Rudolf Koch IHK Trier und IVD West Trier, 12. September 2017

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1 Branchenforum Immobilienwirtschaft 2017 Das neue Geldwäschegesetz (GwG) - alte und neue Pflichten. Sach- und Fachkundenachweis für Makler und Verwalter was kommt wirklich? Rudolf Koch IHK Trier und IVD West Trier, 12. September 2017

2 Branchenforum Immobilienwirtschaft 2017 Agenda Das neue Geldwäschegesetz (GwG) Die wichtigsten Änderungen ab dem Definitionen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Immobilienmakler PEP Wirtschaftlich Berechtigter Interne Sicherungsmaßnahmen Risikomanagement + Risikoanalyse Identifizierungszeitpunkt Identifizierung Aufzeichnungspflicht, Kopie und Scan Weitere Informationen und Hilfen Rudolf Koch - Trier

3 Das neue Geldwäschegesetz GwG Die wichtigsten Änderungen ab dem Definition Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Definition des Immobilienmaklers, 1 Abs. 11 GwG Definition des PEP (Politisch exponierte Person), 1 Abs GwG Definition des Wirtschaftlich Berechtigten 3 GwG Einführung eines gesonderten Risikomanagements, 4-6 GwG Aufzeichnuns- und Aufbewahrungspflicht, 8 Abs. 1 u. 2 GwG Ausweisdokumente müssen kopiert oder gescannt werden (bisher reichte auch das Abschreiben der Daten aus), 8 Abs. 2 GwG Der späte Identifizierungszeitpunkt ist jetzt gesetzlich festgelegt und damit sind nur noch Käufer und Verkäufer zu identifizieren, 11 Abs. 2 GwG Identifizierungsangaben der Kunden des Maklers, 11 Abs. 4 GwG Erweiterte Pflichten bei der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (Einsicht in das neu einzurichtende und kostenpflichtige Transparenzregister, das Register kommt später), 11 Abs. 5 GwG Änderung: FIU, jetzt Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion statt BKA, 27 GwG Änderung: Geldwäscheverdachtsmeldung nur noch in elektronischer Form bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, 45 GwG (goaml) Mehr Bußgeldtatbestände (64 statt 17) und höhere Bußgelder (bis zu bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematische Verstoß), 56 GwG Pranger, Behörden stellen rechtskräftige Bußgelder ins Internet, 57 GwG Rudolf Koch - Trier

4 Das neue Geldwäschegesetz GwG Definition Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 261 StGB Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrige Taten im Sinne des Satzes 1 sind Rudolf Koch - Trier

5 Das neue Geldwäschegesetz GwG Definition Immobilienmakler, PEP Rudolf Koch - Trier

6 Das neue Geldwäschegesetz GwG Definition Wirtschaftlich Berechtigter Rudolf Koch - Trier

7 Das neue Geldwäschegesetz GwG Interne Sicherungsmaßnahmen Rudolf Koch - Trier

8 Das neue Geldwäschegesetz GwG Risikomanagement + Risikoanalyse Rudolf Koch - Trier

9 Das neue Geldwäschegesetz Interne Sicherungsmaßnahmen, Risikoanalyse Zur regelmäßig anzupassenden Risikoanalyse der Firma gehören : 1) Bestandsaufnahme a) Grunddaten zum Unternehmen b) Grunddaten zum Standort wie geografisches und infrastrukturelles Umfeld c) Grunddaten zu Kunden- und Produktstruktur 2) Risiken bestimmen anhand interner und externer Quellen a) Anlagen 1 und 2 GwG, internes und externes Erfahrungswissen, Informationen von IHK, Verband, Aufsichtsbehörden b) Typologiepapiere typische Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, z. B. vom BKA oder LKA, Aufsichtsbehörde, Fachliteratur, Presseartikel 3) Daraus resultieren die Handlungsanweisungen und Arbeitsabläufe für Makler und Mitarbeiter, z.b. wann eine Geldwäscheverdachtsmeldung gemacht werden muss. Rudolf Koch - Trier

10 Das neue Geldwäschegesetz Identifizierung und Identifizierungszeitpunkt Abweichend vom alten GwG muss der Makler jetzt nur noch Verkäufer und Käufer identifizieren und nicht mehr jeden Interessenten! Rudolf Koch - Trier

11 Das neue Geldwäschegesetz Identifizierung Rudolf Koch - Trier

12 Das neue Geldwäschegesetz Aufzeichnungspflicht, Kopie und Scan 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (1) Vom Verpflichteten aufzuzeichnen und aufzubewahren sind 1. die im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen a) über Vertragspartner, gegebenenfalls über die für die Vertragspartner auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten, b) über Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, insbesondere Transaktionsbelege, soweit sie für die Untersuchung von Transaktionen erforderlich sein können, 2. hinreichende Informationen über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung nach 10 Absatz 2, 14 Absatz 1 und 15 Absatz 2 und über die Angemessenheit der auf Grundlage dieser Ergebnisse ergriffenen Maßnahmen, (2) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind in den Fällen des 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auch die Art, die Nummer und die Behörde, die das zur Überprüfung der Identität vorgelegte Dokument ausgestellt hat, aufzuzeichnen. Soweit zur Überprüfung der Identität einer natürlichen Person Dokumente nach 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 vorgelegt oder zur Überprüfung der Identität einer juristischen Person Unterlagen nach 12 Absatz 2 vorgelegt oder soweit Dokumente, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach 12 Absatz 3 bestimmt sind, vorgelegt oder herangezogen werden, haben die Verpflichteten das Recht und die Pflicht, vollständige Kopien dieser Dokumente oder Unterlagen anzufertigen oder sie vollständig optisch digitalisiert zu erfassen. Rudolf Koch - Trier

13 Das neue Geldwäschegesetz Anhaltspunkte für Geldwäsche, Beispiele Rudolf Koch - Trier

14 Das neue Geldwäschegesetz Anhaltspunkte für Geldwäsche, Beispiele Rudolf Koch - Trier

15 Das neue Geldwäschegesetz Weitere Informationen und Hilfen Weitergehende Hilfen und Informationen zum Geldwäschegesetz bekommen Sie hier: ADD Trier Geldwäscheprävention Regierungspräsidium Gießen Geldwäscheprävention PRADO Überprüfung von Ausweisen IVD Mitglieder können sich per an wenden Rudolf Koch - Trier

16 Sach- und Fachkundenachweis für Makler und Verwalter Sach- und Fachkundenachweis für Makler und Verwalter was kommt wirklich? Rudolf Koch - Trier

17 Sach- und Fachkundenachweis für Makler und Verwalter Agenda Einführung der Berufszulassungsregelung nach 34c GewO für Immobilienverwalter und Fortbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und -verwalter 1. Keine Einführung eines Sachkundenachweises 2. Neureglung für Immobilienmakler 3. Neuregelung für Verwalter 4. Zeitplan Rudolf Koch - Trier

18 Sach- und Fachkundenachweis für Makler und Verwalter 1. Keine Einführung eines Sachkundenachweises Keine Einführung eines Sachkundenachweises für Immobilienmakler und WEG-Verwalter CDU/CSU-Fraktion hat sich gegenüber SPD durchgesetzt und Sachkundenachweis in ursprünglich geplanter Form verhindert (IVD setzt sich in nächster LP für Sachkundenachweis ein) Konsequenz: Keine Sachkundeprüfung vor IHK Keine Alte-Hasen-Regelung Gleichstellung bisheriger Berufsqualifikation nicht mehr relevant Kein Verlust der Gewerbeerlaubnis, wenn Sachkunde nicht nachgewiesen wird. Rudolf Koch - Trier

19 Sach- und Fachkundenachweis für Makler und Verwalter 2. Neuregelung für Immobilienmakler (1) Fortbildungsverpflichtung Verpflichtung trifft Gewerbetreibenden und mitwirkende Personen gleichermaßen. o Fortbildungsverpflichtung kann delegiert werden auf angemessene Anzahl von Mitarbeiter, die mitwirkende Personen beaufsichtigen und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen (z. B. Prokurist) Umfang: 20 Stunden innerhalb von drei Jahren Offen, welche Fortbildungen anerkannt werden Details der Regelung werden in einer Rechtsverordnung geregelt Rudolf Koch - Trier

20 Sach- und Fachkundenachweis für Makler und Verwalter 2. Neuregelung für Immobilienmakler (2) Fortbildungsverpflichtung Informationspflicht gegenüber dem Auftraggeber über berufliche Qualifikation und absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen Nachweis der Weiterbildungsverpflichtung gegenüber der Behörde Aktiv oder passiv? Bußgeld! Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung Immobilienkaufleute/-fachwirte sollen in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Prüfung befreit sein? Details sind einer Rechtsverordnung vorbehalten Rudolf Koch - Trier

21 Sach- und Fachkundenachweis für Makler und Verwalter 3. Neuregelung für Immobilienverwalter (1) Echte Berufszulassungsregelung Tätigkeit eines Verwalters ist künftig erlaubnispflichtig bisher genügte eine Gewerbeanmeldung nach 14 GewO Voraussetzungen einer Erlaubnis Zuverlässigkeit Geordnete Vermögensverhältnisse Nachweis Berufshaftpflichtversicherung Deckungshöhe noch unbekannt Details zum Nachweis noch unbekannt Details werden in einer Rechtsverordnung geregelt Rudolf Koch - Trier

22 Sach- und Fachkundenachweis für Makler und Verwalter 3. Neuregelung für Immobilienverwalter (2) Neuregelung betrifft WEG- und Mietverwalter Legaldefinition des Wohnimmobilienverwalters in 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO (neu) Wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Rudolf Koch - Trier

23 Sach- und Fachkundenachweis für Makler und Verwalter 3. Neuregelung für Immobilienverwalter (3) Fortbildungsverpflichtung 20 Stunden in drei Jahren Fortbildungsverpflichtung kann entfallen oder auf vertretungsund weisungsberechtigte Mitarbeiter delegiert werden (insbesondere relevant bei größeren Unternehmen) Nachweis gegenüber der Behörde aktiv oder passiv? Bußgeld! Immobilienkaufleute/-fachwirte sollen in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit von der Pflicht befreit sein. Informationspflicht gegenüber Kunden. Rudolf Koch - Trier

24 Sach- und Fachkundenachweis für Makler und Verwalter 4. Zeitplan Bundestag hat Gesetz am 22. Juni 2017 verabschiedet Bundesrat berät am 22 September 2017 Inkrafttreten aufgeteilt Ermächtigungsgrundlage für Rechtsverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums tritt einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Erlaubnispflicht der Verwaltertätigkeit und Fortbildungsverpflichtung tritt am ersten des zehnten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. o Beispiel: Verkündung erfolgt am 25. September 2017 Inkrafttreten der Erlaubnispflicht am 1. Juli 2018 Übergangsregelung für Verwalter ( 161 GewO): Verwalter, die vor dem Inkrafttreten verwaltet haben, müssen bis zum 1. Dezember 2018 eine Erlaubnis beantragen (sonst illegale Verwaltertätigkeit Bußgeld!) Rudolf Koch - Trier

25 Fragen Ich danke für die Aufmerksamkeit Rudolf Koch - Trier

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