Neues zur Prävention von Geldwäsche nach 25c KWG
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- Oldwig Kopp
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1 Neues zur Prävention von Geldwäsche nach 25c KWG Erste Erfahrungsberichte zu den neuen Vorgaben für Prüfungen nach 29 Abs. 2 KWG im Rahmen der Jahresabschlussprüfung, Sonderprüfungen nach 44 KWG im Bereich Geldwäsche gem. 21 PrüfbV. Ihr Referent: Thomas Gutte CDC Compliance & Datenschutz Consulting UG (haftungsbeschränkt)
2 Änderung des GwG in 2013 Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom präventiv-gewerberechtlicher Ansatz des GwG Auslaufen des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen am (Verbot von Onlineglücksspielen) Handlungsbedarf gerade im Bereich des Onlineglücksspielsektor (bedeutsamer rasch wachsender Markt gem. Grünbuch der Europäischen Kommission v über 6 Mrd. EUR Einnahmen)
3 Weitere Änderungen gem. GwGErgG neu zu den Verpflichtetenkreis des GwG gehören nun auch: Anbieter von Glücksspielen im Internet ( 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG) die bisher unter dieser Nr. geführten Personen die gewerblich mit Gütern handeln, werden nun unter 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG geführt Verdachtsmeldungen i.s. d. 11 GwG sind an das BKA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu richten Bußgeldvorschriften gem. 17 GwG sind erweitert worden
4 Bußgeld bis EUR Bei Verstoß gegen: der Identifizierungspflicht (nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht rechtzeitig) die Pflicht zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten die verstärkten Sorgfaltspflichten (z. B. Abwesenheit des zu Identifizierenden, PEPs, etc.) Aufzeichnungspflichten Aufbewahrungspflichten (5 Jahre) Verdachtsmeldepflicht Informationsverbot nach Verdachtsmeldung Zusammenarbeit mit den Aufsichts- und Ermittlungsbehörden
5 Weitere Änderung Verstöße gegen das GwG sind nun in 261 StGB selbst mit aufgenommen worden Jemand der wegen eines Verstoßes gegen das GwG verurteilt worden ist, bringt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten oder den Tätigkeiten nach den 33d und 33i GewO auf
6 Jahresbericht der FIU 2012 (veröffentlicht Ende Oktober 2013) Entwicklung der Anzahl der Verdachtsmeldungen nach dem GwG Aktuell Verdachtsmeldungen (86 % Kreditinstitute, 9 % Finanzdienstleistungsinstitute, 5 % andere)
7 Jahresbericht der FIU 2012 Ergebnis der Sachbearbeitung der LKÄ 6% 1% 2% 16% 26% Abgabe an Finanzbehörde Abgabe des Verfahrens an andere Polizeistellen Sachbearbeitung noch nicht abgeschlossen Einstellungsantrag mit Restverdacht Einstellungsantrag ohne Restverdacht Sachbearbeitung in der Clearingstelle 49%
8 Jahresbericht der FIU 2012 Deliktische Bezüge bei Abgabe Verfahren 37% 5% 1%1%1%1% 5% 16% 33% Betrug Geldwäsche nicht angegeben Steuerdelikt sonstige Urkundenfälschung Untreue Insolvenzdelikt BtM-Delikte
9 Jahresbericht der FIU 2012 Folgende Trends konnten in 2012 im Konkreten ausgemacht werden: Financial Agents(Rückläufig 30 % Minus zum Vorjahr) Elektronische Zahlungssysteme (gleichbleibend derzeit noch niedrigen Niveau aber mit hohen Potential) Umsatzsteuerbetrug (u. a. bei CO2-Emmissionszertifikaten Rückläufig) Betrug zum Nachteil von Senioren (Steigend daher Aufnahme bei der Betrachtung)
10 Jahresbericht der FIU 2012 Finanzierung des Terrorismus: Verdachtsmeldungen von Abteilungen polizeilicher Staatsschutz des BKA (5,5 % -787 Vorgänge) Verdachtsmeldungen von Verpflichteten (1,7 % -242 Vorgänge) (oben enthalten)
11 Die Vierte Geldwäscherichtlinie Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Verordnung zur Erhöhung der Transparenz im Geldtransfer Mit diesen Änderungen sollen die Mängel der dritten Geldwäscherichtlinie behoben werden
12 Die Vierte Geldwäscherichtlinie Im Überblick Reduzierung des Schwellenwertes von EUR auf beim gewerblichen Güterhandel Einbezug inländischer PEPs Engere Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen Ausweitung der Geldwäschebestimmungen im Glückspielsektor Einführung einer Aufzeichnungspflicht für Unternehmen in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer
13 Die Vierte Geldwäscherichtlinie Im Überblick Aufbewahrungspflicht der Daten endet fünf Jahr nach Beendigung der Geschäftsbeziehung Pflicht zur Risikoanalyse für alle Verpflichtete (nicht nur KI und FI) Aufnahme von Steuerstraftaten in die Liste der Vortaten Die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten muss begründet werden. Der Begriff der gleichwertigen Drittstaaten fällt weg Bußgeld nach Jahresumsatz
14 Die Vierte Geldwäscherichtlinie FAZIT Vieles ist bereits in Deutschland im GwG umgesetzt!
15 Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung PrüfbV) in der Fassung vom Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum (1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. (2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. (3) (4) Die Einhaltung der Vorschriften des GwG, der 24c und 25c bis 25h des KWG ist bei Instituten, deren Bilanzsumme 400 Millionen EUR zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall
16 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen (1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung - von Geldwäsche und - Terrorismusfinanzierung, sowie -von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von 25c Abs. 1 KWG darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen
17 Ablauforganisation Die vom Institut entwickelten und aktualisierten interne Grundsätze, die Angemessenheit geschäfts-und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sowie von sonstigen strafbaren Handlungen, sind zu prüfen Prüfungsbereiche des 21 PrüfbV Bei der Prüfung sind die vom Institut erstellte Gefährdungsanalyse sowie die von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführte Prüfungen und deren Ergebnisse zu berücksichtigen. Aufbauorganisation und Sachmittel Die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftr. und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren sind zu prüfen Zu prüfen sind die Aufbewahrungspflichten und die Einhaltung der Verpflichtung zur Erfassung und Meldung von Verdachtsfällen. Schulungspflichten -Die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten sind angemessen über die Institutsbezogenen Vorkehrungen und gesetzlichen Vorgaben zu unterrichten
18 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen (8) Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 6 zu dieser Verordnung aufzuzeichnen
19 Feststellungen zur Ablauforganisation Wir halten es jedoch für erforderlich, Regelungen zur Überprüfung, ob die Kundendaten innerhalb der im Handbuch genannten Fristen aktualisiert worden sind, zu schaffen und umzusetzen. Wir halten es jedoch für erforderlich, Regelungen hinsichtlich der Bestimmung der PEP-Eigenschaft bei wirtschaftlich Berechtigten zu ergänzen. Für die Vorgehensweise zur Beurteilung neuer Produkte und Prozesse durch den GwB ist ein Prozess zu entwickeln und schriftlich festzulegen. Das Organisationshandbuch sollte um Verfahrens-und Prozessbeschreibungen erweitert und insgesamt institutsspezifischer ausgestaltet werden
20 Feststellungen zur Ablauforganisation Wir halten eine zeitnahe Implementierung eines angemessenen risikoorientierten Kundenannahmeverfahrens für erforderlich. Wir halten es jedoch für erforderlich in den Vertriebsvereinbarungen mit Dritten ausdrücklich die Pflicht zur Durchführung der Sorgfaltspflichten durch den Vertriebsbeauftragten zu regeln. Wir halten es jedoch für erforderlich die Kunden regelmäßig mit aktuellen Sanktionslisten abzugleichen
21 Feststellungen zur Aufbauorganisation und Sachmittel Wir halten die Kontrollen des Geldwäschebeauftragten nicht für ausreichend. Die Kontrollen des GwBsind in einem Kontrollplan festzulegen, aus dem u. a. der Turnus der Kontrollen und das Kontrollgebiet hervorgehen. Die Berichterstattungspflicht an den Aufsichtsrat ist in die Stellenbeschreibung des GwB aufzunehmen. Wir haben uns mit Hilfe des uns vorgelegten Schriftverkehrs zwischen dem ausgelagerten GwBund dem Institut davon überzeugt, dass insbesondere gesetzliche Änderungen und damit einhergehende interne Sicherungsmaßnahmen kommuniziert wurden
22 Feststellungen zu Schulungspflichten Wir halten es jedoch für erforderlich, eine zeitnahe Schulung der neu eingestellten Mitarbeiter sowie die regelmäßige Schulung aller schulungsrelevanter Mitarbeiter sicherzustellen und zu überwachen. Die Dokumentation der Vorgehensweise zur Unterrichtung der Mitarbeiter ist zu verbessern
23 Die Prüfer sind verpflichtet, zu allen Punkten aus dem Fragenkatalog Aussagen schriftlich zu fixieren. -> Dies führt dazu, dass bei kleineren Finanzdienstleistungsinstituten der Prüfungsumfang erheblich angestiegen ist
24 Unter den Eichen 5 - Haus i Wiesbaden Tel.: +49 (0) FAX: +49 (0) thomas.gutte@cdc-ug.de Website:
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