Infoservice von - ohne Gewähr!

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Infoservice von - ohne Gewähr!"

Transkript

1 Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 1

2 Information für Mitglieder des Sicherheitskreis Alpha. Die offiziellen Tarifverträge für das Land Hessen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe sind bei der Gewerkschaft verdi Fachbereich 13 erhältlich. Alle Angaben in dieser Broschüre sind ohne Gewähr! Download von Zum Inhalt dieser Broschüre: Seit dem Abschluss des Mantelrahmentarifvertrags für das Wachgewerbe sind die Regelungen für die Beschäftigten des Wach- und Sicherheitsgewerbes auf zwei sich ergänzende Tarifverträge verteilt. Dies führt zu einer größeren Unübersichtlichkeit. Zu manchen Themen steht in beiden Tarifverträgen etwas, manche Dinge sind nur in dem einen oder anderen geregelt. Daher ist diese Broschüre nach Stichworten sortiert. Dabei werden zur Unterscheidung die Paragraphen aus dem bundesweit gültigen Mantelrahmentarifvertrag kursiv gedruckt, die aus dem hessischen Manteltarifvertrag normal. Diese Broschüre ist kein Ersatz für die beiden Tarifverträge, die bei der Gewerkschaft verdi, Fachbereich 13, angefordert werden können. Für Mitglieder von verdi ist dieser Service kostenlos. Die Internetadresse des Fachbereichs 13 von Hessen lautet: Der Sicherheitskreis Alpha ist ein loser Zusammenschluss von Betriebsräten aus Sicherheitsfirmen. Ziel ist der gegenseitige Informationsaustausch. Diese Broschüre soll vor allem Betriebsräten bei der schnelleren Orientierung in Tariffragen dienen. Für alle interessierten Mitarbeiter gibt es den Arbeitskreis Sicherheit von verdi. Dieser findet regelmäßig im Gewerkschaftshaus in der Wilhelm-Leuschner-Straße in Frankfurt statt. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 2

3 Stichwortverzeichnis: Allgemeine Bestimmungen. 4 Arbeitnehmerüberlassung 4 Arbeits- und Verhaltenspflichten.. 4 Arbeitszeit. 5 Zuschläge 6 Ausschlussfristen... 7 Begriffsbestimmungen.. 7 Bekleidung und Ausrüstung.. 9 Betriebszugehörigkeit 9 Entgelt.. 10 Erfüllungsortprinzip. 10 Freizeit (Dienstplanung) Geltungsbereich 10 Geltungsdauer Jahressonderzahlung ( Weihnachtsgeld ) 12 Jubiläumszuwendung 12 Krankheit Entgeltfortzahlung. 13 Kündigungsfristen / Befristung.. 14 Pausen 14 Sterbegeld.. 15 Teilzeitbeschäftigte Definition. 16 Unterricht. 16 Urlaubsanspruch 17 Höhe des Urlaubsanspruch. 19 Urlaubsentgelt 19 Sonderurlaub ( Freistellung bei Arbeitsverhinderung).. 20 Zeugnisse 21 Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 3

4 Allgemeine Bestimmungen: 4 Allgemeine Bestimmungen 1. Der Dienst beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Übergabe der Arbeitsmittel und endet mit der Beendigung der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder der Rückgabe der Arbeitsmittel. Betriebsrat und Arbeitgeber können im Einzelfall abweichend von dieser Regelung den Dienstbeginn und das Dienstende in einer Betriebsvereinbarung regeln. 2. Alle in den Sicherheitsdienstleistungen anfallenden Pausen können auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden. Ordnet der Arbeitgeber Kurzpausen von unter 15 Minuten an, so sind diese wie Arbeitszeit zu vergüten. Arbeitnehmerüberlassung 5 Arbeitnehmerüberlassung Auf Arbeitnehmer, die einem Dritten (Entleiher) im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassung sgesetzes (AÜG) überlassen werden, finden die Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages in vollem Umfang Anwendung. Die Arbeitnehmer sind entsprechend der überwiegend ausgeübten Tätigkeit in die jeweils tarifierte Lohn- bzw. Gehaltsgruppe des Entgelt-, Lohnoder Gehaltstarifvertrages einzugruppieren. Arbeits- und Verhaltenspflichten 3 Arbeits- und Verhaltenspflichten 1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Vollzeitbeschäftigte, die eine Nebenbeschäftigung ausüben möchten, haben dies dem Arbeitgeber vorher schriftlich anzuzeigen. 2. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitszeit pünktlich einzuhalten. Über jedes Arbeitsversäumnis (Dienstverhinderung bzw. Dienstwiederaufnahme) ist der Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten. 3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in Ausübung seines Dienstes bekannt werden, nicht unbefugt zu offenbaren. Dies gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 4. Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, soweit sie wesentliche Voraussetzungen des Arbeitsverhältnisses betreffen, wie z. B. Familienstandsänderungen, die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, der Eintritt einer Berufsunfähigkeit, der Bezug einer Unfallrente etc., sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 4

5 5. Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Betriebsarzt, den medizinischen Dienst oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Arbeitnehmer im Hinblick auf seine ihm zugewiesene Tätigkeit tauglich bzw. frei von ansteckenden Krankheiten ist. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden. Die Kosten der Untersuchung trägt während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber. Arbeitszeit 6 Arbeitszeit 1.1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann ohne Vorliegen von Arbeitsbereitschaft auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Darüber hinaus kann die Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden, mindestens jedoch 9 Stunden. Eine Verkürzung der 11 stündigen Ruhezeit ist nur dann zulässig, wenn ein Ausgleich innerhalb von 3 Monaten vorgenommen wird Bei Kurzeinsätzen besteht ein Vergütungsanspruch von mindestens 4 Stunden. Diese Regelung gilt nicht für Beschäftigte mit Arbeitsverträgen, in denen eine kapazitätsorientierte und / oder variable Arbeitszeit vereinbart ist Die monatliche Regelarbeitszeit kann auf bis zu 264 Stunden ausgedehnt werden, ab dem 1. Oktober 2010 jedoch nur noch auf 248 Stunden Für kerntechnische Anlagen gelten die Arbeitszeitregelungen der länderspezifischen Tarifverträge unter Berücksichtigung der Ziffern 1.1. und 3. dieses Paragrafen. Die monatliche Regelarbeitszeit im Geld- und Werttransport und für Angestellte beträgt 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres. 3. Abweichend von Ziffer 1 kann im Werkfeuerwehrdienst und im Objektschutzdienst bei der Bewachung militärischer Anlagen mit Ausnahme von Einrichtungen der US-Armee die 24-stündige Schichtzeit durchgeführt werden. Die 24-Stunden-Schicht kann dann durchgeführt werden, wenn mindestens eine Arbeitsbereitschaft von 50 % (12 Stunden) vorliegt. Innerhalb der Arbeitsbereitschaft muss eine Ruhezeit von 6 Stunden gewährleistet sein, davon in der Regel 4 Stunden zusammenhängend. Abweichend hiervon beträgt die Ruhezeit im Werkfeuerwehrdienst in der Regel 6 Stunden zusammenhängend. In Fällen, in denen hier die Schichtzeit weniger als 24 Stunden, aber mehr als 12 Stunden beträgt, ist das Verhältnis zwischen Arbeitszeit, Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit prozentual entsprechend anzuwenden. Im 24-Stunden-Schichtdienst kann die regelmäßige monatliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Schichten ausgedehnt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziffer 1 unverändert. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 5

6 2.2. Abweichend von Ziffer 1.2. beträgt die Ruhezeit nach einer 24-StundenSchicht in der Regel 24 Stunden. 3. Länderspezifisch können jedoch zu den Ziffern 1 und 2 abweichende monatliche Regelarbeitszeiten vereinbart werden. Die in Ziffern 1.4. und 1.5. sowie Ziffer 2 festgelegten monatlichen Regelarbeitszeiten sollen dabei nicht überschritten werden. Mehrarbeitszuschläge können länderspezifisch unabhängig von den vorstehenden Regelarbeitszeiten vereinbart werden. 4. Zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, die Arbeitszeiten über 8 Stunden täglich ohne Ausgleich leisten, gewährleistet der Arbeitgeber die Möglichkeit einer regelmäßigen arbeitsmedizinische Betreuung. Die Kosten solcher Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. 5. In Ländertarifverträgen mit ver.di können Regelungen zur Einrichtung von Arbeitszeitkonten getroffen werden. 4. Bei Arbeit auf Abruf hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lage seiner Arbeitszeit in der Regel mindestens zwei Tage im Voraus mitzuteilen. Zuschläge 7 Zuschläge 5. Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird ein Zuschlag gezahlt. 2. Mehrarbeit im Sinne dieses Manteltarifvertrages ist nur die angeordnete und geleistete Arbeit, die die Arbeitszeit im Durchschnitt von 3 auf einander folgenden Monaten von 174 Stunden im Monat überschreitet; im Interventions- und Revierdienst die Arbeitszeit von 210 Stunden im Monat überschreitet; im Objektschutzdienst die Arbeitszeit von 264 Stunden im Monat überschreitet (einschl. Arbeitsbereitschaft); im Objektschutzdienst im militärischen Bereich von 264 Stunden im Monat überschreitet; im Werkfeuerwehrdienst von 288 Stunden im Monat überschreitet. 3. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 % je Arbeitsstunde. 4. Für Nachtarbeit (als Nachtarbeit gilt Arbeit in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr) und dienstplanmäßige Sonntagsarbeit auch Oster-Sonntag und Pfingst-Sonntag (als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr) 25 % pro Stunde. 6. Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr 100 % pro Stunde 75 % pro Stunde Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 6

7 7. Für Arbeit am und , die zwischen 14:00 und 20:00 Uhr geleistet wird zwischen 20:00 und Uhr 100 % pro Stunde 75 % pro Stunde. 7. Für nicht dienstplanmäßige Sonntagsarbeit 50 % pro Stunde (Planmäßig ist die Bekanntgabe des jeweiligen Wochen-/ Monatsplanes 4 Tage vor dessen Inkrafttreten.) 8. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der höchste Zuschlag gezahlt. Im Falle des Zusammentreffens der Voraussetzungen nach 7 Abs. 2 und 7 Abs. 4 sind beide Zuschläge zu zahlen. 9. Werden Arbeitnehmer an dienstplanmäßig freien Tagen (auf Grundlage eines Wochen- /Monatsdienstplanes) aus dringenden betrieblichen Gründen zur Arbeitsleistung herangezogen, kann diese Arbeitsleistung innerhalb von 4 Kalenderwochen durch entsprechende Freizeitgewährung ausgeglichen werden. 8. Werden Arbeitnehmer übertariflich bezahlt, so werden die Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge gemäß 7 dieses Manteltarifvertrages nach dem übertariflichen Entgelt berechnet. Ausschlussfristen ( 13 Hessen, 12 Mantelrahmentarif) (Der Text ist in beiden Tarifverträgen identisch!) 1. Sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. 9. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadenersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. Begriffsbestimmungen 3 Begriffsbestimmungen 10. Sicherheitsmitarbeiter im Interventionsdienst 1 Revierdienst Der Sicherheitsmitarbeiter im Interventionsdienst / Revierdienst erhält den Auftrag, während seiner ununterbrochenen Schicht an mehreren räumlich nicht zusammenhängenden bzw. nicht benachbarten Wachobjekten Kontrollen mit unterschiedlichen Aufgaben durchzuführen. Er erbringt zudem während seiner ununterbrochenen Schicht Leistungen für mehr als einen Auftraggeber. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 7

8 11. Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst 1 Separatwachdienst Der Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst / Separatwachdienst erhält den Auftrag, während seiner Schicht ein oder mehrere Wachobjekte auch mehrerer Auftraggeber zu sichern, ohne die Merkmale des Sicherheitsmitarbeiters im Interventionsdienst / Revierdienst vollständig zu erfüllen. Ist der Sicherheitsmitarbeiter während seiner Schicht in einem Wachobjekt mindestens drei zusammenhängende Stunden eingesetzt, ist jedoch stets die Eingruppierung in den Objektschutzdienst / Separatwachdienst vor-zunehmen. 12. Sicherheitsmitarbeiter im Werkfeuerwehrdienst Der Sicherheitsmitarbeiter im Werkfeuerwehrdienst ist mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Feuerwehrdienst einer anerkannten Werkfeuerwehr beschäftigt. Als anerkannte Werkfeuerwehren im Sinne dieses Tarifvertrages gelten alle Werkfeuerwehren im Sinne des Brandschutzgesetzes bzw. der Werkfeuerwehrverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Die Qualifikation des Sicherheitsmitarbeiters im Werkfeuerwehrdienst wird durch die abgeschlossene Ausbildung an einer anerkannten Feuerwehrschule mindestens als Truppmann oder eine gleichwertige Ausbildung und durch mehrjährige (mindestens 2 Jahre) Tätigkeit im Feuerwehrdienst nachgewiesen. 4. Sicherungsposten (SIPO) Sicherungsposten ist, wer auf Anlagen spurgebundener Fahrbetriebe-/ Transportsysteme zur Sicherung vor den Gefahren des spurgebundenen Fahrbetriebes / Transportsystems eingesetzt wird. 5. Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Anlagen Sicherheitsmitarbeiter in militärischen Anlagen ist, wer in militärischen Anlagen Dienst verrichtet und dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UzwGBw) unterliegt. 13. Sicherheitsmitarbeiter in Geld- und Wertdiensten Sicherheitsmitarbeiter im Geld- und Werttransporte ist, wer Geld, einschließlich Sorten, sowie sonstiger Valoren für Dritte transportiert. Sicherheitsmitarbeiter in der Geld- und Wertbearbeitung ist, wer Geld- und Wertsachen für Dritte bearbeitet. 7. Sicherheitsmitarbeiter in besonderen Bereichen Weitere Definitionen wie zum Beispiel Messe- / Veranstaltungsdienste, ÖPNV, kerntechnische Anlagen und Personenschutz können in spezifischen Tarifverträgen vorgenommen werden. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 8

9 14. Diese Begriffsbestimmungen stellen hinsichtlich ihrer Anzahl keine Festlegung für die Lohngruppen in den länderspezifischen Entgelt- und Lohntarifverträgen dar. Bekleidung und Ausrüstung 4 Bekleidung und Ausrüstung 1. Ist das Tragen von Schutz- / Dienstkleidung durch die jeweils gültigen BG-Vorschriften oder sonstige Bestimmungen vorgeschrieben, so wird diese unentgeltlich durch den Arbeitgeber gestellt. Dies gilt auch für Sicherheitsschuhe. Näheres kann in Betrieben mit Betriebsrat in einer Kleiderordnung geregelt werden ( 87 Abs. 1 BetrVG). 15. Wird keine Kleidung unentgeltlich zur Ausübung des Wach- und Sicherheitsdienstes gestellt, ist ein monatliches Kleidergeld von 75,00 zu zahlen. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmer, die im innerbetrieblichen Verwaltungsdienst eingesetzt werden. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten das monatliche Kleidergeld im Verhältnis von ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit zu der für ihren Tätigkeitsbereich maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte. 10 Ausrüstung und Bekleidung 1 Die für den Dienst erforderliche Ausrüstung und die erforderlichedienstkleidung sind dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in ordnungsgemäßem Zustand unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Sachen im Dienst zu gebrauchen. Zum Gebrauch außer Dienst ist er ohne ausdrückliche Genehmigung der Betriebsleitung nicht befugt. 2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm übergebenen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke in Ordnung zu halten. Die Kosten für notwendige Reparaturen trägt der Arbeitgeber, wenn die Reparatur mit seiner Genehmigung vorgenommen wurde. 16. Wer Kleidungs- und Ausrüstungsstücke verliert oder schuldhaft beschädigt, hat dem Arbeitgeber den nachgewiesen entstandenen Schaden (Zeitwert) zu ersetzen. Betriebszugehörigkeit 5 Betriebszugehörigkeit Als Betriebszugehörigkeit wird die Zeit angerechnet, die der Arbeitnehmer zusammenhängend beim gleichen Arbeitgeber im Sicherheitsgewerbe bzw. bei mehreren Arbeitgebern, jedoch zusammenhängend im gleichen Objekt geleistet hat. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 9

10 Entgelt 8 Entgelt 1 Die Entlohnung / Vergütung richtet sich nach dem jeweils gültigen Entgelt-, Lohn- oder Gehaltstarifvertrag der Länder. Freiwillig gewährte übertarifliche Leistungen kann der Arbeitgeber mit Tarifentgeltsteigerungen verrechnen. 2. Die Abrechnung erfolgt monatlich. Die Entgeltperiode ist der Kalendermonat. Die Abrechnung und Auszahlung ist regelmäßig unbar spätestens bis zum 15. des Folgemonats vorzunehmen. Abweichende betriebliche Regelungen bleiben davon unberührt. 17. Die Entgeltabrechnung kann an die letzte bekannte Adresse gesandt werden. Erfüllungsortprinzip 13 Erfüllungsortprinzip Für die länderspezifischen Mantel-, Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträge gilt der Anspruch aus den tariflichen Bestimmungen gemäß dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung. Freizeit 7 Freizeit 1 Jeder Arbeitnehmer hat pro Woche einen Anspruch auf mindestens eine unbezahlte Freischicht. Im Rahmen von Schichtsystemen kann von dieser Regelung abgewichen werden. Die arbeitsfreie Zeit muss zusammenhängend mindestens 35 Stunden betragen. Die entsprechenden Wünsche des Arbeitnehmers sind mit dem Betrieb so rechtzeitig zu besprechen, dass eine Gefährdung der dienstplanmäßigen Einteilung nicht eintreten kann. 2. Abweichend von 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz ist für die Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag kein Ersatzruhetag zu gewähren. Geltungsbereich 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt räumlich: fachlich: persönlich: für die Bundesrepublik Deutschland, für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, sowie für Geld- und Wertdienste, für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Angestellten in den Bundesländern Brandenburg, Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Sachsen Anhalt. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 10

11 Alle personenbezogenen Begriffe in diesem Vertrag gelten für Männer und Frauen gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft. 1 Geltungsbereich 18. Dieser Manteltarifvertrag gilt räumlich: fachlich: persönlich: für das Land Hessen; für alle Betriebe des Wach- und Sicherheitsgewerbes, sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Manteltarifvertrages eingesetzt werden. Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer. Geltungsdauer 16 In-Kraft-Treten und Vertragsdauer Der Mantelrahmentarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Er setzt den Mantelrahmentarifvertrag vom 31. August 2005, gültig ab 1. September 2005, außer Kraft. Der Mantelrahmentarifvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden, jedoch erstmals zum 30. September Schlussbestimmungen 19. Dieser Manteltarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen, jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 30. September 2010, schriftlich von jeder Tarifvertragspartei gekündigt werden. 20. Mit In-Kraft-Treten dieses Manteltarifvertrages tritt der am 3. Februar 2003 abgeschlossene Manteltarifvertrag sowie eventuelle Anhänge oder Protokollnotizen außer Kraft. 21. Die Ansprüche aus den tariflichen Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages und des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages richten sich nach dem Ort der Erbringung der Arbeitsleistung. (Anm.: siehe auch Erfüllungsortprinzip) 22. Die Allgemeinverbindlicherklärung dieses Manteltarifvertrages soll durch gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien erwirkt werden. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 11

12 Jahressonderzahlung ( Weihnachtsgeld ) 11 Jahressonderzahlung 1. Die Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr mit der Entgeltauszahlung November eine Jahressonderzahlung. 23. Die Jahressonderzahlung beträgt nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als 1 bis zu 3 Jahren... 15,0 % von mehr als 3 bis zu 7 Jahren... 27,5 % von mehr als 7 bis zu 10 Jahren... 30,0 % von 10 Jahren an... 45,0 % des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes der letzten 12 Abrechnungsmonate (Einmalzahlungen ausgenommen). 3. Das Volumen der Jahressonderzahlung verringert sich um 2,5 % je Fehltag, d. h., dass der Anspruch auf die Jahressonderzahlung ab dem 40. Fehltag im Berechnungszeitraum entfällt. 4. Als Fehltage gelten: -Tage der Arbeitsunfähigkeit, -unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, - Freistellungen von der Arbeit ohne Entgeltfortzahlung. Tage der Arbeitsunfähigkeit, die auf Grund eines Arbeitsunfalls entstanden sind, gelten nicht als Fehltage. 24. Stichtag für die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit und die Ermittlung der Fehltage ist der eines jeden Kalenderjahres. Jubiläumszuwendung 12 Jubiläumszuwendung Aus Anlass des Arbeitsjubiläums erhält der Arbeitnehmer mit der Gehalts- / Entgeltabrechnung des laufenden Monats, in dem das Jubiläum vollendet ist, als Einmalzahlung bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit ,00 bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit ,00. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten die Jubiläumszuwendung im Verhältnis von ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit zu der für ihren Tätigkeitsbereich maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 12

13 Krankheit Entgeltfortzahlung 9 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er dies unverzüglich, und zwar vor dem dienstplanmäßigen Arbeitsbeginn, dem Arbeitgeber mitzuteilen. 2. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf des 3. Tages der Erkrankung, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ersichtlich ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich und zwar ebenfalls vor Arbeitsbeginn nach seiner ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit, sowohl die Fortdauer anzuzeigen, als auch eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 25. Als Entgeltfortzahlung erhält der Arbeitnehmer bis zur Dauer von sechs Wochen für jeden Krankheitstag (Krankheitstage sind Kalendertage) 1/365 des durchschnittlichen sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgeltes der letzten 12 Abrechnungsmonate (Einmalzahlungen ausgenommen), welches der Arbeitnehmer vor Beginn der Krankheit erhalten hat. Basis für diese Berechnung ist das 100 %-ige Entgelt. Bei weniger als 12-monatiger Betriebszugehörigkeit errechnet sich die Entgeltfortzahlung entsprechend anteilig nach der tatsächlichen Beschäftigungsdauer vor dem Beginn der Krankheit. 4. Ein von einem Sozialversicherungsträger angeordneter Kuraufenthalt steht einer durch Erkrankung verursachten Arbeitsunfähigkeit gleich, wenn eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird. 5. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch Verschulden Dritter, z. B. durch Verkehrsunfall eingetreten, besteht gegenüber dem Arbeitgeber Mitteilungspflicht wegen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe des fort gezahlten Entgeltes. Aus 9 Freistellung bei Arbeitsverhinderung 26. Arbeitnehmer, die aufgrund der Erkrankung eines Kindes ( 45 SGB V) oder einer Betreuungsperson ( 38 SGB V) die Kindesbetreuung übernehmen müssen, haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung im gesetzlichen Rahmen. Dies gilt auch im Falle der Arbeitsbefreiung für die Stellensuche. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 13

14 Kündigungsfristen / Befristungen 2 Arbeitsverhältnis / Kündigungsfristen 1 Das Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines von beiden Seiten rechtsverbindlich unterschriebenen Arbeitsvertrages begründet. Alle vereinbarten, nicht im Tarifvertrag oder im Gesetz geregelten wesentlichen Beschäftigungsbedingungen müssen schriftlich niedergelegt werden, ansonsten reicht der Verweis auf die jeweils gültigen tariflichen und gesetzlichen Normen. 2. Das Arbeitsverhältnis endet: 2.1. durch schriftliche Kündigung, 2.2. mit Ablauf der vereinbarten Zeit oder mit Erreichung des vereinbarten Zwecks, 2.3. bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid dem Arbeitnehmer zugestellt wird, 2.4. auf Grund der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes, 2.5. mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat. 27. Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit sofortiger Wirkung gern. 626 Abs. 1 BGB gelöst werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Erlaubnisbehörde die Beschäftigung untersagt. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnisbehörde für amerikanische Objekte, hier der RSO (Regional Security Officer) oder der COR (Contracting Officer Representative), die Zustimmung zur Beschäftigung des Arbeitnehmers aus folgenden Gründen verweigert oder entzieht: - bei vom Arbeitnehmer zu vertretenden und vom Arbeitgeber nachgewiesenen Verstößen gegen vom Arbeitnehmer anerkannte schriftliche Dienstanweisungen soweit sie Sicherheitserfordernisse der US-Streitkräfte betreffen (Näheres regelt die Protokollnotiz Nr. 2 zu diesem MRTV), - bei falschen Angaben bei der Einstellung. 4. Es kann eine Probezeit bis zu 6 Monaten vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Tagen gekündigt werden. 28. Während der ersten 2 Jahre des Beschäftigungsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Schichtende gekündigt werden. Während des Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 14

15 dritten, vierten und fünften Jahres des Beschäftigungsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist entsprechend 28 Kalendertage (4 Wochen). 6. Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 42 Monaten zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens viermalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Befristete Arbeitsverträge unterliegen der ordentlichen Kündigung. Die genannten Kündigungsfristen gelten entsprechend. Diese Regelung gilt nicht für befristete Arbeitsverhältnisse, die am 31. August 2005 bereits bestanden. 2 Ende des Arbeitsverhältnisses 1. Das Arbeitsverhältnis kann bei a) einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 5 Jahren mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, b) einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren mit einer Frist von 4 Monaten zum Monatsende, c) einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende, d) einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren mit einer Frist von 7 Monaten zum Monatsende, gekündigt werden. Pausen 6 Pausen Bei gewerblichen Arbeitnehmern werden die Pausen bei täglichen Arbeitszeiten von über 10 bis zu 12 Stunden voll bezahlt. (siehe auch: Arbeitszeit) Sterbegeld 10 Sterbegeld Hinterlässt der Arbeitnehmer einen Ehegatten oder der Personalabteilung gemeldeten Lebensgefährten (Änderung der Meldung nur alle 2 Jahre möglich) und/oder unterhaltsberechtigte Kinder, deren Berufsausbildung noch nicht beendet ist, ist den Hinterbliebenen eine einmalige Beihilfe als Sterbegeld zu gewähren. Diese Beihilfe beträgt bei einer Beschäftigungszeit Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 15

16 von mehr als 1 bis 5 Jahren 100 % von mehr als 5 bis 10 Jahren 150 % von mehr als 10 Jahren 200 % des letzten voll abgerechneten monatlichen Bruttoentgelts (Einmalzahlungen ausgenommen). Kinder erhalten die Beihilfe längstens jedoch bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. 2. Bei Tod in Folge eines Arbeitsunfalls, der weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde, erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbegeld in der zweifachen Höhe der unter Abs. 1 aufgeführten Prozentsätze. 3. Eine Zahlung entfällt, wenn durch eine betriebliche Vereinbarung oder durch eine gleichwertige Regelung (Versicherung) die Beihilfe gesichert ist und mindestens in gleicher Höhe an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Ist dies nicht der Fall, trägt der Arbeitgeber den Differenzbetrag zwischen der durch betriebliche Vereinbarung gesicherten Beihilfe und der vorgenannten Beihilfe. 29. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen Hinterbliebenen zum Erlöschen. Steuern und sonstige Abgaben werden vom Sterbegeldempfänger getragen Teilzeitbeschäftigte Definition Aus 1 Geltungsbereich 2. Definition von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten: a) Vollzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, die als Vollzeitbeschäftigte eingestellt wurden und deren Arbeitszeit im Regelfall in einem Berechnungszeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten im Durchschnitt 174 Stunden beträgt. b) Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren monatliche Arbeitszeit die Arbeitszeiten der Vollzeitbeschäftigten nicht erreicht. Teilzeitbeschäftigte, die vorübergehend über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus zusätzliche Arbeitszeit leisten und dadurch die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen, sind nicht als Vollzeitbeschäftigte anzusehen. 30. Bei Teilzeitbeschäftigten ist die regelmäßige monatliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Unterricht 11 Unterricht 1 Für Schulungsmaßnahmen, die der Aus- und Fortbildung dienen und außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden, sind die Stundenlöhne des jeweils geltenden Entgeltoder Lohntarifvertrages zu vergüten, einschließlich eventuell anfallender Lohnzuschläge, sofern der Arbeitgeber diese Schulungen aus dienstlichen Gründen verlangt. Abweichende betriebliche Regelungen bleiben davon unberührt. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 16

17 2. Die Kosten für das Unterrichtungsverfahren und die Sachkundeprüfung gemäß 34a der Gewerbeordnung trägt der Arbeitnehmer. 3. Der Arbeitnehmer ist zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt oder wenn ihm seitens des Arbeitgebers aus wichtigem Grund gekündigt wird. Satz 1 gilt nicht für betriebsbedingte Kündigungen. 31. Unter den Voraussetzungen der Ziffer 3 hat der Arbeitnehmer die, ggf. einzelvertraglich vereinbarten und beim Unternehmen angefallenen Aus- und/oder Fortbildungskosten der letzten 12 Monate zurück zu zahlen. Der Rückforderungsanspruch verringert sich um je 1/12 für jeden Monat, den der Arbeitnehmer nach der letzten Aus- und/oder Fortbildung im Unternehmen verbracht hat. 32. Die Kosten für die Erteilung eines Waffenscheins trägt der Arbeitgeber. Urlaubsanspruch 8 Urlaubsanspruch I. Allgemeine Bestimmungen Jeder Arbeitnehmer hat einmal im Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung seiner Bezüge. Der Urlaub wird auf der Basis von vollen Kalendertagen (00:00 bis 24:00 Uhr) gewährt. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Der Anspruch auf den Jahresurlaub entsteht erstmalig nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit. Diese ist auch bei Wiedereintritt in den Betrieb zu erfüllen. 3. Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer: a) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben; b) wenn sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden; c) wenn sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheiden. 4. Scheiden Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, beträgt der Urlaubsanspruch 28 Kalendertage. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten diesen Urlaubsanspruch im Verhältnis von ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit zu der für ihren Tätigkeitsbereich maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte. 5. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. 6. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 17

18 7. Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit den Arbeitnehmern für das laufende Urlaubsjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmern eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. 8. Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dem stehen berechtigte Belange des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers entgegen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als 14 Kalendertagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 14 auf einander folgende Kalendertage umfassen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder dringende, in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Urlaubstage aus dem abgelaufenen Kalenderjahr verfallen spätestens mit Ablauf des des folgenden Kalenderjahres. 9. Urlaub gemäß Abs. 8 ist zwei volle Kalendermonate vor Urlaubsantritt schriftlich zu beantragen. Wird ein Urlaubsantrag nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragsstellung durch den Arbeitgeber abgelehnt, so gilt dieser als genehmigt. Kosten, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten wird, trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch, wenn der bereits genehmigte Urlaub aus betrieblichen Gründen vor Urlaubsantritt seitens des Arbeitgebers zurückgezogen wird. 10. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des Resturlaubs ist erneut festzulegen. 11. Auf den Jahresurlaub werden Kur- und Heilverfahren, die von einem Träger der Sozialversicherung verordnet werden sowie die sich an die Kur unmittelbar anschließende Nachkur, wenn der Kurarzt diese zur Erreichung des Kurzweckes für erforderlich hält, nicht angerechnet. Diese Regelung gilt nicht für Badekuren (Kururlaub), für die der Sozialversicherungsträger nur Zuschüsse leistet und durch welche die übliche Gestaltung eines Erholungsurlaubes nicht erheblich beeinträchtigt wird. 12. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 18

19 II. Höhe des Urlaubsanspruches 1. Der Grundurlaub für Arbeitnehmer beträgt 32 Kalendertage. Neben dem Grundurlaub erhält jeder Arbeitnehmer nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 3 Jahren mehr als 5 Jahren mehr als 7 Jahren ab dem 10. Jahr 1 Kalendertag Zusatzurlaub, 2 Kalendertage Zusatzurlaub, 4 Kalendertage Zusatzurlaub, 7 Kalendertage Zusatzurlaub Der Zusatzurlaub im Rahmen der o. g. Betriebszugehörigkeitsdauer wird in dem Urlaubsjahr gewährt, in dem der Arbeitnehmer seine jeweilige Betriebszugehörigkeit vollendet hat. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 3. a) Bei der Berechnung des Urlaubsanspruches werden die innerhalb des Urlaubszeitraumes liegenden Samstage, Sonntage, Feiertage und dienstfreie Tage mitgerechnet. b) Liegen vor und nach einem zusammenhängenden Urlaubszeitraum von mehr als 5 Tagen dienstfreie Tage, wird nur 1 dienstfreier Zeitraum auf den Urlaubsanspruch angerechnet. c) Bei einzelnen Kurzurlauben von 1 5 Tagen, werden bei Erreichen von jeweils 5 Urlaubstagen zusätzlich 2 Urlaubstage auf den bestehenden Urlaubsanspruch angerechnet und vergütet, bis der Gesamturlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres verbraucht ist. III. Urlaubsentgelt Als Urlaubsentgelt erhält der Arbeitnehmer für jeden Urlaubstag 1/365 des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes der letzten 12 Abrechnungsmonate (Einmalzahlungen ausgenommen), welches der Arbeitnehmer vor Antritt des Urlaubs erhalten hat. Eine Verminderung des Urlaubsentgeltes unterbleibt für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit hatte. Bei weniger als 12-monatiger Betriebszugehörigkeit errechnet sich das Urlaubsentgelt entsprechend anteilig nach der tatsächlichen Beschäftigungsdauer. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 19

20 Sonderurlaub ( Freistellung bei Arbeitsverhinderung) 9 Freistellung bei Arbeitsverhinderung 1 Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung des Entgelts besteht für den Beschäftigten bei Vorliegen eines nachfolgend bestimmten Grundes in nachstehendem Umfang: 1.1. bei eigener Eheschließung sowie der Kinder und Stiefkinder 1 Arbeitstag 1.2. bei Geburt eines eigenen Kindes 1 Arbeitstag 1.3. bei der eigenen silbernen oder goldenen Hochzeit 1 Arbeitstag 1.4. bei eigenem Wohnungswechsel einmal pro Kalenderjahr bei Fortsetzung des Arbeitsvertrages 1 Arbeitstag 1.5. beim Tode des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners 2 Arbeitstage 1.6. bei Teilnahme an der Beisetzung eines Elternteils, von Kindern, Geschwistern und eines Teils der Schwiegereltern 2 Arbeitstage Mitglieder der Tarifkommission haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für vier Tage pro Kalenderjahr bei Teilnahme an Tarifverhandlungen über die Änderungen oder den Abschluss von Flächentarifverträgen mit dem Sozialpartner ver.di. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Abweichende Regelungen gelten für die folgenden Bundesländer: Baden-Württemberg: Die Tarifkommissionsmitglieder haben einen Anspruch auf Freistellung für die Teilnahme an Tarifkommissionssitzungen und Tarifverhandlungen der Tarifvertragsparteien für die nachweisbar erforderliche Zeit. Bayern: Den in verantwortlicher Stellung ehrenamtlich bei der vertragsschließenden Gewerkschaft tätigen Arbeitnehmern ist zur Teilnahme an Sitzungen, Tagungen und in Tarifangelegenheiten bezahlte Arbeitsbefreiung zu gewähren. Die Gesamtbeanspruchung darf nicht mehr als zwei Tage aufeinander folgend, im ganzen Jahr nicht mehr als fünf Arbeitstage, bei Manteltarifverhandlungen sechs Arbeitstage umfassen. Eine Anrechnung auf den Urlaub ist nicht zulässig. Berlin Mitglieder der Tarif- bzw. Verhandlungskommission erhalten am Tag der Tarifverhandlung eine bezahlte Freischicht gemäß dem Lohnausfallprinzip. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 20

21 Hessen Ein Arbeitsversäumnis unter Fortzahlung des Gehaltes bzw. des Lohnes liegt für die Dauer des unumgänglichen Fernbleibens vom Arbeitsplatz bei Teilnahme an Tarifverhandlungen und an Sitzungen der Tarifkommission am Tage der Tarifverhandlungen vor. 2. Im 24-Stunden-Schichtdienst umfasst ein Arbeitstag im Sinne des Unterabsatzes 1 24 Stunden. 3. Die Freistellung von der Arbeit muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis stehen. Der Anspruch kommt nur zur Entstehung, wenn ein vorheriger Antrag gestellt wird und die Freistellung in einen zeitlichen Bereich fällt, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hätte. Befindet sich der Arbeitnehmer im Urlaub, hat er Freizeit oder ist er arbeitsunfähig erkrankt, so scheidet eine Freistellung aus. 4. Werden Arbeitnehmer außerhalb ihrer Dienstzeit von einer Behörde oder von Gerichten zu Sachverhalten geladen, die unmittelbar mit ihrer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen und keine eigenen Rechtsangelegenheiten, insbesondere keine eigenen zivil- und / oder arbeitsrechtlichen Angelegenheiten betreffen, so erhalten sie, soweit keine Erstattung des Verdienstausfalles durch die Behörde erfolgt, den erforderlichen Zeitaufwand vergütet. 5. Arbeitnehmer, die aufgrund der Erkrankung eines Kindes ( 45 SGB V) oder einer Betreuungsperson ( 38 SGB V) die Kindesbetreuung übernehmen müssen, haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung im gesetzlichen Rahmen. Dies gilt auch im Falle der Arbeitsbefreiung für die Stellensuche. Zeugnisse Aus 2 Ende des Arbeitsverhältnisses 2. Arbeitspapiere und Zeugnisse Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden dem Arbeitnehmer die Arbeitspapiere und ein Zeugnis ausgehändigt. Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses einmal im Kalenderjahr und bei Wechsel des Vorgesetzten. Manteltarifvertrag Hessen vom gültig ab Seite 21

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen

Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen ver.di- Tarifdokumentation Dokument-Nr.: MIBS-Tarifschl. Abschlussdatum: In-Kraft-Treten: 350123 V 14.07.2007 01.07.2007 Dieser Tarifvertragstext ist eine Reproduktion des Originaltarifvertrages. Es wird

Mehr

ss: /2 Oe; ~ MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg vom 18. August 2006, gültig ab 01.

ss: /2 Oe; ~ MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg vom 18. August 2006, gültig ab 01. I~ ~ versand erlediat --.;:---.;---.;..:~ ss: 00 37 /2 Oe; ~ Zwischen dem Laufzeit: gültig ab 01.10.2006 erstmals kündbar zum 31.08.2010 AVE ab. BAZ Nr vom. MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe

Mehr

Mantelrahmentarifvertrag

Mantelrahmentarifvertrag ver.di- Tarifdokumentation Dokument-Nr.: MIBS-Tarifschl. Abschlussdatum: Inkrafttreten: 16164 V 30.08.2011 01.01.2012 Dieser Tarifvertragstext ist eine Reproduktion des Originaltarifvertrages. Es wird

Mehr

MANTEL TARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein. vom 29. Januar 2014

MANTEL TARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein. vom 29. Januar 2014 Zwischen dem Laufzeit: gültig ab 01.03.2014 erstmals kündbar zum 31.12.2018 AVE vom.... ab...... BAZ Nr.. vom...... MANTEL TARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 29. Januar

Mehr

MANTELRAHMENTARIFVERTRAG

MANTELRAHMENTARIFVERTRAG Laufzeit: gültig ab 1. Januar 2012 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2016 AVE vom.. AVE ab. BAZ Nr vom.. MANTELRAHMENTARIFVERTRAG vom 30. August 2011 FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN DER BUNDESREPUBLIK

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

L O H N T A R I F V E R T R A G

L O H N T A R I F V E R T R A G Laufzeit: gültig ab 01.01.2017 erstmals kündbar zum 31.12.2018 AVE vom BAZ Nr vom ab L O H N T A R I F V E R T R A G für Sicherheitsdienstleistungen i n Bremen vom 19. Januar 2017 gültig ab 1. Januar 2017

Mehr

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen Dokument-Nr.: 253338 Manteltarifvertrag vom 8. Dezember 2005 für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen gültig mit Wirkung vom 1. Januar 2006 Zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach-

Mehr

TARIFVERTRAG. - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern

TARIFVERTRAG. - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern Laufzeit: Gültig ab 01.01.2016 erstmals kündbar zum 31.12.2017 AVE vom BAZ Nr. vom ab TARIFVERTRAG - Sicherheitsdienstleistungen in kerntechnischen Anlagen - in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Oktober 2015

Mehr

Laufzeit: gültig ab erstmals kündbar zum AVE vom LOHNTARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein

Laufzeit: gültig ab erstmals kündbar zum AVE vom LOHNTARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein Laufzeit: gültig 01.01.2016 erstmals kündbar zum 31.12.2016 AVE vom BAZ Nr. vom LOHNTARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom 14.01.2016 Zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 817 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

für Sicherheitsdienstleistungen Sachsen-Anhalt und Mecklenburg- Vorpommern

für Sicherheitsdienstleistungen Sachsen-Anhalt und Mecklenburg- Vorpommern ver.di- Tarifdokumentation Dokument-Nr.: MIBS-Tarifschl. Abschlussdatum: Inkrafttreten: 16969 V 10.05.2011 01.06.2011 Dieser Tarifvertragstext ist eine Reproduktion des Originaltarifvertrages. Es wird

Mehr

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), Arbeitsvertrag Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer ), wird

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen

Mehr

Arbeitsvertrag für einen kaufmännischen Angestellten. Anstellungsvertrag

Arbeitsvertrag für einen kaufmännischen Angestellten. Anstellungsvertrag Arbeitsvertrag für einen kaufmännischen Angestellten Anstellungsvertrag Die Firma : und Herr / Frau:... schließen folgenden Anstellungsvertrag: 1. Beginn des Anstellungsverhältnisses Das Anstellungsverhältnis

Mehr

Land Nordrhein-Westfalen. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Land Nordrhein-Westfalen. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Seite 1 von 6 Land Nordrhein-Westfalen über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Vom 19. Juni 2017 Auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002, 29. Oktober 2003 und 1. Juni 2018 Zwischen dem Zentralverband des

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

LOHNTARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen im Land Niedersachsen vom 19. September 2016 gültig mit Wirkung ab 1.

LOHNTARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen im Land Niedersachsen vom 19. September 2016 gültig mit Wirkung ab 1. Laufzeit: gültig ab 01.01.2017 erstmals kündbar zum 31.12.2018 AVE vom........... ab.... BAZ Nr... vom.......... LOHNTARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen im Land Niedersachsen vom 19. September

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes

Mehr

Arbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung

Arbeitsbefreiung. Urlaub und Erholungsurlaub Zusatzurlaub Arbeitsbefreiung Urlaub und Arbeitsbefreiung 30 - Erholungsurlaub 31 - Zusatzurlaub 32 - Arbeitsbefreiung 1 30 Erholungsurlaub 2 Urlaubsanspruch Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche

Mehr

TARIFVERTRAG Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein

TARIFVERTRAG Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein Laufzeit: gültig 01.06.2015 erstmals kündbar zum 31.05.2017 AVE vom BAZ Nr. vom Zwischen dem TARIFVERTRAG Arbeitnehmer in kerntechnischen Anlagen für Sicherheitsdienstleistungen in Schleswig-Holstein vom

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Vereinbarung für Auszubildende zum ERA-TV

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Vereinbarung für Auszubildende zum ERA-TV IG Metall Bezirk BadenWürttemberg Bezirksleitung BadenWürttemberg Vereinbarung für Auszubildende 2007 zum ERATV Edelmetallindustrie BadenWürttemberg Abschluss: 15.12.2006 Gültig ab: 01.01.2007 Kündigungsfrist:

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 551 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert am 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag hat mit Zustimmung

Mehr

TARIFVERTRAG. über den Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer geschlossen: 1 Geltungsbereich

TARIFVERTRAG. über den Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer geschlossen: 1 Geltungsbereich Zwischen dem Verband der Südwestdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e. V., Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e. V., Albstadt, und der Industriegewerkschaft

Mehr

L O H N T A R I F V E R T R A G

L O H N T A R I F V E R T R A G Laufzeit: gültig ab 01.01.2017 erstmals kündbar zum 31.12.2018 AVE vom BAZ Nr vom ab L O H N T A R I F V E R T R A G für Sicherheitsdienstleistungen im Land Niedersachsen vom 19. September 2016 gültig

Mehr

TARIFVERTRAG vom 19. Januar 2017 FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN DEN BUNDESLÄNDERN RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND

TARIFVERTRAG vom 19. Januar 2017 FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN DEN BUNDESLÄNDERN RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND Laufzeit ab 01.01.2017 erstmals kündbar zum 31.12.2018 RHEINLAND-PFALZ SAARLAND AVE ab AVE ab BAZ Nr, vom BAZ Nr. vom TARIFVERTRAG vom 19. Januar 2017 FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN DEN BUNDESLÄNDERN

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *)

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte *) Zwischen... (Name und Adresse des Arbeitgebers) (ggf.: vertreten durch. ) - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und Herrn/Frau... wohnhaft.... - nachfolgend

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Arbeiter und Angestellte Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss:

Mehr

TARIFVERTRAG ÜBER JAHRESSONDERZAHLUNGEN. 1 Geltungsbereich

TARIFVERTRAG ÜBER JAHRESSONDERZAHLUNGEN. 1 Geltungsbereich JSZ 1, 2 Zwischen dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.v. Stuttgart, einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.v., Albstadt, und der Gewerkschaft Textil-Bekleidung,

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Abschluss:

Mehr

Muster zum Arbeitsvertrag für Angestellte. (ohne Tarifbindung)

Muster zum Arbeitsvertrag für Angestellte. (ohne Tarifbindung) Muster zum Arbeitsvertrag für Angestellte (ohne Tarifbindung) Zwischen [Name und Adresse des Unternehmensleiters] und Herrn/Frau [Name und Adresse des Arbeitnehmers] kommt es zur Schließung des folgenden

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte zum ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Südwest Abschluss: 14.06.2005 Gültig ab: Beginn der Einführung des ERA-TV

Mehr

TARIFVERTRAG vom 19. Januar 2017 FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN DEN BUNDESLÄNDERN RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND

TARIFVERTRAG vom 19. Januar 2017 FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN DEN BUNDESLÄNDERN RHEINLAND-PFALZ UND SAARLAND Laufzeit ab 01.01.2017 erstmals kündbar zum 31.12.2018 RHEINLAND-PFALZ SAARLAND AVE ab.... AVE ab............. BAZ Nr...... vom........... BAZ Nr... vom.... TARIFVERTRAG vom 19. Januar 2017 FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN

Mehr

Befristung und Beendigung von

Befristung und Beendigung von Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen 33 Führung auf Probe 34 Führung auf Zeit 35 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung 36 Kündigung des Arbeitsverhältnisses 37 Zeugnis 33 Führung

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen

Freie und Hansestadt Hamburg. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Seite 1 von 5 Freie und Hansestadt Hamburg über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Vom 15. Juni 2017 Auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen

Mehr

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Unbefristeter Arbeitsvertrag Unbefristeter Arbeitsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag geschlossen: 1

Mehr

T A R I F V E R T R A G

T A R I F V E R T R A G Laufzeit ab 1. Januar 2017 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 AVE vom ab BAZ Nr vom. T A R I F V E R T R A G FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IM FREISTAAT SACHSEN vom 19. Juli 2016 gültig mit Wirkung

Mehr

MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe IN HESSEN

MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe IN HESSEN gültig ab 01.07.2007 erstmals kündbar zum 30.09.2010 AVE ab... BAZ Nr.... vom... MANTELTARIFVERTRAG für das Wach- und Sicherheitsgewerbe IN HESSEN vom 14. Juni 2007 gültig ab 1. Juli 2007 Zwischen dem

Mehr

Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird als... eingestellt.

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE

ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE DEUTSCHES KRAFTFAHRZEUGGEWERBE Landesverband NRW www.kfz-nrw.de ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE Gültig ab 01.01.2016 Gerresheimer Landstraße 119 40627 Düsseldorf Telefon 0211-92595 0 Fax 0211 92595 90 E-Mail

Mehr

MANTELTARIFVERTRAG. für die Auszubildenden des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg vom 25. April 1994

MANTELTARIFVERTRAG. für die Auszubildenden des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg vom 25. April 1994 MANTELTARIFVERTRAG für die Auszubildenden des privaten Speditions- und Verkehrsgewerbes in Baden-Württemberg vom 25. April 1994 gültig ab 01. Januar 1994 2 Zwischen dem Arbeitgeberverband Verkehr Baden-Württemberg,

Mehr

Arbeitsvertrag für Angestellte

Arbeitsvertrag für Angestellte M u s t e r Arbeitsvertrag für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber und (Sitz oder Anschrift) Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Beginn des

Mehr

Land Schleswig-Holstein

Land Schleswig-Holstein Suchen Name Land Schleswig Holstein Bereich Amtlicher Teil Information Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen vom: 29.03.2016 Land Schleswig-Holstein

Mehr

Urlaub für Auszubildende

Urlaub für Auszubildende Urlaub für Auszubildende Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes. Der Ausbildende (Betrieb) hat dem Lehrling für jedes Kalenderjahr Erholungsurlaub zu

Mehr

kann bargeldlos erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können betrieblich anderweitige Regelungen getroffen werden.

kann bargeldlos erfolgen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat können betrieblich anderweitige Regelungen getroffen werden. - 26-5. Dem Beschäftigten ist vor Antritt des Urlaubs eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten. Eine Abschlagszahlung entfällt, wenn der Beschäftigte weniger als 5 Tage des Jahresurlaubs innerhalb

Mehr

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen der. Firma. ProLogic S.E. GmbH Bahnstr Erkrath. (im folgenden Arbeitgeber genannt) und. Herrn.

Arbeitsvertrag. zwischen der. Firma. ProLogic S.E. GmbH Bahnstr Erkrath. (im folgenden Arbeitgeber genannt) und. Herrn. Arbeitsvertrag zwischen der Firma ProLogic S.E. GmbH Bahnstr. 28-30 40699 Erkrath (im folgenden Arbeitgeber genannt) und Herrn xxx xxxxxx 40xxx xxxxxx (im folgenden Arbeitnehmer genannt) wird folgendes

Mehr

Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1

Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1 Urlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung UrlDBVO 7.216-101 M_Archiv Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1 (KABl

Mehr

LOHNTARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg

LOHNTARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg Laufzeit: 01.01.2017-31.12.2018 AVE ab................ BAZ Nr... vom.................... LOHNTARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg vom 15. Dezember 2016 gültig ab 1. Januar 2017 Zwischen

Mehr

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe gültig ab 01.06.2015 Zwischen dem und der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.v., Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg, Vereinten

Mehr

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012 Jahressonderzahlung 1 22 TV AWO NRW Voraussetzungen Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. August beschäftigt sind, haben Anspruch auf

Mehr

Muster: keine Haftung, individuelle Beratung erforderlich

Muster: keine Haftung, individuelle Beratung erforderlich Arbeitsvertrag Mini-Job Zwischen und Herr / Frau im Folgenden Firma genannt wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: im Folgenden Arbeitnehmer ohne Ansehung des Geschlechts- genannt 1 Gegenstand des

Mehr

Arbeitsvertrag, unbefristet (Muster)

Arbeitsvertrag, unbefristet (Muster) Arbeitsvertrag, unbefristet (Muster) Hinweise: 1. Nachstehendes Muster bedarf stets der Anpassung an den Einzelfall. Wir übernehmen keinerlei Haftung für eigenmächtige Anpassungen des Musters und ihre

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg

Freie und Hansestadt Hamburg Freie und Hansestadt Hamburg Bekanntmachung übereinen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Vom 26. August 2015 Auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung

Mehr

Land Niedersachsen. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen. Vom 9.

Land Niedersachsen. Bekanntmachung. über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen. Vom 9. Seite 1 von 6 Land Niedersachsen über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen Vom 9. Juli 2018 Auf Grund des 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6

Mehr

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Eine grobe Übersicht in 16.06.2016 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK 1 29 Arbeitsbefreiung (1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach 616 BGB, in denen Beschäftigte

Mehr

ENTGEL TTARIFVERTRAG KERNTECHNISCHE ANLAGEN

ENTGEL TTARIFVERTRAG KERNTECHNISCHE ANLAGEN ver.di Tarifdokumentation Dokument-Nr.: 401932 MIBS-Tarifschl. liegt nicht vor Abschluß-Datum: 04.06.2014 Inkrafttreten: 01.01.12014 Laufzeit ab: 01.01.2014 erstmals kündbar 31.12.2016 AVE ab.... BAZ Nr...

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7 Anlage 7 Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn 2 geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter 2 ) wird - vorbehaltlich 1 - folgender A r b e i t s v e r t r a g 7 geschlossen: 1

Mehr

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung

Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt

Mehr

Muster. Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für Angestellte

Muster. Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für Angestellte Muster Befristeter Arbeitsvertrag nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für Angestellte Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Angestellte(r) (Anschrift)

Mehr

ARBEITSVERTRAG. für Arbeitnehmer im bayerischen Gastgewerbe mit Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag. Der/die Arbeitnehmer/in wird mit Wirkung vom

ARBEITSVERTRAG. für Arbeitnehmer im bayerischen Gastgewerbe mit Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag. Der/die Arbeitnehmer/in wird mit Wirkung vom ARBEITSVERTRAG für Arbeitnehmer im bayerischen Gastgewerbe mit Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag zwischen - Arbeitgeber/in - und - Arbeitnehmer/in - wird folgendes vereinbart: 1 Einstellung Der/die

Mehr

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung Anlage 7 zur DVO Regelungen für Berufspraktika 1 Geltungsbereich, Überleitung (1) Diese Anlage gilt für Personen, die ihr berufspraktisches Jahr, ihr Jahrespraktikum, ihr Anerkennungsjahr, ihren Pastoralkurs

Mehr

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am

M u s t e r. Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer. Zwischen der Firma. Herrn/Frau geb. am M u s t e r Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer Zwischen der Firma als Arbeitgeber (Sitz oder Anschrift) und Herrn/Frau geb. am als Arbeitnehmer(in) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen:

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender

Mehr

ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN HESSEN. vom 9. Januar 2017, gültig mit Wirkung vom 1. Januar 2017

ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN HESSEN. vom 9. Januar 2017, gültig mit Wirkung vom 1. Januar 2017 Laufzeit 1. Januar 2017 erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 AVE vom...... BAZ Nr.... vom... ENTGELTTARIFVERTRAG FÜR SICHERHEITSDIENSTLEISTUNGEN IN HESSEN vom 9. Januar 2017, gültig mit Wirkung vom 1.

Mehr

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte

Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Tarifvertrag über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen für Beschäftigte Metallindustrie Südwest Abschluss: 11.12.1996 Gültig

Mehr

Sonderregelung Krankenhäuser. Anlage 4 zum KTD

Sonderregelung Krankenhäuser. Anlage 4 zum KTD Sonderregelung Krankenhäuser Anlage 4 zum KTD Nr. 1 Geltungsbereich (1) Diese Sonderregelung gilt für die in Krankenhäusern und Fachkliniken, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,

Mehr

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch

Urlaubsrecht. Voraussetzungen für den Urlaubsanspruch Arbeitnehmer haben grundsätzlich in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der gesetzliche Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage. Allerdings ergibt

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018

Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg Tarifvertrag zum Mobilen Arbeiten 2018 Abschluss: 06.02.2018 Gültig ab: 01.01.2018 Kündbar zum: 31.03.2020 Frist: 3 Monate zum Ende eines

Mehr

L O H N T A R I F V E R T R A G. in Baden-Württemberg

L O H N T A R I F V E R T R A G. in Baden-Württemberg Laufzeit: 01.01.2017 31.12.2018 AVE... BAZ Nr....vom... L O H N T A R I F V E R T R A G für Sicherheitsdienstleistungen in Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2016, gültig 1. Januar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft

Mehr

LOHNTARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg. vom 15. Dezember 2016 gültig ab 1. Januar andererseits - 1 Geltungsbereich

LOHNTARIFVERTRAG. für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg. vom 15. Dezember 2016 gültig ab 1. Januar andererseits - 1 Geltungsbereich Laufzeit: 01.01.2017-31.12.2018 AVE... BAZ Nr vom... LOHNTARIFVERTRAG für Sicherheitsdienstleistungen in Hamburg vom 15. Dezember 2016 gültig 1. Januar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft des BDSW BUNDESVERBAND

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag für die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe

Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag für die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe Achtung neue Tarife ab 01.03.2018 Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag für die Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe Die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Mehr

Entgelttarifvertrag. für die bayerische Metall- und Elektroindustrie. vom 23. Februar gültig ab 1. Mai

Entgelttarifvertrag. für die bayerische Metall- und Elektroindustrie. vom 23. Februar gültig ab 1. Mai Entgelttarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 23. Februar 2010 - gültig ab 1. Mai 2010 - Zwischen dem Metall- und Elektro-Industrie e.v., Max-Joseph-Str. 5, 80333 München und

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen. Frau Rechtsanwältin Dr. Paula Unverzagt,. - nachstehend Rechtsanwältin genannt - und

Arbeitsvertrag. zwischen. Frau Rechtsanwältin Dr. Paula Unverzagt,. - nachstehend Rechtsanwältin genannt - und Arbeitsvertrag zwischen Frau Rechtsanwältin Dr. Paula Unverzagt,. - nachstehend Rechtsanwältin genannt - und Frau Ina Immerfleiß, geboren am..., wohnhaft in..., - nachstehend Mitarbeiterin genannt - 1

Mehr

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte. der Oberlausitz-Kliniken ggmbh,

Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte. der Oberlausitz-Kliniken ggmbh, Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Oberlausitz-Kliniken ggmbh und zur Änderung der Tabellenentgelte (1. ÄnderungsTV-Ä OLK) vom 1. November 2010 Zwischen der Oberlausitz-Kliniken

Mehr

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.

Mehr

LOHNTARIFVERTRAG NR. 34

LOHNTARIFVERTRAG NR. 34 AVE ab gültig ab 01.012017 erstmals kündbar zum 31.12.2018 BAZ Nr. vom LOHNTARIFVERTRAG NR. 34 für Sicherheitsdienstleistungen in Bayern vom 12. Dezember 2016 gültig ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember

Mehr

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009

Arbeitsvertrag. geringfügig Beschäftigte. für. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: September 2009 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte Stand: September 2009 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen

Mehr