Vertrag. über die freundschaftliche Zusammenarbeit. und Partnerschaft. zwischen dem Kreis Boleslawiec. und dem Rhein-Sieg-Kreis

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1 Vertrag über die freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen dem Kreis Boleslawiec und dem Rhein-Sieg-Kreis Umowa o przyjaznej wspolpracy i partnerstwie zawarta pomiedzy Powiatem Bolesfawieckim, a Powiatem Rhein - Sieg

2 Vertrag über die freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft abgeschlossen zwischen dem Kreis Bolestawiec und dem Rhein-Sieg-Kreis Der Kreis Bolestawiec, vertreten durch die Kreisverwaltung: - den Landrat, Herrn Piotr Roman, - den Stellvertretenden Landrat, Herrn Cezary Adam Przybylski, der Rhein-Sieg-Kreis, vertreten durch: - den Landrat, Herrn Frithjof Kühn, - die Kreisdirektorin, Frau Monika Lohr, die Vertragsparteien, - geleitet von den Zielen und Grundsätzen des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit - einschließlich des Briefwechsels vom 17. Juni 1991 zwischen den Außenministern der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland, in der Absicht, zum dauerhaften Abschluss der schmerzhaften Spaltung in der Vergangenheit beizutragen und an das in vielen Jahrhunderten der Geschichte Polens und Deutschlands bestehende freundliche Miteinanderleben anzuknüpfen, in Anerkennung, dass die zwischenregionale Zusammenarbeit ein äußerst wichtiges Element der polnisch-deutschen Beziehungen ist, im Bestreben nach der Stärkung der bürgerlichen Selbständigkeit und der Entwicklung der Zusammenarbeit, des freien Meinungsaustausches und der Erfahrungen, bewusst, dass der vorliegende Vertrag einen wesentlichen Beitrag bildet zum Aufbau eines freien, vereinigten, von den Menschenrechten und Demokratie geleiteten Europas, im Entschluss, durch den vorliegenden Vertrag den Rahmen der Zusammenarbeit und Partnerschaft festzulegen, gemäss der Rechte und Verpflichtungen aus dem Abkommen, abgeschlossen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland, 1

3 haben wie folgt vereinbart: Art. 1.1 Die freundschaftliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien wird vor allem das Folgende umfassen: a) Kontakte zwischen Institutionen, die im Kulturbereich tätig sind, b) Jugendaustausch sowie die Förderung der Kontakte zwischen Schulen und außerschulischen Einrichtungen, c) Unterstützung bei der Förderung der Kontakte zwischen Sportorganisationen und -verbänden, d) Mitwirkung bei der Entwicklung eines Handels- und Wirtschaftsaustausches sowie bei der Förderung von Kontakten zwischen den auf dem Gebiet der Vertragsparteien tätigen Wirtschaftsverbänden und Organisationen, e) Erfahrungsaustausch im Bereich der Verbesserung des Umweltschutzes, f) Erfahrungsaustausch im Bereich der Sozialarbeit und Sozialpolitik, insbesondere bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, g) Erfahrungsaustausch bei der Aufgabenbewältigung der Kreise. Art. 1.2 Das Nähere wird in einer Zusatzvereinbarung geregelt, die jährlich, insbesondere mit Blick auf aktuelle Projekte, fortgeschrieben wird. Art. 2 Um die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu erleichtern, unterstützen die Vertragsparteien Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, die gegenseitige oder gemeinsame Teilnahme an Handelsveranstaltungen, Messen und Ausstellungen zu fördern. Art. 3 Die Vertragsparteien verpflichten sich Informationen auszutauschen, die für die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit wesentlich sind. Art. 4 Die Vertragsparteien werden - nach ihren Möglichkeiten - die Arbeit von Gruppen und Organisationen, die den Zielen dieses Vertrages verbunden sind, unterstützen und sie in die Kontakte einbeziehen. Dies gilt insbesondere für die Bundesheimatgruppe Bunzlau". 2

4 Art. 5 Jede Vertragspartei bestimmt mindestens eine Person, die für die Umsetzung dieses Vertrages und aller im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen verantwortlich ist. Art. 6 Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßige Zusammenkünfte zu organisieren, deren zeitlicher Abstand gemeinsam festgelegt wird. Die Kosten der jeweiligen Zusammenkünfte trägt die Seite, die für die Organisation verantwortlich ist. Art. 7 Der Vertrag wird für einen Zeitraum von 10 Jahren geschlossen und tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Wenn der Vertrag von keiner der Vertragsparteien schriftlich mindestens 3 Monate vor dessen Gültigkeitsablauf gekündigt wird, wird dieser für weitere 5 Jahre verlängert, und danach für jeweils 5 Jahre. Ausgefertigt in Siegburg am 16. Februar 2001 in zwei Exemplaren, jedes in der polnischen und in der deutschen Sprache, wobei beide Texte die gleichwertige Bedeutung aufweisen. Der Kreis Bolestawiec Der Rhein-Sieg-Kreis (Frithjof Kühn) Landrat (Monika Lohr) Kreisdirektorin 3

5 Der Kreis Bolestawiec, vertreten durch die Kreisverwaltung: - den Landrat, Herrn Piotr Roman, - den Stellvertretenden Landrat, Herrn Cezary Adam Przybylski, der Rhein-Sieg-Kreis, vertreten durch: - den Landrat, Herrn Frithjof Kühn, - Herrn Leitenden Kreisverwaltungsdirektor Norbert Keusen, bekennen sich feierlich zu dem Vertrag über die freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft, den sie am 16. Februar 2001 in Siegburg abgeschlossen haben und der heute in Bolestawiec noch einmal bekräftigt wird. Bolesiawiec, am 17. August 2001 Der Kreis Bolestawiec Der Rhein-Sieg-Kreis (Piotr Roman) Landrat (Frithjof Kühn) Landrat (Cezary Adam Przybylski) Stellvertretender Landrat (Norbert Keusen) Leitender Kreisverwaltungsdirektor

6 Powiat Bolestawiecki, reprezentowany przez Zarz^d Powiatu w osobach: - Starosty Bolestewieckiego, Pana Piotra Romana, - Wicestarosty Boleslawieckiego, Pana Cezarego Adama Przybylskiego Powiat Rhein-Sieg, reprezentowany przez: - Starostt* Pana Frithjofa Kühna, - Pana Pelni^cego Obowi^zki Powiatowego Dyrektora Administracyjnego Uroczyscie uznaj^ Umow o przyjaznej wspolpracy i partnerstwie, ktörstzawarli dnia 16 lutego 2001 w Siegburgu i ktöra dzis w Bolestewcu raz jeszcze zostaje potwierdzona. Bolestawiec, dnia 17 sierpnia 2001 Powiat Bolestawiecki Powiat Rhein-Sieg (Piotr Roman) Starosta (Frithjof Kühn) Starosta (Cezary Adam Przybylski) Wicestarosta (Norbert Keusen) Petniacy Obowiazki Powiatowego Dyrektora Administracyjnego

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