261 Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte

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1 Geldwäsche 261 Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte Tatbestand: Vermögenswerte, die aus einer rechtswidrigen Tat herrühren Verbergen, Herkunft verschleiern, Ermittlungen vereiteln oder gefährden Vortat (Katalog): alle Verbrechen, Korruptionsdelikte, BtMG (Handel), gewerbsmäßig/bandenmäßig durchgeführte Delikte, Steuerbetrug, - hinterziehung, kriminelle/terroristische Vereinigung (und Straftaten von Mitgliedern) Kriminologie II WS Page 1

2 Geldwäschekontrolle Geldwäschegesetz (GWG) Pflichten Feststellung und Überprüfung von Identitäten Abklärung von Geschäftsbeziehungen Verstärkt bei erhöhtem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (insbesondere PeP) Verdachtsmeldungen Verpflichtete Erhebliche Ausdehnung Banken Personen, die gewerblich mit Gütern handeln Interne Sicherungsmaßnahmen (Geldwäschebeauftragte) Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (BKA) Kriminologie II WS Page 2

3 Verdachtsmeldungen und Verurteilungen Financial Intelligence Unit (Bundeskriminalamt): Jahresbericht 2016 ( Kriminologie II WS Page 3

4 Finanzagenten und Geldwäsche Von den 2014 durch die FIU registrierten Verurteilungen wegen Geldwäsche entfielen etwa 70% auf so genannte Finanzagenten Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass immer mehr Bürgerinnen und Bürger auf die Betrugsmasche hereinfallen, ohne sich der Folgen bewusst zu sein. Die Finanzagenten werden dabei nicht nur um ihr eigenes Geld gebracht, ihnen droht auch eine Strafanzeige. Im Jahr 2011 wurden Verdachtsanzeigen wegen Geldwäsche registriert, weil sich Kontoinhaber als Finanzagenten von Kriminellen betätigt haben. Damit entfallen rund 31 Prozent der insgesamt in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Geldwäsche- Verdachtsanzeigen auf Finanzagenten ( Kriminologie II WS Page 4

5 Umfang, Entwicklung und Folgen der Wirtschaftskriminalität (BKA Polizeiliche Kriminalstatistik) Wirtschaftskriminalität ist Kontrollkriminalität Polizeilich registrierte Wirtschaftskriminalität beläuft sich auf etwa 1% aller registrierten Straftaten Der Schaden polizeilich registrierter Wirtschaftskriminalität machte 2016 etwa 3 Milliarden aus (Anteil am Gesamtschaden durch Kriminalität: 43%) Insolvenzdelikte: 1,6 Milliarden Schaden Kriminologie II WS Page 5

6 Befunde zur Wirtschaftskriminalität Hohe Zahl von Einzelfällen pro Verfahren (hohe Zahl von Opfern) Hoher (durchschnittlicher) Schaden, verglichen mit konventioneller (Eigentums-)Kriminalität Ca (WiKrim), (schwerer Diebstahl), (Raub) Zentrales Delikt: Betrug Häufiges Auftreten von Juristischen Personen (GmbH etc.) Kriminologie II WS Page 6

7 Entstehungszusammenhänge Theorien Individuelle Kriminalitätstheorien (insb. auch Persönlichkeit) Theorie der Gelegenheiten Theorie der Subkultur in Wirtschaftssystemen Spiral- und Sogtheorien Kontrolltheorie der Wirtschaftskriminalität (analog zur individualistischen Kontrolltheorie) (Selbst-)Bindungen (u. a. Legitimitätsüberzeugungen) Kriminologie II WS Page 7

8 Strafrechtliche Sozialkontrolle und Implementation des Wirtschaftsstrafrechts Implementation des Wirtschaftsstrafrechts hohe Einstellungsquote geringe Verurteilungsquote (aber teilweise exemplarische Strafen) lange Verfahrensdauer konsensuale Verfahrens- und Erledigungsformen Insbesondere Absprachen Kriminologie II WS Page 8

9 Unternehmenskriminalität Strafbarkeit von Unternehmen Compliance Programme Identifizierung von Risiken Codes of Business/Corporate Ethics Eigenermittlungen Interne Prüfungen Whistle Blowing und Schutz von Arbeitnehmern Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden Besondere Beauftragte Korruption, Geldwäsche Kriminologie II WS Page 9

10 Strafrechtliche Sozialkontrolle und Selbstkontrolle Shaming und der Rationale Akteur Betonung von Selbstkontrollmechanismen Geldwäsche-, Korruptionsbeauftragte Innere Revision Good Practice/Wirtschaftsethik Interne Anzeigesysteme (Whistleblowing) Kriminologie II WS Page 10

11 Menschenhandel

12 Spiegel online 1. Februar 2005 Frauenhandel Wenn die Prostituierte zur Sklavin wird Von Sonja Ernst In Europa ist der Frauenhandel ein Milliardengeschäft. Bislang wurden nur die Zuhälter verfolgt. Jetzt will ein CDU-Bundestagsabgeordneter auch die Freier strafrechtlich belangen, wenn sie mit Zwangsprostituierten Sex hatten. Der Vorschlag ist gut gemeint - hilft aber kaum weiter. Kriminologie II WS Page 12

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