WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT FR, , , C7 KONRAD JEKER

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1 WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT FR, , , C7 KONRAD JEKER

2 ÜBERSICHT Unternehmensstrafrecht Geldwäscherei Rechtsprechung Literatur

3 UNTERNEHMENSSTRAFBARKEIT I BGE 142 IV 133 (PF) Art. 102 Abs. 2 StGB: keine Kausalhaftung des Unternehmens Anlasstat durch Unternehmensperson(en), tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen Grund für den Freispruch Zwei Anlasstäterinnen ohne Vorsatz (Einstellungsverfügungen) Keine Untersuchung gegen den involvierten Compliance-Officer Generelle Anlasstäterschaft / additiv verwirklichte Anlasstat?

4 UNTERNEHMENSSTRAFBARKEIT II Sachverhalt Bestechungsgelder aus Tropenholzgeschäften Transfer von USD 90M auf UBS-Konto in Zürich Strafanzeige BMF c. UBS an StA Zürich (Art. 102 Abs 2 StGB, Geldwäscherei) Kampf um ein UBS-Memorandum an FINMA aus einem aufsichtsrechtlichem Vorabklärungsverfahren FINMA und UBS verweigern Herausgabe an StA HD bei UBS: Übergabe des gesiegelten Memorandums an StA Entsiegelungsverfahren («nemo tenetur», etc.)

5 UNTERNEHMENSSTRAFBARKEIT III BGE 142 IV 207 Bei [ ] juristischen Personen, insbesondere bei Banken, welche den dargelegten Gesetzesvorschriften des GwG unterliegen, ist das Selbstbelastungsprivileg ( ) im Übrigen differenziert und restriktiv anzuwenden: Die Berufung auf dieses Grundrecht darf nicht dazu führen, dass der ( ) gesetzlich vorgesehene strafprozessuale Zugriff auf Unterlagen, welche die beschuldigte Bank aufgrund der Geldwäschereigesetzgebung erstellen, aufbewahren und ausreichend dokumentieren muss, faktisch unterlaufen werden kann.

6 UNTERNEHMENSSTRAFBARKEIT - ENTWICKLUNGEN BA: Taskforce Thormann Strafbefehlsverfahren (Missbrauch als Geschäftsmodell der BA?) Bilanz gemäss Sonntagszeitung vom : Mind. 5 Firmen (GW / Korruption) «Ertrag»: mind. CHF 252M

7 GELDWÄSCHEREI STEUERVERGEHEN ALS VORTAT II Art. 305 bis StGB (i.k ) 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1 bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 [DBG] und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma [StHG], wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als Franken betragen.

8 GELDWÄSCHEREI STEUERVERGEHEN ALS VORTAT II Ungelöste Fragen Tatobjekt (woran kann die Tat überhaupt begangen werden?) Radikallösungen der Kontaminierung: alles oder nichts Schwellenwertlösung Gesamtvermögen oder isolierbares Teilvermögen (z.b. nicht deklariertes Bankkonto) Ölfilm-Theorie (Strafbarkeitsfalle) Bodensatz-Theorie (Residualvermögen) Herkunftsprinzip «Herrührt» (bei Steuervortat aber kein Zufluss, sondern verhinderter Abfluss)

9 RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT BGE 142 IV 346, Art. 158 StGB, tatbestandsmässige Kommissionsschinderei («Churning») BGE 141 IV 360, Kostendeckungsbeschlagnahme, Berücksichtigung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bereits bei der Beschlagnahme. BGE 141 IV 104, Art. 158 StGB, eingeschränkte Gesellschaftstheorie. Handlungen des Verwaltungsrats zum Nachteil der Einpersonen-AG können den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch bei Einwilligung des Alleinaktionärs erfüllen. BGer 1B_208/2015 vom , strafprozessualer Durchgriff bei der Beschlagnahme auch in Holding-Konstruktionen («wirtschaftlich-faktische Identität» zwischen den betroffenen Gesellschaften und den sie beherrschenden beschuldigten Personen)

10 LITERATURVORSCHLÄGE (S. A. PUBLIKATION SAV) Cassani, L extension du système de lutte contre le blanchiment d argent aux infractions fiscales: Much Ado About (Almost) Nothing, SZW/RSDA 2/2015, 78 ff. Graf, Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht, Zürich/St. Gallen, Jositsch/von Rotz, Das Finanzmarktstrafrecht der Schweiz, SZW/RSDA 6/2016, 592 ff. Lutz/Kern, Geldwäscherei und das qualifizierte Steuervergehen von Art. 305 bis Ziff. 1 bis StGB, SJZ 113 (2017) Nr. 5 Macaluso/Garbarski, Communication des soupçons de blanchiment après la fin de la relation d affaire, AJP/PJA 10/2016, 1318 ff. sowie La responsabilité pénale de l entreprise après l arrêt «La Post Suisse», AJP/PJA 1/ ff. Nobel, Entwicklungen im Bank- und Kapitalmarktrecht, SJZ 112 (2016) Nr. 1 und SJZ 113 (2017) Nr. 1. Tschudin, Mitwirkungspflicht an der eigenen Sanktionierung, AJP/PJA 3/2016, 323 ff. Wohlmann, Verstösse gegen bundesrechtliche Grundsätze des Strafverfahrensrechts bei Sanktionsverfahren im Kartellrecht, Jusletter 10. August 2015.

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