Mitarbeiter. Rechtliche Risiken für Mitarbeiter, Geschäftsführer füh und Unternehmen RA Bettina Knötzl
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- Ferdinand Walter
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1 Mitarbeiter Vertrauen gut, Kontrolle besser? Vom Kavaliersdelikt in die Haftung Rechtliche Risiken für Mitarbeiter, Geschäftsführer füh und Unternehmen RA Bettina Knötzl
2 Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Albanien Bosnien und Herzegowina Bulgarien Kroatien Österreich Rumänienä Serbien Slowakische Republik Slowenien Tschechische Republik Ukraine Ungarn 2
3 Strafrechtliche Rahmenbedingungenngen Strafbarkeit von Verbänden Rechtsfolgen für Mitarbeiter, Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder 3
4 Wirtschaftsdelikte 1/2 Betrug und betrugsähnliche Delikte Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber Veruntreuung, Unterschlagung, Diebstahl Korruptionsdelikte i.e.s. Geldwäsche Bieterabsprachen, Submissionsbetrug, Förderungsmissbrauch Wirtschaftsspionage (Auskundschaften von Betriebsgeheimnissen) Sozialversicherungsbetrug und organisierte Schwarzarbeit Computerstrafrecht (Datenbeschädigung, Missbrauch von Programmen usf) 4
5 Wirtschaftsdelikte 2/2 Amtsdelikte (wie Verletzung des Amtsgeheimnisses) Gläubigerschutz- bzw Kridadelikte Umweltdelikte, Lebensmitteldelikte, Weindelikte Schutzrechtsverletzungen, unlauterer Wettbewerb Verletzung von kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen (Insiderhandel, Marktmanipulation, Publizitätspflichten, Bankgeheimnis) Bilanzfälschung und andere gesellschaftsrechtliche Strafbestimmungen, wie 255 AktG und 122 GmbHG Finanzstrafrechtliche Delikte uvm 5
6 Betrug StGB Einen Betrug begeht, wer durch Täuschung (Handlung, Duldung, Unterlassung) beim Getäuschten einen Irrtum verursacht, der kausal für eine Vermögensverfügung des Getäuschten ist, die einen Vermögensschaden zu Folge hat zb: falsche Darstellung der Kreditwürdigkeit eines Kunden, Herauslocken von Vorauszahlungen für Werkleistungen, Erschleichen einer Förderung durch Täuschung 6
7 Untreue StGB Wissentlicher Missbrauch einer Befugnis (über fremdes Vermögen zu verfügen, die durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumt ist), der einen Vermögensnachteil zufügt Beispiele: - Überschreitung des Pouvoirs bei Kreditvergabe - Vergabe von Aufträgen nicht an den Bestbieter - Nichtausübung von vertraglich eingeräumten Rechten (sh auch AKH - OGH 12 Os 121/82) - Bewilligung einer nicht vereinbarten Sonderzahlung durch den AR in Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens (Mannesmann BGH 3 StR 470/04) 7
8 Strafbarkeit von Verbänden Ausdehnung strafrechtlicher Verantwortung neben dem Täter auf Verbände wie zb juristische Personen (zb GmbH) und Personengesellschaften (zb OG) Strafrechtliche Verantwortung für Straftaten von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern bei Vorliegen von Organisationsverschulden zu Gunsten des Verbandes oder bei Verletzung einer Pflicht des Verbandes 8
9 Rechtsfolgen für den Verband Strafbarkeit nach StGB Verbandsgeldbuße (idr max EUR 1,8 Mio, keine Obergrenze im FinStrG) Auflagen, Verhaltensvorschriften Abschöpfung der Bereicherung, Verfall uu zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz) Registereintrag uu Ausschluss von Vergabeverfahren 9
10 Pflichten des Arbeitnehmers durch Arbeitsvertrag und sonstige Verhaltensnormen (Betriebsordnung, Code of Conduct, Compliance-Richtlinien) und Gesetz (insb auch strafrechtliche Normen) festgelegt allgemeine Treuepflicht (vgl Entlassungsgründe) 153a StGB: Pflichtwidriges Nichtabführen von Vorteilen ist strafbar! Rechtsfolgen Disziplinarstrafen wie Verwarnung, Versetzung, keine Beförderung Kündigung, fristlose Entlassung Strafanzeige (immer häufiger) Schadenersatz (zivilrechtliche Klage) 10
11 Entlassungsgründe gem 27 AngG Untreue und Vertrauensunwürdigkeit Unfähigkeit, die versprochenen oder angemessenen Dienste zu leisten Verstoß gegen Konkurrenzverbot Verletzung der Arbeitspflicht bzw des Weisungsrechts des DG Tätlichkeiten und Verletzungen der Sittlichkeit und Ehre (alle Handlungen die geeignet sind, das Ansehen des DG herabzusetzen) Ü 11
12 Haftung des Mitarbeiters Schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten führt zur Haftung dem DN gegenüber Erleichterungen gem 2 DHG: - keine Haftung bei entschuldbarer Fehlleistung - bei leichter Fahrlässigkeit it Minderung durch das Gericht bis Erlass - keine Erleichterung bei Vorsatzdelikten wie Korruption (!) Regress gem 4 DHG, wenn bei Schädigung eines Dritten der Schaden durch DG ersetzt wurde (vgl 1313a ABGB und Verbandhaftung): Regressanspruch nach Maßgabe von 2 DHG Aufrechnung mit Lohnforderung kann DN widersprechen 12
13 Erhöhter Sorgfaltsmaßstab 84 AktG: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters 25 GmbHG: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes Haftung bei Verletzung seiner Pflichten der Gesellschaft gegenüber Ä Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, Wettbewerbsverbot ( 79 AktG, 24 GmbHG) 84 Abs 3 AktG: Hervorgehobener Pflichtenkatalog insb betreffend Kapitalaufbringung und erhaltung Verbot der Schädigung der Gesellschaft durch Erlangung gesellschaftsfremder sc s e Sondervorteile o e e 13
14 Innenhaftung der Gesellschaft gegenüber auch für leichtes Verschulden Beweislastumkehr für Verschulden und tendenziell auch für Rechtswidrigkeit (OGH 6 Ob 34/07d) Geltendmachung durch Gläubiger gem 84 Abs 5 AktG Ä Verjährung in 5 Jahren ( 84 Abs 6 AktG / 25 Abs 6 GmbHG) Verzicht auf Ansprüche der Gesellschaft nur erschwert ( 84 Abs 4 AktG) 14
15 Außenhaftung Dritten gegenüber Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter deliktische Schädigung ( 255 AktG, 122 GmbHG, Kridadelikte, Korruptionsdelikte) Schutzgesetzverletzung (Marktmanipulation, Insidertrading, Verstoß gegen die Publizitätspflichten, verspätete Anmeldung des Konkurses gem 69 Abs 2 KO, Wettbewerbsverstöße etc) Ä Unterlassung der Reorganisation gem 22 ivm 28 URG (MV) 84 Abs 5 Akt: Geltendmachung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft durch Gläubiger, wenn Pflichtverletzung grob fahrlässig oder lt Katalog gem 84 Abs 3 AktG und soweit von Gesellschaft keine Befriedigung 15
16 Persönliche ö Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern t it 99 AktG/ 33 GmbHG: gleicher Sorgfaltsmaßstab wie für Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder Haftung für die Verletzung insbesondere folgender Pflichten - Organisation der Geschäftsführung samt Bestellung und Abberufung - Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführungsmaßnahmen - Bewilligung und Ablehnung zustimmungspflichtiger Geschäfte - Einwirkung auf die Geschäftsführung - Eigene Entscheidung (zb Jahresabschluss) - Vertretung der Gesellschaft (in Ausnahmefällen) 16
17 HERZLICHEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! RA Bettina Knötzl Partner WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH Schubertring 6, 1010 Wien Tel: Fax: bettina.knoetzl@wolftheiss.com 17
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