Vereinssatzung INHALT

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1 Vereinssatzung INHALT 1 Name und Sitz des Vereins Zweck und Aufgaben des Vereins Aufwendungsersatz und Vergütung Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins Eintragung in das Vereinsregister Geschäftsjahr Haftung des Vereins für seine Mitglieder Verbindlichkeiten der Satzung und Satzungsänderungen Mitgliedschaft Ehrenmitglieder Erlöschen der Mitgliedschaft Jugendgruppe Beiträge Organe Beschlüsse des Vorstandes Wahlen Antragsfrist und Dringlichkeits-Anträge Niederschrift der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Regelungen Schlussbestimmung... 9

2 - 2-1 Name und Sitz des Vereins Der von der Gründungsversammlung am gegründete Verein trägt den Namen: WANDERFREUNDE EDELWEISS e.v. Er hat seinen Sitz in Großkrotzenburg und ist Mitglied im Spessartbund e.v., Sitz Aschaffenburg. 2 Zweck und Aufgaben des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck und Aufgabe des Vereins ist, durch Wandern der Gesundheit seiner Mitglieder zu dienen, Lebensfreude zu erwecken und die Liebe zur Heimat und zum Volkstum zu fördern. Besonderen Wert legt er auf die Pflege des Jugendwanderns und die Pflege der Volks- und Wandermusik im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Aufwendungsersatz und Vergütung Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie die mit der Wahrnehmung von satzungsmäßigen Vereinsaufgaben betrauten Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Der Anspruch muss bis zum des auf das Jahr der Entstehung des Anspruches folgenden Jahres geltend gemacht werden, andernfalls ist der Anspruch verfallen.

3 - 3 - Eine Ehrenamtspauschale ( 3 Nr. 26a EStG) kann geleistet werden. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf darüber entscheiden. AUSNAHME: Der erweiterte Vorstand (vgl. 14.2) ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Nur die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenamtspauschale für Vorstandsmitglieder beschließen. 4 Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins Eine Änderung des Vereinszweckes, sowie eine Auflösung des Vereins, kann nur durch einstimmigen Mitgliederversammlungs-Beschluss der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke seines bisherigen Zwecks geht das Vereinsvermögen je zur Hälfte auf die Gemeinde Großkrotzenburg und den Spessartbund über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. 5 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein ist beim Registergericht eingetragen unter VR Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 7 Haftung des Vereins für seine Mitglieder Die Haftung des Vereins für Schäden seiner Mitglieder ist ausgeschlossen. 8 Verbindlichkeiten der Satzung und Satzungsänderungen Die Bestimmungen der Satzung sind für alle Mitglieder verbindlich. Änderungen der Satzungen können nur mit einer ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen und abstimmenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Ehren- und Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 9 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zu dem Vereinszweck bekennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

4 - 4 - Mit dem Aufnahmeantrag hat der Antragsteller schriftlich zu bestätigen, dass er die Satzung des Vereins kennt und anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Aufnahmegebühr zu entrichten ist. 10 Ehrenmitglieder Durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes können Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss ist in einer Mitgliederversammlung oder einer Veranstaltung des Vereins bekanntzumachen. Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied sind besondere Verdienste um den Verein oder 40-jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei zu stellen. 11 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen (bis zum 30. September eines jeden Jahres). Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt oder ein wichtiger Grund vorliegt. Ebenso wenn es mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seines Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung, unter Androhung des Ausschlusses, die Rückstände nicht gezahlt hat. 12 Jugendgruppe Der Verein unterhält eine Jugendgruppe.

5 Beiträge Zur Deckung der Vereinsaufgaben wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 14 Organe Organe des Vereins sind der engere Vorstand der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung Der engere Vorstand Der engere Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist Vorstand im Sinne des 26 BGB. Der engere Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. 1. Vorsitzender und 2. Vorsitzender sind mit je einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der engere Vorstand hat den erweiterten Vorstand über die laufende Geschäftsführung zu unterrichten Der erweiterte Vorstand Der erweiterte Vorstand ist zuständig, soweit es die Satzung vorsieht und für die Entscheidung grundsätzlicher Fragen. Zum erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des engeren Vorstandes sowie die von der Mitgliederversammlung gewählten Fachwarte wie z.b. der Wanderwart der Hausmeister der Familienwart der Wegewart der Musikleiter die Platzwarte die Mitglieder des Vergnügungsausschusses etc.

6 - 6 - Die Mitglieder des Vergnügungsausschusses können ihr Stimmrecht nur einheitlich (eine Stimme) ausüben. Selbiges gilt für die Platzwarte und alle Ressorts mit mehreren gewählten Funktionsträgern. Weitere Fachwarte können bei Bedarf durch Beschluss der Mitgliederversammlung in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem erweiterten Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des erweiterten Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung als Fachwart zu wählen Mitgliederversammlung Die jährliche, ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich kurz nach Ende eines Geschäftsjahres statt (möglichst im ersten Quartal des Folgejahres). Sie hat insbesondere den Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden entgegenzunehmen, über die Entlastung des gesamten Vorstandes zu beschließen und die Vorstandsmitglieder neu zu wählen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Großkrotzenburg unter Angabe der Tagesordnung. Daneben soll der Vorstand die Mitgliederversammlung in der regionalen Presse ankündigen (Main Echo und Hanauer Anzeiger) und über elektronische Medien (Homepage, Newsletter) kommunizieren. Der Einhaltung der Einladungsfrist bedarf es dabei nicht. Die Tagesordnung setzt der engere Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Der Vorsitzende muss Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die gegen das Recht oder die guten Sitten verstoßen, umgehend zu beanstanden und zurückzuweisen.

7 Beschlüsse des Vorstandes Die Beschlüsse des engeren und erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. 16 Wahlen Die Mitglieder des engeren und des erweiterten Vorstandes werden im Turnus von 2 Jahren gewählt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des Schriftführers und des erweiterten Vorstandes, findet turnusmäßig im Wechsel mit der Wahl des 2. Vorsitzenden und des Kassierers statt. Bei Wahlen ist durch die Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss, bestehend aus drei volljährigen Mitgliedern, zu wählen. Der Wahlausschuss leitet die Vorstandswahlen und führt diese durch. Kandidiert ein Mitglied des Wahlausschusses für ein Amt im Vorstand, so hat es sofort aus dem Wahlausschuss auszuscheiden. In einem solchen Fall ist für das ausscheidende Wahlausschuss Mitglied eine Ersatzperson aus der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln, in schriftlicher und geheimer Abstimmung zu wählen. Die Wahl kann in offener Abstimmung durchgeführt werden, sofern sich zu dieser Form der Wahl keine Gegenstimme ergibt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 17 Antragsfrist und Dringlichkeits-Anträge Zur Abgabe von Anträgen ist spätestens 6 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Großkrotzenburg aufzufordern. Daneben soll der Vorstand zur Abgabe von Anträgen in der regionalen Presse (Main Echo und Hanauer Anzeiger) und über elektronische Medien (Homepage, Newsletter) auffordern. Der Einhaltung der Frist bedarf es dabei nicht. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens 4 Wochen vor deren Stattfinden schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

8 - 8 - Anträge auf Satzungsänderung können niemals als Dringlichkeits- Anträge gestellt werden. 18 Niederschrift der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Über die Mitgliederversammlung ist eine Ergebnisniederschrift zu führen, in der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, unter Angaben des Stimmenverhältnisses zu dokumentieren sind. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer des abgelaufenen Geschäftsjahrs zu unterzeichnen. 19 Regelungen Die Wanderordnung, die Ordnung für die Benutzung des Vereinsgeländes am See Freigericht West werden durch die Hauptversammlung beschlossen. Regelungen, Richtlinien und Ordnungen werden durch den erweiterten Vorstand beschlossen. Diese sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Sie werden nicht Bestandteil dieser Satzung. Richtlinienentwürfe sollen den Mitgliedern vor Beschlussfassung im Rahmen einer Infoveranstaltung vorgestellt werden. Mitglieder haben dabei die Möglichkeit, Ihre Wünsche und Anmerkungen einzubringen. Für die Wanderordnung ist die Wanderordnung des Spessartbundes zu berücksichtigen.

9 Schlussbestimmung Diese Version der Satzung wird mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Großkrotzenburg, den Manfred Kremer 1. Vorsitzender Timo Kihn 2. Vorsitzender Jörg Schielke Kassierer Joachim Leuschner Schriftführer

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