Betrug / Widerhandlung SHG
|
|
- Catrin Insa Geier
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Betrug / Widerhandlung SHG Zusammenfassung Macht die Klientel gegenüber dem Sozialdienst unrichtige oder unvollständige Angaben oder verschweigt sie Tatsachen und erhält sie dadurch unrechtmässig Sozialhilfeleistungen, so kann der Tatbestand von Art. 85 SHG oder allenfalls sogar Betrug vorliegen. Der Sozialdienst klärt entsprechende Sachverhalte auf und reicht, sofern ein strafrechtlicher Tatbestand erfüllt ist, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ein. Betreffend bestimmter Delikte besteht zudem eine Anzeigepflicht des Sozialdienstes. Rechtliche Grundlagen Art. 8 und Art. 85 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG Art. 12, 97, Art. 109 und Art. 146 und Art. 251 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB ), SR Art. 115 ff. Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR Art. 30, Art. 48 Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ), BSG BGE 127 IV 163 ff. Urteil des Bundesgerichtes 6B_22/2011 vom Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom , SK-Nr Materielle Regelung 1. Grundsatz 1.1 Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz Die Klientel, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen eine angeblichen Bedürftigkeit bzw. Notlage vorspiegelt und Sozialhilfe bezieht, beansprucht diese unrechtmässig und macht sich, falls sie dies mit Absicht tut, strafbar. Der Schwindel kann dadurch erfolgen, dass die Klientel Einnahmen jeglicher Art nicht angibt, Vermögenswerte verheimlicht, versteckt oder beiseite schafft, Rechnungen fälscht, falsche Angaben über die Lebensgemeinschaft und die Wohnverhältnisse macht, eine Krankheit vorspiegelt usw. Ist die vorsätzliche Täuschung vom Sozialdienst einfach aufzudecken oder sind die falschen Angaben ohne grösseren Aufwand zu überprüfen, wird das Verhalten der Klientel in der Praxis als Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz gemäss Art. 85 SHG angesehen. Dies ist bei-
2 spielsweise dann der Fall, wenn die verschwiegenen Einkünfte aus einer Arbeitstätigkeit auf der bekannten Kontoverbindung ohne weiteres ersichtlich sind. Oder wenn auf den eingereichten Kontoauszügen ersichtlich ist, dass Gebühren für ein Wertschriftendepot oder für einen Safe bei der gleichen Bank abgezogen werden (Hinweis auf verschwiegene Vermögenswerte). Oder wenn auf den Kontoauszügen grössere Benzinbezüge auffallen (Hinweis auf den Besitz eines Fahrzeuges, welches eventuell einen Vermögenswert darstellt). Als Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz wird das Verhalten der Klientel auch dann gewertet, wenn die Klientel sich passiv verhält ( nichts tut ), also Einnahmen oder Vermögen verschweigt, nach denen sie vom Sozialdienst nicht gefragt wurde. Bezüglich des Tatbestandes der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz verjährt die Strafverfolgung mit Ablauf von drei Jahren seit der Tatbegehung. Es ist daher wichtig, dass der Sozialdienst den Sachverhalt rasch abklärt und meldet (Vorgehen siehe unten Punkt 2.), da im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Gericht nicht mehr als drei Jahre seit der Tat vergangen sein dürfen. 1.2 Betrug Die Strafverfolgung bezüglich Betrugs verjährt im Gegensatz zur Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz erst nach Ablauf von 15 Jahren seit der Tatbegehung. Damit ein Betrug im strafrechtlichen Sinne vorliegt, müssen folgende Merkmale kumulativ erfüllt sein: a) Täuschung Bedient sich die Klientel für die Täuschung gefälschter Rechnungen (falsche Mietzins- Einzahlungsscheine, falsche Arztrechnungen), eines falschen Arztzeugnisses, falscher Lohnbelege oder falscher Bilanzen (bei Selbständigerwerbenden), liegt ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor. Zudem kann solches Verhalten den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB erfüllen. Ein Betrug liegt zudem dann vor, wenn die Klientel vom Sozialdienst aktiv gefragt wird, ob sich an ihrer Arbeits- und/oder Einkommens- und Vermögenssituation etwas geändert hat und die Klientel diese Frage falsch oder unvollständig beantwortet. Beides, sowohl die explizite Nachfrage als auch die entsprechende Antwort, muss der Sozialdienst im Strafverfahren nachweisen können. Für die Praxis des Sozialdiensts bedeutet dies beispielsweise, dass bei der halbjährlichen Auswertung und Erarbeitung der Zusammenarbeit mit der Klientel ausdrücklich nachgefragt werden muss, ob sich an den finanziellen Verhältnissen etwas verändert hat. Die Frage muss zusammen mit der Antwort schriftlich festgehalten werden. Die Frage nach den finanziellen Verhältnissen kann auch anlässlich der regelmässigen Besprechungen auf dem Sozialdienst geklärt und in einer Besprechungsnotiz festgehalten werden. b) Arglist Eine einfache Lüge ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht arglistig, sondern es braucht dafür eine qualifizierte Lüge. Qualifiziert ist die Lüge dann, wenn sie sich nicht ohne besondere Mühe überprüfen lässt, oder wenn die Überprüfung dem Getäuschten nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Damit ein Betrug vorliegt, muss der Sozialdienst deshalb - zusätzlich zu den oben erwähnten Punkten - die ihm möglichen und zumutbaren Kontrollen durchgeführt haben, also beispielswei-
3 se die AHV-Kontoauszüge sowie die Bankkontoauszüge eingeholt und geprüft haben. Nur wenn all diese Punkte erfüllt sind, ist eine Verurteilung wegen Betrugs möglich. Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Klientel die explizite Nachfrage nach den finanziellen Verhältnissen falsch beantwortet hat und sind auch keine Kontrollen gemacht worden, sind aber im relevanten Zeitraum die Zusammenarbeitsverträge unterzeichnet worden, ist einzig eine Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz möglich. c) Irrtum und Vermögensschaden Durch die falschen Angaben der Klientel wird der Sozialdienst in die Irre geführt. Auszahlungen, die der Sozialdienst infolge dieses Irrtums vornimmt, stellen einen Vermögensschaden des betroffenen Gemeinwesens dar. Die Klientel ist bereichert, weil sie auf die Leistung der finanziellen Hilfe keinen Rechtsanspruch hat. d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Strafbar macht sich - auch wenn alle oben erwähnten Punkte erfüllt sind - nur derjenige, dem auch bewusst ist, dass er falsche Angaben gegenüber dem Sozialdienst macht und dadurch wirtschaftliche Hilfe erhält, auf die er keinen Anspruch hat, und er beabsichtigt dies auch oder nimmt es zumindest in Kauf. Er handelt auch mit der Absicht, die Sozialhilfe zu erwirken, obschon er darauf mangels Voraussetzungen gar keinen Anspruch hätte. Zum Beispiel verheimlicht ein langjähriger Sozialhilfebezüger Einnahmen aus einer Arbeitstätigkeit, weil er mit diesen Mehreinnahmen seine Schulden bei Kollegen zurückbezahlen will. Hingegen ist nicht strafbar, wer beispielsweise pflichtwidrig Einnahmen verschweigt, weil der Betrag so gering ist, dass er irrtümlich davon ausgeht, dass sie unter den Einkommensfreibetrag fallen und er deshalb nicht verpflichtet ist, dem Sozialdienst diese Einnahmen zu melden. 2. Vorgehen und Zuständigkeiten 2.1 Sachverhaltsabklärung In gewöhnlichen, einfachen Fällen gemäss Art. 85 SHG mit geringfügigem Deliktsbetrag konfrontiert der Sozialdienst die Klientel mit den Vorwürfen und klärt den Sachverhalt ab. Über dieses Gespräch wird eine Besprechungsnotiz erstellt, die der betreffenden Person zur Unterschrift vorgelegt und bei einer Strafanzeige allenfalls als Beweismittel beigelegt wird. Bei einem qualifizierten Fall gemäss Art. 85 SHG (z.b. planmässiges Vorgehen, grosser Deliktsbetrag), bei Verdacht auf Betrug, Urkundenfälschung oder wenn es allenfalls grössere Geldbeträge sicherzustellen gilt, nimmt der Sozialdienst selbst lediglich Grundabklärungen vor. Der Sozialdienst kann einen Abklärungsauftrag an ein Sozialinspektorat erteilen oder direkt Strafanzeige erstatten (vgl. Ziff. 2.2). 2.2 Einreichen einer Strafanzeige Kann der Sachverhalt auch mittels entsprechenden Abklärungen nicht genau geklärt werden und sind keine Beweismittel erhältlich (auch nicht mittels Inspektion), ist dies in einer Besprechungsnotiz festzuhalten. Kann der Sachverhalt (allenfalls mittels Inspektion) geklärt werden, versucht der Sozialdienst mit der Klientel eine entsprechende Rückerstattungsvereinbarung abzuschliessen. Kommt kei-
4 ne Rückerstattungsvereinbarung zustande, wird die Rückerstattung verfügt. Bestätigt sich bei der Klärung des Sachverhalts der Verdacht eines strafbaren Verhaltens, wird eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft erstellt. Darin hat der Sozialdienst den Sachverhalt möglichst präzis, aber auf das Wesentliche beschränkt, zusammenzufassen (insbesondere: seit wann und in welchem Umfang wird die Person unterstützt; worin bestand das täuschende Verhalten; wie und wann ist der Sozialdienst auf das fehlbare Verhalten aufmerksam geworden; wie hoch ist der dem Sozialdienst entstandene Schaden). Die Strafanzeige wird zusammen mit den Beweismitteln (z.b. Lohnbelege; IK-Auszug; Kontoauszüge, Abrechnung, Rückerstattungsvereinbarung, unterzeichnetes Budget mit Belehrung über Auskunftspflicht, unterzeichnete Zusammenarbeitsverträge mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 SHG etc.) an die Staatsanwaltschaft übermittelt. 2.3 Anzeigepflicht Personen, die sich mit dem Vollzug des SHG befassen, sind gemäss Art. 8 SHG zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe bekannt werden für: - ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen, - ein von Amtes wegen zu verfolgendes Vergehen im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen, oder - eine Übertretung im Sinne von Art. 85 SHG, ausser wenn sie offensichtlich ungewollt erfolgte (siehe dazu Ziffer 1.1). Als Verbrechen gelten Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, also beispielsweise Betrug, Urkundenfälschung, Erpressung etc. Als Vergehen gelten Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind, z.b. ungetreue Geschäftsbesorgung, Missbrauch von Lohnabzügen, Nötigung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Fälschung von Ausweisen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. Eine Anzeigepflicht besteht nur bei der Übertretung nach Art. 85 SHG. 3. Kein strafrechtlich relevantes Verhalten In Fällen, in denen die Klientel zwar zu viel Leistungen bezogen hat und für diese rückerstattungs- pflichtig ist (unrechtmässiger Bezug), hingegen weder Betrug noch ein unrechtmässiges Erwirken von Leistungen gegeben ist (z.b. wenn die Leistungen aufgrund eines nicht durch die Klientel verschuldeten Irrtums ausgerichtet wurden), wird keine Strafanzeige gemacht. 4. Privatklägerschaft bei Betrug In Fällen, in denen das Verhalten der Klientel die Voraussetzungen des Betrugs erfüllt, kann sich das geschädigte Gemeinwesen gemäss Strafgerichtspraxis als Privatkläger im Strafpunkt am Strafverfahren beteiligen, da es durch die strafbare Handlung unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt worden ist. Der Privatkläger hat Parteirechte und kann Anträge stellen, Belege unterbreiten, einen Parteivortrag halten, Akteneinsicht nehmen, etc. Bezüglich des Tatbestandes der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz ist die Konstituierung
5 als Privatkläger gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich. Der Sozialdienst konstituiert sich nur bei Bedarf als Privatklägerin. Der Bedarf ist gegeben, wenn alternativ: - nur dadurch mittels Beweisanträgen finanzielle Aspekte geklärt werden können, welche im Zusammenhang mit einer Rückerstattung von Bedeutung sind oder - der Fall eine gewisse Brisanz (Aktualität des Themas) aufweist und von hohem öffentlichen Interesse ist. 5. Rückerstattung Parallel zu den strafrechtlichen Abklärungen wird in jedem Fall (unabhängig davon, ob eine Strafanzeige eingereicht wird oder nicht) das Rückerstattungsverfahren durchgeführt. Das Strafverfahren und die Rückerstattung gemäss Sozialhilfegesetz sind voneinander unabhängig. Falls der Sozialdienst über die Modalitäten der Rückerstattung keine Vereinbarung mit der Klientel erzielen kann, hat der Sozialdienst eine Rückerstattungsverfügung zu erlassen. Achtung: Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, seit der Sozialdienst von der Entstehung des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, für jede einzelne Leistung jedoch spätestens 10 Jahre nach deren Ausrichtung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Rückerstattungsanspruch. 6. Weiterführende Stichwörter: Rückerstattungspflicht Von der Sozialhilfekommission der Stadt Bern beschlossen am 18. Juni 2014 Inkraftsetzung per 1. September 2014 (Ersetzt die Version vom 16. Juli 2007) Sozialhilfekommission P. E. Neuhaus, Präsidentin
Betrug / Unrechtmässiger Sozialhilfebezug
Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Betrug / Unrechtmässiger Sozialhilfebezug Zusammenfassung Macht die Klientel gegenüber dem Sozialdienst unrichtige oder unvollständige Angaben oder verschweigt
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrUnternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht. Frank im Sande, Staatsanwaltschaft Braunschweig 1
Unternehmerverantwortlichkeit und Strafrecht 1 Einleitung Fremdbestimmte Arbeit birgt für den Arbeitnehmer Gefahren in sich Zum Schutz vor diesen Gefahren hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, deren
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrStrafrecht. Rechtsanwältin Annett Lindemann. Fachanwältin für Verkehrsrecht Fachanwältin für Strafrecht
Strafrecht Aufbau + Prüfung von Rechtsnormen Rechtsnormen bestehen aus Tatbestand (= Voraussetzungen) alle Studentinnen mit braunen Haaren die eine blaue Jeans anhaben und Rechtsfolge (= Ergebnis) dürfen
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrTest: Sind Sie ein Unternehmertyp?
Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Weitere Hinweise darauf, ob Sie ein Unternehmertyp sind, gibt Ihnen der folgende Persönlichkeitstest. Er ist eine von vielen Möglichkeiten zu erfahren, ob Sie für die
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrLU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:
LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrMobile Intranet in Unternehmen
Mobile Intranet in Unternehmen Ergebnisse einer Umfrage unter Intranet Verantwortlichen aexea GmbH - communication. content. consulting Augustenstraße 15 70178 Stuttgart Tel: 0711 87035490 Mobile Intranet
MehrDr. Markus Faber Landkreistag NRW
Kommunaler Namensschutz bei der Verwendung behördlicher oder behördenähnlicher Bezeichnung Dr. Markus Faber Landkreistag NRW I. Problematik Private Betreiber von Internetdiensten/Webseiten verwenden an
MehrRückerstattung von Sozialhilfeleistungen
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen Vortrag zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung der Thurgauischen Konferenz der öffentlichen Sozialhilfe vom 18. November 2009 RA lic. iur. Claudia Lehmann
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrSüdbaden-Cup. Ausstieg Champions
Südbaden-Cup Ausstieg Champions Beschreibung Der Ausstieg aus dem Turnier dient Spielern die eine weite Anreise haben sich aus dem Turnier zu verabschieden um noch am gleichen Tag heimzureisen und einen
MehrZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrForderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz
Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Die Ausgangsfälle 28 Abs. 5 WEG Die Wohnungseigentümer
MehrKEINE SEXUELLEN ÜBERGRIFFE IM OL-SPORT. Merkblatt Kinder und Jugendliche oder AthletInnen
KEINE SEXUELLEN ÜBERGRIFFE IM OL-SPORT Merkblatt Kinder und Jugendliche oder AthletInnen Deine Gefühle sind wichtig! Du hast ein Recht auf Hilfe! Du hast das Recht, nein zu sagen! Dein Nein soll von anderen
MehrHautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?
Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrStornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016
Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
Mehrmit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Kemper & Kollegen und ihres Mandanten Kurzgutachten
Kurzgutachten zur Rechtmäßigkeit der Auswertung von Leistungsdaten durch Outlookkalender Rechtsanwälte Kemper & Kollegen Rotherstr. 19 10245 Berlin Tel.: 030/278939100 Fax: 030/27893919 I. Fragestellung
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrKreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben
Mehrzur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern
Gesetz vom 6. Oktober 2009 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über die direkten Kantonssteuern Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. September
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrM I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten
M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrClick Spamming : Ein (rechtlich) junges Phänomen
RECHTSANWALT DR. MARTIN BAHR Click Spamming : Ein (rechtlich) junges Phänomen aus der Reihe: Recht für Merchants und Affiliates Teil V!"### - Seite 2 - Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr Click Spamming : Ein
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrDie richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen
Kongress Kinder.Stiften.Zukunft Workshop Willst Du mit mir gehen? Die richtigen Partner finden, Ressourcen finden und zusammenführen Dr. Christof Eichert Unsere Ziele: Ein gemeinsames Verständnis für die
MehrDatenschutz im Alters- und Pflegeheim
Urs Belser, Fürsprecher Safe+Legal, AG für Datenschutz und Management-Consulting Schwarztorstrasse 87, 3007 Bern Tel. 031 382 74 74 E-Mail urs.belser@safelegal.ch Datenschutz im Alters- und Pflegeheim
MehrInformationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache
Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrWie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren
Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Foto: sasel77 - Fotolia.com Die Betriebskosten spielen nicht erst am Jahresende bei der Betriebskostenabrechnung eine Rolle, sondern schon beim Abschluss des
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrBerechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien
Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrDNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13210 letzte Aktualisierung: 8.6.2007 AktG 237 Abs. 3 Nr. 3, 182 Abs. 2 S. 5 Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei Stückaktien: Zeichnung des
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214) Strafprozessrecht Eintreten bei verspäteter Berufungserklärung Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrGünstlings-Justiz hält sich Kläger durch Strafen vom Hals
Günstlings-Justiz hält sich Kläger durch Strafen vom Hals Vor dem Gesetz werden Amts- und Würdenträger ungleich besser behandelt, oder man lässt sie auf Anweisung von oben gleich gänzlich in Ruh. Das Diskriminierungsverbot
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrArbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig
Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrSchriftliche Opfererklärung und Rederecht
Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann
MehrB. Erpressung ( 253 StGB)
B. Erpressung ( 253 StGB) (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
MehrFAQs für beglaubigte Übersetzungen. 2015 Francesca Tinnirello
FAQs für beglaubigte Übersetzungen Die am häufigsten gestellten Fragen für beglaubigte Übersetzungen 1) Was sind beglaubigte Übersetzungen? 2) Was kostet eine beglaubigte Übersetzung? 3) Muss ich das Original
MehrInhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5
Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die
MehrMitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen
A n l a g e A Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches werden folgende Tatsachen bezeichnet: 1. Tatsachen,
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrRechtspflege. Stand: 20.02.2015. Statistisches Bundesamt
Statistisches Bundesamt Rechtspflege Strafverfolgung I.2 Lange Reihen über verurteilte Deutsche und Ausländer nach Art der Straftat, Altersklassen und Geschlecht ( ) Stand: 20.02.2015 Erscheinungsfolge:
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrRECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)
REGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB) I. GRUNDSATZ Art. 1 Grundsatz Der ZMLB gewährt allen Mitgliedern, welche ihren Verpflichtungen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider 1. Angebot und Vertrag 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tourisoft und ihren Kunden.
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrWirtschaftsförderung à la Schwyz in der Gastronomie
Wirtschaftsförderung à la Schwyz in der Gastronomie Laut Schwyz müssen Arbeitgeber die Lohnnebenkosten ihrer Untergebenen nicht mehr an die Sozialwerke AHV, SUVA etc. abliefern, wenn die Einzelfirma selber
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrDie nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber.
DENIC-Domainbedingungen Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. 1 Domainregistrierung und -verwaltung
MehrObergericht des Kantons Zürich
Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4406 6. Wahlperiode 31.08.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jürgen Suhr und Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ersatzfreiheitsstrafen und ANTWORT
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
MehrGesuch um Sozialhilfe
Sozialdienst Sense-Oberland Schwarzseestrasse 6 Postfach 82 1735 Giffers Gesuch um Sozialhilfe 1. Personalien Antragstellerin / Antragsteller Name: Adresse: Geburtsdatum: Tel. Privat: Natel: Vorname: PLZ/Ort:
Mehr