15. FLGÖ Bundesfachtagung Bürgermeister und Amtsleiter im Spannungsfeld des Strafrechts
|
|
- Tobias Geiger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 15. FLGÖ Bundesfachtagung 2013 Bürgermeister und Amtsleiter im Spannungsfeld des Strafrechts StA Mag. Erich Mayer, MBA Leiter der Medienstelle Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA)
2 Inhalt des Vortrags Ausgestaltung der WKStA Das neue Korruptionsstrafrecht - KorrStrÄG 2012 Erläuterung der wesentlichen Begriffe - Amtsträger Korruptionsdelikte im öffentlichen Bereich Gemeindeorgane und Strafrecht Diskussion
3 WKStA - Profil Rechtsnachfolgerin der Korruptionsstaatsanwaltschaft (KStA) Aufnahme Dienstbetrieb am , Vollzuständigkeit seit bundesweite Zuständigkeit funktionell (auch) Oberstaatsanwaltschaft Konzentration auf komplexe Wirtschafts- und Korruptionsfälle (Stärkung der Wirtschaftskompetenz, Effizienzsteigerung durch Zentralisierung)
4 WKStA - Profil das an sich Ziehen von Verfahren ( Opt-in- Möglichkeit ) eingeschränktes Berichtswesen Berichts- und Amtshilfeverpflichtung der übrigen StA im Endausbau rund 40 StaatsanwältInnen (zweitgrößte StA)
5 WKStA - Zuständigkeit Vermögensdelikte (Veruntreuung, Betrug, Untreue, betrügerische Krida etc mit einem Schaden von über 5 Millionen Euro) Korruptionsdelikte (Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, Verbotene Intervention etc, wenn ein Euro übersteigender Vorteil) Bilanzfälschungsdelikte (wenn mehr als 5 Millionen Euro Stammkapital oder mehr als Beschäftigte), Insiderhandel, Organisierte Schwarzarbeit, Finanzvergehen (> 5 Millionen Euro), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, etc. zusätzliche Opt-in -Möglichkeit bei Vermögensdelikten, Korruptionsdelikten und Amtsmissbrauch
6 WKStA - Zusammenarbeit mit Polizei Korruptionsdelikte: zentrale WKStA zentrales BAK gesetzliche Bindung an BAK BAK für ganz Österreich zuständig, mit Deliktskatalog und Kompetenzkompetenz. Gründung 2001 (als BIA) mit 6 MitarbeiterInnen, aktuell etwa 120 Mitarbeiter Wirtschaftsstrafsachen: zentrale WKStA dezentrale Polizeidienststellen 9 Landespolizeikommandos bzw. Landeskriminalämter sowie BKA zuständig BKA selbst nur eingeschränkt operativ tätig bzw Organisation von Sondereinheiten (zb SOKO Constantia, Task Force Cetium)
7 Korruptionsstrafrecht - Neuerungen Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 Erweiterung der inländischen Gerichtsbarkeit Erweiterung des Amtsträgerbegriffs (im vollen Umfang inländische Abgeordnete; andere Personen des öffentlichen Rechts; Amtsträger im staatsnahen Bereich) Änderungen im Bereich der Privatkorruption (Abschaffung des Privatanklageerfordernis, erhöhte Strafdrohungen) Änderung der Regelungen der Vorteilsannahme und zuwendung ( ungebührliche Vorteile ) Wiedereinführung des sog Anfütterns (Vorteilsannahme und zuwendung zur Beeinflussung) Siehe Fibel zum Korruptionsstrafrecht Neu (Bereich: Bürgerservice/Publikationen)
8 Korruption - Einführung Was ist Korruption Es gibt keine gesetzliche Definition (im Strafgesetzbuch nur in einer Überschrift) Korruption ist der Missbrauch von anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil (lt. Transparency Int.) Aktive Korruption Geberseite (kann jeder begehen) Passive Korruption Nehmerseite (eingeschränkter Personenkreis auf Amtsträger)
9 Korruption - Einführung Besonderheiten von Korruptionsdelikten Zweiseitigkeit Geheimhaltung Mangelndes Unrechtsbewusstsein Fehlen von Opfern (Tatzeugen) Bestehen von wechselseitigen Abhängigkeiten
10 Wesentliche Begriffe Amtsträger Personen, die ua für einen Gemeindeverband oder eine Gemeinde etc Aufgaben der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz wahrnehmen (organisatorisches Verständnis; unabhängig ob Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung) Personen, die sonst im Namen einer Gebietskörperschaft und in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vornehmen (zb Einhebung von Parkstrafen) Bedienstete eines Unternehmens, an dem eine Gebietskörperschaft (mind. 50%) beteiligt ist oder die der Rechnungshofkontrolle unterliegen
11 Wesentliche Begriffe Amtsträger Für die Beurteilung des Merkmals der Rechnungshofkontrolle bietet die Liste des Rechnungshofes, die dieser der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) bekannt zu geben hat, Anhaltspunkte; abzurufen ist sie über folgende Links: /beratung/pruefungsobjekte/rechtstraeger_pruefungsobl igo_ _v4.pdf
12 Korruption im öffentlichen Bereich Änderung des Titels des 22. Abschnittes durch das KorrStrÄG 2012: Strafbare Verletzung der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen Missbrauch der Amtsgewalt ( 302 StGB) Bestechlichkeit ( 304 StGB) Vorteilsannahme ( 305 StGB) Vorteilsannahme zur Beeinflussung ( 306 StGB) Bestechung ( 307 StGB) Vorteilszuwendung ( 307a StGB) Vorbereitung der Bestechung ( 307b StGB) Verbotene Intervention ( 308 StGB) Verletzung des Amtsgeheimnisses ( 310 StGB)
13 Bestechlichkeit ( 304 StGB) Strafbar ist ein Amtsträger, der für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt Striktes Sachlichkeitsgebot Zusammenhang von Vorteil mit einem gegenwärtigen oder künftigen (konkreten) Amtsgeschäft.
14 Vorteilsannahme ( 305 StGB) KorrStrÄG 2012 hat umfassende Änderungen gebracht. Strafbar ist ein Amtsträger, der für die pflichtgemäße Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt Keine ungebührlichen Vorteile: - ausdrücklich gesetzlich erlaubt ( 59 BDG) - im Rahmen von Veranstaltungen gewährt - zu gemeinnützigen Zwecken - orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts
15 Vorteilsannahme zur Beeinflussung ( 306 StGB - sog Anfüttern ) Strafbar ist ein Amtsträger, der mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger beeinflussen zu lassen, einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt Ausnahme beim Annehmen oder Sich- Versprechen-Lassen von geringfügigen Vorteilen erfasst soll die sog Klimapflege werden es genügt bereits die Möglichkeit einer künftigen Tätigkeit
16 Aktive Korruptionsdelikte Im Wesentlichen gelten die Ausführungen zu den passiven Korruptionsdelikten Bestechung 307 StGB Vorteilszuwendung 307a StGB (anders als bei der (passiven) Vorteilsannahme darf man aktiv auch einen nicht ungebührlichen Vorteil anbieten (als Gegenpol zum Fordern)) Vorteilszuwendung zur Beeinflussung 307b StGB
17 Besonderheiten bei der Verfolgung von Korruptionsdelikten Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft Kronzeugenregelung Hinweisgebersystem
18 Gemeindeorgane und Strafrecht Amtsmissbrauch Untreue Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren Verletzung des Amtsgeheimnisses etc
19 Amtsmissbrauch ( 302 StGB) Wissentlicher Missbrauch der Befugnis durch einen Beamten mit Schädigungsvorsatz Tatbestandsmerkmal des Amtsgeschäftes bezieht sich auf solche in Vollziehung der Gesetze (bezieht sich daher auf die Hoheitsverwaltung Begriff ist daher enger als jener der Bestimmungen nach den 304ff StGB) Hoheitsverwaltung Privatwirtschaftsverwaltung?
20 Amtsmissbrauch ( 302 StGB) Beamter? (funktionales Verständnis auch VB; jedenfalls Bürgermeister, Gemeindevorstand) Begehung auch durch Unterlassung Begehung auf Weisung des Vorgesetzten
21 Amtsmissbrauch ( 302 StGB) Kenntnis der Beamtenstellung? ( Parallelwertung in der Laiensphäre ) Exkurs: Rechtsirrtum: (leichte) Erkennbarkeit des Widerspruchs des Verhaltens zur Rechtsordnung? Irrtümer über rechtliche Details unbeachtlich Vertraut machen mit den einschlägigen Vorschriften!
22 Untreue ( 153 StGB) Missbrauch der Beamtenstellung ohne Hoheitsakt zu setzen Wissentlicher Befugnismissbrauch durch einen Machthaber mit Schädigungsvorsatz Strafschärfung bei Begehung einer strafbaren Handlung unter Ausnützung der Amtsstellung
23 Typische Fälle - Amtmissbrauch Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz: Absehen von einer Anzeigeerstattung an die BH/Magistrat im Vertrauen auf eine baldige Baubewilligung Garant für die Einhaltung der Baunormen Pflicht zur Anzeige bekannt gewordener Verwaltungsübertretungen Kein Ermessensspielraum
24 Typische Fälle - Amtmissbrauch Abfragen aus dem Melderegister (Entgang von Gebühren, Verletzung des Rechtes auf Datenschutz) Unrichtige Eintragungen ins Melderegister (Richtigkeit und ordnungsgemäße Führung des Melderegisters)
25 Typische Fälle - Ausschreibungsverfahren Malversationen im Zuge von Ausschreibungen, Auftragsvergaben (Betrug, Untreue?) Absprachen bei Vergabeverfahren (wettbewerbsbeschränkende Absprachen - 168b StGB, Verletzung des Amtsgeheimnisses)
26 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Diskussion Fragen StA Mag. Erich MAYER, MBA Leiter der Medienstelle Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft Dampfschiffstraße 4, 1030 Wien Tel.: Mobil: erich.mayer1@justiz.gv.at
Neuerungen im Korruptionsstrafrecht
euerungen im Korruptionsstrafrecht Rupert Manhart Vorarlberger Tage 2013 8.5.2013 Manhart I Einsle I Partner Rechtsanwälte Korruptionsstrafrecht 8.5.2013 1 Überblick 1. Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz
MehrWirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit
Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit Jahrbuch 2012 herausgegeben von RA Univ.-Prof. DDr. Peter Lewisch Universität Wien, Institut für Strafrecht und Kriminologie Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati
MehrJAP. [ Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung ] 2012/2013
129 192 www.manz.at JAP [ Juristische Ausbildung & Praxisvorbereitung ] must know Sportrecht eine aufstrebende Rechtsdisziplin Das neue Korruptionsstrafrecht Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen des
MehrSCHRIFTENREIHE. Verantwortlichkeit bei Amtsmissbrauch und Korruption RECHT & FINANZEN FUR GEMEINDEN. Aicher-Hadler. 3. Auflage
RFG SCHRIFTENREIHE RECHT & FINANZEN FUR GEMEINDEN 01/2013 01 Aicher-Hadler Verantwortlichkeit bei Amtsmissbrauch und Korruption 3. Auflage Umfassende Neubearbeitung: mit Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz
MehrDritte Evaluierungsrunde. Evaluierungsbericht Österreich Strafbarkeit (SEV Nr. 173 und 191, Leitlinie 2)
GRECO Groupe d Etats contre la corruption Group of States against corruption Staatengruppe gegen Korruption Council of Europe Conseil d Europe Europarat Generaldirektion I Menschenrechte und rechtliche
MehrTransparenz durch die öffentliche Finanzkontrolle
Transparenz durch die öffentliche Ausgangslage Die Schaffung von Transparenz im öffentlichen Bereich ist zentrale Aufgabe des Rechnungshofes. In jenen Bereichen, in welchen ihm die Erfüllung seiner Kernaufgabe,
MehrRichter i.h. Dr. H. Niehaus WS 2008 / 2009. Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht
Richter i.h. Dr. H. Niehaus WS 2008 / 2009 Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht Bestechlichkeit, 332, und Bestechung, 334 1. Amtsträgereigenschaft des Vorteilsempfängers, 11 Abs. 1 Nr. 2 2. Tathandlung
MehrI. Einleitung. Schuschnigg, Korruptionsstrafrecht 1. I. Einleitung
I. Einleitung Mit Jahresanfang 2013 ist zum dritten Mal innerhalb weniger Jahre 1 ein geändertes Korruptionsstrafrecht in Kraft getreten konkret das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung
MehrÜberblick über das materielle Strafrecht
Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2016 Unterscheidung materielles - formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt
MehrEuiehung und Beratung
Landesbetrieb Euiehung und Beratung I ili ---n Hamburg Überarbeitung: 01.11.2008 Erstveröffentlichung: 01.11. 2008 Nachfragen an: Klaus-Dieter Müller, Geschäftsführung Landesbetrieb Er2iehung und Beratung
MehrFragen der WKÖ zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012
Fragen der WKÖ zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 ad 64 Abs. 1 Z 2a: a) Nach 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu
Mehr[RFG] Schriftenreihe. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters. Amtsmissbrauch Verbandsverantwortlichkeit.
Schriftenreihe [RFG] Recht & Finanzen für Gemeinden 1 / 2007 Aicher-Hadler Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters Amtsmissbrauch Verbandsverantwortlichkeit Vorwort vortr. Hofrat Dr.
MehrStrafgesetzbuch (StGB) der USR
Strafgesetzbuch (StGB) der USR 1 Verpflichtung gegenüber dem Staat und dem Gesetz (1) Alle Bürgerinnen und Bürger der USR sowie deren Besucher sind zur Einhaltung der Gesetze des Staates USR verpflichtet.
MehrKommunale Mandatsträger begründen keine Amtsträgereigenschaft
19. September 2006 Bearbeitung: Rechtsreferendarin Isa Todtenhaupt Landtag Nordrhein-Westfalen 14. Wahlperiode Information 14/281 alle Abg. Kommunale Mandatsträger begründen keine Amtsträgereigenschaft
MehrLösungsvorschlag Fall 8
UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte
MehrAntikorruptionsgesetz Richtlinien für MUW
Antikorruptionsgesetz Richtlinien für MUW mit 1. 1. 2008 ist das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr109.12 007, in Kraft getreten, welches neben Änderungen bestehender Tatbestände auch neue Bestimmungen
Mehr2. Einheit von Wirtschafts- und Europastrafrecht. 2. Einheit von Wirtschafts- und Europastrafrecht, am 27.3.2012 mit den Themen:
, am 27.3.2012 mit den Themen: Strafrecht und Vergaberecht 1.) Abgrenzung von 146 und 168b StGB 2.) Absprachen und Bestechung 3.) Geheimnisschutz und Unterdrückung von Aktenvermerken Kartellrecht 4.) Kartellrecht
MehrKinderschutz und Datenschutz
Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Kinderschutz und Datenschutz Dr. Claudia Federrath Berlin, den 24. August 2011 Aufgaben Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
MehrI. Begriff, Einordnung und Erscheinungsweisen der Korruption
A A Korruption im Überblick I. Begriff, Einordnung und Erscheinungsweisen der Korruption Eine allgemein gültige Definition des Begriffes Korruption sucht man vergeblich es gibt sie nicht. So spricht man
MehrDatenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz?
Datenschutz und Kinderschutz - Einheit oder Gegensatz? Dr. Claudia Federrath Berlin, den 11. März 2009 Aufgaben Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert die Einhaltung
MehrInformation über das Korruptionsstrafrecht. Empfehlungen der Büros an die Ratsmitglieder
Bundesversammlung' Assemblöe födörale Assemblea federale Assamblea federala Die Nationalratspräsidentin Der Ständeratspräsident CH-3003 Bern An die Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates 1. Dezember
MehrC R I M I N A L C O M P L I A N C E Korruption, Strafrecht und Compliance
C R I M I N A L C O M P L I A N C E Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Vortrag im Rahmen der Herbsttagung der Deutsch-Nordischen-Juristenvereinigung in Augsburg 2010 von Dr. Jan
MehrUntreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
MehrDie Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen.
Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Name der verantwortlichen
MehrÜberblick über das materielle Strafrecht
Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2015 Unterscheidung materielles und formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann
Mehr2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
MehrDritter Erhebungszeitraum
GENERALDIREKTION FÜR MENSCHENRECHTE UND RECHTLICHE ANGELEGENHEITEN DIREKTION FÜR ÜBERWACHUNGSAUFGABEN Straßburg, 4. Dezember 2009 Öffentlich Greco Eval III Rep (2009) 3E Thema I Dritter Erhebungszeitraum
MehrMerkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz
Merkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz 1. Was versteht man unter der "Verpflichtung auf das Datengeheimnis"? Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis
Mehr.. 3. Überblick über die Korruptionsdelikte 139
3 Überblick über die Korruptionsdelikte 139 Die arbeitsrechtliche Einordnung ist dabei irrelevant Ebenso ist unerheblich, ob tatsächlich ein Arbeitsvertrag zwischen dem Angestellten und dem Dienstherrn
MehrRechtsgrundlagen für den Ausschluss unzuverlässiger, weil rechtsbrüchiger Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge
Martin Runge 0507 Rechtsgrundlagen für den Ausschluss unzuverlässiger, weil rechtsbrüchiger Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge Unternehmen, die sich offenkundig schwerer Verfehlungen wie
MehrRichtlinien Modell Compliance für Beratungsunternehmen im Bereich Public Affairs
Qualitätsmanagement Richtlinien Modell Compliance für Beratungsunternehmen im Bereich Public Affairs Mai 2014 Sämtliche Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung ist ausgeschlossen.
MehrVorwort... 3. Abkürzungsverzeichnis... 13. I Einleitung und Problemstellung...15. A Einleitung... 15. B Problemstellungen... 16
Vorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis... 13 I Einleitung und Problemstellung...15 A Einleitung... 15 B Problemstellungen... 16 1 Sonderprobleme im Zusammenhang mit Übermittlungen... 16 a Fall 1: Datentransport...
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrStrafgesetzbuch. Boschton
Strafgesetzbuch Boschton 1 (Verpflichtungen gegenüber dem Staat) (1) Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates Boschton sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze
MehrVerhaltenskodex der VR Corporate Finance GmbH
Verhaltenskodex der VR Corporate Finance GmbH Oktober 2014 INHALT 1. EINLEITUNG 2. KUNDEN UND GESCHÄFTSPARTNER 3. MITARBEITER 4. VERANTWORTUNGSVOLLES HANDELN 4.1. Sensible Geschäftsfelder 4.2. Umwelt und
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 47/13w
IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 47/13w 2 15 Os 47/13w Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
MehrDatenschutz bei sexueller Gewalt? Gesetzliche Handlungsspielräume für Kooperationen
1 Datenschutz bei sexueller Gewalt? Gesetzliche Handlungsspielräume für Kooperationen Thesen Probleme in Kooperationen resultieren idr nicht aus Datenschutz sondern aus unterschiedlichen Aufgaben und Zielen
MehrDer Straftatbestand der Geldwäscherei schebekämpfung aus Sicht der Justiz Staatsanwalt Mag. Volkert Sackmann. 165 StGB)
Geldwäsche sche-tagung Der Straftatbestand der Geldwäscherei Geldwäschebek schebekämpfung aus Sicht der Justiz Staatsanwalt Mag. Volkert Sackmann 1 Norm: 165 StGB Deliktskatalog: Verbrechen: eine vorsätzliche
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrHeld Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH
Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH Geschäftsführer-/Vorstandshaftung Der schmale Grat zwischen Sorgfalt und Untreue 24.11.2015 Held Berdnik
MehrBekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete
MehrGewalt im Kindesalter
Gewalt im Kindesalter Kriminologische Aspekte Ev. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum, Fachbereich Soziale Arbeit Ruhr-Universität Bochum, Masterstudiengang Kriminologie und Polizeiwissenschaft
MehrPersönliche Haftung des Geschäftsführer. 1 Die Haftung vor, während und "nach" der Krise der GmbH
PersönlicheHaftungdesGeschäftsführer 1DieHaftungvor,währendund"nach"derKrisederGmbH Das GmbH Recht enthält eine Reihe von besonderen Haftungsrisiken für den GeschäftsführerimZeitraumunmittelbarvor,aberauchwährendderKrisederGmbH.
MehrIn Bayern wird der Bürgermeister von den Bürgern einer Gemeinde direkt gewählt.
Häuptlinge in Bayern In Bayern wird der Bürgermeister von den Bürgern einer Gemeinde direkt gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Zur Wahl ist eine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen notwendig.
MehrKriminalpolizeiliche Lage und Entwicklungen in Österreich
Kriminalpolizeiliche Lage und Entwicklungen in Österreich Aktuelle Kriminalitätsentwicklung in Österreich 1. Halbjahr 2004 bis 1. Halbjahr 2013 Anzeigen in Österreich 1. HJ 2004 bis 1. HJ 2013 + 0,3% +
MehrCompliance Richtlinie der Viessmann Gruppe
Compliance Richtlinie der Viessmann Gruppe Inhaltsverzeichnis Vorwort Übersicht 5 6 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Definition und Anwendungsbereich Informationspflicht Grundsätzliche
MehrIKS Transparenz schafft Sicherheit. Erfolgsfaktor Internes Kontrollsystem
17. Bundesfachtagung IKS Transparenz schafft Sicherheit Erfolgsfaktor Internes Kontrollsystem Mag. Gunnar Frei Warum braucht eine Gemeinde ein IKS? Landeskriminalamt ermittelt Wie aus gut informierten
MehrGovernance und Compliance
Governance und Compliance DB-Konzern Compliance Wolfgang Schaupensteiner, CCO Wiesbaden, 13.11.2008 1 Compliance was ist das? Compliance Der Ursprung des Begriffs Compliance liegt in der Medizin: Compliance
MehrBerufsethik. Vorsicht Vorteil
Berufsethik Vorsicht Vorteil Vorwort Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Bundesministerium für Finanzen und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten zu recht als objektiv, ehrlich und aufrichtig.
Mehr266 StGB und Schutzzweckzusammenhang 1
266 StGB und Schutzzweckzusammenhang 1 Der A war bei der Siemens AG kaufmännischer Vorstand des Bereichs»Automation and Drives«. In dieser Eigenschaft veranlasste er Zahlungen in Millionenhöhe an die Arbeitnehmervereinigung
MehrAnlage 2 des Anti-Korruptionskonzeptes der Stadt Dormagen 10.52. Geschäftsanweisung. zur Korruptionsvorbeugung. vom 22.07.2003
Anlage 2 des Anti-Korruptionskonzeptes der Stadt Dormagen 10.52 Geschäftsanweisung zur Korruptionsvorbeugung vom 22.07.2003 - 2 - Inhaltsübersicht Seite 1. Einleitung 3 2. Verbot der Annahme von Zuwendungen
MehrStellungnahme zum Entwurf eines strafrechtlichen Kompetenzpakets (BMJ-S578.025/0002-IV 3/2010)
UNIVERSITÄT INNSBRUCK RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR STRAFRECHT, STRAFPROZESSRECHT UND KRIMINOLOGIE A-6020 Innsbruck, Innrain 52 o. Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer Univ.-Prof. Dr. Andreas
MehrGesetz über die Kantonspolizei
5. Gesetz über die Kantonspolizei vom. Oktober 966 ) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst: I. Aufgaben Allgemeine Aufgaben Die Kantonspolizei sorgt
MehrMitarbeiter. Rechtliche Risiken für Mitarbeiter, Geschäftsführer füh und Unternehmen RA Bettina Knötzl
Mitarbeiter Vertrauen gut, Kontrolle besser? Vom Kavaliersdelikt in die Haftung Rechtliche Risiken für Mitarbeiter, Geschäftsführer füh und Unternehmen RA Bettina Knötzl Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH
MehrHerbsttagung. Compliance & Datenschutz
Herbsttagung Compliance & Datenschutz Berlin Schlossparkhotel 12. - 13. November 2015 Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. Referenten Diskussionsteilnehmer Thomas Bade Mitglied beim Bundesforum Gesundheitsrecht
MehrGewalt im Kindesalter
Gewalt im Kindesalter Kriminologische Aspekte Ev. Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe, Bochum, Fachbereich Soziale Arbeit Ruhr-Universität Bochum, Masterstudiengang Kriminologie und Polizeiwissenschaft
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (3)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2011 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,
MehrDatenschutz und Datensicherheit
Kommunales Bildungsforum 22.10.2011 Doris 1 Übersicht 2 Fragen Darf Auskunft über andere Personen gegeben werden? Dürfen Daten aus Verzeichnissen (Register) für zb Werbezwecke, Informationszwecke verwendet
MehrNeue Ideen aus Berlin zur Korruptionsbekämpfung Was die Pläne des Gesetzgebers für die Compliance-Arbeit im Unternehmen bedeuten
Neue Ideen aus Berlin zur Korruptionsbekämpfung Was die Pläne des Gesetzgebers für die Compliance-Arbeit im Unternehmen bedeuten LexisNexis Compliance Solutions Day, 24. Juni 2015 Jörg Bielefeld Seite
MehrAuszug aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13.
Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009) 3. Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken durch die
MehrStellungnahme von Transparency International Schweiz zur Revision des Korruptionsstrafrechts
Schanzeneckstrasse 25 Postfach 8509 3001 Bern tel +41 31 382 35 50 fax +41 31 382 50 44 info@transparency.ch www.transparency.ch Bundesamt für Justiz Direktionsbereich Strafrecht Bundesrain 20 3003 Bern
MehrDas Reformpaket zur Strafprozessordnung Schnellere Verfahren - Besserer Rechtsschutz
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Presseinformation vom 07. Mai 2014 Das Reformpaket zur Strafprozessordnung Schnellere Verfahren - Besserer Rechtsschutz Österreichs Justiz arbeitet effizient
MehrVermeidung von Korruption und unrechtmäßigem Verhalten
Vermeidung von Korruption und unrechtmäßigem Definition, Beschwerdeführung Abkürzungsverzeichnis MDK DZI McDonald s Kinderhilfe Stiftung Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen 1 Einleitung Die McDonald
MehrWenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit
Wenn Passivität zur Straftat wird die Bedeutung der Garantenstellung in den Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit AnleiterInnentag 14.11.2013 Prof. Patjens www.dhbw-stuttgart.de Die Garantenstellung in
MehrDatenschutz bei der Polizei
Datenschutz bei der Polizei Was macht eigentlich die Polizei mit Ihren Daten? Vielleicht sind Sie schon einmal mit der Polizei in näheren Kontakt geraten, z.b. als Autofahrer oder als Flugreisender. Die
MehrBesonders schwere Fälle des Betrugs 263 Abs. 3 StGB Strafzumessungsregelung Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls
Betrug ( 263 StGB) Besonders schwere Fälle des Betrugs ( 263 Abs. 3 StGB) 263 Abs. 3 StGB ist eine Strafzumessungsregelung, die sog. Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls normiert.
MehrKollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit
Kollegium Medizin und Recht Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Referent: Historie Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen bei Ausstellung eines Rezeptes (OLG Braunschweig)
MehrKonzernrichtlinie Anti-Korruption und Interessenkonflikte
Konzernrichtlinie Anti-Korruption und Interessenkonflikte Integrität ist die Basis unseres Geschäfts. ehrlich. fair. transparent. September 2012 Konzernrichtlinie Anti Korruption und Interessenskonflikte
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 10. Stunde: Beleidigungsdelikte Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema: Beleidigung nach 185 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand
MehrBayerisches Staatsministerium der Justiz
Bayerisches Staatsministerium der Justiz Bayerisches Staatsministerium der Justiz 80097 München An die Präsidentin des Bayerischen Landtags Frau Barbara Stamm Maximilianeum 81627 München Sachbearbeiter
MehrSTRAFGESETZBUCH (StGB)
STRAFGESETZBUCH (StGB) Blautopia 1 Verpflichtung gegenüber dem Staat und dem Gesetz (1) Alle Bürgerinnen und Bürger Blautopias sowie alle Besucher sind zur Einhaltung der Gesetze des Staates verpflichtet.
MehrFehlverhalten im Gesundheitswesen
Fehlverhalten im Gesundheitswesen Vortrag bei der AOK Baden-Württemberg Übersicht Relevante Straftatbestände Fehlverhalten in der Praxis: Erscheinungsformen Rechtliche Beurteilung Grundlagen der Strafbarkeit
MehrVerhaltenskodex Code of Conduct
Verhaltenskodex Code of Conduct Vorwort Verhaltenskodex Vorwort Der gute Ruf unserer Unternehmensgruppe als Anbieter hochwertiger Produkte und Leistungen auf dem Gebiet des metallurgischen Maschinen-
MehrStrafgesetzbuch (StGB) - Auszug -
Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert
MehrStudienarbeit. Anreize zur Selbstreinigung oder zum Gang in die Öffentlichkeit? 'Compliance Governance' und 'Whistleblowing' Conrad Ruppel
Studienarbeit Conrad Ruppel Anreize zur Selbstreinigung oder zum Gang in die Öffentlichkeit? 'Compliance Governance' und 'Whistleblowing' Bachelor + Master Publishing Conrad Ruppel Anreize zur Selbstreinigung
MehrThüringer Landtag 5. Wahlperiode
Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/5110 11.10.2012 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Renner (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Innenministeriums Interne Ermittlungen bei der
MehrWhistleblowing und Meldewesen nach ISO 27001 im rechtlichen Spannungsfeld
Whistleblowing und Meldewesen nach ISO 27001 im rechtlichen Spannungsfeld Dr. Orlin Radinsky Rechtsanwalt Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH 11. Mai, 2011 1 Begriffsbestimmungen Korruption Missbrauch
MehrMinisterium für Integration Baden-Württemberg Merkblatt zur Einführung des Vertrauensanwalts
Ministerium für Integration Baden-Württemberg Merkblatt zur Einführung des Vertrauensanwalts 1. Zielsetzung Das Ansehen und die Integrität der öffentlichen Verwaltung ist für einen funktionierenden Rechtsstaat
MehrDie Strafbarkeit von Submissionsabsprachen gemäß 298 StGB unter besonderer Berücksichtigung von BGH 2 StR 154/12
ROXIN RECHTSANWÄLTE LLP Die Strafbarkeit von Submissionsabsprachen gemäß 298 StGB unter besonderer Rechtsanwalt Dr. Alexander von Saucken www.roxin.com Themen und Gliederung A. 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende
MehrDER SCHADEN DER KORRUPTION
schneiden in Deutschland recht gut ab, ihnen kann man der Studie zufolge noch am ehesten vertrauen, weil es dort am wenigsten Korruption gibt. Am schlechtesten kommen die politischen Parteien weg gefolgt
MehrSWARCO VERHALTENSKODEX
SWARCO VERHALTENSKODEX Seite 1 von 5 SWARCO Verhaltenskodex/aktualisiert Oktober 2008 Verstöße gegen Gesetze können verheerende und dauerhafte Auswirkungen auf das Unternehmen und die darin involvierten
MehrArt. 178a. 3. (aufgehoben)
Art. 178a 1. Wer im Trunkenheitszustand oder unter Einfluss eines Rauschmittels im Verkehr zu Lande, zu Wasser oder in der Luft ein Kraftfahrzeug führt, wird mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkungsstrafe
MehrPflichtenübertragung. Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Pflichtenübertragung Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz Einleitung... 4 Wer ist alles für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich?... 5 Wer ist verantwortlich
MehrKapitalmarktstrafrecht Was droht? Wie schützen?
Kapitalmarktstrafrecht Was droht? Wie schützen? 7. Jahrestagung Kapitalmarktrecht StB. Dr. Caroline Kindl 22. März 2012 Überblick 1. Strafrechtliche Haftung relevante Tatbestände im Kapitalmarktstrafrecht
MehrComPlianCe leitbild Präambel
Compliance Leitbild Präambel Als Familienunternehmen legen wir Wert auf partnerschaftlichen Umgang mit unseren Kunden und Baupartnern. Unser oberstes Unternehmensziel, langfristige Gewinne zu erwirtschaften,
MehrOberstaatsanwaltschaft
Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 5.9 Akteneinsicht I. bei hängigem Verfahren 1. Grundsätzliches (Art. 101 f., Art. 149 Abs. 2 Bst. e StPO) Die Akteneinsicht bei hängigem Verfahren richtet sich nach den
MehrEvaluierung ist ein Prozess,bei dem alle Gefährdungen und gesundheitlichen Belastungen, denen Personen ausgesetzt sind, systematisch
Rechtliche Grundsätze Verwaltungsstrafrecht Polizei, BH Gerichtliches Strafrecht Strafgerichte Zivilstrafrecht Zivilgerichte Verwaltungsgesetze STGB und STPO ABGB, EKHG, ZPO, ASVG Bei Übertretung einer
MehrStraßburg, 18. Oktober 2013 Greco RC-III (2013) 15E Zweiter Zwischenbericht. Dritte Evaluierungsrunde
GRECO Staatengruppe gegen Korruption Europarat Straßburg, 18. Oktober 2013 Greco RC-III (2013) 15E Zweiter Zwischenbericht Dritte Evaluierungsrunde Zweiter Vorläufiger Umsetzungsbericht zu Deutschland
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrLösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /
MehrKorruptionskriminalität Land Brandenburg
L a n d e s k r i m i n a l a m t Korruptionskriminalität Land Brandenburg Lagebild 2007 Managementfassung IMPRESSUM Landeskriminalamt Brandenburg LKA 232/GEG Korruption Tramper Chaussee 1 16225 Eberswalde
MehrDie Kündigungszulassung
Behörde für betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und technischen Verbraucherschutz Die Kündigungszulassung -Vortrag beim Arbeitgeberverband - 29.04.2014 Holger Laackmann Holger Laackmann Tel.: 04131 / 15-1412
MehrGrundtatbestand 266 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 266 Abs. 2 StGB. i.v.m. 263 Abs. 3. StGB. ( 243 Abs. 2 StGB beachten!
StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 32 Untreue und ähnliche Straftaten 1 Untreue, 266 StGB - Systematik Privilegierung 266 Abs. 2 StGB i.v.m. 247, 248 a StGB Haus- und Familienuntreue mit geringem
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrVERHALTENSKODEX DER DZ BANK GRUPPE
VERHALTENSKODEX DER DZ BANK GRUPPE Mai 2014 INHALT 03 1 EINLEITUNG 03 2 KUNDEN UND GESCHÄFTSPARTNER 04 3 VERANTWORTUNGSVOLLES HANDELN 04 3.1 Verantwortung im Kerngeschäft 04 3.2 Umwelt und Ökologie 04
MehrVerpflichtung auf das Datengeheimnis
Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), Rechtsbereinigt mit Stand vom 31.
Mehr