Titel: Schulische Nachmittagsbetreuung und Betreuung in Tageseinrichtung

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1 VGH München, Beschluss v C Titel: Schulische Nachmittagsbetreuung und Betreuung in Tageseinrichtung Normenkette: SGB VIII Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung zwischen einer schulischen Nachmittagsbetreuung und der Betreuung in einer Tageseinrichtung nach 22 SGB VIII ist stets das konkrete Angebot der jeweiligen Einrichtung in den Blick zu nehmen. (Leitsatz der Redaktion) Schlagworte: Nachmittagsbetreuung, Tageseinrichtung, Betreuung, Schule, Prozesskostenhilfe Fundstellen: NJW 2016, 1032 NZS 2016, 319 LSK 2016, Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. September M 18 K wird aufgehoben. II. Der Klägerin wird, soweit die Kosten der Nachmittagsbetreuung im streitgegenständlichen Zeitraum 1. September 2014 bis 30. April 2015 nicht bereits vom Jobcenter als Betreuungsaufwendungen im Rahmen des SGB II berücksichtigt wurden, für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Hölzl aus Starnberg beigeordnet. Gründe I. 1 Die Arbeitslosengeld II beziehende Klägerin begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre auf die Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung ihrer Tochter gerichteten Klage Mit Schreiben vom 28. November 2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten Übernahme der Kosten der Mittagsbetreuung für ihre am 25. November 2005 geborene Tochter. Diese besuche seit 1. September 2014 die von der K. GmbH betriebene Mittagsbetreuung an der Grundschule P. von Montag bis Freitag jeweils von bis Uhr sowie in den Ferien. Der monatliche Elternbeitrag hierfür beträgt 126,-- Euro zuzüglich des Ferienbeitrags und des Beitrags für das Mittagessen (3,80 Euro je Mahlzeit). Unter dem 22. Dezember 2014 stellte die Klägerin zusätzlich förmlichen Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen der Jugendhilfe Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 lehnte der Beklagte die Übernahme der Gebühren für die K.- Mittagsbetreuung mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne

2 des 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) handele. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 20. April 2015 zurück. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 ließ die Klägerin hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. April 2015 angefallenen Kosten der Mittagsbetreuung Klage erheben. Gleichzeitig begehrte sie Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung Mit Beschluss vom 28. September 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Selbst wenn die Betreuung in der Mittagszeit durch pädagogisch geschulte Mitarbeiter erfolge und in Ansätzen auch den Zielen des 22 Abs. 2 SGB VIII entspreche, handle es sich doch gleichwohl um ein Angebot der Schulverwaltung, das eine Entlastung erwerbstätiger Eltern erreichen solle. Eine Mittagsbetreuung sei eine Einrichtung, die primär den betreuten Aufenthalt der Kinder während der Freizeit, der Versorgung mit einem Mittagessen und dem Angebot einer Hausaufgabenbetreuung diene. Damit falle die Mittagsbetreuung nicht unter die 22 bis 24 SGB VIII mit der Folge, dass die Teilnahmebeiträge nicht im Rahmen des 90 SGB VIII übernommen werden könnten Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Beschwerde. Die Betreuung durch pädagogische Fachkräfte belege, dass die Kinder nicht nur beaufsichtigt, sondern erzieherisch betreut und ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert würden. Eine Teilhabe an der Nachmittagsbetreuung dürfe nicht daran scheitern, dass sich die alleinerziehende Mutter den Besuch der Einrichtung nicht leisten könne. Hierin liege eine verfassungswidrige Diskriminierung. 6 Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Bei der Nachmittagsbetreuung handele es sich um ein lediglich ergänzendes Angebot der Schulverwaltung. Dass die Betreuung durch pädagogisch geschulte Fachkräfte erfolge, ändere daran nichts. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt, soweit die Kosten der Nachmittagsbetreuung nicht als Betreuungsaufwendungen mit Rahmen des SGB II berücksichtigt wurden. Der beabsichtigten Klage kann insoweit - gemessen am spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. 9 a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen

3 Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v C juris; B.v C juris; B.v C juris, Rn. 10 m. w. N.). 10 b) Gemessen an diesem Maßstab durfte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht versagt werden: 11 aa) Nach 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll im Falle der Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach 22 bis 24 SGB VIII der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern (hier der alleinerziehenden, Arbeitslosengeld II beziehenden Klägerin) und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Übernahme von Kostenbeiträgen kann damit nur für eine Betreuung erfolgen, die in einer Tageseinrichtung nach 22 SGB VIII erfolgt. 12 Kindertageseinrichtungen im Sinne des 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. In ihnen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützt und ergänzt und den Eltern dabei geholfen werden, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren ( 22 Abs. 2 SGB VIII), wobei der Förderauftrag, die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht, die Vermittlung orientierender Werte und Regeln einschließt und die Förderung sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen soll ( 22 Abs. 3 SGB VIII). 13 (1) Eine Tageseinrichtung in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn den Schülern einer Schule eingebunden in ihre Schulorganisation nach der Beendigung des Unterrichts durch Fachlehrer die bloße Möglichkeit beaufsichtigter Hausaufgabenanfertigung, der Vertiefung des im Unterricht Gelernten, der Behebung von Wissensdefiziten oder des bloßen Aufenthalts geboten wird. Eine derartige Betreuung, die rein an schulischen und schulergänzenden Zwecken orientiert ist, wird dem eine Tageseinrichtung im Sinne des 22 SGB VIII kennzeichnenden, sehr umfassenden Förderbegriff des 22 Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII regelmäßig nicht gerecht (vgl. BayVGH, B.v ZB juris, Rn. 8; B.v C juris, Rn. 2). Eine solche Betreuung stellt deshalb keine Tageseinrichtung im Sinne von 22 SGB VIII dar, deren Gebühren gemäß 90 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden könnte. Einrichtungen, die primär dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen während der Freizeit oder zur Hausaufgabenbetreuung dienen, zählen grundsätzlich nicht zu den Tageseinrichtungen im Sinne des 22 SGB VIII (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, 22 Rn. 5; Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, Art. 2 Anm. 2). Denn Sinn einer solchen Mittagsbetreuung ist gerade nicht die gezielte Förderung, Bildung und Erziehung eines Kindes, wie es 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII vorschreibt, sondern in erster Linie die Betreuung und Beaufsichtigung der einzelnen Kinder außerhalb der Unterrichtszeiten, d. h. während ihrer Freizeit, gegebenenfalls auch zur Erledigung und Überwachung der Hausaufgaben. Eine solche (Mittags-) Betreuung erhebt keinen - über schulische Zwecke hinausreichenden - pädagogischen Anspruch. 14 (2) Anders verhält es sich hingegen dann, wenn die angebotene Betreuung sich nicht lediglich auf rein schulische Zwecke, wie Hausaufgabenbetreuung oder Notenverbesserung beschränkt, sondern darüber hinaus ein umfangreiches Zusatzangebot umfasst, welches mindestens zugleich auch der Erreichung der in 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII genannten Förderziele dient bzw. deren Erreichung unterstützen soll, etwa indem die Betreuung die Verbesserung der Organisationsfähigkeit und die Steigerung der sozialen

4 Kompetenz der Schüler bezweckt und darüber hinaus der Unterstützung der Familien beim erzieherischen Prozess und der Lernfähigkeit der betreuten Schüler dient. Eine solche Betreuung reicht über eine reine Hausaufgaben- und Aufenthaltsbetreuung im Sinne einer bloßen Mittagsbetreuung weit hinaus. Denn Sinn einer solchen Betreuung ist - neben einer Hausaufgabenbetreuung - gerade auch die gezielte Förderung, Bildung und Erziehung des betreuten Kindes, wie es 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 SGB VIII vorschreiben. Dies gilt namentlich dann, wenn sie sich nicht nur auf die Mittagspause beschränkt, sondern einen wesentlichen Teil des Tages ausmacht sowie darüber hinaus ein Teil des Programms auch an unterrichtsfreien Tagen und in den Schulferien stattfindet. Eine solche Betreuung umfasst regelmäßig auch die Erziehung und Bildung der zu betreuenden Kinder und schließt deren soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung, namentlich die Vermittlung orientierender Werte und Regeln, wie beispielsweise Teamfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit, mit ein (vgl. hierzu näher VG Ansbach, U.v AN 14 K juris, Rn. 33 ff.). 15 (3) Demzufolge ist stets das konkrete Angebot der jeweiligen Einrichtung in den Blick zu nehmen und anhand der in 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII festgelegten Kriterien zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Nachmittagsbetreuung im Sinne einer reinen Hausaufgaben- und Aufenthaltsbetreuung oder - aufgrund des pädagogischen Anspruchs der Betreuung - bereits eine Tageseinrichtung im Sinne von 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegt. Dies gilt namentlich dann, wenn die Nachmittagsbetreuung nicht von der Schule selbst, sondern durch einen privatrechtlich organisierten Träger oder Kooperationspartner betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Gesamtverantwortung für die Konzeption der Betreuung bei der Schulleitung liegt, die Klassenstundenpläne von der Schule mit dem Zeitplan der Betreuung koordiniert werden und die Betreuung selbst in den Räumen der Schule stattfindet, macht die (Mittags-)Betreuung in derartigen Fällen nicht zu einer Einrichtung der Schule (so zutreffend VG Ansbach, U.v AN 14 K juris, Rn. 33 ff.). Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die Kriterien des 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfüllt werden. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der privatrechtlich organisierte Träger bereits über die erforderliche Betriebserlaubnis ( 45 SGB VIII) verfügt oder diese erst noch zu erteilen ist. Andernfalls könnte der zuständige Jugendhilfeträger die Kostenübernahme durch die Versagung der Erlaubnis steuern. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob das konkrete Angebot die in 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Voraussetzungen erfüllt oder nicht (vgl. näher Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, 22 Rn. 13 f.). 16 bb) Dementsprechend kann - jedenfalls nach derzeitiger Erkenntnislage - nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden hinreichenden Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die in der Grundschule P. im streitgegenständlichen Zeitraum angebotene Nachmittagsbetreuung nicht doch die in 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII niedergelegten Kriterien erfüllte. 17 Das dem Senat vorliegende Konzept der K. GmbH für die Nachmittagsbetreuung in der Grundschule P. (vgl. Behördenakte, Bl ) weist den Träger als Betreiber von insgesamt sechs Kindertagesstätten mit 250 Kindern und 40 Pädagoginnen aus. Als Herzstück des Bildungsansatzes der Einrichtung wird die Projektarbeit bezeichnet (Bl. 28 der Akte). Hierzu wird Material zum Thema Bauen und kreatives Gestalten zum freien Gebrauch vorgehalten (Bl. 27 der Akten). Für die außerschulische Zeitgestaltung werden ein Werkraum, ein Bewegungsraum und eine Bühne, vor allem für Theaterprojekte, genutzt. Dokumentationen und Präsentationen werden als wichtige Methoden zur Festlegung der lernmethodischen Kompetenz der Kinder bezeichnet (Bl. 29 der Akten). Durch Selbstreflexion und Kommunikation sollen den Kindern Prozess- und Ergebnisstrukturen bewusst und erlebbar gemacht werden (vgl. Bl. 29 der Akten). Mit pädagogischen Angeboten sollen auch Themen außerhalb des Bereichs der Schule angesprochen werden, die für die Entwicklung der Kinder bedeutsam sind, wie beispielsweise Selbstständigkeit und Übernahme von Verantwortung, Gestaltung von Beziehungen zu anderen Kindern und Erwachsenen, Kommunikation mit anderen, Entwicklung eines eigenen Stils und die Auseinandersetzung mit wichtigen Themen wie Frieden, Umwelt und Gesundheit (Bl. 29 der Akten).

5 18 All dies nährt die Annahme, dass die (Mittags-)Betreuung in der Grundschule P. im fraglichen Zeitraum - möglicherweise doch - einen über rein schulische Zwecke hinausreichenden pädagogischen Anspruch erhoben hat, der die Voraussetzungen des 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfüllte. Ob letzteres der Fall ist, kann nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. In diesem wird die Leiterin der Grundschule zu hören sein, um festzustellen, ob vom privatrechtlich organisierten Träger der Nachmittagsbetreuung in der Grundschule P. im Anspruchszeitraum tatsächlich ein pädagogisches Konzept verfolgt und in die Tat umgesetzt wurde, das den in 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII näher beschriebenen Rahmen erfüllte. 19 Der Klägerin ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Sie kann die Kosten der Prozessführung als Arbeitslosengeld-II-Empfängerin nicht aufbringen Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist ( 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach 166 VwGO i. V. m. 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO).

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