Korruptionsprävention
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- Monika Melsbach
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1 Geschäftszeichen: GF Verteiler: Alle Beschäftigten gültig bis: auf weiteres Geschäftsanweisung Jobcenter Kreis Segeberg Nr.: 03/2014 vom: Korruptionsprävention 1
2 1. Ausgangssituation Korruption ist ein Fehlverhalten, das erhebliche volkswirtschaftliche Schäden verursacht, einen fairen Wettbewerb behindert und das Vertrauen in die Integrität und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung untergräbt. Sie ist in vielerlei Varianten und mit unterschiedlichem Gewicht anzutreffen. Oft wird korruptes Verhalten bei einem ordnungsgemäß erscheinenden Vorgang erst bei genauerem Hinsehen erkannt. Korruption ist kein Kavaliersdelikt. Dies gilt auch bei scheinbar geringfügigem Fehlverhalten. Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung liegen im Interesse aller Beschäftigten. Daher kommt der Information und Sensibilisierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine hohe Bedeutung zu. Unter Korruption versteht man insbesondere: Beeinflussung durch Dritte, z. B. unsere Kundinnen und Kunden und Vertragspartner, um Entscheidungen zu deren Gunsten zu treffen, Missbrauch der eigenen Funktion oder Tätigkeit um sich oder anderen einen Vorteil zu verschaffen. Korruption in allen Erscheinungsformen führt unmittelbar oder mittelbar zum Schaden oder Nachteil für die Allgemeinheit und das Jobcenter Kreis Segeberg. 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene Die Träger des Jobcenters Kreis Segeberg erwarten eine durchgehend rechtlich und auch moralisch einwandfreie Leistungserbringung an unsere Kundinnen und Kunden. 3. Eigene Entscheidung und Absicht Die hier getroffenen Regelungen dienen ausdrücklich dem Schutz aller Beschäftigten und tragen der Fürsorgepflicht der Geschäftsführung Rechnung. Außerdem wird ein mögliches Ansuchen von Dritten, Verwaltungsentscheidungen durch Belohnungen oder Aufmerksamkeiten zu beeinflussen, erschwert. Ziel ist somit die Minimierung von Korruptionsgefahren im Jobcenter Kreis Segeberg. 4. Einzelaufträge 4.1. Führungskräfte Den Führungskräften kommt in ihrer Vorbildfunktion und Fürsorgepflicht eine besondere Rolle bei der Korruptionsprävention zu. Der Leitfaden für Vorgesetzte im Zusammenhang mit dem Thema Korruptionsprävention (Anlage 1) ist zu beachten und in Bezug auf die Belehrung und Sensibilisierung der Beschäftigten zu befolgen. Die Belehrung hat durch die Teamleitungen mindestens einmal jährlich im ersten Quartal eines Jahres zu erfolgen und ist im Protokoll zu dokumentieren. 2
3 4.2. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bei korrekter, also neutraler und objektiver Dienstausübung ist es der Regelfall, Geschenke (Vorteile) nicht anzunehmen. Die Annahme ist der Ausnahmefall und bedarf der Zustimmung. Die Annahme von Geld ist generell unzulässig und unabhängig von der Höhe nicht genehmigungsfähig. Beabsichtigt eine Beschäftigte/ ein Beschäftigter ausnahmsweise einen Vorteil (im Wert von über EUR 25,00) anzunehmen, ist grundsätzlich die vorherige Zustimmung beim Geschäftsführer einzuholen. Eine nachträgliche Zustimmung kommt nur in Betracht, wenn wegen der Art des Vorteils weder eine vorherige Zustimmung noch eine Entgegennahme unter Vorbehalt möglich war. Ausnahmsweise kann bei der Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten bis zu einem Betrag von EUR 25,00 (z.b. Reklameartikel einfacher Art, wie Kugelschreiber oder Kalender, Blumenstrauß, Pralinen, Flasche Wein) von einer stillschweigend erteilten Zustimmung ausgegangen werden. In diesen Fällen besteht jedoch gegenüber dem Dienstherren / Arbeitgeber eine Anzeigepflicht. Dieser Anzeigepflicht wird durch Eintragung in eine Erfassungsliste (Anlage 1) nachgekommen, die im Büro der Geschäftsführung geführt wird. Die Anzeige hat innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Aufmerksamkeit beim Büro der Geschäftsführung telefonisch oder per zu erfolgen. Ein Eintrag in die Erfassungsliste ist bei den folgenden Fallgestaltungen entbehrlich, wenn sie nach Art und Umfang angemessen und üblich sind: Bei Bewirtungen durch Einrichtungen der öffentlichen Hand. Bei der Teilnahme an Bewirtungen durch Private aus Anlass oder bei der Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen, wenn sie üblich und angemessen sind oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben. Bei Bewirtungen anlässlich allgemeiner Veranstaltungen, an denen Beschäftigte im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen, wenn der Rahmen des allgemein Üblichen und Angemessenen nicht überschritten wird. Bei geringfügigen Dienstleistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z.b. Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof). Veranschaulichung der Regelung: Generelles Verbot Geldzuwendungen, Gutscheine, Freikarten Ausnahmen vom Verbot / Annahmemöglichkeiten Ohne Anzeige und Zustimmung Mit Anzeige Mit Zustimmung Bewirtungen im üblichen Zuwendungen bis zu Zuwendungen über Rahmen einem Wert von einem Wert von (Kaffee, Getränke, 25,- Euro im Einzelfall 25,- Euro im Einzelfall Imbiss) ( Anzeige in Liste) Weitere Informationen unter: Service/Interne-Revision/Kriminalitaetsangelegenheiten/Index.html 3
4 5. Beteiligung Der Beauftragte für den Haushalt, die Personalvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte wurden beteiligt. Michael Knapp Geschäftsführer 4
5 Anlage 1 Leitfaden für Vorgesetzte im Zusammenhang mit dem Thema Korruptionsprävention Als Vorgesetzte haben Sie eine Vorbildfunktion und Fürsorgepflicht für die Ihnen unterstellten Beschäftigten. Ihr Verhalten, aber auch Ihre Aufmerksamkeit sind von großer Bedeutung für die Korruptionsprävention. Sie sollten daher eine aktive, vorausschauende Personalführung und -kontrolle praktizieren. Insbesondere sollten Sie klare Zuständigkeitsregelungen und transparente Aufgabenbeschreibungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie eine angemessene Kontrolldichte sicherstellen. Schwachstellen und Einfallstore für Korruption sind zum Beispiel: mangelhafte Dienst- und Fachaufsicht; blindes Vertrauen gegenüber langjährigen Beschäftigten und spezialisierten Beschäftigten; charakterliche Schwächen von Beschäftigten bei korruptionsgefährdeten Dienstleistungen; negatives Vorbild von Vorgesetzten bei der Annahme von Präsenten; ausbleibende Konsequenzen nach aufgedeckten Manipulationen. Sie können solchen Schwachstellen durch folgende Maßnahmen begegnen: 1. Belehrung und Sensibilisierung Sprechen Sie mit Ihren Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über die Verpflichtungen, die sich aus dem Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und aus den Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkollisionen ergeben (mindestens einmal jährlich im Zusammenhang mit dem Mitarbeitergespräch). 2. Organisatorische Maßnahmen (im Rahmen Ihrer Befugnisse) Achten Sie auf klare Definition und gegebenenfalls auf Einschränkungen der Entscheidungsspielräume. Erörtern Sie die Delegationsstrukturen, die Grenzen der Ermessensspielräume und die Notwendigkeit von Mitzeichnungspflichten. Achten Sie bei besonders korruptionsgefährdeten Dienstleistungen auf eine Flexibilisierung der Vorgangsbearbeitung nach numerischen oder Buchstabensystemen durch a) kritische Überprüfung der Sachbearbeitung nach diesen Systemen; b) Einzelzuweisung nach dem Zufallsprinzip oder c) durch wiederholten Wechsel der Nummern- oder Buchstabenzuständigkeiten einzelner Personen. 5
6 Realisieren Sie wenn irgend möglich das Mehr-Augen-Prinzip. Eventuell bietet sich die Bildung von Arbeitsteams bzw. -gruppen an. Prüfen Sie, ob die Begleitung einzelner Beschäftigter durch weitere Bedienstete zu Außendiensten oder die Einrichtung von gläsernen Büros für die Abwicklung des Besucherverkehrs geboten ist, damit Außenkontakte der Dienststelle nur nach dem Mehr-Augen-Prinzip wahrgenommen werden. Wo sich das wegen der tatsächlichen Umstände nicht realisieren lässt, organisieren Sie Kontrollen in nicht zu großen zeitlichen Abständen. Nutzen Sie zur Korruptionsprävention in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten auch die personelle Durchmischung durch sporadischen Wechsel der Raumbesetzungen (auch ohne Aufgabenänderung für die Beschäftigten). 3. Fürsorge In besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten erfordert Korruptionsprävention auch eine erhöhte Fürsorge für Ihre Beschäftigten. 4. Aufsicht Berücksichtigen Sie stets die erhöhte Gefährdung Einzelner. Auch der ständige Dialog ist ein Mittel der Fürsorge. Beachten Sie dienstliche und private Probleme Ihrer Beschäftigten. Sorgen Sie für Abhilfe zum Beispiel durch Entbindung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin von Aufgaben, wenn Ihnen Interessenkollisionen durch Nebentätigkeiten oder durch Tätigkeiten von Angehörigen bekannt werden. Besondere Wachsamkeit ist bei erkennbarer Überforderung oder Unterforderung Einzelner geboten. Ihre erhöhte Aufmerksamkeit verlangt es, wenn Ihnen persönliche Schwächen (zum Beispiel Suchtprobleme, Hang zu teuren, schwer zu finanzierenden Hobbys) oder eine Überschuldung bekannt werden; Beschäftigte, deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet sind, sollen auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, nicht eingesetzt werden. Schließlich müssen Sie auch bei offen vorgetragener Unzufriedenheit mit dem Dienstherrn besonders wachsam sein und versuchen, dem entgegenzuwirken. Machen Sie sich bewusst, dass es bei Korruption keinen beschwerdeführenden Geschädigten gibt und Korruptionsprävention deshalb wesentlich von Ihrer Sensibilität und der Sensibilisierung Ihrer Beschäftigten abhängt. Sie erfordert aber auch Ihre Dienst- und Fachaufsicht ohnehin Ihre Kernpflicht als Vorgesetzte/r. Ein falsch verstandener kooperativer Führungsstil oder eine laissez-faire -Haltung können bei besonders korruptionssensiblen Dienstleistungen verhängnisvoll sein. Versuchen Sie deshalb, die Vorgangskontrolle zu optimieren, indem Sie zum Beispiel Kontrollmechanismen (Wiedervorlagen oder ähnliches) in den Geschäftsablauf einbauen, das Abschotten oder eine Verselbständigung einzelner Beschäftigter zu vermeiden, dem Auftreten von Korruptionsindikatoren besondere Wachsamkeit zu schenken, stichprobenweise das Einhalten vorgegebener Ermessensspielräume zu überprüfen, die Akzeptanz des Verwaltungshandelns durch Gespräche mit Verwaltungskunden zu ermitteln. 6
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