Dienstanweisung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption beim Landkreis Leer (DA Korruption)

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1 Dienstanweisung zur Vorbeugung und Bekämpfung von Korruption beim Landkreis Leer (DA Korruption) Inhalt 1. Vorbemerkung 2. Geltungsbereich 3. Zielsetzung 4. Korruptionsgefährdete Bereiche 5. Kontrollmechanismen 6. Maßnahmen 6.1. Verhaltenskodex 6.2. Belehrung 6.3. Verpflichtung 6.4. Aus- und Fortbildung 6.5. Führungsverantwortung 6.6. Interessenkollision vermeiden 6.7. Sensibilisierung 7. Korruptionsbeauftragter bzw. Ansprechpartner für Korruptionsbekämpfung 8. Verhalten bei Auftreten eines Korruptionsverdachtes 9. Weitere Regelungen 9.1. Annahme von Belohnungen und Geschenken 9.2. Nebentätigkeiten 10. Vergabeverfahren 11. Spenden, Sponsoring und ähnliche Zuwendungen 12. Inkrafttreten Anlage Verhaltenskodex Hinweis: Die DA Korruption einschließlich der Anlage wendet sich gleichermaßen an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Mit der Wahl einheitlicher Personenbezeichnungen wird lediglich eine Sprach- und Schreibvereinfachung bezweckt. 1

2 1. Vorbemerkung Der Landkreis Leer ist sich bewusst, dass der weit überwiegende Teil der Beschäftigten im öffentlichen Dienst seine Aufgaben dem Staat und seinem Dienstherren gegenüber loyal, unparteiisch, gerecht und zum Wohl der Allgemeinheit erfüllt. Deshalb dient diese Dienstanweisung in erster Linie der Prävention von Korruption. Sie soll dazu beitragen, die Mitarbeiter für die Problematik zu sensibilisieren, um ggf. Korruption aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden. Sie soll allen Mitarbeitern Richtschnur ihres Verhaltens sein und zugleich Handlungsanleitung und Hilfestellung bieten, um in gefahrgeneigten Situationen angemessen und einheitlich reagieren zu können. Für jeden, der versucht, durch Bestechung und Korruption die Entscheidung oder das Handeln eines Mitarbeiters zu beeinflussen, muss durch das einheitliche und klar definierte Auftreten der Mitarbeiter sofort erkennbar sein, dass Korruption beim Landkreis Leer keinen Platz hat. 2. Geltungsbereich Die DA Korruption gilt für alle Mitarbeiter des Landkreises Leer einschließlich der Regiebetriebe. Als Mitarbeiter im Sinne dieser Dienstvereinbarung gelten auch Personen, die sich in Aus- und Fortbildungsmaßnahmen beim Landkreis Leer befinden, Honorarkräfte, Referendare und Praktikanten sowie von anderen Behörden und Einrichtungen abgeordnete Personen. Die Eigengesellschaften und Eigenbetriebe des Landkreises Leer sollten entsprechende Regelungen jeweils für ihre Bereiche treffen. Der Landkreis Leer wird auf die Umsetzung hinwirken. 3. Zielsetzung Der Landkreis Leer hat sich zum Ziel gesetzt, der Korruption durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen und tatsächlich auftretende Korruptionsfälle nachhaltig und konsequent zu verfolgen. Korruption ist definiert als Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines Anderen, begangen auf dessen Veranlassung oder aus Eigeninitiative zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (in wirtschaftlicher Funktion). 1 Korruption kann damit auch bei Handlungen vorliegen, die straf- und dienstrechtlich nicht relevant sind (z. B. Maßnahmen der Klimapflege wie die Einladung zu einem Essen). Das Strafrecht kennt keine übergreifende Korruptionsstrafvorschrift, sondern sanktioniert das mit Korruption verbundene Unrecht in verschiedenen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches (StGB). Relevante strafrechtliche Korruptionsdelikte sind insbesondere Vorteilsnahme ( 331 StGB) Bestechlichkeit ( 332 StGB) Vorteilsgewährung ( 333 StGB) 1 vgl. Nr. 2.1 der Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie) vom

3 Bestechung ( 334 StGB) Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung ( 335 StGB). Die beamtenrechtlichen Regelungen dienen einer unparteiischen, unabhängigen, uneigennützigen am Gemeinwohl orientierten Amtsausübung der Beamten. Schuldhafte Pflichtverletzungen werden als Dienstvergehen geahndet, auch wenn dadurch keine Straftatbestände erfüllt werden. Arbeitsrechtliche Regelungen lassen bei Pflichtverletzungen entsprechend abgestufte Maßnahmen zu. 4. Korruptionsgefährdete Bereiche Grundsätzlich können alle Arbeitsplätze korruptionsgefährdet sein. Als gesteigert korruptionsgefährdet sind insbesondere alle Arbeitsbereiche anzusehen, in denen Informationen vorhanden sind oder Entscheidungen getroffen werden, die - unmittelbar erkennbar für Dritte einen materiellen oder immateriellen Vorteil darstellen oder von Bedeutung sind, wie z.b. Bereiche, in denen Aufträge (im besonderen Maße in Zusammenhang mit der Vergabe von Lieferungen und Bauleistungen) vergeben werden Subventionen, Fördermittel oder Zuwendungen bewilligt werden über Konzessionen, Genehmigungen, Gebote und Verbote entschieden wird oder andere Verwaltungsakte erlassen werden Abgaben, Gebühren usw. festgesetzt oder erhoben werden Kontrolltätigkeiten ausgeübt werden Vermögensgegenstände (z.b. Immobilien) veräußert oder erworben werden häufige Außenkontakte stattfinden. 5. Kontrollmechanismen Die Umsetzung geeigneter Kontrollmechanismen ist zu gewährleisten, z. B. durch: a) Stärkung der Dienst- und Fachaufsicht/Führungsverantwortung u. a. in Form von intensiver Vorgangskontrolle (z. B. Durchführung von Kontrollen an vorher festgeschriebenen Meilensteinen im Vorgangsablauf) Wiedervorlagen Überprüfung der Ermessensausübung Einrichtung von Innenrevisionen b) Herausgabe von Prüfrastern, Checklisten o. ä. zum ordnungsgemäßen Vorgangsablauf c) Standardisierung von wiederkehrenden Vorgangsabläufen unter Einsatz der IT d) Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips auch über den Vergabebereich hinaus e) Transparenz der Entscheidungsfindung durch organisatorische Maßnahmen (z. B. Trennung der Verfahrungsabläufe Planung, Vergabe, Abrechnung -, rechnergestützte Vorgangskontrolle, Berichtswesen, eindeutige Zuständigkeitsregelungen, genaue und vollständige Dokumentation) 6. Maßnahmen 6.1 Verhaltenskodex Der als Anlage abgedruckte Verhaltenskodex gegen Korruption ist für alle Mitarbeiter verbindlich. Er weist auf Gefahrensituationen hin und ist Richtschnur allen Handelns. 3

4 6.2 Belehrung In Zusammenhang mit der Einstellung erfolgt eine Belehrung nach 3 TVöD (u. a. über die Annahme von Belohnungen und Geschenken) sowie die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz. Beamte werden auf das Grundgesetz, die Niedersächsische Verfassung und die geltenden Gesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten vereidigt. In Zusammenhang mit der Begründung eines Beamten- oder Arbeitsverhältnisses erfolgt eine Belehrung über den Unrechtsgehalt und die dienst- und strafrechtlichen Folgen der Korruption sowie über den Inhalt dieser DA Korruption. Die Belehrung ist regelmäßig alle 5 Jahre und außerdem anlässlich der Umsetzung in einen gesteigert korruptionsgefährdeten Bereich durch die zuständige Amtsleitung zu wiederholen. 6.3 Verpflichtung Wirken private Unternehmen (z. B. Architekten- oder Ingenieurbüros) bei der Ausführung von Aufgaben der öffentlichen Hand mit, sind die Personen dieser Unternehmen soweit erforderlich - von der zuständigen Amtsleitung nach dem Verpflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag zu verpflichten. Die verpflichteten Personen sind strafrechtlich Amtsträgern gleichgestellt. 6.4 Fortbildung Mitarbeiter in gesteigert korruptionsgefährdeten Bereichen und Führungskräfte sollen an Fortbildungsveranstaltungen zur Korruptionsbekämpfung teilnehmen. 6.5 Führungsverantwortung Vorgesetzte üben ihre Führungsverantwortung sowie die Dienst- und Fachaufsicht konsequent aus. Sie sind sich ihrer Vorbildfunktion bewusst. 6.6 Interessenkollision vermeiden Die Mitarbeiter dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen sie selbst oder einen Angehörigen richten oder die ihnen oder einem Angehörigen einen Vorteil oder Nachteil verschaffen würden. Dem unmittelbaren Vorgesetzten sind sofort die Tatsachen anzuzeigen, die zu Beschränkungen bei der Vornahme von Amtshandlungen führen. Für den Fall, dass besonders freundschaftliche oder gespannte Beziehungen zu Betroffenen oder Antragstellern bestehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte über den Vorgang informiert werden. (vgl. 7.4 der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung - AGA) 6.7 Sensibilisierung Als Maßnahme der Sensibilisierung ist diese Dienstanweisung allen Mitarbeitern bekannt zu geben. Die Kenntnisnahme muss durch Unterschrift bestätigt werden. Im Übrigen kann die DA Korruption im Intranet eingesehen werden. Die DA Korruption ist den Kreistagsmitgliedern am Anfang jeder neuen Wahlperiode bekannt zu geben. 7. Korruptionsbeauftragter Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nimmt ab sofort im Rahmen der Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit die Funktion eines Korruptionsbeauftragten wahr. Sowohl die Mitarbeiter als auch die Öffentlichkeit können sich mit Anfragen oder Hinweisen an den Korruptionsbeauftragten wenden. 4

5 8. Verhalten bei Auftreten eines Korruptionsverdachtes Um eine erfolgreiche Korruptionsbekämpfung zu gewährleisten müssen alle Stellen zusammenwirken, denen Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung korrupter Praktiken möglich ist. Alle Beschäftigten des Landkreises Leer haben ihren Dienstvorgesetzten Mitteilung zu machen, wenn sie nachvollziehbare Hinweise auf korruptes Verhalten erhalten. Die Hinweise können auch an den zuständigen Korruptionsbeauftragten weitergegeben werden. Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für Korruption oder deren Begleitdelikte, so besteht nach Beteiligung des Korruptionsbeauftragten unter Berücksichtigung der AGA die dienstliche Verpflichtung, unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten. (Konkrete Anhaltspunkte müssen möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt, bloße Vermutungen reichen nicht aus.) Wird wegen Anzeichen von Korruption zunächst verwaltungsintern ermittelt, ist darauf zu achten, dass spätere Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden nicht gefährdet werden, etwa dadurch, dass Tatbeteiligte gewarnt werden. Nach Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden ist alles zu unterlassen, was die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden gefährden könnte; insbesondere sind keine eigenen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts in eigener Zuständigkeit ohne Abstimmung mit den Strafverfolgungsbehörden durchzuführen. Disziplinar- und arbeitsrechtliche Verfahren sind bei aufkommendem Korruptionsverdacht mit Nachdruck und beschleunigt zu betreiben. Schadensersatzansprüche gegen Beschäftigte und Dritte sind in jedem Fall sorgfältig und umfassend zu prüfen und konsequent durchzusetzen. Auch insoweit sind die Belange der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu berücksichtigen. 9. Weitere Regelungen 9.1 Annahme von Belohnungen und Geschenken Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen vom Verbot bedürfen der Zustimmung des gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn ( 42 BeamtStG - Beamtenstatusgesetz; 49 NBG - Niedersächsisches Beamtengesetz). Nach 3 Abs. 2 TVöD (Tarifvertrag öffentlicher Dienst) dürfen die Beschäftigten von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden Beschäftigte derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Generell erlaubt ist allerdings die Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten wie z. B. Massenwerbeartikeln oder die sozialadäquate Bewirtung. Bestechungsversuche sind sofort dem unmittelbaren Vorgesetzten mitzuteilen (vgl der AGA). 5

6 9.2 Nebentätigkeiten Bei Nebentätigkeiten (siehe im Einzelnen 70 ff NBG, die Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung NNVO und 3 Abs. 3 TVöD) muss bereits der Anschein vermieden werden, dass durch sie dienstliche und private Interessen vermischt werden und damit eine objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet ist. Die Ausübung der Nebentätigkeit ist zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. 10. Vergabeverfahren Die Vergabe öffentlicher Aufträge ist wegen des zum Teil nicht unerheblichen Geldflusses zwischen zwei Parteien in besonderem Maße der Gefahr korruptiver und unlauterer Handlungen ausgesetzt. Zur Sicherstellung eines einheitlichen und transparenten Vergabeverfahrens sind die dazu bestehenden vergaberechtlichen Vorschriften und Grundsätze strikt einzuhalten. Ein besonderes Augenmerk ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf unzulässige Einflussnahmen, Korrektheit des Vergabeverfahrens, Vollständigkeit und Transparenz der Unterlagen und Dokumentation sowie konkrete Sicherungsmaßnahmen (Vier-Augen-Prinzip, Arbeitsplatzrotation etc.) zu richten. Ziffer 6.3 der DA Korruption gilt insbesondere für Vergabeverfahren. Legen Indizien den Verdacht auf Preisabsprachen nahe, so sind die zuständigen Stellen unverzüglich einzuschalten. Eine Verzögerung der Vergabe ist zu vermeiden, damit absprachebeteiligte Bieter dadurch nicht gewarnt werden und beweiskräftige Unterlagen vorzeitig beseitigen. 11. Spenden, Sponsoring und ähnliche Zuwendungen Nach 331 StGB macht sich ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter strafbar, wenn er für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Diese strengen strafrechtlichen Vorschriften hat der Bundesgerichtshof nur unter den folgenden Voraussetzungen eingeschränkt: Die Einwerbung der Mittel muss zu den Aufgaben eines Amtsträgers gehören. Der Amtsträger muss das dafür vorgesehene Verfahren einhalten. Durch 83 Abs. 4 NGO wurde den Kommunen ausdrücklich erlaubt, Spenden usw. einzuwerben, entgegenzunehmen, anzunehmen oder zu vermitteln. Dabei ist folgendes Verfahren einzuhalten: Die Einwerbung und Entgegennahme ist dem Landrat zugewiesen worden. Er kann diese Aufgabe im Rahmen seiner Organzuständigkeit delegieren. Der Kreistag entscheidet über die Annahme und Vermittlung. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Bericht mit Angabe der Geber, der Zuwendungen und ihrer Zwecke vorzulegen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung in 83 Abs. 4 Satz 5 NGO hat das Innenministerium in 25 a GemHKVO Wertgrenzen bestimmt, bis zu denen ein abweichendes Verfahren gilt: Bis zu einem Wert von 100,- entscheidet der Landrat (oder ein von ihm beauftragter Beschäftigter) über die Annahme oder Vermittlung. Die Berichtspflicht an die Kommunalaufsichtsbehörde entfällt. Geldzuwendungen sind jedoch unter Angabe der Geber, der Hö- 6

7 he und der Zwecke zu dokumentieren. Hierfür reichen die haushaltsrechtlichen Zahlungsanweisungen (Kassenanordnungen) aus, soweit die notwendigen Angaben hieraus ersichtlich sind. Für die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen mit einem Wert von über 100,- bis zu 2.000,- kann der Kreistag die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung auf den Kreisausschuss übertragen. Die Berichtspflicht an die Kommunalaufsichtsbehörde bleibt bestehen. Leistet ein Geber in einem Haushaltsjahr mehrere Zuwendungen, deren Gesamtwert die Wertgrenze nach 83 Absatz 1 oder 2 NGO überschreitet, so entscheidet vom Zeitpunkt der Überschreitung der Wertgrenze an das unter Zugrundelegung der Höhe des Gesamtwertes der Zuwendung zuständige Organ über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendungen. Die Annahme von Spenden oder vergleichbaren Begünstigungen ist nur zulässig, wenn der Anschein einer möglichen Beeinflussung bei der Wahrnehmung des Verwaltungshandelns nicht zu erwarten ist und im Einzelfall keine sonstigen Gründe entgegenstehen. Das Ansehen des Landkreises Leer in der Öffentlichkeit darf keinen Schaden nehmen. Die Annahme von Sachleistungen ist nur zulässig, wenn die Finanzierung der Folgekosten gewährleistet ist. Bei ggf. erforderlichen Auswahlentscheidungen ist auf Neutralität zu achten. Außerdem sind die Entscheidungsgründe schriftlich niederzulegen. 12. Inkrafttreten Diese Dienstanweisung tritt am in Kraft. Leer, den gez. Unterschrift Bernhard Bramlage Landrat 7

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