Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die energetischen Anforderungen an Bauten

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1 Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Bautechnikverordnung-Energie BTV-E) Auf Grund der 1 Abs 1, 4 Abs 2, 4a und 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, sowie des 17a Abs 3 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Energietechnische Anforderungen an Bauten 1 Mindestanforderungen 2 Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten 3 Besondere Anforderungen an das Energiesystem 4 Ausnahmen 2. Abschnitt Energieausweis 5 Inhalt und Form 3. Abschnitt Schlussbestimmungen 6 Anerkennung gleichwertiger Normen und Auflage I-Bautechnikverordnung-Energie - BTV-E \ :33 \ Verordnungen

2 7 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis 8 Inkrafttreten Anlage A Leitfaden Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Anlage B Energieausweis 1. Abschnitt Energietechnische Anforderungen an Bauten Mindestanforderungen 1 (1) Für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Bauten oder Teilen davon gelten die Anforderungen gemäß den Pkt 2 und 4 bis 7 der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007, soweit in den 2 und 3 nicht Sondervorschriften getroffen sind. (2) Der Berechnung der Anforderungen gemäß Abs 1 ist der Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Version 2.6, des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007 zugrunde zu legen. Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten 2 (1) Für die besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten sind als charakteristische Größen für die Transmissionswärmeverluste, die Lüftungswärmeverluste, den außen induzierten Kühlbedarf, die passiven Solargewinne und die CO 2-Emissionen die Linien Europäischer Kriterien (LEK-Linien) heranzuziehen. Die Berechnung der LEK-Werte hat gemäß der Anlage A zu erfolgen. 2

3 (2) Die LEK-Werte für die Transmissionswärmeverluste (LEK T), die Lüftungsverluste (LEK V), den außen induzierten Kühlbedarf (LEK C*) und die CO 2-Emissionen (LEK CO2) von Neubauten dürfen folgende höchstzulässige LEK-Linien nicht überschreiten: höchstzulässige LEK-Linie (HGT 3.800) Transmissionswärmeverluste 24 Lüftungswärmeverluste 22 Außen induzierter Kühlbedarf 1,5 CO 2-Emissionen 60 (3) Der LEK-Wert für die passiven Solargewinne (LEK sp) von Neubauten darf die LEK-Linie von 8 nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung ist nur zulässig, soweit eine entsprechende Nutzung der passiven Solargewinne aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist oder einer solchen öffentliche Interessen, insbesondere dem Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutz, entgegenstehen. Besondere Anforderungen an das Energiesystem 3 (1) Bei der Errichtung von Wohnbauten, ausgenommen von Einfamilienhäusern, sind Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung oder bedarfsgeregelte Abluftanlagen einzubauen. (2) Bauvorhaben für die Errichtung von Bauten mit mehr als drei Wohn- oder Betriebseinheiten oder für mehrere Bauten mit einer Gesamtgeschoßfläche von über m² sind mit einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage und zur Bestimmung der Verteilsystemverluste mit einem zentralen Wärmemengenzähler auszustatten. Für die Wärmeverteilung solcher Bauten ist ein Zweileiter-Wärmeverteilnetz für die Heizung und die Warmwasserbereitung vorzusehen. (3) Bei Anlagen für die Heizung und die Warmwasserbereitung, die neu errichtet oder eingebaut werden, sind auszulegen: 1. bei Einsatz von Fernwärme: der Temperaturunterschied zwischen Fernwärmerücklauf und Rücklauf der Sekundäranlage auf höchstens 2 K im Auslegungspunkt; 2. die Vorlauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 65 C; 3. die Rücklauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 40 C. 3

4 (4) Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme, die neu errichtet oder eingebaut werden, müssen eine Jahresarbeitszahl von zumindest vier erreichen. Eine Jahresarbeitszahl zwischen drei und vier genügt, wenn der LEK TVs- Wert des Baus unter 32 liegt. (5) Nutzbare Abwärmen aus Kühlanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kw sind in das Wärmeversorgungskonzept des Energiesystems einzubinden. (6) Für Heizungs- und Solarumwälzpumpen gelten die in der VO (EG) Nr 641/2009 festgelegten Anforderungen an den Energieeffizienzindex (EEI). Solange und soweit nach der VO (EG) Nr 641/2009 keine besonderen Anforderungen gelten, dürfen externe Nassläufer-Umwälzpumpen und in Fertigarmaturengruppen eingebaute Heizkreispumpen (wärmeabgabeseitig) mit einer Leistung bis W einen EEI von < 0,40 nicht überschreiten; dies gilt nicht für in Produkte integrierte Umwälzpumpen und Trinkwasserumwälzpumpen. Ab einer Mediumstemperatur von größer 20 C sind Heizun gsund Solarumwälzpumpen mit einer Wärmedämmschale oder mit einer bauseitig aufgebrachten Wärmedämmung am Pumpengehäuse auszustatten. Ausnahmen 4 Von den in den 1 bis 3 festgelegten Anforderungen sind ausgenommen: 1. Bauten, die Beschränkungen des Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutzes unterliegen, wenn die Einhaltung der baurechtlich gebotenen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde; 2. Industriebauten, Betriebsbauten für Produktions- oder Werkstättenzwecke sowie landwirtschaftliche Betriebsbauten, bei denen der überwiegende Anteil der Energie für die Raumwärme durch innerbetriebliche Abwärme gedeckt wird; 3. Wohnbauten, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, die Nutzung innerhalb des Zeitraums März bis Oktober erfolgt und es sich dabei um keine Zweitwohnnutzung handelt; 4. frei stehende Bauten mit einer konditionierten Geschoßfläche von unter 50 m²; 5. Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen (provisorische Gebäude), mit einer geplanten Nutzungsdauer von nicht mehr als zwei Jahren. 4

5 2. Abschnitt Energieausweis Inhalt und Form 5 (1) Inhalt und Form des Energieausweises ergeben sich aus der Anlage B. (2) Dem Energieausweis ist eine Effizienzskala für die grafische Darstellung des spezifischen Heizwärmebedarfs gemäß Pkt 8 und der jeweils ersten Seite der Energieausweismuster des Anhangs A der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007 anzuschließen. 3. Abschnitt Schlussbestimmungen Annerkennung gleichwertiger Normen und Auflage 6 (1) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei herangezogen werden. (2) Die Önormen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sowie die Richtlinie 6 und der Leitfaden des Österreichischen Instituts für Bautechnik liegen in der für das Baurecht zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinie 6 und der Leitfaden kann überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse eingesehen werden. 5

6 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis 7 (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 1 vom 4. Jänner 2003, S 65; 2. Richtlinie 2006/32/EG des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl Nr L 114 vom 27. April 2006, S 64. (2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer... durchgeführt worden. Inkrafttreten 8 (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten die Wärmeschutzverordnung, LGBl Nr 82/2002, sowie die Verordnung über den Energieausweis von Bauten, LGBl Nr 65/2003, außer Kraft. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. 6

7 Anlage A Leitfaden zur Berechnung der besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz 1. Es bedeutet: Formelzeichen Benennung Einheit Q T Transmissionswärmeverlust kwh/a Q V Lüftungswärmeverlust kwh/a Q H Heiztechnikenergiebedarf kwh/a Q W Warmwasserbedarf kwh/a Q sp nutzbare solare passive Gewinne kwh/a Q sa nutzbare solare aktive Gewinne kwh/a Q in innere Wärmegewinne kwh/a Q c* außeninduzierter Kühlbedarf kwh/a Q c Kühlbedarf kwh/a Q HWB Heizwärmebedarf kwh/a Q HEB Heizenergiebedarf (Endenergiebedarf) für Raumwärme und Warmwasser kwh/a Q P Primärenergiebedarf kwh/a f P Primärenergiefaktor - l c charakteristische Länge m A B Gebäudehüllfläche m² V B konditioniertes Volumen m³ HGT zutreffende Heizgradtage Kd C E LEK-Gebäudekonstante - m CO2 Treibhausgasemission, angegeben als CO 2- Äquivalente kg/a THG g CO 2-Äquivalent für dem Sektor Raumwärme und den Vorketten (Transport, Energieumwandlung, Materialbedarf) zuzurechnende Emissionen g/kwh LEK HEB Kennwert für die Heizenergiebedarf - LEK CO2 Kennwert für CO 2-Emissionen - LEK T Kennwert für die Transmissionswärmeverluste - LEK V Kennwert für die Lüftungswärmeverluste - 7

8 Formelzeichen Benennung Einheit LEK H Kennwert für den Heiztechnikverluste - LEK C* Kennwert für den außen induzierter Kühlbedarf - LEK sp Kennwert für die passiven Solargewinne - LEK sa Kennwert für die aktiven Solargewinne - LEK s Kennwert für die aktiven und passiven Solargewinne - LEK in Kennwert für die inneren Wärmegewinne - LEK TVs Kennwert für die Summe aus Transmissions- und Lüftungsverlusten abzüglich der aktiven und passiven Solargewinne - 2. Primärenergiefaktoren und CO 2-Äquivalente: Energieträger Primärenergiefaktoren CO2-Äquivalent f P THG g nicht erneuerbar gesamt g/kwh Heizöl extra leicht 1,19 1, Erdgas 1,20 1, Kohle 1,44 1, Holzhackschnitzel 0,12 1,14 40 Holzpellets 0,12 1,14 40 Stückholz 0,08 1,09 30 Fernwärme Zentralraum (für Bestand) 0,46 0, Fernwärme Biomasse 0,14 1,51 40 Photovoltaik (polykristallin) 0, Strom UCTE-Mix 3,00 3, Formeln: Soweit erforderlich, ist für die Berechnung der folgenden LEK-Werte die ÖNORM B Wärmeschutz im Hochbau Teil 6: Grundlagen und Nachweisverfahren Heizwärmebedarf und Kühlbedarf, Ausgabe August 2007, sinngemäß anzuwenden. Die Berechnung der LEK-Werte gemäß den Formeln 1 bis 8 gilt für Klimalagen gleich Kd. Für Bauten in einer anderen Klimalage sind die jeweiligen LEK-Werte entsprechend der Formel 9 umzurechnen und das Ergebnis auf eine Nachkommastelle zu runden. 8

9 Q C LEK T = T Formel (1) E Q C LEK V = V Formel (2) E LEK C Q C C * * = Formel (3) E Qsp C LEK sp = Formel (4) E Qsa C LEK sa = Formel (5) E m C CO2 CO2 = E LEK Formel (6) LEK + 10 s = LEKsp LEKsa Formel (7) LEK TVs = LEKT + LEKV LEKs Formel (8) LEK S tan dort LEK 3800 HGT 3800 = Formel (9) S tan dort C E (2 + lc) ( HGT 24) A = B Formel (10) l c = V A B B Formel (11) m CO2 Q HEB THG 1000 g = Formel (12) 4. Klimalage: Die Klimalage des Baues ergibt sich aus den jährlichen Heizgradtagen (HGT 12/20) gemäß der ÖNORM B , Wärmeschutz im Hochbau, Klimamodell und Nutzungsprofile, Ausgabe August Klimalagen über Kd gelten dabei als Klimalagen gleich Kd. Bei Bauten oder Teilen davon mit niedrigen oder höheren Innenraumtemperaturen als 20 C ist die Heizgradtagzahl im Monatsbilanzver fahren gemäß der ÖNORM EN ISO 13790, Energieeffizienz von Gebäuden - Berechnung des Energiebedarfs für Heizung und Kühlung, Ausgabe Oktober 2008, zu ermitteln. 9

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14 Erläuterungen 1. Allgemeines: Das Vorhaben dient der Erfüllung des Art 11 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen (im Folgenden auch kurz als Vereinbarung bezeichnet). Darin verpflichten sich die Länder zur Umsetzung der Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) im Rahmen der jeweiligen einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. 1 des Vorschlages trägt dem Rechnung. Darüber hinaus sollen für Neubauten und Energiesysteme, die neu errichtet oder eingebaut werden, besondere Anforderungen festgelegt werden, um eine weitere Senkung des Energieverbrauchs und der CO 2-Emissionen im Neubausektor zu erreichen ( 2 und 3). Ein geringerer Energieverbrauch vermindert die Abhängigkeit von Energieeinfuhren, stärkt die Energieversorgungssicherheit, schont die Energieressourcen und führt zu weniger ausgeprägten Klimaauswirkungen. Mit 5 soll den Eigentümern und Nutzern von Bauten eine verbesserte Information über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes gegeben werden. Im Gegensatz zum geltenden Energieausweis enthält der vorgeschlagene auch Angaben darüber, wie sich Heizung und Kühlung und die einzelnen Wärmegewinne und -verluste auf den Energiebedarf des Gebäudes und die Kohlendioxidemissionen auswirken. Das Vorhaben entspricht den Zielsetzungen des Arbeitsübereinkommens der Salzburger Landesregierung für die 14. Legislaturperiode (insbesondere Pkt 9. Energie) sowie den Richtlinien 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und 2006/32/EG des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen. Dem Verordnungsentwurf liegen Vorschläge der für die Energiewirtschaft und das Baurecht zuständigen Abteilungen 4 und 5 des Amtes der Landesregierung zugrunde. 2. Gesetzliche Grundlagen: 1 Abs 1, 4 Abs 2, 4a und 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, sowie des 17a Abs 3 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung. 3. Übereinstimmung mit dem EU-Recht: Die vorgesehenen Änderungen stehen mit keinen EU-Rechtsvorschriften im Widerspruch. Im Gegenteil: Das Verordnungsvorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Gleichzeitig wird damit auch den Anforderungen 14

15 der Richtlinie 2006/32/EG des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen entsprochen. 4. Kosten: Nach Einschätzung der für das Baurecht zuständigen Abteilung (5) des Amtes der Landesregierung kommt es durch den Vollzug einer entsprechenden Verordnung zur keiner finanzielle Mehrbelastung für die Gebietskörperschaften. Die Verringerung eines unproduktiven Primärenergieverbrauchs im Gebäudesektor wird zu Ausgabenminderungen für die Privathaushalte, Unternehmen und in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von solchen Bauten auch für die Gebietskörperschaften führen. Langfristig werden die monetären und wirtschaftlichen Vorteile die zusätzlichen Kosten der Investitionen für die Energieeinsparung überwiegen. 5. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1: Die Richtlinie 6 des OIB definiert Anforderungen an die thermisch-energetische Qualität von Gebäuden. Entsprechend Art 11 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen sollen diese österreichweit einheitlich gelten, wobei eine Weiterentwicklung der Anforderungen gemäß OIB-Richtlinie 6 im Rahmen der Umsetzung durch die Länder aber möglich ist (s Erläuterungen zu Art 11 der Vereinbarung). 1 trägt dem Rechnung, in dem die Anforderungen der Richtlinie 6, also die Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf (Pkt 2), an den Endenergiebedarf (Pkt 4), an die wärmeübertragenden Bauteile (Pkt 5), an Teile des energietechnischen Systems (Pkt 6) und die sonstigen Anforderungen (Pkt 7), insoweit sie nicht Angelegenheiten der 2 und 3 betreffen, als Mindestanforderungen übernommen werden. Die 2 und 3 treffen besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und bestimmte Teile des Energiesystems. Nicht umfasst von der Übernahme als Mindestanforderungen sind daher die Pkt 2.3, 2.4, 4.2, 6.4 und 7.4. der OIB-Richtlinie 6. Zu 2: Für die besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten sind die Linien Europäischer Kriterien (LEK-Linien) heranzuziehen. Das LEK-System kommt im Salzburger Baurecht seit Inkrafttreten der Wärmschutzverordnung mit 1. Jänner 2003, LGBl Nr 82/2002, zur Anwendung und hat sich in der Praxis bewährt. 15

16 Das so genannte LEK-Verfahren oder Hüllflächenverfahren stellt auf die Verknüpfung der Energieeffizienz mit der Gebäudehüllfläche, der Geometrie (Kompaktheit) und der Klimalage des Baues ab. Diese Verknüpfung wird durch die LEK- Linien zum Ausdruck gebracht, die die charakteristische Größe für die Wärmeverluste und -gewinne sind. Diese gesamthafte Betrachtungsweise gibt dem Bauwerber größtmögliche Freiheit in der Wahl von Baugestalt und Konstruktion. Es schließt kein Bausystem von vornherein aus, wenn sich das Gesamtgebäude als wärmetechnisch zulässig erweist. Ferner können die lokalen Klimagegebenheiten relativ einfach berücksichtigt werden. In der geltenden Wärmeschutzverordnung sind bisher nur Grenzwerte für den Transmissionswärmeverlust (Gesamtwärmeschutz) von Bauten festgelegt. Art 2 Z 2 der Richtlinie 2002/91/EG verlangt jedoch die Gesamtenergieeffizienz von Bauten durch numerische Indikatoren darzustellen, die unter Berücksichtigung von Wärmedämmung, technischen Merkmalen und Installationskennwerten, Bauart und Lage in Bezug auf klimatische Aspekte, Sonnenexposition und Einwirkung der benachbarten Strukturen, Eigenenergieerzeugung und anderen Faktoren, einschließlich Innenraumklima, die den Energiebedarf beeinflussen, berechnet sind. Demzufolge enthält daher der Vorschlag außer den Anforderungen an die Qualität der Gebäudehülle auch solche für den außen induzierten Kühlbedarf, die Lüftungsverluste, die passiven Solargewinne sowie die CO 2-Emissionen. Zu 3 3 enthält besondere Anforderungen an die Energiesysteme von Bauten, um eine weitere Senkung des Energieverbrauchs zu erreichen. Nicht nur aus energietechnischen, sondern auch aus hygienischen Gründen ist der Einbau von raumlufttechnischen Anlagen zumindest bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern und Geschoßwohnbauten zweckmäßig. Abs 1 enthält daher eine diesbezügliche Anforderung. Abs 2 verlangt die Ausführung von zentralen Zweileiter-Wärmeverteilungen, weil diese geringere Verteilungsverluste verursachen. Der Einbau zentraler Wärmemengenzähler dient der Qualitätssicherung des Wärmeverteilsystems. Abs 3 dient der Sicherstellung eines effizienten Heizbetriebes; das Einsparpotential liegt hier bei bis zu 20%. Durch die Festlegung einer Mindestanforderung an die Auslegung von Fernwärme-Wärmetauschern wird eine effiziente Wärmeverteilung mit niedrigen Rücklauftemperaturen erreicht. Durch die Festlegung der Vorlauf- und Rücklauftemperaturen werden hohe Systemverluste vermieden. Abs 4 entspricht Art 2 Z 2 lit b der Vereinbarung. Danach gelten als innovative klimarelevante Systeme nur elektrisch betriebene Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4. Erreicht die Wärmepumpe nur eine Jahresarbeitszahl zwischen drei und vier, kann dies mit der Erfüllung eines bestimmten LEK TVs-Wertes kompensiert werden, um in Summe in etwa gleichwertige klimarelevante Maßnahmen zu erreichen. 16

17 Abs 5: Nutzbare Abwärmen aus Kühlanlagen und Wärmekraftkoppelung können oft einfach und wirtschaftlich in das Wärmeversorgungskonzept eingebunden werden. Bisher wird dieses nicht unbeachtliche CO 2-Reduktionspotential zu wenig genutzt. Abs 6: Umwälzpumpen verbrauchen einen erheblichen Teil der für die Gebäudeheizung benötigten Energie. Zudem arbeiten die meisten gängigen Umwälzpumpen kontinuierlich und unabhängig vom tatsächlichen Wärmebedarf. Sie gehören deshalb zu den Produkten, für die gemeinschaftsrechtlich Ökodesign-Anforderungen festgelegt worden sind (VO [EG] Nr 641/2009). Gemäß Art 8 dieser VO (EG) sind diese erst ab 1. Jänner 2013 anwendbar. Bis dahin legt der Vorschlag eigene Anforderungen dafür fest. Zu 4: Mit Ausnahme der Bauten für Gottesdienste und religiöse Zwecke und der Klarstellung in der Z 3, dass für Zweitwohnungen die energietechnischen Anforderungen gelten, entsprechen die Ausnahmen 17a Abs 2 BauPolG Sie gelten unabhängig von 61 BauTG. Zu 5: Im Gegensatz zum geltenden Energieausweis enthält der vorgeschlagene nicht nur verbesserte Informationen über die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes, sondern erstmals auch solche über die Kohlendioxidemissionen. Abs 2 dient dem Zweck der Harmonisierung und der unmittelbaren Vergleichbarkeit der energetischen Merkmale des Baus mit den OIB-Standards. 17

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