I. Grundsätze der Schülervertretung

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1 I. Grundsätze der Schülervertretung Artikel 1 Aufgaben und Ziele der Schülervertretung (1) Die Schülervertretung vertritt ehrenamtlich die Interessen aller Schülerinnen und Schüler des Scharnhorstgymnasiums gegenüber den Mitschülern, den Lehrern, der Schulleitung, der Elternschaft und der Öffentlichkeit. Die Schülervertretung erörtert alle schulischen Angelegenheiten und vertritt die Anliegen der Schülerinnen und Schüler in den Konferenzen, Ausschüssen und sonstigen Organen der Schule. (2) Die Schülervertretung setzt sich zum Ziel, Interessen und Anliegen der Schülerinnen und Schüler zu vertreten und durchzusetzen. Insbesondere bemüht sich die Schülervertretung um - Stärkung der Schülervertretung - Verbesserung der Informationspolitik - Teamgeist auf allen Ebenen - Einbindung des Scharnhorstgymnasium in der Hildesheimer Schulgemeinschaft - Veranstalten von Aktionen (3) Die Schülervertretung darf keine parteipolitischen Interessen vertreten. Private Angelegenheiten von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften und Erziehungsberechtigten dürfen nicht erörtert werden. Artikel 2 Beteiligung aller SchülerInnen (1) Allen SchülerInnen wird die Möglichkeit gegeben, sich in der SV zu engagieren. (2) Die SV nimmt Anregungen, Anträge, Fragen, Kritik und Vorschläge aller SchülerInnen dankbar entgegen. Dies geschieht durch persönliches Anfragen und über elektronische Medien. (3) Information der SchülerInnen Die SV bemüht sich besonders um die Information aller SchülerInnen. Dazu nutzt sie das SV-Brett, regelmäßige Newsletters, Schülerratssitzungen u.a.. II. Aufbau der Schülervertretung (SV) Artikel 3

2 (1) Versammlungen und Beschlussorgane Die SV bildet folgende Versammlungen und Beschlussorgane: - Schülerrat (SR) - SV Team - Versammlung der Klassen- und Jahrgangsstufen (2) FunktionsträgerInnen Die SV hat folgende FunktionsträgerInnen: - SchülersprecherIn - 1. und 2. StellvertreterIn des/der Schülersprecher(s)in - Finanzverwalter/in - KlassensprecherInnen / JahrgangssprecherInnen (3) SonderfunktionsträgerInnen Die SV hat folgende SonderfunktionsträgerInnen: - BeratungslehrerInnen aus dem Kollegium des Scharnhorstgymnasium (4) Schülerzeitschrift Das SV Team bemüht sich um eine gute Zusammenarbeit mit der Schülerzeitung Steinschlag. III. Versammlungen und Beschlussorgane Artikel 4 Vollversammlungen (1) Schülervollversammlung a) Eine Schülervollversammlung wird vom SV Team einberufen, wenn dies - der SR mehrheitlich - das SV Team verlangt/verlangen. b) An einer Schülervollversammlung nehmen alle SchülerInnen des Scharnhorstgymnasium teil. Eine Schülervollversammlung dient der Entscheidung über Angelegenheiten, die für alle SchülerInnen der Schule von besonderer Bedeutung sind. Die Teilnahme ist für alle SchülerInnen verpflichtend.

3 (2) Stufenvollversammlung Eine Stufenvollversammlung der Unter-, Mittel- und Oberstufe kann von den Klassen-/JahrgangssprecherInnen in Absprache mit dem SV-Team einberufen werden und dient der Besprechung von Angelegenheiten, die für alle SchülerInnen einer Stufe wichtig sind und nicht in anderen Gremien erörtert werden können. Eine Stufenvollversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der betroffenen SchülerInnen einer Stufe verlangt. (3) Jahrgangsversammlungen Eine Jahrgangsversammlung des 12. oder 13. Jahrgangs kann von den jeweiligen Jahrgangssprechern nach Absprache mit dem SV-Team einberufen werden und dient der Besprechung von Angelegenheiten des Jahrgangs oder der SV. Artikel 5 Der Schülerrat (SR) (1) Aufgaben a) Alle SchülerInnen werden durch ihre KlassensprecherInnen bzw. JahrgangssprecherInnen im SR vertreten. b) Der SR ist das wichtigste Beschlussorgan der SV und dient der Beschlussfassung über alle grundlegenden Angelegenheiten, die SchülerInnen betreffen. (2) Mitglieder a) Stimmberechtigte Mitglieder des SRs sind: - das gesamte SV-Team - die Kurssprecher des 1. und 2. Leistungskurse des 12. und 13. Jahrgangs - die beiden Klassensprecher jeder Klasse der Klassenstufen 5 bis 11 b) An den Sitzungen des SRs können ohne Stimmrecht teilnehmen: - die SV Beratungslehrer - vom Vorstand eingeladene Personen (3) Vorstand Der Vorstand des SRs ist das SV-Team (4) Einberufung der Sitzungen a)das SV Team lädt zu einer SR-Sitzung ein. b)der SR tagt mindestens einmal pro Monat, wenn nötig auch außerhalb der Schulzeit. c)die Einladungsfrist beträgt für eine ordentliche Sitzung eine Woche, für eine Sondersitzung aus dringendem Anlass entfällt die Einladungsfrist. d)die Teilnahme ist für alle Mitglieder verpflichtend. e)eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies - 12 Mitglieder des SRs - eine Klassenstufe / ein Jahrgang mehrheitlich - vier Klassengemeinschaften mehrheitlich verlangen.

4 (5) Vorsitz der Sitzungen Den Vorsitz der SR-Sitzung führt ein Mitglied des SV Teams. (6) Beschlussfassung a) Der SR ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die SchülersprecherIn oder der/die 1. oder 2. stellvertretende SchülersprecherIn anwesend sind. b) Der SR fasst einfache Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung gilt Artikel 15. c) Der/Die SchülersprecherIn hat im Falle eines Verstoßes gegen diese Satzung oder die gesetzlichen Bestimmungen Einspruch gegen einen Beschluss des SRs einzulegen. Durch den Einspruch wird der betreffende Beschluss außer Kraft gesetzt. Nach einem Einspruch ist auf der nächsten Sitzung erneut zu entscheiden. (7) Protokoll der Sitzungen a) Ein/Eine ProtokollantIn, der/die von dem/der Vorsitzenden bestimmt wird führt von den Sitzungen des SRs Protokoll. Das Protokoll muss innerhalb einer Woche nach der Sitzung fertiggestellt sein. Das Protokoll wird vor der Herausgabe durch den/die SchülersprecherIn gegengezeichnet. b) Wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Herausgabe des Protokolls schriftlich Einwände gegen den Inhalt erhoben werden, gilt das Protokoll als genehmigt. (8) Ausschüsse Zur Bearbeitung von längerfristigen Themen kann der SR Ausschüsse einrichten, die regelmäßig dem SR berichten. Die Teilnahme an diesen Ausschüssen steht allen SchülerInnen offen. Die Zusammensetzung von Ausschüssen muss vom SR bestätigt werden. (9) Delegierte Der SR wählt zusätzlich zum Schülersprecher VertreterInnen aus dem SV-Team für den Stadt- und Kreisschülerrat. Die Mitglieder des SV-Teams sind SchülervertreterInnen in der Gesamtkonferenz. Die übrigen Vertreter werden nach Möglichkeit aus dem SR gewählt. Stehen nicht genug Mitglieder aus dem SR dafür zur Verfügung, werden die übrigen Vertreter durch den SR aus der Schülerschaft gewählt. Die Vertreter für sämtliche anderen Gremien nach dem Organisationsstatut des Scharnhorstgymnasiums werden aus der Mitte des SRs gewählt. (10) Ausschluss von den Sitzungen Der/Die Vorsitzende kann zur Wahrung des ordnungsgemäßen Ablaufs nach Absprache mit dem SV Team störende Mitglieder und Zuhörer vom weiteren Verlauf der SR-Sitzung ausschließen. Artikel 6 Das SV Team

5 (1) Aufgaben des SV Teams a) Das gesamte SV Team ist verantwortlich für die Umsetzung der unter Artikel 1 genannten Aufgaben und Ziele der SV. b) Die Arbeit wird gleichmäßig auf alle 18 Mitglieder verteilt. c) Das SV-Team steht jederzeit für Anregungen, Fragen und Kritik aus der Schülerschaft zur Verfügung. d) Die Information aller SchülerInnen über die Arbeit der SV ist besondere Aufgabe des SV-Teams. e) Das SV-Team bereitet die Sitzungen des SRs vor, ist der Vorstand des SRs und führt die Beschlüsse des SRs aus. f) Weitere besondere Aufgaben des SV-Teams sind: - nach Möglichkeit alle Fortbildungsangebote für SchülervertreterInnen zu nutzen. - Kontakt zu und Zusammenarbeit mit Lehrern und Eltern zu pflegen. - Veranstaltungen für die SchülerInnen des Scharnhorstgymnasium zu organisieren. Dabei soll darauf geachtet werden, dass durch verschiedene Veranstaltungen verschiedene Interessengruppen angesprochen werden. (2) Zusammensetzung Das SV-Team besteht aus 18 SchülerInnen. Mitglieder sind der/die SchülersprecherIn, sowie der/die 1. und 2. stellvertretende SchülersprecherIn. Weitere 15 Mitglieder werden vom SR zu Beginn jedes Schuljahres aus der gesamten Schülerschaft gewählt. (3) Sitzungen a) Alle Sitzungen des SV-Teams sind öffentlich. b) Das SV-Team trifft sich mindestens einmal pro Woche an einem festen Termin. Dieser muss allen SchülerInnen bekannt gemacht werden. c) Die Leitung der Sitzungen übernimmt in der Regel der/die SchülersprecherIn. (4) Beschlussfassung a) Das SV-Team ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder, darunter der/die SchülersprecherIn oder der/die 1. oder 2. stellvertretende SchülersprecherIn, anwesend sind. Das SV-Team beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. b) Beschlüsse des SV Teams können durch den SR mit einfacher Mehrheit außer Kraft gesetzt werden. IV. FunktionsträgerInnen Artikel 7 Der/Die SchülersprecherIn (1) Aufgaben und Pflichten a) Der/Die SchülersprecherIn vertritt die Schülerschaft nach außen. Er/Sie vertritt die Interessen der gesamten Schülerschaft nach Maßgabe der Beschlüsse des SRs gegenüber der Schulleitung und der Lehrerschaft, der Elternschaft und dem Elternrat, allen Schulbehörden, anderen Schulen und de Schülervertretungen und gegenüber allen übrigen Schüler-betreffenden Institutionen und Organisationen. Er/Sie ist für die Einhaltung dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.

6 b) Der/Die SchülersprecherIn koordiniert die Arbeit des SV-Teams und ist insbesondere zuständig für die Umsetzung der unter Artikel 1 genannten Aufgaben und Ziele der SV durch das gesamte SV-Team. (2) Vorbereitung der Wahl a) Zu Beginn jedes Schuljahres wird der/die SchülersprecherIn gewählt. b) Der SR bestimmt auf der ersten SR-Sitzung im neuen Schuljahr ein Wahlkomitee. Kandidaten dürfen dem Wahlkomitee nicht angehören c) Das Wahlkomitee leitet die Wahl. d) Der SR wählt mit einfacher Mehrheit einen/eine SchülersprecherIn. e) Das Wahlkomitee ist für die Einhaltung der Wahlbestimmungen verantwortlich. f) Stimmberechtigt sind alle SR-Mitglieder des Scharnhorstgymnasiums. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. g) SchülersprecherIn ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. h) Sonstiges zur Schülersprecherwahl, das nicht durch diese Satzung geregelt ist, obliegt dem Wahlkomitee. (3) Wahl des/der 1. und 2. stellvertretenden SchülersprechersIn a) Der SR wählt umgehend nach der Wahl des/der Schülersprecher(s)In zwei stellvertretende SchülersprecherInnen. Kandidieren können alle SchülerInnen des Scharnhorstgymnasiums. b) Mindestens ein Mitglied des Schülersprecher-Teams muss weiblich bzw. männlich sein. (4) Anmerkungen zum Wahlmodus: - Es gibt vorgefertigte Wahlzettel. - Es wird eine geheime Wahl durchgeführt - Ausgezählt werden die Stimmen von der alten SV unter der Aufsicht des Beratungslehrers - Das Ergebnis wird innerhalb der nächsten drei Schultagen am SV-Brett veröffentlicht. Artikel 8 Finanzverwalter/in Der/die Finanzverwalter/in wird auf der ersten SR-Sitzung im neuem Schuljahr gewählt. Der/die Finanzverwalter/in ist zuständig für die Verwaltung der Finanzen des Schülerrats, muss mindestens 18 Jahre alt sein und hat Stimmrecht in der SV. Artikel 9 Die KlassensprecherInnen (1) Aufgaben und Pflichten a) Die beiden KlassensprecherInnen sind Mitglieder des SRs. Sie haben die Pflicht, an den Sitzungen des SRs teilzunehmen. Sie vertreten die Interessen der MitschülerInnen ihrer Klassenschülerschaft im SR, vor dem SV Team, gegenüber den Lehrkräften der Klasse und der Klassenkonferenz. b) Die KlassensprecherInnen sind insbesondere dazu verpflichtet, die Klassenschülerschaft über alle von der SV ausgegebenen Informationen zu unterrichten. Die Klassensprecher berichten der Klasse regelmäßig über ihre Tätigkeit. c) Die KlassensprecherInnen kümmern sich um ständige Kommunikation mit dem SV Team.

7 (2) Wahl a) Die Klassenschülerschaft wählt innerhalb von vier Wochen nach Schuljahresbeginn unter Aufsicht des/der Klassenlehrer(s)In einen männlichen und eine weibliche KlassensprecherIn sowie einen/eine VertreterIn. Die BewerberInnen werden aus der Mitte der Klassenschülerschaft vorgeschlagen. b) Die Klassensprecher teilen dem SV Team unverzüglich ihre Wahl und die des/der Stellvertreter(s)In schriftlich mit. c) Der/Die KlassenlehrerIn hat die Klassenschülerschaft vor der Wahl mit den Aufgaben der Klassensprecher vertraut zu machen. Artikel 10 Die Jahrgangssprecher (1) Aufgaben und Pflichten a) Die JahrgangssprecherInnen sind Mitglieder des SRs. Sie haben die Pflicht, an den Sitzungen des SRs teilzunehmen. Sie vertreten das Interesse der MitschülerInnen ihres Jahrgangs im SR, vor dem SV Team und gegenüber den Lehrkräften des Jahrgangs. b) Die Jahrgangssprecher sind insbesondere dazu verpflichtet, die Jahrgangsschülerschaft über alle von der SV ausgegebenen Informationen zu unterrichten. c) Die JahrgangssprecherInnen kümmern sich um ständige Kommunikation mit dem SV-Team. Artikel 11 Amtszeiten und Ausscheiden aus dem Amt (1) Die Amtszeit für alle Ämter endet immer mit dem laufenden Schuljahr. (2) SchülervertreterInnen scheiden aus ihrem Amt aus, wenn sie - von ihrem Amt zurücktreten - mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der jeweils Wahlberechtigten abberufen werden - nicht mehr das Scharnhorstgymnasium besuchen (3) SchülervertreterInnen, die die Schule nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Amtszeit ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Monaten durch. (4) Scheidet ein/eine SchülervertreterIn nach Artikel 10 Absatz 2 aus seinem/ihrem Amt aus, müssen umgehend Neuwahlen nach den Bestimmungen dieser Satzung stattfinden. Die Amtszeit verkürzt sich entsprechend. V. SonderfunktionsträgerInnen Artikel 12 Die Beratungslehrer (1) Aufgaben Die Beratungslehrer tragen zur besseren Verständigung zwischen Lehrerschaft, Schulleitung und Schülerschaft bei und erfüllen eine vermittelnde sowie beratende

8 Funktion in der SV und der Schülerschaft. Sie unterstützen das SV Team im Rahmen ihrer Möglichkeiten. (2) Wahl a) Der SR wählt zu Beginn des Schuljahres eine Lehrerin und einen Lehrer aus dem Kollegium des Scharnhorstgymnasiums als BeratungslehrerIn. Ihre Amtszeit endet mit dem laufenden Schuljahr. Die Wahl ist wirksam, wenn der/die Gewählte zustimmt. VI. Änderungen der Satzung Artikel 13 (1) Der SR beschließt Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mindestens der Mehrheit der Mitglieder. Änderungen der Satzung müssen auf der Einladung zu der SR-Sitzung, auf der die Satzung geändert werden soll, angekündigt werden. (2) Für Änderungen der Satzung muss eine Woche vor der SR-Sitzung, auf der die Satzung geändert werden soll, ein Änderungsentwurf am SV-Brett veröffentlicht werden. (3) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, die nicht genau den Bestimmungen von Artikel 12 Absätzen 1 und 2 entsprechen, sind ungültig. VII. Schlussbestimmungen Artikel 14 Formale Erläuterungen Die Zwischenüberschriften und die Überschriften der einzelnen Artikel und Absätze dienen ausschließlich der Übersicht. Die Schrägstriche und Klammern bei Bezeichnungen von Personen in dieser Satzung dienen ausschließlich der Verkürzung bei Wahrung der geschlechtlichen Neutralität. Bestimmte Wörter, z.b. Kandidat, Mitglied, usw., werden grundsätzlich geschlechtsneutral verwendet. Artikel 15 Ergänzende Bestimmungen In Ergänzung zu dieser Satzung gelten die Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes bezüglich der Schülervertretung. Artikel 16 Inkrafttreten Diese Satzung wurde am vom SR angenommen und tritt am selben Tag in Kraft. Damit tritt gleichzeitig die bisherige SV-Satzung außer Kraft.

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