Update Geldwäschegesetz. Das neue Risikomanagement für den Makler
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- Chantal Gehrig
- vor 6 Jahren
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1 Das neue Risikomanagement für den Makler
2 Das neue Risikomanagement für den Makler Agenda GwG (alt) neu (Übersicht der wichtigsten Paragraphen) Das neue Risikomanagement Risikoanalyse Firma und Kunde Interne Sicherungsmaßnahmen o Kundenidentifizierung und Kopierpflicht o Mögliche Geldwäscheverdachtsmomente Hilfen Fragen 2
3 GwG alt Geldwäscheprävention Know Your Customer Identifzieren Interessenten + Wirtschaftlich Berechtigter Verdachtsmeldung Geschäftsbeziehung überwachen Compliance Interne Sicherungsmaßnahmen (Risikoanalyse) Konzept Mitarbeiter (Zuverlässigkeit/ Schulung/ Überwachung) bei Anhaltspunkten für Geldwäsche z.b. bei Fehlen von Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten 3
4 GwG neu Geldwäscheprävention Know Your Customer Abschnitt 3 GWG (nur) Käufer und Verkäufer der Immobilie Compliance Abschnitt 2 GWG RISIKOMANAGEMENT = Risikoanalyse (verpflichtend für alle) + Interne Sicherungsmaßnahmen Verstärkung risikobasierter Ansatz Verdachtsmeldung Abschnitt 6 GWG Neuer Meldeweg - FIU beim Zoll - 4
5 Übersicht der wichtigsten Paragraphen Definition Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 1 Abs. 1 und 2 GwG Definition des Immobilienmaklers, 1 Abs. 11 GwG Definition des PEP (Politisch exponierte Person), 1 Abs GwG Definition des Wirtschaftlich Berechtigten 3 GwG Einführung eines gesonderten Risikomanagements, 4-6 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, 8 Abs. 1 u. 2 GwG Ausweisdokumente müssen kopiert oder gescannt werden (bisher reichte auch das Abschreiben der Daten aus), 8 Abs. 2 GwG Der späte Identifizierungszeitpunkt ist jetzt gesetzlich festgelegt und damit sind nur noch Käufer und Verkäufer zu identifizieren, 11 Abs. 2 GwG Identifizierungsangaben der Kunden des Maklers, 11 Abs. 4 und 6 GwG Erweiterte Pflichten bei der Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten (Einsicht in das neu einzurichtende und kostenpflichtige Transparenzregister, die Einsicht in das Register voraussichtlich ab ), 11 Abs. 5 GwG Änderung: FIU, jetzt Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion statt BKA, 27 GwG Änderung: Geldwäscheverdachtsmeldung nur noch in elektronischer Form bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, 45 GwG (goaml) Mehr Bußgeldtatbestände (64 statt 17) und höhere Bußgelder (bis zu bei einem schwerwiegenden, wiederholten oder systematische Verstoß), 56 GwG Pranger, Behörden stellen rechtskräftige Bußgelder ins Internet, 57 GwG 5
6 Das neue Risikomanagement 6
7 Risikoanalyse - Firma Zur regelmäßig anzupassenden Risikoanalyse der Firma gehören : 1) Bestandsaufnahme a) Grunddaten zum Unternehmen b) Grunddaten zum Standort wie geografisches und infrastrukturelles Umfeld c) Grunddaten zur Kunden- und Produktstruktur 2) Risiken bestimmen anhand interner und externer Quellen a) Anlagen 1 und 2 GwG, internes und externes Erfahrungswissen, Informationen von IHK, Verband, Aufsichtsbehörden b) Typologiepapiere, typische Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, z. B. vom BKA oder LKA, FIU, Aufsichtsbehörde, Fachliteratur, Presseartikel Daraus resultieren die Handlungsanweisungen und Arbeitsabläufe für Makler und Mitarbeiter, z.b. wann eine Geldwäscheverdachtsmeldung gemacht werden muss. 7
8 Risikoanalyse Kunde (Kaufvertragsparteien) Höheres Risiko (erhöhte Sorgfaltspflichten gem. 15 GwG) z.b. bei: a) Vertragspartner ist PEP (Definiert in 1 Abs GwG) b) Manche Herkunftsländer des Vertragspartners (nicht explizit definiert) c) Rechts- und Gesellschaftsformen (z.b. verschachtelte Firmen, Offshore-Firmen) d) Immobilienarten mit hohem Risikopotenzial (höherpreisige oder Schrottimmobilien) e) Vertragspartner, der keine oder unzureichende Angaben zur Identifizierung oder wirtschaftlich Berechtigtem macht f) Vertragspartner bei dem Angaben von den Daten aus dem Erst-Telefonat abweichen g) Finanzierung über unbekannte Banken oder aus bekannten Steuerparadiesen h) Barzahlung des Kaufpreises oder eines hohen Anteils i) Kaufpreisangebot oder -forderung weicht deutlich vom normalen Wert ab Geringeres Risiko (vereinfachte Sorgfaltspflichten gem. 14 GwG) z.b. bei: a) Lokale und/oder langjährig bekannte Kunden b) Wohnimmobilien zur Eigennutzung c) Interessent gibt bereitwillig Daten für Identifizierung und Personalausweis d) Finanzierung über deutsche Geschäftsbank e) Objekt ist lange im Eigentum des Verkäufers 8
9 Interne Sicherungsmaßnahmen Dies sind insbesondere: die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen (Organisationsanweisung, Arbeitsanweisung) in Bezug auf a) den Umgang mit Risiken, b) die Kundensorgfaltspflichten ( 10 GwG, siehe Abschnitt "Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden"), c) die Erfüllung der Meldepflicht (Verdachtsmeldung, 43 Abs. 1 GwG an die FIU"), d) die Aufzeichnung von Informationen und die Aufbewahrung von Dokumenten nach 8 GwG und e) die Einhaltung der sonstigen geldwäscherechtlichen Vorschriften, die Überprüfung der Mitarbeiter auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme, die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter in Bezug auf Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die dafür einschlägigen Vorschriften sowie Pflichten, einschließlich Datenschutzbestimmungen, und die Überprüfung und eventuelle Anpassung der zuvor genannten Grundsätze und Verfahren bei geänderten Verhältnissen. 9
10 Das neue Risikomanagement für den Makler 12 Identitätsüberprüfung, Verordnungsermächtigung (1) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des 10 Absatz 1 Nummer 1 bei natürlichen Personen zu erfolgen anhand 1. eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Passoder Ausweisersatzes, 2. eines elektronischen Identitätsnachweises nach 18 des Personalausweisgesetzes oder nach 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, (2) Die Identitätsüberprüfung hat in den Fällen des 10 Absatz 1 Nummer 1 bei juristischen Personen zu erfolgen anhand 1. eines Auszuges aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder aus einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, 2. von Gründungsdokumenten oder von gleichwertigen beweiskräftigen Dokumenten oder 3. einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des Verpflichteten in die Register- oder Verzeichnisdaten. 10
11 Kundenidentifizierung und Kopierpflicht Identifizierung erfolgt bei Personen über ein amtliches A usweisdokument (Personalausweis oder Pass), bei Firmen über Handelsregisterauszüge, Gesellschafterliste, Stimmrechtsvereinbarungen u.ä. Der Kunde muss dem Verpflichteten die Originaldokumente vorlegen. 11
12 Geldwäscheverdachtsmomente: Update Geldwäschegesetz Mögliche Geldwäscheverdachtsmomente 12
13 Mögliche Geldwäscheverdachtsmomente 13
14 Hier bekommen Sie z. B. Hilfe: Bezirksregierung Köln Geldwäscheprävention Regierungspräsidium Kassel Geldwäscheprävention PRADO - Prüfung Ausweisdokumente Mitgliederbereich IVD Homepage gwg@ivd.net oder koch@ivd.net Fragen Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit 14
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