Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0130 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung

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1 Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0130 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Rahmenintegrationsvereinbarung zur gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Geschäftsbereich des XXX Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit Zwischen dem XXX Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (XXX), der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Hauptpersonalrat wird folgende Rahmenintegrationsvereinbarung abgeschlossen: Präambel Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; Artikel 2 Abs. 4 der Verfassung des XXX verstärkt dieses Benachteiligungsverbot. Behinderte Menschen sind in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen. Ihre Eingliederung in Arbeit und Ausbildung ist wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Das XXX stellt sich bewusst der besonderen Verantwortung, die öffentlichen Arbeitgebern bei der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen zur Förderung und Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen insbesondere im Arbeitsleben zukommt und hat daher in den letzten Jahren stets einen weit über den gesetzlichen Anforderungen liegenden hohen Anteil schwerbehinderter Menschen beschäftigt. Das XXX, die Hauptschwerbehindertenvertretung und der Hauptpersonalrat stimmen darin überein, dass es eine besonders wichtige gesellschafts- und sozialpolitische Aufgabe ist, behinderte Menschen zu beschäftigen, zu fördern und ihre Arbeitsplätze zu sichern. Die Integration behinderter Frauen ist dabei von besonderer Bedeutung. 1. Geltungsbereich Die Vereinbarung gilt für den gesamten Geschäftsbereich des XXX, trifft Rahmenregelungen für dienststellenbezogene Integrationsvereinbarungen im Sinne des 83 SGB IX und kommt für die behinderten Menschen ab einem Grad der Behinderung von 30 (im Folgenden behinderte Menschen) zur Anwendung. Über den persönlichen Geltungsbereich hinaus haben die von dieser Rahmenintegrationsvereinbarung nicht erfassten, gesundheitlich beeinträchtigten beziehungsweise von Behinderung bedrohten Beschäftigten das Recht, sich wegen dieser Beeinträchtigungen an die Schwerbehindertenvertretung zu wenden; diese wiederum hat die Pflicht, sich dieser Belange anzunehmen.

2 Die jeweilige Bezeichnung der behinderten Menschen als beispielsweise behinderte Bewerber gilt gleichermaßen für Frauen und Männer. 2. Allgemeines Die Integrationsvereinbarung wird von allen Beteiligten als Chance für die Verbesserung der dauerhaften beruflichen Integration behinderter Menschen gesehen. Diese Integration behinderter Menschen ist nur durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten möglich. Auswirkungen von Behinderungen auf die Arbeitsplatzsituation werden im offenen Dialog zwischen allen Beteiligten einer sachlichen und fachgerechten Lösung zugeführt. Um dies zu erreichen, werden, basierend auf einer Ist-Aufnahme der tatsächlichen Personal- und Integrationssituation sowie einer Schwachstellenanalyse, konkrete, realisierbare Zielvereinbarungen zur Gestaltung der zukünftigen Situation abgeschlossen. Unverzichtbare Voraussetzungen für den Erfolg sind dabei u.a. größtmögliche Transparenz, Akzeptanz, Verständlichkeit, Sinnhaftigkeit, Verbindlichkeit, Überprüfbarkeit, die Berücksichtigung der dienststellenbezogenen Erfordernisse und Festlegungen zu Verantwortlichkeiten für die Zielerreichung (Wer kümmert sich um was, bis wann, mit wem?). Grundlage für die Umsetzung sind gemeinsame Anstrengungen, Konsens und Kooperation. Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange behinderter Frauen zu berücksichtigen. Es sind dabei Maßnahmen, die die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung behinderter Frauen fördern, und besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter Frauen vorzusehen. Das XXX sowie die einzelnen Dienststellen des Geschäftsbereiches schließen mit den zuständigen Gremien entsprechende Integrationsvereinbarungen ab. 3. Ziele der Integrationsvereinbarung Ziele der Integrationsvereinbarung sind: die Förderung der Neueinstellung und Ausbildung behinderter Menschen die Beschäftigungssicherung und Erhaltung des konkreten Arbeitsplatzes behinderter Menschen die berufliche Förderung und Fortbildung der behinderten Menschen die Planung und Durchführung dienststellenbezogener Integrations- und Präventionsmaßnahmen die Barrierefreiheit in den Dienststellen des XXX Zum Erreichen dieser Ziele arbeiten Dienststelle, Beauftragter des Arbeitgebers, Schwerbehindertenvertretung und Personalrat eng zusammen. Dabei werden die Angebote der Rehabilitationsträger, des Integrationsamtes sowie der Integrationsfachdienste zur Erfüllung dieser Aufgaben genutzt.

3 4. Zielfelder und Regelungen zum Erreichen der Vorgaben (Zielvereinbarungen) Zielfelder für Zielvereinbarungen sind: 1. Personalplanung 2. Arbeitsplatzgestaltung und Gestaltung des Arbeitsumfeldes 3. Arbeitsorganisation 4. Arbeitszeit 5. Qualifizierung, Fortbildung und Weiterbildung 6. Beschäftigung behinderter Frauen 7. Prävention zur Sicherstellung der Weiterbeschäftigung Darüber hinaus können beispielsweise Zielvereinbarungen zur Rehabilitation, zur Qualifizierung von Mitarbeitern und Vorgesetzten oder zur Bildung von Integrationsteams getroffen werden. Soweit Integrationsteams gebildet werden, so bestehen diese mindestens aus je einem Vertreter der Dienststelle, des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung. Die Aufgaben des Integrationsteams sind insbesondere die Überwachung der Umsetzung der Integrationsvereinbarung, die Beratung der Dienststelle hinsichtlich der Förderung der Beschäftigung und Qualifizierung behinderter Menschen sowie die Planung, Koordinierung und Begleitung von Integrationsmaßnahmen. 4.1 Personalplanung Die Dienststelle setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass behinderte Menschen auch in Zeiten der Stellenreduzierung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eingestellt werden. Bei der Besetzung freier Arbeitsplätze ist unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit, Teilzeit- oder befristete Arbeitsplätze handelt oder die Pflichtquote bereits erfüllt ist, gemäß 81 SGB IX stets zu prüfen, ob insbesondere beim Arbeitsamt gemeldete behinderte Menschen beschäftigt werden können. Bei dieser Prüfung sind die Schwerbehindertenvertretung und der Personalrat zu beteiligen. Geeignete behinderte Menschen sind vorrangig zu berücksichtigen, sofern sie über die gleiche Eignung, Leistung und Befähigung verfügen. Dabei wiederum sind behinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Bei externen Stellenausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass behinderte Menschen bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt werden. Ausschreibungen, bei denen Testverfahren eingesetzt werden, enthalten den Hinweis, dass im Rahmen von Testverfahren alle notwendigen behinderungsbedingten Hilfen zur Verfügung gestellt werden. Behinderte Bewerber sind grundsätzlich zu Vorstellungsgesprächen einzuladen, es sei denn, dass sie offensichtlich fachlich ungeeignet sind. Behinderungsbedingte Leistungsminderungen dürfen nicht als Nichteignung bewertet werden, sofern diese durch geeignete Maßnahmen (Arbeitsplatzgestaltung) ausgeglichen werden könnten. Die Gründe der fachlichen Nichteignung behinderter Bewerber sind der Schwerbehindertenvertretung mitzuteilen.

4 Geeignete behinderte Bewerber für die Berufsausbildung werden grundsätzlich zu Vorstellungsgesprächen eingeladen und bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Die zuständige Schwerbehinderten,- Personal,- Jugend- und Auszubildendenvertretung wird bei der Auswahl beteiligt. Nach erfolgreich abgelegter Prüfung werden behinderte Auszubildende und Beamtenanwärter bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung vorrangig nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen/Stellen übernommen. Es werden in jedem Jahr Plätze für behinderte Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes fallen, angeboten, um behinderte Menschen im Rahmen der Nachwuchskräftearbeit zu fördern. Befristete Arbeitsverträge von behinderten Beschäftigten werden seitens der Dienststelle spätestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung auf die Möglichkeit der Umwandlung in unbefristete Arbeitsverhältnisse geprüft. Nach Einzelfallprüfung erfolgt bei Bedarf, Eignung, Leistung und Befähigung sowie nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Planstellen/Stellen die Übernahme des behinderten Beschäftigten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dabei sind alle Fördermöglichkeiten auszuschöpfen. Der Schwerbehindertenvertretung ist das Ergebnis mitzuteilen. Die Dienststelle fördert behinderte Beschäftigte, die aufgrund ihrer Leistungen befähigt und geeignet sind, auch höherwertige Aufgaben zu übernehmen. Betriebsbedingte Abordnungen, Versetzungen oder Umsetzungen mit einem Wechsel des Dienstortes von behinderten Beschäftigten, sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken, soweit dies zu besonderen Erschwernissen im Hinblick auf die Behinderung führt. Begründeten Anträgen behinderter Beschäftigter auf Versetzung oder sonstigen Wechsel des Arbeitsplatzes soll bei gegebenen Möglichkeiten entsprochen werden. 4.2 Arbeitsplatzgestaltung und Gestaltung des Arbeitsumfeldes Während der Laufzeit der Integrationsvereinbarung ist der konkrete Gestaltungsbedarf an den Arbeitsplätzen, die von behinderten Beschäftigten besetzt sind, zu ermitteln. Vorliegende Ergebnisse von Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen sind zu berücksichtigen. Mindestens einmal jährlich erfolgt eine Arbeitsplatzbegehung durch die Schwerbehindertenvertretung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Beauftragten des Arbeitgebers. Bei Bedarf sind die Arbeitsplätze im Rahmen der gesetzlichen Regelungen entsprechend anzupassen. Der technische Beratungsdienst des Integrationsamtes wird in die Gestaltung einbezogen. Die Dienststelle sorgt für eine behindertengerechte Hardwareausstattung am Arbeitsplatz. Sie wird ihre Internet- und Intranetseiten sowie die von ihr zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung im Rahmen der finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten technisch so gestalten, dass diese auch von behinderten Beschäftigten möglichst uneingeschränkt genutzt werden können.

5 Die Einstellung und Beschäftigung behinderter Menschen darf nicht an baulichen oder technischen Hindernissen scheitern. Bei der Planung von Neubauten und Umbauten ist sicherzustellen, dass sowohl die Gebäude oder Gebäudeteile als auch die Inneneinrichtung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen behindertengerecht, insbesondere barrierefrei, gestaltet werden. Die entsprechenden DIN-Normen sind einzuhalten. Dabei ist sicherzustellen, dass Eingänge, Fahrstühle, Sitzungs- und Sozialräume und ein Teil der Toiletten für Rollstuhlfahrer zugänglich gemacht werden. Ebenfalls abzusichern ist, dass Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen mit Orientierungshilfen ausgestattet werden. Dies soll auch in Mietobjekten angestrebt werden. Die Schwerbehindertenvertretung wird in die Planung einbezogen. Die Vergabe kostenloser Parkplätze in der Nähe zum Arbeitsplatz erfolgt für Beschäftigte mit einer nach Maßgabe des SGB IX amtlich anerkannten Behinderung mit den Merkzeichen G, ag und Bl entsprechend dem Erlass des TFM vom über die private Nutzung von landeseigenen oder vom Land angemieteten Parkflächen für Landesbedienstete. 4.3 Arbeitsorganisation Bei der Einführung neuer Formen der Arbeitsorganisation sind für alle behinderten Beschäftigten die erforderlichen technischen und/oder organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. 4.4 Arbeitszeit Die Organisation der Arbeitszeit trägt im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeit den Bedürfnissen der behinderten Beschäftigten Rechnung. Für behinderte Beschäftigte, die wegen medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen auf eine flexible Arbeitszeitregelung angewiesen sind, werden zwischen Dienststelle und behinderten Beschäftigten, unter Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrates, entsprechende Regelungen getroffen. 4.5 Qualifizierung, Fortbildung und Weiterbildung Ausreichende Qualifikation ist die Grundlage zur Erlangung und Erhaltung eines adäquaten Arbeitsplatzes. Behinderte Beschäftigte sind zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens bei dienstlichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt zu berücksichtigen. Mindestens einmal im Jahr ist für behinderte Beschäftigte der Qualifizierungs-, Fortbildungs- und Weiterbildungsbedarf zu ermitteln. Die Dienststelle erstellt jährlich einen entsprechenden Bedarfsplan für das Folgejahr und erörtert diesen mit der Schwerbehindertenvertretung.

6 Die Schwerbehindertenvertretung ermittelt die Fördermöglichkeiten und stellt bei Bedarf über die Dienststelle den entsprechenden Antrag bei den jeweils zuständigen Stellen. 4.6 Beschäftigung behinderter Frauen In Anwendung der Zielsetzungen des Frauenförderplanes wird bei allen personalwirtschaftlichen Maßnahmen, von denen behinderte Beschäftigte betroffen sind, besonderes Augenmerk auf die Förderung behinderter Frauen gelegt. 4.7 Prävention zur Sicherstellung der Weiterbeschäftigung Die Dienststelle verfolgt das Ziel, die Arbeitsplätze der behinderten Beschäftigten in jeder Form zu schützen. Im Rahmen der Prävention zur Sicherstellung der Weiterbeschäftigung von behinderten Beschäftigten ist es von ganz entscheidender Bedeutung, Schwierigkeiten bei ihrer Beschäftigung nach Möglichkeit gar nicht entstehen zu lassen bzw. sie frühzeitig zu beheben. Treten Probleme bei der Beschäftigung behinderter Beschäftigter auf, die zu einer Gefährdung ihres Arbeitsplatzes führen können, ist die Dienststelle verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung und den Personalrat frühzeitig einzuschalten. Es sind alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Probleme beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. Im Bedarfsfall sind das Integrationsamt und/oder die Agentur für Arbeit einzubeziehen und deren finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten und sonstige Hilfsmöglichkeiten zu nutzen. Behinderten Beschäftigten, die länger als drei Monate ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt sind, wird von der Dienststelle ein Beratungsgespräch angeboten. Eine ärztlich verordnete, stufenweise Wiedereingliederung langzeiterkrankter behinderter Beschäftigter wird grundsätzlich ermöglicht. 5. Integrationsberichterstattung In den Versammlungen behinderter Beschäftigter berichtet die Dienststelle über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung behinderter Menschen, insbesondere über den Stand der Umsetzung der Integrationsvereinbarung. Das Integrationsamt und die Agentur für Arbeit erhalten je eine Ausfertigung der Integrationsvereinbarung. Die Dienststellen berichten dem XXX jeweils zum Jahresende schriftlich über ihre mit der Integrationsvereinbarung gemachten Erfahrungen.

7 6. Beilegung von Streitigkeiten Wird zwischen Dienststelle und der zuständigen Schwerbehinderten- und Personalvertretung über die Auslegung und Anwendung der Integrationsvereinbarung oder einzelner Bestimmungen keine Einigung erzielt, wird die Beilegung der Meinungsunterschiede unter Beteiligung des Integrationsamtes gesucht. 7. Geltungsdauer Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung am in Kraft und gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren. Rechtzeitig vor Beendigung der Laufzeit nehmen die Dienststelle, die Hauptschwerbehindertenvertretung und der Hauptpersonalrat Verhandlungen über eine neue Integrationsvereinbarung auf. Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen zu unterbreiten und Verhandlungen darüber zu verlangen. Die Integrationsvereinbarung wird an den betriebsüblichen Stellen bekannt gemacht und steht auch im Datennetz zur Verfügung. Darüber hinaus wird sie im XXX Staatsanzeiger veröffentlicht.

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