Titel: Schulische Nachmittagsbetreuung und Betreuung in Tageseinrichtung
|
|
- Tobias Lorenz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VGH München, Beschluss v C Titel: Schulische Nachmittagsbetreuung und Betreuung in Tageseinrichtung Normenkette: SGB VIII Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung zwischen einer schulischen Nachmittagsbetreuung und der Betreuung in einer Tageseinrichtung nach 22 SGB VIII ist stets das konkrete Angebot der jeweiligen Einrichtung in den Blick zu nehmen. (Leitsatz der Redaktion) Schlagworte: Nachmittagsbetreuung, Tageseinrichtung, Betreuung, Schule, Prozesskostenhilfe Fundstellen: NJW 2016, 1032 NZS 2016, 319 LSK 2016, Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. September M 18 K wird aufgehoben. II. Der Klägerin wird, soweit die Kosten der Nachmittagsbetreuung im streitgegenständlichen Zeitraum 1. September 2014 bis 30. April 2015 nicht bereits vom Jobcenter als Betreuungsaufwendungen im Rahmen des SGB II berücksichtigt wurden, für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Hölzl aus Starnberg beigeordnet. Gründe I. 1 Die Arbeitslosengeld II beziehende Klägerin begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre auf die Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung ihrer Tochter gerichteten Klage Mit Schreiben vom 28. November 2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten Übernahme der Kosten der Mittagsbetreuung für ihre am 25. November 2005 geborene Tochter. Diese besuche seit 1. September 2014 die von der K. GmbH betriebene Mittagsbetreuung an der Grundschule P. von Montag bis Freitag jeweils von bis Uhr sowie in den Ferien. Der monatliche Elternbeitrag hierfür beträgt 126,-- Euro zuzüglich des Ferienbeitrags und des Beitrags für das Mittagessen (3,80 Euro je Mahlzeit). Unter dem 22. Dezember 2014 stellte die Klägerin zusätzlich förmlichen Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen der Jugendhilfe Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 lehnte der Beklagte die Übernahme der Gebühren für die K.- Mittagsbetreuung mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne
2 des 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) handele. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 20. April 2015 zurück. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 ließ die Klägerin hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. April 2015 angefallenen Kosten der Mittagsbetreuung Klage erheben. Gleichzeitig begehrte sie Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung Mit Beschluss vom 28. September 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Selbst wenn die Betreuung in der Mittagszeit durch pädagogisch geschulte Mitarbeiter erfolge und in Ansätzen auch den Zielen des 22 Abs. 2 SGB VIII entspreche, handle es sich doch gleichwohl um ein Angebot der Schulverwaltung, das eine Entlastung erwerbstätiger Eltern erreichen solle. Eine Mittagsbetreuung sei eine Einrichtung, die primär den betreuten Aufenthalt der Kinder während der Freizeit, der Versorgung mit einem Mittagessen und dem Angebot einer Hausaufgabenbetreuung diene. Damit falle die Mittagsbetreuung nicht unter die 22 bis 24 SGB VIII mit der Folge, dass die Teilnahmebeiträge nicht im Rahmen des 90 SGB VIII übernommen werden könnten Hiergegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Beschwerde. Die Betreuung durch pädagogische Fachkräfte belege, dass die Kinder nicht nur beaufsichtigt, sondern erzieherisch betreut und ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert würden. Eine Teilhabe an der Nachmittagsbetreuung dürfe nicht daran scheitern, dass sich die alleinerziehende Mutter den Besuch der Einrichtung nicht leisten könne. Hierin liege eine verfassungswidrige Diskriminierung. 6 Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Bei der Nachmittagsbetreuung handele es sich um ein lediglich ergänzendes Angebot der Schulverwaltung. Dass die Betreuung durch pädagogisch geschulte Fachkräfte erfolge, ändere daran nichts. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt, soweit die Kosten der Nachmittagsbetreuung nicht als Betreuungsaufwendungen mit Rahmen des SGB II berücksichtigt wurden. Der beabsichtigten Klage kann insoweit - gemessen am spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. 9 a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen
3 Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v C juris; B.v C juris; B.v C juris, Rn. 10 m. w. N.). 10 b) Gemessen an diesem Maßstab durfte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht versagt werden: 11 aa) Nach 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll im Falle der Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach 22 bis 24 SGB VIII der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern (hier der alleinerziehenden, Arbeitslosengeld II beziehenden Klägerin) und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Übernahme von Kostenbeiträgen kann damit nur für eine Betreuung erfolgen, die in einer Tageseinrichtung nach 22 SGB VIII erfolgt. 12 Kindertageseinrichtungen im Sinne des 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. In ihnen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützt und ergänzt und den Eltern dabei geholfen werden, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren ( 22 Abs. 2 SGB VIII), wobei der Förderauftrag, die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes bezieht, die Vermittlung orientierender Werte und Regeln einschließt und die Förderung sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen soll ( 22 Abs. 3 SGB VIII). 13 (1) Eine Tageseinrichtung in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn den Schülern einer Schule eingebunden in ihre Schulorganisation nach der Beendigung des Unterrichts durch Fachlehrer die bloße Möglichkeit beaufsichtigter Hausaufgabenanfertigung, der Vertiefung des im Unterricht Gelernten, der Behebung von Wissensdefiziten oder des bloßen Aufenthalts geboten wird. Eine derartige Betreuung, die rein an schulischen und schulergänzenden Zwecken orientiert ist, wird dem eine Tageseinrichtung im Sinne des 22 SGB VIII kennzeichnenden, sehr umfassenden Förderbegriff des 22 Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII regelmäßig nicht gerecht (vgl. BayVGH, B.v ZB juris, Rn. 8; B.v C juris, Rn. 2). Eine solche Betreuung stellt deshalb keine Tageseinrichtung im Sinne von 22 SGB VIII dar, deren Gebühren gemäß 90 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden könnte. Einrichtungen, die primär dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen während der Freizeit oder zur Hausaufgabenbetreuung dienen, zählen grundsätzlich nicht zu den Tageseinrichtungen im Sinne des 22 SGB VIII (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, 22 Rn. 5; Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, Art. 2 Anm. 2). Denn Sinn einer solchen Mittagsbetreuung ist gerade nicht die gezielte Förderung, Bildung und Erziehung eines Kindes, wie es 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII vorschreibt, sondern in erster Linie die Betreuung und Beaufsichtigung der einzelnen Kinder außerhalb der Unterrichtszeiten, d. h. während ihrer Freizeit, gegebenenfalls auch zur Erledigung und Überwachung der Hausaufgaben. Eine solche (Mittags-) Betreuung erhebt keinen - über schulische Zwecke hinausreichenden - pädagogischen Anspruch. 14 (2) Anders verhält es sich hingegen dann, wenn die angebotene Betreuung sich nicht lediglich auf rein schulische Zwecke, wie Hausaufgabenbetreuung oder Notenverbesserung beschränkt, sondern darüber hinaus ein umfangreiches Zusatzangebot umfasst, welches mindestens zugleich auch der Erreichung der in 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII genannten Förderziele dient bzw. deren Erreichung unterstützen soll, etwa indem die Betreuung die Verbesserung der Organisationsfähigkeit und die Steigerung der sozialen
4 Kompetenz der Schüler bezweckt und darüber hinaus der Unterstützung der Familien beim erzieherischen Prozess und der Lernfähigkeit der betreuten Schüler dient. Eine solche Betreuung reicht über eine reine Hausaufgaben- und Aufenthaltsbetreuung im Sinne einer bloßen Mittagsbetreuung weit hinaus. Denn Sinn einer solchen Betreuung ist - neben einer Hausaufgabenbetreuung - gerade auch die gezielte Förderung, Bildung und Erziehung des betreuten Kindes, wie es 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 SGB VIII vorschreiben. Dies gilt namentlich dann, wenn sie sich nicht nur auf die Mittagspause beschränkt, sondern einen wesentlichen Teil des Tages ausmacht sowie darüber hinaus ein Teil des Programms auch an unterrichtsfreien Tagen und in den Schulferien stattfindet. Eine solche Betreuung umfasst regelmäßig auch die Erziehung und Bildung der zu betreuenden Kinder und schließt deren soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung, namentlich die Vermittlung orientierender Werte und Regeln, wie beispielsweise Teamfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit, mit ein (vgl. hierzu näher VG Ansbach, U.v AN 14 K juris, Rn. 33 ff.). 15 (3) Demzufolge ist stets das konkrete Angebot der jeweiligen Einrichtung in den Blick zu nehmen und anhand der in 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII festgelegten Kriterien zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Nachmittagsbetreuung im Sinne einer reinen Hausaufgaben- und Aufenthaltsbetreuung oder - aufgrund des pädagogischen Anspruchs der Betreuung - bereits eine Tageseinrichtung im Sinne von 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegt. Dies gilt namentlich dann, wenn die Nachmittagsbetreuung nicht von der Schule selbst, sondern durch einen privatrechtlich organisierten Träger oder Kooperationspartner betrieben wird. Allein der Umstand, dass die Gesamtverantwortung für die Konzeption der Betreuung bei der Schulleitung liegt, die Klassenstundenpläne von der Schule mit dem Zeitplan der Betreuung koordiniert werden und die Betreuung selbst in den Räumen der Schule stattfindet, macht die (Mittags-)Betreuung in derartigen Fällen nicht zu einer Einrichtung der Schule (so zutreffend VG Ansbach, U.v AN 14 K juris, Rn. 33 ff.). Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die Kriterien des 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfüllt werden. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der privatrechtlich organisierte Träger bereits über die erforderliche Betriebserlaubnis ( 45 SGB VIII) verfügt oder diese erst noch zu erteilen ist. Andernfalls könnte der zuständige Jugendhilfeträger die Kostenübernahme durch die Versagung der Erlaubnis steuern. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob das konkrete Angebot die in 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Voraussetzungen erfüllt oder nicht (vgl. näher Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, 22 Rn. 13 f.). 16 bb) Dementsprechend kann - jedenfalls nach derzeitiger Erkenntnislage - nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden hinreichenden Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die in der Grundschule P. im streitgegenständlichen Zeitraum angebotene Nachmittagsbetreuung nicht doch die in 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII niedergelegten Kriterien erfüllte. 17 Das dem Senat vorliegende Konzept der K. GmbH für die Nachmittagsbetreuung in der Grundschule P. (vgl. Behördenakte, Bl ) weist den Träger als Betreiber von insgesamt sechs Kindertagesstätten mit 250 Kindern und 40 Pädagoginnen aus. Als Herzstück des Bildungsansatzes der Einrichtung wird die Projektarbeit bezeichnet (Bl. 28 der Akte). Hierzu wird Material zum Thema Bauen und kreatives Gestalten zum freien Gebrauch vorgehalten (Bl. 27 der Akten). Für die außerschulische Zeitgestaltung werden ein Werkraum, ein Bewegungsraum und eine Bühne, vor allem für Theaterprojekte, genutzt. Dokumentationen und Präsentationen werden als wichtige Methoden zur Festlegung der lernmethodischen Kompetenz der Kinder bezeichnet (Bl. 29 der Akten). Durch Selbstreflexion und Kommunikation sollen den Kindern Prozess- und Ergebnisstrukturen bewusst und erlebbar gemacht werden (vgl. Bl. 29 der Akten). Mit pädagogischen Angeboten sollen auch Themen außerhalb des Bereichs der Schule angesprochen werden, die für die Entwicklung der Kinder bedeutsam sind, wie beispielsweise Selbstständigkeit und Übernahme von Verantwortung, Gestaltung von Beziehungen zu anderen Kindern und Erwachsenen, Kommunikation mit anderen, Entwicklung eines eigenen Stils und die Auseinandersetzung mit wichtigen Themen wie Frieden, Umwelt und Gesundheit (Bl. 29 der Akten).
5 18 All dies nährt die Annahme, dass die (Mittags-)Betreuung in der Grundschule P. im fraglichen Zeitraum - möglicherweise doch - einen über rein schulische Zwecke hinausreichenden pädagogischen Anspruch erhoben hat, der die Voraussetzungen des 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII erfüllte. Ob letzteres der Fall ist, kann nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. In diesem wird die Leiterin der Grundschule zu hören sein, um festzustellen, ob vom privatrechtlich organisierten Träger der Nachmittagsbetreuung in der Grundschule P. im Anspruchszeitraum tatsächlich ein pädagogisches Konzept verfolgt und in die Tat umgesetzt wurde, das den in 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII näher beschriebenen Rahmen erfüllte. 19 Der Klägerin ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu bewilligen. Sie kann die Kosten der Prozessführung als Arbeitslosengeld-II-Empfängerin nicht aufbringen Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist ( 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach 166 VwGO i. V. m. 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO).
Kostenübernahme für Mittagsbetreuung im Rahmen der Jugendhilfe
VGH München, Beschluss v. 15.02.2017 12 BV 16.1855 Titel: Kostenübernahme für Mittagsbetreuung im Rahmen der Jugendhilfe Normenkette: SGB VIII 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 90 Abs. 3 S. 1 Leitsätze: 1.
MehrKostenübernahme für schulische Mittagsbetreuung
VG München, Urteil v. 04.05.2016 M 18 K 15.2047 Titel: Kostenübernahme für schulische Mittagsbetreuung Normenketten: SGB VIII 22 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3, 45, 90 Abs. 3 BayKiBiG Art. 2 Abs. 1 Leitsatz:
MehrLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund. Beschluss
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 726/14 B Az : S 23 AS 3453/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss 1) 2) 3) Kläger und Beschwerdeführer 4) gegen Jobcenter Märkischer Kreis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 41/15 5 K 280/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Anstalt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 375/09 5 L 191/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Görlitz
MehrRechtliche Grundlagen der Kindertagespflege
Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in
MehrLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Beschluss
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 727/14 B Az.: S 23 AS 4998/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss Klägerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 116/09 4 K 1403/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Kamenz vertreten durch den Bürgermeister
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 2948/12 In dem Rechtsstreit A., BESCHLUSS Klägerin, Proz.-Bev.: B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59. Kammer - am 28. Dezember 2012 durch
MehrÜbersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 21.09.2017 7 Ta 115/17 Titel: Übersetzungskosten im Prozesskostenhilfeverfahren Normenketten: ZPO 114, 127 RL 2003/8/EG Art. 7 Buchst. b, Art. 8 Buchst. b, Art. 12 RVG 46 Leitsätze:
MehrOrientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag
Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PKH 1.17 D OVG 4 A 4.16 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrKlagebefugnis des Alleinerziehenden zur Geltendmachung von Unterhaltsvorschuss
VGH München, Beschluss v. 20.01.2014 12 C 13.2488 Titel: Klagebefugnis des Alleinerziehenden zur Geltendmachung von Unterhaltsvorschuss Normenketten: VwGO 166, ZPO 114 S. 1, 121, UVG 1 Abs. 1, 9 Abs. 1,
MehrDauerndes Getrenntleben nach UVG
VGH München, Beschluss v. 14.01.2013 12 C 12.2737 Titel: Dauerndes Getrenntleben nach UVG Normenketten: 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG 1567 BGB 166 VwGO 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG 1567 BGB 166 VwGO Leitsatz: 1. Für ein dauerndes
MehrGeschrieben von: Christian Schlender Freitag, den 10. August 2007 um 17:15 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 30. April 2010 um 16:07 Uhr
Kürzung Heizkosten Prüfung wegen Unwirtschaftlichkeit ist nicht zulässig Auszug:... Zudem ist eine Kürzung der Heizkosten ohne Prüfung eines unwirtschaftlichen Heizverhaltens und unter Heranziehung pauschaler
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 237/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen das Studentenwerk Leipzig
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 34/10 5 K 635/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen das Studentenwerk Dresden Anstalt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 39/14 1 K 1412/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen den Landkreis
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 D 35/14 2 K 1518/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen den Landkreis Zwickau
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 188/09 4 K 1170/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuerin prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Kläger - - Beschwerdeführer
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 205/09 4 K 1157/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Stadt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 487/13 1 K 308/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn vertreten durch die Betreuer - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 160/09 5 K 833/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen den Landkreis
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 52/18 (8) Chemnitz, Ca 3903/17 ArbG Leipzig B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 25.10.2018 14 Ca 3903/17 ArbG Leipzig B E S C H L U
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 213/15 1 L 577/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 192/10 5 L 195/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 44/15 1 K 61/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen
MehrBeschluss: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 9 Ca 1157/15, abgeändert.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 71/15 9 Ca 1157/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 03.07.2015 Rechtsvorschriften: 115, 118, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Orientierungshilfe: Keine Berücksichtigung von vom Jobcenter
MehrVersagung der Akteneinsichtsgewährung wegen des Schutzes von Sozialdaten
VG Augsburg, Beschluss v. 12.01.2016 Au 3 K 15.402 Titel: Versagung der Akteneinsichtsgewährung wegen des Schutzes von Sozialdaten Normenketten: SGB X 25 Abs. 1, Abs. 3 SGB VIII 50, 65 VwGO 166 ZPO 114
Mehr5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrWorkshop 1: Das Recht der Kinder auf bestmögliche Bildung von Anfang an
Workshop 1: Das Recht der Kinder auf bestmögliche Bildung von Anfang an Karin Günther, Kristin Rützel 19.03.2018 Fachdienst Jugend, Familie, Sport, Ehrenamt Das Recht der Kinder auf bestmögliche Bildung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2004 (10 WF 58/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2004 (10 WF 58/04) 019 1603 BGB Leitsatz Die Frage, ob ein volljähriges Kind, das ein Internat besucht,
MehrB e s c h l u s s. Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter. In der Familiensache. der X, Klägerin,
Geschäftszeichen: 3 WF 36/08 30 F 418/06 Amtsgericht Salzgitter B e s c h l u s s In der Familiensache der X, Klägerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Y Beklagten, Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 3.04 (5 PKH 4.04) OVG 12 LC 4/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 9/16 4 K 2499/14 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSchlagworte: Bachelorstudiengang, Exmatrikulation, Prozesskostenvorschuss, Fachrichtungswechsel
VGH München, Beschluss v. 14.10.2015 12 C 14.2417 Titel: VGH München: Regensburg, Narkolepsie, BAföG, Prozeßkostenvorschuss, Exmatrikulation, Studentenwerk, Rechtsquelle, Beschwerde der Klägerin, Anwaltsbeiordnung,
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 55/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 24 F 254/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M K, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 D 110/13 3 K 1142/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Große Kreisstadt vertreten durch
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
34 Ca 14225/11 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren E. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: gegen Firma O. GmbH & Co. KG - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
MehrIM NAMEN DES VOLKES. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 83/12 - der Frau F, IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Sozietät Beier & Beier Rechtsanwälte, Gröpelinger Heerstraße
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 59/12 4 K 1030/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 37/17 BESCHLUSS vom 31. August 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 688 ff Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 413/13 5 L 291/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrKostenübernahme für Besuch einer Privatschule durch Jugendhilfeträger
VGH München, Beschluss v. 18.10.2016 12 CE 16.2064 Titel: Kostenübernahme für Besuch einer Privatschule durch Jugendhilfeträger Normenketten: SGB VIII 10 Abs. 1, 35a Abs. 3 S. 1 SGB XII 54 Abs. 1 S. 1
MehrGericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---
Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1794/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren K A Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt G G - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma f Produktion-G
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 32/09 4 K 501/06 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 D 71/09 5 K 1099/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Studentenwerk
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrOrientierungsatz: (Keine) Anrechnung von Unterhaltsleistungen an ein Geschwisterkind auf den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
VGH München, Beschluss v. 07.11.2012 12 C 12.2279 Titel: Unterhalt für anderes Kind und Unterhaltsvorschuss Normenketten: UVG 1 I, 2 III Nr. 1, 7 I BGB 1601, 1603 II VwGO 166 ZPO 114, 121 2 Abs. 3 Nr.
MehrKGH.EKD I-0124/R8-09. Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Datum:
Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 29.4.2011 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 29.04.2011 Aktenzeichen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss (rechtskräftig)
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
Mehr4 Ta 99/09 Chemnitz, Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 09.06.2009 5 Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS In dem PKH-Beschwerdeverfahren hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrAktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.
Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 D 7/14 3 K 449/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Mitteldeutschen
MehrIm Namen des Volkes. In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 175/05 - der Frau B..., Im Namen des Volkes In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Christine Reis, Panoramaweg 14, 97318 Kitzingen
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 61/10 4 K 600/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin - Klägerin - - Beschwerdeführerin - gegen die Stadt Chemnitz
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 47/15 6 K 3031/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 98/15 3 L 104/12 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau - Antragstellerin zu 1-2. der Frau beide wohnhaft: Polen - Antragstellerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS
OVG 3 N 210.12 VG 2 K 6.12 Berlin Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache der, Klägerin und Antragstellerin, g e g e n die Bundesrepublik
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.05.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beendigung einer Aussetzung 94 VwGO analog Beendigung
MehrBernhard Eibeck GEW Hauptvorstand. Vortrag
Bernhard Eibeck GEW Hauptvorstand Den Jahren des quantitativen Ausbaus müssen die Jahre der Qualität folgen. Argumente und Forderungen für ein Bundesqualitätsgesetz für Kindertageseinrichtungen Vortrag
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 52/11 5 L 1518/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - gegen das - Antragsgegner - - Beschwerdeführer
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 279/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 53 F 252/06 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache R./. R hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 W 13/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 65/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau S K - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 432/09 5 L 39/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des minderjährigen Kindes vertreten durch sämtlich wohnhaft: prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte -
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.
MehrVERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES
10 K 1140/07 VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, - Kläger - gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrBeschwerdeverfahren, Befangenheitsantrag, Klägers
VGH München, Beschluss v. 22.07.2015 14 C 15.1311 Titel: Beschwerdeverfahren, Befangenheitsantrag, Klägers Normenketten: 54 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 VwGO Art. 103 Abs. 1 GG. Schlagworte: Befangenheitsantrag,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in dem Prozesskostenhilfeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF III ZA 42/16 BESCHLUSS vom 10. August 2017 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 688 ff a) Für das Mahnverfahren (
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 D 97/12 1 K 1091/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt vertreten
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 817/11 4 K 745/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das vertreten durch den Geschäftsführer
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 PKH 1.09 (3 VR 1.09) VG 7 K 18/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrProzesskostenhilfe. Verwaltungsgericht Braunschweig. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Verwaltungsgericht Braunschweig Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Mit
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung,
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung, 7.6.2016 Inklusives SGB VIII Sozialgesetzbuch
MehrIn dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 804/14-1. des Herrn M, 2. der Frau M, In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte
MehrSatzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS
S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 626/08 3 K 1123/07 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragsgegnerin - gegen die Deutsche
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 A 17/13 1 K 1297/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Sächsische
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrLeitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem
Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem 01.09.2009 selbständige Familiensachen, sind also keine Folgesachen.
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 D 111/14.NC NC 15 L 245/14 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die
MehrVERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s
1 VB 50/17 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Finanzgerichts
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 5 E 329/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau K. S. - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. R. gegen den Freistaat
Mehr