I N N E N M I N I S T E R I U M B A D E N W Ü R T T E M B E R G Postfach Stuttgart
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1 I N N E N M I N I S T E R I U M B A D E N W Ü R T T E M B E R G Postfach Stuttgart LVN/X.400: C=DE, A=DBP, P=BWL, O=IM, S=Poststelle Internet: poststelle@im.bwl.de FAX: 0711/ Landratsämter Regierungspräsidien Ref. 16 Stuttgart, Durchwahl (07 11) Name: Bott Aktenzeichen: /1 (Bitte bei Antwort angeben) Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Steinackerstr Bruchsal Dienstkleidung der Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister und des Landesbranddirektors (feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamten) sowie der in der Ausbildung tätigen Beamtinnen und Beamten der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Anlagen 2 Zur Dienstkleidung dieses Personenkreises bestimmt das Innenministerium folgendes: 1 Dienstkleidung der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten 1.1 Allgemeines Die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten haben bei dienstlichen Anlässen Dienstkleidung zu tragen.
2 -2- Bei entsprechender Witterung kann ein Sommerdiensthemd ohne Tuchrock und Binder getragen werden. Anstelle des Ärmelabzeichens kann dann das Anhängeabzeichen an der linken Hemdbrusttasche getragen werden. 1.2 Beschreibung der Dienstkleidung Die Dienstkleidung der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten hat in Form, Farbe und Gestaltung Nummer 2 der VwV Feuerwehr-Dienstkleidung vom 8. Juni 2004 (GABl. S. 506) zu entsprechen. Abweichend davon gilt: Schirmmütze Die Kordel ist goldfarbig gedreht auszuführen Bergmütze Die Deckelbiese ist goldfarbig auszuführen Tuchrock Die Knöpfe sind goldfarbig auszuführen. Die Ärmelabzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 (Kreisbrandmeister) bzw. Anlage 1 Abbildung 2 (Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor) werden auf dem linken Oberärmel des Tuchrocks getragen. 1.3 Bezirksbrandmeister und Landesbranddirektor Bestandteile der Dienstkleidung Die Dienstkleidung besteht aus:
3 -3- Lfde. Gegenstand Anzahl Nr. 1 Schirmmütze 1 2 Feuerwehrhelm nach DIN EN 443 mit Nackenschutz 1 3 Tuchrock 2 4 Tuchhose 2 5 Diensthemd 4 6 Sommerdiensthemd 4 7 Binder 2 8 dunkelblauer Mantel 1 9 Feuerwehreinsatzjacke DIN EN 469, Grundfarbe orange 1 10 Einsatzhose DIN EN Feuerwehrschutzhandschuhe DIN EN Paar 12 graue Fingerhandschuhe 1 Paar 13 Feuerschutzhaube nach DIN Schnürschuhe (schwarz) 2 Paare 15 Feuerwehrschutzschuhwerk DIN EN Paar 16 Anhängeabzeichen mit Landeswappen und Dienstgradabzeichen 2 17 Ärmelabzeichen mit Landeswappen und Dienstgradabzeichen (für Tuchrock) Ärmelabzeichen und Anhängeabzeichen Die Ärmelabzeichen und die Anhängeabzeichen der feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten haben in Form, Farbe und Gestaltung der Anlage 1 zu entsprechen. 1.5 Beschaffung der Dienstkleidung Die Dienstkleidung wird den feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten bei Aufnahme des Dienstes nach 23 Abs. 3 FwG von der Anstellungskörperschaft zur Verfügung gestellt.
4 -4-2 Dienstkleidung der in der Ausbildung tätigen Beamtinnen und Beamten der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg 2.1 Allgemeines Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen Die in der Ausbildung tätigen Beamtinnen und Beamten der Landesfeuerwehrschule tragen während des Dienstes Dienstkleidung. Der Leiter der Landesfeuerwehrschule kann im Einzelfall aus dienstlichen Gründen vorübergehend das Tragen von bürgerlicher Kleidung zulassen. Bei entsprechender Witterung kann ein Sommerdiensthemd ohne Tuchrock und Binder getragen werden. Anstelle des Ärmelabzeichens wird dann das Anhängeabzeichen an der linken Hemdbrusttasche getragen. 2.2 Beschreibung der Dienstkleidung Die Dienstkleidung der in der Ausbildung tätigen Beamtinnen und Beamten der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg hat in Form, Farbe und Gestaltung Nummer 2 der VwV Feuerwehr-Dienstkleidung vom 8. Juni 2004 (GABl. S. 506) zu entsprechen. 2.3 Bestandteile der Dienstkleidung Die Dienstkleidung besteht aus: Lfd. Nr. Art der Dienstkleidung Anzahl/ Stück 1 Schirmmütze 1 2 Tuchrock mit Hose Diensthemd 4 4 Sommerdiensthemd 4 1 Bei Brandreferendarinnen/Brandreferendaren und Brandinspektoranwärterinnen/Brandinspektoranwärtern entfällt die Nummer 10; bei den Nummern 2 und 8 wird die Stückzahl auf zwei beschränkt.
5 -5-5 Binder 2 6 graue Fingerhandschuhe 1 Paar 7 Halbschuhe 2 Paar 8 Ärmelabzeichen mit kleinem Landeswappen Beschriftung Baden-Württemberg Landesfeuerwehrschule 9 nanhängeabzeichen mit kleinem Landeswappen Beschriftung Baden-Württemberg Landesfeuerwehrschule 10 Dienstgradabzeichen Dienstgradabzeichen Folgende Dienstgradabzeichen werden verwendet: lfde.nr Dienstgrad an Mützen an Tuchröcken 1 Höherer feuerwehrtechnischer Dienst Schirmmütze: Deckel- und Randbiesen karmesinrot (RAL 3014), Kordel goldfarbig, Feuerwehremblem, Landeskokarde Karmesinrote Biese (RAL 3014) am Kragen, Knöpfe goldfarbig, Ärmelabzeichen mit kleinem Landeswappen und Beschriftung Baden- Württemberg Landesfeuerwehrschule nach Anlage 2, Abbildung 1 am linken Oberarm, 3 goldfarbige Litzen nach Anlage 2, Abbildung 2 am linken Unterarm 1 Bei Brandreferendarinnen/Brandreferendaren und Brandinspektoranwärterinnen/Brandinspektoranwärtern entfällt die Nummer 10; bei den Nummern 2 und 8 wird die Stückzahl auf zwei beschränkt.
6 2 Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst -6 - wie lfd. Nr. 1 Karmesinrote Biese (RAL 3014) am Kragen, Knöpfe goldfarbig, Ärmelabzeichen wie lfd. Nr. 1 am linken Oberarm, 2 goldfarbige Litzen nach Anlage 2, Abbildung 3 am linken Unterarm 3 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst Schirmmütze: Deckel- und Randbiesen karmesinrot (RAL 3014), Kordel aluminiumfarbig, Feuerwehremblem, Landeskokarde Karmesinrote Biese (RAL 3014) am Kragen, Knöpfe aluminiumfarbig, Ärmelabzeichen wie lfd. Nr. 1 am linken Oberarm, 2 aluminiumfarbige Litzen nach Anlage 2 Abbildung 3 am linken Unterarm. 2.5 Beschaffung und Pflege der Dienstkleidung Die Dienstkleidung wird den in der Ausbildung an der Landesfeuerwehrschule tätigen Beamtinnen und Beamten bei Aufnahme des Dienstes von der Landesfeuerwehrschule zur Verfügung gestellt. Hemden, Binder, Handschuhe, Halbschuhe, Ärmel- und Dienstgradabzeichen sind über das Logistikzentrum der Polizei, Dornierstraße 19, Ditzingen, zu beschaffen. Die übrigen Artikel werden direkt von den entsprechenden Fachfirmen oder von einer anderen Stelle bezogen. Zusätzliche Wünsche bei der Herstellung und zusätzliche Beschaffungskosten gehen zu Lasten der Beamtinnen und Beamten. Sämtliche Gegenstände sind Eigentum des Landes Baden-Württemberg. Die Weitergabe von Dienstkleidung an Dritte ist unzulässig. Abgetragene Dienstkleidungsstücke sind so zu verändern, dass sie den Charakter einer Dienstkleidung verlie-
7 -7- ren. Die Beamtinnen und Beamten haben die Dienstkleidung auf ihre Kosten zu pflegen und zu reinigen. 2.6 Dienstkleidungszuschuss Die in der Ausbildung tätigen Beamtinnen und Beamten der Landesfeuerwehrschule, die nach Nummer 2.1 zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten einen Dienstkleidungszuschuss in Höhe von monatlich 18,40. Der Dienstkleidungszuschuss wird als Dienstaufwandsentschädigung zur Deckung der Kosten für die Erhaltung, Ersatzbeschaffung, Reinigung und Pflege der nach Nummer 2.4 beschafften Dienstkleidungsgegenstände gewährt. 2.7 Schutzkleidung Die Schutzkleidung wird im Rahmen der Richtlinien des Finanzministeriums für die Beschaffung und Unterhaltung von Schutzkleidung für Landesbedienstete (SchKIR - siehe Gliederungsnummer 4.8 der Hinweise des Finanzministeriums zum Arbeits- und Tarifrecht, insbesondere Anlage 14 -) gestellt bzw. bereitgehalten. 3 Schlussbestimmungen 3.1 Die Verwaltungsvorschrift wird nach Abschnitt II, Nummer 2 b) der Bereinigungsanordnung vom 16. Dezember 1981 (GABl S. 14), geändert durch Bekanntmachung des Innenministeriums vom 8. Januar 1997 (GABl. S. 74) nicht veröffentlicht. 3.2 Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die mit Schreiben vom 18. November 1997 bzw. 24. November Az.: /1- getroffenen Regelungen außer Kraft. gez. Reinhard Klee
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