ADK - Arbeitskreis Deutscher Kunsthandelsverbände

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1 ADK - Arbeitskreis Deutscher Kunsthandelsverbände Bundesverband des Deutschen Kunst- und Antiquitätenhandels e.v. - BDKA. Verband Deutscher Antiquare e.v. - VDA Bundesverband Deutscher Galerien e.v. - BVDG. Bundesverband Deutscher Kunstverleger e.v. - BDKV ADK - Arbeitskreis Deutscher Kunsthandelsverbände Vorsitzende S T E L L U N G N A H M E zu dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers eines Originalkunstwerks Der ADK hat den vom Bundesministerium für Justiz vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der für den Kunsthandel äußerst wichtigen EU-Folgerechts-Richtlinie in das deutsche Recht mit Unverständnis und Sorge zur Kenntnis genommen. Insbesondere ist dem ADK unverständlich, warum der von der Richtlinie gewährte Gestaltungsspielraum zur Stärkung des Kunsthandelsstandort Deutschland in dem Gesetzesentwurf nicht annähernd ausgeschöpft worden ist, sondern im Gegenteil bei den Regelungen, die von der Richtlinie nicht genau vorgegeben sind, bei der Umsetzung in das deutsche Recht fast durchgängig jeweils das geplant ist, was am obersten Ende der im Rahmen der Richtlinie-Vorgaben möglichen Belastungen für den Kunsthandel liegt. Hauptkritikpunkte und wesentliche Forderungen des ADK: Der ADK kritisiert an dem vorgelegten Gesetzesentwurf vor allem die folgenden drei Punkte und fordert deren entsprechende Korrektur im Verlauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens: 1. Es besteht überhaupt keine Veranlassung für den deutschen Gesetzgeber, warum er in Bezug auf Kunstverkäufe bis zu einem Verkaufspreis von ,00 von dem von der Richtlinie für diesen Bereich als Regel vorgegebenen Vergütungssatz in Höhe von 4 % abweichen sollte. Erst recht besteht kein Grund dafür, den Satz sogar auf die nach der Richtlinie maximal überhaupt noch zulässige Höhe von 5 % festzusetzen. Für Kunstverkäufe bis zu einem Verkaufspreis von ,00 ist daher eine Folgerechtsvergütung in Höhe von 4 % des Verkaufspreises festzulegen. Dr. Hermann Specht BDKA Tel pendulum@t-online.de Ulrich Hobbeling VDA Tel hobbeling@stenderhoff.com Bernhard Wittenbrink BVDG Tel galeriewittenbrink@t-online.de Klaus Gerrit Friese BDKV Tel kgf@manuspresse.de Koordination und Postanschrift c/o BDKV Birgit Maria Sturm Postfach Frankfurt a. M. Telefon + Fax: Sturm@bdkv.de Berater Kulturpolitik und Recht: Dr. Astrid Müller-Katzenburg, LL.M. Tel kontakt@kanzlei-katzenburg.com Kunst und Steuern: Peter Mannes Tel mannes_verwaltung@gmx.de

2 2 2. Die derzeit vorgesehene Höhe des Eingangssatzes, ab welchem Kunstverkäufe in Deutschland dem Folgerecht unterliegen sollen, ist mit 500,00 viel zu niedrig. Der Mindestverkaufspreis eines Kunstwerkes, für das Folgerecht gezahlt werden muss, ist ebenso wie dies auch schon von mehreren anderen Mitgliedstaaten für ihren jeweiligen Geltungsbereich angekündigt wurde! auch in Deutschland auf den von der Richtlinie vorgegebenen Betrag in Höhe von 3.000,00 festzulegen. 3. Das Vorhaben, beim Erwerb eines Kunstwerkes von einer Privatperson eine gesamtschuldnerische Haftung des beteiligten Kunsthändlers oder Versteigerers einzuführen, belastet den Kunsthandel mit unzumutbaren zusätzlichen Risiken und Zahlungsverpflichtungen. Von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Kunsthandels für den Folgerechtsanspruch gegen den Veräußerer eines Kunstwerks ist unbedingt Abstand zu nehmen. Begründung der Kritik: 1. Die Folgerechts-Richtlinie ist auf maßgeblichen Druck vor allem aus Deutschland von der EU am erlassen worden. Das erklärte Ziel dieser Richtlinie ist die Vereinheitlichung der Regelungen über das sog. Folgerecht innerhalb der Mitgliedstaaten der EU. Damit sollen Wettbewerbsverzerrungen im Kunsthandel, die sich aus den unterschiedlichen Folgerechtsabgabelasten an den verschiedenen Kunstmarktstandorten ergeben, beseitigt werden 1. Der Erlass der Folgerechts-Richtlinie ist daher damals als großer Erfolg der Bemühungen auch der Bundesregierung zur Stärkung des Kunsthandelsstandorts Deutschland gefeiert worden. In die Umsetzung dieser Richtlinie sind vom Kunsthandel hierzulande entsprechend große Erwartungen und Hoffnungen gesetzt worden. Umso ernüchternder ist es daher für den deutschen Kunsthandel, nunmehr festzustellen zu müssen, dass die geplante Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht weit hinter dem zurückbleibt, was zugunsten einer tatsächlichen Stärkung des Kunsthandelsstandortes Deutschland nach der Richtlinie möglich ist. 2. Schon jetzt steht fest, dass andere Mitgliedstaaten jeden vom europäischen Gesetzgeber gewährten Spielraum zugunsten einer möglichst kunstmarktfreundlichen Umsetzung der Folgerechts-Richtlinie ausschöpfen werden. Gerade England, das als wichtigster Kunsthandelsstandort in Europa den wesentlichen Vergleichsmaßstab bildet, hat sich insoweit bereits eindeutig festgelegt. Gleiches gilt für die Niederlande, die wegen der geringen Entfernungen vor allem für den traditionell besonders starken rheinischen Kunsthandel 2 eine zunehmend bedrohliche Konkurrenz darstellen. Auch der österreichische Gesetzesentwurf für die Umsetzung der Folgerechts-Richtlinie sieht ganz selbstverständlich vor, dass bei einem Verkaufspreis unter 3.000,00 kein Folgerechtsanspruch besteht 3 und für den Teil des Verkaufspreises bis zu ,00 die Folgerechtsvergütung 4 % beträgt 4. Ebenso selbstverständlich sieht der österreichische Umsetzungsentwurf auch keine gesamtschuldnerische Haftung für Kunsthändler und Versteigerer vor. Es gibt keinen Grund dafür, dass der Kunsthandel in Deutschland, der auch schon in den vergangen Jahren europaweit die höchsten Folgerechtslasten hat tragen müssen, wieder schlechter gestellt wird als seine europäische Konkurrenz. Wenn wieder bzw. auch weiterhin beim Kauf eines Kunstwerkes in Deutschland höhere Folgerechtsabgaben anfallen als im Ausland, dann wird das ursprüngliche Ziel der Folgerechts- Richtlinie verfehlt und bleiben die Ungleichheiten in den Wettbewerbsbedingungen auch in Europa bestehen. Dann jedoch wird der Kunsthandelsstandort Deutschland im internationalen Vergleich weiter ins

3 3 Abseits geraten und der schon bestehende Trend verstärkt, dass mehr und mehr deutsche Galerien, Kunsthändler und Versteigerungshäuser Dependancen im Ausland gründen, um dort ihre Geschäfte zu tätigen, oder sie gleich ganz ihre unternehmerische Tätigkeit ins Ausland verlagern. 3. Die Auswirkungen auf die Umsatzentwicklungen sowie die Zahl der Neugründungen und Geschäftsaufgaben in Deutschland sind absehbar, ebenso der Rückgang der Steuereinnahmen und der Zahl der Beschäftigten im Kunsthandel 5. Es darf jedoch keinesfalls übersehen werden, dass ein vermehrter Rückgang des Kunsthandels in Deutschland letztlich auch die Künstler selber trifft vor allem die, die noch nicht am Markt etabliert sind. Letztere sind nämlich zuallererst darauf angewiesen, dass sie für ihr Kunst überhaupt einen bzw. möglichst viele Käufer finden. Deshalb ist ihnen sehr viel mehr damit gedient, wenn sie von einer engagierten Galerie ausgestellt und durch die Teilnahme an Messen, Katalogpublikationen, Anbahnung von Museumskontakten etc. gefördert und so der Öffentlichkeit einschließlich interessierter Sammler und anderen potentiellen Käufern bekannt gemacht werden, als wenn sie zwar einen gesetzlichen Folgerechtsanspruch im Fall der Veräußerung eines ihrer Werke in Höhe von 4 % oder 5 % des Verkaufspreises haben, tatsächlich aber kaum etwas von ihnen verkauft wird und/ oder nur zu sehr niedrigen Preisen. Die Künstler brauchen den Handel genauso wie umgekehrt natürlich auch der Kunsthandel die Künstler braucht. Es ist daher eine Verdrehung der Tatsachen, wenn es als das angeblich vorrangige Interesse der Künstler in Deutschland dargestellt wird, dass bei der Veräußerung ihrer und der Kunstwerke anderer Künstler in Deutschland ein möglichst hoher Folgerechtsanteil auf den Veräußerungspreis des einzelnen verkauften Objektes gezahlt werden sollte. Zumindest ist diese Argumentation extrem kurzsichtig gedacht! 4. Überhaupt werden im Zusammenhang mit der anstehenden Umsetzung der Folgerechts-Richtlinie viele Un- und Halbwahrheiten verbreitet. So wird zum Beispiel bei der Darstellung der Auswirkungen der Brüsseler Vorgaben auf das Folgerechtsaufkommen für die Berechtigten von Künstlervertretern regelmäßig unterschlagen 6, dass für die Urheber und deren Rechtsnachfolger mit der Umsetzung der Folgerechts- Richtlinie natürlich nicht nur Folgerechtseinahmen vor allem im hochpreisigen Segment wegfallen, sondern insgesamt für die deutschen Künstler mit erheblichen Mehreinnahmen aufgrund der Richtlinie zu rechnen ist, weil sie demnächst auch bei Veräußerungen in England und anderen Mitgliedstaaten der EU, wo bislang kein Folgerecht galt, Ansprüche auf Folgerechtsvergütung haben werden. Nach Angaben des Geschäftsführers der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sind von dem im Jahre 2003 allein über die Ausgleichsvereinigung Kunst erzielten Folgerechtsaufkommens aus Veräußerungen in Deutschland ca. 22 %... auf ausländische, vor allem französische Künstler, die in der Bundesrepublik Deutschland folgerechtsberechtigt sind, [entfallen] 7. Wenn demnächst die deutschen Künstler auch in England, den Niederlanden, Österreich und vielen anderen Ländern folgerechtsberechtigt sein werden, wo sie bislang keinerlei Ansprüche bei der Veräußerung eines ihrer Werke geltend machen konnten, so kann man sich leicht ausrechnen, dass sich die Folgerechtsansprüche mancher Künstler in Zukunft nicht nur verdoppeln, sondern sogar vervielfachen werden. Immerhin werden zum Beispiel allein in London mehr Kunstwerke der klassischen deutschen Moderne im Jahr versteigert als von allen deutschen Auktionshäusern zusammen! Ärgerlich und äußerst widersprüchlich ist auch, wenn zum einen damit argumentiert wird, dass der Verwaltungsaufwand für die Erhebung von Folgerechtsansprüchen aufgrund der Vereinbarung zwischen der VG Bild-Kunst und dem deutschen Kunsthandel vernachlässigbar gering und daher auch bei Folgerechtsansprüchen im Bereich von sehr niedrigen Veräußerungserlösen keinesfalls unverhältnismäßig

4 4 sei 8, tatsächlich aber von der VG Bild-Kunst [z]ur Deckung ihrer Verwaltungskosten % 9 vom Folgerechtsaufkommen bzw. bei Künstlern und deren Rechtsnachfolgern, die der VG Bild-Kunst ausschließlich die Wahrnehmung der Folgerechte übertragen haben, sogar 15 % der Erlöse... zur Deckung der Verwaltungskosten einbehalten 10 werden, bevor nach Abzug von weiteren 10 % für das Kulturwerk der VG Bild-Kunst und noch einmal bis zu 10 % für die Stiftung Sozialwerk der VG Bild-Kunst 11 der Rest an die jeweils Berechtigten ausgezahlt wird. Dabei ist der zehn- bzw. fünfzehnprozentige Abzug durch die VG Bild-Kunst für ihren Verwaltungsaufwand völlig unabhängig davon, ob und inwieweit die Werke eines Künstlers von einem Kunsthändler oder Versteigerer veräußert werden, die mit der VG Bild-Kunst über die Ausgleichsvereinigung Kunst eine Pauschalvereinbarung hinsichtlich der Folgerechtszahlungen getroffen haben Schließlich sei auch noch eine weitere im vorliegenden Zusammenhang immer wieder gemachte Verdrehung von Tatsachen gerade bzw. etwas klargestellt, was offensichtlich vielfach verkannt wird: Empfänger der Folgerechtszahlungen sind gar nicht in erster Linie die Künstler selber, sondern die Künstler- Erben! Das gilt vor allem für die Folgerechtserlöse aus Kunstverkäufen in dem Bereich über 3.000,00. So hat eine umfassende wissenschaftliche Studie ergeben, dass von den im Jahre 2003 erzielten 1,14 Milliarden Gesamteinnahmen aus dem weltweiten Verkauf mit modernen und zeitgenössischen Kunstwerken zu Preisen über 3.000,00 84 % der Folgerechtserlöse an die Erben verstorbener Künstler geflossen sind und nur die verbleibenden 16 % an lebende Künstler 13. Bei Festlegung des Folgerechtssatzes für den Bereich von 3.000,00 bis ,00 auf 4 % wären daher (lebende) Künstler in einem viel geringeren Ausmaß betroffen als dies von Künstlervertretern beständig behauptet wird. Der Bereich, in dem verhältnismäßig die größten Umsätze erzielt werden, ist das Segment der Veräußerungen zwischen 3.000,00 und ,00. Nach der zitierten Studie finden weltweit 91 % der Kunstverkäufe und 31 % des Umsatzes aus dem Verkauf moderner und zeitgenössischer Kunst in diesem Bereich statt 14. Das deckt sich in etwa auch mit den Zahlen, die dem ADK für das Folgerechtsaufkommen in Deutschland vorliegen. Danach ist im Jahre 2003 von der VG Bild-Kunst insgesamt ein Gesamtumsatz mit folgerechtspflichtiger Kunst von ,64 registriert worden, von denen ,30 bzw. 32,31 % auf das Verkaufssegment zwischen 3.000,00 und ,00 entfielen. Zwar konnte der ADK trotz mehrfacher Nachfrage bei der VG Bild-Kunst keine exakten Zahlen hinsichtlich der genauen Verteilung der Folgerechtsausschüttungen auf (lebende) Künstler und Künstler-Erben für das Jahr 2003 erhalten. Im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU- Bundestagsfraktion vom November 1999 hat jedoch die Bundesregierung entsprechende Angaben von der VG Bild-Kunst für das Jahr 1998 erhalten 15. Danach haben von den insgesamt deutschen Künstlern, die im Jahre 1998 ihr Folgerecht von der VG Bild-Kunst haben wahrnehmen lassen, nur 274 lebende Künstler und 206 Erben Folgerechtsausschüttungen von der VG Bild-Kunst für dieses Jahr erhalten. An die lebenden Künstler wurde dabei ein Betrag von ,75 DM ausgezahlt, an die Erben jedoch das Siebenfache dieser Summe, nämlich ,24 DM. Übertragen auf die für das Jahr 2003 von der VG Bild-Kunst offen gelegten Zahlen bedeutet das für dieses Jahr eine geschätzte Verteilung wie folgt: Insgesamt sind im Jahr 2003 von der VG Bild-Kunst ,19 an 812 Folgerechtsberechtigte gezahlt

5 5 worden. Davon entfallen ca. 22 % auf ausländische Künstler 16, bleiben also für die Berechtigten in Deutschland noch 78 % bzw ,93. Wenn davon ähnlich wie im Jahr 1998 nur ca. 1/8 an die in Deutschland lebenden Künstler und 7/8 an die hier und anderswo lebenden Erben geflossen sind, dann haben im Jahr 2003 die Erben rund ,00 17 erhalten, die Künstler in Deutschland (bzw. jedenfalls die wenigen, die tatsächlich Zahlungen erhalten haben) alle zusammen aber nur rund ,00 18 Folgerechtszahlungen. Wenn man weiter berücksichtigt, dass die Folgerechtszahlung an die Erben regelmäßig aus Veräußerungen von Kunstwerken zu Preisen von über 3.000,00 herrühren, dann steht fest, dass die Belastungen für den Kunsthandel aus einer 5 %igen Abgabenlast für Kunstverkäufe zwischen 3.000,00 und ,00 in keinem Verhältnis zu dem stehen, was aus einer solchen Regelung für einige (wenige) Künstler an Vorteilen allenfalls erwachsen könnte. Ergänzende Anmerkungen: 1. Ergänzend zu seinen vorstehend erläuterten Hauptkritikpunkten und wichtigsten Forderungen in Bezug auf die Umsetzung der Folgerechts-Richtlinie schließt sich der ADK auch der bereits vom BVDG in seiner Stellungnahme vom erhobenen Forderung nach einer Modifizierung der Regelung in 26 Abs. 7 des Gesetzesentwurfs an, wonach der Verwertungsgesellschaft unter bestimmten Umständen zusätzlich zu den Auskunftsansprüchen des Urhebers gemäß 26 Abs. 4 und 5 des Entwurfs ein Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher oder sonstigen Unterlagen des Auskunftspflichtigen zusteht. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, warum ausgerechnet und ausschließlich die Verwertungsgesellschaft selbständig entsprechende Einsicht verlangen kann, und dies möglicherweise sogar ohne oder gar gegen den Willen des Urhebers. Wie bei den in Bezug genommenen Auskunftsansprüchen sollte dieses Recht vielmehr dem Urheber selber zustehen, wobei gleichwohl die Geltendmachung des Anspruchs ebenso wie bei den Auskunftsansprüchen auch durch die Verwertungsgesellschaft erfolgen kann. Sinnvollerweise sollten die Regelungen in 26 Abs. 6 und 7 des Entwurfs daher systemkonform dahingehend abgeändert werden, dass die Reihenfolge dieser beiden Absätze getauscht wird, also die derzeitig in dem Entwurf in Abs. 6 enthaltene Regelung zu Abs. 7 und die derzeitig in dem Entwurf in Abs. 7 enthaltene Regelung zu Abs. 6 werden, wobei der Text in dem neuen Abs. 6 wie folgt zu ändern ist: Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Abs. 4 oder 5, so kann der Urheber verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen dem Urheber oder einem von dem Auskunftspflichtigen zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zu Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist... und der Text in dem neuen Abs. 7 wie folgt zu ergänzen ist: Die Ansprüche nach den Absätzen 4, 5 und 6 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. 2. Der ADK hat am 1. März 2005 mit dem Staatssekretär im Bundesministerium für Justiz, Prof. Dr. Hansjörg Geiger, und seinen Mitarbeitern über den Gesetzentwurf zum Folgerecht gesprochen. Danach gehen wir davon aus, dass eine Regelung gemäß Art. 1 Abs. 3 der Folgerechts-Richtlinie nur deshalb nicht in den Entwurf des anstehenden Umsetzungsgesetzes mit aufgenommen worden ist, weil der Gesetzgeber

6 6 der Auffassung ist, dass die derzeit in Deutschland (ungeachtet der gesetzlichen Regelung) geltende Praxis in Bezug auf Weiterveräußerungen von Kunstwerken, die der Veräußerer unmittelbar beim Urheber erworben hat, für den Kunsthandel weit vorteilhafter ist, als eine gesetzliche Regelung in Umsetzung der Folgerechts- Richtlinie sein könnte. Mit dem geplanten Umsetzungsgesetz sollen so das BMJ die Veräußerer von Werken, die sie unmittelbar beim Urheber erworben haben, bei der Weiterveräußerung dieser Werke also keinesfalls schlechter gestellt werden, als dies nach Art. 1 Abs. 3 der Folgerechts-Richtlinie günstigstenfalls möglich ist. Der ADK begrüßt diese gesetzgeberische Intention und hält es für unbedingt notwendig, dass hierauf in den Erläuterungen zu dem geplanten Umsetzungsgesetz ausdrücklich hingewiesen wird. 3. Der deutsche Kunsthandel hätte es natürlich gerne gesehen, wenn die Umsetzung der Folgerechts- Richtlinie möglichst frühzeitig erfolgt wäre. Angesichts des aktuellen Standes im Gesetzgebungsverfahren dürfte eine Umsetzung wesentlich vor Ende des Jahres und damit dem Ablauf der Umsetzungsfrist aber wohl kaum noch realistisch sein. Auf jeden Fall bitten wir jedoch darum, dass die Umsetzung zumindest fristgemäß erfolgt, also spätestens ab dem 1. Januar 2006 die richtliniengemäße neue Folgerechtsregelung in Deutschland in Kraft ist. 4. Wir drängen darauf, dass die Bundesregierung sich dafür einsetzt, dass die Umsetzung auch in den anderen Mitgliedstaaten innerhalb den von der Folgerechts-Richtlinie vorgesehen Umsetzungsfristen erfolgt. Vor allem erachten wir es für zwingend erforderlich, dass in England und denjenigen anderen Ländern, wo zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Folgerechts-Richtlinie noch kein Folgerecht galt und deshalb abweichend der Umsetzungsfrist für die anderen Mitgliedstaaten gemäß der Sonderregelung in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie das Folgerecht zugunsten der nach dem Tod eines Künstlers anspruchsberechtigten Rechtsnachfolger erst bis spätestens Anfang 2010 eingeführt werden muß, dieses spätestens dann dort auch tatsächlich durchsetzbar ist. Schon die Fristverlängerung bis zum 1. Januar 2010 stellt eine enorme Besserstellung dieser Länder dar, die die Erreichung des Ziels einer wirklichen Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen im Kunsthandel noch in weite Ferne rückt. Keinesfalls darf es aber so sein, dass England sich demnächst auch noch auf die zusätzliche Sonderausnahmeregelung gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie berufen und auf diese Weise seine vergleichsweise ohnehin schon sehr großzügig bemessene Umsetzungsfrist noch einmal um weitere zwei Jahre bis 2012 hinauszögern kann. Zusammenfassung: Zusammenfassend hält es der ADK für unumgänglich, den Entwurf für das Umsetzungsgesetz zur Folgerechts-Richtlinie mindestens an drei Stellen zu verändern. Diese sind 1. Festsetzung des Folgerechtsanteils für die Veräußerungstranche bis ,00 auf 4 %, 2. keine zusätzliche Belastung des Kunsthandels durch Einführung einer gesamtschuldnerischen Haftung und 3. Festlegung des Mindestpreises für folgerechtspflichtige Veräußerungen auf 3.000,00. Darüber hinaus hält es der ADK für erforderlich, dass die Umsetzung der Folgerechts-Richtlinie auch in anderen Mitgliedstaaten möglichst frühzeitig, auf jeden Fall aber fristgemäß erfolgt (und nicht etwa erst im Jahre 2012!). Berlin, den 1. April 2005 Astrid Müller-Katzenburg

7 7 1 Wenn dagegen von anderer Seite behauptet wird, bereits im Vorschlag für die Richtlinie habe die Kommission in dankenswerter Klarheit herausgearbeitet, wie befremdlich im Kern eine Debatte um wettbewerbsverzerrende Wirkungen des Folgerechts ist so die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) in ihrer Stellungnahme zu dem Umsetzungsentwurf vom , S. 2 unter Fußnote 1 (nachzulesen auf der Internetseite so ist nicht nur diese Behauptung an sich schon unzutreffend, sondern gehen auch die in diesem Zusammenhang als Beleg gemachten Ausführungen völlig am Kern der Sache vorbei: Die Tatsache, dass bei Veräußerung und Erwerb eines Kunstwerks zum Teil erhebliche Kosten anfallen, hat für sich genommen noch überhaupt nichts mit Wettbewerbsverzerrung zu tun solange diese Kosten überall und in gleicher Höhe anfallen! Wenn z.b. beim Erwerb einer Immobilie überall in Deutschland gleich hohe Grunderwerbsteuern, Notar- und Grundbuchkosten anfallen, so mag die Höhe dieser Kosten für den einzelnen Immobilienkäufer zwar abschreckend sein. Sie führt an sich aber noch nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung. Wenn die Höhe etwa der Grunderwerbsteuer für ein und dieselbe Immobilie aber davon abhängt, ob der Kaufvertrag von einem Notar in Köln oder in Berlin beurkundet wird, so entspricht es den gängigen Gesetzen des Marktes, dass mehr Käufer bei dem Notar kaufen werden, bei dem die niedrigeren Nebenerwerbskosten anfallen. Oder noch simpler: Wenn ich es als Immobilienkäufer vermeiden kann, zusätzlich zu dem Kaufpreis für die von mir begehrte Immobilie auch noch eine Maklergebühr zahlen zu müssen, dann werde ich wohl kaum ablehnen, wenn ich die üblicherweise ca. 3 6 % Maklerprovision sparen kann. Das kann ggf. auch schon bei einem entsprechenden Anteil für die Vermittlung einer Mietswohnung durchaus attraktiv sein. 2 Gemessen am Anteil der Umsätze (in ,2 %) und auch der Beschäftigten (in ,2 %) ist der Bereich Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern etc. in Nordrhein-Westfalen im Vergleich zum Bundesgebiet sehr stark ausgeprägt, vgl. Marlies Hummel Daten/Fakten zur Entwicklung des Kunstmarkts in Nordrhein-Westfalen im Vergleich mit dem Bundesgebiet von 1998 bis 2003, Kurzexpertise im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (2005), S 12. Neben den zahlreichen Galerien und Kunsthändlern in Nordrhein-Westfalen spielen auch die hier angesiedelten Auktionshäuser und Kunstmessen eine besonders herausragende Rolle, vgl. nur die Zahlen bei M. Hummel a.a.o., S. 15 ff. 3 Vgl. 2 Abs. 2 der geplanten österreichischen Urheberrechts-Novelle zum Folgerecht. 4 Vgl. 2 Abs. 4a) der geplanten österreichischen Urheberrechts-Novelle zum Folgerecht. 5 Nach einer von The European Fine Art Foundation (TEFAF) in Auftrag gegebenen Studie der auf die ökonomischen Aspekte des internationalen Kunstmarkts spezialisierten Agentur Kusin & Company ist der Anteil der EU-Mitgliedstaaten, in denen eine Folgerechtsabgabe erhoben wird, im Zeitraum von von 14 % auf nur noch 6 % globalen Kunsthandelsaufkommen gesunken, während er in derselben Zeit in England von 19 % auf 24 % gestiegen ist. Die USA behaupten sogar 46 % des weltweiten Kunsthandelsaufkommens, vgl. Kusin & Company, The Modern Temporary Art Market A Study of the Global Resale Market (2005), insbesondere S. 21 und Vgl. insofern nur die Stellungnahme von ver.di a.a.o. (s.o. Fn. 1), S. 4 ff, wo in dem Text der Darstellung und in den zur Veranschaulichung beigefügten Diagrammen immer nur auf die Reduzierung der Ausschüttungen aus inländischen Kunstverkäufen Bezug genommen wird, ohne dass die zu erwartenden Mehreinnahmen aus ausländischen Verkäufen auch nur ein einziges Mal erwähnt werden würden... 7 Vgl. Gerhard Pfennig, Wahrnehmung der Folgerechte, als pdf-datei abrufbar auf der Internetseite unter Rechte/ Vertiefende Texte, a. E. 8 So z.b. ver.di in ihrer Stellungnahme a.a.o. (s.o. Fn. 1), S Vgl. a. E. unter Beitritt und Verteilung der Erlöse. 10 Vgl. den Verteilungsplan der VG Bild-Kunst vom , einsehbar auf der Internetseite unter Verträge/ Verteilungsplan/Verteilungsplan Folgerechte. 11 Vgl. den Verteilungsplan der VG Bild-Kunst, ebda. 12 Nur am Rande sei hier angemerkt, dass auch der von ver.di in seiner Stellungnahme a.a.o. (s.o. Fn. 1), S. 8 insoweit zitierte pauschalierte Abgabensatz von derzeit 1 %, von dem angeblich zu befürchten [ist], dass [er] nach unten korrigiert wird, wenn Einzelumsätze bis 500 vom Folgerecht freigestellt werden sollten, die Fakten falsch wiedergibt: Die Abgabenpauschale beträgt derzeit für Galerien 1,8 % sowie für Versteigerer und Gemäldegroßhändler sogar 2,6 % bzw. 3,1 %. 13 Vgl. die TEFAF-Studie von Kusin & Company a.a.o. (s.o. Fn. 5), S Ebda, S Vgl. BT-Drucksache 14/2085 vom und BT-Drucksache 14/2231 vom S.o. S. 3 unter Ziff. 4 und Fn /8 von ,93 sind genau , /8 von ,93 sind genau ,87.

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