09/ 2013 Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen (Korruptionsprävention)
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- Adam Günther
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1 09/ 2013 Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen (Korruptionsprävention) vom: Geschäftszeichen/ Aktenzeichen: Verteiler: gültig bis: Weisung Arbeitshilfe Schnittstellenpapier Information 1. Ziel Die Abwehr von Korruptionsgefahren hat einen hohen Stellenwert. Die Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken dienen ausdrücklich dem Schutz aller Beschäftigten. Damit wird das mögliche Ansinnen Dritter, Verwaltungsentscheidungen durch Belohnungen und Geschenke zu beeinflussen, erschwert. Auch der Missbrauch der eigenen Funktion oder Tätigkeit im Sinne Vorteilsverschaffung für sich oder andere soll dadurch vermieden werden. Mit dieser Weisung soll für alle Mitarbeiter/innen des Jobcenters Berlin Marzahn-Hellersdorf ein einheitlicher Umgang hinsichtlich der Korruptionsprävention sichergestellt werden. Schutz der Beschäftigten Einheitlicher Umgang 2. Ausgangssituation Im Jobcenter gelten grundsätzlich die Regelungen der BA zum Umgang mit Korruptionsgefahren (HEGA 12/08-55) und Sponsoring (HEGA 10/10-09). Das der HEGA 12/ zugrunde liegende Rundschreiben des Bundesministerium des Inneren vom ist als Anlage 1 beigefügt Gleichwohl wurden die Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Inneres und Sport geprüft; diese lassen keine widersprüchlichen Regelungen erkennen. Ergänzend werden diese den kommunalen Mitarbeitern/innen als Anlage 2 zur Verfügung gestellt. Grundlagen Seite 1
2 3. Regelungen Bei einer korrekten, also neutralen und objektiven Dienstausübung ist es der Regelfall, Belohnungen und Geschenke (Vorteile) nicht anzunehmen. Die Annahme ist der Ausnahmefall und bedarf der Zustimmung. Der Anschein, dass Mitarbeiter/innen in ihrer Objektivität beeinträchtigt oder für persönliche Vorteile empfänglich sein könnten, muss in jedem Fall vermieden werden. Die Annahme von Geld, Gutscheinen oder Freikarten ist generell unzulässig und unabhängig von der Höhe nicht anzunehmen. Grundsatz Verbot der Annahme a) Fallgestaltung 1: Vorteilswert > 25.- Euro Beabsichtigt ein/e Mitarbeiter/in einen Vorteil im Wert von mehr als 25.- Euro anzunehmen, ist grundsätzlich vorher die Zustimmung des Geschäftsführers einzuholen. Die Zustimmung ist schriftlich oder per E- Mail über das Postfach des Büros der Geschäftsführung einzuholen. Nur wenn wegen der Art des Vorteils weder eine vorherige Zustimmung noch eine Entgegennahme unter Vorbehalt möglich war, kann eine nachträgliche Zustimmung in Betracht kommen. Erfolgt keine Zustimmung, sind die Vorteile umgehend zurück zu geben. Zustimmung und Anzeige b) Fallgestaltung 2: Vorteilswert < 25.- Euro Für die Annahme von geringfügigen Aufmerksamkeiten im Wert von bis zu 25 Euro (z. B. Werbeartikel wie Kugelschreiber, Kalender, Weinflasche, Pralinen, Blumenstrauß usw.) besteht eine stillschweigende Zustimmung. Allerdings muss sie in jedem Fall angezeigt werden. Dazu führt jede/r Mitarbeiter/in eine Erfassungsliste nach Anlage 3. Auf Verlangen ist diese Liste dem Geschäftsführer vorzulegen. Bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres sind die unterschriebenen Listen für das Vorjahr, von der jeweils zuständigen Führungskraft teambzw. bereichsweise, an das Büro der Geschäftsführung zu senden. Nicht anzeigepflichtig sind: - geringfügige Vorteile, die sich ausdrücklich nur auf die Person beziehen und keinen Bezug zum Amt oder zur dienstlichen Tätigkeit haben. Dies sind z. B. solche im Rahmen gewerkschaftlicher oder verbandlicher Mitgliederbetreuung. Alle anderen Vorteile, für die nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, dass eine Bezug zum Amt oder zur dienstlichen Tätigkeit nicht besteht, sind anzeige bzw. zustimmungspflichtig. - die Bewirtung durch Einrichtungen der öffentlichen Hand - bei der Teilnahme an Bewirtungen durch Private aus Anlass oder Gelegenheit dienstlicher Handlungen, wenn sie üblich und angemessen sind oder sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben. Dies gilt nicht, wenn die Bewirtung nach Art und Umfang einen nicht unerheblichen Wert darstellt. - die Bewirtung anlässlich allgemeiner Veranstaltungen, an denen Beschäftigte im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch Erfassungsliste Zustimmung und ohne Anzeige Seite 2
3 die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnehmen (z. B. Einführung oder Verabschiedung von Amtspersonen, Empfänge o. ä. ) - geringfügige Dienstleistungen, die die Durchführung des Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z. B. Abholung mit einem Wagen vom Bahnhof) In diesen Fällen erfolgt kein Eintrag in die Erfassungsliste. Jede/r Mitarbeiter/in kann sich bei Fragen oder Zweifeln an seine Führungskraft oder an eine Vertrauensperson seiner Wahl wenden. Für einen konkreten Verdachtsfall stehen für alle Mitarbeiter/innen ohne Einhaltung des Dienstweges die Ansprechpartner für Korruptionsangelegenheiten bei der Internen Revision der BA (Icon) zur Verfügung. In der BA-Lernwelt steht das allgemeingültige Selbstlernprogramm zur Korruptionsvermeidung zur Verfügung. In insgesamt sechs Modulen kann erlernt werden, wo die Grenze zwischen Erlaubtem und Nichterlaubtem verläuft und wann diese überschritten wird. Diese zweistündige Investition kann ergänzend zum Schutz jeder/s Beschäftigten und des Jobcenters beitragen. Ein Verstoß gegen das Verbot zur Annahme von Belohnungen und Geschenken stellt ein Dienstvergehen bzw. eine Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten dar, das bei Beamten/innen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen und bei Arbeitnehmern/innen eine außerordentliche Kündigung drohen kann. Darüber hinaus wird dies strafrechtlich verfolgt (siehe Ausführungen in Anlage 1 und 2). Ergänzend wird festgelegt, dass von einer Nutzung von Sponsoringmitteln für Projekte und Dienstleistungen des Jobcenters in jeder Hinsicht abzusehen ist, um Interessenskollisionen zu vermeiden und eine ausreichende Rechtssicherheit für die Mitarbeiter/innen herzustellen. Beratung Zusätzliche Ansprechpartner BA-Lernwelt Rechtsfolgen Ausschluss von Sponsoring Sponsoring liegt nicht vor, wenn bei gemeinsamen Projekten mit Partnern des Arbeitsmarktes aufgrund gleichgerichteter Zielsetzungen eine angemessene Kostenteilung vereinbart wird. 4. Schlussbestimmungen Die Führungskräfte werden gebeten, die Mitarbeiter/innen zu den Regelungen zu unterrichten sowie einmal jährlich in ihren Besprechungen eine Belehrung durchzuführen und zu dokumentieren. Diese Weisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und löst die alte Arbeitsanweisung 2010_02 Korruption ab. Sie wird in der Ablage Alle Mitarbeiter - Arbeitshilfen_Weisungen eingestellt. Jährliche Belehrung Inkrafttreten Ablage Seite 3
4 Die Gremien wurden beteiligt. gez. Wolfgang Steinherr Geschäftsführer Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf Anlagen: Anlage 1 Rundschreiben des BMI vom Anlage 2 Rundschreiben Sen InnSport Nr. 5/ 2013 Anlage 3 Erfassungsliste Seite 4
5 Verfügung Verteiler: Mehrfertigung für AZ: Dienstbesprechung, vormerken BdGF Einstellung in Ablage Alle Mitarbeiter - Arbeitshilfen_Weisungen Verteilung entspr. Verteilerkreis Erstellen WV überwachen Hinweis anbringen bei: Schreiben / Aushang Termin / Bericht zum : Erledigt: Datum Hz WV: z.d. elektronischen Ablage: z.d.a. (Registratur): Ablage/ Fachordner oder Aktenzeichen Aktenzeichen - Mitzeichnungen - gez. Wolfgang Steinherr Geschäftsführer Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf Seite 5
Korruptionsprävention - Annahme von Geschenken, Belohnungen und sonstigen Vorteilen
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