Stufenfestsetzung bei allen tariflich Beschäftigten im Rahmen des Einstellungsverfahrens

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Stufenfestsetzung bei allen tariflich Beschäftigten im Rahmen des Einstellungsverfahrens"

Transkript

1 Personalblatt Nummer 08/ Dezember 2010 Inhalt: Stufenfestsetzung bei allen tariflich Beschäftigten im Rahmen des Einstellungsverfahrens Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin, Kaiserswerther Str , Berlin Redaktion: Abteilung Personal- und Finanzwesen I 1 Tel.: (838) Auflage: Der Versand erfolgt auch über eine Adressdatei, die mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung geführt wird ( 10 Berliner Datenschutzgesetz).

2 Das Präsidium Zentrale Universitätsverwaltung Abt. I - Personal- und Finanzwesen Freie Universität Berlin, Zentrale Universitätsverwaltung, Kaiserswerther Str , Berlin An alle Einrichtungen der Freien Universität Berlin Personalreferat I A/ I B Rudeloffweg 25/ Berlin Berlin,.im Dezember 2010 Stufenfestsetzung bei allen tariflich Beschäftigten im Rahmen des Einstellungsverfahrens Anlagen: Informationsblatt zur Stufenzuordnung Erklärungsbogen Stufenzuordnung und Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren, mit der Umstellung auf den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes in der für die Freie Universität geltenden Fassung (TV-L FU) erfolgt auch eine Neugestaltung der Entgeltgruppen und der Entgeltsystematik durch Einführung von Erfahrungs- und Entwicklungsstufen. Insbesondere die Zuordnung zu einer Stufe ist jetzt bei einer Neueinstellung von Tarifbeschäftigten beim verfahrensmäßigen Ablauf von erheblicher Bedeutung, da diese die Höhe des monatlichen Tabellenentgelts maßgeblich beeinflusst. Für die Personalvertretung besteht bei der Einstellung zusätzlich zur Festlegung der Entgeltgruppe auch hinsichtlich der Festsetzung der Stufe ein Beteiligungsrecht. Für Sie als zur Einstellung vorschlags- und antragsberechtigte Stelle bedeutet das, dass Sie bereits im Einstellungsund Auswahlverfahren den Umfang der vorliegenden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung einer Bewerberin/eines Bewerbers konkret ermitteln und fachlich festlegen müssen. Mit der Vorlage der Einstellungsunterlagen und der Entscheidung über die Eingruppierung an die Personalstelle müssen zwingend auch die Angaben über ggf. vorhandene Berufserfahrungen in Arbeits bzw. Dienstverhältnissen ( vgl. Infoblatt Stufenzuordnung) zusammen mit Ihrer Stellungnahme und die dazu erforderlichen Unterlagen zum Nachweis vorliegen und der Personalstelle eingereicht werden. Sie sind daher als Vorgesetzte/Vorgesetzter vor Weiterleitung Ihres Einstellungsvorschlags an die Personalabteilung verpflichtet, Ihre Stellungnahme zur etwaig beruflich einschlägigen Erfahrung der zur Einstellung vorgeschlagenen Person abzugeben. Hierzu ist der anliegende Erklärungsbogen zur Stufenfestsetzung (vgl. Anlage 1) ordnungsgemäß auszufüllen und die entsprechenden Nachweise beizubringen. Soweit ausnahmsweise für die vorgesehene Tätigkeit förderliche Zeiten anerkannt werden sollen, die nicht als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden konnten, bedarf es einer ausführlichen gesonderten Begründung. Ohne eine fundierte Stellungnahme von Ihrer Seite, können die Einstellungsvorgänge zukünftig nicht zeitnah bearbeitet werden. Als Hilfestellung haben wir ein zusätzliches Informationsblatt (siehe Anlage 2) erstellt, um die Einschätzung der Stufenzuordnung vorzunehmen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ihre Personalstelle

3 Name, Vorname Von der/dem Bewerber/in auszufüllen und mit Stellungnahme durch vorschlagsberechtigten Bereich dem Einstellungsantrag beizufügen Anlage 1 Erklärungsbogen zur Stufenfeststellung nach 16, 40 Nr. 5 TV-L FU Straße, Ort, Telefon Beabsichtigte Einstellung als 1 ) : Aufgabengebiet (Kurzform): 2 ) Vorab vom/von Bewerber/in auszufüllen;entsprechende Nachweise ( Arbeitsvertrag, Zeugnisse etc ) sind beizufügen: Beschäftigt im Arbeits- bzw. Dienstverhältnis als: Arbeitgeber/Dienstherr von TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ Vergütung/ Besoldung/ Entgelt nach (z. B. BAT, TV-L, TVÖD) wöchentlicher Arbeitszeitumfang Vom Bereich auszufüllen: Jeweilige Berufserfahrung wird als einschlägig/ nicht einschlägig im Hinblick auf vorgesehene/s Beschäftigung/Aufgabengebiet bewertet. ( ggf. kurze Begründung ) 1. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 2. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 3. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 4. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Die Personalabteilung behält sich unabhängig von den vorgenannten Festlegungen vor, berücksichtigungsfähige Zeiten in eigener Zuständigkeit zu prüfen und ggf. abweichend zu werten. Datum, Unterschrift Bewerber Name, Unterschrift Fachvorgesetzter, Datum 1) z. B. wiss. Mitarbeiter, Lehrkraft für besondere Aufgaben,sonstige Beschäftigte 2) entbehrlich bei angefügter Ausschreibung

4 Anlage 2 Informationsblatt für die Stufenzuordnung ( 16, 40 Nr. 5 TV-L FU ) Bei Neueinstellungen orientiert sich die Festsetzung der Stufe grds. an dem tariflichen Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung. Definition einschlägige Berufserfahrung: Unter Berufserfahrung können nur Zeiten in einem Arbeits- und Dienstverhältnis berücksichtigt werden. Nicht anerkannt werden können insbesondere Ausbildungs- und Referendariatszeiten, Volontariate, Stipendien, Werk- und Honorarverträge und Lehraufträge. Die Tätigkeit als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft gilt nicht als einschlägige Berufserfahrung. Eine einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Sie liegt vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird. Ausreichend kann aber auch eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit sein. Maßgeblich ist, ob das für die frühere Tätigkeit nötige Wissen und Können und die dort erworbenen arbeitsbezogenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise konkret auch für die neue Tätigkeit erforderlich oder verwendbar sind und diese prägen; die vorherige Tätigkeit und die neue Tätigkeit müssen nach Aufgabenzuschnitt und Niveau gleichartig sein. Die mit der neuen Tätigkeit konkret verbundene Aufgabe ist hierfür entscheidend. Grundsatz: Beschäftigte, die erstmals ein Arbeitsverhältnis begründen und über keine einschlägige Berufserfahrung verfügen, werden bei der Einstellung grundsätzlich der Stufe 1 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet. Kann der oder die Einzustellende eine mindestens 1-jährige einschlägige Berufserfahrung aus einem oder mehreren Arbeits- oder Dienstverhältnissen nachweisen, so erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung dieser Zeiten mindestens in Stufe 2, bzw. beim Vorliegen eine einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in Stufe 3. Zeiten werden berücksichtigt, soweit zwischen ihnen nicht eine Unterbrechung von jeweils mehr als 18 Monaten Dauer vorliegt. Ausnahmen: 1. Zur Deckung des Personalbedarfes kann der Arbeitgeber ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen bei neueingestellten Beschäftigten Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Dies können nur Tätigkeiten sein, die nicht bereits als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden können. Voraussetzung für eine Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung ist grundsätzlich das Erfordernis der Personalgewinnung, d.h. der Personalbedarf kann andernfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden. Dies bedarf einer ausführlichen und plausiblen Begründung durch den Fachvorgesetzten.

5 Anlage 2 Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige oder gleichwertige Tätigkeiten in Betracht, die von dem Bewerber bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt wurden. Es ist erforderlich, dass die ausgeübten Tätigkeiten für die Aufgabenwahrnehmung gerade für das neue Aufgabengebiet förderlich sind. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in engem sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von erheblichem Nutzen sind. In Verbindung mit dem erforderlichen Merkmal zur Deckung des Personalbedarfes müssen diese Zeiten letztlich Voraussetzung für die Entscheidung zur Einstellung der Bewerberin/des Bewerbers gewesen sein. Dies setzt also voraus, dass ohne eine Anerkennung der förderlichen Berufserfahrung die Einstellung nicht realisiert werden kann (die bzw. der Bewerber/in also den angebotenen Arbeitsplatz ohne eine Berücksichtigung nicht annehmen würde) und auch keine andere adäquate Besetzung des Arbeitsplatzes möglich wäre. Eine ausführliche Begründung zur Anerkennung förderlicher Zeiten, ist zwingend vor Abschluss des Arbeitsvertrages erforderlich. Bei einer Neueinstellung ohne vorherige Ausschreibung der zu besetzenden Stelle ist eine Berücksichtigung förderlicher Zeiten grundsätzlich nicht möglich. Ein Anspruch auf Berücksichtigung einschlägig förderlicher Zeiten besteht nicht. 2. Der Arbeitgeber kann bei einer Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss (d.h. ohne Unterbrechung) an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TV-Ü-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages (z.b. TVöD) erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung vollständig oder nur teilweise berücksichtigen. Ein Anspruch seitens des Beschäftigten auf Stufenberücksichtigung besteht nicht. Stufenlaufzeiten: Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1 Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3 Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 (Entgeltgruppen 2 bis 8)

Vordruck zur Stufenzuordnung gemäß 4 Nr. 3 TV-L Berliner Hochschulen (Maßgaben zu 40 Nr. 5 TV-L zu 16 Abs. 2 TV-L)

Vordruck zur Stufenzuordnung gemäß 4 Nr. 3 TV-L Berliner Hochschulen (Maßgaben zu 40 Nr. 5 TV-L zu 16 Abs. 2 TV-L) Gemeinsame Einrichtung der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Kunsthochschule Berlin Weißensee Charlottenstr. 55, 10117 Berlin Vordruck zur Stufenzuordnung

Mehr

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Evangelischlutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt Landeskirchenamt Postfach 37 26 30037 Hannover Rundverfügung G 16/2008 (lt. Verteiler) Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon/Telefax:

Mehr

Einstufung in die zugeordnete Entgeltgruppe

Einstufung in die zugeordnete Entgeltgruppe Einstufung in die zugeordnete Entgeltgruppe Was Beschäftigte beachten sollten! Stand: 08.05.2014 Stufenlaufzeiten Innerhalb jeder Entgeltgruppe bestehen 6 Stufen, die nach folgenden Zeiten (Stufenlaufzeit)

Mehr

Den TVöD richtig anwenden: Zuordnung zu den Entgeltstufen

Den TVöD richtig anwenden: Zuordnung zu den Entgeltstufen ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER Den TVöD richtig anwenden: Zuordnung zu den Entgeltstufen Arbeitshilfe Heft 86 ARBEITSHILFEN FÜR DIE PRAXIS 1 Wenn in der Arbeitshilfe nur die weibliche oder männliche

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Erlass des MSW vom 28.03.2014 schränkt Anerkennung förderlicher Zeiten ein AuB Angestellte ÖD Eingruppierung 2014.25

Mehr

Vordruck zur Stufenzuordnung gemäß 4 Nr. 3 TV-L Berliner Hochschulen (Maßgaben zu 40 Nr. 5 TV-L zu 16 Abs. 2 TV-L)

Vordruck zur Stufenzuordnung gemäß 4 Nr. 3 TV-L Berliner Hochschulen (Maßgaben zu 40 Nr. 5 TV-L zu 16 Abs. 2 TV-L) TU Berlin Abt. II Straße des 17. Juni 135 D-10623 Berlin Vordruck zur Stufenzuordnung gemäß 4 Nr. 3 TV-L Berliner Hochschulen (Maßgaben zu 40 Nr. 5 TV-L zu 16 Abs. 2 TV-L) A. Allgemeine Hinweise Nach 4

Mehr

Leitfaden zur. Berücksichtigung von förderlichen Zeiten gem. 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L Berliner Hochschulen zur Deckung des Personalbedarfs

Leitfaden zur. Berücksichtigung von förderlichen Zeiten gem. 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L Berliner Hochschulen zur Deckung des Personalbedarfs II TX 2 Stand 03.5.2016 Leitfaden zur Berücksichtigung von förderlichen Zeiten gem. 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L Berliner Hochschulen zur Deckung des Personalbedarfs 1 (5) Berücksichtigung von förderlichen Zeiten

Mehr

Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L

Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L 16,2: Stufenzuordnung auf der Grundlage von Berufserfahrung 16,5: Zulagen 17,2: Verkürzter bzw. verlangsamter Stufenaufstieg 40: Sonderregelungen für

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Inhaltsverzeichnis: 1. Vorbemerkungen

Inhaltsverzeichnis: 1. Vorbemerkungen Handreichung für Anstellungsträger zur Entgeltgruppenzuordnung und Stufenzuordnung bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ab dem 29. Oktober 2009 neu eingestellt werden Inhaltsverzeichnis: 1. Vorbemerkungen...

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Durchführungshinweise

Durchführungshinweise Durchführungshinweise zu 1 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) und 16 Kirchliche Dienst- und Arbeitsvertragsordnung II

Mehr

Allgemeine Informationen zum Einstellungsprozess an der Goethe-Universität

Allgemeine Informationen zum Einstellungsprozess an der Goethe-Universität Allgemeine Informationen zum Einstellungsprozess an der Goethe-Universität Herausgegeben von der Abteilung Personalservices (April 2011) Inhalte 1. Hintergrund für die Erstellung eines Informationspaketes

Mehr

TV-L - Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die

TV-L - Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die Marc-Oliver Steuernagel TV-L - Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die Länder Ein zukunftsweisender Tarifvertrag? Eine Veranstaltung für den Bund der Technischen Beamten, Angestellten und Arbeiter

Mehr

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen

Mehr

- Wegfall der Verwaltungsvorschrift/ Dienstvereinbarungen für Studentische Hilfskräfte - Hinweise zur Beschäftigung von Studentischen Hilfskräften

- Wegfall der Verwaltungsvorschrift/ Dienstvereinbarungen für Studentische Hilfskräfte - Hinweise zur Beschäftigung von Studentischen Hilfskräften PERSONALBLATT Nummer 07/2005 13.Juli 2005 Inhalt: - Wegfall der Verwaltungsvorschrift/ Dienstvereinbarungen für Studentische Hilfskräfte - Hinweise zur Beschäftigung von Studentischen Hilfskräften Herausgeber:

Mehr

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Seite 1 von 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vordruck zur Stufenzuordnung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 13-15 TV-L Name, Vorname: Geb.-Datum: Einrichtung (Institut): A. Allgemeine Hinweise:

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause. nachrichtlich Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause. nachrichtlich Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause nachrichtlich Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü-Konf)

Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü-Konf) Durchführungsbestimmungen des Landeskirchenamtes zu 16 Absatz 2 der Dienstvertragsordnung (DienstVO) und zu 15 Absatz 7 Satz 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Mehr

B. Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -

B. Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - B. Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und

Mehr

40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -

40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen

Mehr

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Im Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin nachrichtlich: Vereinigungen

Mehr

Abschluss- und Wiederholungsprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2014

Abschluss- und Wiederholungsprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2014 Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschluss- und Wiederholungsprüfung 07 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 04 Prüfungsbereich:

Mehr

Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015

Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015 Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der KITAWO ggmbh Magdeburg vom 25. September 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch den Vorstand - und der ver.di - Vereinte

Mehr

Stimmt das Geld? Die Entgeltgruppen E 13 und E 14 Marika Fleischer, WPR

Stimmt das Geld? Die Entgeltgruppen E 13 und E 14 Marika Fleischer, WPR Stimmt das Geld? Die Entgeltgruppen E 13 und E 14 Marika Fleischer, WPR II Stimmt das Geld? Die Entgeltgruppen E 13 und E 14 kurz vorgestellt Grundsätze Eingruppierungsautomatik: Das Entgelt richtet sich

Mehr

Der Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der Entgelttabelle

Der Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der Entgelttabelle Der Tarifvertrag- Land (): Die Stufen der Entgelttabelle Übersicht: Stufenzuordnung bei Neueinstellungen Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei bereits Beschäftigten Beschleunigter Stufenaufstieg Sonderregelungen

Mehr

Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO

Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan. 2017 Dienstvertragsordnung DienstVO i.d.f. der 83. Änderung der DienstVO vom 8. Sept. 2016 A u s z u g 2

Mehr

vom 2. August 2011 Az.: /11

vom 2. August 2011 Az.: /11 Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zu den Änderungstarifverträgen Nr. 3 vom 10. März 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zum Tarifvertrag

Mehr

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L)

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Beschluss der Bistums KODA vom.05.207 schwarz: blaugrau: eigenständige Regelung

Mehr

KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg. Betreuertreffen DiAG A Frühjahr 2016

KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg. Betreuertreffen DiAG A Frühjahr 2016 KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg Betreuertreffen DiAG A Frühjahr 2016 Anerkennung von Vordienstzeiten Bei Einstellung Bei Übernahme nach Ausbildung Bei Stellenwechsel (innerhalb und außerhalb der

Mehr

Informationen. zum Entgelt. für. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. (Stand

Informationen. zum Entgelt. für. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. (Stand Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zum Entgelt für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 01.01.2018)

Mehr

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: 0.0.208) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg Stuttgart (SR EntgO

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier

32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier 32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier vom 18. Januar 2008 (KA 2008

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode. A n t w o r t. Drucksache 17/5371. des Ministeriums der Finanzen

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode. A n t w o r t. Drucksache 17/5371. des Ministeriums der Finanzen LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/5371 zu Drucksache 17/5162 09. 02. 2018 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) Drucksache

Mehr

Eingruppierungsmöglichkeiten für Beschäftigte in Bibliotheken und Büchereien

Eingruppierungsmöglichkeiten für Beschäftigte in Bibliotheken und Büchereien Jürgen Bley, Henrik Zapel Eingruppierungsmöglichkeiten für Beschäftigte in Bibliotheken und Büchereien 1-22 Bewertungskriterien 13. Juni 2018 Wer sind wir und was ist unser Anliegen in diesem Format auf

Mehr

Niederschriftserklärungen

Niederschriftserklärungen 8.03.201 Niederschriftserklärungen I. Niederschriftserklärungen zum TV-L 1. Zu 1 Absatz 2 Buchstabe b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht

Mehr

Überprüfung der beantragten Entgeltstufe

Überprüfung der beantragten Entgeltstufe Überprüfung der beantragten Entgeltstufe 1. Handelt es sich bei der vorgesehenen Tätigkeit um eine solche, bei der die Entgelttabelle in der entsprechenden Entgeltgruppe nur eine Einstufung in eine höhere

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Amtsblatt der Freien Universität Berlin 47/2011, 27. September 2011

Amtsblatt der Freien Universität Berlin 47/2011, 27. September 2011 Mitteilungen ISSN 0723-0745 Amtsblatt der Freien Universität Berlin 47/2011, 27. September 2011 INHALTSÜBERSICHT Verwaltungsvorschriften über die befristete Beschäftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 mit Einarbeitung

Mehr

Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Arbeitsrecht

Zwischenprüfung Aufgabe aus dem. Arbeitsrecht Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Wiederholung der Zwischenprüfung 2014 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Arbeitsrecht Arbeitszeit: 180

Mehr

Abschluss- und Wiederholungsprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2014

Abschluss- und Wiederholungsprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2014 Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschluss- und Wiederholungsprüfung 07 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 04 Prüfungsbereich:

Mehr

KGH.EKD I-0124/N33-07

KGH.EKD I-0124/N33-07 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 14.1.2008 KHG.EKD I-0124/N33-07 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.01.2008 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in

Mehr

Eingruppierung und leistungsorientierte Entgeltinstrumente zur Personalgewinnung und -bindung. Carsten Müller

Eingruppierung und leistungsorientierte Entgeltinstrumente zur Personalgewinnung und -bindung. Carsten Müller Eingruppierung und leistungsorientierte Entgeltinstrumente zur Personalgewinnung und -bindung 18. Juni 2015 Eingruppierung - System der Entgeltgruppen - Tätigkeitsmerkmale sind aufgabenbezogen. o primär

Mehr

ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT

ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT ENTGELTRAHMEN- TARIFVERTRAG ZEITARBEIT vom 22.07.2003 geändert durch Änderungstarifverträge q vom 30.05.2006 q vom 09.03.2010 q vom 17.09.2013 20 ENTGELTRAHMENTARIFVERTRAG ZEITARBEIT 1 GELTUNGSBEREICH

Mehr

RUNDSCHREIBEN NR. K-9/2016

RUNDSCHREIBEN NR. K-9/2016 Kommunaler Arbeitgeberverband Bremen e.v. Postfach 10 15 20 28015 Bremen An die Mitglieder des KAV-Gruppenausschusses für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen Bremen, 20. Dezember 2016 RUNDSCHREIBEN NR.

Mehr

Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve

Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve zwischen der Lebenshilfe ggmbh Leben und Wohnen vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hermann Emmers, Wagnerstr. 8 10, 47533 Kleve und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

Mehr

Abschlussprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2014

Abschlussprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2014 Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 07 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 04. Prüfungsbereich: Personalwesen

Mehr

8 Anlagen. I. Geltungsbereich

8 Anlagen. I. Geltungsbereich R i c h t l i n i e n über die außertarifliche Bezahlung der Beschäftigten des Landes Berlin, die gemäß 1 Abs. 2 Buchst. b TV-L vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages ausgenommen sind (AT-Bezahlungsrichtlinien)

Mehr

Überleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder

Überleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder Überleitung BAT in TV-L Kurzinformation für Beschäftigte zur Anwendung der Regelungen des 8 TVÜ-Länder Landesgeschäftsstelle Schmidtstedter Str. 9 D-99084 Erfurt Telefon: Telefax: 0361.6547521 0361.6547522

Mehr

Entgelt und Eingruppierung von BA-Absolventen im Sozial- und Erziehungsdienst

Entgelt und Eingruppierung von BA-Absolventen im Sozial- und Erziehungsdienst Entgelt und Eingruppierung von BA-Absolventen im Sozial- und Erziehungsdienst Fachbereich Sozialwesen 20. 1. 2015 Was tatsächlich verdient wird.. Analyse auf der Basis der WSI-Lohnspiegel Datenbank = 1306

Mehr

Tarifwechsel Frau Beispiel ist 32/alternativ 27 Jahre alt, verheiratet und hat ein Kind.

Tarifwechsel Frau Beispiel ist 32/alternativ 27 Jahre alt, verheiratet und hat ein Kind. Tarifwechsel Probleme beim Wechsel des Tarifrahmens: TV-L und BAT Neue tarifliche Bedingungen fast überall: Seit dem Herbst 2005 sind die Arbeitsbedingungen vieler Forschungsinstitutionen, sofern diese

Mehr

Impressum: Rechnungshof Rheinland-Pfalz Gerhart-Hauptmann-Straße Speyer

Impressum: Rechnungshof Rheinland-Pfalz Gerhart-Hauptmann-Straße Speyer Auszug aus dem Jahresbericht 2014 Nr. 5 Entgelte für Beschäftigte des Landes - überhöhte Zahlungen infolge fehlerhafter Anwendung des neuen Tarifrechts - Impressum: Rechnungshof Rheinland-Pfalz Gerhart-Hauptmann-Straße

Mehr

Die Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse sind fortlaufend zu nummerieren.

Die Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse sind fortlaufend zu nummerieren. Universität Potsdam Dezernat für Personalund Rechtsangelegenheiten Am Neuen Palais 10 14469 Potsdam Anerkennung von Beschäftigungszeiten gemäß 34 Abs. 3 TV-L Sehr zur Ermittlung evtl. anrechenbarer Beschäftigungszeiten

Mehr

Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L

Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L - Leistungsentgelt, TV-L 18 ---------------------------------------------------------------------- - bei Neueinstellungen (mit und ohne Berufserfahrung), TV-L

Mehr

pierung bei Übernahme einerr höherwertigen Tätigkeit

pierung bei Übernahme einerr höherwertigen Tätigkeit EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT AZ 25.00 Nr. 25.0-07-V18/6 An die Ev. Pfarrämter und Kirchenpflegen über die Ev. Dekanatämter - Dekaninnen und Dekane sowie Schuldekaninnenn und Schuldekane - landeskirchlichen

Mehr

FaMI-Eingruppierung. Holger Sterzenbach Kommission für Eingruppierungsberatung (KEB)

FaMI-Eingruppierung. Holger Sterzenbach Kommission für Eingruppierungsberatung (KEB) FaMI-Eingruppierung Holger Sterzenbach Kommission für Eingruppierungsberatung (KEB) 4. Schleswig-Holsteinischer Bibliothekstag Kiel 14.10.2015 Beschäftigte in Tarifverträgen des Öffentlichen Dienstes Tarifvertrag

Mehr

Einstellung Aufgabenänderung (-zuwachs/-wegfall) Umsetzung/Versetzung

Einstellung Aufgabenänderung (-zuwachs/-wegfall) Umsetzung/Versetzung Dienststelle Ort, Datum Muster - Tätigkeitsdarstellung und -bewertung Teil I: Tätigkeitsdarstellung Stand: Anlass Einstellung Aufgabenänderung (-zuwachs/-wegfall) Umsetzung/Versetzung Tarifvertragsänderung

Mehr

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT. Informationsblatt

MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT. Informationsblatt MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Stand: 26.01.2018 Informationsblatt Besoldung und Entgelt Wissenschaftlicher und Technischer Lehrkräfte im beruflichen Schulwesen 1 Teil 1: Lehrerinnen und Lehrer

Mehr

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 PB 15.11 VGH 22 A 819/10.PV In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Abweichungen TV-L vom TVöD Stand: Lfd. TV-L TVöD Bemerkungen Nr. Positive Abweichungen TV-L vom TVöD

Abweichungen TV-L vom TVöD Stand: Lfd. TV-L TVöD Bemerkungen Nr. Positive Abweichungen TV-L vom TVöD Abweichungen TV-L vom TVöD Stand: 24.10.2006 Lfd. B Positive Abweichungen TV-L vom TVöD 1 1 Protokollerklärung zu Absatz 3 Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren bei Neuverträgen vom TV-L erfasst 2

Mehr

Feststellung von Entgeltgruppe und -stufe im Personalmanagement i.r. Erweiterter Selbstständigkeit von Schulen

Feststellung von Entgeltgruppe und -stufe im Personalmanagement i.r. Erweiterter Selbstständigkeit von Schulen Feststellung von Entgeltgruppe und -stufe im Personalmanagement i.r. Erweiterter Selbstständigkeit von Schulen 19. November 2014 Folie 1 Glossar Die tarifrechtliche Eingruppierung und Einstufung von Vertretungskräften

Mehr

Checkliste Bewerbungsunterlagen

Checkliste Bewerbungsunterlagen Checkliste Bewerbungsunterlagen Sehr geehrte Bewerberin, sehr geehrter Bewerber, über Ihr Interesse an einer Einstellung bei der Bezirksregierung Detmold freuen wir uns. Da es oftmals nicht einfach ist

Mehr

Umsetzung der Entgeltordnung 2017

Umsetzung der Entgeltordnung 2017 A. Allgemeines 1. In die neue Entgeltordnung werden übergeleitet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der AVR-Württemberg Erstes und Zweites Buch Anwendung finden

Mehr

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten

Mehr

Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern

Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern PERSONALBLATT Nummer 09/2005 31.August 2005 Inhalt: Informationen für Beamtinnen und Beamte Gewährung von Sonderurlaub bei schwerer und schwerster Erkrankung von Kindern Herausgeber: Das Präsidium der

Mehr

Eine Einführung in wichtige Änderungen der DVO Erzbistum Berlin

Eine Einführung in wichtige Änderungen der DVO Erzbistum Berlin Neue Entgeltordnung - gültig ab 01.07.2018 - Referent: Thomas Ulbig Eine Einführung in wichtige Änderungen der DVO Erzbistum Berlin Entwicklung hin zur neuen Entgeltordnung in der DVO ein Überblick 2012

Mehr

Bei Rückfragen können Sie sich gerne auch an wenden.

Bei Rückfragen können Sie sich gerne auch an wenden. Stipendienprogramm für Lehramtsstudierende Gutachterliche Einschätzung Die Hopp Foundation for Computer Literacy & Informatics ggmbh setzt sich dafür ein, in der Informatik Lehramtsausbildung Anreize zu

Mehr

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft.

3. Inkrafttreten Die Regelungen zu Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2013 in Kraft. Lehrkräfte 1. Eingruppierung der Lehrkräfte Die Tarifvertragsparteien verständigen sich auf das in der Anlage 1 beigefügte Modell für eine Eingruppierung von Lehrkräften. 2. Verhandlungszusage, Einstieg

Mehr

Prüfung der Angemessenheit von Personalausgaben

Prüfung der Angemessenheit von Personalausgaben Abteilung Arbeit ESF-zwischengeschaltete Stelle BAP-Informationsblatt Prüfung der Angemessenheit von Personalausgaben Die Prüfung der Angemessenheit von Personalausgaben erfolgt bei der Bewilligung und

Mehr

NEWSLETTER. Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial und Erziehungsdienst; Forderungen der Gewerkschaften ver.di und dbb

NEWSLETTER. Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial und Erziehungsdienst; Forderungen der Gewerkschaften ver.di und dbb NL 21/15 vom 23. Februar 2015 NEWSLETTER Stichworte: Einkommenssteigerungen von über 20% gefordert Start der Tarifverhandlungen am 25. Februar 2015 Zwei weitere Verhandlungstermine bereits vereinbart Erste

Mehr

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen

Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Neufestsetzung der Erfahrungsstufen Antrag stellen bis 31.12.2016 AuB Besoldung Rechtsgrundlagen 2016.36 Der Gesetzgeber

Mehr

Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Frauenbeauftragten, insbesondere bei Stellenausschreibungen und Einstellungsvorgängen

Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Frauenbeauftragten, insbesondere bei Stellenausschreibungen und Einstellungsvorgängen RUNDSCHREIBEN V Serie V Nr.: 02/2016 Datum: 06. April 2016 Bearbeiter/in: I App.: 57258 Online: www.fu-berlin.de/service/zuvdocs/fu-rundschreiben Inhalt: I. II. III. Beteiligungsrechte der Frauenbeauftragten

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 7. März 2016 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern

Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 7. März 2016 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 7. März 2016 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche

Mehr

Förderschulen Lehramt für Sonderpädagogik oder mit einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation*.

Förderschulen Lehramt für Sonderpädagogik oder mit einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation*. 24.04.2015 Ausschreibungshinweise für das Bewerbungs- und Einstellungsverfahren um Einstellung bzw. Übernahme in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Schulleiterin oder Schulleiter

Mehr

In der AK verabschiedete VGP 4

In der AK verabschiedete VGP 4 In der AK verabschiedete VGP 4 1. In die Anlage 1.2.1 zur KAO wird der neue Vergütungsgruppenplan 4 eingefügt: 4. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit als Jugendreferenten/Jugendreferentinnen Entgeltgruppe

Mehr

Weisung vom Regelungen zur bundesweiten Rekrutierung von Ärztinnen und Ärzten für den Ärztlichen Dienst der BA

Weisung vom Regelungen zur bundesweiten Rekrutierung von Ärztinnen und Ärzten für den Ärztlichen Dienst der BA Weisung 201901003 vom 21.01.2019 Regelungen zur bundesweiten Rekrutierung von Ärztinnen und Ärzten für den Ärztlichen Dienst der BA Laufende Nummer: 201901003 Geschäftszeichen: POE 2/AM 6 ÄD 2632/2696/1909.1/2221/2214/2224/2211/1937

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten -

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Übersicht Eingruppierung und Einstufung von neu Eingestellten

Mehr

Überleitung Lehrkräfte

Überleitung Lehrkräfte Überleitung Lehrkräfte in die Anlage 21 zu den AVR Stand: Beschluss der Bundeskommission vom 09.06.2011 Beschluss Bundeskommission Abschaffung Anhang C auch für Schulen durch Beschluss der BK vom 09.06.2011

Mehr

Abschlussprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2014

Abschlussprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2014 Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 07 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 04. Prüfungsbereich: Personalwesen

Mehr