Das neue Korruptionsstrafrecht: Wichtige Hinweise für Unternehmen
|
|
- Irmgard Fiedler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 tfz network breakfast, 3. Februar 2017 Das neue Korruptionsstrafrecht: Wichtige Hinweise für Unternehmen RA Manuel Inderbitzin
2 Einleitendes Referent Rechtsanwalt und Notar, SCHWEIGER Advokatur/Notariat, Zug Werdegang: Rechtsanwalt, Schellenberg Wittmer AG, Zürich Gerichtsschreiber und Ersatzrichter, Bezirksgericht Meilen ZH Universität Zürich tfz network breakfast,
3 Einleitendes Übersicht Allgemeines zur Korruption Privatbestechung Hinweise für Unternehmen tfz network breakfast,
4 Allgemeines zur Korruption Korruption Hohe wirtschaftliche und soziale Kosten Negative Auswirkungen für Unternehmen Strafbarkeit Zivilrechtliche Verantwortlichkeit Reputation tfz network breakfast,
5 Allgemeines zur Korruption Schweiz im internationalen Vergleich (1/2) Transparency International, Global Perception Index, , (zuletzt besucht am ) tfz network breakfast,
6 Allgemeines zur Korruption Schweiz im internationalen Vergleich (2/2) Transparency International, Global Corruption Barometer, , (zuletzt besucht am ) tfz network breakfast,
7 Allgemeines zur Korruption Schweizer Korruptionsfälle Bundesamt für Umwelt Zürcher Pensionskasse Neu: SECO tfz network breakfast,
8 Allgemeines zur Korruption Internationale Übereinkommen International National 2000 OECD-Konvention Art. 322septies StGB (aktive Bestechung ausl. Amtsträger) 2006 Europarat-Konvention Art. 4a UWG (aktive und passive Privatbestechung) 2009 UNO-Konvention tfz network breakfast,
9 Privatbestechung Gesetzesrevision UWG StGB Bestechung schweizerischer Amtsträger Bestechung fremder Amtsträger Privatbestechung Privatbestechung tfz network breakfast,
10 Privatbestechung Aktive und passive Privatbestechung Aktive Privatbestechung (Art. 322 octies StGB) Passive Privatbestechung (Art. 322 novies StGB) Ausnahmen (Art. 322 decies StGB) tfz network breakfast,
11 Privatbestechung Art. 322 octies StGB tfz network breakfast,
12 Privatbestechung Voraussetzungen Dreiecksverhältnis Bestechungshandlung Anbieten, versprechen oder gewähren eines nicht gebührenden Vorteils Zusammenhang mit geschäftlicher Tätigkeit Für pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung Vorsatz Rechtswidrigkeit und Schuld tfz network breakfast,
13 Privatbestechung Dreiecksverhältnis Grundverhältnis Anbieter 1 Geschäftsherr Bestechender Bestochener Anbieter 2 Anbieter 3 Drittvertrag Bestechungshandlung tfz network breakfast,
14 Privatbestechung Dreiecksverhältnis Geschäftsherr Bestechender Bestochener Arbeitnehmer Beauftragter Gesellschafter Nicht: Aktionär tfz network breakfast,
15 Privatbestechung Bestechungshandlung Anbieten, versprechen oder gewähren Nicht gebührender Vorteil Kein Anspruch Keine Genehmigung Nicht geringfügig und sozial üblich Für spezifische geschäftliche Tätigkeit Pflichtwidrige oder im Ermessen stehende, sachfremde Handlung tfz network breakfast,
16 Privatbestechung Leichter Fall Deliktssumme bis ca. CHF Keine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit Keine mehrfache Begehung Kein Urkundendelikt im gleichen Zusammenhang Strafverfolgung nur auf Antrag tfz network breakfast,
17 Hinweise für Unternehmen Vierecksverhältnis Grundverhältnis, z.b. Kauf Firma A Firma B Arbeitsverhältnis Arbeitsverhältnis Bestochener Bestechender Bestechungshandlung tfz network breakfast,
18 Hinweise für Unternehmen Strafbarkeit des Unternehmens (1/2) Allgemeine Unternehmensstrafnorm (Art. 102 Abs. 1 StGB) Besondere Unternehmensstrafnorm (Art. 102 Abs. 2 StGB) tfz network breakfast,
19 Hinweise für Unternehmen Strafbarkeit des Unternehmens (2/2) Firma A Firma B Ungenügende Vorkehren Bestochener Bestechender tfz network breakfast,
20 Hinweise für Unternehmen Massnahmen Klare Regelung betreffend Geschenke Genehmigung Interne Meldestelle Weiterführende Unterlagen SECO Transparency International SECO: Korruption vermeiden Hinweise für im Ausland tätige Schweizer Unternehmen, 2. Ausgabe, 2008, (zuletzt besucht am ) Transparency International: Checkliste zur Selbstevaluation, (zuletzt besucht am ) tfz network breakfast,
21 Hinweise für Unternehmen Internationale Strafbarkeit Grundregel Privatbestechung ist in der Schweiz strafbar, sofern die Bestechungshandlung (aktive oder passive Bestechung) in der Schweiz begangen wird (Art. 3 Abs. 1 StGB). tfz network breakfast,
22 Disclaimer Der Inhalt dieses Referats stellt keine Rechtsauskunft dar und darf nicht als solche verwendet werden. Sollten Sie eine auf Ihre persönlichen Umstände bezogene Beratung wünschen, dürfen Sie sich aber jederzeit an Ihre Kontaktperson bei SCHWEIGER Advokatur/Notariat wenden. tfz network breakfast,
Das Korruptionsstrafrecht ein zahnloser Tiger?
Das Korruptionsstrafrecht ein zahnloser Tiger? Prof. Dr. Daniel Jositsch Rechtswissenschaftliches Institut der Universität t ZürichZ Rämistrasse 74/25 8001 ZürichZ daniel.jositsch@rwi.uzh.ch Das Korruptionsstrafrecht
MehrNur Grund zum Jammern?
Nur Grund zum Jammern? Hospitality im Lichte der verschärften Anti-Korruptionsregeln Mitgliederanlass Sponsoring Schweiz 11. November 2015 Urs Cipolat Group Compliance Officer Swisscom Übersicht I. Praxis
MehrRevision des Korruptionsstrafrechts
Revision des Korruptionsstrafrechts (Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes) Änderung vom 22. Dezember 1999 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
MehrDr. Severin Glaser Änderungen im Strafrecht 2012 und deren Auswirkungen auf die gesetzliche Definition von Korruption
1. Corporate Transparency Day Krems 14.02.2013 Dr. Severin Glaser Änderungen im Strafrecht 2012 und deren Auswirkungen auf die gesetzliche Definition von Korruption Gesetzliche Definition von Korruption
MehrCompliance und Ethik im Betrieb
Compliance und Ethik im Betrieb SAQ Event Sektion Zürich, vom 6. September 2010 Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin ll.m. Anwaltskanzlei Niklaus, Zürich - www..ch Persönliches Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin
Mehr2. Kapitel: Die Straftatbestände zur Korruptionsbekämpfung de lege lata Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 1. Kapitel: Einleitung 10 A. Einführung: Begriff der Korruption 10 B. Eingrenzung des Themengebiets 12 C. Ziel der Arbeit 16 D. Gang der Untersuchung 17 2. Kapitel:
MehrInternationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)
Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz) Dr. Matthias Korte Köln, 6. Februar 2015 Internationale Bestechung Gliederung! Internationales Bestechungsgesetz!
MehrKorruptionsstrafrecht. Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012
Korruptionsstrafrecht Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 Was ist Korruption? Missbrauch eines öffentlichen Amtes zu privatem Vorteil Kernbereich: Bestechlichkeit von Organen mit öffentlichen Funktionen
MehrÜbungen im Handels-und Wirtschaftsrecht FS 13
Übungen im Handels-und Wirtschaftsrecht FS 13 Fall 2: UWG - Telekorruption Lehrstuhl für Handels-, Wirtschafts- und Europarecht Prof. Dr. iur. Andreas Heinemann Gliederung Fallösung 1) Hat Hans gegen das
MehrDritte Evaluationsrunde
DIRECTION GENERALE I - DROITS DE L HOMME ET ETAT DE DROIT DIRECTION DE LA SOCIETE DE L'INFORMATION ET DE LA LUTTE CONTRE LA CRIMINALITE Strassburg, 21. Oktober 2011 Greco Eval III Rep (2011) 4F Thema I
MehrKorruption vermeiden Hinweise für im Ausland tätige Schweizer Unternehmen
Korruption vermeiden Hinweise für im Ausland tätige Schweizer Unternehmen Eine Informationsschrift des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) in Zusammenarbeit mit: Bundesamt für Justiz, Eidg. Departement
MehrWirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes
MehrKAPITEL 1 EINLEITUNG EINFÜHRUNG IN DIE THEMATIK DER AUSLANDSBESTECHUNG AUFBAU UND ZIELSETZUNG DER ARBEIT... 23
Inhaltsverzeichnis KAPITEL 1 EINLEITUNG... 19 1 EINFÜHRUNG IN DIE THEMATIK DER AUSLANDSBESTECHUNG... 19 2 AUFBAU UND ZIELSETZUNG DER ARBEIT... 23 KAPITEL 2 DIE STRAFBARKEIT DER BESTECHUNG IN EINEM VORNEHMLICH
Mehr12. Gesundheitswirtschaftskongress
12. Gesundheitswirtschaftskongress Antikorruption Strategie durch Verfahren und steuerliche Risiken Zu Risiken und Nebenwirkungen von Korruption in der Krankenversorgung nach den neuen 299 ff StGB Inez
MehrSeminar.»Korruption im Gesundheitswesen«
Seminar»Korruption im Gesundheitswesen«27.04.2016 dhk Daniel Hagelskamp & Kollegen Rechtsanwälte und Steuerberater RA Thomas Oedekoven Jülicher Str. 215 52070 Aachen I. Zeitschiene Entscheidung des Großen
MehrKORRUPTIONSSTRAFRECHTS- ÄNDERUNGSGESETZ 2012
KORRUPTIONSSTRAFRECHTS- ÄNDERUNGSGESETZ 2012 Am 27.06.2012 hat der österreichische Nationalrat das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz (KorrStrÄG) beschlossen. Mit 01.01.2013 werden diese Bestimmungen
MehrKorruption, unrechtmäßiges Handeln und die Notwendigkeit von Compliance im Unternehmen
Korruption, unrechtmäßiges Handeln und die Notwendigkeit von Compliance im Unternehmen Allgemeine Stimmungslage zu diesem Thema Größere Sensibilität durch Medien, Unternehmen, größere Aufmerksamkeit in
MehrKampf gegen Korruption: Herausforderung für die Unternehmen
Für viele im Ausland tätige Schweizer Unternehmen gerade auch für KMU ist Korruption ein ernsthaftes Problem. Angesichts des Reputationsrisikos und der verschärften strafrechtlichen Bestimmungen im In-
MehrFall 1. Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB)
Lösungshinweise - Gutachten (Schritt für Schritt): Einleitender Obersatz für das jeweilige zu prüfende Delikt (hier: 303 Abs. 1 StGB) Indem A den Fahrradreifen des B zerstochen hat, könnte er sich wegen
MehrAntrag der Fraktion der SPD Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen (BT-Drs. 17/12213)
Antrag der Fraktion der SPD Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen (BT-Drs. 17/12213) Antrag der Fraktion DIE LINKE Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen sichern
MehrStellungnahme von Transparency International Schweiz zur Revision des Korruptionsstrafrechts
Schanzeneckstrasse 25 Postfach 8509 3001 Bern tel +41 31 382 35 50 fax +41 31 382 50 44 info@transparency.ch www.transparency.ch Bundesamt für Justiz Direktionsbereich Strafrecht Bundesrain 20 3003 Bern
MehrZusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 191 Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption * Straßburg/Strasbourg, 15.V.2003 Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz
MehrVorschlag für eine gesetzliche Verankerung des Informantenschutzes für Arbeitnehmer im Bürgerlichen Gesetzbuch
Vorschlag für eine gesetzliche Verankerung des Informantenschutzes für Arbeitnehmer im Bürgerlichen Gesetzbuch Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S.
MehrSchriftliche Stellungnahme von Transparency International Deutschland e.v. Geschäftszeichen: PA
D An den Deutschen Bundestag Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Geschäftsstelle D- Tel.: (49) (30) 54 98 98 0 Fax: (49) (30) 54 98 98 22 E-Mail: office@transparency.de www.transparency.de Per Email
MehrRatifizierung der Istanbul-Konvention: Wo stehen wir? 11. Mai 2011 = Auflage zur Unterzeichnung. 11. September 2013 = Unterzeichnung durch die Schweiz
Istanbul-Konvention Bedeutung für die Schweiz Juristinnen Schweiz - 30. November 2015, Zürich Ratifizierung der Istanbul-Konvention: Wo stehen wir? 11. Mai 2011 = Auflage zur Unterzeichnung 11. September
MehrVerantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme
Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung
MehrNeue Strafbarkeitsrisiken für Ärzte, insb. im Hinblick auf Kooperationen
Neue Strafbarkeitsrisiken für Ärzte, insb. im Hinblick auf Kooperationen Dr. Michael Tsambikakis, Köln Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Medizinrecht Lehrbeauftragter der Universität
MehrI. Materielles Strafrecht
UE Straf- und Strafverfahrensrecht SS 2009 3. Klausur Hubert Hinterhofer Anknüpfungspunkte A und B Versprechen von 4.000 Übergabe der 4.000 A: Flucht aus Gefängnis B: Versuchte Flucht V Versprechen-Lassen
MehrStrafrecht BT III Frühjahrssemester 2015
Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015 Prof. Dr. iur. Marc Thommen BT III - 11. Bestechung 1 Walter Müller (FDP/SG) - kasachischer «Pseudo- Oppositionspolitiker» Asat Peruaschew lädt Nationalrat Walter
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester Lösungsskizze
Lösungsskizze 1. Abschnitt: Strafbarkeit des D A. Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13 I StGB 1 1. körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung 2. Handlung: Unterlassen 3. physisch-reale
MehrKorruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: )
Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: 07.04.2016) 153 Untreue (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht
MehrArgumentationshilfe zur Reform der Abgeordnetenbestechung in Deutschland ( 108e StGB)
Argumentationshilfe zur Reform der Abgeordnetenbestechung in Deutschland ( 108e StGB) Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung ist in Deutschland seit 1994 im Paragraphen 108e des Strafgesetzbuches
MehrDeutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug
Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,
MehrKollegium Medizin und Recht. Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit
Kollegium Medizin und Recht Bedeutung des BGH-Urteils zur ärztlichen Freiberuflichkeit Referent: Historie Vertragsarzt als Beauftragter der Krankenkassen bei Ausstellung eines Rezeptes (OLG Braunschweig)
MehrStrassenverkehrsrecht
Strassenverkehrsrecht Referat für den Verein RePrAG vom 20.10.2010 RA lic. iur. Reto Leiser, Aarau 1 s Inhalt 1. Einleitung 2. Abgrenzung Art. 90 Ziff. 1 SVG / Art. 90 Ziff. 2 SVG 3. Fahrlässige Tötung
MehrKorruption in der Schweiz Einführung in die Rechtsgrundlagen und Risikobereiche
0 Korruption in der Schweiz Einführung in die Rechtsgrundlagen und Risikobereiche Zur Verfügung gestellt von Transparency International Schweiz 99 An der Publikation haben folgende Experten mitgewirkt:
MehrCorporate Social Responsibility «CSR»
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Aussenwirtschaft Aussenwirtschaftliche Fachdienste Corporate Social Responsibility
MehrBotschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokoll des Europarates über Korruption
04.072 Botschaft über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokoll des Europarates über Korruption (Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen
MehrInhaltsübersicht. Teil 2 Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten 108e StGB
Inhaltsübersicht Vorwort der Herausgeber Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V IX XVII Teill Korruptionsdelikte 331-336 StGB A. Grundsätzliches 1 B. Der Amtsträger als Zentralbegriff 2 C. Vorteilsannahme
MehrFHAG-Verhaltensrichtlinie Code of Conduct
FHAG-Verhaltensrichtlinie Code of Conduct Seite 1 von 8 FHAG-Verhaltensrichtlinie (Code of Conduct) 1. Präambel Die Frauenthal Gruppe und ihre Mitarbeiter erkennen ihre soziale Verantwortlichkeit an. Insbesondere
MehrCRIMISC PE. IPSC UNIL 1015 Lausanne Nummer 4 September
CRIMISC PE IPSC UNIL 15 Lausanne Nummer 4 September 1999 KORRUPTION N EUE E RKENNTNISSE IM L ICHTE QUANTITATIVER U NTERSUCHUNGEN Worum geht es? Seit einigen Jahren ist Korruption ein "heisses" Thema im
MehrC R I M I N A L C O M P L I A N C E Korruption, Strafrecht und Compliance
C R I M I N A L C O M P L I A N C E Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten Vortrag im Rahmen der Herbsttagung der Deutsch-Nordischen-Juristenvereinigung in Augsburg 2010 von Dr. Jan
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1 Korruptionsdelikte, StGB. Vorwort der Herausgeber... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis...
Vorwort der Herausgeber........................................ Inhaltsübersicht................................................ Abkürzungsverzeichnis.......................................... V VII XVII
MehrEidgenössisches Polizei- und Justizdepartement Frau Bundesrätin Ruth Metzler Bundeshaus West 3003 Bern. 28. November 2003
Eidgenössisches Polizei- und Justizdepartement Frau Bundesrätin Ruth Metzler Bundeshaus West 3003 Bern 28. November 2003 Vorentwurf und Erläuternder Bericht betreffend den Beitritt der Schweiz zum Strafrechts-Übereinkommen
MehrDie WEG als Arbeitgeber. Rechtsanwalt Bernd Fritz
Die WEG als Arbeitgeber Rechtsanwalt Bernd Fritz Die WEG als Arbeitgeber Vorschau Es findet bei Ihnen eine jährliche Begehung auf der Liegenschaft statt, in welcher Arbeitsmittel und Arbeitsschutzmittel
Mehr14. Management-Fachtagung des EVVC
14. Management-Fachtagung des EVVC Gliederung Begriff der Korruption Strukturen Strafrechtliche Verfolgung Arbeits-/ Dienstrechtliche Vorschriften Arbeits-/Dienstrechtliche Folgen Prävention Was ist Korruption?
MehrKasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel
Kasper & Kollegen Rechtsanwälte Kassel Wolfsschlucht 18A 34117 Kassel Telefon: 0561/20865900 Telefax: 0561/20856909 www.rae-med.de und Berufsordnung werden wir Ärzte in die Zange genommen? Kooperation
MehrStrafrecht Besonderer Teil I
Strafrecht Besonderer Teil I Strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich (Art. 179 179 novies, 186 StGB) Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Vgl. DONATSCH, S. 396 ff. Verletzung des Schriftgeheimnisses
Mehr... jeder Fahrlässigkeitstat =
Michael Jasch 1 ... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. z.b.: 229 (fahrlässige KV), 222
MehrRichter i.h. Dr. H. Niehaus WS 2008 / 2009. Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht
Richter i.h. Dr. H. Niehaus WS 2008 / 2009 Korruptionsbekämpfung durch Strafrecht Bestechlichkeit, 332, und Bestechung, 334 1. Amtsträgereigenschaft des Vorteilsempfängers, 11 Abs. 1 Nr. 2 2. Tathandlung
MehrWissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arzt und pharmazeutischer Industrie
Westpfahl & Spilker Rechtsanwälte München Leipzig Wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Arzt und pharmazeutischer Industrie Ein Überblick über die Rahmenbedingungen aus rechtlicher Sicht (Schwerpunkt:
MehrDritte Evaluationsrunde. Konformitätsbericht über die Schweiz
Strassburg, 18. Oktober 2013 Greco RC-III (2013) 17 Dritte Evaluationsrunde Konformitätsbericht über die Schweiz «Strafbestimmungen (SEV 173 und 191, Leitlinie 2)» *** «Transparenz der Parteienfinanzierung»
MehrStrafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten
Strafrechtliche Implikationen der Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten Prof. Dr. Tido Park Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht Honorarprofessor an der Westfälischen Wilhelms-
MehrS y n o p s e. der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel. (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB)
S y n o p s e der Änderungsvorschläge für die Vorschriften über den Menschenhandel (Entwürfe für ein Strafrechtsänderungsgesetz - 180b, 181 StGB) Stand 2. 5. 2004 - 2 - StGB geltende Fassung Entwurf StrÄndG
MehrInformation über das Korruptionsstrafrecht. Empfehlungen der Büros an die Ratsmitglieder
Bundesversammlung' Assemblöe födörale Assemblea federale Assamblea federala Die Nationalratspräsidentin Der Ständeratspräsident CH-3003 Bern An die Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates 1. Dezember
MehrKorruptionsprävention
Leitlinien zu Personalfragen Juni 2009 intranet.infopers.admin.ch InfoPers Fokus Korruptionsprävention Hinschauen statt Wegschauen Korruption in der Bundesverwaltung? Die Schweiz gehört weltweit zu den
MehrTatbestandsmerkmale des 299a, b StGB E
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht Tatbestandsmerkmale des 299a, b StGB E 18. Eppendorfer Dialog: Welche Auswirkungen hat das neue Antikorruptionsgesetz
MehrDie Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB
ARBEITEN AUS DEM IURISTISCHEN SEMINAR DER UNIVERSITÄT FREIBURG SCHWEIZ Herausgegeben von Peter Gauch 248 PETER HERREN Die Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB mit rechtsvergleichender Darstellung des deutschen
MehrKRAIBURG. Verhaltenskodex
KRAIBURG Verhaltenskodex November 2013 Die KRAIBURG-Gruppe ( KRAIBURG ) führt ihr Geschäft weltweit im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, vermeidet und verhindert Gesetzesverstöße, verpflichtet
MehrInnovationsschutz im digitalen Zeitalter
Innovationsschutz im digitalen Zeitalter Fachtagung Intellectual Property (IP) tfz, 20. Mai 2015 Dr. Martin Eckert, RA, Partner MME Legal Ausgangslage Gesetzgebung aus der vor-digitalen Welt Patentschutz
MehrKorruption. Grundlagen der Wirtschafts- und Unternehmensethik (Prof. Dr. Beckmann) - Transparency International Deutschland e.v. Dr.
Korruption Grundlagen der Wirtschafts- und Unternehmensethik (Prof. Dr. Beckmann) - Transparency International Deutschland e.v. Dr. Tobias Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Fachanwalt für Steuerrecht
MehrLegal Compliance. Vom Code of Conduct bis Antikorruption. Dr. Orlin Radinsky. Brauneis, Klauser & Prändl. Folie 1
Legal Compliance Vom Code of Conduct bis Antikorruption Folie 1 Brauneis, Klauser & Prändl Corporate Compliance - Begriff Definition: Summe aller Maßnahmen, die das rechtsmäßige Verhalten des Unternehmens,
MehrKorruption vermeiden Hinweise für im Ausland tätige Schweizer Unternehmen
Eine Informationsschrift des Schweizer Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) in Zusammenarbeit mit: Bundesamt für Justiz, Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten, economiesuisse, Transparency
MehrBGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi
BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei
MehrKonventionen der VN und der OECD zur Bekämpfung der Korruption
Konventionen der VN und der OECD zur Bekämpfung der Korruption Inhalt und Stand der Umsetzung - Abgeordnetenkorruption - - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 2-3000 074/08 Wissenschaftliche Dienste
MehrZusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. über den Bericht und den Vorentwurf
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über den Bericht und den Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs
MehrIV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB
StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:
MehrUnternehmen im Strafverfahren
Unternehmen im Strafverfahren Hon-Prof. Dr. Walter Brugger Teil 1: Grundbegriffe 2 Zivilurteil Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 10.142,50 zuzüglich 12% Zinsen p.a. seit 13.4.2009
MehrVorlesung. Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Prof. Dr. Andreas Donatsch. Wirtschaftsstrafrecht 1
Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Prof. Dr. Andreas Donatsch 11.02.2016 Wirtschaftsstrafrecht 1 Lektion 1 Wirtschaftsstrafrecht Vertretungsverhältnisse im Unternehmen,
MehrKorruption und Geldwäscherisiko
Korruption und risiko Tagung: Korruption im (aktuelle Entwicklungen) 2.12.2015 in Mannheim Verein zur Förderung des Deutschen, Europäischen und Internationalen Medizinrechts, Gesundheitsrechts und der
MehrWEBER-HYDRAULIK GMBH Verhaltensrichtlinie Code of Conduct
WEBER-HYDRAULIK GMBH Verhaltensrichtlinie Code of Conduct 1 von 8 I Präambel Die WEBER-HYDRAULIK GmbH erkennt ihre soziale Verantwortung an. Insbesondere tragen sämtliche am Beschaffungsprozess Beteiligten
MehrNeues Sportschutzgesetz?
Neues Sportschutzgesetz? Pro und Contra Barbara Stockinger Oberstaatsanwältin Staatsanwaltschaft München I Die bayerische Gesetzesinitiative: Sportschutzgesetz (SportSG) 1 Definitionen (1) Doping ist die
MehrBGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge
BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu
MehrAuswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung. Anna Wilde
Auswirkungen der A-1 Bescheinigung auf die illegale Arbeitnehmerüberlassung Anna Wilde Deutschland Verleiher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Entleiher Arbeitsvertrag Nichtig nach 9 Nr. 1 AÜG Nichtig nach
Mehr2365 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Materalien 1 von 5. Vorblatt
2365 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Materalien 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Beitritt zum Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen gegen Korruption Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende
MehrKonkurrenzklausel im Arbeitsvertrag
Inhaltsverzeichnis Die Konkurrenzklausel in einem Arbeitsverhältnis... 2 Voraussetzung für die Gültigkeit einer Konkurrenzverbotsklausel... 2 Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag nur gültig, wenn unmissverständlich
MehrStrafrecht BT III Frühjahrssemester 2015
Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015 Prof. Dr. iur. Marc Thommen BT III - 5. Hand. fremder Staat 1 CIA Gefangenentransporte über die Schweiz Strafbarkeit: 1. Entführung in Mailand 2. Flug über die
MehrAmtsdelikte im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1109 Landtag 18. Wahlperiode 29.10.2013 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU Amtsdelikte im Land Bremen Mitteilung des Senats an die Bremische
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrSicherheit in der Lehrküche
Sicherheit in der Lehrküche Von der Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung von Maßnahmen in Schulen RPZ-Arbeitskreis Ernährungs- und Verbraucherbildung OBS Bunde - 23.04.2015 Günter Bruns + Uwe Carstens
MehrAntikorruptionsregelungen in Österreich
Antikorruptionsregelungen in Österreich Konsultativtagung der deutschsprachigen Ärzteorganisationen 4. - 6. Juli 2013, Oberbozen/Ritten, Südtirol Wechselberger Artur Inhalt Korruption erweiterte inländische
MehrDienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem
Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden
MehrNicolas Schwarz (Hrsg.) Erlasssammlung Medienrecht
Nicolas Schwarz (Hrsg.) Erlasssammlung Medienrecht Über den Herausgeber Der Herausgeber praktiziert als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Zürich und berät und vertritt Unternehmen und Privatpersonen
Mehr2364 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Materialien 1 von 21. Vorblatt. - Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens gegen Korruption
2364 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Materialien 1 von 21 Vorblatt Ziel(e) - Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens gegen Korruption Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
MehrFassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf. 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem
Synopse zur djb-stellungnahme 07-01 zum Gesetzesentwurf des Bundesrates Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes Menschenhandel (BT- Drucks. 16/1343) Fassung vor 2002 Geltende Fassung Entwurf 180 a Förderung
MehrAM 08/2012. Amtliche Mitteilungen 08/2012
AM 08/2012 Amtliche Mitteilungen 08/2012 Richtlinie zur Ausübung des Hausrechts an der Universität zu Köln (Hausordnung) vom 16. Mai 2012 IMPRESSUM Herausgeber: Adresse: UNIVERSITÄT ZU KÖLN DER REKTOR
MehrAusweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen
Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. April 2016 Fachbereich:
MehrWo Wachstum kein Fremdwort ist: Sustainable Finance auf dem Vormarsch
Wo Wachstum kein Fremdwort ist:, Paradigmenwechsel auf dem Finanzplatz Zürich Präsentation von Jean Daniel Gerber, Präsident Swiss Sustainable Finance Bedeutung Bankenplatz Schweiz Wertschöpfung: 6 % direkt,
MehrStrafrecht BT, Prof. Wohlers
Strafrecht Besonderer Teil I Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden (Art. 260 bis und Art. 263 StGB) Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Vgl. DONATSCH/WOHLERS, S. 196 ff. Strafbare Vorbereitungshandlungen
MehrArt. 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Bekämpfung der Korruption von Mandatsträgern von Siegfried Kauder, Raju Sharma, Burkhard Lischka und Jerzy Montag Art. 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das
MehrU r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g
B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l {T 0/2} 5A_500/2016 U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t 2 0 1 6 I I. z i v i l r e
Mehrbpa.kolloquium Die WG als Geschäftsidee Dortmund Referat Vertragsgestaltung in Wohngemeinschaften
bpa.kolloquium Die WG als Geschäftsidee Dortmund - 15.11.2016 Referat Vertragsgestaltung in Wohngemeinschaften Dr. Lutz H. Michel FRICS Rechtsanwalt RA DR. LUTZ H. MICHEL FRICS Vertragsgestaltung bei WGen
MehrVerordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals
Verordnung über Optimierungen im Lohnsystem des Bundespersonals vom 5. November 2008 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Bundespersonalverordnung
MehrLösungsvorschlag Fall 3
Lösungsvorschlag Fall 3 I. Strafbarkeit der A wegen Niederstoßen des Z Fahrlässige schwere Körperverletzung ( 88 Abs 4 2. Fall) Verkürzte Prüfung: A ist aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage,
MehrStolpersteine bei Gratifikationen, Boni und Provisionen
Herzlich willkommen zur Weiterbildung Arbeitsrecht Stolpersteine bei Gratifikationen, Boni und Provisionen i Referat vom 15. September 2011 Müller Eckstein Rechtsanwälte Hauptstrasse t 17 CH-9422 Staad
MehrFall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher
MehrVollmacht Die große Unbekannte
Vollmacht Die große Unbekannte Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel 14. Juli 2016 Überblick Vorsorgevollmacht und Vorsorgeverhältnis Vorsorgevollmacht und Betreuung Vorsorgevollmacht als Vertrauensakt Vergütung,
MehrDie zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen)
Die zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen) RA Clara-Ann Gordon LL.M. Partnerin Pestalozzi Rechtsanwälte, Zürich Domain pulse 1./2. Februar
MehrÜberlastungsanzeige Wenn ich so weiterarbeiten muss, könnte es für mich gefährlich werden.
Überlastungsanzeige Wenn ich so weiterarbeiten muss, könnte es für mich gefährlich werden. 2014 Angelika Gericke verdi 1 Hamburg Erstellt in Zusammenarbeit von Doreen Lindner Rat.geber GmbH Angelika Gericke
MehrEntwicklung und Trends in der Aviatik
Öffentliche Vorlesungen Herbst 2012 Entwicklung und Trends in der Aviatik Prof. Dr. Roland Müller, Präsident CFAC-HSG Dr. Andreas Wittmer, Geschäftsführer CFAC-HSG Folie 1 Das Center for Aviation Competence
Mehr