InfoForum Immobilienwirtschaft Ludwigshafen, 7. März 2017
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- Benedict Kappel
- vor 6 Jahren
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1 Ludwigshafen, 7. März 2017 Informationspflichten aus EnEV 2014, Online- Streitbeilegung und Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Geldwäschegesetz, Sachkunde Was kommt auf Sie zu? Rechtsanwalt Andre Wrede Rechtsberater IVD West e.v.
2 Agenda Informationspflichten aus EnEV 2014 Online-Streitbeilegung Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Geldwäschegesetz Die Pflichten nach dem GwG 4. Geldwäscherichtlinie und neues GwG Sachkunde RA Wrede
3 Die Informationspflichten Informationspflichten aus EnEV 2014 Online-Streitbeilegung Verbraucherstreitbeilegungsgesetz RA Wrede
4 Die Informationspflichten Mögliche Abkürzungen (für ein Abkürzungsverzeichnis): 1. Die Art des Energieausweises ( 16a Abs. 1 Nr. 1 EnEV) - Verbrauchsausweis: V - Bedarfsausweis: B 2. Der Energiebedarfs- oder Energieverbrauchswert aus der Skala des Energieausweises in kwh/(m²a) ( 16a Abs. 1 Nr. 2 EnEV), z. B. 122,65 kwh/(m²a) 3. Der wesentliche Energieträger ( 16a Abs. 1 Nr. 3 EnEV) - Koks, Braunkohle, Steinkohle: Ko - Heizöl: Öl - Erdgas, Flüssiggas: Gas - Fernwärme aus Heizwerk oder KWK: FW - Brennholz, Holzpellets, Holzhackschnitzel: Hz - Elektrische Energie (auch Wärmepumpe), Strommix: E
5 Die Informationspflichten 4. Baujahr des Wohngebäudes ( 16a Abs. 1 Nr. 4 EnEV) Bj, z. B. Bj Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes bei ab 1. Mai 2014 erstellten Energieausweisen ( 16a Abs. 1 Nr. 5 EnEV) A+ bis H, z.b. Kl. B Eine Anzeige könnte, wenn die verwendeten Abkürzungen mit veröffentlicht sind, wie folgt lauten: Verbrauchsausweis, 122,65 kwh/(m²a), Fernwärme aus Heizwerk, Baujahr 1962, Energieeffizienzklasse D mögliche Abkürzung: V, 122,65 kwh/(m²a), FW, Bj 1962, Kl. D
6 Informationspflichten EnEV 2014 Die Angaben in der Werbung für Immobilien könnten z.b. so aussehen: B (Bedarfsausweis), 85 kwh/m²a (Endenergiebedarf), G (Gasheizung), Bj. (Baujahr) 2010, C (Effiziensklasse), (Fett mögliche Abkürzungen, bei Werbung in der Zeitung das Abkürzungsverzeichnis der Zeitung nutzen). RA Wrede
7 Informationspflichten EnEV 2014 Hier hatte der Makler nur auf den Ausweis hingewiesen! Hier Hier fehlte nur das Baujahr! RA Wrede
8 Informationspflichten EnEV 2014 Auszug der 1. Seite der Abmahnung Bisher 519 Abmahnungen, davon 223 (43 %) von der DUH, Rest von 21 anderen Abmahnern Auszug aus der Unterlassungserklärung RA Wrede
9 Informationspflichten Online-Streitbeilegung OS-Plattform der EU Unternehmen, die Online und im Fernabsatz Kauf- und Dienstleistungsverträge abschließen, müssen seit dem 9. Januar 2016 auf ihrer Internetseite im Impressum einen Hinweis auf die Online-Streitschlichtungsstelle (OS) der EU aufnehmen. Auch in die geschäftlichen s muss der unten stehende Hinweis enthalten sein. Unterbleibt der Hinweis, kann das zu einer Abmahnung führen. Da der Maklervertrag als Dienstleistungsvertrag zu verstehen ist, sind auch Makler von der Informationspflicht betroffen. Nutzt der Unternehmer ein Immobilienportal (online-marktplatz), sollte der nachfolgende Hinweis auch in den Anbieterinformationen aufgenommen werden, auch wenn der Online-Marktplatz seinerseits verpflichtet ist, auf die OS hinzuweisen. Verbraucherinformationen: Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: RA Wrede
10 Informationspflichten Online-Streitbeilegung Information zur Online-Streitbeilegung RA Wrede
11 Informationspflichten Verbraucherstreitbeilegung Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) 36 Allgemeine Informationspflicht (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich 1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und 2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen 1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, 2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. (3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. RA Wrede
12 Informationspflichten Verbraucherstreitbeilegung Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, betrifft alle Unternehmen, die mit Verbrauchern Kauf- oder Dienstleistungsverträge online und offline abschließen. Die Informationspflicht im Internet und in AGB gilt seit dem 1. Februar Information zum VerbraucherstreitbeilegungsG RA Wrede
13 Geldwäschegesetz Geldwäschegesetz Die Pflichten nach dem GwG 4. Geldwäscherichtlinie und neues GwG RA Wrede
14 Die Pflichten nach dem GwG Gefährdungs-/Risikoanalyse (Risikoabschätzung zur Geldwäsche missbraucht zu werden, Firma und Kunden archivieren) Organisatorische Maßnahmen festlegen und dokumentieren (Wer macht was und wer ist wofür verantwortlich, archivieren) Unterrichtung der Mitarbeiter, Prüfung ihrer Zuverlässigkeit (Schulungsmaterial und Ergebnisse der Überprüfung archivieren) Dokumentation - Aufbewahrung aller Unterlagen für mindestens 5 Jahre RA Wrede
15 Geldwäschegesetz Risikoanalyse Makler Unternehmen müssen zunächst ihr eigenes Risiko, für Geldwäsche missbraucht zu werden, analysieren und darauf aufbauend angemessene Sicherungsmaßnahmen umsetzen. Zur regelmäßig anzupassenden Risikoanalyse der Firma gehören z.b. diese Punkte: 1) Bestandsaufnahme a) Grunddaten zum Unternehmen (Bsp.: Rechtsform, Familienbetrieb, Angestellte, freie Mitarbeiter ) b) Standort: Geografisches und infrastrukturelles Umfeld (Bsp.: Großstadt, Grenznähe, Bevölkerungsstruktur, Wirtschaft, Kriminalitätslage ) c) Kunden- und Produktstruktur (Bsp.: lokale Kunden, Herkunftsländer der Kunden, Schwerpunkt Immobilien zur Eigennutzung oder Kapitalanlage) RA Wrede
16 Risikoanalyse Makler (Fortsetzung) 2) Risiken bestimmen anhand interner und externer Quellen a) Internes/vorhandenes Erfahrungswissen, Erfahrungsaustausch im Verband, bekanntgewordene Geldwäschefälle in der Region b) Typologiepapiere (Bsp.: BKA FIU, Informationen über Beispielfälle von Geldwäsche ) c) Veröffentlichungen in der Presse d) Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde, IHK oder IVD 3) Maßnahmen treffen, dokumentieren und regelmäßig aktualisieren a) Handlungsanweisungen mit festgelegten Zuständigkeiten (z.b. Anwendung der GwG-Pflichten) b) Umgang mit Verdachtsfällen c) Mitarbeiter schulen und sensibilisieren d) Kontrollen vorsehen Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt InfoForum Immobilienwirtschaft Geldwäschegesetz RA Wrede
17 Geldwäschegesetz Risikoanalyse Kunde Immobilienmakler müssen auch das Risikopotential der Kunden einschätzen ( 3 Abs. 4 GwG) und in die Klassen 1-3 (unten) vornehmen, um angemessene Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten treffen zu können und den Aufsichtsbehörden gegenüber nachweisen zu können: 1) Hohes Risiko (erhöhte Sorgfaltspflichten) z.b. bei: a) Vertragspartner nach 6 GwG, PEP (wichtiges Amt in nationaler Regierung oder anderes hohes Verfassungsorgan), immer b) manche Herkunftsländer der Kunden, immer c) Rechts- und Gesellschaftsformen, immer d) Immobilienarten mit hohem Risikopotential (z.b. Schrottimmobilien, hochpreisige Immobilien)? e) Barkäufer? 2) Mittleres Risiko (normale Sorgfaltspflichten) z.b. bei: a) Alle Vertragspartner die nicht unter hohes Risiko oder gesetzlich geregeltes geringes Risiko fallen b) Anlage- und Renditeimmobilien 3) Geringeres Risiko ( vereinfachte Sorgfaltspflichten nur gem. 5 GwG) z.b. bei: a) 5 GwG (Banken, börsennotierte Aktiengesellschaften im EU-Raum, inländische Behörden) b) Lokale und oder langjährig bekannte Kunden? c) Wohnimmobilien zur Eigennutzung? RA wrede
18 Geldwäschegesetz 4. Einige Indizien für Geldwäsche (Auszug Typologiepapier BKA) Die Art des Geschäfts passt nicht zum Kunden und dessen vermuteten/tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen (teure Immobilien, Zahlung evtl. sogar bar, die in krassem Widerspruch zum Einkommen und Beruf des Kaufinteressenten stehen). Es handelt sich um ein untypisches oder ein wirtschaftlich unsinniges Geschäft. Die Kaufpreiszahlung soll als Barzahlung erfolgen. Der Kunde kann oder will keinen Ausweis oder Pass vorlegen und dies nicht nachvollziehbar erklären, oder er verlangt Anonymität oder versucht seine Identität zu verschleiern. Der Kunde weicht ihren Nachfragen aus und/oder macht ungenaue oder nicht nachvollziehbare Angaben. Käufer ist eine Firma und die Vertreter des Unternehmens weigern sich, den wirtschaftlich Berechtigten offenzulegen. Erwerb von Wohnimmobilien in Deutschland, obwohl hier kein Aufenthalt geplant ist. RA Wrede
19 Geldwäschegesetz 5. Verdachtsmeldung und Pflichtverstoß Was tun beim Verdacht auf Geldwäsche? Eine Geldwäscheverdachtsmeldung machen (Strafverfolgungsbehörden, LKA und BKA). Das kann formlos erfolgen, besser ist es aber die Formulare von der zuständigen Behörde oder des LKA/BKA zu nehmen. Sie dürfen den Kunden nicht darüber informieren und müssen nach der Meldung 2 Werktage abwarten, ob die Strafverfolgungsbehörde die Einstellung des Geschäfts verlangt. Erfolgt keine Rückmeldung, können Sie das Geschäft weiter verfolgen.. RA Wrede
20 Geldwäschegesetz Welche Folgen haben Verstöße gegen Pflichten des GwG? Vorsätzliche (bewusste) oder leichtfertige (Unachtsamkeit) Verstöße gegen das GwG können mit einem Bußgeld von bis zu Euro pro Verstoß geahndet werden. Eventuell kann auch eine Straftat (Beihilfe) gem. 261 StGB vorliegen RA Wrede
21 Geldwäschegesetz RA Wrede
22 1. Die zuständige Aufsichtsbehörde meldet sich 1 4 Wochen vorher an. 2. Zeitaufwand ca. 3 4 Stunden 3. Geprüft werden können die folgenden Unterlagen Objekt- und Nachweislisten, Kaufverträge Kassenbücher Kontoauszüge Aufzeichnungen über Identifizierungen der Vertragspartner Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich berechtigten Verfahren zur Bestimmung von politisch exponierten Personen Risikoanalysen, Arbeitsanweisungen und Schulungsunterlagen und Unterlagen von der Überprüfung der Mitarbeiter 4. Es gibt einen Prüfbericht InfoForum Immobilienwirtschaft Geldwäschegesetz 5. Für die Überprüfung wird teilweise eine Verwaltungsgebühr erhoben RA Wrede
23 4. Geldwäscherichtlinie RA Wrede
24 Hier finden Sie die weitere Informationen Infos zum GwG aus Rheinland-Pfalz 4. Geldwäscherichtlinie, Info BMF
25 Hier finden Sie die weitere Informationen Infos zum GwG aus Rheinland-Pfalz 4. Geldwäscherichtlinie, Info BMF 34 c Sachkundenachweis Was kommt auf sie zu??? Die häufigsten Fragen
26 1. Wer ist betroffen? 2. Voraussetzungen 34 c 3. Sachkundeprüfung 4. Wo muss diese erbracht werden? 5. Kosten? 6. Kreis der Betroffenen 7. Mitarbeiter?
27 8. Berufshaftpflichtversicherung? 9. Nachweispflicht der Versicherung 10. Antragsbefugnis 11. Inhalt der Sachkundeprüfung 12. Besonderheit WEG-Verwalter 13. Vorbereitungsseminare 14. Nachweis der sechsjährigen Tätigkeit
28 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit. Bei Fragen wenden sie sich bitte an Rudolf Koch RA Wrede oder die IHK.
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