Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss für Justizbedienstete (DKlJ)

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1 Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss für Justizbedienstete (DKlJ) Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss für Justizbedienstete (DKlJ) JMBl S J Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss für Justizbedienstete (Dienstkleidungsvorschriften für Justizbedienstete - DKlJ) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 17. November 1989 Az.: VII a /88 zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. April 2004 (JMBl S. 107) Über die Dienstkleidung und den Dienstkleidungszuschuss für Justizbedienstete wird im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen Folgendes bestimmt: 1. Dienstkleidungsträger 1.1 Zum Tragen der Dienstkleidung sind verpflichtet bei den Justizvollzugsanstalten die Beamten und Angestellten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes. 1.2 Der Dienstvorgesetzte kann Bedienstete von der Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung befreien, wenn sie durch das Tragen der Dienstkleidung in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit übermäßig behindert werden und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2. Dienstkleidung 2.1 Die Dienstkleidung besteht aus den Dienstkleidungsstücken der Erstausstattung (Nrn. 3 bis 5) und den weiteren Dienstkleidungsstücken (Nr. 6). 2.2 Die Dienstkleidungsstücke der männlichen Dienstkleidungsträger entsprechen in Material, Schnitt und Farbe den Dienstkleidungsstücken der staatlichen Polizei; Abweichungen können in Absprache mit dem Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom Staatsministerium der Justiz angeordnet werden. 2.3 Die Dienstkleidungsstücke für die weiblichen Dienstkleidungsträger entsprechen in Material und Farbe denen der männlichen Dienstkleidungsträger. Der Schnitt wird von einer vom Staatsministerium der Justiz eingesetzten Arbeitsgruppe festgelegt. 3. Erstausstattung 3.1 Die männlichen Bediensteten erhalten zum Dienstantritt als Erstausstattung eine Grundausstattung, bestehend aus 1 Dienstjacke grün (Trikot, Sommer) - nach Wahl - 2 Diensthosen (Trikot, Sommer oder Jeans) - nach Wahl - 6 Hemden bambus (Langarm/Kurzarm, Flanell/Baumwolle) - nach Wahl -

2 1 Pullunder grün 2 Krawatten grün 1 Paar Halbschuhe leicht 1 Leibriemen 3 Paar Sommersocken braun 2 Paar Kurzsocken braun 1 Paar Wollstrümpfe braun 2 Paar Sportsocken 1 Sportanzug 1 Sporthemd 1 Sporthose 1 Paar Sportschuhe (Jogging, Training) - nach Wahl Die weiblichen Bediensteten erhalten zum Dienstantritt als Erstausstattung eine Grundausstattung, bestehend aus 1 Dienstjacke 2 Bekleidungsstücke (Rock, Hose, Jeans) - nach Wahl - 6 Blusen bambus (Langarm/Kurzarm, Flanell/Baumwolle) - nach Wahl - 1 Pullunder grün 1 Paar Halbschuhe leicht 4 Paar Sommersocken braun 2 Paar Kniestrümpfe 2 Paar Sportsocken weiß 1 Sportanzug 1 Sporthemd 1 Sporthose 1 Paar Sportschuhe (Jogging, Training) - nach Wahl Diese Grundausstattung kann im Wert von bis zu 350 von jeder Dienstkleidungsträgerin und von jedem Dienstkleidungsträger des Justizwachtmeisterdienstes, des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei der Erstausstattung nach freier Wahl aus dem Dienstkleidungskatalog (Nrn. 3.1, 3.2 und 6) ergänzt werden. 3.4 Die Angehörigen des Krankenpflegedienstes erhalten zum Dienstantritt als Erstausstattung Männer

3 1 Dienstjacke grün (Trikot, Sommer) - nach Wahl - 2 Diensthosen (Trikot, Sommer oder Jeans) - nach Wahl - 6 Hemden bambus (Langarm/Kurzarm, Flanell/Baumwolle) - nach Wahl - 1 Pullunder grün 2 Krawatten grün 2 Paar Socken braun 1 Paar Halbschuhe leicht Frauen 1 Dienstjacke grün 2 Bekleidungsstücke (Rock, Hose, Jeans) - nach Wahl - 6 Blusen bambus (Langarm/Kurzarm, Flanell/Baumwolle) - nach Wahl - 1 Pullunder grün 2 Paar Socken braun 1 Paar Halbschuhe leicht Die berufsspezifische Dienstkleidung wird als Schutzkleidung von der Dienststelle zur Verfügung gestellt. 4. Übereignung der Erstausstattung 4.1 Die Erstausstattung wird den Bediensteten nach drei Jahren übereignet. 4.2 Werden bereits getragene Dienstkleidungsstücke zugewiesen, so kann der Dienstvorgesetzte die Frist bis zur Übereignung unter Berücksichtigung der bisherigen Tragezeit in angemessenem Umfang kürzen. 4.3 Der Zeitpunkt der Übereignung ist für alle Dienstkleidungsstücke einheitlich festzulegen; unterschiedliche Ausgabezeiten sind auszugleichen. 5. Rückgabe der Erstausstattung Die Erstausstattung ist zurückzugeben, wenn sie noch nicht übereignet ist und die Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung entfällt. 6. Weitere Dienstkleidungsstücke Als weitere Dienstkleidungsstücke können von den Bediensteten getragen werden: Lederjacke Regenjacke Blouson grün (nur Männer) Schirmmütze mit Mützenband (soweit nicht bereits in der Grundausstattung enthalten)

4 Pullover grün mit Rundausschnitt Pullover grün mit V-Ausschnitt Rollkragenpullover beige Strickjacke grün (nur Frauen) Polo-Shirt bambus (nur Frauen) Plüschsocken Halbschuhe schwer Trekkingstiefel Pelzstiefel Handschuhe Schweinsleder Handschuhe Lammfell Handschuhe ungefüttert Strickmütze moosgrün Schal beige. 7. Ärmel-, Dienstrang- und Verbandsabzeichen 7.1 Ärmelabzeichen werden getragen auf der Dienstjacke, der Allwetterjacke, der Lederjacke, der Regenjacke, dem Blouson, der Strickjacke, dem Pullover, dem Hemd, der Bluse und dem Polo-Shirt. 7.2 Das Ärmelabzeichen ist oval und trägt die Umschrift "Freistaat Bayern Justiz"; in der Mitte des Abzeichens befindet sich ein stehender goldfarbener Löwe, der ein schräg stehendes Wappenschild mit weiß-blauen Rauten hält. 7.3 Die Mützen sind mit einem Wappenschild mit weiß-blauen Rauten versehen, die Schirmmütze ist mit einem Mützenband in Grün, Silber eingefasst und mit zwei Schiebern versehen. 7.4 Beamte der Besoldungsgruppe A 9 sowie vergleichbare Angestellte tragen als Dienstrangabzeichen ein Mützenband in Silber, Grün eingefasst mit zwei Schiebern, Beamte der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 tragen ein Mützenband in Gold, Grün und Silber eingefasst mit zwei Schiebern. 7.5 Ein sog. Verbandsabzeichen mit der Aufschrift "Justizvollzug" bzw. "Justiz" kann jeweils an der rechten Brusttasche des Diensthemdes, der Dienstbluse, der Dienstjacke, der Lederjacke und der Allwetterjacke getragen werden. 8. Allgemeine Tragevorschriften 8.1 Im Dienst ist grundsätzlich Dienstkleidung zu tragen. Ausnahmen kann der Dienstvorgesetzte aus besonderem Anlass gestatten. Auf ein einheitliches Erscheinungsbild ist bei gemeinsamen Diensttätigkeiten besonders zu achten. 8.2 Außerhalb des Dienstes darf Dienstkleidung auch auf dem Weg vom und zum Dienst sowie aus besonderem Anlass mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten getragen werden. 9. Besondere Tragevorschriften 9.1 Dienstjacke und Allwetterjacke sind geschlossen zu tragen. 9.2 Die Aufsichtsbehörde und der Dienstvorgesetzte können aus besonderem Anlass das Tragen eines bis zu sechs Zentimeter breiten Trauerflors am linken Unterarm anordnen. 9.3 Die gewöhnliche Dienstkleidung besteht bei Männern aus Dienstjacke, Hose, Diensthemd, grüner Krawatte, braunen Socken und schwarzen Halbschuhen; bei besonderen Anlässen darf auch ein weißes Hemd mit schwarzer Krawatte getragen werden,

5 9.3.2 bei Frauen aus Dienstjacke, Rock oder Hose, Bluse, farblich abgestimmten Strümpfen bzw. Socken und schwarzen Schuhen Während der warmen Jahreszeit kann der Dienstvorgesetzte Erleichterungen gestatten Im Innendienst kann anstelle der Dienstjacke auch der Pullover oder der Pullunder getragen werden, von den weiblichen Dienstkleidungsträgern auch die Strickjacke Die Allwetterjacke darf nur im Freien getragen werden Jeans dürfen nicht zur Dienstjacke und nicht bei repräsentativen Anlässen getragen werden. 9.4 Für männliche Dienstkleidungsträger gelten folgende weitere besondere Tragevorschriften: Im Freien ist grundsätzlich eine Mütze zu tragen. Ausnahmen können vom Dienstvorgesetzten gestattet werden. Der Pullover mit Rundausschnitt darf mit Hemd mit und ohne Krawatte auch im Innendienst, der Rollkragenpullover darf nur im Außendienst zur Allwetterjacke, zur Arbeitsschutzkleidung und während des Nachtdienstes getragen werden. Der Blouson kann in Verbindung mit dem Kurzarmhemd auch ohne Krawatte getragen werden. 9.5 Für weibliche Dienstkleidungsträger gilt folgende weitere besondere Tragevorschrift: Der Dienstvorgesetzte kann das Tragen der Schirmmütze im Freien anordnen. 10. Beschaffung der Dienstkleidung Die Erstausstattung wird von der Beschäftigungsbehörde unter Mitwirkung der Bediensteten bei dem beauftragten Versorgungsunternehmen beschafft. Der Nachkauf ist von den Bediensteten eigenverantwortlich anhand der vom Versorgungsunternehmen jeweils herauszugebenden preisaktuellen Sortimentslisten im Einzelbestellverfahren abzuwickeln. 11. Pflege der Dienstkleidung Die Bediensteten sind verpflichtet, ihre Dienstkleidung stets in sauberem und ordentlichem Zustand zu halten. Der Dienstvorgesetzte hat auf einen ordnungsgemäßen Zustand der Dienstkleidung zu achten. 12. Dienstkleidungszuschuss 12.1 Die Dienstkleidungsträger erhalten einen Dienstkleidungszuschuss; dieser wird von dem auf den Empfang der Erstausstattung folgenden Monat an gewährt Der Dienstkleidungszuschuss entfällt, wenn Bedienstete durch längere Krankheit gehindert werden, Dienst zu leisten, vorläufig des Dienstes enthoben werden oder nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften keine Dienstbezüge erhalten, in einen Dienstbereich, in dem keine Dienstkleidung zu tragen ist, versetzt oder in diesem länger als drei Monate dienstlich verwendet werden, bei Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintreten, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden Der Dienstkleidungszuschuss entfällt in den Fällen der Nr mit Ablauf des Monats, der auf den Beginn der Erkrankung folgt. Mit dem auf den Tag des Dienstantritts folgenden Monat wird der Dienstkleidungszuschuss wieder gewährt, in den übrigen Fällen mit dem Ablauf des Monats, in dem das Ereignis eintritt.

6 12.4 Die Beschäftigungsbehörde teilt der für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Dienstbezüge zuständigen Bezirksfinanzdirektion alle für die Gewährung des Dienstkleidungszuschusses maßgeblichen Umstände mit. 13. Höhe des Dienstkleidungszuschusses 13.1 Der Dienstkleidungszuschuss entspricht in der Höhe dem Dienstkleidungszuschuss, den Beamte, die ständig Dienstkleidung zu tragen haben, nach Nr. 2.2 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die Bediensteten der Bayerischen Staatlichen Polizei vom 8. Dezember 1988 (AllMBl S. 944) in der jeweils geltenden Fassung erhalten Bis zur Übereignung der Erstausstattung beträgt der Dienstkleidungszuschuss die Hälfte des Betrages nach Nr Teilzeitbeschäftigte Bedienstete mit einem Arbeitsanteil von 50 vom Hundert (auch aufgrund einer Altersteilzeitregelung) und weniger erhalten 60 vom Hundert des jeweiligen Dienstkleidungszuschusses, abgerundet auf volle Euro Die Angehörigen des Krankenpflegedienstes erhalten die Hälfte der in den Nrn. 13.1, 13.2 und 13.3 festgelegten Beträge, aufgerundet auf volle Euro. 14. Zahlung des Dienstkleidungszuschusses Der Dienstkleidungszuschuss wird mit den Dienstbezügen auf das Bezügekonto überwiesen. [15. bis 17. aufgehoben] [18. und 19. obsolet]

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