Betrug / Unrechtmässiger Sozialhilfebezug
|
|
- Frida Giese
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Betrug / Unrechtmässiger Sozialhilfebezug Zusammenfassung Macht die Klientel gegenüber dem Sozialdienst unrichtige oder unvollständige Angaben oder verschweigt sie Tatsachen und erhält sie dadurch unrechtmässig Sozialhilfeleistungen, so kann der Tatbestand von neu Art. 148a StGB/Art. 85 SHG 1 oder allenfalls sogar Betrug vorliegen. Der Sozialdienst klärt entsprechende Sachverhalte ab und reicht, sofern sich ein strafrechtlicher Verdacht erhärtet, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ein. Betreffend bestimmter Delikte besteht zudem eine Anzeigepflicht des Sozialdienstes. Rechtliche Grundlagen Art. 8 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG), BSG Art. 12, 97, Art. 109 und Art. 146, 148a und Art. 251 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB ), SR Art. 115 ff. Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR Art. 30, Art. 48 Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ), BSG BGE 127 IV 163 ff. Urteil des Bundesgerichtes 6B_22/2011 vom Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom , SK-Nr Materielle Regelung 1. Grundsatz 1.1 Unrechtmässiger Sozialhilfebezug Die Klientel, die jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass sie oder ein anderer Leistungen der Sozialhilfe bezieht, die ihr oder dem anderen nicht zustehen, macht sich strafbar. Der Schwindel kann dadurch erfolgen, dass die Klientel Einnahmen jeglicher Art nicht angibt, Vermögenswerte verheimlicht, versteckt oder beiseite schafft, Rech- 1 Art. 148a StGB ist die gesetzgeberische Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Inhaltlich stimmt die Bestimmung weitgehend mit Art. 85 SHG überein. Das Verhältnis der beiden Bestimmungen ist aktuell ungeklärt. Es stellt sich im Lichte des Art. 335 StGB insbesondere die Frage, inwieweit die ältere kantonale Bestimmung (Art. 85 SHG) von den Gerichten noch angewendet werden darf. Nachfolgend wird nur auf Art. 148a StGB Bezug genommen. Vorbehalten bleibt die Anzeigepflicht gemäss Art. 8 SHG (Ziff. 2.3)
2 nungen fälscht, falsche Angaben über die Lebensgemeinschaft und die Wohnverhältnisse macht, eine Krankheit vorspiegelt usw. Ist die vorsätzliche Täuschung vom Sozialdienst einfach aufzudecken oder sind die falschen Angaben ohne grösseren Aufwand zu überprüfen, wird das Verhalten der Klientel in der Praxis als unrechtmässiger Sozialhilfebezug gemäss Art. 148a StGB angesehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die verschwiegenen Einkünfte aus einer Arbeitstätigkeit auf der bekannten Kontoverbindung ohne weiteres ersichtlich sind. Oder wenn auf den eingereichten Kontoauszügen ersichtlich ist, dass Gebühren für ein Wertschriftendepot oder für einen Safe bei der gleichen Bank abgezogen werden (Hinweis auf verschwiegene Vermögenswerte). Oder wenn auf den Kontoauszügen grössere Benzinbezüge auffallen (Hinweis auf den Besitz eines Fahrzeuges, welches eventuell einen Vermögenswert darstellt). Als unrechtmässiger Sozialhilfebezug kann auch passives Verhalten der Klientel gewertet werden, wenn die Klientel bewusst Einnahmen oder Vermögen verschweigt. Ein leichter Fall liegt vor, wenn die unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen den Betrag von Fr nicht übersteigen 2. Bezüglich des Tatbestandes des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs verjährt die Strafverfolgung mit Ablauf von sieben Jahren seit der Tatbegehung. In leichten Fällen ist die Verjährungsfrist drei Jahre. Es ist daher wichtig, dass der Sozialdienst den Sachverhalt rasch abklärt und meldet (Vorgehen siehe unten Punkt 2.), da im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Gericht nicht mehr als drei Jahre seit der Tat vergangen sein dürfen. 1.2 Betrug Die Strafverfolgung bezüglich Betrugs verjährt im Gegensatz zum unrechtmässigen Sozialhilfebezug erst nach Ablauf von 15 Jahren seit der Tatbegehung. Damit ein Betrug im strafrechtlichen Sinne vorliegt, müssen folgende Merkmale kumulativ erfüllt sein: a) Täuschung Bedient sich die Klientel für die Täuschung gefälschter Rechnungen (falsche Mietzins- Einzahlungsscheine, falsche Arztrechnungen), eines falschen Arztzeugnisses, falscher Lohnbelege oder falscher Bilanzen (bei Selbständigerwerbenden), liegt ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB vor. Zudem kann solches Verhalten den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB erfüllen. Ein Betrug liegt zudem dann vor, wenn die Klientel vom Sozialdienst aktiv gefragt wird, ob sich an ihrer Arbeits- und/oder Einkommens- und Vermögenssituation etwas geändert hat und die Klientel diese Frage falsch oder unvollständig beantwortet. Beides, sowohl die explizite Nachfrage als auch die entsprechende Antwort, muss der Sozialdienst im Strafverfahren nachweisen können. Für die Praxis der Sozialdienste bedeutet dies beispielsweise, dass bei der halbjährlichen Auswertung und Erarbeitung der Zusammenarbeit mit der Klientel ausdrücklich nachgefragt werden muss, ob sich an den finanziellen Verhältnissen etwas verändert hat. Die Frage muss zusammen mit der Antwort schriftlich festgehalten werden. Die Frage nach den finanziellen Verhältnissen kann auch anlässlich der regelmässigen Besprechungen auf dem Sozialdienst geklärt und in einer Besprechungsnotiz festgehalten werden. 2 Vgl. Empfehlungen des Vorstandes der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz betreffend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer (Art. 66a bis 66d StGB) vom
3 b) Arglist Eine einfache Lüge ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht arglistig, sondern es braucht dafür eine qualifizierte Lüge. Qualifiziert ist die Lüge dann, wenn sie sich nicht ohne besondere Mühe überprüfen lässt, oder wenn die Überprüfung dem Getäuschten nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder wenn der Täter aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Damit ein Betrug vorliegt, muss der Sozialdienst deshalb - zusätzlich zu den oben erwähnten Punkten - die ihm möglichen und zumutbaren Kontrollen durchgeführt haben, also beispielsweise die AHV-Kontoauszüge sowie die Bankkontoauszüge eingeholt und geprüft haben. Nur wenn all diese Punkte erfüllt sind, ist eine Verurteilung wegen Betrugs möglich. Kann nicht nachgewiesen werden, dass die Klientel die explizite Nachfrage nach den finanziellen Verhältnissen falsch beantwortet hat und sind auch keine Kontrollen gemacht worden, sind aber im relevanten Zeitraum die Zusammenarbeitsverträge unterzeichnet worden, ist einzig eine Strafanzeige wegen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs möglich. c) Irrtum und Vermögensschaden Durch die falschen Angaben der Klientel wird der Sozialdienst in die Irre geführt. Auszahlungen, die der Sozialdienst infolge dieses Irrtums vornimmt, stellen einen Vermögensschaden des betroffenen Gemeinwesens dar. Die Klientel ist bereichert, weil sie auf die Leistung der finanziellen Hilfe keinen Rechtsanspruch hat. d) Vorsatz und Bereicherungsabsicht Strafbar macht sich - auch wenn alle oben erwähnten Punkte erfüllt sind - nur derjenige, dem auch bewusst ist, dass er falsche Angaben gegenüber dem Sozialdienst macht und dadurch wirtschaftliche Hilfe erhält, auf die er keinen Anspruch hat, und er beabsichtigt dies auch oder nimmt es zumindest in Kauf. Er handelt auch mit der Absicht, die Sozialhilfe zu erwirken, obschon er darauf mangels Voraussetzungen gar keinen Anspruch hätte. Zum Beispiel verheimlicht ein langjähriger Sozialhilfebezüger Einnahmen aus einer Arbeitstätigkeit, weil er mit diesen Mehreinnahmen seine Schulden bei Kollegen zurückbezahlen will. Hingegen ist nicht strafbar, wer beispielsweise pflichtwidrig Einnahmen verschweigt, weil der Betrag so gering ist, dass er irrtümlich davon ausgeht, dass sie unter den Einkommensfreibetrag fallen und er deshalb nicht verpflichtet ist, dem Sozialdienst diese Einnahmen zu melden. 2. Vorgehen und Zuständigkeiten 2.1 Sachverhaltsabklärung In gewöhnlichen, einfachen Fällen gemäss Art. 148a StGB mit geringfügigem Deliktsbetrag konfrontiert die/der Sozialarbeitende die Klientel mit den Vorwürfen und klärt den Sachverhalt ab. Über dieses Gespräch wird eine Besprechungsnotiz erstellt, die der betreffenden Person zur Unterschrift vorgelegt und bei einer Strafanzeige allenfalls als Beweismittel beigelegt wird. Bei einem qualifizierten Fall gemäss Art. 148a StGB (z.b. planmässiges Vorgehen, grosser Deliktsbetrag), bei Verdacht auf Betrug, Urkundenfälschung oder wenn es allenfalls grössere Geldbeträge sicherzustellen gilt, nimmt der oder die Sozialarbeitende selbst lediglich Grundab-
4 klärungen vor. Der Sozialdienst kann einen Abklärungsauftrag an ein Sozialinspektorat erteilen oder direkt Strafanzeige erstatten (vgl. Ziff. 2.2). 2.2 Einreichen einer Strafanzeige Kann der Sachverhalt auch mittels entsprechenden Abklärungen nicht genau geklärt werden und sind keine Beweismittel erhältlich (auch nicht mittels Inspektion), ist dies in einer Besprechungsnotiz festzuhalten. Kann der Sachverhalt (allenfalls mittels Inspektion) geklärt werden, versucht die/der fallführende Sozialarbeitende mit der Klientel eine entsprechende Rückerstattungsvereinbarung abzuschliessen. Kommt keine Rückerstattungsvereinbarung zustande, wird die Rückerstattung verfügt. Bestätigt sich bei der Klärung des Sachverhalts der Verdacht eines strafbaren Verhaltens, wird eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft erstellt. Darin hat der Sozialdienst den Sachverhalt möglichst präzis, aber auf das Wesentliche beschränkt, zusammenzufassen (insbesondere: seit wann und in welchem Umfang wird die Person unterstützt; worin bestand das täuschende Verhalten; wie und wann ist der Sozialdienst auf das fehlbare Verhalten aufmerksam geworden; wie hoch ist der dem Sozialdienst entstandene Schaden) und diesen zusammen mit den Beweismitteln (z.b. Lohnbelege; IK-Auszug; Kontoauszüge, Abrechnung, Rückerstattungsvereinbarung, unterzeichnetes Budget mit Belehrung über Auskunftspflicht, unterzeichnete Zusammenarbeitsverträge mit Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 SHG etc.) an die Staatsanwaltschaft übermittelt. 2.3 Anzeigepflicht Personen, die sich mit dem Vollzug des SHG befassen, sind gemäss Art. 8 SHG zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe bekannt werden für: - ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen, - ein von Amtes wegen zu verfolgendes Vergehen im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfeleistungen, oder - eine Übertretung im Sinne von Art. 85 SHG, ausser wenn sie offensichtlich ungewollt erfolgte (siehe dazu Ziffer 1.1). Als Verbrechen gelten Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, also beispielsweise Betrug, Urkundenfälschung, Erpressung etc. Als Vergehen gelten Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind, z.b. ungetreue Geschäftsbesorgung, Missbrauch von Lohnabzügen, Nötigung, Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Fälschung von Ausweisen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind. Eine Anzeigepflicht besteht nur bei der Übertretung nach Art. 85 SHG. 3. Kein strafrechtlich relevantes Verhalten In Fällen, in denen die Klientel zwar zu viel Leistungen bezogen hat und für diese rückerstattungs- pflichtig ist (unrechtmässiger Bezug), hingegen weder Betrug noch ein unrechtmässiges
5 Erwirken von Leistungen gegeben ist (z.b. wenn die Leistungen aufgrund eines nicht durch die Klientel verschuldeten Irrtums ausgerichtet wurden), wird keine Strafanzeige gemacht. 4. Privatklägerschaft bei Betrug In Fällen, in denen das Verhalten der Klientel die Voraussetzungen des Betrugs erfüllt, kann sich das geschädigte Gemeinwesen gemäss Strafgerichtspraxis als Privatkläger im Strafpunkt am Strafverfahren beteiligen, da es durch die strafbare Handlung unmittelbar in eigenen rechtlich geschützten Interessen verletzt worden ist. Der Privatkläger hat Parteirechte und kann Anträge stellen, Belege unterbreiten, einen Parteivortrag halten, Akteneinsicht nehmen, etc. Bezüglich des Tatbestandes der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz gemäss Art. 85 SHG war die Konstituierung als Privatkläger gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich. Die Gerichtspraxis wird zeigen, ob dies auch für den Tatbestand des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs gemäss Art. 148a StGB gilt. Das Sozialamt konstituiert sich nur bei Bedarf als Privatklägerin. Der Bedarf ist gegeben, wenn alternativ: - nur dadurch mittels Beweisanträgen finanzielle Aspekte geklärt werden können, welche im Zusammenhang mit einer Rückerstattung von Bedeutung sind oder - der Fall eine gewisse Brisanz (Aktualität des Themas) aufweist und von hohem öffentlichen Interesse ist. 5. Rückerstattung Parallel zu den strafrechtlichen Abklärungen wird in jedem Fall (unabhängig davon, ob eine Strafanzeige eingereicht wird oder nicht) das Rückerstattungsverfahren durchgeführt. Das Strafverfahren und die Rückerstattung gemäss Sozialhilfegesetz sind voneinander unabhängig. Falls der Sozialdienst über die Modalitäten der Rückerstattung keine Vereinbarung mit der Klientel erzielen kann, hat der Sozialdienst eine Rückerstattungsverfügung zu erlassen. Achtung: Der Rückerstattungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, seit der Sozialdienst von der Entstehung des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, für jede einzelne Leistung jedoch spätestens 10 Jahre nach deren Ausrichtung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Rückerstattungsanspruch. 6. Weiterführende Stichwörter: Rückerstattungspflicht Von der Sozialhilfekommission der Stadt Bern beschlossen am 11. Januar 2017 Inkraftsetzung per 1. April 2017 (Ersetzt die Version vom 18. Juni 2014) Sozialhilfekommission P. E. Neuhaus, Präsidentin
Betrug / Widerhandlung SHG
Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Betrug / Widerhandlung SHG Zusammenfassung Macht die Klientel gegenüber dem Sozialdienst unrichtige oder unvollständige Angaben oder verschweigt sie
Mehr(Änderung vom...; Beilagen zur Steuererklärung und Verfolgungsverjährung bei Steuerdelikten)
1 Antrag des Regierungsrates vom 29. April 2015 5187 Steuergesetz (Änderung vom............; Beilagen zur Steuererklärung und Verfolgungsverjährung bei Steuerdelikten) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme
MehrGesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)
Vernehmlassungsentwurf vom 28. Oktober 2014 Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) Änderung vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: I.
MehrBeschluss vom 24. August 2015 Strafkammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2015.37 Beschluss vom
MehrBundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
Vorlage der Redaktionskommission für die Schlussabstimmung Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der
MehrKANTON ZUG VORLAGE NR. 1297.7 (Laufnummer 11837)
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1297.7 (Laufnummer 11837) ANPASSUNG KANTONALER GESETZE AN DIE REVISION DES ALLGEMEINEN TEILS DES STRAFGESETZBUCHS (AT STGB) UND AN DAS BUNDESGESETZ ÜBER DAS JUGENDSTRAFRECHT (JUGENDSTRAFGESETZ,
MehrMinistère public du canton de Berne. Parquet général
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Generalstaatsanwaltschaft Ministère public du canton de Berne Parquet général Maulbeerstrasse 10 3011 Bern Postadresse: Postfach 6250 3001 Bern Telefon 031/380 87 00
MehrBeschluss vom 21. Januar 2015 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BG.2014.36 Beschluss vom
MehrBundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB
Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 26. September 2014 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrIm Kanton Zürich wohnhaft seit:... Bank- (Clearing)/ Postcheckkonto-Nr.:...
Sozialamt Glattfelden ANTRAG AUF SOZIALHILFE Name/Vorname:...Tel:... Geburtsdatum:...Zivilstand:...Heimatort:... Adresse:... Name/Vorname Ehegatte/-in, Partner/-in:... Anzahl Kinder:...Jahrgänge:... In
MehrINTERPELLATIONSBEANTWORTUNG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE AUFDECKUNG VON VERGEHEN DURCH DIE IM RAHMEN DER
INTERPELLATIONSBEANTWORTUNG DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN BETREFFEND DIE AUFDECKUNG VON VERGEHEN DURCH DIE IM RAHMEN DER LETZTEN STEUERAMNESTIE ERHALTENEN DATEN Behandlung
MehrU r t e i l v o m 2 8. J u n i 2 0 0 5 I. Ö f f e n t l i c h r e c h t l i c h e A b t e i l u n g
B u n d e s g e r i c h t T r i b u n a l f é d é r a l T r i b u n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l f e d e r a l {T 0/2} 1P.176/2005 /ggs U r t e i l v o m 2 8. J u n i 2 0 0 5 I. Ö f f e n t l
MehrLösungsvorschlag Fall 8
UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte
MehrEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 (460 12 214) Strafprozessrecht Eintreten bei verspäteter Berufungserklärung Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter
MehrA. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter. Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vertreten durch Staatsanwalt Y.
BK 2012 132 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Stucki (Präsident i.v.), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiberin Bohren vom 9. Juli 2012 in der Strafsache
MehrWir bitten Sie höflich, bei den weiteren Arbeiten die nachfolgenden Aspekte zu berücksichtigen.
Umsetzung der Ausschaffungsinitiative: Position der SKOS Die Sozialhilfe ist in besonderem Masse von der Ausschaffungsinitiative betroffen. Einerseits soll gemäss dem in der Volksabstimmung angenommenen
Mehr3. A. amtlich vertreten durch Fürsprecher W. Angeschuldigte/Appellanten
SK-Nr. 2007/229 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Weber (Präsident i.v.), Obergerichtssuppleantin Bratschi und Oberrichter Zihlmann sowie Kammerschreiberin
MehrI. Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuerverfügung und Strafbescheid für die Steuerperioden 2007 bis 2009
Kantonales Steueramt Zürich Verfügung In Sachen x 8000 Zürich (AHVN13: 756.0000.00.0000) Steuerpflichtiger betreffend I. Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuerverfügung und Strafbescheid für die Steuerperioden
MehrDie zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen)
Die zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen) RA Clara-Ann Gordon LL.M. Partnerin Pestalozzi Rechtsanwälte, Zürich Domain pulse 1./2. Februar
MehrGAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn
Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung
MehrGESUCH UM SOZIALHILFE
BÜ durch die Gemeinde auszufüllen: Eingangsdatum: GEMEINDE BÜTTENHARDT Ersttermin: SachbearbeiterIn: Hogerarcker 3 8236 Büttenhardt TEL. 052 649 26 86 GESUCH UM SOZIALHILFE PERSONALIEN Gesuchsteller/in
Mehr1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu:
Arbeitsblatt 1 1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu: a. fahrlässige Tötung b. Mord c. Körperverletzung d. Schwangerschaftsabbruch e. Totschlag f. fahrlässige Körperverletzung
MehrMERKBLATT. über die Sonderabgabepflicht von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen sowie schutzbedürftigen Personen
Januar 2015 MERKBLATT über die Sonderabgabepflicht von asylsuchenden, vorläufig aufgenommenen sowie schutzbedürftigen Personen Dieses Merkblatt soll eine Übersicht über den Vollzug der Sonderabgabe geben.
MehrVerfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot
Verfassungsrechtliche Grundlagen des Strafrechts Das Bestimmtheitsgebot Beispielsfall: Folgende Regelung wird in das StGB aufgenommen: Vermögensstrafe: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so kann
MehrVergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden.
Vergleichen Sie die beiden Rechtsordnungen, indem Sie die Gemeinsamkeiten herausfinden. Unterschiede bzw. Deutsches Recht: 12 StGB Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im
MehrÄnderungsgrund Was hat geändert Gültig ab. Excel-Tabelle Betreibung- Übersichtsverfahen gelöscht. Anpassung Änderung BEX 2001-05
Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Betreibung und BEX Verwaltung Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab Excel-Tabelle Betreibung- Übersichtsverfahen gelöscht 2001-01 Anpassung Änderung
MehrÜbungen im Strafrecht (Klausurenkurs)
Übungen im Strafrecht (Klausurenkurs) Fall 10: Geldbeschaffung Übung vom 7. Dezember 2010 HS 2010 Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern Fall 10: Geldbeschaffung Möglicher
MehrKreisschreiben Opferhilfe. Leistungen nach der Opferhilfegesetzgebung für Kosten von Prozessbeistandschaften
Amt für soziale Sicherheit Kreisschreiben Opferhilfe KRS-OH-2015 Stand: 21.09.2015 Leistungen nach der Opferhilfegesetzgebung für Kosten von Prozessbeistandschaften Die wichtigsten Regelungen in Kürze
MehrREGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE WOHN- UND LEBENSGEMEINSCHAFTEN
REGIONALER SOZIALDIENST BÜREN AN DER AARE WOHN- UND LEBENSGEMEINSCHAFTEN 1. Begriffe Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen:
MehrDie Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses bleibt auch im Falle einer Versetzung oder nach Beendigung des Arbeits-/Dienstverhältnisses bestehen.
Verpflichtung auf das Datengeheimnis gemäß 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auf das Fernmeldegeheimnis gemäß 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) und auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Name der verantwortlichen
MehrStrafgesetzbuch (StGB) der USR
Strafgesetzbuch (StGB) der USR 1 Verpflichtung gegenüber dem Staat und dem Gesetz (1) Alle Bürgerinnen und Bürger der USR sowie deren Besucher sind zur Einhaltung der Gesetze des Staates USR verpflichtet.
MehrAntrag einer ausländischen Anwältin bzw. eines ausländischen Anwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
Antrag einer ausländischen Anwältin bzw. eines ausländischen Anwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ( 206 BRAO) Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Freiligrathstr. 25 40479 Düsseldorf Anlagen:
MehrAntrag und Beschluss des Staatsanwalts 8 Bern Mittelland vom...
Mögliche Lösung des Falles A. Antrag und Beschluss des Staatsanwalts 8 Bern Mittelland vom... I. Der leitenden Staatsanwaltschaft Bern Mittelland wird beantragt, die Untersuchung gegen Aurelio ohne Ausrichtung
MehrPostfach 2160 6431 Schwyz Telefon 041 819 16 15 Telefax 041 819 16 58
Departement des Innern Kollegiumstrasse 28 Postfach 2160 6431 Schwyz Telefon 041 819 16 15 Telefax 041 819 16 58 Schwyz, im Juni 2015 Merkblatt Rahmenbedingungen für den Einsatz von Spezialisten 1 (sog.
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrHäufige strafrechtliche Delikte kurz erklärt:
Häufige strafrechtliche Delikte kurz erklärt: Vorsätzliche Körperverletzung Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
MehrGesuch um Sozialhilfe
Sozialdienst Sense-Oberland Schwarzseestrasse 6 Postfach 82 1735 Giffers Gesuch um Sozialhilfe 1. Personalien Antragstellerin / Antragsteller Name: Adresse: Geburtsdatum: Tel. Privat: Natel: Vorname: PLZ/Ort:
MehrA n k l a g e s c h r i f t
Staatsanwaltschaft Gera Aktenzeichen: Gera, den 17.09.2014 A n k l a g e s c h r i f t in der Strafsache gegen Fritz A geboren am 04.05.1986 in St. Gangloff, Beruf: unbekannt, ledig, (US-amerikanischer
Mehrgestützt auf Artikel 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 2,
30. Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 4. Juni 98 Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 335 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom. Dezember 937, als Gesetz: A. Allgemeine
MehrWahre Geschichte Eigentlich kein Witz, aber witzig: Anwaltsgeschichte des Jahres 2003
Wahre Geschichte Eigentlich kein Witz, aber witzig: Anwaltsgeschichte des Jahres 2003 Das ist die beste Anwaltsgeschichte des Jahres und wohl auch des Jahrzehnts. Sie ist wahr und hat den 1. Platz im amerikanischen
Mehrin der Schweiz seit im Kanton seit Name, Vorname Geburtsdatum AHV-Nr. Zivilstand Heimatort Adresse (Str., PLZ, Ort) Telefon
Einwohnergemeinde Bolligen Sozialdienste Sozialhilfeantrag Personalien Gesuchsteller(in) Name, Vorname Geburtsdatum AHV-Nr. Zivilstand Heimatort Adresse (Str., PLZ, Ort) Telefon / Mobil in der Schweiz
MehrVERORDNUNG über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
VERORDNUNG über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (vom 24. September 2007 1 ; Stand am 1. Januar 2008) 20.3321 Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung
MehrStB 197 Nr. 1. Revision. 1. Bedeutung
Revision 1. Bedeutung Veranlagungsverfügungen erwachsen nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist grundsätzlich in Rechtskraft. Sie können vom Steuerpflichtigen nicht mehr angefochten werden (formelle
MehrÜberblick über das materielle Strafrecht
Überblick über das materielle Strafrecht Ausbildung der Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Januar 2016 Unterscheidung materielles - formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann liegt
MehrMerkblatt betreffend Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehungen
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Steuerverwaltung im Internet publiziert unter: www.steuerverwaltung.bs.ch Merkblatt betreffend Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehungen vom 15. Dezember 2009 (ersetzt
MehrSK-Nr. 2007/96. vom 3. Mai 2007. in der Strafsache gegen. A., vertreten durch Fürsprecherin X. wegen falscher Anschuldigung sowie SVG-Widerhandlungen
SK-Nr. 2007/96 Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichter Zihlmann (Präsident i.v.), Oberrichterin Schnell und Oberrichter Weber sowie Kammerschreiberin
MehrClick Spamming : Ein (rechtlich) junges Phänomen
RECHTSANWALT DR. MARTIN BAHR Click Spamming : Ein (rechtlich) junges Phänomen aus der Reihe: Recht für Merchants und Affiliates Teil V!"### - Seite 2 - Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr Click Spamming : Ein
Mehr2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de
2 in 1 Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de Opfer von Straftaten haben bereits im Strafverfahren die Möglichkeit, vom Täter eine Entschädigung zum Beispiel Schadensersatz und
MehrANMELDEFORMULAR FÜR ZUSATZLEISTUNGEN ZUR AHV/IV IN BONSTETTEN, STALLIKON UND WETTSWIL
Zusatzleistungen zur AHV/IV Durchführungsstelle für die Gemeinden Bonstetten, Stallikon, Wettswil ANMELDEFORMULAR FÜR ZUSATZLEISTUNGEN ZUR AHV/IV IN BONSTETTEN, STALLIKON UND WETTSWIL Für eine einfache
MehrPreisüberwachungsgesetz 942.20
Preisüberwachungsgesetz 942.20 (PüG) vom 20. Dezember 1985 (Stand am 1. April 1996) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31 septies und 64 bis der Bundesverfassung
MehrEin schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG
Ein schmaler Grat? Häufige Fälle im FinSTRG StB Dr. Thomas Röster Donnerstag 05.03.2015 Raiffeisenbank Krems Überblick Strafen im Steuerrecht Überblick Häufige Praxisfälle* Was ist strafbar? Was ist nicht
MehrVortrag gehalten an der Veranstaltung des Datenschutz-Forums Schweiz vom 21. Juni 2011 in Bern. RA Dr. Omar Abo Youssef
Smartphone-User zwischen unbegrenzten Möglichkeiten und Überwachung Gedanken eines Strafrechtlers zum strafrechtlichen und strafprozessualen Schutz der Privatsphäre Vortrag gehalten an der Veranstaltung
MehrDer Straftatbestand der Geldwäscherei schebekämpfung aus Sicht der Justiz Staatsanwalt Mag. Volkert Sackmann. 165 StGB)
Geldwäsche sche-tagung Der Straftatbestand der Geldwäscherei Geldwäschebek schebekämpfung aus Sicht der Justiz Staatsanwalt Mag. Volkert Sackmann 1 Norm: 165 StGB Deliktskatalog: Verbrechen: eine vorsätzliche
Mehr18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit
I. Bedrohung ( 241 StGB) 18: Weitere Delikte gegen die persönliche Freiheit 241 StGB dient nach h.m. (Rengier BT II 27 Rn. 1; Wessels/Hettinger Rn. 434a) dem Schutz des individuellen Rechtsfriedens. Die
MehrGesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO)
EG StPO 57.100 Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) Inhalt Geltungsbereich... Parlamentarische Immunität.......... Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörden.... Bezeichnung
MehrTextgegenüberstellung
Textgegenüberstellung Artikel I Änderung der Rechtsanwaltsordnung 8b. (1) 8b. (1) (2) (2) (4) Der Rechtsanwalt hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität
MehrRückerstattung von Sozialhilfeleistungen
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen Vortrag zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung der Thurgauischen Konferenz der öffentlichen Sozialhilfe vom 18. November 2009 RA lic. iur. Claudia Lehmann
MehrOberstaatsanwaltschaft
Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 4.4 Strafbefehl (Art. 9, 324 f., 352 ff. StPO) 1. Grundsatz Sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls gegeben, hat zwingend ein Strafbefehl zu ergehen.
MehrEinführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)
Vernehmlassungsfassung 641.2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg) vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung,
MehrSLOWAKEI: GESETZ ÜBER ANZEIGE DER GESE- LLSCHAFTLICH GEFÄHRLICHEN TÄTIGKEIT (WHISTLEBLOWER-GESETZ)
SLOWAKEI: GESETZ ÜBER ANZEIGE DER GESE- LLSCHAFTLICH GEFÄHRLICHEN TÄTIGKEIT (WHISTLEBLOWER-GESETZ) Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz Nr. 307/2014 Slg., über einige mit der Anzeige der gesellschaftsgefährlichen
MehrSozialhilfeantrag on-line
Sozialdienst Obersimmental Personalien Sozialhilfeantrag on-line Name, Vorname AHV-Nr.... Geburtsdatum Zivilstand. Heimatort(e)... Telefon. Adresse.. PLZ, Ort... Aufenthaltsstatus.. In der Schweiz seit....
MehrEntscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte Urteil des Erstgerichts Das Landesgericht für Strafsachen Graz sprach am 17. Februar 2012 Hannes K
MehrAusschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson
Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom
MehrZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg. 10. Juli 2013. Verlängerung Untersuchungshaft. Wiederholungsgefahr
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 10. Juli 2013 Verlängerung Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr Definition Wiederholungsgefahr: Das Gesetz verlangt dabei, dass der Beschuldigte
Mehr2. Hat die in 1 bezeichnete Sache einen bedeutenden Wert, wird der Täter mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Art. 291-293 Art. 291 1. Wer eine durch eine verbotene Tat erlangte Sache erwirbt, abzusetzen hilft, an sich nimmt oder zu verstecken hilft, wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
MehrOberrichter Trenkel (Präsident i.v.), Oberrichter Stucki, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Kurt
BK 14 438 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichter Trenkel (Präsident i.v.), Oberrichter Stucki, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Kurt vom 9. Januar 2015 in der Strafsache gegen
MehrInterpellation Sandra Fuhrer Rückerstattung von Sozialleistungen
STADTRAT Aktennummer 1-302 Sitzung vom 21. März 2013 Ressort Soziales Interpellation Sandra Fuhrer Rückerstattung von Sozialleistungen 1-302 Der Gemeinderat beantwortet die Interpellation. Fuhrer Sandra,
MehrErmittlungsverfahren. gegen. Mitarbeiter der JVA Freiburg. wegen Verdachts des Betrugs/der Untreue
Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der JVA Freiburg wegen Verdachts des Betrugs/der Untreue 1 Staatsanwaltschaft Freiburg Staatsanwaltschaft Freiburg, Kaiser-Joseph-Straße 259, 79098 Freiburg Herrn
MehrSchiedsamtsZeitung 34. Jahrgang 1963, Heft 09 Online-Archiv Seite 132a-136 Organ des BDS
DIE KÖRPERVERLETZUNG IM ENTWURF 1962 ZU EINEM NEUEN DEUTSCHEN STRAFGESETZBUCH Von Reichsgerichtsrat R. Dr. jur. Fritz H a r t u n g, Marburg In der SchsZtg. 1961 S. 169 ff. und S. 182 ff. hatte ich den
MehrSchweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)
Rechtsgrundlagen Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten
Mehr2 in 1. Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de
2 in 1 Recht einfach: Schadensersatz im Strafprozess. www.justiz.nrw.de Opfer von Straftaten haben bereits im Strafverfahren die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung über Entschädigungsansprüche
MehrMuster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH
Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH An das Amtsgericht Registergericht Gründung einer GmbH in Firma Zur Ersteintragung in das Handelsregister wird angemeldet: I. Inhalt der Anmeldung
MehrStrafgesetzbuch. Boschton
Strafgesetzbuch Boschton 1 (Verpflichtungen gegenüber dem Staat) (1) Alle Bürgerinnen und Bürger des Staates Boschton sowie dessen Besucher sind den Gesetzen dieses Staates verpflichtet. (2) Die Gesetze
MehrIhre Kunden in Handschellen? Unschuld schützt vor Strafe nicht
0 Ihre Kunden in Handschellen? Unschuld schützt vor Strafe nicht Selbst bei Beachtung aller Vorschriften sind Ihre Kunden nicht vor Strafverfahren geschützt! Ca. 95 % der Menschheit sind nett, korrekt
MehrRegierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 468/2009 Schwyz, 12. Mai 2009 / ju Neues Bundesgerichtsurteil: Auswirkungen auch für den Kanton Schwyz Beantwortung der Interpellation I 25/08 1. Wortlaut
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 3 8 9 / 1 4 BESCHLUSS vom 4. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September
MehrMitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen
A n l a g e A Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches werden folgende Tatsachen bezeichnet: 1. Tatsachen,
MehrGesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015)
Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen ( Amtsblatt der RS, Nr. 40/2015) Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz zum Schutz des Rechts auf einen Gerichtsprozess innerhalb angemessener Frist verabschiedet
MehrEntscheid vom 9. Dezember 2015 Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2015.194 Entscheid
MehrDas Gesuch um neue Beurteilung und die Berufung. bei Abwesenheitsurteilen
Universität Zürich FS 15 Strafprozessrecht II bei Prof. Dr. iur. Daniel Jositsch Verfasst von Manuel Wunderlin Das Gesuch um neue Beurteilung und die Berufung 1. Das Gesuch um neue Beurteilung 1.1 Allgemeines
MehrWeitergewährungsantrag SGB XII
Stand: 01.02.2014 Weitergewährungsantrag SGB XII Antrag abgegeben: Unterschrift Annehmende/r: Tag der Antragsstellung: Eingangsstempel Senden Sie den Antrag an den: Main-Taunus-Kreis Der Kreisausschuss
MehrKurzreferat gehalten an der Leuenbergtagung vom 14. Juni 2013
Die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren bzw. genauer gesagt: 1) Amtliche Verteidigung, 2) Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft Kurzreferat gehalten an der Leuenbergtagung vom
MehrA n k l a g e s c h r i f t
Aufbau Anklageschrift --------------------------------------------------------------- Staatsanwaltschaft Saarbrücken Aktenzeichen ( z.b. 33 Js 1223/05 ) Saarbrücken, den H a f t bzw. Unterbringung (falls
MehrANTRAG AUF LEISTUNGEN DER ÖFFENTLICHEN SOZIALHILFE von der antragstellenden Person selbst handschriftlich auszufüllen
ANTRAG AUF LEISTUNGEN DER ÖFFENTLICHEN SOZIALHILFE von der antragstellenden Person selbst handschriftlich auszufüllen (vom Sozialdienst auszufüllen:) Eingangsdatum:... Ersttermin:... Sachbearbeiter:...
MehrStrafgesetzbuch (StGB) - Auszug -
Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (Bundesgesetzblatt
MehrMerkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung
1 Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung I. Übersicht über den Verfahrensablauf Nach der Insolvenzordnung (InsO) können grundsätzlich alle Personen eine sogenannte Restschuldbefreiung erlangen.
MehrBewertungsraster für die Liz II Klausur im Strafrecht / Strafprozessrecht vom 26.2.2003
Prof. Dr. W. Wohlers Bewertungsraster für die Liz II Klausur im Strafrecht / Strafprozessrecht vom 6..00 Inhaltliche Probleme des Falles Höchstpunktzahlen bei Erkennen und begründeter Lösung der Probleme
MehrVerordnung über die Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen für die Vor-, Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen
416.100 Verordnung über die Ausrichtung von Stipendien und unverzinslichen Darlehen für die Vor-, Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen Gemeinderatsbeschluss vom 7. April 1971 1 A. Allgemeines
MehrEigenerklärung zur Eignung Teilnahmewettbewerb
Name und Anschrift des Bewerbers Vergabestelle Eigenerklärung zur Eignung Teilnahmewettbewerb (vom Bewerber, bei Bewerbergemeinschaft von jedem Mitglied und im Falle der Eignungsleihe von den anderen Unternehmern
MehrDer ärztliche Abrechnungsbetrug
Uwe Hellmann Harro Herffs Der ärztliche Abrechnungsbetrug 4ü Springer Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XIII XVII A. Gesetzliche Krankenversicherung 1 I. Die Rechtsverhältnisse
MehrBRENNPUNKT ARZTZEUGNIS
BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS PROBLEMERHEBUNG UND LÖSUNGSANSÄTZE FÜR PATIENT, ARZT, ARBEITGEBENDE, VERSICHERUNG 07. 08. Juni 2013 (1070.) Zentrum Paul Klee, Monument im Fruchtland 3, Bern PATIENT/ANWALT-ARZT-ARBEITGEBENDE-
MehrBundesgesetz und Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Au sland (BewG/BewV)
Volkswirtschaftsdirektion Bundesgesetz und Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Au sland (BewG/BewV) FESTSTELLUNG DER NICHTBEWILLIGUNGSPFLICHT Grundstückerwerb bzw. Erwerb von
MehrVerordnung über die Förderung des Sports in der Stadt Thun
7. Verordnung über die Förderung des Sports in der Stadt Thun (Gemeinderatsbeschluss Nr. 6 vom. Dezember.0) Der Gemeinderat von Thun gestützt auf Art. 58 des Gemeindegesetzes vom 6. März 998 sowie Art.
MehrÜberblick über das Strafprozessrecht
Überblick über das Strafprozessrecht Für die Ausbildung zum Justizwachtmeister Silvia Eger Stand: Mai 2012 Unterscheidung materielles und formelles Recht Materielles Strafrecht Formelles Strafrecht Wann
MehrHANS _ EBERHARD SCHULTZ ANWALTSGEMEINSCHAFT NOTARIAT PETER REIMERS RENATE SCHULTZ OLIVER KRAMHÖFT RECHTSANWALT
Embaja Kuba ANWALTSGEMEINSCHAFT NOTARIAT LINDENSTRASSE 14 28755 BREMEN TELEFON: 0421 / 66 30 90 FAX: 0421 / 65 65 33 e-mail : schultz-reimers@t-online.de z. Hd. des ersten Sekretärs Gustavo Trista del
MehrOberstaatsanwaltschaft
Oberstaatsanwaltschaft Weisung Nr. 5.9 Akteneinsicht I. bei hängigem Verfahren 1. Grundsätzliches (Art. 101 f., Art. 149 Abs. 2 Bst. e StPO) Die Akteneinsicht bei hängigem Verfahren richtet sich nach den
MehrFalllösung im Strafrecht/Herbstsemester 2007
Falllösung im Strafrecht/Herbstsemester 2007 A. Nichteinschreiten des E., als die Verkaufsabteilung der UBS alle durch die UBS gehaltenen Aktien der Firma Z verkauft. I. Ausnützung der Kenntnis vertraulicher
MehrGünstlings-Justiz hält sich Kläger durch Strafen vom Hals
Günstlings-Justiz hält sich Kläger durch Strafen vom Hals Vor dem Gesetz werden Amts- und Würdenträger ungleich besser behandelt, oder man lässt sie auf Anweisung von oben gleich gänzlich in Ruh. Das Diskriminierungsverbot
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 19/2044 19. Wahlperiode 30.01.09 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Andreas Dressel (SPD) vom 22.01.09 und Antwort des Senats Betr.:
MehrKonversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 9. Stunde Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Prüfungsschema Erpressung, 253 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Nötigungsmittel: Gewalt
Mehr