Korruption, unrechtmäßiges Handeln und die Notwendigkeit von Compliance im Unternehmen

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1 Korruption, unrechtmäßiges Handeln und die Notwendigkeit von Compliance im Unternehmen

2 Allgemeine Stimmungslage zu diesem Thema Größere Sensibilität durch Medien, Unternehmen, größere Aufmerksamkeit in der Bevölkerung Immer weniger Toleranz als Teil der Geschäftskultur Höhere Aufdeckung Steigende Anzahl der Anzeigen wegen Fehlverhaltens, höheres Bewusstsein Intensivere Verfolgung durch die Behörden Das VbVG wird immer mehr angewendet Steigende Bedeutung, Für Geschäftsleitungen, Unternehmen, Politik und Gesetzgeber

3 Was ist Korruption? Korruption ist ein moralisch abzulehnendes, vielfach auf persönlichen Vorteil gerichtetes Verhalten zum Schaden von Unternehmen, Personen und der Allgemeinheit. Kennzeichnend ist der Missbrauch einer öffentlichen oder wirtschaftlichen Funktion, der Gesetze oder andere Verhaltensnormen verletzt. Korruption schädigt das Ansehen der Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes. Sie bewirkt je nach Umfang der Verbreitung den Verfall anerkannter Wertmaßstäbe. Korruption führt zur Abhängigkeit, Erpressbarkeit und langandauernden Risken.

4 Missbrauch der Amtsgewalt Korruption im engeren Sinn Aktiv: Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorbereitung der Bestechung, verbotene Intervention Passiv: Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme Private Bestechung Kern sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen pönalisiert ist das Anbieten, Versprechen, Leisten, Genehmigen oder Gewähren von Vorteilen jeglicher Art, in der unredlichen Absicht, eine Person/Personengruppe/Gesellschaft zu beeinflussen, um geschäftliche oder sonstige unlautere Vorteile zu erlangen oder zu sichern

5 Österreich verschärft Korruptionsstrafbarkeit

6 Was bedeutet das für Unternehmen? Management und Mitarbeiter müssen wissen welche Handlungen gegenüber Geschäftspartnern erlaubt sind.

7 Korruption ist nicht mehr auf den Umgang mit Amtsträgern beschränkt Mit der Bestimmung Geschenkannahme durch Bedienstete und Beauftragte sowie Bestechung von Bediensteten und Beauftragten sind auch für die Privatwirtschaft derartige Handlungen unter Strafe gestellt Die Regeln für Amtsträger sind insoweit strenger als im Umgang mit Amtsträgern geringere Anforderungen bzgl. Strafbarkeit bestehen.

8 Was ist ein Amtsträger? Abgeordnete zum Nationalrat und den Landtagen sowie Gemeindevertreter. All jene Personen, die im organisatorischen Gefüge einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde), des Bereichs der Sozialversicherung, eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz wahrnehmen oder sonst befugt sind, Amtsgeschäfte vorzunehmen. Die Mitarbeiter jener Ausgliederungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes (oder eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung) unterliegen und weit überwiegend Leistungen für die Verwaltung der Gebietskörperschaften, des Bereichs der Sozialversicherung und der übrigen vorgenannten Rechtsträger erbringen.

9 Nicht strafbare Zuwendungen gegenüber Amtsträgern Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteiles für pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes, wenn dies dem Vorteilsempfänger aufgrund einer dienst- oder organisationsrechtlichen Bestimmung erlaubt ist ( 59 BDG: orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk, Obergrenze 100,00?) Essenseinladungen/Kongresseinladung zur Pflege freundschaftlicher Kontakte unter dem Aspekt der Gegenseitigkeit gehört zu den Dienstpflichten des Betroffenen (Diplomaten) ohne Zusammenhang zu einer konkreten Handlung oder Unterlassung des Amtsträgers Einladung an Abteilung/Organisationseinheit Bei Vortragstätigkeit (Vertrag) können auch Reisekosten im Rahmen des Honorars übernommen werden, wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

10 Nicht strafbare Zuwendungen in der Privatwirtschaft Zuwendungen für pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung Anfüttern: Hingabe von Leistungen ohne Anlassfall

11 Weiters zu beachten: Ärztlicher Verhaltenskodex der Österreichischen Ärztekammer PHARMIG-VERHALTENSCODEX vom Verband der pharmazeutischen Industrie Österreichs Austromed Kodex der Vereinigung der Medizinprodukte-Unternehmen Österreichs gesetzliche Vorgaben des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes Verbandsverantwortlichkeitsgesetz gesetzliche Vorgaben anderer Länder in denen das Unternehmen tätig ist

12 Zur Absicherung des Unternehmens, der Mitarbeiter und der Unternehmensführung Implementierung eines Compliance Programms Ziel: Aktive Risikoprävention und Gefahrenabschätzung Identifizierung der möglich aufkommenden Risiken und Aufsicht darüber

13 Implementierung Compliance Kultur Code of Business Conduct Festlegung Compliance Ziele Compliance System Aufstellung Compliance Organisation Identifizierung Compliance Risiken Implementierung Compliance Programm Aufrechterhaltung Compliance Kommunikation Durchführung Compliance Überwachung

14 Wirkung als Vorbild Hinterfragen des eigenen (möglichen) Handelns Compliance System Korruptionsbekämpfung Zivilrechtliche Möglichkeiten Entlassung der betroffenen Mitarbeiter bzw. Schadenersatz Strafrechtliche Verfolgung als letzte Ebene

15 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT!

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