Vorbehalt von Absatz nicht in Abzug gebracht. Hat das Gericht eine Strafe im Sinne von Absatz von mehr als zwölf Monaten ausgesprochen und beträgt die Strafdauer nach Abzug der Untersuchungshaft weniger als sechs Monate, kann Electronic Monitoring zur Anwendung gelangen. 4 Treffen mehrere Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, werden diese entsprechend ihrer Gesamtdauer vollzogen. Art. 4 Voraussetzungen Die Bewilligung zum Vollzug einer Strafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring setzt voraus, dass * a b * c * d e f g die verurteilte Person ihr Einverständnis zu dieser Form des Vollzugs erklärt hat; die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft verfügt und bereit ist, den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amts für Justizvollzug im Rahmen der besonderen Vollzugsform auch ohne Anmeldung Zugang dazu zu gewähren; die dauerhafte Unterkunft der verurteilten Person die elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts mittels Festnetzanschluss oder mittels Mobilfunkempfang zulässt; das Einverständnis der mit der verurteilten Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen vorliegt; die verurteilte Person körperlich und geistig gesund und in der Lage ist, einer angemessenen Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung nachzugehen; die verurteilte Person eine geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung im Umfang von mind. 0 Stunden pro Woche nachweist oder mit Unterstützung der Behörden eine solche findet oder ihr eine solche zugewiesen werden kann; die verurteilte Person bereit ist, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterziehen;

3 4. h i anzunehmen ist, die verurteilte Person werde der Belastung des Vollzugs in Electronic Monitoring gewachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen; die verurteilte Person nicht als flucht- oder gemeingefährlich eingestuft wird. Art. 5 * Verfahren Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde im Sinne von Artikel a Absatz der Verordnung vom 5. Mai 004 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVV ) ) kann der verurteilten Person, gestützt auf deren Antrag, den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Sinne von Artikel in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring bewilligen. * Der Entscheid erfolgt mit Verfügung. * * Art. 5a * Fristen Das Gesuch für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring ist innerhalb von zehn Tagen nach der Aufforderung zum Strafantritt bei der Einweisungs- und Vollzugsbehörde zu stellen. * Das Gesuch um Übertritt aus dem Normalvollzug in die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring ist schriftlich, bis spätestens drei Monate vor Übertritt, bei der Einweisungs- und Vollzugsbehörde einzureichen. * Art. 6 Vollzugsprogramm Die Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (ABaS) des Amts für Justizvollzug legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person das Vollzugsprogramm fest. * Ausbildungs- und Freizeit, Sport und andere Aktivitäten, die allfällige obligatorische Teilnahme an Einzel- oder Gruppentherapien und an besonderen Erziehungs- oder Schulungsprogrammen sowie die psychosoziale Beratung und Betreuung. * Die verurteilte Person bestätigt das Vollzugsprogramm mit ihrer Unterschrift. ) BSG 4.

4 4. 4 Art. 7 * Durchführung des Vollzugs Die Durchführung des Vollzugs in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring wird durch die ABaS begeleitet und beaufsichtigt. Sie ist insbesondere auch verantwortlich für die psychosoziale Beratung und Betreuung der verurteilten Person in ihrem sozialen Umfeld. Art. 8 Freie Zeit Die Dauer der ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung stehenden Zeit richtet sich nach der in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring vollzogenen Strafdauer. * Im Vollzug von Electronic Monitoring im Sinne von Artikel Absatz Buchstabe a beträgt die frei zur Verfügung stehende Zeit: * a in den Wochen bis 8: 4 Stunden samstags und 4 Stunden sonntags; b in den Wochen 9 bis 6: 6 Stunden samstags und 6 Stunden sonntags; c in den Wochen 7 bis 4: 8 Stunden samstags und 8 Stunden sonntags; d in den Wochen 5 bis : von Samstag Uhr bis Sonntag 4.00 Uhr; e ab Woche : von Freitag 7.00 Uhr bis Montag Uhr. Im Vollzug von Electronic Monitoring im Sinne von Artikel Absatz Buchstabe b beträgt die frei zur Verfügung stehende Zeit: * a b c in den Wochen bis 8: 8 Stunden samstags und 8 Stunden sonntags; in den Wochen 9 bis 6: von Samstag Uhr bis Sonntag 4.00 Uhr; ab Woche 7: von Freitag 7.00 Uhr bis Montag Uhr. 4 Öffentliche Feiertage gelten als Sonntage. ) 5 Geht die verurteilte Person an Samstagen oder Sonntagen einer Arbeit nach, kann die ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung stehende Zeit auf andere Wochentage gelegt werden. ) Art. 9 Pflichten der verurteilten Person Die verurteilte Person hat die Weisungen der Einweisungs- und Vollzugsbehörde und der ABaS strikte einzuhalten. * Erkennt die verurteilte Person, dass sie das Vollzugsprogramm nicht wird einhalten können, so hat sie dies der ABaS unverzüglich und vorgängig mitzuteilen. * ) Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen und ) Die Absätze 4 und 5 entsprechen den bisherigen Absätzen und

5 5 4. Sie teilt der ABaS zudem unverzüglich jeden im Verlaufe des Vollzuges in der Form des Electronic Monitoring eintretenden Verlust der Arbeit, Ausbildungsmöglichkeit oder Beschäftigung mit. * Art. 0 * Bedingte Entlassung Sind zwei Drittel, mindestens jedoch drei Monate der unbedingten Strafe vollzogen, kann die Einweisungs- und Vollzugsbehörde die verurteilte Person bedingt entlassen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des StGB. * Art. Verwarnung, Abbruch Bei einem leichten Verstoss gegen Vollzugsanordnungen wird die verurteilte Person durch die ABaS schriftlich verwarnt. * Bei einem schweren Verstoss gegen Vollzugsanordnungen verfügt die Einweisungs- und Vollzugsbehörde auf Antrag der ABaS die Einschränkung der freien Zeit oder den Abbruch der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring. * Als schwerer Verstoss gelten wiederholte leichte Verstösse, Missbrauch des Vertrauens oder Täuschung von zuständigen Vollzugsorganen und Manipulation an technischen Kontrolleinrichtungen. 4 Der Abbruch ist ebenfalls zu verfügen, wenn die verurteilte Person auf die Durchführung der besonderen Vollzugsform verzichtet, wenn sie die Vollzugskosten wiederholt nicht fristgerecht bezahlt oder sobald eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht mehr erfüllt ist. * 5 Die Reststrafe wird in Halbgefangenschaft oder im Normalvollzug vollzogen. Art. * Art. Unterbrechung des Vollzugs Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde darf den Vollzug der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring nur aus wichtigen Gründen unterbrechen. * Als wichtige Gründe gelten ausserordentliche persönliche, familiäre oder durch die Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung bedingte Gründe. Art. 4 * Versicherung Die verurteilte Person hat für die Dauer des Strafvollzugs in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring selbst für genügenden Versicherungsschutz zu sorgen.

6 4. 6 Art. 5 * Kosten Die beim Festnetztelefonanschluss vor Ort durch den Vollzug der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring zusätzlich anfallenden Kosten trägt die verurteilte Person. Werden zur Überwachung Geräte mit Mobilfunktechnologie eingesetzt, leistet die verurteilte Person einen Betrag von zwei Franken pro Vollzugstag. Die ABaS regelt das Inkasso. Erzielt die verurteilte Person während der Vollzugszeit mit ihrer Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ein Entgelt, so leistet sie einen Kostenbeitrag von 0 Franken pro Vollzugstag. Die ABaS regelt das Inkasso. 4 Die Einweisungs- und Vollzugsbehörde erlässt auf Antrag der verurteilten Person und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse die teilweise oder ganze Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten im Sinne von Absatz. Sie holt dazu die Stellungnahme der ABaS ein. 5 Die übrigen Kosten des Vollzugs trägt die Polizei- und Militärdirektion. Art. 6 * Rechtsschutz Gegen Verfügungen gestützt auf diese Verordnung kann bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom. Mai 989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG ) ). Art. 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Verordnung tritt auf den. September 999 in Kraft und gilt bis zum Ablauf des vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement bewilligten Modellversuchs beziehungsweise anschliessend des vom Bundesrat bewilligten Versuchsbetriebs. * Sie ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel anwendbar, welche vor dem Inkrafttreten ausgesprochen wurden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind. ) BSG 55.

7 7 4. T Übergangsbestimmung der Änderung vom * Art. T- * Diese Änderung ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel Absatz anwendbar, welche vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind. T Übergangsbestimmung und Inkrafttreten der Änderung vom * Art. T- * Diese Änderung ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel Absatz anwendbar, welche vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind. Diese Änderung tritt rückwirkend auf den. September 005 in Kraft. Sie gilt bis zum Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Strafgesetzbuches vom. Dezember 00), längstens aber bis zum. August 008. T Übergangsbestimmungen der Änderung vom * Art. T- * Diese Änderung ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel Absatz anwendbar, die vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind. Beim Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring gemäss Artikel Absatz Buchstabe a, die vor dem. Dezember 006 ausgesprochen worden sind, kann ein Teil der Strafverbüssung von maximal 60 Stunden in der Form der gemeinnützigen Arbeit erfolgen. T4 Übergangsbestimmung der Änderung vom..009 * Art. T4- * Diese Änderung ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel Absatz anwendbar, die vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind.

8 4. 8 T5 Übergangsbestimmung der Änderung vom..00 * Art. T5- * Diese Änderung ist auch auf Freiheitsstrafen im Sinne von Artikel Absatz Buchstabe a EM-Verordnung anwendbar, die vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden und noch nicht oder nicht ganz vollzogen sind. Bern, 6. Mai 999 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger

9 9 4. Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Art. Titel geändert Art. Abs. geändert Art. Abs. 4 aufgehoben Art. 5 geändert Art. 5a eingefügt Art. Abs. geändert Art. 4 geändert Titel T eingefügt Art. T- eingefügt Art. geändert Art. geändert Titel T eingefügt Art. T- eingefügt Ingress geändert Art. geändert Art. Abs. geändert Art. Abs., b geändert Art. Abs. aufgehoben Art. geändert Art. 4 Abs. geändert Art. 4 Abs., b geändert Art. 0 geändert Art. 7 Abs. geändert Titel T eingefügt Art. T- eingefügt Art. 6 geändert Art. Abs. geändert Art. 4 Abs., c geändert Art. 5 Abs. geändert Art. 5 Abs. geändert Art. 5 Abs. aufgehoben Art. 5a Abs. geändert Art. 5a Abs. geändert Art. 6 Abs. geändert Art. 6 Abs. geändert Art. 7 geändert Art. 8 Abs. geändert Art. 8 Abs. geändert Art. 8 Abs. geändert Art. 9 Abs. geändert Art. 9 Abs. geändert 0-

10 4. 0 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Art. 9 Abs. geändert Art. 0 Abs. geändert Art. Abs. geändert Art. Abs. geändert Art. Abs. 4 geändert Art. aufgehoben Art. Abs. geändert Art. 5 geändert Titel T4 eingefügt Art. T4- eingefügt Art. Abs., a geändert Titel T5 eingefügt Art. T5- eingefügt Art. 4 Abs., b geändert Art. 6 Abs. geändert 6-04

11 4. Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung Ingress geändert 08-5 Art Titel geändert 0- Art geändert 06- Art geändert 08-5 Art. Abs geändert 0- Art geändert 06- Art. Abs geändert 08-5 Art. Abs., a geändert -8 Art. Abs., b geändert 08-5 Art. Abs aufgehoben 08-5 Art. Abs geändert 0- Art. Abs aufgehoben 0- Art geändert 08-5 Art. 4 Abs geändert 08-5 Art. 4 Abs., b geändert 08-5 Art. 4 Abs., b geändert 6-04 Art. 4 Abs., c geändert 0- Art geändert 0- Art. 5 Abs geändert 0- Art. 5 Abs geändert 0- Art. 5 Abs aufgehoben 0- Art. 5a eingefügt 0- Art. 5a Abs geändert 0- Art. 5a Abs geändert 0- Art. 6 Abs geändert 0- Art. 6 Abs geändert 6-04 Art. 6 Abs geändert 0- Art geändert 0- Art. 8 Abs geändert 0- Art. 8 Abs geändert 0- Art. 8 Abs geändert 0- Art. 9 Abs geändert 0- Art. 9 Abs geändert 0- Art. 9 Abs geändert 0- Art geändert 08-5 Art. 0 Abs geändert 0- Art. Abs geändert 0- Art. Abs geändert 0- Art. Abs geändert 0- Art aufgehoben 0- Art. Abs geändert 0-

12 4. Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Art. Abs geändert 0- Art geändert 0- Art geändert 0- Art geändert 08- Art. 7 Abs geändert 08-5 Titel T eingefügt 0- Art. T eingefügt 0- Titel T eingefügt 06- Art. T eingefügt 06- Titel T eingefügt 08-5 Art. T eingefügt 08-5 Titel T eingefügt 0- Art. T eingefügt 0- Titel T eingefügt -8 Art. T eingefügt -8

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