Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
|
|
- Monica Fleischer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Berlin, Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz 14. SGB V-ÄndG) sowie zu den Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
2 Inhaltsverzeichnis: I. Allgemeiner Teil... 3 II. Besonderer Teil... 5 A Zu Änderungsantrag zu Artikel 2a - Änderung des AMG /6
3 I. Allgemeiner Teil Der vorliegende Gesetzentwurf sieht im wesentlichen die Fortführung des Preismoratoriums bis Ende 2017 sowie die Erhöhung des gesetzlichen Herstellerrabattes auf 7 Prozent vor. Darüber hinaus wird die Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt aufgehoben. Mit den vorliegenden Änderungsanträgen sollen zudem Klarstellungen zum Geltungsbereich von Erstattungsbeträgen getroffen werden. Die DKG begrüßt im Grundsatz die beabsichtigten Änderungen. Insbesondere wird die nahtlose Fortführung des Preismoratoriums begrüßt. Bei einem Auslaufen des seit dem Jahr 2010 geltenden Preismoratoriums wären durch Nachholeffekte spürbare Preiserhöhungen zu befürchten gewesen, die auch die Krankenhäuser beim Einkauf von Arzneimitteln betroffen hätten. Die DKG begrüßt auch die geplanten Änderungen zum Geltungsbereich von Erstattungsbeträgen. Erstattungsbeträge gelten grundsätzlich für alle seit dem Jahr 2011 neu zugelassen Arzneimittel, deren Zusatznutzen durch den G-BA bewertet wurde. Der Erstattungsbetrag für diese neu zugelassenen Arzneimittel soll mit der ausschließlichen Verankerung im Arzneimittelgesetz (AMG) zum einheitlichen Abgabepreis für diese Präparate werden. Damit soll klargestellt werden, dass der Erstattungsbetrag in jedem Fall durch den pharmazeutischen Unternehmer zu gewähren ist, unabhängig an wen das Arzneimittel abgegeben wird und zur Grundlage für die Berechnung der Preisspannen der Handelsstufen wird. Zusätzlich wird klargestellt, dass der Hersteller das Arzneimittel auch zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrags abgeben kann. Damit hat der Erstattungsbetrag die Funktion einer Preisobergrenze, für seit 2011 zugelassene Arzneimittel, deren Zusatznutzen durch den G-BA bewertet wurde. Mit den vorgesehenen Änderungen fiele aus Sicht der DKG auch der Bezug von Arzneimitteln durch Krankenhausapotheken regelhaft unter den Geltungsbereich der Erstattungsbeträge. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Damit würde klargestellt, dass Hersteller auch von den Krankenhäusern als Preis höchstens den Erstattungsbetrag verlangen dürfen. Da pharmazeutische Unternehmen bei Arzneimitteln, für die Erstattungsbeträge gelten, die Preise für die Kliniken bisher ohne vorgegebene Obergrenze bestimmen können, sehen sich Kliniken in einigen Fällen zunehmend steigenden Arzneimittelpreisen schutzlos ausgeliefert. Krankenhäuser sind gegenwärtig darauf angewiesen, dass die durch Erstattungsbeträge vorgegebenen Obergrenzen auf freiwilliger Basis gewährt werden. Da es sich bei neu zugelassenen Arzneimitteln aber überwiegend um sehr hochpreisige Präparate handelt vielfach liegen die Jahrestherapiekosten dieser Präparate bei mehren Hunderttausend Euro pro Patient berichten Kliniken über erhebliche Probleme beim Einkauf innovativer Arzneimittel. Für den Bereich der Arzneimittel mit durch den G-BA attestiertem Zusatznutzen kann deshalb für den Krankenhausbereich durch die monopolartige Stellung des Herstellers ein Marktversagen konstatiert werden, das eine Begrenzung der Arzneimittelpreise erforderlich macht. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum AMNOG hatte die DKG auf diese gesetzliche Lücke hingewiesen und einen Schutz der Krankenhäuser vor überhöhten Arzneimittelpreisen eingefordert. Aus diesem Grund sind die vorgesehen Änderungen ausdrücklich zu begrüßen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und klarheit sollte aber - zumindest in der 3/6
4 Gesetzesbegründung - klargestellt werden, dass auch die Abgabe eines Arzneimittels, für das ein Erstattungsbetrag gilt, an Krankenhausapotheken regelhaft unter den Anwendungsbereich der Erstattungsbeträge fällt, so dass der Erstattungsbetrag den Abgeabepreis eines Arzneimittels auch an Krankenhausapotheken nach oben begrenzt. 4/6
5 II. Besonderer Teil A) Zu Änderungsantrag Drucksache 18(14)0007(3) Artikel 2a - Änderung des Arzneimittelgesetzes in 78 Abs. 3a Klarstellende Änderungen zum Geltungsbereich von Erstattungsbeträgen Der Erstattungsbetrag soll mit den Änderungen und der Verankerung im AMG zum einheitlichen Abgabepreis des Arzneimittels werden. Damit soll klargestellt werden, dass pharmazeutische Unternehmen Arzneimittel in allen Fällen zum Erstattungsbetrag abgeben müssen, sobald eine entsprechende Vereinbarung über einen Erstattungsbetrag besteht. Zusätzlich wird klargestellt, dass der pharmazeutische Unternehmer Arzneimittel auch zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrags abgeben kann. Damit hat der Erstattungsbetrag die Funktion einer Preisobergrenze. Stellungnahme Die DKG begrüßt die beabsichtigten Klarstellungen zum Geltungsbereich von Erstattungsbeträgen. Die Bestimmungen über die Preisbildung von Arzneimitteln, für die Erstattungsbeträge gelten, sollen ausschließlich im AMG verankert werden und dort abschließend geregelt werden. Der Erstattungsbetrag wird damit zur einheitlichen Obergrenze für den Abgabepreis des Arzneimittels. Damit wäre aus Sicht der DKG auch der Bezug von Arzneimitteln, für die Erstattungsbeträge gelten, durch Krankenhäuser bzw. Krankenhausapotheken von der Neuregelung umfasst, so dass für diese Arzneimittel auch bei der Abgabe an Krankenhäuser die Obergrenze gilt. Eine entsprechende Einbeziehung der Krankenhäuser bzw. Krankenhausapotheken in den Geltungsbereich der Erstattungsbeträge ist erforderlich, da pharmazeutische Unternehmen durch ihre monopolartige Stellung bei innovativen, neu zugelassenen Arzneimitteln die Preise für die Kliniken ohne vorgegebene Obergrenze selbst bestimmen können. Da einige Hersteller im Klinikbereich höhere Preise durchzusetzen versuchen als in der ambulanten Versorgung, sehen sich Kliniken in einigen Fällen zunehmend steigenden Arzneimittelpreisen schutzlos ausgeliefert. Dadurch sind erhebliche Probleme für die Kliniken beim Einkauf und Refinanzierung dieser vielfach sehr hochpreisigen, neu zugelassenen Präparate zwangsläufig. Die Jahrestherapiekosten von neu zugelassenen Arzneimitteln, insbesondere in der Onkologie, liegen oftmals bei mehreren Hunderttausend Euro pro Patient. Die Differenz zwischen Erstattungsbetrag und Abgabepreis kann bei einigen Zehntausend Euro liegen. Keine Klinik kann entsprechende Belastungen von mehreren Zehntausend Euro pro Patient aus eigenen Mitteln refinanzieren, sollte der Hersteller den Erstattungsbetrag nicht auf freiwilliger Basis gewähren. Andererseits können die Kliniken im Interesse der Verbesserung der Patientenversorgung auch nicht auf den Einsatz gerade der Präparate verzichten, für die der G-BA einen Zusatznutzen festgestellt hat. Damit werden Belastungen, die 5/6
6 eigentlich von der Pharmaindustrie zu tragen sind, unmittelbar auf die Krankenhäuser weiterverlagert. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum AMNOG hatte die DKG auf diese Gefahr hingewiesen und einen Schutz der Krankenhäuser vor überhöhten Arzneimittelpreisen eingefordert. Deshalb sind die vorgesehen Änderungen zu begrüßen, die den Geltungsbereich der Erstattungsbeträge dahingehend erweitern, dass dieser zum einheitlichen Abgabepreis im AMG wird. Die DKG geht davon aus, dass damit auch der Bezug von Arzneimitteln, für die Erstattungsbeträge gelten, durch Krankenhausapotheken regelhaft umfasst ist, so dass auch für die Abgabe an Krankenhausapotheken die Preisobergrenze durch die Erstattungsbeträge festgelegt wird. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sollte dies aber zumindest in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt werden. Änderungsvorschlag Der Gesetzesbegründung wird folgender Satz angefügt: Mit den Änderungen wird zudem klargestellt, dass für apothekenpflichtige Arzneimittel, für die ein Erstattungsbetrag gilt, im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bei der Abgabe vom pharmazeutischen Unternehmer an Krankenhausapotheken der Erstattungsbetrag die Preisobergrenze bildet. 6/6
Drei Jahre frühe Nutzenbewertung: Erfahrungen Standortbestimmung Weiterentwicklung Sicht der DKG
AMNOG Fachtagung des G-BA, Berlin, 30. April 2014 Drei Jahre frühe Nutzenbewertung: Erfahrungen Standortbestimmung Weiterentwicklung Sicht der DKG Dr. med. Bernd Metzinger M.P.H. Geschäftsführer Personalwesen
MehrDie Neuordnung des Arzneimittelmarktes
Die Neuordnung des Arzneimittelmarktes Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Hamburg Hamburg, 20.09.2011, Dr. Martin Krasney Hamburg,
MehrStellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
Berlin, 22. September 2010 Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrB. Lösung Das Preismoratorium wird zunächst befristet bis zum 31. März 2014 verlängert.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/200 18. Wahlperiode 17.12.2013 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (13.
MehrAMNOG Erstattungsbetragsvereinbarung und Wirtschaftlichkeit. Dr. Thomas Lang MSD Forum GesundheitsPARTNER 17. September 2014 Workshop 1
AMNOG Erstattungsbetragsvereinbarung und Wirtschaftlichkeit Dr. Thomas Lang MSD Forum GesundheitsPARTNER 17. September 2014 Workshop 1 Politische Zielsetzung AMNOG Wirtschaftliche und kosteneffiziente
MehrZusatzfolien (nicht klausurrelevant) Arzneimittel und Medizintechnik
Einführung in das Management im Gesundheitswesen Zusatzfolien (nicht klausurrelevant) Arzneimittel und Medizintechnik Dr. Cornelia Henschke FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin
MehrVorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
Berlin, 10. Mai 2010 Vorläufige der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (GKV-Änderungsgesetz,
MehrStellungnahme. zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14.
Stellungnahme zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG) Drucksache 18/201 anlässlich der öffentlichen Anhörung
MehrStellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
Berlin, 4. Februar 2010 Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (GKV-Änderungsgesetz,
MehrDie frühe Nutzenbewertung und ihre rechtlichen Herausforderungen
und ihre rechtlichen Herausforderungen Rechtssymposium Die frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach AMNOG G-BA, Berlin Referent: Dr. jur. Rainer Hess, G-BA Seite 1 16. November 2010 Rechtssymposium
Mehr226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika)
226 Berlin, 15. Juli 2009 Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika) Preisvorschriften für die Abrechnung von Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln Ärztinnen und Ärzte können patientenindividuelle
MehrStellungnahme der. Zum Entwurf eines Vierzenten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V- ÄndG) (BT-Drucksache 18/201),
Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.v. BAG SELBSTHILFE Kirchfeldstr. 149 40215 Düsseldorf Tel. 0211/31006-36 Fax. 0211/31006-48
MehrArzneimittelversorgung in Deutschland
Arzneimittelversorgung in Deutschland Erfahrungen mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz AMNOG-Update 2013 - Lernendes System 44. Tagung der deutsch-österreichischen Kommission Salzburg, 12. September
MehrVorsitzender Dr. med. Friedrich Overkamp
Hauptstadtbüro der DGHO Alexanderplatz 1 10178 Berlin Hauptstadtbüro der DGHO Alexanderplatz 1 10178 Berlin Tel. 030.27 87 60 89-0 Fax: 030.27 87 60 89-18 info@dgho.de Berlin, 22. September 2010 Stellungnahme
MehrDrei Jahre AMNOG Handlungsbedarf aus Sicht der Industrie
Drei Jahre AMNOG Handlungsbedarf aus Sicht der Industrie AMNOG-Fachtagung des G-BA 30. April 2014 Birgit Fischer Hauptgeschäftsführerin des vfa Was war gewollt? Ziele des AMNOG: 1. Den Menschen müssen
MehrFrühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten
Frühe Nutzenbewertungen nach AMNOG: Einblicke in die aktuellen Verfahren und mögliche Auswirkungen für Ärzte und Patienten Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln
Mehrzum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung (VerfO) Freistellung - Änderung im 5.Kapitel der Verfahrensordnung sowie der Anlage V- Antrag auf
MehrUmgehung der frühen Nutzenbewertung bei neuen Arzneimitteln
Deutscher Bundestag Drucksache 18/2964 18. Wahlperiode 22.10.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Sabine Zimmermann (Zwickau), Susanna Karawanskij, weiterer
Mehr(13) Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung Ausschussdrucksache 0041
(13) Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung Ausschussdrucksache 0041 Eingang am 12.11.02 zu TOP 2 der TO am 13.11.02 15. Wahlperiode zum Entwurf eines Beitragsatzsicherungsgesetzes - Drucksache
MehrStellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher
Bundesrat Drucksache 61/15 BRFuss 16.02.15 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher
MehrDer Deutsche Bundestag hat die Petition am abschließend beraten und beschlossen:
Pet 2-18-15-2120-021339 Arzneimittelwesen Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.06.2018 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
MehrStellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
Berlin, 24. März 2016 Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/566 und der Richtlinie (EU) 2015/565 vom 24.
MehrFrühe Nutzenbewertung im Gemeinsamen Bundesausschuss
im Gemeinsamen Bundesausschuss Vortrag im Rahmen des 13. DGRA-Jahreskongresses in Bonn Referent: Dr. jur. Rainer Hess, G-BA Seite 1 3. Mai 2011 13. DGRA-Jahreskongress in Bonn 2011, Dr. jur. Rainer Hess
MehrMSD Forum Gesundheitspartner Innovationen für eine gesunde Zukunft. Dr. med. Wolfgang LangHeinrich München,
Dr. med. Wolfgang LangHeinrich München, 06.09.2017 Was kann getan werden, damit die Ergebnisse der Nutzenbewertung nach 35a SGB V im Praxisalltag besser genutzt werden können? 35 SGB V (G-BA Bewertung)
MehrVierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz SGB V-ÄndG)
Bundesrat Drucksache 62/14 (Beschluss) 14.03.14 Beschluss des Bundesrates Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG) Der Bundesrat
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/606. Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode des Ausschusses für Gesundheit (14.
Deutscher Bundestag Drucksache 18/606 18. Wahlperiode 19.02.2014 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Drucksache
MehrDie Verfahrensordnung zur Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG Informationsveranstaltung des G-BA Berlin, 2. März 2011
Die Verfahrensordnung zur Arzneimittelbewertung gemäß AMNOG Informationsveranstaltung des G-BA Berlin, 2. März 2011 Referent: Maximilian Grüne, Justiziar, Gemeinsamer Bundesausschuss 1. 35a SGB V. Rechtliche
MehrAlte und neue Regelungen bei der Arzneimittelerstattung für Kinder und Jugendliche
Alte und neue Regelungen bei der Arzneimittelerstattung für Kinder und Jugendliche Kindernetzwerk 19. November 2010, Berlin Ł Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Ł gesetzliche Regelungen Ł off
MehrStellungnahme. Der im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes. der gesetzlichen Krankenversicherung. 10.
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung 10. Juni 2010 Der im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des
MehrStellungnahme. der Deutschen Krankenhausgesellschaft
Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungsausweitung
MehrStellungnahme. der Deutschen Krankenhausgesellschaft. zum Entwurf der Bundesregierung für ein
Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode
Deutscher Bundestag Drucksache 14/898 14. Wahlperiode 03. 05. 99 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes A. Problem
MehrStellungnahme. zum Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften anlässlich der Verbändeanhörung am 10. Januar 2012 in Bonn 6. Januar 2012 Der Verband
MehrStellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Referentenentwurfs
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelstärkungsgesetz
MehrDas Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) - Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf die Apotheken?
Das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) - Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf die Apotheken? Dr. rer. nat. Holger Knoth, Leiter der Klinik-Apotheke Seite 1 Welche Tätigkeitsfelder in der Apotheke
MehrStellungnahme des IQWiG zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Stand: 25. Juli 2016
Stellungnahme des IQWiG zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit Stand: 25. Juli 2016 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz
MehrHinweise zu den Änderungen der Abrechnungsvorschriften von Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln durch die 15. AMG-Novelle
Anlage 2 zum DKG-Rundschreiben Nr. 276/2009 vom 13.08.2009 I/Zi Hinweise zu den Änderungen der Abrechnungsvorschriften von Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln durch die 15. AMG-Novelle 129a Satz 4 SGB
MehrStellungnahme von Pro Generika zum Entwurf des 14. Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1
Stellungnahme von Pro Generika zum Entwurf des 14. Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Pro Generika vertritt Generika- und Biosimilarunternehmen in Deutschland. Nachfolgend nehmen
MehrMedizinischer Dienst des
Frühe Füh Arzneimittel-Nutzenbewertung itt ln t t im Rahmen des AMNOG Diskussionsforum SEG 6 und MDS Dr. Peter Pick Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen Gesetz zur Neuordnung
MehrDie rechtlichen Grenzen wirtschaftlichen Entscheidens nach 35a SGB V (idf AMNOG) Berlin, 16. November 2010
Die rechtlichen Grenzen wirtschaftlichen Entscheidens nach 35a SGB V (idf AMNOG) Berlin, 16. November 2010 Veränderungen durch das AMNOG - vom Höchstbetrag zum Erstattungsbetrag - von der Preisfestsetzung
MehrStellungnahme des IQWiG zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stand: 7. November 2016
Stellungnahme des IQWiG zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Stand: 7. November 2016 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz
MehrStellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 10.02.2014 zum Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie zu den Änderungsanträgen des Ausschusses für Gesundheit
MehrArzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) AMPreisV Ausfertigungsdatum: 14.11.1980 Vollzitat: "Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
MehrBewertung von Arzneimitteln. Überblick über den AMNOG Prozess
Bewertung von Arzneimitteln Überblick über den AMNOG Prozess Was erwartet Sie? Ablauf und Prinzip der frühen Nutzenbewertung nach 35a SGB V (Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen)
MehrMarket Access Kompass AMNOG und die Folgen. Evaluation der frühen Nutzenbewertung ( 35a SGB V) Monitor Bericht
AM Market Access Kompass 2013 AMNOG und die Folgen Evaluation der frühen Nutzenbewertung ( 35a SGB V) Monitor 2013 - Bericht Impressum Herausgeber KNORR Health Strategy Storchenstraße 13 D-76287 Rheinstetten
MehrAMNOG: Wenn Innovation aufs System trifft: Ist das AMNOG System fit für Innovation- Beispiel Onkologie
AMNOG: Wenn Innovation aufs System trifft: Ist das AMNOG System fit für Innovation- Beispiel Onkologie Dr. Jutta Wendel-Schrief Direktor Market Access MSD SHARP & DOHME GMBH Was sind Innovationen? Neue
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Bundesrat Drucksache 539/05 22.06.05 Gesetzesantrag des Freistaates Bayern Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes A. Problem Im Rahmen der 56 ff StVollzG wird den Gefangenen ein
MehrStellungnahme des BKK Bundesverbandes. vom 21. Juni zur. 8. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
BKK Bundesverband Büro Berlin Albrechtstr. 10c 10117 Berlin 030-22312-124 030-22312-119 politik@bkk-bv.de Stellungnahme des BKK Bundesverbandes vom 21. Juni 2012 zur 8. Novellierung des Gesetzes gegen
MehrFachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 7 SGB IX Vorbehalt abweichender Regelungen
Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 7 SGB IX Vorbehalt abweichender Regelungen Änderungshistorie Aktualisierung am 20.12.2017 Die Fachlichen Weisungen wurden an die Regelungen
MehrStellungnahme. der Deutschen Krankenhausgesellschaft. zum Referentenentwurf eines
Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) 8. April 2015
MehrInitiative Gesundheitsindustrie Hessen Projektbüro
Bericht Werkstatt Gesundheit und Versorgung zur Sitzung des Lenkungskreises am 19. Januar 2017 Papier Wert von innovativen Arzneimitteln Ausgehend von der Einschätzung, dass es bislang an einem gemeinsamen
MehrAMNOG: Mehr Mitspracherechte für Experten und Patienten
DGHO AMNOG: Mehr Mitspracherechte für Experten und Patienten Berlin (21. August 2013) Die DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.v. fordert eine weitreichende und frühzeitige
MehrStellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 21. April 2017
Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 21. April 2017 zu den fachfremden Änderungsanträgen (Ausschussdrucksache 18(14)250.2) zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der
MehrErfahrungen aus der Schiedsstelle
EsFoMed-Tagung am 15. Juni 2018 in Essen AMNOG Qualitätskatalysator oder Innovationsbremse? Erfahrungen aus der Schiedsstelle Univ.-Prof. Dr. Jürgen Wasem 1 Ein paar Zahlen zum Einstieg gestartete Schiedsstellenverfahren
MehrTragende Gründe. Vom 16. August 2018
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung (VerfO) Zusammenarbeit zwischen Bewertungsausschuss und G-BA nach 87 Abs. 5b Satz 6 SGB V: Änderung
MehrEntwurf einer Verordnung
Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung A. Problem Der Festzuschlag, den Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger
MehrErste Entscheidung zu früher Nutzenbewertung Verfahren stabil etabliert
Pitavastatin Erste Entscheidung zu früher Nutzenbewertung Verfahren stabil etabliert Berlin (18. August 2011) Im Rahmen der frühen Nutzenbewertung von Arzneimitteln hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
MehrTragende Gründe. Vom 15. August 2013
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Veranlassung einer Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt nach 35a Abs. 6 SGB V i. V. m. 5. Kapitel 16 VerfO Vom 15.
MehrSTELLUNGNAHME. 08. Februar Forschen. Lehren. Heilen.
STELLUNGNAHME Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG) 08. Februar 2017 Forschen. Lehren. Heilen.
MehrErfahrungsberichte aus X-Jahren AMNOG- Schiedsstellenerfahrungen
Erfahrungsberichte aus X-Jahren AMNOG- Schiedsstellenerfahrungen EsFoMed Veranstaltung am 15. Juni 2018 Dr. Marco Penske, Head Market Access & Healthcare Affairs Agenda 1. Preisobergrenze Kosten der zvt
Mehrexpopharm Düsseldorf, 18. bis 21. September 2013 Eröffnungsveranstaltung 18. September 2013 Grußwort Birgit Fischer
expopharm Düsseldorf, 18. bis 21. September 2013 Eröffnungsveranstaltung 18. September 2013 Grußwort Birgit Fischer Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.v. Hauptgeschäftsführerin Frei zur Veröffentlichung
MehrArzneimittelpreisverordnung (AMPreis V) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) 1 Anwendungsbereich der Verordnung
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! E 1. 2.18 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreis V) Vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) zuletzt geändert durch: Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November
MehrWichtige Änderungen im GKV-WSG für Krebspatienten
Wichtige Änderungen im GKV-WSG für Krebspatienten Versorgung von Krebspatienten, Qualität quo vadis? Berlin 9./10. März 2007 Dr. Johannes Bruns Kosten Krankheitsklassen in Euro je Einwohner 2002 2004 600
MehrZu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer)
Änderungsantrag 1 Zu Artikel 1 Nummer 1a ( 4 Absatz 18 Satz 2 AMG) (Definition pharmazeutischer Unternehmer) In 4 Absatz 18 werden in Satz 2 nach dem Wort Arzneimittel die Wörter im Parallelvertrieb oder
MehrVersorgung und Finanzen. Dr. Norbert Gerbsch, stv. Hauptgeschäftsführer Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.v.
Versorgung und Finanzen Dr. Norbert Gerbsch, stv. Hauptgeschäftsführer Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.v. AMNOG: Versorgungs- u. Finanzeffekte AMNOG: Rabatte aus Erstattungsbeträgen in Mio.
MehrDas Honorararzturteil des BGH Auswirkungen auf Wahlleistungsvereinbarungen
Das Honorararzturteil des BGH Auswirkungen auf Wahlleistungsvereinbarungen Dr. Kyrill Makoski, LL.M. (Boston University) Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht 24. April 2015 1 17 Abs. 3 KHEntgG
MehrZu Artikel 1a und 1b neu ( 23c SGB IV und 2, 135 SGB VII) (Notärztliche Versorgung im Rettungsdienst als Nebentätigkeit) Artikel 1a
- 19 - Stand: 18. November 2016 Änderungsantrag 7 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz
MehrPolitische und ökonomische Grundlagen. des deutschen Gesundheitssystems (Einführung in das Management im Gesundheitswesen) Wrap-up
Politische und ökonomische Grundlagen Einführung in das Management im Gesundheitswesen des deutschen Gesundheitssystems (Einführung in das Management im Gesundheitswesen) Wrap-up Sabine Fuchs, MScPH FG
MehrBeschlussempfehlung und Bericht
Deutscher Bundestag Drucksache 16/253 16. Wahlperiode 14. 12. 2005 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache
MehrArzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Stand Mai 2017
Hilfstaxe für Apotheken AMPreisV 2009 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) Stand Mai 2017 Auf Grund des 78 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6/2503 10.08.2016 Kleine Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit,
MehrDeutscher Bundestag Wahlperiode -2- Drucksache 18/1651 C. Alternativen Keine. D. Kosten Die Neuregelung des 40a SGB II verhindert andernfalls ei
Deutscher Bundestag Drucksache 18/1651 18. Wahlperiode 04.06.2014 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen
MehrStellungnahme. des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft. ID-Nummer
Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft ID-Nummer 6437280268-55 zum Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 24/2011 Patientenmobilität (HmbPatMobUG) Gesamtverband der Deutschen
MehrManagement im Gesundheitswesen Industrie. Preisbildung. Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH
Management im Gesundheitswesen Industrie Preisbildung Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems
MehrFörderverein für ärztliche Fortbildung in Hessen e. V. Frankfurt am Main, 27. Mai 2015
Förderverein für ärztliche Fortbildung in Hessen e. V. Frankfurt am Main, 27. Mai 2015 Wirtschaftliches Verordnen dank AMNOG? Dr. iur. Karin Hahne, Fachanwältin für Medizinrecht 3 Stoßrichtungen bei der
MehrSymposium Unternehmerische Tätigkeit und Gesundheitsversorgung oder wieviel Markt verträgt der Patient am
Symposium Unternehmerische Tätigkeit und Gesundheitsversorgung oder wieviel Markt verträgt der Patient am 20.11.2018 Neue Märkte? - Personalisierte Medizin Dr. Jan Hensmann, vfa - Verband Forschender Arzneimittelhersteller
MehrAMNOG-Report 2015 Arzneimittelreform auf dem Prüfstand
AMNOG-Report 2015 Arzneimittelreform auf dem Prüfstand Prof. Dr. Wolfgang Greiner Julian Witte M.Sc. Universität Bielefeld Fakultät für Gesundheitswissenschaften Reporting im Arzneimittelmarkt GAP Umfassende
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz, AM-VSG)
BKK Dachverband e.v. Mauerstraße 85 10117 Berlin TEL (030) 2700406-0 FAX (030) 2700406-111 politik@bkk-dv.de www.bkk-dachverband.de Stellungnahme des BKK Dachverbandes e.v. vom 15. August 2016 zum Referentenentwurf
MehrManagement im Gesundheitswesen Industrie. Preisbildung. Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH
Management im Gesundheitswesen Industrie Preisbildung Reinhard Busse, Prof. Dr. med. MPH FFPH FG Management im Gesundheitswesen, Technische Universität Berlin (WHO Collaborating Centre for Health Systems
MehrBNHO-Berufsverband der Niedergelassenen Hämatologen und Onkologen in Deutschland e.v. Stellungnahme zum
Köln, 01.12.2016 BNHO-Berufsverband der Niedergelassenen Hämatologen und Onkologen in Deutschland e.v. Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der
MehrBAnz AT B6. Beschluss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB
Mehr7. Pharma-Großhandelstag. Eröffnung. 20. Mai 2015 Berlin. Grußwort des vfa. Statement von:
7. Pharma-Großhandelstag Eröffnung 20. Mai 2015 Berlin Grußwort des vfa Statement von: Stefan Oelrich Sanofi-Aventis Deutschland GmbH Mitglied des Vorstandes, vfa Es gilt das gesprochene Wort! Anrede,
MehrFrühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln: Ergebnisse und Wirkung
Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln: Ergebnisse und Wirkung 53. Wirtschaftsforum des Deutschen Apothekerverbandes (DAV) am 28. April 2016 in Berlin Georg Wager, General Manager Inhaltsübersicht Ziele
Mehr1. Ordnungspolitisch fragwürdig
Stellungnahme zum Änderungsantrag 6 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG), BT-Drs.
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/901 26.01.2017 Gesetzentwurf Fraktionen CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Blindenund Gehörlosengeld
MehrGesetzlich zulässige Kooperationen und ihre Grenzen
Gesetzlich zulässige Kooperationen und ihre Grenzen Welche Vereinbarungen schließen die Krankenkassen mit Leistungserbringern? Detlef Böhler Berlin 09. November 2012 Seite 1 Umgang der Krankenkassen mit
MehrA Zusammenfassende Bewertung
I/Zi 27.02.2009 Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft zum Fragenkatalog für den Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Gewebegesetz (BR-Drucksache 385/07), zur Verordnung zur Änderung
MehrVorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
Berlin, 6. Juni 2012 Vorläufige Stellungnahme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum Regierungsentwurf und anderer Vorschriften (16. AMG-Novelle) BT Drucksache 17/9341 vom 18.04.2012 sowie zu
MehrDie Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz
Quelle: Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, 2014 Die Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) 35a SGB V Mit dem Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz
MehrErgänzende Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Gesundheitsausschusses am
Ergänzende Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zur Anhörung des Gesundheitsausschusses am 16.01.2019 Zum Thema zahnärztliche Versorgung 55 SGB V Anpassungen Festzuschusshöhen zum 01.01.2020 87e SGB V
MehrAlmirall Hermal GmbH Dr. Silvia Sickold. Frühe Nutzenbewertung und Preisbildung Berlin, 30. April 2014
1 Almirall Hermal GmbH Dr. Silvia Sickold Frühe Nutzenbewertung und Preisbildung Berlin, 30. April 2014 2 Was ist erreicht? Etablierte Prozesse: Beratung Bewertungsverfahren Preisverhandlung Investitionen
MehrMilliarden-Entlastung der Kommunen durch die vollständige Übernahme der Grundsicherung
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/7934 17.02.2015 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3048 vom 13. Januar 2015 des Abgeordneten André Kuper CDU Drucksache 16/7784
MehrAnlage zur Vorlage zu TOP 12. für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen. Krankenhausgesellschaft am in Berlin
Anlage zur Vorlage zu TOP 12 für die 282. Sitzung des Vorstandes der Deutschen Krankenhausgesellschaft am 24.11.2015 in Berlin Dirk Schneider, Bereichsleiter MedizinControlling - Januar 2016 Vereinbarung
MehrPFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015
PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Fünfte Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, Pflegevorsorgefonds (Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz
MehrÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004: Weitreichende Auswirkungen auf die frühe Nutzenbewertung
22.03.2016 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004: Weitreichende Auswirkungen auf die frühe Nutzenbewertung Die Europäische Kommission hat am 10.09.2014 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
MehrBeschlussempfehlung *)
Deutscher Bundestag Drucksache 14/8875 14. Wahlperiode 24. 04. 2002 Beschlussempfehlung *) des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates Drucksache 14/756 Entwurf
Mehr- Information zum Ausgleichsbetrag -
Sehr geehrte Eigentümerinnen und Eigentümer, - Information zum Ausgleichsbetrag - seit 1993 hat die städtebauliche Sanierung unser Innenstadtgebiet unübersehbar verändert. Das Zentrum ist schöner und attraktiver
Mehr(Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz-GemEntBG) Drucksache 17/11316
Stellungnahme der Deutschen Steuer-Gewerkschaft zu einem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechtes (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz-GemEntBG)
Mehr