Regierungspräsidium Darmstadt

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1 Regierungspräsidium Darmstadt Kompetenz für den Regierungsbezirk Präsentation anlässlich des Versicherungsvermittlertages der IHK Hanau am 3. Februar 2016 Geldwäsche: Ein Thema für Sie? Referentin : Penelope Schneider

2 Gliederung Schutzzweck des Geldwäschegesetzes (GwG) Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler als Verpflichtete des GwG Pflichten nach dem GwG Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde Konsequenzen bei Verstößen Ggf. Ausblick auf vorgeschlagene Neuregelungen (Umsetzung 4. EU-Geldwäscherichtlinie) 2

3 Regierungspräsidium Darmstadt Kein Geschäft ist es wert, den guten Ruf der Bank aufs Spiel zu setzen. sagte einmal: Josef Ackermann, Ex-Chef der Deutschen Bank

4 Spiegel online, 31. Januar 2017: Russische Geldwäsche-Affäre Deutsche Bank muss 630 Millionen Dollar zahlen Erste Einigung: Die Deutsche Bank hat zugestimmt, in der russischen Geldwäsche-Affäre insgesamt 630 Millionen Dollar Bußgeld zu zahlen. In dem Fall drohen aber noch weitere Strafzahlungen. Kunden der Deutschen Bank sollen der Behörde zufolge über die Finanzplätze Moskau, New York und London rund zehn Milliarden Dollar an Rubel-Schwarzgeld aus Russland gewaschen haben. Das Geldhaus habe wegen Aufsichtsversagen über Jahre zahlreiche Gelegenheiten Kein Kavaliersdelikt ungenutzt gelassen, das Komplott zu bemerken und zu unterbinden 4

5 Schutzzweck des GwG: Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten Terrorismusfinanzierung Geldwäsche (Gw): (Tf) Unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte aus einer schweren Straftat (Vortat i.s. 261 StGB) werden in verschiedenen Stufen so in den legalen Wirtschaftskreislauf eingebracht, dass sie letztlich den Anschein erwecken, legal erworben zu sein. Bei diesem komplexen Vorgang wird die illegale Herkunft und deren Urheber verschleiert. Verluste werden in Kauf genommen! Terrorismusfinanzierung ist die Nutzung von legal oder illegal erworbenen - Vermögenswerten zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten sowie deren Planung und Vorbereitung Ambivalente Nutzungsmöglichkeiten legaler Produkte (Stichwort: Outdoorausrüstung) Terrorakte müssen nicht teuer sein 5

6 Wie kann der Schutzzweck erreicht werden? Banken/Versicherungen aber auch weitere Unternehmen/ Gewerbetreibende ( Verpflichtete des GwG) müssen im Umgang mit ihren Kunden aufmerksam sein wissen, mit wem sie es zu tun haben Kundenbeziehungen dokumentieren Risiken erkennen und melden und sich so davor schützen, von Kriminellen für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden/sich ggf. leichtfertig strafbar zu machen! Spuren zu Straftätern legen Zweck: Gelder/Nutzen aus Straftaten entziehen, Finanzierung austrocknen. 6

7 Finanzunternehmen = Verpflichtete nach 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG i.v.m. 1 Abs. 3 Satz 1 KWG*: Wenn: Nicht Kreditinstitut, Kapitalverwaltungsgesellschaft od. extern verwaltete Investmentgesellschaft, Versicherungsunternehmen und Haupttätigkeit entspricht einer der in 1 Abs. 3 Satz 1 KWG genannten Haupttätigkeiten. Das heißt: Mehr als 50% des Geschäftsvolumens (=Umsatzerlöse) stammen aus der Tätigkeit als Finanzunternehmen, z. B. als Finanzanlageberater gem. 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 KWG * KWG= Kreditwesengesetz 7

8 Finanzunternehmen =Verpflichtete nach 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG Wenn mehr als 50% der Umsatzerlöse aus Tätigkeit nach 1 Abs. 3 Kreditwesengesetz (KWG): Erwerb und/oder Halten von Beteiligungen (z. B. Industrie- und Versicherungsholdinggesellschaften), Entgeltlicher Erwerb von Geldforderungen (z. B. Factoring- und Inkassounternehmen), Tätigkeit als Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 KWG ( Einobjekt-Leasingobjektgesellschaften ), Handel mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung ( Eigenhandel ), Beratung Anderer bei der Anlage in Finanzinstrumenten Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen, sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen: Deren Beratung und das Anbieten von Dienstleistungen (insbes. Mergers & Acquisitions-Beratung), Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten ( Geldmaklergeschäfte ). 8

9 Finanzanlagenberater/-vermittler Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler gem. 34 f Gewerbeordnung (GewO) Honorar-Finanzanlagenberater gem. 34 h GewO lt. BaFin können beide unter 1 Abs. 3 Nr. 6 KWG subsumiert werden. Daher sind beide grundsätzlich Verpflichtete des GwG unter Länderaufsicht. 9

10 Versicherungsvermittler i.s. 59 Versicherungsvertragsgesetz = Verpflichtete gem. 2 Abs. 1 Nr. 5 GwG Alle Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler die eine Erlaubnis nach 34d Absatz 1 GewO haben (gebundene und freie), zählen zu den Verpflichteten nach dem GwG wenn sie Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck (kapitalbildend) vermitteln. (Vermittler nach 34 d Abs. 3 od. Abs. 4 GewO ohne Erlaubnis - zählen nicht zu den Verpflichteten des GwG) 10

11 Pflichten nach GwG Interne Sicherungsmaßnahmen ( 9 GwG) Sorgfaltspflichten ( 3ff GwG) Aufzeichnungspflicht ( 8 GwG) Verdachtsmeldepflicht ( 11 GwG) 11

12 Interne Sicherungsmaßnahmen (Finanzunternehmen): Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und Mitteilung an Aufsichtsbehörde am Unternehmenssitz Entwicklung und Aktualisierung angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssystem und Kontrollen zur Verhinderung von Gw und Tf Unterrichtung der Beschäftigten über Pflichten sowie Typologien und Methoden Gw und Tf Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten 12

13 Kein eigener Geldwäschebeauftragter? Auslagerung* 9 Abs. 3 S. 2 GwG: Geeigneter Dienstleister (ggf. Mutter ) Vertragsentwurf über Auslagerung, ggf. +Leistungsschein, +Schnittstellenbeschreibung an Aufsichtsbehörde Kostenpflichtiger Bescheid * Auch für weitere Interne Sicherungsmaßnahmen Freistellung 9 Abs. 5 S. 3 GwG: Keine Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur? Risikobasierte anderweitige Präventionsvorkehrungen getroffen? Antragsvordruck HP RP DA Kostenpflichtiger Bescheid 13

14 Sorgfaltspflichten( 3-6 GwG): Wann? 3 Abs. 2 GwG: Grundsatz: Vor Begründung der Geschäftsbeziehung (GB) Transaktion ab außerhalb einer bestehenden GB Verdachtsfall (Gw oder Tf) Zweifel an den Angaben des Vertragspartners zu seiner Identität 14

15 Sorgfaltspflichten: Was? 3 Abs. 1 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person samt Verifizierung der Angaben (vgl. 4 GwG) Einholen von Informationen über Zweck und Art der GB Abklärung, ob es einen abweichenden wirtschaftlich Berechtigten gibt und ggf. dessen Identifizierung Kontinuierliche Überwachung der GB einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen Dokumentation! (Aufzeichnung und Aufbewahrung), 8 GwG 15

16 Identifizierung: Welche Daten sind zu verifizieren und zu dokumentieren? 4 Abs. 3, 4 i.v.m. 8 GwG Natürliche Personen: 0 Name 0 Geburtsort 0 Geburtsdatum 0 Staatsangehörigkeit 0 Anschrift 0 Art des Ausweises 0 Nummer des Ausweises 0 Ausstellende Behörde Weiter zu beachten: 0 Überprüft anhand zugelassenem Ausweisdokument? 0 Ausweis gültig? Juristische Personen/ Personengesellschaften: 0 Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, 0 ggf. Registernummer, 0 Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung, 0 Namen d. Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzl. Vertreter. Ist das Vertretungsorgan (VO) selbst eine juristische Person muss auch diese w.o. identifiziert werden Weiter zu beachten: 0 Verifiziert anhand Register, Verzeichnis od. gleichwertigem beweiskräftigem Dokument?

17 Verstärkte Sorgfaltspflichten 6 GwG System zur Erkennung von politisch exponierten Personen (PEP) + erhöhte Sorgfalt in diesen Fällen Abwesender Vertragspartner (nat. P.) Untersuchungspflicht + Dokumentation zweifelhafter oder ungewöhnlicher Sachverhalte 17

18 Verdachtsmeldepflicht 11 GwG Wenn Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hinweisen, ist unverzüglich mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch EDV eine Verdachtsmeldung zu erstatten. In Hessen z.zt. an: Hess. Landeskriminalamt, BKA (FIU) und an die Generalstaatsanwaltschaft (Vordruck auf der Homepage). Keine Information des Kunden! 18

19 Erkennen von Verdachtsfällen Bauchgefühl = Abweichungen vom üblichen Geschäft und Erfahrungswissen Anhaltspunktepapiere des BKA (im geschützten Bereich der FIU) NICHT ABSCHLIESSEND! Auslegungs- und Anwendungshinweise des BMF (HP RP Darmstadt unter Verdachtsmeldungen ) Es werden ausdrücklich KEINE ermittlerischen Fähigkeiten oder Kenntnisse des 261 StGB verlangt.

20 Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde Vor-Ort-Prüfungen Schriftliches Verfahren Bisher: Angekündigt Auch ohne Anlass Duldungspflicht Unentgeltlich Auskünfte erteilen/unterlagen vorlegen Bei anlassbezogener Prüfung: Kostenpflicht 20

21 Folgen der Prüfung: Aufklärungsschreiben, ggf. mit Hinweisen zu Prüfungsfeststellungen Mögliche Konsequenzen im Fall von Beanstandungen - Anordnungen, z. B. von internen Sicherungsmaßnahmen; Zwangsgeld - OWi-Verfahren ( 17 GwG): Bußgelder bis Euro/Einzelverstoß. Achtung: Organisationsverschulden/Aufsichtspflichtverletzung ( 130 OWiG) - Geschäfts-/Berufsverbot - Verdachtsmeldungen Bestimmung risikoangemessener Anwendung von Pflichten Festlegung von Nachschauprüfungen 21

22 Ausblick auf vorgeschlagene Neuregelungen* Stärkung des risikobasierten Ansatzes (Risikomanagement = Risikoanalyse erstellen, dokumentieren und der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stellen + interne Sicherungsmaßahmen) Konzernregelungen (z.b. gruppenweit einheitl. ISM erstellen und Umsetzung in der Gruppe sicherstellen) Auslagerungen nur noch anzeigepflichtig Keine per-se verstärkte Sorgfaltspflicht bei abwesendem Vertragspartner mehr * Quelle: Referentenentwurf des BMF - Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie Stand:

23 Ausblick auf vorgeschlagene Neuregelungen* Transparenzregister wirtschaftlich Berechtigter Neue FIU = Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auch einziger Adressat von Verdachtsmeldungen Mehr Bußgeldtatbestände (73 statt bisher 17!) und höhere Bußgelder (3-stufiges System, bis zu: / 1 Mio. / 5 Mio (bei jur.p/p.ges. 10% des Gesamtumsatzes Naming and Shaming: Veröffentlichung auf HP Whistleblowersystem bei Aufsichtsbehörde * Quelle: Referentenentwurf des BMF - Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie Stand:

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontaktdaten: Penelope Schneider, RP Darmstadt, Tel.: 06151/ Öffentliche Sicherheit und Ordnung Gefahrenabwehr - Geldwäschegesetz 24

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