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1 "Reaktionen auf Gerichtsurteile Abmahnungen vermeiden: Neue Informationspflichten zur Online Streitbeilegung (ODR-Verordnung), zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und zur Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014" Dr. Christian Osthus Leiter Rechtsabteilung IVD Bundesverband Leipzig, 28. März 2017

2 Agenda Wettbewerbsrecht und Werbung Was wird aktuell abgemahnt? Informationspflichten aus EnEV 2014 Energieeinsparverordnung 2014 ODR-VO Online-Streitbeilegungsplattform der EU VSBG Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Abmahnung, Unterlassungserklärung, Hilfen Was mache ich mit einer Abmahnung Unterlassungserklärung oder Verfügungsverfahren? Muster einer Unterlassungserklärung Dr. Christian Osthus

3 Was wird aktuell abgemahnt? 5a UWG Irreführung durch Unterlassen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien nach 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) 3a UWG Rechtsbruch von Marktverhaltensregeln Telemediengesetz (Impressum, z.b. fehlende Aufsichtsbehörde, Datenschutzerklärung (streitig)) Bürgerliches Gesetzbuch (Widerrufsbelehrung, unwirksame AGB, z.b. erfolgsunabhängige Kostenerstattung, Prorogation) Preisangabenverordnung (Provisionsangaben, Endpreisangaben Kaufgegenstand, insbes. Stellplatz) Wohnungsvermittlungsgesetz (Bestellerprinzip: werben mit provisionsfrei ) ODR/Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) (Hinweis auf außergerichtlichen Streitbeilegung) 3 UWG Generalklausel/Schwarze Liste (Anhang UWG) z.b. Verwendung von Gütezeichen, z.b. IVD-Logo; Diplom Makler Dr. Christian Osthus

4 Was wird aktuell abgemahnt? Dr. Christian Osthus

5 EnEV 2014 Informationspflichten nach Energieeinsparverordnung 2014 Dr. Christian Osthus

6 EnEV a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen EnEV 2014 (1) Wird in Fällen des 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des 17 Absatz 1 Satz 1, 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und 5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. Dr. Christian Osthus

7 EnEV a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen EnEV 2014 Makler in der Pflicht!? Widersprüchliche Rechtsprechung(!) Anwendbarkeit (+): LG München I, Urt. v , Az. 4 HK O 634/15 LG Tübingen, Urt. v , Az. 20 O 60/15 und Urt. v , Az. 20 O 53/15 LG Würzburg, Urt. v , Az. 1 HK O 1046/15 Anwendbarkeit (-): LG Bielefeld, Urt. v , Az. 12 O 60/15 LG Düsseldorf, Urt. v , Az. 12 O 167/14 LG Gießen, Urt. v , Az. 8 O 7/15 LG München II, Urt. v , Az. 2 HK O 3089/15 Achtung! 16a EnEV ist zwar nicht auf Makler anwendbar, aber die Pflichtangaben aus dem Energieausweis stellen wesentliche Informationen nach 5a UWG dar. OLG Hamm, Urteil v , Az. 4 U 137/15 und v , Az. 4 U 8/16 (nicht rechtskräftig) OLG München, Urteil v , Az. 6 U 4725/15 (nicht rechtskräftig) Novellierung der EnEV (GEG) Klarstellung im Hinblick auf Makler geplant Dr. Christian Osthus

8 EnEV 2014 Baujahr des Gebäudes Energieträger der Heizung Art des Energieausweises Endenergieverbrauch/-bedarf Angabe des Wertes falls vorhanden Angabe der Energieeffiziensklasse Dr. Christian Osthus

9 EnEV 2014 Hier Hier hat der Makler nur auf den Ausweis hingewiesen! Hier fehlt nur das Baujahr! Dr. Christian Osthus

10 EnEV 2014 Dr. Christian Osthus

11 EnEV 2014 Bisher 535 Abmahnungen, davon 237 von der DUH mit bisher 80 Gerichtsverfahren. Rest der Abmahnungen stammt von unterschiedlichen Mitbewerbern Dr. Christian Osthus

12 EnEV 2014 Abkürzungen Die Angaben in Zeitungen könnten für ein Wohngebäude so aussehen: B (Bedarfsausweis), 85 kwh/m²a (Endenergiebedarf), G (Gasheizung), Bj. (Baujahr) 2010, C (Effiziensklasse) (bei Zeitungswerbung das Abkürzungsverzeichnis der Zeitung verwenden, im Übrigen besser keine Abkürzungen) Weitere Risiken 1. Das Fehlen der Pflichtangaben in der Werbung ist seit dem 1. Mai 2015 auch eine Ordnungswidrigkeit, wird aber schon seit dem 1. Mai 2014 abgemahnt. 2. Der Energieausweis muss seit dem 1. Mai 2014 unaufgefordert bei Besichtigungen vorgelegt werden. 3. Die Nichtvorlage des Ausweises bei der Besichtigung ist schon seit dem 1. Mai 2014 eine Ordnungswidrigkeit. Dr. Christian Osthus

13 ODR-VO Informationspflichten nach ODR-Verordnung der EU Nr. 524/2013 (Online-Streitbeilegungsplattform der EU) Dr. Christian Osthus

14 ODR-VO OS-Plattform der EU Unternehmen, die Online und im Fernabsatz Kauf- und Dienstleistungsverträge abschließen, müssen seit dem 9. Januar 2016 auf ihrer Internetseite im Impressum einen Hinweis auf die Online- Streitschlichtungsstelle (OS) der EU aufnehmen. Auch in die geschäftlichen s muss auf OS-Plattform hingewiesen werden. Unterbleibt der Hinweis, kann dies zu einer Abmahnung führen. Maklervertrag ist Dienstleistungsvertrag, so dass auch Makler von der Informationspflicht betroffen sind. Nutzt der Unternehmer ein Immobilienportal (online-marktplatz), sollte der der Hinweis im Impressum/Anbieterinformationen erfolgen, auch wenn der Online-Marktplatz seinerseits verpflichtet ist, auf die OS hinzuweisen (OLG München/OLG Koblenz). Der Link zur OS-Plattform muss klickbar sein (OLG München). Verbraucherinformationen: Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: Dr. Christian Osthus

15 ODR-VO Information zur Online-Streitbeilegung Dr. Christian Osthus

16 ODR-VO Information zur Online-Streitbeilegung ivd24immobilien.de Dr. Christian Osthus

17 VSBG Informationspflichten nach VSBG Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Dr. Christian Osthus

18 VSBG Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) 36 Allgemeine Informationspflicht (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich 1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und 2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen 1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, 2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. (3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. Dr. Christian Osthus

19 VSBG Allgemeine Informationspflicht nach 36 VSBG Unternehmen beschäftigte am zehn oder weniger Mitarbeiter (Kopfprinzip) Keine Informationspflicht Information über Teilnahme an außergerichtlicher Streitbeilegung ist freiwillig möglich Unternehmen beschäftigte am elf oder mehr Mitarbeiter (Kopfprinzip) Informationspflicht Keine Teilnahme: Die XY GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle teil. Teilnahme: Die XY GmbH nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherstreitbeilegungsstelle XY teil (oder Allgemeine Schlichtungsstelle). Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten. Ggfls. obligatorischer Hinweis auf Verpflichtung beispielsweise aufgrund der Satzung des IVD Informationspflicht nach 37 VSBG Unabhängig von der Mitarbeiteranzahl muss Hinweis auf Teilnahme (positiv oder negativ) auf Schlichtungsstelle erfolgen, sofern ein Streit nicht beigelegt werden konnte. Dr. Christian Osthus

20 VSBG Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, betrifft alle Unternehmen, die mit Verbrauchern Kauf- oder Dienstleistungsverträge online und offline abschließen. Die Informationspflicht im Internet und in den AGB gilt seit dem 1. Februar Information zum VerbraucherstreitbeilegungsG Dr. Christian Osthus

21 Abmahnung, Unterlassungserklärung, Hilfen Abmahnung, Unterlassungserklärung, Hilfen Was mache ich mit einer Abmahnung Unterlassungserklärung oder Verfügungsverfahren? Muster einer Unterlassungserklärung Dr. Christian Osthus

22 Was mache ich mit einer Abmahnung? Ruhe bewahren Eine Abmahnung ist keine Katastrophe Sofort tätig werden, nämlich 1. Berufsverband IVD, Handelskammer oder Rechtsanwalt einbeziehen, 2. prüfen (lassen), ob Abmahner berechtigt ist, 3. prüfen (lassen), ob Abmahnung berechtigt ist (Werbung einstellen), 4. ggfls. Fristverlängerung und 5. Entscheidung treffen, wie reagiert wird z.b. Unterlassungserklärung, wichtig neu formulieren, (Risikominimierung) z.b. Verfügungsverfahren (Anerkennung einer einstweiligen Verfügung Klage unwahrscheinlich, da fraglich, ob diese erforderlich ist - Kostenrisiko) z.b. Verfahren vor Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten (IHK Leipzig) Dr. Christian Osthus

23 Unterlassungserklärung / Verfügungsverfahren Vor- (+) und Nachteile (-) Unterlassungserklärung + schnelle Lösung + Kosten günstiger als bei einem Gerichtsverfahren - aber hohe Gefahr einer Vertragsstrafezahlung bei Wiederholungsverstoß - in manchen Fällen ein unkalkulierbares Risiko, z.b. EnEV, WoVermRG, Urheberrechtsverletzung im Internet Vor- (+) und Nachteile (-) Verfügungsverfahren + keine Vertragsstrafe im Widerholungsfall, die meisten Abmahner sind aber an den Vertragsstrafen interessiert + geringe Gefahr eines Ordnungsgeldes bei Wiederholungsverstoß + in bestimmten Fällen ein besser kalkulierbares Risiko - Kosten höher, aber überschaubar Dr. Christian Osthus

24 Muster einer Unterlassungserklärung Mustertext Unterlassungserklärung Ich verpflichte mich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich - gegenüber der Firma X-Immobilien, Musterstadt 1. es ab sofort zu unterlassen, (Wettbewerbsverstoß darstellen) 2. für den Fall einer schuldhaften Verletzung des Unterlassungsversprechens eine vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe an die Firma XY-Immobilien, Musterstadt zu zahlen. 3. Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig abgegeben. 4. Ort, Datum Unterschrift Dr. Christian Osthus

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Christian Osthus Leitung Abteilung Recht IVD Bundesverband Spezielle Hilfe für Mitglieder des IVD Dr. Christian Osthus

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