Stufenfestsetzung bei allen tariflich Beschäftigten im Rahmen des Einstellungsverfahrens
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- Ella Schuler
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1 Personalblatt Nummer 08/ Dezember 2010 Inhalt: Stufenfestsetzung bei allen tariflich Beschäftigten im Rahmen des Einstellungsverfahrens Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Str , Berlin Redaktion: Abteilung Personal- und Finanzwesen I 1 Tel.: (838) Auflage: Der Versand erfolgt auch über eine Adressdatei, die mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung geführt wird ( 10 Berliner Datenschutzgesetz).
2 Das Präsidium Zentrale Universitätsverwaltung Abt. I - Personal- und Finanzwesen Freie Universität Berlin, Zentrale Universitätsverwaltung, Kaiserswerther Str , Berlin An alle Einrichtungen der Freien Universität Berlin Personalreferat I A/ I B Rudeloffweg 25/ Berlin Berlin,.im Dezember 2010 Stufenfestsetzung bei allen tariflich Beschäftigten im Rahmen des Einstellungsverfahrens Anlagen: Informationsblatt zur Stufenzuordnung Erklärungsbogen Stufenzuordnung und Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Umstellung auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes in der für die Freie Universität geltenden Fassung (TV-L FU) erfolgt auch eine Neugestaltung der Entgeltgruppen und der Entgeltsystematik durch Einführung von Erfahrungs- und Entwicklungsstufen. Insbesondere die Zuordnung zu einer Stufe ist jetzt bei einer Neueinstellung von Tarifbeschäftigten beim verfahrensmäßigen Ablauf von erheblicher Bedeutung, da diese die Höhe des monatlichen Tabellenentgelts maßgeblich beeinflusst. Für die Personalvertretung besteht bei der Einstellung zusätzlich zur Festlegung der Entgeltgruppe auch hinsichtlich der Festsetzung der Stufe ein Beteiligungsrecht. Für Sie als zur Einstellung vorschlags- und antragsberechtigte Stelle bedeutet das, dass Sie bereits im Einstellungsund Auswahlverfahren den Umfang der vorliegenden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung einer Bewerberin/eines Bewerbers konkret ermitteln und fachlich festlegen müssen. Mit der Vorlage der Einstellungsunterlagen und der Entscheidung über die Eingruppierung an die Personalstelle müssen zwingend auch die Angaben über ggf. vorhandene Berufserfahrungen in Arbeits bzw. Dienstverhältnissen ( vgl. Infoblatt Stufenzuordnung) zusammen mit Ihrer Stellungnahme und die dazu erforderlichen Unterlagen zum Nachweis vorliegen und der Personalstelle eingereicht werden. Sie sind daher als Vorgesetzte/Vorgesetzter vor Weiterleitung Ihres Einstellungsvorschlags an die Personalabteilung verpflichtet, Ihre Stellungnahme zur etwaig beruflich einschlägigen Erfahrung der zur Einstellung vorgeschlagenen Person abzugeben. Hierzu ist der anliegende Erklärungsbogen zur Stufenfestsetzung (vgl. Anlage 1) ordnungsgemäß auszufüllen und die entsprechenden Nachweise beizubringen. Soweit ausnahmsweise für die vorgesehene Tätigkeit förderliche Zeiten anerkannt werden sollen, die nicht als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden konnten, bedarf es einer ausführlichen gesonderten Begründung. Ohne eine fundierte Stellungnahme von Ihrer Seite, können die Einstellungsvorgänge zukünftig nicht zeitnah bearbeitet werden. Als Hilfestellung haben wir ein zusätzliches Informationsblatt (siehe Anlage 2) erstellt, um die Einschätzung der Stufenzuordnung vorzunehmen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ihre Personalstelle
3 Name, Vorname Von der/dem Bewerber/in auszufüllen und mit Stellungnahme durch vorschlagsberechtigten Bereich dem Einstellungsantrag beizufügen Anlage 1 Erklärungsbogen zur Stufenfeststellung nach 16, 40 Nr. 5 TV-L FU Straße, Ort, Telefon Beabsichtigte Einstellung als 1 ) : Aufgabengebiet (Kurzform): 2 ) Vorab vom/von Bewerber/in auszufüllen;entsprechende Nachweise ( Arbeitsvertrag, Zeugnisse etc ) sind beizufügen: Beschäftigt im Arbeits- bzw. Dienstverhältnis als: Arbeitgeber/Dienstherr von TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ Vergütung/ Besoldung/ Entgelt nach (z. B. BAT, TV-L, TVÖD) wöchentlicher Arbeitszeitumfang Vom Bereich auszufüllen: Jeweilige Berufserfahrung wird als einschlägig/ nicht einschlägig im Hinblick auf vorgesehene/s Beschäftigung/Aufgabengebiet bewertet. ( ggf. kurze Begründung ) 1. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 2. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 3. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 4. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Die Personalabteilung behält sich unabhängig von den vorgenannten Festlegungen vor, berücksichtigungsfähige Zeiten in eigener Zuständigkeit zu prüfen und ggf. abweichend zu werten. Datum, Unterschrift Bewerber Name, Unterschrift Fachvorgesetzter, Datum 1) z. B. wiss. Mitarbeiter, Lehrkraft für besondere Aufgaben,sonstige Beschäftigte 2) entbehrlich bei angefügter Ausschreibung
4 Anlage 2 Informationsblatt für die Stufenzuordnung ( 16, 40 Nr. 5 TV-L FU ) Bei Neueinstellungen orientiert sich die Festsetzung der Stufe grds. an dem tariflichen Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung. Definition einschlägige Berufserfahrung: Unter Berufserfahrung können nur Zeiten in einem Arbeits- und Dienstverhältnis berücksichtigt werden. Nicht anerkannt werden können insbesondere Ausbildungs- und Referendariatszeiten, Volontariate, Stipendien, Werk- und Honorarverträge und Lehraufträge. Die Tätigkeit als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft gilt nicht als einschlägige Berufserfahrung. Eine einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Ausreichend kann aber auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein. Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen arbeitsbezogenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich oder verwendbar sind und diese prägen; die vorherige Tätigkeit und die neue Tätigkeit müssen nach Aufgabenzuschnitt und Niveau gleichartig sein. Die mit der neuen Tätigkeit konkret verbundene Aufgabe ist hierfür entscheidend. Grundsatz: Beschäftigte, die erstmals ein Arbeitsverhältnis begründen und über keine einschlägige Berufserfahrung verfügen, werden bei der Einstellung grundsätzlich der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet. Kann der oder die Einzustellende eine mindestens 1-jährige einschlägige Berufserfahrung aus einem oder mehreren Arbeits- oder Dienstverhältnissen nachweisen, so erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung dieser Zeiten mindestens in Stufe 2, bzw. beim Vorliegen eine einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in Stufe 3. Zeiten werden berücksichtigt, soweit zwischen ihnen nicht eine Unterbrechung von jeweils mehr als 18 Monaten Dauer vorliegt. Ausnahmen: 1. Zur Deckung des Personalbedarfes kann der Arbeitgeber ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen bei neueingestellten Beschäftigten Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Dies können nur Tätigkeiten sein, die nicht bereits als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden können. Voraussetzung für eine Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung ist grundsätzlich das Erfordernis der Personalgewinnung, d.h. der Personalbedarf kann andernfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden. Dies bedarf einer ausführlichen und plausiblen Begründung durch den Fachvorgesetzten.
5 Anlage 2 Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige oder gleichwertige Tätigkeiten in Betracht, die von dem Bewerber bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt wurden. Es ist erforderlich, dass die ausgeübten Tätigkeiten für die Aufgabenwahrnehmung gerade für das neue Aufgabengebiet förderlich sind. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in engem sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von erheblichem Nutzen sind. In Verbindung mit dem erforderlichen Merkmal zur Deckung des Personalbedarfes müssen diese Zeiten letztlich Voraussetzung für die Entscheidung zur Einstellung der Bewerberin/des Bewerbers gewesen sein. Dies setzt also voraus, dass ohne eine Anerkennung der förderlichen Berufserfahrung die Einstellung nicht realisiert werden kann (die bzw. der Bewerber/in also den angebotenen Arbeitsplatz ohne eine Berücksichtigung nicht annehmen würde) und auch keine andere adäquate Besetzung des Arbeitsplatzes möglich wäre. Eine ausführliche Begründung zur Anerkennung förderlicher Zeiten, ist zwingend vor Abschluss des Arbeitsvertrages erforderlich. Bei einer Neueinstellung ohne vorherige Ausschreibung der zu besetzenden Stelle ist eine Berücksichtigung förderlicher Zeiten grundsätzlich nicht möglich. Ein Anspruch auf Berücksichtigung einschlägig förderlicher Zeiten besteht nicht. 2. Der Arbeitgeber kann bei einer Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss (d.h. ohne Unterbrechung) an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TV-Ü-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages (z.b. TVöD) erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung vollständig oder nur teilweise berücksichtigen. Ein Anspruch seitens des Beschäftigten auf Stufenberücksichtigung besteht nicht. Stufenlaufzeiten: Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1 Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3 Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 (Entgeltgruppen 2 bis 8)
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