Abweichungen TV-L vom TVöD Stand: Lfd. TV-L TVöD Bemerkungen Nr. Positive Abweichungen TV-L vom TVöD

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1 Abweichungen TV-L vom TVöD Stand: Lfd. B Positive Abweichungen TV-L vom TVöD 1 1 Protokollerklärung zu Absatz 3 Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren bei Neuverträgen vom TV-L erfasst 2 3 Absatz 6 Anhörungsrecht vor Aufnahme von Beschwerden etc. in die Personalakte 3 3 Absatz 7 Schadenshaftung 4 8 Absatz 6, 10 Absatz 3 Faktorisierungsregelung für Bereitschaftsdienstentgelt Buchung auf Arbeitszeitkonto 5 Niederschriftserklärung zu 12 Sofern Verhandlungen über eine neue Ent- Innerhalb der Umsetzungsfrist für neue Arbeitsverhältnisse und nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse aus dem Geltungsbereich ausgenommen. 72 Abs. 1 Satz 8 HRG Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) sind den Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen. Ergebnis 1. September 2006 Pkt. 1 Haftung der Beschäftigten materiell analog des Beamtenrechts 10 Abs. 3 Satz 2 Möglichkeit der Faktorisierung über Dienstbzw. Betriebsvereinbarung Alt 13 Abs. 2 BAT

2 geltordnung nicht zu einem Ergebnis führen, werden die Tarifvertragsparteien spätestens am 30. Juni 2009 Verhandlungen zu der Frage aufnehmen, wie die Regelungen des TVÜ-Länder in die 12 und 13 TV-L eingefügt werden. Dabei ist auch zu klären, welche Konsequenzen sich hieraus für die Regelungen des TVÜ-Länder zu Bewährungsund Fallgruppenaufstiegen, zu Vergütungsgruppenzulagen und zur Eingruppierung ( 8, 9 und 17 TVÜ-Länder) ergeben Absatz 3 Bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in den Entgeltgruppen 1 bis 8 über mehr als eine Entgeltgruppe persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhaftre Übertragung ergeben hätte 7 16 Absatz 2 Anrechnung aller Vorzeiten beim selben Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung (auch über Stufe 3 hinaus für alle Entgeltgruppen) 8 16 Absatz 5 Möglichkeit der Vorweggewährung eines bis 14 Abs. 3 Satz 2 Zulage in Höhe von 4,5 v.h. unabhängig den Entgeltgruppen 16 Abs. 2 Bund gilt nur in den Entgeltgruppen 9 bis 15; zwingend Stufe 1 bei Neueinstellungen ohne einschlägige Berufserfahrung beim Bund 16 Abs. 2 VKA keine Anrechnung von Vorzeiten über die Stufe 3 hinaus Nur (wie auch bei TdL) Alt: 27 Abschnitt C BAT Vorweggewährung von Lebens- 2

3 zu zwei Stufen höheren Entgelts 9 17 Absatz 3 Elternzeit ohne Begrenzung sowie Unterbrechungszeiten bei Saisonbeschäftigten unschädlich bei Stufenlaufzeit 16 Abs. 3 Satz 4 Bund 16 Abs. 2 Satz 3 VKA Möglichkeit der Berücksichtigung von vorheriger beruflicher Tätigkeit zur Deckung des Personalbedarfs Bei Elternzeit bis 5 Jahre; keine Regelung explizit für Saisonbeschäftigte altersstufen Regelung für Saisonbeschäftigte wäre klarstellend Absatz 4 Bei Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe Zuordnung zu den Stufen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte Absatz 4 Möglichkeit durch landesbezirklichen Tarifvertrag ein höheres Leistungsentgelt zu vereinbaren; Möglichkeit zur gleichmäßigen Ausschüttung des Leistungsentgeltes Einbeziehung Überstundenpauschalen in Bemessungsgrundlage für Entgeltfortzahlung Absatz 2 Krankengeld wie bei Pflichtversicherung (fiktiv) Berechnungsgrundlage für Krankengeldzuschuss bei Nicht-GKV-Mitgliedern (nicht Krankengeldhöchstsatz) 22 Abs. 2 Satz 3 Krankengeldhöchstsatz wie bei der Pflichtversicherung in der GKV zustünde 3

4 14 26 Absatz 1 Definition Arbeitstage im Zusammenhang mit Erholungsurlaub (wichtig für Schicht- und Wechselschichtbetriebe in Bezug auf Feiertage) Alt: 48 Abs. 4 BAT Absatz 1 Zusatzurlaub nach beamtenrechtlichen Bestimmungen z.b. Delegierte haben nach 29 keinen Anspruch auf Freistellung zu Kongressen. Diesen wurde oft auf der Grundlage der Sonderurlaubsverordnung für Beamte Freistellung gewährt. Gleiches gilt für Zusatzurlaub für Minderbehinderte. Negative Abweichungen TV-L vom TVöD 1 3 Absatz 4 Ablieferungspflicht Nebentätigkeiten als Kann -Regelung 2 5 Absatz 7 Rückzahlungsverpflichtung Qualifizierung 3 8 Absatz 5 Bezahlung Inanspruchnahme Rufbereitschaft 8 Abs. 3 Rechtsprechung lässt Rückzahlungsverpflichtungen zu, insoweit keine normative negative Abweichung Einsatz außerhalb des Einsatz- 4

5 1 Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. 2 Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. 3 Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4 Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.h. des tariflichen Stundenentgelts nach der Entgelttabelle gezahlt. 5 Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 6 Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des 7 Absatz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt; dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (zum Beispiel an Wochenenden), erfolgt die Auf- Ergebnis 1. September Abs. 3 Satz 4 TVöD erhält folgende Fassung: Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft wird jede einzelne Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf die volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. Es wird ein neuer Satz 5 eingefügt: Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft nicht an der Arbeitsstelle sondern an einem anderen Ort telefonisch (z.b. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. Aus den Sätzen 5 bis 8 werden die Sätze 6 bis 9. ortes materiell gleich Einsatz am Aufenthaltsort materiell unterschiedlich; TdL Aufrundung auf 30 bzw. 60 min / Bund und VKA Aufrundung auf 60 min. 5

6 rundung nach jeweils 24 Stunden. 7 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist. 8 Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Protokollerklärung zu 8 Absatz 5: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen Absatz 5 Buchst. b Kein Hinweis auf Staffelung der Fristen bei Zeitguthabenabbau vom Arbeitszeitkonto 5 Protokollerklärung zu Abschnitt II Möglichkeit auf Arbeitszeitkonto in Gleitzeitvereinbarungen zu verzichten 6 14 Absatz 2 3-Tagesregelung für Übertragung höherwertiger Tätigkeiten als Kann -Regelung für eine tarifvertragliche Ausgestaltung 7 21 Nichtberücksichtigung der unständigen Entgeltbestandteile bei der Entgeltfortzahlung in 6 Absatz 3 [Freistellung Feiertage] und 29 [Arbeitsbefreiung] Nach Umfang des Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für den Abbau von Zeitguthaben oder Zeitschuld Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben unberührt 14 Absatz 2... wird im Rahmen eines Kataloges... 6 Abs. 3 und 29 in 21 aufgenommen Keine materiellen Auswirkungen 6

7 8 21 Protokollerklärung 3 Bei Fortzahlung des Entgelts nach allgemeiner Entgeltanpassung Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile um 90 v.h. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung 9 24 Absatz 6 Möglichkeit zusätzlich Überstundenentgelte zu pauschalieren (neben Zeit- und Erschwerniszuschlägen) keine Regelung 24 Abs. 6 Pauschalierung nur bei Zeit- und Erschwerniszuschläge 7

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