Rauchverbot im Gastgewerbe ab 1. Jänner 2009
|
|
- Ralph Lange
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fachgruppe Gastronomie Harald Furtner Wirtschaftskammer Vorarlberg Wichnergasse Feldkirch T 05522/ F 05522/ E furtner@wkv.at Rauchverbot im Gastgewerbe ab 1. Jänner 2009 Ab 1. Jänner 2009 ist der Nichtraucherschutz auch im österreichischen Gastgewerbe umzusetzen. Im Gegensatz zu allen anderen öffentlichen Räumen wie Ämtern oder sonstigen Gewerbebetrieben wurden für das Gastgewerbe aber Ausnahmen vorgesehen. Durch das Streichen der bisherigen Ausnahmeregelung im Tabakgesetz gilt ab 1. Jänner 2009 auch in Gastgewerbebetrieben grundsätzlich Rauchverbot. Davon gibt es aber drei Ausnahmetatbestände, die im Folgenden erläutert werden: Ausnahme 1: Betriebe mit zwei oder mehreren Räumlichkeiten Extrazimmer Für diese Ausnahmemöglichkeit müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete bzw. gewidmete Räumlichkeiten Der Nichtraucherbereich muss mindestens 50 % der Verabreichungsplätze umfassen Der Hauptraum muss rauchfrei sein Es muss gewährleistet sein, dass kein Tabakrauch vom Raucherraum in die übrigen mit Rauchverbot belegten Gasträume dringt Was bedeutet Hauptraum? Die Beurteilung, welcher Raum als Hauptraum gilt, obliegt grundsätzlich dem/der Gastwirt/in. Allerdings sind bei dieser Beurteilung sachliche Kriterien, wie insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung der Räume oder die Zugänglichkeit zu berücksichtigen. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als übergeordnet eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei jedenfalls auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Betriebes. Beispiel: Ein etwa nur zu besonderen Anlässen genutzter Saal, welcher ansonsten großteils ungenutzt bleibt, wird daher eher nicht als Hauptraum gelten auch wenn es sich um den größten Raum im Betrieb handelt. Wie ist der Schutz vor Eindringen des Tabakrauches in Nichtraucherbereiche sicherzustellen?
2 Laut Gesundheitsministerium muss es sich beim Raucherraum um einen baulich abgeschlossenen Raum handeln. Voraussetzung dabei ist eine vom Boden bis zur Decke durchgängige feste Wand aus Mauerwerk, Leichtbauplatten, Glas oder ähnlichem. Darüber hinaus muss eine Tür vorhanden sein, die grundsätzlich geschlossen sein soll (außer natürlich beim Durchschreiten durch Gäste und Mitarbeiter). Eine rein lüftungstechnische Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich ohne feste Wand mit Tür ist - zumindest nach Ansicht des Gesundheitsministeriums - nicht ausreichend. Ausnahme 2: Kleine Einraumbetriebe unter 50 m2 Als Einraumbetriebe gelten solche, die eben keine dem Gesetz entsprechende Abtrennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich aufweisen, d.h. Abtrennungen in Form von Paravents, Nischen, nicht durchgängigen Wänden ohne Tür, etc. ändern nichts am Charakter eines Einraumbetriebes. In solchen kleinen Einraumbetrieben, deren einziger Gastraum eine Gesamtgrundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, kann der/die Gastwirt/in frei entscheiden, ob das Lokal als Nichtraucher- oder Raucherlokal geführt wird, muss es aber entsprechend kennzeichnen. Maßgeblich ist die Grundfläche des Gastraumes. Außer Betracht bleiben daher alle Nebenräumlichkeiten außerhalb des Gastraumes wie zb Küche, WC, Lager, Stiegen und Vorraum. Nicht abgezogen werden können hingegen alle Flächen innerhalb des Gastraumes, auch wenn diese nicht der Verabreichung von Speisen bzw. dem Ausschank von Getränken dienen (zb die Fläche hinter der Bar, Tanzflächen oder Windfang im Eingangsbereich, der vom Gastraum nicht räumlich abgetrennt ist). Ausnahme 3: Einraumbetriebe zwischen 50 und 80 m2 ( Korridorregelung ) Für diese Ausnahmemöglichkeit müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Die Grundfläche des gesamten (einzigen) Gastraumes beträgt zwischen 50 und 80 m2 (auch hier ist die Grundfläche des gesamten Gastraumes maßgebend und es dürfen keine Flächen innerhalb des Gastraumes abgezogen werden). Bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines getrennten Raucherraumes sind nach baurechtlichen, feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig. 2 Diese Regelung wirft in der praktischen Umsetzung die meisten Fragen auf. Zu beachten ist dabei, dass der/die Gastwirt/in beweisen muss, dass baurechtliche, feuerpolizeiliche oder denkmalschutzrechtliche Bestimmungen einer Raumteilung entgegenstehen. Das
3 heißt, Rauchen darf prinzipiell erst dann erlaubt werden, wenn eine rechtskräftige behördliche Feststellung erfolgt ist, dass eine Abtrennung nicht möglich ist. Sowohl Sachverständige als auch die zuständigen Behörden sind aber großteils der Meinung, dass dieser Unzulässigkeitsbeweis kaum zu erbringen ist, da nur in ganz seltenen Fällen überhaupt keine Möglichkeit besteht, aus bau- oder feuerpolizeilichen Gründen eine Trennwand aufzustellen. Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgeber nicht bedacht, dass nach dem Vorarlberger Baugesetz genehmigungsfreie Bauvorhaben bestehen und somit eine rechtskräftige Entscheidung mangels Zuständigkeit der Behörde nicht erlangt werden kann. Umso mehr gilt es besonders auch für Einraumbetriebe zwischen 50 und 80 m2, die Regelungen zu den Übergangsfristen für Einraumbetriebe zu beachten. Übergangsfristen für Einraumbetriebe Einraumbetriebe über 50 m² haben die Möglichkeit, eine Übergangsfrist in Anspruch zu nehmen, sodass für sie die Rauchverbotsregelungen erst ab gelten. Da der Gesetzestext hinsichtlich der Nutzung der Übergangsfrist zumindest auslegungsbedürftig ist, haben wir uns beim Amt der Landesregierung um eine praktikable Interpretation bemüht. Danach ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei Einhaltung der nachstehend beschriebenen Vorgehensweise die Übergangsfrist in Anspruch genommen und eine Bestrafung vermieden werden kann. Voraussetzungen dafür sind jedenfalls: Der Betrieb verfügt über nur einen (Gast)raum, dessen Grundfläche mehr als 50 m2 misst (maßgeblicher Zeitpunkt ist der , das Datum des Inkrafttretens des Tabakgesetzes). Der/die Gastwirt/in beabsichtigt bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes, in dem das Rauchen gestattet werden soll. Er/Sie hat die entsprechenden baulichen Maßnahmen einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung der bau- bzw. feuerpolizeilichen oder denkmalschutzrechtlichen Vorfragen unverzüglich, das heißt noch im Jahr 2008, in die Wege geleitet. Was bedeutet unverzügliches in die Wegeleiten von baulichen Maßnahmen? Laut Gesundheitsministerium muss der/die Gastwirt/in nachweisen können, dass er/sie noch im laufenden Jahr 2008 eine Baumaßnahme zur Schaffung eines abgetrennten 3
4 Raucherraumes bei der zuständigen Behörde eingereicht bzw. beantragt hat. Bei kleineren Baumaßnahmen, wie etwa dem Einbau einer Tür in eine bereits vorhandene Wand oder einer Raumtrennung mittels Glas handelt es sich nach dem Vorarlberger Baugesetz im Regelfall um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben. Aber auch bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen vertritt die Behörde die Auffassung, dass der/die Gastwirt/in mit der/den zuständigen Behörde/n zur Klärung allfälliger bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen nachweislich noch heuer in Kontakt getreten ist, und zwar zumindest in Form einer konkreten Anfrage. Es ist deshalb dringend zu empfehlen, schriftliche Anfragen (idealerweise mit einer kurzen Beschreibung des Bauvorhabens und ev. Planskizzen) jedenfalls noch heuer eingeschrieben an die zuständige Bau- und Feuerpolizeibehörde (in der Regel die Gemeinde) zu richten (siehe beiliegende Musteranfrage). Den Eingang von persönlich abgegebenen Anfragen sollte man sich unbedingt bestätigen lassen (zb Eingangsstempel auf der Kopie der Anfrage). Bei mündlichen Abklärungen mit den Behörden (zb telefonisch oder persönlich) sollten die besprochenen Details in einem nachfolgenden an die Behörde/n (den entsprechenden Beamten) unbedingt nochmals zusammengefasst werden. Über die Abklärungen baurechtlicher oder feuerpolizeilicher Vorfragen mit den Behörden hinaus sollten weitere Schritte zur Einleitung der beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes noch vor Ablauf des Jahres 2008 gesetzt und in geeigneter Weise belegt werden können. Zum Beispiel durch die Kontaktaufnahme mit Baufachleuten oder Architekten, Erstellung von Planskizzen, die Einholung von entsprechenden Angeboten bei Handwerkern, etc. Wir empfehlen daher: Schritt 1: Ausarbeitung möglicher Varianten zur Herstellung eines getrennten Raucherraumes (diesbezüglicher Schriftverkehr aufbewahren, Planskizzen und Aktenvermerke über Besprechungen anfertigen, usw.) Schritt 2: Einholen von Angeboten und Kostenschätzungen bei den entsprechenden Fachleuten bzw. Handwerkern. Schritt 3: Nachweisliche (möglichst schriftliche) Anfrage an die zuständige/n Behörde/n zur Klärung von bau-, feuerschutz- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (auch dann, wenn es sich um genehmigungsfreie Bauvorhaben handelt siehe Musteranfrage im Anhang) Diese Maßnahmen müssen nach Ansicht des Gesundheitsministeriums noch vor Jahresende 2008 erfolgen, ansonsten besteht keine Chance auf Nutzung der Übergangszeit und es gilt Rauchverbot Schritt 4: Erforderlichenfalls sind entsprechende Anträge (bau-, denkmalschutz- oder betriebsanlagenrechtlicher Art) einzubringen. Anmerkung: Die angeführten Schritte unbedingt noch heuer in die Wege zu leiten, ist wichtig, will man die Chance auf Nutzung der Übergangszeit wahren. Bevor man die Raumtrennung letztendlich tatsächlich in Angriff nimmt, sind selbstverständlich auch noch die betriebsanlagenrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Setzen Sie sich diesbezüglich mit der für das Betriebsanlagen- 4
5 recht zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) in Verbindung. Wenn Sie Pächter bzw. Mieter eines Betriebes sind, vergessen Sie bitte nicht, Ihr Vorhaben mit dem Eigentümer abzusprechen. Vor jeder größeren Investition dieser Art sollte jedenfalls auch immer mitbedacht werden, dass die Weiterentwicklung des Nichtraucherschutzes und damit eine weitere Verschärfung der diesbezüglichen Gesetzgebung vor allem auch auf EU-Ebene nicht ausgeschlossen werden kann. Kennzeichnungspflicht Der/die Gastwirt/in hat ab 1. Jänner 2009 kenntlich zu machen, ob in den für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneten Räumen Rauchverbot gilt oder nicht. Die Kennzeichnung, ob in einem Lokal geraucht werden darf oder nicht bzw. ob nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen geraucht werden darf, muss bereits am Eingang des Lokals für den Gast gut sichtbar angebracht werden. Darüber hinaus ist jeder Eingang zu einem Raum, in dem Speisen und Getränke an Gäste verabreicht werden, so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Raumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Raum geraucht werden darf oder nicht. Auch in den einzelnen Gasträumen selbst sind Raucher- oder Nichtrauchersymbole in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind. Die Kennzeichnungsschilder bzw. Raucher- und Nichtrauchersymbole befinden sich gerade im Druck und sind in Kürze im Fachgruppenbüro erhältlich. Vollzug des Tabakgesetzes - Strafbestimmungen Der Vollzug der Strafbestimmungen obliegt den Bezirkshauptmannschaften. Routinemäßige Kontrollen zur Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen sind im Tabakgesetz nicht vorgesehen. Die Strafbehörden werden bei Verdacht von Verstößen gegen Nichtraucherschutzbestimmungen aufgrund von Meldungen, Beschwerden, Anzeigen, usw. tätig. In der Regel wird dabei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, im Zuge dessen der/dem InhaberIn des Betriebes die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Als Sanktionen sind im Tabakgesetz für den/die InhaberIn des Lokals Geldstrafen bis zu Euro, im Wiederholungsfall bis zu Euro vorgesehen. Für die Raucher selbst sind Strafen bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu Euro angedroht. Zumutbarkeit der Durchquerung des Raucherraumes auf dem Weg zum Nichtraucherraum Ist der rauchfreie Hauptraum eines Betriebes so gelegen, dass Gäste auf ihrem Weg dort hin oder beispielsweise auch zu sanitären Anlagen kurz den Raucherraum betreten müssen, so ist dies aus 5
6 Sicht des Gesundheitsministeriums dann zumutbar, wenn sonst sichergestellt ist, dass die Gäste des Nichtraucherbereiches im Sinne des Tabakgesetzes ausreichend geschützt sind. Nichtraucherschutz für Arbeitnehmer im Hotel- und Gastgewerbe Schutzmaßnahmen Mit den neuen Regelungen über das Rauchen bzw. Nichtrauchen in Gastbetrieben sind mehrere Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmer im Hotel- und Gastgewerbe verbunden: Anspruch auf Dienstfreistellung, Anspruch auf Abfertigung alt, Beschäftigungseinschränkungen bzw. verbote für Jugendliche und werdende Mütter. Enthalten sind diese Schutzmaßnahmen im Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe. Nur die Schutzmaßnahmen für werdende Mütter haben direkt in das Tabakgesetz und in das Allgemeine bzw. Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz Eingang gefunden. Anspruch auf Dienstfreistellung Einmal innerhalb eines Dienstjahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz. Beispiel: Der Arbeitnehmer ist in einem Raucherbetrieb tätig und hat seit einiger Zeit Schmerzen in den Bronchien. Er kann einmal im Jahr eine entsprechende medizinische Untersuchung vornehmen lassen. Vorsicht! Krankheitsbedingte Arztbesuche wegen ähnlicher oder gleicher Beschwerden werden durch diese Regelung nicht ausgeschlossen. Zusätzlich sind gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen. Ein einseitiges Antreten einer solchen Maßnahme durch den Arbeitnehmer ist unzulässig. Anspruch auf Abfertigung alt Kündigt ein Arbeitnehmer, der noch der Abfertigung alt unterliegt, sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens, so hat er Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß. 6
7 Vorsicht! Dieser Abfertigungsanspruch besteht nur für Arbeitnehmer, die nicht der betrieblichen Mitarbeitervorsorge ( Abfertigung neu ) unterliegen. Zu diesem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören also Arbeitnehmer, die vor dem eingetreten, aber nicht in die Abfertigung neu übergetreten sind. Beschäftigung von Jugendlichen Wenn ein Betrieb über getrennte Bereiche für Raucher und Nichtraucher verfügt, sind Jugendliche überwiegend im Nichtraucherbereich auszubilden bzw. zu beschäftigen. Vorsicht! Verstößt der Lehrberechtigte gegen diese Verpflichtung, liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die mit Geldstrafe bis zu 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu ,-- zu bestrafen ist. Werdende Mütter - Beschäftigungsverbot Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, ab Kenntnis von der Schwangerschaft nicht arbeiten. Dies gilt nicht nur für Arbeitnehmerinnen, sondern auch für Selbständige. Vorsicht! Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung, liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die mit Geldstrafe bis zu 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu ,-- zu bestrafen ist. Kein Beschäftigungsverbot gilt, wenn die werdende Mutter in Betrieben mit getrenntem Raucherund Nichtraucherbereich vom Arbeitgeber nicht mehr im Raucherbereich, sondern nur mehr im Nichtraucherbereich eingesetzt wird. Tipp! Werdende Mütter haben für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes Anspruch auf Wochengeld. Weitere detaillierte und jederzeit aktuelle Informationen, Gesetzestexte und Kennzeichnungsregelungen finden Sie im Internet unter - Nichtraucherschutz. Feldkirch,
Nichtraucherschutz in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie für schulsportliche Betätigung
12 12.08.2008 Nichtraucherschutz in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke sowie für schulsportliche Betätigung 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen für 1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke, 2.
MehrTabakgesetz, Novelle BGBl. I Nr. 120/2008, Nichtraucherschutz in der Gastronomie
A l l e Arbeitsinspektorate Name/Durchwahl: Fr. Dr. Alexandra Marx/6432 Geschäftszahl: BMWA461.304/0013III/3/2008 Ihre Zahl/Ihre Nachricht vom: Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl
MehrDetailinfo zur Nichtraucherregelung im Gastgewerbe:
Detailinfo zur Nichtraucherregelung im Gastgewerbe: Die Tabakgesetznovelle 2008, mit der die Voraussetzungen für das Rauchen im Gastgewerbe neu geregelt werden, ist mit 11.8.2008 im BGBl. Nr. 120/2008
MehrFreie Entscheidung des/der InhaberIn, ob das Lokal als Nichtraucher- oder Raucherlokal geführt wird.
Detailinfo zur Nichtraucherregelung im Gastgewerbe: Die Tabakgesetznovelle 2008, mit der die Voraussetzungen für das Rauchen im Gastgewerbe neu geregelt werden, ist mit 11.8.2008 im BGBl. Nr. 120/2008
MehrFragen und Antworten zum neuen Tabakgesetz im Bereich Gastronomie und Hotellerie (wird laufend aktualisiert)
Fragen und Antworten zum neuen Tabakgesetz im Bereich Gastronomie und Hotellerie (wird laufend aktualisiert) Fragen 1. Wo gilt das Rauchverbot? Ist das Rauchen in Vorräumen, Stiegen oder am Gang auf jeden
MehrNichtraucherregelung in der Gastronomie Kostenlose Nichtraucher-Bausprechtage
Nichtraucherregelung in der Gastronomie Kostenlose Nichtraucher-Bausprechtage Die Tabakgesetznovelle 2008 (BGBl. I. Nr. 120/2008) ist mit 12. August in Kraft getreten. Die Nichtraucherschutz-Bestimmungen
MehrNeues Tabakgesetz Wie trifft es die Feuerwehr?
ÖSTERREICHISCHER BUNDES FEUERWEHR VERBAND Erläuterungen zum TABAKGESETZ, Wien 2009 Neues Tabakgesetz Wie trifft es die Feuerwehr? Text: Feuerwehrjuristen des NÖ LFV/Leitung OBR Mag. Sekyra, St. Pölten
MehrNichtraucherInnenschutz am Arbeitsplatz
am Arbeitsplatz Seite 1, Nichtraucher Zuständigkeit und Vorgehensweise der Arbeitsinspektion - 30 ASchG - Regelungen zum Schutz von NichtraucherInnen - für die Kontrolle der Einhaltung des Tabak- und Nichtraucherinnen-
MehrTextgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Tabakgesetzes
1 von 8 Geltende Fassung Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des Tabakgesetzes Vorgeschlagene Fassung Begriffsbestimmungen 1. Im
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2009/11/0198-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl
Mehr1 von 6. Inhaltsverzeichnis
1 von 6 610 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIII. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Tabakgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche
MehrFragen und Antworten zum neuen Tabakgesetz im Bereich Gastronomie und Hotellerie Stand
Fragen und Antworten zum neuen Tabakgesetz im Bereich Gastronomie und Hotellerie Stand 03.10.2013 Fragen 1. Wo gilt das Rauchverbot? Ist das Rauchen in Vorräumen, Stiegen oder am Gang auf jeden Fall gestattet,
MehrAktuelle Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutz
Aktuelle Fragen und Antworten zum Nichtraucherschutz Nichtraucherschutz im Gastgewerbe Seit 1. Jänner 2009 ist der Nichtraucherschutz auch im österreichischen Gastgewerbe umzusetzen. Einige Betriebe können
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT W IEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: 0043/1/4000-38668 Fax: 0043/1/4000-99-38668 e-mail : post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-021/020/2151/2016-14 Wien, 13.09.2016 C. B. Geschäftsabteilung:
MehrTextgegenüberstellung
Geltende Fassung Textgegenüberstellung Vorgeschlagene Fassung 5. (1) bis (2) Z. 9 5. (1) bis (2) Z. 9 10. Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten: 10. Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 3.3.2016 Zahl: LVwG-2/92/4-2016 Betreff: B. A.,
MehrNichtraucherschutz in der Gastronomie
Nichtraucherschutz in der Gastronomie Hintergrund Maßnahmen des Nichtraucherschutzes in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Räumen zählen international zu den wichtigen gesundheitspolitischen Maßnahmen
MehrE I N S T W E I L I G E V E R F Ü G U N G :
[Bereitgestellt: 30.09.2014 16:50] 18 Cg 70/14d Das Handelsgericht Wien erlässt durch seine Richterin HR Dr. Maria-Charlotte Mautner-Markhof in der Rechtssache der klagenden Partei Verein "Interessengemeinschaft
MehrVerordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)
Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) vom Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 1
MehrMerkblatt Schutz vor Passivrauchen im Gastgewerbe
Merkblatt Schutz vor Passivrauchen im Gastgewerbe 1. Ab wann und wo gilt das Rauchverbot? Ab dem 1. April 2010 wird der neue 34 des kantonalen Gastgewerbegesetzes sowie der 16 der Gastgewerbeverordnung
MehrT OURISMUS FREIZEIT. Exklusive Informationen für Mitglieder der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Wien
Weiter kommt, wer gut informiert ist. SONDERAUSGABE 01/514 50-4104 Weiter kommen. T OURISMUS FREIZEIT Exklusive Informationen für Mitglieder der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Wien Einraum-Lokale:
MehrAnlage: Fragen an die Telefonhotline zum Nichtraucherschutz des Nds. Sozialministeriums. Gaststätten
Gewerbetreibende Wie ist die Nutzung eines zusätzlichen Raums als Raucherraum hinsichtlich der Konzession zu bewerten? Unterliegen Privatclubs und Erotikshops dem Rauchverbot? konzessionen werden raumbezogen
MehrFragen und Antworten zum Rauchverbot in Gastronomiebetrieben im Kanton Zürich
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich Fragen und Antworten zum Rauchverbot in Gastronomiebetrieben im Kanton Zürich Ab dem 1. Mai 2010 gilt laut Bundesrecht in der ganzen Schweiz ein Rauchverbot
MehrHessisches Sozialministerium. Information für Gaststätten. Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG)
Hessisches Sozialministerium Information für Gaststätten Hessisches Nichtraucherschutzgesetz (HessNRSG) Die Regelungen des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes für Gaststätten gültig ab 1. Oktober 2007
MehrAn a l l e Arbeitsinspektorate
An a l l e Arbeitsinspektorate Name/Durchwahl: Dr. Alexandra Marx/6432 Geschäftszahl: BMWA-460.404/0003-III/3/2005 Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail-Adresse post@iii3.bmwa.gv.at
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K!
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2012/11/0235-5 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl
MehrNichtraucherInnenschutz NEU ab 1. Mai 2018
NichtraucherInnenschutz NEU ab 1. Mai 2018 Fragen und Antworten Was ändert sich beim NichtraucherInnenschutz mit 1. Mai 2018? Arbeitgeber sind durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ausdrücklich verpflichtet,
MehrNichtraucherschutz im Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995
ZVR-Zahl 945295501 Hotline: 0810-001 092 Fax 02952/4848-5 e-mail: service@vereine-noe.at www.vereine-noe.at Nichtraucherschutz im Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 Auszug Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher
MehrV ERWALTUNGSGERICHT WIEN
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38700 Telefax: (43 01) 4000 99 38700 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-021/035/15380/2015-1 Wien, 17.10.2016 R.
MehrNichtraucherInnenschutz NEU ab 1. Mai 2018
NichtraucherInnenschutz NEU ab 1. Mai 2018 Fragen und Antworten Was ändert sich beim NichtraucherInnenschutz mit 1. Mai 2018? Arbeitgeber sind durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ausdrücklich verpflichtet,
MehrNichtraucherInnenschutz NEU ab 1. Mai 2018
NichtraucherInnenschutz NEU ab 1. Mai 2018 Fragen und Antworten Was ändert sich beim NichtraucherInnenschutz mit 1. Mai 2018? Arbeitgeber sind durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ausdrücklich verpflichtet,
MehrIm Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38650 Telefax: (43 01) 4000 99 38650 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-021/051/11163/2015-3 Wien,
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Betreff. Spruch. Begründung Verwaltungsgerichtshof
23.03.2017 Gericht Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum 23.03.2017 Geschäftszahl Ra 2015/11/0118 Betreff Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte
MehrInformationen zum Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor dem Passivrauchen im Kanton Graubünden
Informationen zum Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor dem Passivrauchen im Kanton Graubünden Ausgangslage Angesichts der durch den Tabakrauch ausgehenden Gesundheitsgefährdung wird im Kanton
MehrNICHTRAUCHER-SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ. Stand: August ooe.arbeiterkammer.at
NICHTRAUCHER-SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ Stand: August 2018 ooe.arbeiterkammer.at Dr. Josef moser, mba AK-direKtor Dr. Johann kalliauer AK-Präsident Eine der wesentlichsten Pflichten der Arbeitgeber ist die
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38660 Telefax: (43 01) 4000 99 38660 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-021/014/4541/2017-5 Wien,
MehrHäufig gestellte Fragen und Antworten aus dem Bereich Gastronomie, Vereins-, Gemeinschaftsund Mehrzweckräumlichkeiten
Informationen zum schleswig-holsteinischen Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Fassung vom 29. Mai 2009. Häufig gestellte Fragen und Antworten aus dem Bereich Gastronomie, Vereins-,
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Sammlungsnummer. Leitsatz. Spruch. Begründung Verfassungsgerichtshof
01.10.2009 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 01.10.2009 Geschäftszahl B776/09 Sammlungsnummer 18895 Leitsatz Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung
MehrI M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr.
Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 127/08-10 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit der
MehrTextgegenüberstellung (Stand ) Artikel 1 Änderung des Tabakgesetzes
1 von 10 Geltende Fassung Textgegenüberstellung (Stand 2.6.2015) Artikel 1 Vorgeschlagene Fassung Änderung des Tabakgesetzes Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Begriffsbestimmungen
MehrNichtraucherschutzgesetz in der österreichischen Gastronomie
Nichtraucherschutzgesetz in der österreichischen Gastronomie Präsentation einer österreichweiten Umfrage zur Umsetzung des Nichtraucherschutzes unter den heimischen Gastronomiebetrieben aktuelle Themen
MehrE I N S T W E I L I G E V E R F Ü G U N G :
[Bereitgestellt: 22.04.2015 16:40] 19 Cg 22/15d Das Handelsgericht Wien erlässt durch den Richter Dr. Elfriede Dworak in der Rechtssache der klagenden Verein "Interessengeeminschaft für fairen Wettbewerb
MehrForschungsbericht. Nichtraucherschutz in der Gastronomie: Werden die gesetzlichen Vorgaben eingehalten?
Forschungsbericht Nichtraucherschutz in der Gastronomie: Werden die gesetzlichen Vorgaben eingehalten? Erste österreichische quantitative Erhebung in 314 Gastronomiebetrieben in Wien-Neubau 2013 Im Auftrag
MehrNichtraucherschutz in der Gastronomie
1 Nichtraucherschutz in der Gastronomie Hintergrund Maßnahmen des Nichtraucherschutzes in öffentlich zugänglichen Gebäuden und Räumen zählen international zu den wichtigen gesundheitspolitischen Maßnahmen
MehrNichtraucherschutzgesetze in den Bundesländern Synopse zu den Landesgesetzen
Seite 1 Nichtraucherschutzgesetze in den Bundesländern Synopse zu den Landesgesetzen Beachten Sie: Nach der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 sind in Baden-Württemberg und
MehrSchleswig-Holsteinischer Landtag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode
Schleswig-Holsteinischer Landtag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 09.09.2010 Große Anfrage der Fraktion der SPD Erfahrungen mit der Umsetzung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in
MehrERLASS Rechtslage nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) ab 1. Mai 2018 sowie Erlassbereinigung
ERLASS Rechtslage nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) ab 1. Mai 2018 sowie Erlassbereinigung GZ: BMASGK-461.304/0002-VII/A/3/2018 Auf Grund einer Novelle zum Tabak-
MehrRegierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt An den Grossen Rat 10.2252.02 BVD/P102252 Basel, 6. April 2011 Regierungsratsbeschluss vom 1. März 2011 Kantonale Volksinitiative JA zum Nichtraucherschutz ohne kantonale
MehrGericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Sammlungsnummer. Leitsatz. Spruch. Begründung Verfassungsgerichtshof
28.11.2011 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 28.11.2011 Geschäftszahl G15/10 Sammlungsnummer 19541 Leitsatz Teils Zurück-, teils Abweisung des Individualantrags eines Gastgewerbebetreibers
MehrKurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Mecklenburg - Vorpommern
Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Mecklenburg - Vorpommern Gliederung A. Begründetheit... 1 I. Anspruchsgrundlage... 1 II. Anspruchsvoraussetzungen...
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 19.8.2015 LVwG-2/62/15-2015 A. B., E. Übertretung
MehrInnenraumluft-Info Nichtraucherschutz
Innenraumluft-Info Inhalt 1. in Österreich 2. Gesundheitliche Auswirkungen von Tabakrauch 3. Gesetzliche Vorgaben zum 3.1 in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke 3.2 in öffentlichen Räumen 3.3
MehrRauchfreie Gastronomie: Ein Prüfstein für die Politik
Rauchfreie Gastronomie: Ein Prüfstein für die Politik Friedrich J. Wiebel Konferenz für Tabakkontrolle 6./7. Dezember, Heidelberg Programm - Vorschlag der Arbeitsgruppe der Koalition - Übersicht über das
MehrNach 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu Spruchpunkt 1) mit Euro 50,00 neu festgesetzt.
28.07.2009 Entscheidende Behörde UVS Tirol Entscheidungsdatum 28.07.2009 Geschäftszahl 2009/11/0640-10 Spruch Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der DIE LINKE.-Landtagsfraktion. Artikel 1
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/297 10.01.2013 GESETZENTWURF der DIE LINKE.-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
MehrTIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI und. Österreichische Tierärztekammer
ä ki TIERÄRZTIN UND KIND, STAND JULI 2014 und Österreichische Tierärztekammer 1 TIERÄRZTIN UND KIND STAND JULI 2014 Im Zusammenhang mit Schwangerschaften und der Geburt eines Kindes stellen sich immer
MehrFragen und Antworten Informationen zum schleswig-holsteinischen Gesetz zum Schutz vor den Gefahren
Fragen und Antworten Informationen zum schleswig-holsteinischen Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens 1. Warum gibt es überhaupt ein Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens?
MehrVorab als an das Sekretariat:
MUT Frank Hidien, Margarethe-von-Wrangell-Weg 58/1, 89075 Ulm 16 STELLUNGNAHME 16/75 Alle Abg An die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales des
MehrGesetzeslage und Erfolge zum Schutz vor Passivrauchen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Deutscher Bundestag Drucksache 16/1130 16. Wahlperiode 05. 04. 2006 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Höfken, Birgitt Bender, Dr. Harald Terpe, weiterer Abgeordneter
MehrForschungsbericht. Nichtraucherschutz in der Gastronomie: Werden die gesetzlichen Vorgaben eingehalten?
Forschungsbericht Nichtraucherschutz in der Gastronomie: Werden die gesetzlichen Vorgaben eingehalten? Teil 2 Erhebungen und Messungen von Feinststaub in Gastronomiebetrieben in Wien Rudolfsheim-Fünfhaus
MehrBESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,
VERFASSUNGSGERICHTSHOF G 103/2013-13 22. September 2014 BESCHLUSS Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte
MehrGewerberechtliche Vorschriften für den Betrieb von Sportanlagenkantinen. Zusammenfassung
Gewerberechtliche Vorschriften für den Betrieb von Sportanlagenkantinen Zusammenfassung Beim Betrieb einer Sportanlagenkantine wird im Normalfall die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit vorliegen, weshalb
MehrNichtraucherschutzgesetz NRW. Informationen für die Gastronomie.
Nichtraucherschutzgesetz NRW. Informationen für die Gastronomie. www.mags.nrw.de Nichtraucherschutz in Nordrhein-Westfalen Die Debatte um den Nichtraucherschutz in Gaststätten ist sehr intensiv geführt
MehrDie Änderungen zu 30 ASchG treten planmäßig mit 1. Mai 2018 in Kraft s. dazu Erlass BMASK /0005-VII/A/3/2017.
A l l e Arbeitsinspektorate Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat Postanschrift: Stubenring 1, 1010 Wien Favoritenstraße 7, 1040 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Andrea Lechner-Thomann, LL.M. Tel:
MehrVerordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)
Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008
MehrMutterschutz an Tankstellen reformiert seit
Bundesverband Freier Tankstellen und Unabhängiger Deutscher Mineralölhändler e.v Pressemitteilung Mutterschutz an Tankstellen reformiert seit 01.01.2018 Erschienen im TANKSTOP 5/2018 Seit dem Jahresbeginn
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38650 Telefax: (43 01) 4000 99 38650 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-021/051/3070/2016-7 Wien, 02.01.2017 S. E.
MehrNichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2017 bis 31.07.2018 Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.
MehrVertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung LaserTeck GmbH
Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung LaserTeck GmbH zwischen LaserTeck GmbH Notzinger Str. 34 73230 Kirchheim/Teck nachfolgend LaserTeck GmbH und dem Kunden, der bei LaserTeck GmbH anfragt,
MehrGesetz zur Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes. Vom 16. Dezember 2008
Gesetz zur Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes Vom 16. Dezember 2008 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 1. 2 Abs. 1 Satz 1
MehrBruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag
Bruno Binder, Gudrun Trauner ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2012] Beispiel Devolutionsantrag 1. Die S+F-Clubbing GmbH möchte in einer alten Montagehalle auf dem Grundstück 810/12, Grundbuch XXXX, in 4020 Linz,
MehrNichtraucherschutz in Baden-Württemberg ab 07.03.2009
Stadt Ulm Bürgerdienste Nichtraucherschutz in Baden-Württemberg ab 07.03.2009 Seit dem 01.08.2007 gilt in Gaststätten in Baden-Württemberg ein Rauchverbot, welches zum 07.03.2009 leichte Änderungen erfahren
MehrTabakgesetznovelle 2015 Fragen und Antworten
Tabakgesetznovelle 2015 Fragen und Antworten Ich führe derzeit ein Raucherlokal bzw. ein Lokal mit Raucherraum, darf ich meine Gäste nun weiterhin rauchen lassen?...1 Ich führe eine Shisha-Bar, darf ich
MehrÜ b e r e i n k o m m e n
Ü b e r e i n k o m m e n Der Fachverband Gastronomie und der Fachverband Hotellerie einerseits und die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier andererseits vereinbaren nachstehende
MehrGesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde Silvaplana (kommunales Zweitwohnungsgesetz) Entwurf vom 17. September 2018
Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde Silvaplana (kommunales Zweitwohnungsgesetz) Entwurf vom 7. September 08 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. Zweck... 3 Art. Verhältnis zum Baugesetz...
MehrSCHWANGER. MUTTER. SELBSTBESTIMMT!? Das neue Mutterschutzgesetz Novelle Januar 2018
SCHWANGER. MUTTER. SELBSTBESTIMMT!? Das neue Mutterschutzgesetz Novelle Januar 2018 Stephanie Oehl Leitung SC Personal und Recht Persönlicher Anwendungsbereich 1 Abs. 2 MuSchG Vor Benachteiligungen zu
MehrGZ: VGW-021/035/13130/ Wien, R. H. LUS/Her K. IM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38700 Telefax: (43 01) 4000 99 38700 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-021/035/13130/2017-1 Wien,
MehrGesetz zur Stärkung der persönlichen Freiheit im Rahmen des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/73 04.07.2017 Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Gesetz zur Stärkung der persönlichen Freiheit im Rahmen des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/2345 16. Wahlperiode 08-11-27 Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und SPD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des
MehrGefahr für Gäste und Arbeitnehmer: In Mischlokalen herrscht Feinstaubalarm!
1 23.11.218 Presseinformation Gefahr für Gäste und Arbeitnehmer: In Mischlokalen herrscht Feinstaubalarm! Die von der Steiermärkischen Gebietskrankenasse in Auftrag gegebene Feinstaubstudie in der Gastronomie
MehrEvaluierung des Tabakgesetzes
Evaluierung des Tabakgesetzes Pressekonferenz mit Alois STÖGER Bundesminister für Gesundheit Dr. Imma PALME Geschäftsführerin des IFES Institut für empirische Sozialforschung Pressezentrum, Stubenring
MehrNichtraucherschutz und Tabakprävention in Betrieben
. Deutsche Konferenz für Tabakkontrolle Nichtraucherschutz und Tabakprävention in Betrieben ettina Berg as wir wollen Ziel Motto Verankerung von Nichtraucherschutz und Tabakprävention in die betriebliche
MehrHerzlich Willkommen. (Nicht)Rauchen am Arbeitsplatz? Mag. Helga Hocheneder, AKOÖ Betriebliche Gesundheitsförderung
Herzlich Willkommen (Nicht)Rauchen am Arbeitsplatz? Mag. Helga Hocheneder, AKOÖ Betriebliche Gesundheitsförderung Geltende Rechtslage ASchG (1) 30: Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Nichtraucher
MehrKurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg
Kurzgutachten über die Zulässigkeit des Gaststättenbetriebes eines Rauchervereins in Hamburg Gliederung A. Begründetheit... 1 I. Anspruchsgrundlage... 1 II. Anspruchsvoraussetzungen... 1 1. Genehmigungspflicht...
MehrAnsuchen um Wirtschaftsförderung der Stadtgemeinde Leibnitz (GR-Beschluss vom )
An die Stadtgemeinde Leibnitz Hauptplatz 24 8430 Leibnitz Ansuchen um Wirtschaftsförderung der Stadtgemeinde Leibnitz (GR-Beschluss vom 20.11.2012) 2. Bereich: Investitionsbezogener Arbeitsplatzbonus (Förderung
Mehr(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)
Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrLandesnichtraucherschutzgesetz Sozialministerium konkretisiert Regelungen zum Nichtraucherschutz
Landesnichtraucherschutzgesetz Sozialministerium konkretisiert Regelungen zum Nichtraucherschutz Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat die Ausführungshinweise zur Umsetzung des Landesnichtraucherschutzgesetzes
Mehr1933 Bern, 14. November 2007 VOL C
Der Regierungsrat des Kantons Bern Le Conseil-exécutif du canton de Berne Frau Ständerätin Simonetta Sommaruga Jurablickstrasse 65 3095 Spiegel b. Bern 1933 Bern, 14. November 2007 VOL C Schutz vor Passivrauchen
Mehr