Gesetz über die Kantonspolizei

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1 5. Gesetz über die Kantonspolizei vom. Oktober 966 ) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst: I. Aufgaben Allgemeine Aufgaben Die Kantonspolizei sorgt für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie für den Schutz von Personen und Eigentum. Sie überwacht die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, verhindert nach Möglichkeit strafbare Handlungen und leistet bei Unglücksfällen jeder Art Hilfe. Die Kantonspolizei übt die Funktion der Kriminalpolizei, der Verkehrspolizei und der Verwaltungspolizei aus. Sie darf in der Regel für polizeifremde Aufgaben nicht beigezogen werden. II. Organisation und Bestand Aufsicht Die Kantonspolizei untersteht dem Regierungsrat. Die unmittelbare Aufsicht über sie kommt der Sicherheitsdirektion ) zu. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Befugnisse anderer Instanzen. ) GS 9, ) BGS. ) Fassung gemäss Änderung vom. Dezember 998 (GS 6, 9)

2 5. Zusammensetzung Die Kantonspolizei ist militärisch organisiert und besteht aus dem Kommandanten, den erforderlichen weiteren Offizieren, den Unteroffizieren, den Soldaten und den Rekruten. Der Regierungsrat bestimmt den zahlenmässigen Bestand im Rahmen des jährlichen Voranschlages, die Organisation des Korps und legt die Polizeikreise nach Anhörung der beteiligten Gemeinden fest; er umschreibt im Dienstreglement die Funktionen der verschiedenen Korpsangehörigen. Die Sicherheitsdirektion ) ist befugt, andere Personen und Organisationen als Hilfskräfte heranzuziehen. 4 Die Absicht, das Polizeikorps zahlenmässig zu erhöhen, ist im jeweiligen Voranschlag zu begründen. 4 ) III. Rekrutierung 5 Wahlbedingungen Zur Aufnahme in das Polizeikorps sind erforderlich: a) das Schweizer Bürgerrecht; b) bürgerliche Ehrenfähigkeit ), guter Leumund und charakterliche Eignung; c) ausreichende Schulbildung sowie abgeschlossene Berufslehre oder gleichwertige Berufsausbildung; d) geeignete körperliche Konstitution, in der Regel Militärdiensttauglichkeit. Die Anstellung als Polizeisoldat setzt das erfolgreiche Bestehen einer einjährigen Ausbildungszeit als Polizeirekrut voraus. 4) 6 Wahl und Amtsdauer Die Angehörigen des Polizeikorps werden von der Sicherheitsdirektion 5) angestellt. ) Fassung gemäss 8 Bst. c) DelV vom. Nov. 999 (GS 6, 47); in Kraft am. Jan. 000 ) Aufgehoben durch Änderung vom 6. Januar 984 (GS, 477). ) Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist heute abgeschafft (Aufhebung der Art. 5, 76, 7 und 84 StGB sowie der Art. 8 Abs. Satz, 9 Abs. Satz, 9 und 57 des Militärstrafgesetzes vom. Juni 97 SR.0). 4) Fassung gemäss Änderung durch 74 Abs. lit. e) Personalgesetz vom. Sept. 994 (GS 4, 55) 5) Fassung gemäss Abs. Bst. a) DelV vom. Nov. 999 (GS 6, 47); in Kraft am. Jan. 000

3 5. Der Polizeikommandant macht der Sicherheitsdirektion ) Vorschläge für die Aufnahme ins Polizeikorps und für die Beförderung. Entlassungsgesuche sind schriftlich auf dem Dienstweg zuhanden der Sicherheitsdirektion ) einzureichen. IV. Bekleidung, Bewaffnung, Ausrüstung 7 Bekleidung, Bewaffnung, Ausrüstung Das Polizeikorps wird auf Rechnung des Kantons uniformiert, bewaffnet und ausgerüstet. Die Kantonspolizei ist ausreichend zu motorisieren, mit zweckmässigen Übermittlungseinrichtungen und den andern nötigen Hilfsmitteln zu versehen.... ) V. Versicherungen und Rechtsschutz 8 Versicherungen und Rechtsschutz Der Kanton gewährt den Angehörigen des Polizeikorps unentgeltlich Rechtsschutz, wenn sie in Erfüllung ihrer Amtspflicht für Folgen aus gesetzmässigen Handlungen verantwortlich gemacht werden oder wenn sie in Ausübung des Dienstes zu Schaden kommen und Forderungen dafür einzuklagen haben. Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes erfüllt sind. VI. Verhältnis zu den Gemeindepolizeibehörden 9 Befugnis der Gemeinden Die Gemeindepolizeibehörden sind ermächtigt, im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die Kantonspolizei zur Erfüllung von Polizei-Aufgaben beizuziehen, soweit die Polizeiorgane der Gemeinde hierzu nicht ausreichen. ) Fassung gemäss Änderung vom. Dezember 998 (GS 6, 9) ) Fassung gemäss 8 Bst. d) DelV vom. Nov. 999 (GS 6, 47); in Kraft am. Jan. 000 ) Aufgehoben durch Änderung vom 6. Januar 984 (GS, 477)

4 5. Die in der Gemeinde stationierte Kantonspolizei hat den Weisungen der Gemeindepolizeibehörden zur Erfüllung von Aufgaben der Gemeindepolizei nachzukommen. VII. Leistungen von Gemeinden ohne eigene Gemeindepolizei 0 Pflichten der Gemeinden a) Postenlokale Gemeinden ohne eigene Gemeindepolizei sind vepflichtet, für den Polizeiposten die notwendigen Arbeitsräume, Arrestlokale sowie geeignete Räumlichkeiten zur Unterbringung der kantonseigenen Dienstfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Miete einschliesslich Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Postenlokale gehen zu Lasten der Gemeinden, die Kosten der Einrichtung, der Möblierung sowie des Betriebs der Postenlokale zu Lasten des Kantons. b) Dienstwohnungen Gemeinden ohne eigene Gemeindepolizei haben, soweit nötig, den in ihrer Gemeinde stationierten Angehörigen des Polizeikorps geeignete Wohnungen zu angemessenen Mietzinsen zur Verfügung zu stellen. c) Vergütungen an Kanton Gemeinden ohne eigene Gemeindepolizei vergüten dem Kanton für die von der Kantonspolizei übernommenen gemeindepolizeilichen Funktionen jährlich einen Betrag von Fr je Kopf der Bevölkerung (Landesindex der Konsumentenpreise Stand Mai 004: 0, Punkte, Basis Mai 99 = 00). ) Massgebend ist jeweils die Bevölkerungszahl am Ende des Vorjahres. Der Regierungsrat kann diesen Betrag periodisch der Teuerung anpassen. ) ) Fassung gemäss Änderung vom 6. Juli 004 (GS 8, 57); in Kraft am. Jan

5 VIII. Beiträge an Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei 5. Gemeindepolizei Der Kanton leistet an die Barbesoldung der von den Gemeinden angestellten Ortspolizisten einen Beitrag von 50 Prozent. Beitragsberechtigt sind bei einer Bevölkerungszahl von 0000 Einwohnern acht Polizisten, für je weitere 000 Einwohner ein weiterer Polizist. Massgebend ist die Bevölkerungszahl am Ende des Vorjahres. Bei der Berechnung des Beitrages darf nicht über das Besoldungsmaximum der Kantonspolizei hinausgegangen werden. Ein Beitrag darf nur ausgerichtet werden, wenn die Gemeindepolizei ebenfalls für den Sicherheitsdienst eingesetzt wird und das Dienstreglement der Gemeindepolizei vom Regierungsrat genehmigt ist. IX. Kompetenzausscheidung zwischen Kantonspolizei und Gemeindepolizei 4 Befugnis des Regierungsrates Die Ausscheidung der Kompetenzen zwischen Kantonspolizei und Gemeindepolizei regelt der Regierungsrat. Dem Regierungsrat steht das Recht zu, im Notfall für eine beschränkte Zeitdauer auch die Gemeindepolizei dem kantonalen Polizeikommando zu unterstellen. X. Datenschutz ) 4 bis Grundsatz Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. 4 ter Beschränkung der Auskunft und Einsicht der betroffenen Person Der Regierungsrat bezeichnet die von der Polizei geführten Datensammlungen, für die nur ein beschränktes Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht. ) Fassung gemäss 6 Abs. Bs.t. a) Datenschutzgesetz vom 8. Sept. 000 (GS 6, 867); in Kraft am 9. Dez

6 5. Gesuche um Auskunft über und Einsicht in solche Datensammlungen sind an die Datenschutzstelle zu richten. Diese prüft, ob die Polizei über die betroffene Person rechtmässig Daten bearbeitet. 4 In einer stets gleichlautenden Antwort teilt die Datenschutzstelle der betroffenen Person mit, dass in Bezug auf sie entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder dass die Datenschutzstelle bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenbearbeitung an die Polizei eine Empfehlung zu deren Behebung gerichtet habe. 5 Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. XI. Schlussbestimmungen 5 Vollzug Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen. Soweit dieses Gesetz und das Dienstreglement ) nicht abweichende Bestimmungen enthalten, gelten für die Angehörigen des Polizeikorps die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften. 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss 4 der Kantonsverfassung sofort in Kraft. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vorschriften des kantonalen Rechts aufgehoben, namentlich das Gesetz betreffend das Kantonspolizeikorps Zug vom 0. Juli 95 ) mit den Abänderungen vom. Oktober 95 ) und vom. Dezember 957 4). ) BGS 5. ) GS, 0 ) GS, 4 4) GS 7, 449 6

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