Korruption und Geldwäscherisiko

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1 Korruption und risiko Tagung: Korruption im (aktuelle Entwicklungen) in Mannheim Verein zur Förderung des Deutschen, Europäischen und Internationalen Medizinrechts, Gesundheitsrechts und der Bioethik Mannheim und Heidelberg e.v.

2 I IV. durch Straf- und Verwaltungsrecht im tauglichkeit als Instrument der Korruption und risiko

3 Korruption und risiko

4 I im Klassische Sichtweise Ausgangssituation Straftäter erlangen aus einer Straftat der Organisierten Kriminalität (OK) (sog. Vortat) Vermögensgegenstände Banknoten werden zum logistischen Problem Zweck der Rückführung inkriminierten Vermögens in den legalen Finanzkreislauf Vorgehensweise Placement (Einspeisung) Layering (Verschleierung) Integration (Reinvestition) Korruption und risiko

5 I im Moderne Sichtweise (EU, Europarat) = Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte ( 261 StGB) Zusätzlich: Erwerb, Besitz oder Verwendung von kriminell erlangten Vermögensgegenständen (4. Gw-RL) soll damit überall eine Rolle spielen, wo Vermögensgegenstände aus Straftaten erlangt oder weitergegeben werden. Auf den Verschleierungszweck kommt es nicht mehr an, sondern lediglich auf den Kontakt mit kriminell erlangtem Vermögen. Bezug zu Handel mit Drogen, Waffen und Menschen, also zur Organisierten Kriminalität (OK) ist verloren gegangen. Korruption und risiko

6 durch Straf- und Verwaltungsrecht Korruption und risiko

7 I im Strafrechtliche Maßnahmen: 261 StGB tauglich (inkriminiert) ist Vermögengegenstand, der aus Straftat herrührt, die im Katalog des 261 StGB genannt ist. nicht mehr nur Blutgeld, Schmiergeld und Schwarzgeld, sondern auch gewerbsmäßige Untreue und viele andere Vermögensdelikte auch Surrogate erfasst Strafbar ist jeder Umgang mit inkriminiertem Vermögen nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei Leichtfertigkeit Keine Verschleierung erforderlich Vortäter wird regelmäßig wegen einfacher Verfügungen nicht bestraft Korruption und risiko

8 I im -Compliance-Pflichten Verpflichtet: Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte etc., aber auch Unternehmer, die gewerblich mit Gütern handeln ( 2 Abs. 1 GwG) Identifizierungs- und Verifizierungspflichten ( 3 ff. GwG) (Prinzip know your customer) Dokumentationspflichten ( 8 GwG) Meldepflicht ( 11 GwG) bei Verdacht, das Vermögenswerte aus Geschäftsbeziehung inkriminiert sein könnten. Leichtfertige Verletzung der Verdachtsmeldepflicht: Geldbuße ( 17 GwG) bis zu ( 30, 130 OWiG) Vorgabe 4. GW-RL: Korruption und risiko

9 I im Korruption und risiko

10 I im Vortaten zur im Soweit gewerbsmäßig begangen Betrug ( 263 StGB) Untreue ( 266 StGB) Bestechung im geschäftlichen Verkehr ( 299 StGB) seit Noch unklar: Bestechung im ( 299a, 299b StGB) Bestechungsdelikte ( 332, 334 StGB) Korruption und risiko

11 I im Jeder Vermögensgegenstand, der aus einer solchen Tat herrührt, ist inkriminiert Vermögensgegenstand: Bargeld, Sache, Recht, sonstige Leistung etc. nicht reine Ersparnis: OLG Hamm (NStZ-RR 2006, 63 ff.; kostenloses Entsorgen des Praxismülls) tauglichkeit: Jeder Umgang mit solchen Gegenständen ist verboten und bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit strafbar Verkehrsverbot für alle so erlangten Vermögensgegenstände Korruption und risiko

12 I im Partielle Totalkontamination nach der Giralgeld-Entscheidung des BGH: (Beschl. v BGH 1 StR 33/15, NJW 2015, 3254) Ist Giralgeld sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfassten Straftaten hervorgegangen, handelt es sich dabei insgesamt um einen "Gegenstand", der aus Vortaten "herrührt", wenn der aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich ist. (BGH: Quote von mehr als 5,9% Zufluss aus deliktischen Quellen nicht völlig unerheblich) Korruption und risiko

13 I im Der in einer privaten Klinik (K) angestellte Arzt A erhält von der Pharma-GmbH P regelmäßig eine Prämie für jeden Patienten, dem er ein bestimmtes Medikament verschreibt. Pharmareferent R hat dieses Geschäft vermittelt. Der Vorgesetzte des R (V) weiß von diesen Geschäften nichts, weil er sich aufgrund anderweitiger Belastungen im Unternehmen nicht darum kümmert, was die Referenten tun. Auf das Privatkonto des A wird am ein Betrag von überwiesen. Die P-GmbH erlöst aus dem Verkauf der Medikamente insgesamt von Krankenkassen und Versicherungen. Korruption und risiko

14 I im Arbeitsvertrag A 299 I StGB Klinik Mio. P-GmbH Krankenkassen/ Versicherungen 30 OWiG R V 299 II StGB 130 OWiG Korruption und risiko

15 I im Privatkonto A P-GmbH Jede Verfügung über dieses das Konto ist verboten und bei Vorsatz/Leichtfertigkeit strafbar = Verkehrsunfähigkeit Privatkonto A A Korruption und risiko

16 I im Konten der P- GmbH KK/Vers = Verkehrsunfähigkeit der betroffenen Konten betroffene Konten der P- GmbH Verkehrsunfähigkeit stellt einen Vermögensschaden dar! Jede Handlung, die zur Inkriminierung zusätzlichen Vermögens führt, kann eine Untreue ( 266 StGB) sein. Korruption und risiko

17 I im Folgen der Inkriminierung für P Stellt die Geschäftsführung (GF) die Bestechungen fest oder verkennt sie leichtfertigt, so ist die Verfügung über Erlöse aus dem Medikamentenverkauf als strafbar. Vermögensgegenstände stehen faktisch unter Arrest, weil sie nicht weitergegeben werden dürfen. Wird die Bestechung vor dem Verkauf der Medikamente erkannt, so ist das Verkaufen selbst eine Untreuehandlung. Schaden: Aufwendungen für die Herstellung, Vertrieb etc., weil Erlöse verkehrsunfähig sind durch Kontaminierung von Konten bei Annahme des Erlöses Korruption und risiko

18 I im Folgen der Inkriminierung für P Stellt die GF die Inkriminierung erst nach Verfügungen über die Erlöse fest, so muss jede weitere Verfügung unterbleiben, wenn feststellbar ist, dass zu irgendeinem Zeitpunkt die 5,9% Marke überschritten war. In diesem Fall war das Konto totalkontaminiert und jede Verfügung stellt objektiv eine dar. Korruption und risiko

19 I im Lösungsmöglichkeiten für P Lösung nur über Strafanzeige und Reinigung im Strafverfahren über Arrest ersichtlich. Damit kann das Unterlassen der Strafanzeige durch die GF gegen R und ggf. V wiederum zur Untreue führen, wenn dadurch die Reinigung des Vermögens unterbleibt. Hinzukommen kann Meldepflicht aus 11 GwG Korruption und risiko

20 I im P-GmbH A Arbeitsvertrag Herausgabeanspruch Folgen der tauglichkeit bei K Strafrecht: keine unmittelbaren Folgen Zivilrecht: Anspruch auf Herausgabe der Prämien Strafrecht: Unterlassen der Geltendmachung kann Untreue sein Bei der Geltendmachung darf kein Vermögen angenommen werden, das inkriminiert sein könnte (gefahr!) ggf. Strafanzeige und Reinigung über das Strafverfahren erforderlich. Klinik Korruption und risiko

21 I im taugliche Vortaten sind auch Betrugs- und Untreuedelikte: BGHSt 49, 17 ff.: Verschreiben nicht notwendiger Medikamente AG Kiel (NZS 2011, 821 ff.): Verschreiben nicht erstattungsfähiger Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkasse Bei ist die Anordnung des erweiterten Verfalls ( 73d StGB) möglich: Verfall kann angeordnet werden, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ein Vermögensgegenstand aus einer tat erlangt worden ist. Korruption und risiko

22 IV. tauglichkeit als Instrument der Korruption und risiko

23 I im Bei Korruptionsstraftaten ist eine Einigung zwischen Geschäftsherrn und Bestochenem nicht mehr möglich, regelmäßig eine Strafanzeige durch das Unternehmen für das bestochen wurde erforderlich, um eine Untreue- und strafbarkeit der GF zu vermeiden Mit Korruptionsstraftaten geht auch im typischerweise eine strafbarkeit einher Bei jeder Korruptionsermittlung steht grds. auch eine ermittlung im Raum TKÜ, ggf. Wohnraumüberwachung Einstellungen nach 153, 153a StPO durch die Staatsanwaltschaft ohne Gerichtsbeteiligung scheiden aus. Korruption und risiko

24 Korruption und risiko

25 I im Korruptionsstraftaten im gehen mit hohem risiko einher tauglichkeit kann weitere Strafbarkeiten auslösen: und Untreue tauglichkeit birgt Gefahren für an der Vortat unbeteiligte Unternehmensangehörige Ausweg oftmals nur die Strafanzeige oder verdachtsmitteilung strafbarkeit gibt sbehörden schwerwiegende Ermittlungsmöglichkeiten an die Hand Korruption und risiko

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