Das neue Korruptionsstrafrecht: Wichtige Hinweise für Unternehmen

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1 tfz network breakfast, 3. Februar 2017 Das neue Korruptionsstrafrecht: Wichtige Hinweise für Unternehmen RA Manuel Inderbitzin

2 Einleitendes Referent Rechtsanwalt und Notar, SCHWEIGER Advokatur/Notariat, Zug Werdegang: Rechtsanwalt, Schellenberg Wittmer AG, Zürich Gerichtsschreiber und Ersatzrichter, Bezirksgericht Meilen ZH Universität Zürich tfz network breakfast,

3 Einleitendes Übersicht Allgemeines zur Korruption Privatbestechung Hinweise für Unternehmen tfz network breakfast,

4 Allgemeines zur Korruption Korruption Hohe wirtschaftliche und soziale Kosten Negative Auswirkungen für Unternehmen Strafbarkeit Zivilrechtliche Verantwortlichkeit Reputation tfz network breakfast,

5 Allgemeines zur Korruption Schweiz im internationalen Vergleich (1/2) Transparency International, Global Perception Index, , (zuletzt besucht am ) tfz network breakfast,

6 Allgemeines zur Korruption Schweiz im internationalen Vergleich (2/2) Transparency International, Global Corruption Barometer, , (zuletzt besucht am ) tfz network breakfast,

7 Allgemeines zur Korruption Schweizer Korruptionsfälle Bundesamt für Umwelt Zürcher Pensionskasse Neu: SECO tfz network breakfast,

8 Allgemeines zur Korruption Internationale Übereinkommen International National 2000 OECD-Konvention Art. 322septies StGB (aktive Bestechung ausl. Amtsträger) 2006 Europarat-Konvention Art. 4a UWG (aktive und passive Privatbestechung) 2009 UNO-Konvention tfz network breakfast,

9 Privatbestechung Gesetzesrevision UWG StGB Bestechung schweizerischer Amtsträger Bestechung fremder Amtsträger Privatbestechung Privatbestechung tfz network breakfast,

10 Privatbestechung Aktive und passive Privatbestechung Aktive Privatbestechung (Art. 322 octies StGB) Passive Privatbestechung (Art. 322 novies StGB) Ausnahmen (Art. 322 decies StGB) tfz network breakfast,

11 Privatbestechung Art. 322 octies StGB tfz network breakfast,

12 Privatbestechung Voraussetzungen Dreiecksverhältnis Bestechungshandlung Anbieten, versprechen oder gewähren eines nicht gebührenden Vorteils Zusammenhang mit geschäftlicher Tätigkeit Für pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung Vorsatz Rechtswidrigkeit und Schuld tfz network breakfast,

13 Privatbestechung Dreiecksverhältnis Grundverhältnis Anbieter 1 Geschäftsherr Bestechender Bestochener Anbieter 2 Anbieter 3 Drittvertrag Bestechungshandlung tfz network breakfast,

14 Privatbestechung Dreiecksverhältnis Geschäftsherr Bestechender Bestochener Arbeitnehmer Beauftragter Gesellschafter Nicht: Aktionär tfz network breakfast,

15 Privatbestechung Bestechungshandlung Anbieten, versprechen oder gewähren Nicht gebührender Vorteil Kein Anspruch Keine Genehmigung Nicht geringfügig und sozial üblich Für spezifische geschäftliche Tätigkeit Pflichtwidrige oder im Ermessen stehende, sachfremde Handlung tfz network breakfast,

16 Privatbestechung Leichter Fall Deliktssumme bis ca. CHF Keine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit Keine mehrfache Begehung Kein Urkundendelikt im gleichen Zusammenhang Strafverfolgung nur auf Antrag tfz network breakfast,

17 Hinweise für Unternehmen Vierecksverhältnis Grundverhältnis, z.b. Kauf Firma A Firma B Arbeitsverhältnis Arbeitsverhältnis Bestochener Bestechender Bestechungshandlung tfz network breakfast,

18 Hinweise für Unternehmen Strafbarkeit des Unternehmens (1/2) Allgemeine Unternehmensstrafnorm (Art. 102 Abs. 1 StGB) Besondere Unternehmensstrafnorm (Art. 102 Abs. 2 StGB) tfz network breakfast,

19 Hinweise für Unternehmen Strafbarkeit des Unternehmens (2/2) Firma A Firma B Ungenügende Vorkehren Bestochener Bestechender tfz network breakfast,

20 Hinweise für Unternehmen Massnahmen Klare Regelung betreffend Geschenke Genehmigung Interne Meldestelle Weiterführende Unterlagen SECO Transparency International SECO: Korruption vermeiden Hinweise für im Ausland tätige Schweizer Unternehmen, 2. Ausgabe, 2008, (zuletzt besucht am ) Transparency International: Checkliste zur Selbstevaluation, (zuletzt besucht am ) tfz network breakfast,

21 Hinweise für Unternehmen Internationale Strafbarkeit Grundregel Privatbestechung ist in der Schweiz strafbar, sofern die Bestechungshandlung (aktive oder passive Bestechung) in der Schweiz begangen wird (Art. 3 Abs. 1 StGB). tfz network breakfast,

22 Disclaimer Der Inhalt dieses Referats stellt keine Rechtsauskunft dar und darf nicht als solche verwendet werden. Sollten Sie eine auf Ihre persönlichen Umstände bezogene Beratung wünschen, dürfen Sie sich aber jederzeit an Ihre Kontaktperson bei SCHWEIGER Advokatur/Notariat wenden. tfz network breakfast,

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