KORRUPTIONSSTRAFRECHTS- ÄNDERUNGSGESETZ 2012

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1 KORRUPTIONSSTRAFRECHTS- ÄNDERUNGSGESETZ 2012 Am hat der österreichische Nationalrat das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz (KorrStrÄG) beschlossen. Mit werden diese Bestimmungen in Kraft treten. Mit dem KorrStrÄG hat der österreichische Gesetzgeber die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO) umgesetzt und darüber hinaus umfassende Modifikationen im Korruptionsstrafrecht vorgenommen. 1 Die neuen Bestimmungen sehen Änderungen in folgenden Bereichen vor: Inländische Gerichtsbarkeit ( 64 StGB), Amtsträgerbegriff ( 74 Abs 1 Z 4a StGB), Vorteilsannahme ( 305 Abs 1 StGB), Vorteilsannahme zur Beeinflussung ( 306 Abs 1 StGB), Vorteilszuwendung ( 307 a StGB), Vorteilszuwendung zur Beeinflussung ( 307b StGB) und Verbotene Intervention ( 308 StGB). 1. Erweiterung der Strafbarkeit im Inland ( 64 StGB) Mit dem KorrStrÄG wurden weitere Amtsträger in 64 StGB aufgenommen. Dadurch wurde das aktive und passive Personalschutzprinzip dahingehend erweitert, dass nunmehr im Ausland begangene strafbare Handlungen von und gegen österreichische Amtsträger von den österreichischen Strafgesetzen erfasst sind unabhängig davon ob diese Handlungen im Tatortstaat zu einer Bestrafung führen. 2 Gemäß 64 Abs 1 StGB sollen nun die österreichischen Strafgesetze unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten gelten: Z 2: strafbare Handlungen, welche jemand gegen einen österreichischen Beamten, Amtsträger oder Schiedsrichter während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und Handlungen als österreichischer Beamter, Amtsträger oder Schiedsrichter begeht. 3 1 Höcher Markus, Komenda Peter, Spezialfragen des KorrStrÄG 2012, ecolex 2012, StGB.

2 Z 2a: außer dem Fall der Z 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen ( 302 bis 309 StGB), wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und diese bei der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt. 4 Die Bestechung, Vorteilszuwendung und Vorteilszuwendung zur Beeinflussung ist auch strafbar, wenn die Handlung zugunsten eines österreichischen Amtsträgers oder Schiedsrichters begangen wurde. 5 Bisher war die Bestechung ausländischer Amtsträger durch Österreicher nur dann in Österreich strafbar, wenn auch im Tatortstaat die Bestechung ausländischer Amtsträger strafbar war. Durch die Übernahme der oben angeführten Erweiterungen in den Anwendungsbereich des 64 StGB sollen die erwähnten strafbaren Handlungen unabhängig von den Strafgesetzen im Tatortstaat in Österreich strafbar werden. 6 Zunächst sollen durch die Änderungen strafbare Handlungen gegen österreichische Schiedsrichter ( 577 ZPO) den Straftaten gegen österreichische Beamte und Amtsträger gleichgestellt werden. Weiters soll klargestellt werden, dass die Bestechung, Vorteilszuwendung und die Vorteilszuwendung zur Beeinflussung von nicht österreichischen Amtsträgern durch einen Österreicher im Ausland in Österreich strafbar sind, unabhängig davon ob die Strafbarkeit der Bestechung von ausländischen Amtsträgern am Tatort gegeben ist. Es soll aber auf jeden Fall strafbar sein, wenn ein Österreicher im Ausland einen Amtsträger besticht oder einen Vorteil zuwendet. Dies ist vor allem für Handlungen in Staaten, die nicht Vertragsstaaten der "OECD- Konvention gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" sind, von Bedeutung. Die Mitgliedstaaten der OECD-Konvention sind ohnehin verpflichtet, die Bestechung ausländischer Amtsträger zu bestrafen und wäre daher die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. 2. Amtsträgerbegriff ( 74 Abs 1 Z 4a StGB) Die aktive und passive Bestechung von inländischen Abgeordneten ist nunmehr in vollem Umfang, wie bei allen anderen Amtsträgern, strafbar. 7 Als Amtsträger gemäß 74 Abs 1 Z 4a lit b StGB soll nun jeder gelten, der für den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, für eine andere Person des öffentlichen Rechts, für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation Aufgaben im Bereich 4 64 Abs 1 z 2a StGB /8

3 der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz als deren Organ oder Dienstnehmer wahrnimmt. Ausgenommen davon sind die Kirche und Religionsgemeinschaften. 8 Mit dieser Definition soll klargestellt werden, dass generell alle Rechtsträger des öffentlichen Rechts als Amtsträger erfasst sein sollen. 9 Gemäß dem geänderten 74 Abs 1 Z 4a lit d StGB gilt als Amtsträger jeder, der als Organ eines Unternehmens oder aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem Unternehmen tätig ist, an dem eine oder mehrere inländische oder ausländische Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt sind. Jedenfalls erfasst sind alle Organmitglieder und Bedienstete eines Unternehmens, deren Gebarung (Handeln) der Überprüfung durch den Rechnungshof (eine gleichartige Einrichtung der Länder oder eine vergleichbare ausländische Kontrolleinrichtung) unterliegt. 10 Bis Ende 2012 sind Organe und Dienstnehmer eines Unternehmens nur dann Amtsträger, wenn das Unternehmen der Kontrolle durch den Rechnungshof, dem Rechnungshof gleichartige Einrichtungen der Länder oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt und überwiegend Leistungen für die Verwaltung der in 74 Abs 1 Z 4a lit b StGB genannten Körperschaften erbracht hat. Dadurch sind nur mehr Mitarbeiter von sogenannten "Infrastrukturbetrieben" (wie zb das Bundesrechenzentrum oder die Buchhaltungsagentur des Bundes) Amtsträger. Mitarbeiter von anderen Unternehmen die keine solchen Leistungen erbringen, erfüllen diese Definition bisher nicht. Dies sind zb Krankenhäuser, deren Träger eine ausgegliederte Gesellschaft ist, oder die ASFINAG. Mit den Änderungen soll der Anwendungsbereich der Delikte gegen die Korruption im öffentlichen Sektor erweitert werden. Abgrenzungsmerkmal wird die Beteiligung der Gebietskörperschaften am Unternehmen bzw. die Kontrolle durch den Rechnungshof oder einer vergleichbaren Kontrolleinrichtung sein. Damit dehnt der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Amtsträgerbegriffes und daher die Anwendbarkeit der Regeln gegen die Korruption auf Sektoren aus, in denen der Staat eine weitreichende Einflussmöglichkeit hat und in denen somit auch das strengere Haftungsregime des öffentlichen Bereichs gerechtfertigt ist. 11 Durch die Erneuerungen würde die weitestgehende Erfassung dieses Sektors erfolgen. Es sollen nicht mehr nur die leitenden Angestellten und deren Mitarbeiter erfasst werden, sondern prinzipiell alle Hierarchieebenen betreffen, sofern es sich nicht um ganz untergeordnete, reine Hilfstätigkeiten handelt Abs 1 Z 4a lit b StGB K/Korruptionsstrafrechts%C3%A4nderungsgesetz_2012.pdf 3/8

4 Organe und Bedienstete von folgenden Unternehmen werden künftig auch als Amtsträger bezeichnet: Wiener Linien GmbH, Wien Energie Gasnetz GmbH, ASFINAG Service GmbH, Österreichische Post AG, Buchhaltungsagentur des Bundes, Burgenländische oder andere Krankenanstalten Gesellschaften mbh der Gebietskörperschaften, Flughafen Wien AG, ORF uvm Vorteilsannahme Gemäß 305 Abs 1 StGB ist ein Amtsträger oder ein Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert oder einen nicht gebührenden Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 13 Beispiele für einen nicht gebührenden Vorteil: Um einen nicht gebührenden Vorteil handelt es sich beispielsweise wenn ein Amtsträger bei einer Konferenz in einem exklusiven Fünf-Sterne-Hotel untergebracht wird, während die anderen Teilnehmer der Konferenz in billigeren Hotels übernachten. Da ein unüblich wertvoller Vorteil gewährt wurde, liegt ein ungebührlicher (unangemessener) Vorteil vor. 14 Ein weiterer nicht gebührender Vorteil liegt vor, wenn im Anschluss an eine Tagung oder Veranstaltung ein Wochenendaufenthalt gewährt wird. 15 Ein Annehmen von Vorteilen ist jedoch erlaubt, wenn es sich um einen gebührenden Vorteil handelt. Gebührende Vorteile sind im 305 Abs 4 StGB angeführt: Z 1: Vorteile, deren Annahme gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist (erste Alternative), oder die im Rahmen von Veranstaltungen gewährt werden (zweite Alternative), an deren Teilnahme ein amtliches oder ein sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, Z 2: eine Zuwendung zu gemeinnützigen Zwecken, auf deren Verwendung der Amtsträger keinen bestimmten Einfluss ausübt, und Z 3: orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts wenn keine Erlaubnisnorm im Sinne der Z 1 vorliegt. 16 Die erste Alternative des 305 Abs 4 Z 1 StGB gilt für jene Amtsträger, denen durch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung die Annahme von Zuwendungen erlaubt ist. Dies wird grundsätzlich eine Norm des Dienst- oder Organisationsrechts sein. Für Bundesbeamte ist dies beispielsweise 59 Abs 2 BDG, welcher die orts- oder landesüblichen Aufmerksamkeiten geringen Werts zulässt Abs 1 StGB 14 Höcher Markus, Komenda Peter, Spezialfragen des KorrStrÄG 2012, ecolex 2012, Abs 4 StGB /8

5 Da nun auf eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis abgestellt wird, sind auch Personen erfasst (zb Bürgermeister), die bisher mangels Dienst- bzw. Organisationsrecht nicht nach 305 StGB bestraft werden konnten. 18 Die zweite Alternative des 305 Abs 4 Z 1 StGB erfasst die Annahme von Vorteilen im Rahmen solcher Veranstaltungen, an deren Teilnahme ein amtliches Interesse oder im Fall von Unternehmen gemäß 74 Abs 1 Z 4a lit d StGB ein sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht. 19 Darunter fallen unter anderem Eintritts- bzw. Teilnahmegebühren und bei mehrtägigen Veranstaltungen auch die Kosten für die Übernachtung und Verpflegung. Nicht darunter fallen jedoch mögliche Zusatzleistungen wie ein länger gesponserter Verbleib am Veranstaltungsort. Die Z 2 des 305 Abs 4 StGB stellt sicher, dass Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken als gebührende Vorteile zu verstehen sind, sofern der Amtsträger keinen bestimmenden Einfluss auf deren Verwendung ausübt. 20 Als gemeinnützige Zwecke bezeichnet man jene die vom 35 der BAO erfasst sind, somit solche durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt vor, wenn die Handlung dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Beispiele hierfür sind die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, usw. 21 Gemäß 305 Abs 4 Z 3 StGB ist ein Vorteil dann gebührlich, wenn er landes- bzw. ortsüblich ist und es sich nur um eine Aufmerksamkeit geringen Wertes handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich des 59 Abs 2 BDG (Beamten-Dienstrechtsgesetz) festgestellt, dass die Annahme einer Geldleistung, egal wie gering diese Leistung ist, keine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit ist. Bei Aufmerksamkeiten geringen Werts gemäß 305 Abs 4 Z 3 StGB handelt es sich um körperliche Sachen, denen ein bestimmter Geldwert zukommt. Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind reine Geldleistungen aus dieser Definition ausgenommen. 22 Die Z 3 des 305 Abs 4 StGB soll für jene Amtsträger anzuwenden sein, bei welchen das Dienst- oder Organisationsrecht zwar eine Verbotsnorm, aber keine Erlaubnisnorm vorsieht. Dies ist zurzeit bei den Landesbeamten der Steiermark oder bei den Richtern der Fall. Mit dieser Regelung soll in strafrechtlicher Hinsicht gesichert werden, dass für diese Amtsträger dasselbe gilt wie für die Bundesbeamten. Auch für Amtsträger im Sinne des 74 Abs 1 Z 4a lit d StGB soll die Z 3 gelten, wodurch auch Bedienstete solcher Unternehmen prinzipiell den Beamten gleichgestellt werden. 23 Gemäß 305 Abs 5 StGB ist jemand der einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt nicht zu bestrafen, sofern die Tat nicht gewerbsmäßig begangen wurde. Dies sind Vorteile welche nach der Rechtsprechung etwa EUR 100,00 betragen Höcher Markus, Komenda Peter, Spezialfragen des KorrStrÄG 2012, ecolex 2012, Höcher Markus, Komenda Peter, Spezialfragen des KorrStrÄG 2012, ecolex 2012, Höcher Markus, Komenda Peter, Spezialfragen des KorrStrÄG 2012, ecolex 2012, Abs 5 StGB 5/8

6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass Amtsträgern ein Fordern von Vorteilen niemals erlaubt sein soll. Ein Annehmen von Vorteilen soll gestattet sein, wenn es sich um einen "gebührenden Vorteil" handelt. 25 Fälle die unter der Geringfügigkeitsgrenze von ca. EUR 100,00 liegen sollen grundsätzlich straffrei bleiben. 4. Vorteilsannahme zur Beeinflussung ("passive Seite des Anfütterns") Gemäß 306 Abs 1 StGB ist es in Zukunft strafbar wenn ein Amtsträger oder Schiedsrichter mit dem Vorsatz, sich dadurch in seiner Tätigkeit beeinflussen zu lassen, einen Vorteil fordert oder einen nicht gebührenden Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt. Dies ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 26 Der Begriff des "Anfütterns" bedeutet die Zuwendung eines Vorteils zur Klimapflege mit dem Hintergedanken, dass sich der Amtsträger für künftige Geschäfte gewogen stimmt. 27 Im bisher geltenden 306 StGB zielte der Tatbestand auf ein künftiges, konkretes Amtsgeschäft ab. 28 Nunmehr soll das Prinzip des sogenannten "Anfütterns" darin bestehen, dass es sich zum Zeitpunkt des "Anfütterns" noch nicht bestimmen lässt, welches konkrete Amtsgeschäft beeinflusst werden soll. Der Amtsträger soll generell für die Zukunft gefügig gemacht/gewogen gestimmt werden. 29 Nach der neuen Rechtslage kommt es darauf an, ob der Amtsträger den Vorsatz hat, sich in seiner Amtsführung beeinflussen zu lassen. 30 Es ist also entscheidend, dass es der Amtsträger in Erwägung zieht, dass er innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches in irgendeiner Form für denjenigen, von dem er den Vorteil fordert oder einen nicht gebührenden Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, tätig werden könnte und sich damit abfindet. Dabei soll es nicht ausschlaggebend sein, ob der Amtsträger angesichts der Vorteilszuwendung pflichtgemäß oder pflichtwidrig handeln wird. 31 Geht der Amtsträger jedoch davon aus, dass ihm der Vorteil lediglich aus Gründen der Sympathie oder der persönlichen Beziehung gewährt wurde, so unterliegt er einem sogenannten Tatbildirrtum und die Strafbarkeit gemäß 306 StGB kommt mangels Vorsatz nicht zur Anwendung. 32 Des Weiteren ist es auch nicht strafbar wenn es sich um einen geringfügigen Vorteil, nach der Rechtssprechung um einen Vorteil im Bereich von EUR 100,00, handelt Abs 1 StGB 27 Höcher Markus, Komenda Peter, Spezialfragen des KorrStrÄG 2012, ecolex 2012, Höcher Markus, Komenda Peter, Nach der Novelle ist vor der Novelle? Aktuelle Fragen des österreichischen Korruptionsstrafrechts, ecolex 2012, Höcher Markus, Komenda Peter, Spezialfragen des KorrStrÄG 2012, ecolex 2012, Höcher Markus, Komenda Peter, Spezialfragen des KorrStrÄG 2012, ecolex 2012, 688 6/8

7 5. Vorteilszuwendung Gemäß 307a Abs 1 StGB ist jemand, der einem Amtsträger oder Schiedsrichter für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts einen nicht gebührenden Vorteil für ihn oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 33 Die gebührenden Vorteile können Sie in Punkt 3. (Vorteilsannahme) nachlesen. 6. Vorteilszuwendung zur Beeinflussung ("aktive Seite des Anfütterns") Gemäß 307b StGB ist jemand, der einem Amtsträger einen nicht gebührenden Vorteil für ihn oder einen Dritten, mit dem Vorsatz ihn dadurch in seiner Tätigkeit als Amtsträger zu beeinflussen, anbietet, verspricht oder gewährt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 34 Diese Bestimmungen sollen die sogenannte verpönte (verbotene) "Klimapflege" (die Gewährung eines nicht geringfügigen Vorteils) bestrafen, sofern es sich um eine Vorteilszuwendung handelt, die dafür bestimmt ist den Amtsträger wohlwollend zu stimmen und somit die Tätigkeit des Amtsträgers beeinflusst. Es sollen solche Verhaltensweisen erfasst werden, in denen der Vorteilsgeber mit dem Vorhaben handelt, die zukünftigen Tätigkeiten des Amtsträgers zu beeinflussen. Diese zukünftige dienstliche Tätigkeit muss nicht konkret sein Vorteilsgeber muss kein konkretes zukünftiges Amtsgeschäft beeinflussen, es genügt die Tatsache, dass er irgendeine künftige Tätigkeit beeinflussen möchte. Beispiele: Kultur-, Sport- oder Fortbildungsveranstaltungen sind Beispiele für eine Vorteilszuwendung zur Beeinflussung. Essens- oder Urlaubseinladungen können auch eine Vorteilszuwendung zur Beeinflussung sein, solange es nicht eine gesellschaftliche Üblichkeit ist, auf gegenseitiger Freundschaft beruht oder einem repräsentativen Zweck dient. Wird ein Amtsträger aus rein auf Gegenseitigkeit beruhenden privaten und freundschaftlichen Gründen zu einer Ballveranstaltung eingeladen, ist die Strafbarkeit der 306 und 307b StGB nicht erfasst. Wie man hier deutlich sehen kann, kommt es also auf das Verhältnis von Vorteilsgeber und Amtsträger (Vorteilsnehmer) an. Ebenfalls ist die jeweilige Vorstellung über den Zweck der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung ausschlaggebend. Die Annahme einer Einladung eines Abgeordneten aus einem bestimmten Bundesland zu einer Feierlichkeit, auf der das Zielpublikum vorwiegend aus dem Herkunftsland des Abgeordneten stammt, könnte den Repräsentationspflichten dienen. Wenn die Einladung a Abs 1 StGB b StGB 7/8

8 jedoch dazu bestimmt ist, den Amtsträger in seiner Tätigkeit zu beeinflussen und es sich um einen nicht gebührenden Vorteil im Sinne des 305 Abs 4 StGB handelt, ist der Vorteilsgeber gemäß 307b StGB und der Vorteilsnehmer gemäß 306 Abs 1 StGB zu bestrafen. Für den Fall, dass es sich um einen geringfügigen Vorteil handelt kann für den Vorteilsnehmer die Straflosigkeit gelten. Die Strafbarkeit des Vorteilsgebers bleibt auch bei einem noch so geringen ungebührlichen Vorteil bestehen, da der 307b StGB keine Geringfügigkeitsgrenze wie der 306 Abs 3 StGB vorsieht Verbotene Intervention ( 308 StGB) Gemäß 308 Abs 1 StGB liegt eine verbotene Intervention dann vor, wenn jemand für sich oder einen Dritten dafür einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er einen unangebrachten Einfluss auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder eines Schiedsrichters nimmt. Dies ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 36 Durch diese Regelung soll sowohl der Vorteilsgeber gemäß 308 Abs 2 StGB als auch der Vorteilsnehmer gemäß 308 Abs 1 StGB strafbar sein. 37 Gemäß 308 Abs 4 StGB ist eine Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung eines Amtsträgers oder Schiedsrichters dann unangebracht, wenn sie eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts beeinflussen soll oder mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines unangebrachten Vorteils für den Amtsträger oder für ihn an einen Dritten verbunden ist. 38 Der 308 Abs 4 StGB hebt damit eindeutig hervor, dass nicht jede Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung zu bestrafen ist. Beispielsweise sind rechtmäßiges Lobbying sowie die rechtmäßige Vertretung von Interessen eines Mandanten nicht zu bestrafen. 39 RA Dr. Christian Lutz, LL.M Abs 1 StGB 37 K/Korruptionsstrafrechts%C3%A4nderungsgesetz_2012.pdf Abs 4 StGB /8

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